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Koninklijk Besluit van 06 oktober 2003
gepubliceerd op 17 november 2003

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 26 maart 2003 houdende de voorwaarden waaronder de commissie voor financiële hulp aan slachtoffers van opzettelijke gewelddaden een hulp kan toekennen en van de wet van 22 april 2003 houdende de samenstelling en werking van de Commissie voor financiële hulp aan slachtoffers van opzettelijke gewelddaden

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2003000747
pub.
17/11/2003
prom.
06/10/2003
ELI
eli/besluit/2003/10/06/2003000747/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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6 OKTOBER 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 26 maart 2003 houdende de voorwaarden waaronder de commissie voor financiële hulp aan slachtoffers van opzettelijke gewelddaden een hulp kan toekennen en van de wet van 22 april 2003 houdende de samenstelling en werking van de Commissie voor financiële hulp aan slachtoffers van opzettelijke gewelddaden


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling - van de wet van 26 maart 2003 houdende de voorwaarden waaronder de commissie voor financiële hulp aan slachtoffers van opzettelijke gewelddaden een hulp kan toekennen, - van de wet van 22 april 2003 houdende de samenstelling en werking van de Commissie voor financiële hulp aan slachtoffers van opzettelijke gewelddaden, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : - van de wet van 26 maart 2003 houdende de voorwaarden waaronder de commissie voor financiële hulp aan slachtoffers van opzettelijke gewelddaden een hulp kan toekennen; - van de wet van 22 april 2003 houdende de samenstelling en werking van de Commissie voor financiële hulp aan slachtoffers van opzettelijke gewelddaden.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 6 oktober 2003.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Annexe 1 - Bijlage 1 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 26. MÄRZ 2003 - Gesetz zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten eine Hilfe gewähren kann ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL II - Bestimmungen zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten eine Hilfe gewähren kann Art. 2 - Artikel 31 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, abgeändert durch die Gesetze vom 23. Juli 1991 und 18. Februar 1997, wird wie folgt ersetzt: « Art. 31 - Die Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten, nachstehend "Kommission" genannt, kann eine finanzielle Hilfe gewähren: 1. an Personen, die einen schweren physischen oder psychischen Schaden als direkte Folge einer vorsätzlichen Gewalttat erleiden, 2.an Angehörige einer Person oder an Personen, die in einem dauerhaften Familienverhältnis mit einer Person lebten, deren Tod unmittelbar auf eine vorsätzliche Gewalttat zurückzuführen ist, 3. an Eltern eines Minderjährigen oder an Personen, die einen Minderjährigen zu Lasten haben, der aufgrund einer vorsätzlichen Gewalttat einer langwierigen medizinischen oder therapeutischen Behandlung bedarf, 4.an Verwandte bis zum zweiten Grad eines Opfers oder an Verwandte, die in einem dauerhaften Familienverhältnis mit einem Opfer lebten, das seit mehr als einem Jahr verschwunden ist und dessen Verschwinden aller Wahrscheinlichkeit nach auf eine vorsätzliche Gewalttat zurückzuführen ist. » Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 31bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 31bis - Die in Artikel 31 erwähnte finanzielle Hilfe wird unter folgenden Bedingungen gewährt : 1. Die Gewalttat ist in Belgien begangen worden. Gleichgesetzt mit einer in Belgien begangenen vorsätzlichen Gewalttat wird eine im Ausland begangene vorsätzliche Gewalttat, deren Opfer eine in Artikel 42 § 2 erwähnte Person im befohlenen