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Koninklijk Besluit van 06 oktober 2003
gepubliceerd op 27 november 2003

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 mei 2002 tot regeling van de methodes van bewakingscentrales die volgsystemen gebruiken

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2003000746
pub.
27/11/2003
prom.
06/10/2003
ELI
eli/besluit/2003/10/06/2003000746/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

6 OKTOBER 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 mei 2002 tot regeling van de methodes van bewakingscentrales die volgsystemen gebruiken


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 mei 2002 tot regeling van de methodes van bewakingscentrales die volgsystemen gebruiken, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 mei 2002 tot regeling van de methodes van bewakingscentrales die volgsystemen gebruiken.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 6 oktober 2003.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage MINISTERIUM DES INNERN 17. MAI 2002 - Königlicher Erlass zur Regelung der Methoden der Überwachungszentralen, die Ortungssysteme benutzen ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 10.April 1990 über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, insbesondere des Artikels 8 § 5, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1997, 9.

Juni 1999 und 10. Juni 2001;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 32.057/2 des Staatsrates vom 12. November 2001;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: 1. Gesetz: das Gesetz vom 10.April 1990 über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, 2. Überwachungszentrale: Alarmzentrale, wie in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr.4 des Gesetzes erwähnt, die die Ortungssysteme mit dem Ziel verwaltet, dem Verschwinden, der Beschädigung oder der Zerstörung eines Gutes vorzubeugen oder sie festzustellen, 3. Ortungssystem: Teil einer Überwachungszentrale, der dazu dient, ein Gut aus der Ferne zu orten oder seine Fortbewegung zu verfolgen und/oder auf die Funktionstüchtigkeit des Gutes einzuwirken, 4.Kontaktperson: Person, die von der Überwachungszentrale bei Verschwinden, Zerstörung oder Beschädigung des von ihr überwachten Gutes benachrichtigt werden muss, 5. mutmasslich verdächtigem Verschwinden: Verschwinden eines Gutes, das auf irgendeine Weise von der Überwachungszentrale festgestellt worden ist, jedoch nicht von der Kontaktperson überprüft worden ist, 6.Fahrzeug: jedes Beförderungsmittel zu Lande sowie jedes fahrbare landwirtschaftliche oder industrielle Material, 7. Kontaktstelle der Polizei: eine oder mehrere vom Minister des Innern bestimmte Kontaktstelle(n) für die Kommunikation zwischen den in vorliegendem Erlass erwähnten Überwachungszentralen und den Polizeidiensten. Art. 2 - In der Vereinbarung, auf deren Grundlage die Überwachungszentrale eingeschaltet wird, ist der Name der Kontaktperson angegeben. Bei Abschluss der Vereinbarung informiert die Überwachungszentrale den Kunden über die Pflichten, die der Überwachungszentrale aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses obliegen.

Art. 3 - Der Minister des Innern bestimmt die Angaben bezüglich des überwachten Gutes, die die Überwachungszentrale der Kontaktstelle der Polizei mitteilen muss, und die Modalitäten für die Mitteilung der Angaben.

Art. 4 - Lediglich die Kontaktstelle der Polizei und die in Artikel 10 des Gesetzes erwähnten Instanzen, nicht aber die Kontaktperson oder andere Personen oder Instanzen, dürfen von der Überwachungszentrale: - vom Standort der überwachten Güter in Kenntnis gesetzt werden - oder die Mittel erhalten, die zur Ortung der überwachten Güter notwendig sind.

Art. 5 - Nach Eingang einer Mitteilung über das mutmasslich verdächtige Verschwinden eines Gutes vergewissert sich die Überwachungszentrale, dass es sich dabei um ein anormales Verschwinden handelt. Dazu ist sie verpflichtet, mit der Kontaktperson Kontakt aufzunehmen und sie zu bitten, nachzugehen, ob das Gut nicht aufgrund einer normalen Ursache verschwunden ist.

Die Überwachungszentrale, die auf ein anormales Verschwinden des Gutes schliesst, teilt der Kontaktperson mit, dass sie der Kontaktstelle der Polizei das Verschwinden melden wird.

