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Koninklijk Besluit van 07 februari 2002
gepubliceerd op 02 juli 2002

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 juli 2001 betreffende de toegang van bepaalde openbare besturen tot het Centraal Strafregister en van het koninklijk besluit van 19 juli 2001 tot uitvoering van de wet van 8 augustus 1997 betreffende het Centraal Strafregister

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
2002000126
pub.
02/07/2002
prom.
07/02/2002
ELI
eli/besluit/2002/02/07/2002000126/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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7 FEBRUARI 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 juli 2001 betreffende de toegang van bepaalde openbare besturen tot het Centraal Strafregister en van het koninklijk besluit van 19 juli 2001 tot uitvoering van de wet van 8 augustus 1997 betreffende het Centraal Strafregister


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling - van het koninklijk besluit van 19 juli 2001 betreffende de toegang van bepaalde openbare besturen tot het Centraal Strafregister, - van het koninklijk besluit van 19 juli 2001 tot uitvoering van de wet van 8 augustus 1997 betreffende het Centraal Strafregister, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : - van het koninklijk besluit van 19 juli 2001 betreffende de toegang van bepaalde openbare besturen tot het Centraal Strafregister; - van het koninklijk besluit van 19 juli 2001 tot uitvoering van de wet van 8 augustus 1997 betreffende het Centraal Strafregister.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 7 februari 2002.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage 1 MINISTERIUM DER JUSTIZ 19. JULI 2001 - Königlicher Erlass über den Zugriff bestimmter öffentlicher Verwaltungen auf das Zentrale Strafregister BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, Artikel 3 des Gesetzes vom 8.August 1997 über das Zentrale Strafregister sieht vor, dass Verwaltungsbehörden im Hinblick auf die Anwendung von Bestimmungen, für die die Kenntnis der gerichtlichen Vergangenheit der von administrativen Massnahmen betroffenen Personen erforderlich ist, Zugriff auf die im Zentralen Strafregister registrierten Daten haben können.

In Artikel 8 des vorerwähnten Gesetzes wird präzisiert, dass dieser Zugriff ausschliesslich im Rahmen eines durch das Gesetz oder aufgrund des Gesetzes festgelegten Zwecks möglich ist.

Vorliegender Erlass zielt darauf ab, Artikel 8 des Gesetzes auszuführen, indem er bestimmten Verwaltungen eine derartige Ermächtigung erteilt.

Aus den Kommentaren zu Artikel 8 geht hervor, dass das Zentrale Strafregister eine Datenbank darstellt, auf die bestimmte Verwaltungen, die Bestimmungen anwenden müssen, für die die Kenntnis der gerichtlichen Vergangenheit der von administrativen Massnahmen betroffenen Personen erforderlich ist, Zugriff haben.

Die in Artikel 8 des Gesetzes erwähnten Verwaltungsbehörden bilden eine der vier Kategorien, für die die im Zentralen Strafregister registrierten Daten bestimmt sind. Die drei anderen Kategorien sind die Behörden, die mit der Ausübung der richterlichen Gewalt in Strafsachen beauftragt sind (die übrigens bestimmte Verwaltungen wie die Verwaltung der Strafanstalten umfassen können), Privatpersonen, wenn sie einen Auszug aus dem Strafregister vorlegen müssen, und ausländische Behörden in den in internationalen Übereinkommen vorgesehenen Fällen.

Auf Ersuchen öffentlicher Verwaltungen um Zugriff auf das Zentrale Strafregister muss manchmal mit einem Verweis auf Artikel 10 des Gesetzes über das Zentrale Strafregister geantwortet werden. Um Zugang zu einer Tätigkeit zu erhalten, deren Zugangs- oder Ausübungsbedingungen durch Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen festgelegt sind, muss die Privatperson der Verwaltung, die Kenntnis von ihrer gerichtlichen Vergangenheit haben muss, selbst einen Auszug vorlegen. Artikel 10 des Gesetzes macht keinen Unterschied, ob der Auszug für Personen aus dem Privatsektor oder für Personen aus dem öffentlichen Sektor bestimmt ist.

Um ein angemessenes Gleichgewicht zu Stande zu bringen zwischen der Notwendigkeit einer korrekten Aufklärung der Personen, für die die im Zentralen Strafregister registrierten Daten bestimmt sind, und der sozialen Wiedereingliederung der Personen, die zu geringen Strafen verurteilt wurden, sieht das Gesetz eine Regelung über die Tilgung der Verurteilungen vor, die in allen Fällen von Übermittlung von Daten gilt, sowie eine Regelung über den Vermerk oder Nicht-Vermerk von Daten, die abhängt von der Eigenschaft der Person, für die die Daten bestimmt sind, und vom Gebrauch dieser Daten.

In seiner Stellungnahme zu der ersten Fassung des vorliegenden Erlassentwurfes urteilte der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens, dass aufgrund der geltenden Vorschriften über den Schutz des Privatlebens die Übermittlung von Daten eingeschränkt werden müsste und den öffentlichen Verwaltungen, die Zugriff auf die im Zentralen Strafregister registrierten Daten erhalten, nur sachdienliche Daten übermittelt werden sollten.

Vorliegender Königlicher Erlass kommt diesem Wunsch entgegen. Nach Anwendung von Artikel 17 des Gesetzes, der die Tilgung der Verurteilungen zu Polizeistrafen vorsieht, und von Artikel 8, der sich auf den Zugriff der öffentlichen Verwaltungen auf das Zentrale Strafregister bezieht, werden nur die Entscheidungen übermittelt, die für die durch vorliegenden Erlass ermächtigten Verwaltungen sachdienlich sind. Diese Einschränkung auf sachdienliche Daten erfolgt aufgrund der Rechtsvorschriften, die für jede ermächtigte Verwaltung den Zugriff auf das Zentrale Strafregister begründen.

Besprechung der Artikel Vorliegender Erlass besteht aus zwei Teilen: - Kapitel I enthält die allgemeinen Bestimmungen, die auf alle Bestimmungen von Kapitel II Anwendung finden (Artikel 1 bis 6). - Kapitel II enthält die Bestimmungen, in denen die öffentlichen Verwaltungen, die zum Zugriff auf das Zentrale Strafregister ermächtigt worden sind, genau bestimmt werden (Artikel 7 und folgende).