Dienst ist. 2. Das Opfer besitzt zum Zeitpunkt der Gewalttat die belgische Staatsangehörigkeit, hat das Recht, ins Königreich einzureisen, sich dort aufzuhalten oder sich dort niederzulassen, oder hat nachträglich vom Ausländeramt im Rahmen einer Untersuchung wegen Menschenhandels eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung erhalten.3. Über die Strafverfolgung ist eine definitive gerichtliche Entscheidung getroffen worden und der Antragsteller hat versucht, durch das Auftreten als Zivilpartei, durch eine direkte Ladung oder durch Einleitung eines Verfahrens vor einem Zivilgericht die Ersetzung seines Schadens zu erwirken. Wird die Strafverfolgung eingestellt, weil der Täter unbekannt geblieben ist, kann die Kommission erachten, dass es ausreicht, wenn der Antragsteller Anzeige erstattet oder die Eigenschaft als geschädigte Partei erworben hat. Um Hilfe kann ebenfalls ersucht werden, wenn seit dem Datum des Auftretens als Zivilpartei mindestens ein Jahr vergangen ist und der Täter immer noch unbekannt ist. 4. Das Ersuchen wird binnen einer Frist von drei Jahren eingereicht. Die Frist beginnt, je nach Fall, ab der ersten Entscheidung zwecks Einstellung der Strafverfolgung, ab der Entscheidung des Untersuchungsgerichts, ab dem Tag, an dem über die Strafverfolgung durch eine definitive Entscheidung befunden worden ist, oder ab dem Tag, ab dem nach der Entscheidung über die Strafverfolgung eine Entscheidung über die Zivilinteressen getroffen worden ist. 5. Die Wiedergutmachung des Schadens kann nicht wirksam und ausreichend von dem Täter oder der zivilrechtlich haftenden Partei, durch eine Sozialversicherungsregelung oder eine Privatversicherung oder auf irgendeine andere Weise gewährleistet werden.» Art. 4 - Artikel 32 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 18. Februar 1997 und den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird wie folgt ersetzt: « Art. 32 - § 1 - Für die Gewährung einer Hilfe an die in Artikel 31 Nr. 1 erwähnten Personen stützt die Kommission sich ausschliesslich auf folgende Bestandteile des erlittenen Schadens: 1. den moralischen Schaden unter Berücksichtigung der zeitweiligen oder bleibenden Invalidität, 2.Kosten für medizinische Pflege und Krankenhauskosten, einschliesslich der Prothesenkosten, 3. die zeitweilige oder bleibende Invalidität, 4.einen Ausfall oder eine Verminderung des Einkommens infolge einer zeitweiligen oder bleibenden Arbeitsunfähigkeit, 5. den ästhetischen Schaden, 6.die Verfahrenskosten, 7. die Materialkosten, 8.den Schaden, der durch den Verlust eines oder mehrerer Schuljahre entstanden ist. § 2 - Für die Gewährung einer Hilfe an die in Artikel 31 Nr. 2 erwähnten Personen stützt die Kommission sich ausschliesslich auf folgende Bestandteile des erlittenen Schadens: 1. den moralischen Schaden, 2.Kosten für medizinische Pflege und Krankenhauskosten, 3. den Unterhaltsverlust für die Personen, denen gegenüber das Opfer zum Zeitpunkt seines Todes unterhaltspflichtig war, 4.die Bestattungskosten, 5. die Verfahrenskosten, 6.den Schaden, der durch den Verlust eines oder mehrerer Schuljahre entstanden ist. § 3 - Für die Gewährung einer Hilfe an die in Artikel 31 Nr. 3 und Nr. 4 erwähnten Personen stützt die Kommission sich ausschliesslich auf folgende Bestandteile des erlittenen Schadens: 1. den moralischen Schaden, 2.Kosten für medizinische Pflege und Krankenhauskosten, 3. die Verfahrenskosten. § 4 - Die Hilfe für die in § 1 Nr. 6 und 7, in § 2 Nr. 4 und 5 und in § 3 Nr. 3 umschriebenen Kosten wird gemäss den durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegten Bedingungen und Höchstbeträgen gewährt. » Art. 5 - Artikel 33 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 18. Februar 1997 und den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird wie folgt ersetzt : « Art. 33 - § 1 - Der Betrag der Hilfe wird nach Billigkeit festgelegt.