Art. 6 - In Abweichung von Artikel 5 Absatz 1 beschränkt sich die Überwachungszentrale, die feststellt, dass der Benutzer sich vermutlich in einer Gefahrensituation befindet, auf den Versuch, diese Kontaktperson zu erreichen.

Art. 7 - Die Überwachungszentrale, die im Anschluss an die in den Artikeln 5 und 6 vorgesehene Überprüfung auf ein anormales Verschwinden des Gutes schliesst, meldet der Kontaktstelle der Polizei unverzüglich das Verschwinden.

Bei der Meldung eines Verschwindens eines Gutes gemäss Absatz 1 muss die Überwachungszentrale der Kontaktstelle der Polizei Folgendes mitteilen: 1. Kennzeichnung des Gutes, 2.Angaben der Kontaktperson, 3. Umstände des Verschwindens, 4.Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) des Verschwindens, 5. Standortbestimmung und weitere Ortung des verschwundenen Gutes in Realzeit, 6.Art und Weise, wie die Überwachungszentrale über das Verschwinden unterrichtet worden ist, 7. alle weiteren Informationen, die von der zuständigen Behörde zur Aufklärung des Verschwindens angefordert werden. Art. 8 - Mit Ausnahme der Meldung im Anschluss an die in Artikel 6 des vorliegenden Erlasses vorgesehene Überprüfung ist jede Meldung bei der Kontaktstelle der Polizei über ein Verschwinden, das sich nicht als anormal herausstellt, gemäss Artikel 19 des Gesetzes strafbar.

Art. 9 - Die Überwachungszentrale hält die in Artikel 7 Absatz 2 erwähnten Angaben fünf Jahre lang zur Verfügung der Gerichtsbehörden und der von ihnen bevollmächtigten Polizeidienste.

KAPITEL II - Sonderfall der Einwirkungen auf Fahrzeuge, die mit einem Ortungssystem ausgestattet sind Art. 10 - § 1 - Sobald die Überwachungszentrale zu der in den Artikeln 5 und 6 erwähnten Überprüfung übergegangen ist, darf sie auf ein mit einem Ortungssystem ausgerüstetes Fahrzeug einwirken, bevor sie die Kontaktstelle der Polizei vom Verschwinden in Kenntnis gesetzt hat.

Die einzig erlaubte Einwirkung besteht darin, die Startfunktion des Motors auszuschalten, sodass dieser nach einem vollständigen Stillstand von mindestens 30 Sekunden nicht mehr gestartet werden kann. § 2 - Stellt die Überwachungszentrale fest, dass sich im verschwundenen Fahrzeug vermutlich jemand in einer Gefahrensituation befindet, beschränkt sie sich in Abweichung von § 1 auf die Mitteilung der in Artikel 7 erwähnten Angaben an die Kontaktstelle der Polizei und auf die Ausführung der polizeilichen Anweisungen.

Art. 11 - Nach Ausführung des in Artikel 7 vorgesehenen Verfahrens führt die Überwachungszentrale ausschliesslich die Anweisungen der Kontaktstelle der Polizei aus. Dabei darf die Überwachungszentrale in Abweichung von Artikel 10 Absatz 2 aus der Ferne auf das mit einem Ortungssystem ausgerüstete Fahrzeug einwirken und auf eine der nachstehenden Massnahmen zurückgreifen: - Drosselung der Geschwindigkeit auf 90 km/h, - andere von den zuständigen Behörden bestimmte Massnahmen.

Art. 12 - Im Fall von Flucht nach einem begangenen Verbrechen oder Vergehen, das mit einer Gefängnisstrafe von fünf Jahren oder mit einer schwereren Strafe geahndet werden kann, oder falls sich die Verkehrsteilnehmer wegen eines mit einem Ortungssystem ausgerüsteten Fahrzeugs in einer Gefahrensituation befinden, ergreift die Überwachungszentrale auf Verlangen der Kontaktstelle der Polizei eine der in Artikel 11 erwähnten Massnahmen, ohne die in den Artikeln 5, 6 und 7 vorgesehenen Überprüfungen vorzunehmen.

KAPITEL III - Schlussbestimmung Art. 13 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 17. Mai 2002 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern A. DUQUESNE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 6 oktober 2003.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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