In Artikel 1 wird auf Artikel 8 des Gesetzes vom 8. August 1997 über das Zentrale Strafregister verwiesen, der als Grundlage für den vorliegenden Erlass dient.

Darin wird nämlich präzisiert, dass die Verwaltungen unter den in Artikel 594 des Strafprozessgesetzbuches und im vorliegenden Erlass vorgesehenen Bedingungen Zugriff auf die Daten haben.

Artikel 2 zielt darauf ab, die Tragweite der erhaltenen Auskünfte einzuschränken und deren Vertraulichkeit zu gewährleisten. In diesem Artikel wird der Grundsatz in Erinnerung gerufen, nach dem die aus dem Zentralen Strafregister erhaltenen Daten nur zu den Zwecken verwendet werden dürfen, für die sie mitgeteilt worden sind. Ausserdem wird die Regel bestätigt, gemäss der die Daten Drittpersonen, die nicht ermächtigt sind, Kenntnis davon zu erlangen, nicht mitgeteilt werden dürfen.

Hinsichtlich dieses Verbots werden folgende Personen jedoch nicht als Dritte angesehen: - natürliche Personen, auf die sich die Daten beziehen, oder ihre gesetzlichen Vertreter, - Behörden und Dienste, denen selbst eine Ermächtigung erteilt wurde, um Zugriff auf die im Zentralen Strafregister registrierten Daten zu haben, im Rahmen der Beziehungen, die sie möglicherweise hinsichtlich einer selben Akte untereinander pflegen.

Artikel 3 sieht vor, dass die namentlichen und schriftlichen Bestimmungen von Personalmitgliedern in den Verwaltungen, die zum Zugriff auf das Zentrale Strafregister ermächtigt sind (vorgesehen in den Bestimmungen von Kapitel II), so weit wie möglich eingeschränkt werden müssen ("...wenn dies für die Ausführung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, für die die Kenntnis der gerichtlichen Vergangenheit erforderlich ist, notwendig ist.").

Durch Artikel 4 wird die Verpflichtung auferlegt, dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens jährlich die Liste der bevollmächtigten Personen zuzuschicken und darin den Dienstgrad und die Funktion jeder Person zu vermerken.

Neben diesen Bestimmungen, die hauptsächlich darauf abzielen, den restriktiven Charakter des Zugriffs auf das Zentrale Strafregister zu gewährleisten, aufgrund der Bedeutung, die dem Grundsatz des Schutzes des Privatlebens in diesem Bereich zuteil werden muss, muss daran erinnert werden, dass das Gesetz vom 8. August 1997 über das Zentrale Strafregister und sein Ausführungserlass in diesem Zusammenhang zahlreiche Sicherheitsmassnahmen vorsehen.

Artikel 5 sieht vor, dass die Verstösse oder Kategorien von Verstössen, auf die in Kapitel II des Erlasses verwiesen wird, aus dem vom Dienst des Zentralen Strafregisters benutzten Verzeichnis hervorgehen. Dieses Verzeichnis wird in der Anlage zu den Statistiken über die Verurteilungen, Aussetzungen und Internierungen, die vom Ministerium der Justiz veröffentlicht werden, wiedergegeben.

In Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens dient Artikel 6 dazu, den restriktiven Charakter der den öffentlichen Verwaltungen übermittelten Daten zu gewährleisten.

Kapitel II des vorliegenden Erlasses bezieht sich gezielt auf die Verwaltungen, die zum Zugriff auf das Zentrale Strafregister ermächtigt sind.

Die Zwecke, für die die verschiedenen Verwaltungen Zugriff auf das Zentrale Strafregister haben, werden für jede Verwaltung oder sogar für jeden Dienst mit Verweis auf die Gesetzesbestimmungen, die den Zugriff auf das Zentrale Strafregister begründen, präzisiert.

Die genaue Umschreibung der Zwecke für jeden Dienst zielt darauf ab, die Anzahl der Fälle zu beschränken, in denen die Konsultierung des Zentralen Strafregisters erlaubt ist.

Der Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 8. August 1997 sieht ein System zur Registrierung der Konsultierungen des Zentralen Strafregisters vor. Jede Konsultierung muss nämlich gemäss Artikel 8 des Gesetzes eine Gesetzesgrundlage haben. Die Registrierung betrifft die Identität der konsultierenden Person, die Identität der Person, auf die sich die Konsultierung bezieht, die die Konsultierung begründende Gesetzesgrundlage und den Grund der Konsultierung.

Es ist somit immer möglich, im Nachhinein zu prüfen, ob eine Konsultierung zu Recht erfolgt ist.

Dieser Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 8. August 1997 kommt also dem Wunsch entgegen, den der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens hinsichtlich des vorliegenden Entwurfes geäussert hatte, nämlich eine Bestimmung vorzusehen, die den Beamten der öffentlichen Verwaltung verpflichten sollte, für jeden Antrag die Gesetzesbestimmung zu präzisieren, die seinen Antrag auf Zugriff begründet.

Da bestimmte Dienste einer selben Verwaltung unterschiedliche Zwecke verfolgen können, können verschiedene Artikel dieselbe Verwaltung betreffen.

Die Lösungsmöglichkeit, die darin bestanden hätte, die verschiedenen Verwaltungen in ein und demselben Artikel zu gruppieren, ist verworfen worden, da dies zu einer langen Auflistung von Verwaltungen geführt hätte, die zum Zugriff auf das Zentrale Strafregister ermächtigt sind (eine Auflistung, die in Zukunft übrigens noch länger geworden wäre).

Die Tatsache, dass jede Verwaltung oder jeder Dienst in einem separaten Artikel behandelt wird, sorgt für eine grössere Flexibilität in Sachen Zugriffsmodalitäten, die eventuell im Nachhinein abgeändert werden können.

Der Grundsatz der Bestimmung der Personalmitglieder durch den leitenden Beamten gilt für alle Verwaltungen.