Die Kommission kann unter anderem Folgendes berücksichtigen: - das Verhalten des Antragstellers, wenn dieser direkt oder indirekt zur Entstehung des Schadens oder zu seiner Verschlimmerung beigetragen hat, - die Beziehung zwischen dem Antragsteller und dem Täter. § 2 - Die Hilfe wird pro Schadensfall und pro Antragsteller für einen Schaden über 500 Euro gewährt und ist auf einen Betrag von 62.000 Euro begrenzt. » Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 33bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 33bis - Die Hilfe kann auch gewährt werden, wenn keine definitive gerichtliche Entscheidung über die Zivilinteressen getroffen worden ist. In diesem Fall schätzt die Kommission selbst den Schaden ab, den sie berücksichtigt. Diese Abschätzung ist für die Gerichtshöfe und Gerichte nicht verbindlich. » Art. 7 - Artikel 36 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 18. Februar 1997 und den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird wie folgt ersetzt: « Art. 36 - Unbeschadet der Anwendung der Artikel 31bis 33, § 1 kann die Kommission eine dringende Hilfe gewähren, wenn jeglicher Verzug in der Gewährung der Hilfe dem Antragsteller aufgrund seiner Finanzlage einen beträchtlichen Schaden verursachen könnte.

Die dringende Hilfe wird pro Schadensfall und pro Antragsteller für einen Schaden über 500 Euro gewährt und ist auf einen Betrag von 15.000 Euro begrenzt.

Das Ersuchen um Gewährung einer dringenden Hilfe kann eingereicht werden, sobald der Antragsteller Anzeige erstattet hat oder als Zivilpartei aufgetreten ist.

Die Dringlichkeit wird immer vorausgesetzt, wenn es um die in Artikel 32, § 1 Nr. 2 erwähnten Kosten geht. Artikel 33, § 1 findet keine Anwendung, wenn die Kommission über das Ersuchen um Übernahme dieser Kosten befindet. Der Realbetrag der Kosten wird von der Kommission ohne Anwendung der in Absatz 2 erwähnten Begrenzung berücksichtigt. » Art. 8 - Artikel 37 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 18. Februar 1997, wird wie folgt ersetzt : « Art. 37 - Die Kommission kann unbeschadet der Anwendung der Artikel 31bis 33, § 1 eine ergänzende Hilfe gewähren, wenn der Schaden nach Gewährung der Hilfe merklich zugenommen hat.

Die ergänzende Hilfe wird pro Schadensfall und pro Antragsteller für einen Schaden über 500 Euro gewährt und ist auf einen Betrag von 62.000 Euro, der um die bereits gewährte Hilfe und die eventuelle dringende Hilfe verringert wird, begrenzt.

Das Ersuchen um Gewährung einer ergänzenden Hilfe wird, bei Strafe des Ausschlusses, binnen einer Frist von 10 Jahren ab dem Tag, an dem die Hilfe gezahlt worden ist, eingereicht. » Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 37bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 37bis - Die in den Artikeln 33, 36 und 37 angegebenen Beträge können durch einen im Ministerrat beratenen Erlass erhöht werden. » KAPITEL III - Zahlung, Rechtsübertragung und Rückzahlung Art. 10 - Artikel 38 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 18. Februar 1997, wird wie folgt ersetzt : « Die von der Kommission gewährte Hilfe wird unter Berücksichtigung der Mittel des in Artikel 29 Absatz 1 erwähnten Sonderhilfsfonds für Opfer vorsätzlicher Gewalttaten durch den Minister der Justiz direkt an den Antragsteller gezahlt. » Art. 11 - Artikel 39 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: « Art. 39 - § 1 - Der Staat tritt von Rechts wegen in Höhe des von ihm gewährten Betrags der Hilfe in die Rechte des Opfers gegen den Täter oder die zivilrechtlich haftende Partei ein. § 2 - Der Staat kann die vollständige oder teilweise Rückzahlung der gewährten Hilfe verlangen, wenn das Opfer nach erfolgter Zahlung in irgendeiner Eigenschaft Schadenersatz für seinen Schaden bekommt.

Vor dem Einreichen einer Klage auf Rückzahlung gibt die Kommission dem Minister der Finanzen eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab. § 3 - Der Staat kann die vollständige oder teilweise Rückzahlung der Hilfe verlangen, wenn diese ganz oder teilweise aufgrund falscher oder unvollständiger Erklärungen des Antragstellers gewährt worden ist.