Dieses System der Vollmachtserteilungen, die nur stattfinden können, wenn es für die Ausführung von Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen erforderlich ist, aufgrund deren der Zugriff auf das Register gewährt wird, die auf Personen beschränkt sind, die einen Dienstgrad innehaben, der dem eines Staatsbediensteten der Stufe 1 entspricht, die namentlich und schriftlich zu erfolgen haben und jährlich dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens mitgeteilt werden müssen, scheint die geeignetste Regelung zu sein, um ein angemessenes Gleichgewicht zustande zu bringen zwischen der Achtung vor dem allgemeinen Interesse (die Daten müssen bei der richtigen Person angelangen) und dem Schutz des Privatlebens (es handelt sich um schützenswerte Daten, auf die nicht jeder Zugriff haben kann).

Was die Grundsätze betrifft, die den vorgeschlagenen Ermächtigungen zugrunde liegen, sind die Vorschriften der Artikel 3, 8 und 10 des Gesetzes vom 8. August 1997 über das Zentrale Strafregister berücksichtigt worden: - Artikel 3 bestimmt: "Zielsetzung des Strafregisters ist die Übermittlung der Daten, die darin registriert sind: (...) 2. an die Verwaltungsbehörden im Hinblick auf die Anwendung von Bestimmungen, für die die Kenntnis der gerichtlichen Vergangenheit der von administrativen Massnahmen betroffenen Personen erforderlich ist"; - In Artikel 8 wird die Bedingung für einen Zugriff aufgeführt: "im Rahmen eines durch das Gesetz oder aufgrund des Gesetzes festgelegten Zwecks"; - Artikel 10 befasst sich mit dem Fall, wo die gerichtliche Vergangenheit einer Person bekannt sein muss, wenn diese Person Zugang zu einer Tätigkeit erhalten will, deren Zugangs- oder Ausübungsbedingungen durch Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen festgelegt sind. Diese Person muss der Verwaltung, die einen Auszug aus dem Strafregister verlangt, diesen Auszug dann selbst vorlegen.

Ich habe die Ehre, Sire, der getreue und ehrerbietige Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN

19. JULI 2001 - Königlicher Erlass über den Zugriff bestimmter öffentlicher Verwaltungen auf das Zentrale Strafregister ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Strafprozessgesetzbuches, insbesondere der Artikel 589, 594 und 602, eingefügt durch das Gesetz vom 8. August 1997 über das Zentrale Strafregister;

In der Erwägung, dass das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten Anwendung findet;

In der Erwägung, dass die Artikel 6, 7, 9 und 10 des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2001 zur Ausführung des Gesetzes vom 8. August 1997 über das Zentrale Strafregister Anwendung finden;

Aufgrund der Stellungnahmen des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens vom 25. September 1998, 12. Juli 1999 und 28. Juni 2000;

Aufgrund des Beschlusses des Ministerrats in Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Aufgrund des Gutachtens 30.089/2 des Staatsrates vom 8. November 2000;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Allgemeines Artikel 1 - Die in Kapitel II erwähnten öffentlichen Verwaltungen haben Zugriff auf die im Zentralen Strafregister registrierten Daten gemäss den in Artikel 594 des Strafprozessgesetzbuches, im Königlichen Erlass vom 19. Juli 2001 zur Ausführung des Gesetzes vom 8. August 1997 über das Zentrale Strafregister und im vorliegenden Erlass vorgesehenen Modalitäten.

Art. 2 - Die gemäss den Artikeln 7 und folgende erhaltenen Daten dürfen ausschliesslich benutzt werden, um die durch das Gesetz oder aufgrund des Gesetzes festgelegten Aufgaben, die in diesen Artikeln erwähnt sind, durchzuführen. Sie dürfen Drittpersonen nicht mitgeteilt werden.

Hinsichtlich der Anwendung der vorerwähnten Artikel werden folgende Personen nicht als Dritte angesehen: 1. die Personen, auf die sich die Daten beziehen, oder ihre gesetzlichen Vertreter, 2.die durch das Gesetz oder aufgrund des Gesetzes bestimmten Behörden oder Dienste, die zum Zugriff auf die Daten des Zentralen Strafregisters ermächtigt sind, insofern es sich um Daten handelt, die ihnen aufgrund ihrer Bevollmächtigung und im Rahmen der Beziehungen, die sie untereinander pflegen, mitgeteilt werden dürfen.

Art. 3 - Die Vollmachtserteilungen an Personen und die Bestimmung von Personen gemäss den Artikeln 7 und folgende können nur erfolgen, wenn dies für die Ausführung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, für die die Kenntnis der gerichtlichen Vergangenheit erforderlich ist, notwendig ist.

Art. 4 - Die Liste der gemäss den Artikeln 7 und folgende bevollmächtigten oder bestimmten Personen wird jährlich erstellt und dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens mit derselben Regelmässigkeit übermittelt.

Für jede Person müssen Dienstgrad und Funktion vermerkt werden.

Die in Absatz 1 erwähnten Personen verpflichten sich schriftlich, auf Sicherheit und Vertraulichkeit der Daten, auf die sie Zugriff haben, zu achten.

Art. 5 - Wenn in den folgenden Artikeln auf bestimmte Verstösse oder Kategorien von Verstössen verwiesen wird, von denen die öffentlichen Verwaltungen Kenntnis haben dürfen, handelt es sich um die Verstösse oder Kategorien von Verstössen, die in dem vom Zentralen Strafregister benutzten Verzeichnis vermerkt sind.

Art. 6 - Der in Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2001 zur Ausführung des Gesetzes vom 8. August 1997 über das Zentrale Strafregister erwähnte Sicherheitsberater ergreift die notwendigen technischen Massnahmen, um die Einschränkung der Daten zu gewährleisten, von denen die öffentlichen Verwaltungen Kenntnis haben dürfen.

KAPITEL II - Zum Zugriff auf die im Zentralen Strafregister registrierten Daten ermächtigte Verwaltungen Art. 7 - Im Hinblick auf die Anwendung der Artikel 16 und 27 § 2 des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten, des Artikels 87 § 2 des Sondergesetzes vom 8.

August 1980 zur Reform der Institutionen und des Artikels 1 § 3 Nr. 2 und 3 des Königlichen Erlasses vom 26. September 1994 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungs- und Besoldungsstatuts der Staatsbediensteten, die auf das Personal der Dienste der Gemeinschafts- und Regionalregierungen, der Kollegien der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission und der Französischen Gemeinschaftskommission und der von ihnen abhängenden juristischen Personen öffentlichen Rechts anwendbar sind, werden folgende Personen ermächtigt, Zugriff auf die im Zentralen Strafregister registrierten Daten zu haben: 1. der leitende Beamte des Auswahlbüros der Föderalverwaltung, 2.die Personalmitglieder des Auswahlbüros der Föderalverwaltung, die der leitende Beamte namentlich und schriftlich zu diesem Zweck bestimmt aufgrund der Funktion, die sie ausüben, und insofern sie einen Dienstgrad innehaben, der dem eines Staatsbediensteten der Stufe 1 entspricht.

Art. 8 - Im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 1 der Geschäftsordnung der in Artikel 82 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten erwähnten Interministeriellen Widerspruchskammer werden folgende Personen ermächtigt, Zugriff auf die im Zentralen Strafregister registrierten Daten zu haben: 1.der Minister, dem der Berufungskläger untersteht, 2. das Personalmitglieder des Ministeriums, dem der Berufungskläger untersteht, das der Minister namentlich und schriftlich zu diesem Zweck bestimmt aufgrund der Funktion, die es ausübt, und insofern es einen Dienstgrad innehat, der dem eines Staatsbediensteten der Stufe 1 entspricht. Art. 9 - Im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 21 § 4 des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit werden folgende Personen ermächtigt, Zugriff auf die im Zentralen Strafregister registrierten Daten zu haben: 1. der leitende Beamte des Dienstes Einbürgerungen der Abgeordnetenkammer, 2.die Personalmitglieder des Dienstes Einbürgerungen, die der leitende Beamte namentlich und schriftlich zu diesem Zweck bestimmt aufgrund der Funktion, die sie ausüben, und insofern sie einen Dienstgrad innehaben, der dem eines Staatsbediensteten der Stufe 1 entspricht.

Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Personen haben ausschliesslich Zugriff auf Verurteilungen wegen eines Verstosses gegen Buch II des Strafgesetzbuches oder in Sachen politische Ordnung oder öffentliche Sicherheit.

Art. 10 - Im Hinblick auf die Anwendung der Artikel 3 Absatz 1 Nr. 7, 7, 20 bis 22, 43, 52bis und 54 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern werden folgende Personen ermächtigt, Zugriff auf die im Zentralen Strafregister registrierten Daten zu haben: 1. der leitende Beamte des Ausländeramtes, 2.die Personalmitglieder des Ausländeramtes, die der leitende Beamte namentlich und schriftlich zu diesem Zweck bestimmt aufgrund der Funktion, die sie ausüben, und insofern sie einen Dienstgrad innehaben, der dem eines Staatsbediensteten der Stufe 1 entspricht.

Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Personen haben ausschliesslich Zugriff auf Verurteilungen wegen eines Verstosses gegen Buch II des Strafgesetzbuches oder in Sachen politische Ordnung oder öffentliche Sicherheit.

Art. 11 - Im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 4 § 2 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 29. Oktober 1971 zur Festlegung der Grundordnung des Ministeriums der Finanzen ist der Generalverwalter der Steuern ermächtigt, Zugriff auf die im Zentralen Strafregister registrierten Daten zu haben.

Im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 4 § 2 Absatz 4 des Königlichen Erlasses vom 29. Oktober 1971 zur Festlegung der Grundordnung des Ministeriums der Finanzen ist der beigeordnete Generalverwalter der Steuern ermächtigt, Zugriff auf die im Zentralen Strafregister registrierten Daten zu haben.

Die in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Personen haben ausschliesslich Zugriff auf Verurteilungen wegen eines Verstosses gegen die Abschnitte 1 und 2 von Kapitel I und gegen Kapitel II von Titel IX von Buch II des Strafgesetzbuches oder wegen eines Verstosses in Sachen Schutz der öffentlichen Mittel oder der wirtschaftlichen Ordnung.

Art. 12 - Im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 327 des Einkommensteuergesetzbuch 1992 und von Artikel 319bis desselben Gesetzbuches in Sachen Eintreibung von Steuern werden folgende Personen ermächtigt, Zugriff auf die im Zentralen Strafregister registrierten Daten zu haben: 1. der Generaldirektor der Zentralverwaltung der Verwaltung der direkten Steuern, der einen dienstleitenden Beamten bevollmächtigen kann, 2.die regionalen Direktoren der Aussendienststellen der Verwaltung der direkten Steuern oder ihr Stellvertreter, 3. der Generaldirektor der Zentralverwaltung der Verwaltung der Steuersonderinspektion, der einen dienstleitenden Beamten bevollmächtigen kann, 4.die regionalen Direktoren der Aussendienststellen der Verwaltung der Steuersonderinspektion oder ihr Stellvertreter.

Die in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Personen haben ausschliesslich Zugriff auf Verurteilungen wegen eines Verstosses gegen die Abschnitte 1 und 2 von Kapitel I und gegen Kapitel II von Titel IX von Buch II des Strafgesetzbuches oder wegen eines Verstosses in Sachen Schutz der öffentlichen Mittel oder der wirtschaftlichen Ordnung.

Art. 13 - Im Hinblick auf die Anwendung der Artikel 129 § 1 und 210 § 1 des Allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen und des Artikels 11 des Gesetzes vom 28. Dezember 1983 über den Ausschank alkoholischer Getränke und die Patentsteuer werden folgende Personen ermächtigt, Zugriff auf die im Zentralen Strafregister registrierten Daten zu haben: 1. der Generaldirektor der Zentralverwaltung der Zoll- und Akzisenverwaltung, der einen dienstleitenden Beamten bevollmächtigen kann, 2.die regionalen Direktoren der Aussendienststellen der Zoll- und Akzisenverwaltung oder ihr Stellvertreter, 3. der Generaldirektor der Zentralverwaltung der Verwaltung der Steuersonderinspektion, der einen dienstleitenden Beamten bevollmächtigen kann, 4.die regionalen Direktoren der Aussendienststellen der Verwaltung der Steuersonderinspektion oder ihr Stellvertreter.

Die in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Personen haben ausschliesslich Zugriff auf Verurteilungen wegen Gebührenüberforderung oder Beamtenbestechung, auf Verurteilungen wegen eines Verstosses gegen die Kapitel IV, V, VI und VII von Titel VII, gegen die Abschnitte 1 und 2 von Kapitel I und gegen Kapitel II von Titel IX von Buch II des Strafgesetzbuches und auf Verurteilungen wegen Hehlerei, Haltens einer Spielbank, unerlaubter Annahme von Wetten auf Pferderennen, Haltens einer Wettagentur für andere Wetten als Wetten auf Pferderennen oder wegen eines Verstosses in Sachen Schutz der öffentlichen Mittel oder der wirtschaftlichen Ordnung.