Der Königliche Erlass vom 31. Mai 1933 über die in Sachen Zuschüsse, Entschädigungen und Beihilfen jeglicher Art, die ganz oder teilweise zu Lasten des Staates fallen, abzugebenden Erklärungen ist anwendbar. § 4 - Der Staat kann ebenfalls die vollständige oder teilweise Rückzahlung der in Artikel 36 Absatz 4 erwähnten dringenden Hilfe verlangen, wenn eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung dem Opfer die vollständige oder teilweise Verantwortlichkeit zuweist. » KAPITEL IV - Abänderungsbestimmungen Art. 12 - Im selben Gesetz werden aufgehoben: - Artikel 35, abgeändert durch das Gesetz vom 18. Februar 1997, - Artikel 40, abgeändert durch das Gesetz vom 8. Juni 1998.

KAPITEL V - Übergangsbestimmung Art. 13 - Mit Ausnahme des in den Artikeln 5, 7 und 8 erwähnten Schwellenbetrags ist dieses Gesetz ebenfalls anwendbar auf die Anträge, die zum Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens bei der Kommission anhängig sind.

KAPITEL VI - In-Kraft-Treten Art. 14 - Vorliegendes Gesetz tritt an dem vom König festzulegenden Datum in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 26. März 2003 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 6 oktober é003.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Annexe 2 - Bijlage 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 22. APRIL 2003 - Gesetz zur Festlegung der Zusammensetzung und der Arbeitsweise der Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL II - Bestimmungen betreffend den Sonderhilfsfonds für Opfer vorsätzlicher Gewalttaten Art. 2 - Artikel 28 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Februar 1997, wird gestrichen.

Art. 3 - Artikel 29 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 1993, wird wie folgt ersetzt: « Art. 29 - Der Sonderhilfsfonds für Opfer vorsätzlicher Gewalttaten, nachstehend "Fonds" genannt, wird durch die in Absatz 2 erwähnten Beiträge gespeist.

Bei jeder Verurteilung zu einer Hauptkriminal- oder Hauptkorrektionalstrafe spricht der Richter die Verpflichtung aus, einen Betrag von 25 Cent als Beitrag zur Finanzierung des Fonds zu zahlen. Dieser Betrag wird gemäss dem Gesetz vom 5. März 1952 über die Zuschlagzehntel auf Geldstrafen im strafrechtlichen Sinne erhöht und kann durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass abgeändert werden.

Die Eintreibung der im vorhergehenden Absatz erwähnten Beträge erfolgt durch den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen gemäss den auf die Eintreibung von Geldstrafen im strafrechtlichen Sinne anwendbaren Regeln. Die eingetriebenen Beträge werden dem Fonds vierteljährlich überwiesen.

Die durch den Verurteilten getätigten Zahlungen werden zuerst auf die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten, danach auf den in Absatz 1 erwähnten Beitrag und schliesslich auf die Geldstrafe im strafrechtlichen Sinne angerechnet, und dies unter Vorbehalt der Anwendung von Artikel 49 des Strafgesetzbuches. » KAPITEL III - Bestimmungen zur Festlegung der Zusammensetzung und der Arbeitsweise der Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten Art. 4 - Artikel 30 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 17. Februar 1997, wird wie folgt abgeändert: 1. In Paragraph 1 werden die Wörter "Hilfskommission für Opfer vorsätzlicher Gewalttaten" durch die Wörter "Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten" und die Wörter "einer Hilfe" durch die Wörter "einer finanziellen Hilfe" ersetzt.2. Die Paragraphen 2 bis 4 werden wie folgt ersetzt: « § 2 - Die Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten, nachstehend "Kommission" genannt, ist in Kammern eingeteilt.Der König bestimmt die Anzahl Kammern.

Der Präsident und die Vizepräsidenten der Kommission sind Magistrate des gerichtlichen Stands. Die Anzahl Vizepräsidenten entspricht der Anzahl Kammern minus eins.