Art. 14 - Im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 93quaterdecies des Mehrwertsteuergesetzbuches, von Artikel 211 des Gesetzbuches der der Stempelsteuer gleichgesetzten Steuern und von Artikel 34 des Gesetzes vom 20. August 1947, was die Erbschaftssteuer betrifft, werden folgende Personen ermächtigt, Zugriff auf die im Zentralen Strafregister registrierten Daten zu haben: 1. der Generaldirektor der Zentralverwaltung der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung, der einen dienstleitenden Beamten bevollmächtigen kann, 2.die regionalen Direktoren oder ihr Stellvertreter und der Direktor des Fahndungs- und Dokumentationsdienstes des Registrierungsamtes der Aussendienststellen der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung, 3. der Generaldirektor der Zentralverwaltung der Verwaltung der Steuersonderinspektion, der einen dienstleitenden Beamten bevollmächtigen kann, 4.die regionalen Direktoren der Aussendienststellen der Verwaltung der Steuersonderinspektion oder ihr Stellvertreter.

Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Personen haben ausschliesslich Zugriff auf Verurteilungen wegen eines Verstosses in Sachen Mehrwertsteuer, Stempelsteuer und der Stempelsteuer gleichgesetzte Steuern, Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren oder Erbschaftssteuern.

Art. 15 - Im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 49 des Allgemeinen Gesetzes vom 21. Juli 1844 über die Zivil- und Kirchenpensionen, von Artikel 65 der koordinierten Gesetze über die Militärpensionen, der Artikel 53 und 54 der koordinierten Gesetze über die Entschädigungspensionen, der Artikel 6 und 19 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen und von Artikel 131 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen werden folgende Personen ermächtigt, Zugriff auf die im Zentralen Strafregister registrierten Daten zu haben: 1. der leitende Beamte der Verwaltung der Pensionen, 2.die Personalmitglieder der Verwaltung der Pensionen, die der leitende Beamte namentlich und schriftlich zu diesem Zweck bestimmt aufgrund der Funktion, die sie ausüben, und insofern sie einen Dienstgrad innehaben, der dem eines Staatsbediensteten der Stufe 1 entspricht.

Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Personen haben ausschliesslich Zugriff auf Verurteilungen zu einer Kriminalstrafe oder einer Korrektionalgefängnisstrafe, auf Internierungsentscheidungen und auf Entscheidungen zwecks Entziehung der elterlichen Gewalt.

Art. 16 - Im Hinblick auf die Anwendung der Artikel 8, 9, 10, 11 und 13 des Gesetzes vom 14. August 1974 über die Ausstellung von Pässen werden folgende Personen ermächtigt, Zugriff auf die im Zentralen Strafregister registrierten Daten zu haben: 1. der Generaldirektor der Konsularischen Angelegenheiten des Ministeriums der Auswärtigen Angelegenheiten, 2.die Personalmitglieder der Generaldirektion der Konsularischen Angelegenheiten des Ministeriums der Auswärtigen Angelegenheiten, die der Generaldirektor namentlich und schriftlich zu diesem Zweck bestimmt aufgrund der Funktion, die sie ausüben, und insofern sie einen Dienstgrad innehaben, der dem eines Staatsbediensteten der Stufe 1 entspricht.

Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Personen haben ausschliesslich Zugriff auf Verurteilungen zu einer Gefängnisstrafe und auf Entscheidungen, die eine bedingte Haftentlassung zur Folge haben.

Art. 17 - Im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 11 des Gesetzes vom 30. April 1999 über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und von Artikel 1 des Erlasses der Flämischen Exekutive vom 16. Januar 1985 (Erlass in Bezug auf die Kontrolle über die Erteilung und den Entzug der Beschäftigungs- und Arbeitserlaubnis für Arbeitnehmer ausländischer Staatsangehörigkeit) werden folgende Personen ermächtigt, Zugriff auf die im Zentralen Strafregister registrierten Daten zu haben: 1. der leitende Beamte der "Afdeling Inspectie" der "Administratie Werkgelegenheid" des Ministeriums der Flämischen Gemeinschaft, 2.die Personalmitglieder der "Afdeling Inspectie" der "Administratie Werkgelegenheid" des Ministeriums der Flämischen Gemeinschaft, die der leitende Beamte namentlich und schriftlich zu diesem Zweck bestimmt aufgrund der Funktion, die sie ausüben, und insofern sie einen Dienstgrad innehaben, der dem eines Staatsbediensteten der Stufe 1 entspricht.

Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Personen haben ausschliesslich Zugriff auf Verurteilungen wegen Konkursbetrugs, Betrugs, Vertrauensmissbrauchs oder Urkundenfälschung oder wegen Verstössen in Sachen Sexualmoral, Rassismus, Schutz der öffentlichen Mittel oder der sozialen Ordnung.

Art. 18 - Im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 1 des Erlasses der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt vom 20. Mai 1999 (Erlass in Bezug auf die Kontrolle über die Einhaltung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Sachen Umwelt), von Artikel 2 des Erlasses der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt vom 7. Juli 1994 (Erlass in Bezug auf den internationalen Import und Export von Abfällen) und von Artikel 5 der Ordonnanz vom 25. März 1999 (Ordonnanz in Bezug auf die Ermittlung, Feststellung, Verfolgung und Ahndung von Straftaten in Sachen Umwelt) werden folgende Personen ermächtigt, Zugriff auf die im Zentralen Strafregister registrierten Daten zu haben: 1. der leitende Beamte der "Division Inspection et Surveillance/Afdeling Inspectie en Toezicht" des "Institut bruxellois pour la Gestion de l'Environnement/Brussels Instituut voor Milieubeheer", 2.die Personalmitglieder der "Division Inspection et Surveillance/Afdeling Inspectie en Toezicht" des "Institut bruxellois pour la Gestion de l'Environnement/Brussels Instituut voor Milieubeheer", die der leitende Beamte namentlich und schriftlich zu diesem Zweck bestimmt aufgrund der Funktion, die sie ausüben, und insofern sie einen Dienstgrad innehaben, der dem eines Staatsbediensteten der Stufe 1 entspricht.

Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Personen haben ausschliesslich Zugriff auf Verurteilungen wegen eines Verstosses in Sachen Umweltschutz oder Transport.

Art. 19 - Im Hinblick auf die Anwendung der Artikel 68 bis 70 des am 22. Oktober 1996 koordinierten Dekretes des Flämischen Rates (Dekret in Bezug auf die Raumordnung) werden folgende Personen ermächtigt, Zugriff auf die im Zentralen Strafregister registrierten Daten zu haben: 1.der leitende Beamte der "Afdeling Bouwinspectie" der "Administratie Ruimtelijke Ordening, Huisvesting, Monumenten en Landschappen" des Ministeriums der Flämischen Gemeinschaft, 2. die Personalmitglieder der "Afdeling Bouwinspectie" der "Administratie Ruimtelijke Ordening, Huisvesting, Monumenten en Landschappen" des Ministeriums der Flämischen Gemeinschaft, die der leitende Beamte namentlich und schriftlich zu diesem Zweck bestimmt aufgrund der Funktion, die sie ausüben, und insofern sie einen Dienstgrad innehaben, der dem eines Staatsbediensteten der Stufe 1 entspricht. Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Personen haben ausschliesslich Zugriff auf Verurteilungen wegen Urkundenfälschung, Betrugs oder Konkursbetrugs und auf Verurteilungen wegen Verstössen in Sachen Umweltschutz, Städtebau und Raumordnung oder Mitführen von Waffen.

Art. 20 - Im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 120 des Forstgesetzbuches werden folgende Personen ermächtigt, Zugriff auf die im Zentralen Strafregister registrierten Daten zu haben: 1. der leitende Beamte der "Afdeling Bos en Groen" der "Administratie Milieu-, Natuur, Land- en Waterbeheer" des "Departement Leefmilieu en Infrastructuur" des Ministeriums der Flämischen Gemeinschaft, 2.die Personalmitglieder der "Afdeling Bos en Groen" der "Administratie Milieu-, Natuur, Land- en Waterbeheer" des "Departement Leefmilieu en Infrastructuur" des Ministeriums der Flämischen Gemeinschaft, die der leitende Beamte namentlich und schriftlich zu diesem Zweck bestimmt aufgrund der Funktion, die sie ausüben, und insofern sie einen Dienstgrad innehaben, der dem eines Staatsbediensteten der Stufe 1 entspricht.

Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Personen haben ausschliesslich Zugriff auf Verurteilungen wegen eines Verstosses in Sachen Umweltschutz oder Mitführen von Waffen.

Art. 21 - Im Hinblick auf die Anwendung folgender Bestimmungen: 1. der Artikel 1 und 6 des Gesetzes vom 16.November 1972 über die Arbeitsinspektion, 2. der Artikel 87 bis 90 des Gesetzes vom 10.April 1971 über die Arbeitsunfälle, 3. von Artikel 68 der koordinierten Gesetze über die Entschädigung für Berufskrankheiten, 4.der Artikel 143, 144, 145 und 149 der koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger, 5. von Artikel 169 des am 14.Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, 6. von Artikel 7 des Königlichen Erlasses Nr.5 vom 23. Oktober 1978 über die Führung der Sozialdokumente, 7. der Artikel 31 und 32 des Gesetzes vom 27.Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, 8. von Artikel 69 § 2 des Gesetzes vom 4.August 1978 zur wirtschaftlichen Neuorientierung, 9. des Gesetzes vom 29.Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, 10. von Artikel 7 des Gesetzes vom 1.August 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, 11. von Abschnitt 1 von Titel II Kapitel III des Gesetzes vom 29. Dezember 1990 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, 12. von Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 5.August 1991 zur Gleichsetzung des in Artikel 141 § 1 des Gesetzes vom 29. Dezember 1990 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnten Sonderbeitrags mit Sozialversicherungsbeiträgen, 13. der Artikel 103 bis 107 des Gesetzes vom 26.Juni 1992 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen, 14. der Artikel 135 bis 143 des Gesetzes vom 30.Dezember 1992 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen, 15. der Artikel 1 bis 4 des Gesetzes vom 10.Juni 1993 zur Umsetzung einiger Bestimmungen des überberuflichen Abkommens vom 9. Dezember 1992, 16. der Artikel 106 bis 112 des Gesetzes vom 30.März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, 17. des Königlichen Erlasses Nr.33 vom 30. März 1982 über die Einbehaltung eines Betrags auf Invaliditätsentschädigungen und Frühpensionen, 18. der Artikel 74, 75 und 170 des Programmgesetzes vom 22.Dezember 1989, 19. von Artikel 75 des Gesetzes vom 20.Juli 1991 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen, 20. der Artikel 53 bis 59 des Gesetzes vom 15.Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit, 21. der Artikel 47, 48 und 52 der am 28.Juni 1971 koordinierten Gesetze über den Jahresurlaub der Lohnempfänger, 22. von Artikel 11 des Gesetzes vom 30.April 1999 über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer, 23. von Artikel 39 des Königlichen Erlasses vom 24.Dezember 1993 zur Ausführung des Gesetzes vom 6. Januar 1989 zur Wahrung der Konkurrenzfähigkeit des Landes, 24. von Artikel 6 des Dekrets des Kulturrates der Niederländischen Gemeinschaft vom 19.Juli 1973 (Dekret in Bezug auf die Regelung des Sprachengebrauchs in den sozialen Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie in den durch Gesetz oder Verordnungen vorgeschriebenen Urkunden und Dokumenten von Unternehmen), werden folgende Personen ermächtigt, Zugriff auf die im Zentralen Strafregister registrierten Daten zu haben: 1. der leitende Beamte des Sozialinspektionsdienstes des Ministeriums der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt, 2.die Mitglieder des Sozialinspektionsdienstes des Ministeriums der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt, die der leitende Beamte namentlich und schriftlich zu diesem Zweck bestimmt aufgrund der Funktion, die sie ausüben, und insofern sie einen Dienstgrad innehaben, der dem eines Staatsbediensteten der Stufe 1 entspricht.

Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Personen haben ausschliesslich Zugriff auf Verurteilungen wegen Konkursbetrugs, Betrugs, Vertrauensmissbrauchs oder Urkundenfälschung oder wegen Verstössen in Sachen Sexualmoral, Rassismus, Schutz der öffentlichen Mittel oder der sozialen Ordnung.

Art. 22 - Im Hinblick auf die Anwendung der Artikel 55 Absatz 5 und 56decies § 1 der koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger werden folgende Personen ermächtigt, Zugriff auf die im Zentralen Strafregister registrierten Daten zu haben: 1. der leitende Beamte des Landesamts für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern, 2.die Personalmitglieder des Landesamts für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern, die der leitende Beamte namentlich und schriftlich zu diesem Zweck bestimmt aufgrund der Funktion, die sie ausüben, und insofern sie einen Dienstgrad innehaben, der dem eines Staatsbediensteten der Stufe 1 entspricht.

Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Personen haben ausschliesslich Zugriff auf Verurteilungen zu einer Gefängnisstrafe und auf Entscheidungen, die in Anwendung des Gesetzes vom 1. Juli 1964 zum Schutz der Gesellschaft vor Geistesgestörten und Gewohnheitsverbrechern getroffen worden sind.

Art. 23 - Im Hinblick auf die Anwendung der Artikel 70, 74 § 2 und 75 des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1967 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger werden folgende Personen ermächtigt, Zugriff auf die im Zentralen Strafregister registrierten Daten zu haben: 1. der leitende Beamte des Landespensionsamts, 2.die Personalmitglieder des Landespensionsamts, die der leitende Beamte namentlich und schriftlich zu diesem Zweck bestimmt aufgrund der Funktion, die sie ausüben, und insofern sie einen Dienstgrad innehaben, der dem eines Staatsbediensteten der Stufe 1 entspricht.

Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Personen haben ausschliesslich Zugriff auf Verurteilungen wegen Totschlags oder versuchten Totschlags, auf Verurteilungen zu einer Gefängnisstrafe, auf Entscheidungen, die in Anwendung des Gesetzes vom 1. Juli 1964 zum Schutz der Gesellschaft vor Geistesgestörten und Gewohnheitsverbrechern getroffen worden sind, und auf Entscheidungen zwecks Entziehung der elterlichen Gewalt.

Art. 24 - Im Hinblick auf die Anwendung der Artikel 64 und 67 des Königlichen Erlasses vom 29. April 1969 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über das garantierte Einkommen für Betagte werden folgende Personen ermächtigt, Zugriff auf die im Zentralen Strafregister registrierten Daten zu haben: 1. der leitende Beamte des Landespensionsamts, 2.die Personalmitglieder des Landespensionsamts, die der leitende Beamte namentlich und schriftlich zu diesem Zweck bestimmt aufgrund der Funktion, die sie ausüben, und insofern sie einen Dienstgrad innehaben, der dem eines Staatsbediensteten der Stufe 1 entspricht.

Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Personen haben ausschliesslich Zugriff auf Verurteilungen zu einer Gefängnisstrafe und auf Entscheidungen, die in Anwendung des Gesetzes vom 1. Juli 1964 zum Schutz der Gesellschaft vor Geistesgestörten und Gewohnheitsverbrechern getroffen worden sind.

Art. 25 - Im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 3nonies § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. Juni 1960, durch das die Organe zur Verwaltung der sozialen Sicherheit der Angestellten von Belgisch-Kongo und Rwanda-Urundi unter die Kontrolle und Garantie des belgischen Staates gestellt werden und durch das die zu Gunsten dieser Angestellten erbrachten Sozialleistungen vom belgischen Staat garantiert werden, von Artikel 22sexies § 1 des Gesetzes vom 17. Juli 1963 über die überseeische soziale Sicherheit und von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) des Königlichen Erlasses vom 4.Mai 1971 zur Festlegung von Ausführungsmassnahmen zu den Bestimmungen von Artikel 34 des Gesetzes vom 22. Februar 1971 zur Abänderung der Gesetze vom 16. Juni 1960 und 17. Juli 1963 über die überseeische soziale Sicherheit werden folgende Personen ermächtigt, Zugriff auf die im Zentralen Strafregister registrierten Daten zu haben: 1.der leitende Beamte des Amts für überseeische soziale Sicherheit, 2. die Personalmitglieder des Amts für überseeische soziale Sicherheit, die der leitende Beamte namentlich und schriftlich zu diesem Zweck bestimmt aufgrund der Funktion, die sie ausüben, und insofern sie einen Dienstgrad innehaben, der dem eines Staatsbediensteten der Stufe 1 entspricht. Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Personen haben ausschliesslich Zugriff auf Verurteilungen wegen Totschlags oder versuchten Totschlags und auf Entscheidungen zwecks Entziehung der elterlichen Gewalt.

Art. 26 - Im Hinblick auf die Anwendung der Artikel 59 und 61 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher werden folgende Personen ermächtigt, Zugriff auf die im Zentralen Strafregister registrierten Daten zu haben: 1. der leitende Beamte des Dienstes "Handelsvorschriften" der Verwaltung der Handelspolitik des Ministeriums der Wirtschaftsangelegenheiten, 2.die Personalmitglieder des Dienstes "Handelsvorschriften" der Verwaltung der Handelspolitik des Ministeriums der Wirtschaftsangelegenheiten, die der leitende Beamte namentlich und schriftlich zu diesem Zweck bestimmt aufgrund der Funktion, die sie ausüben, und insofern sie einen Dienstgrad innehaben, der dem eines Staatsbediensteten der Stufe 1 entspricht.

Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Personen haben ausschliesslich Zugriff auf Verurteilungen wegen eines Verstosses gegen die Kapitel I bis IV von Titel III, gegen die Kapitel III und IV von Titel IV und gegen die Kapitel I und II von Titel IX von Buch II des Strafgesetzbuches oder wegen eines Verstosses in Sachen Teilzahlungsverkauf und dessen Finanzierung.