Die Kommission besteht ausserdem aus so vielen Rechtsanwälten oder Honorarrechtsanwälten und Beamten oder pensionierten Beamten der Stufe 1 wie es Kammern gibt. Andere Kategorien von Kommissionsmitgliedern können vom König bestimmt werden. Er kann hierfür Sonderbedingungen auferlegen. Die Hälfte der Mitglieder gehört der französischen Sprachrolle, die andere Hälfte der niederländischen Sprachrolle an.

Für den Präsidenten, die Vizepräsidenten und jedes Mitglied gibt es jeweils einen Stellvertreter.

Der Präsident muss die Kenntnis der französischen und der niederländischen Sprache gemäss dem Gesetz vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten nachweisen. Mindestens eine der im vorhergehenden Absatz angegebenen Personen muss - gemäss den vom König festgelegten Modalitäten - eine ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache nachweisen. Der Präsident, die Vizepräsidenten, die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom König bestellt. Die Hälfte der Beamten wird auf Vorschlag des Ministers der Finanzen, die andere Hälfte auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, bestellt.

Das Mandat des Präsidenten, der Vizepräsidenten, der Mitglieder und ihrer Stellvertreter dauert sechs Jahre, wobei der Inhaber dieses Mandats das Alter von 70 Jahren nicht überschreiten darf. Das Mandat ist erneuerbar.

Der Kommission stehen ein Sekretär und mindestens so viele beigeordnete Sekretäre minus eins und so viele stellvertretende Sekretäre bei, wie es Kammern gibt. Das Sekretariat der Kommission muss über einen Personalbestand von mindestens vierzehn Personen verfügen. Diese werden vom Minister der Justiz bestellt. Die Hälfte gehört der französischen Sprachrolle, die andere Hälfte der niederländischen Sprachrolle an.

In jeder Kammer wird der Vorsitz vom Präsidenten oder von einem Vizepräsidenten oder ihrem Stellvertreter geführt. § 3 - Die Kammern entscheiden über die in den Artikeln 31bis und 37 erwähnten Ersuchen um finanzielle und ergänzende Hilfe.

Die Präsidenten der Kammern tagen alleine über in Artikel 36 erwähnte Ersuchen um dringende Hilfe, über offensichtlich unzulässige oder offensichtlich unbegründete Ersuchen oder wenn sie die Zurücknahme des Ersuchens feststellen oder die Sache von der Liste streichen. § 4 - Die Betriebskosten der Kommission und des Sekretariats gehen zu Lasten des Haushalts des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz. » Art. 5 - Artikel 34 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 23. Juli 1991 und 17. Februar 1997, wird wie folgt ersetzt: « Art. 34 - Das Ersuchen um Gewährung einer finanziellen Hilfe, einer dringenden Hilfe oder einer ergänzenden Hilfe erfolgt durch einen Antrag in zweifacher Ausfertigung, der im Sekretariat der Kommission hinterlegt oder per Einschreibebrief dorthin geschickt wird. Der Antrag wird vom Antragsteller oder von seinem Rechtsanwalt unterschrieben.

Der Antrag enthält: 1. Angabe von Tag, Monat und Jahr, 2.Name, Vornamen, Beruf, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit des Opfers, des Antragstellers und gegebenenfalls des gesetzlichen Vertreters, 3. Datum, Ort und kurzgefasste Beschreibung der vorsätzlichen Gewalttat, 4.Datum der Einreichung der Klage, des Erwerbs der Eigenschaft als geschädigte Partei und gegebenenfalls Datum des Auftretens als Zivilpartei, 5. Gründe, über die der Antragsteller verfügt, um eine Entschädigung zu erhalten, 6.Abschätzung der verschiedenen Bestandteile des Schadens, für die um eine Hilfe ersucht wird, und Gesamtbetrag der beantragten Hilfe.

Der Antrag endet mit den Worten: « Ich erkläre auf Ehre, dass vorliegende Erklärung richtig und vollständig ist. » Dem Antrag werden beigefügt: - eine Abschrift, je nach Fall, der Entscheidung zwecks Einstellung des Verfahrens wegen Unbekanntbleiben des Täters, der Entscheidung des Untersuchungsgerichts, der definitiven gerichtlichen Entscheidung über die Strafverfolgung und gegebenenfalls der Entscheidung über die Zivilinteressen, - die Begründungsunterlagen für die verschiedenen Bestandteile des Schadens, für den um Hilfe ersucht wird, darunter die ärztlichen Atteste und die medizinischen Berichte. » Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 34bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 34bis - Die Kommission kann alle zweckdienlichen Untersuchungen durchführen oder anordnen, die der Überprüfung der Finanzlage des Antragstellers und des Urhebers der vorsätzlichen Gewalttat dienen.

Sie kann jegliche Behörde um Auskünfte über die berufliche, finanzielle, soziale und steuerliche Lage des Antragstellers und des Urhebers der vorsätzlichen Gewalttat ersuchen, ohne dass ihr gegenüber die Geheimhaltungspflicht geltend gemacht werden kann. Sie kann mit Erlaubnis des Generalprokurators oder des Generalauditors die Polizeidienste ersuchen, eine Untersuchung der Finanzlage durchzuführen.

Die Kommission kann sich mit Erlaubnis des Generalprokurators oder des Generalauditors das Original oder eine Abschrift der Strafakte zukommen lassen.

Die Kommission kann dem gerichtsmedizinischen Amt auftragen, ein Sachverständigengutachten zu erstellen oder erstellen zu lassen, um die Verletzungen des Opfers festzustellen und zu beschreiben. Sie kann eventuell auch andere Sachverständige bestellen und Zeugen anhören.

Das Resultat der Untersuchungsmassnahmen dient ausschliesslich der Untersuchung des Ersuchens und unterliegt dem Berufsgeheimnis.

Jedes Mitglied einer Kammer kann die in den Absätzen 1bis 3 erwähnten Untersuchungsmassnahmen durchführen oder durchführen lassen.

Der Sekretär und die beigeordneten Sekretäre bereiten die Akten vor und vervollständigen sie. Sie erstellen für jede Sache einen Bericht und können den Mitgliedern der Kommission vorschlagen, eine in den Absätzen 1bis 3 erwähnte Untersuchungsmassnahme anzuordnen. Der Bericht enthält eine kurzgefasste Aufstellung der objektiven faktischen Elemente und der getroffenen gerichtlichen Entscheidungen und gibt gegebenenfalls an, welche Elemente noch fehlen und welche gesetzlichen Bedingungen nicht oder noch nicht erfüllt zu sein scheinen. » Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 34ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 34ter - Die Kommission befindet durch eine mit Gründen versehene Entscheidung.

Der Antragsteller wird von der Kommission angehört, wenn er darum schriftlich ersucht oder wenn sie dies für erforderlich erachtet. Er kann sich hierfür von seinem Rechtsanwalt beistehen oder vertreten lassen. Er kann sich ebenfalls vom Beauftragten einer öffentlichen Einrichtung oder einer zu diesem Zweck vom König zugelassenen Vereinigung beistehen lassen.

Der Minister der Justiz oder sein Beauftragter kann eine schriftliche Stellungnahme in Bezug auf die Einhaltung des Gesetzes abgeben. » Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 34quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 34quater - Der Antragsteller und der Minister der Justiz können gegen die Entscheidung der Kommission eine Nichtigkeitsklage beim Staatsrat gemäss Artikel 14 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat einreichen. » Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 34quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 34quinquies - Die Entscheidung wird binnen acht Tagen nach ihrer Verkündung dem Antragsteller per Einschreibebrief und dem Rechtsanwalt des Antragstellers und dem Minister der Justiz mit einfacher Post notifiziert.

In der Notifizierung an den Antragsteller wird der Inhalt von Artikel 34quater wiedergegeben. » Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 34sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 34sexies - Der König legt die Modalitäten für das Verfahren und für die Arbeitsweise der Kommission fest. » KAPITEL IV - Übergangsbestimmung Art. 11 - Mit Ausnahme von Artikel 5 ist dieses Gesetz ebenfalls anwendbar auf die Anträge, die zum Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens bei der Kommission anhängig sind.

KAPITEL V - In-Kraft-Treten Art. 12 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des achten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 22. April 2003 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 6 oktober 2003.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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