Art. 27 - Im Hinblick auf die Anwendung der Artikel 60 § 1 Nr. 4, 64, 66 Nr. 6 und 67 des Gesetzes vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente werden folgende Personen ermächtigt, Zugriff auf die im Zentralen Strafregister registrierten Daten zu haben: 1. der leitende Beamte des Amts für gewerbliches Eigentum der Verwaltung der Handelspolitik des Ministeriums der Wirtschaftsangelegenheiten, 2.die Personalmitglieder des Amts für gewerbliches Eigentum der Verwaltung der Handelspolitik des Ministeriums der Wirtschaftsangelegenheiten, die der leitende Beamte namentlich und schriftlich zu diesem Zweck bestimmt aufgrund der Funktion, die sie ausüben, und insofern sie einen Dienstgrad innehaben, der dem eines Staatsbediensteten der Stufe 1 entspricht.

Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Personen haben ausschliesslich Zugriff auf Verurteilungen wegen eines Verstosses gegen die Kapitel I bis IV von Titel III, gegen die Kapitel III und IV von Titel IV und gegen die Kapitel I und II von Titel IX von Buch II des Strafgesetzbuches und auf Verurteilungen, die einen Verlust der Rechte, wie vorgesehen in den Artikeln 31 bis 34 des Strafgesetzbuches, beinhalten.

Art. 28 - Im Hinblick auf die Anwendung der Artikel 74, 75, 75bis, 77 und 78 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit werden folgende Personen ermächtigt, Zugriff auf die im Zentralen Strafregister registrierten Daten zu haben: 1. der leitende Beamte des Dienstes "Versicherungen-Kredit" der Verwaltung der Handelspolitik des Ministeriums der Wirtschaftsangelegenheiten, 2.die Personalmitglieder des Dienstes "Versicherungen-Kredit" der Verwaltung der Handelspolitik des Ministeriums der Wirtschaftsangelegenheiten, die der leitende Beamte namentlich und schriftlich zu diesem Zweck bestimmt aufgrund der Funktion, die sie ausüben, und insofern sie einen Dienstgrad innehaben, der dem eines Staatsbediensteten der Stufe 1 entspricht.

Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Personen haben ausschliesslich Zugriff auf Verurteilungen wegen eines Verstosses gegen die Kapitel I bis IV von Titel III, gegen die Kapitel III und IV von Titel IV und gegen die Kapitel I und II von Titel IX von Buch II des Strafgesetzbuches oder wegen eines Verstosses in Sachen Verbraucherkredit.

KAPITEL III - Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 29 - Die im vorliegenden Erlass erwähnten Ministerien müssen als föderale öffentliche Dienste betrachtet werden, sobald Letztere die Dienste der Ministerien übernommen haben.

Art. 30 - Vorliegender Erlass tritt am selben Datum in Kraft wie das Gesetz vom 8. August 1997 über das Zentrale Strafregister.

Art. 31 - Unser Minister der Justiz ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2001 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 februari 2002.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage 2 - Annexe 2 MINISTERIUM DER JUSTIZ 19. JULI 2001 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 8. August 1997 über das Zentrale Strafregister BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Entwurf eines Erlasses, den Wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, zielt darauf ab, die Ausführung der Artikel 3, 4, 5, 6, 7, 15, 16 und 29 des Gesetzes vom 8. August 1997 über das Zentrale Strafregister zu verwirklichen.

In Kapitel I werden die Modalitäten vorgesehen, gemäss denen die Gerichtsbehörden und Polizeidienste Listen von Personen erhalten können, die im Zentralen Strafregister registriert sind. Diese Möglichkeit wird ihnen geboten, um ihnen zusätzliche wirksame Mittel im Rahmen ihrer Fahndung nach Urhebern von Verbrechen und Vergehen zur Verfügung zu stellen.

Dieses Kapitel stützt sich auf die Artikel 3 und 7 des Gesetzes vom 8.

August 1997. Artikel 3 bestimmt: "Zielsetzung des Strafregisters ist die Übermittlung der Daten, die darin registriert sind: 1. an die Behörden, die mit der Ausübung der richterlichen Gewalt in Strafsachen beauftragt sind". Artikel 7 sieht für die Behörden und Dienste, die in dem Ihnen zur Unterschrift vorgelegten Entwurf eines Erlasses erwähnt sind, den Zugriff auf die im Zentralen Strafregister registrierten Daten vor.

Das Zentrale Strafregister ist nämlich eine Datenbank, deren Daten nach verschiedenen Gesichtspunkten übermittelt werden können: 1.

Zugriff auf Daten anhand der Identität der Person, deren gerichtliche Vergangenheit man kennen möchte; 2. Zugriff auf Daten anhand der verkündeten Entscheidungen: Verurteilungen, Internierungen, Freilassungen oder Massnahmen hinsichtlich Minderjähriger.

Bei einem Ersuchen um Auskunft nach dem zweiten Gesichtspunkt ist ein entsprechender Antrag an das Zentrale Strafregister zu richten, und zwar anhand eines Formulars, auf dem Kriterien aufgeführt sind, mit denen die Personen, deren Identität man kennen möchte, gezielt beschrieben werden können. Auf dem Formular wird ebenfalls der spezifische Fall vermerkt, der dem Antrag zu Grunde liegt: es muss sich um die Ermittlung eines Verbrechens oder Vergehens handeln, das mit mindestens drei Jahren Gefängnisstrafe geahndet wird.

In Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens ermöglicht die zweite Konsultierungsweise keinen Zugriff auf Rehabilitierungsentscheide und Verurteilungen, auf die sich diese Rehabilitierungen beziehen.

In Kapitel II werden die Daten präzisiert, die dem Strafregister unbedingt für jedes Urteil übermittelt werden müssen. Es ist nämlich wichtig, dass das Zentrale Strafregister die Daten erhält, die für die Erfüllung der in Artikel 3 des Gesetzes vorgesehenen Aufgaben erforderlich sind, wie zum Beispiel den Behörden, Diensten und Personen, die Zugriff auf das Strafregister haben, die Daten zur Verfügung zu stellen, die für sie nützlich sind oder als Grundlage dienen für gerichtliche Statistiken in Strafsachen.

Artikel 4 des vorliegenden Entwurfes zielt darauf ab, die von den Kanzleien benutzten Verzeichnisse von Straftaten und Strafen zu vereinheitlichen. Die laufende Informatisierung der Gerichtshöfe und Gerichte muss nämlich dazu führen, dass die dort registrierten Daten dem Zentralen Strafregister automatisch übermittelt werden können.

Diese direkte Speisung der Datenbank, die das Zentrale Strafregister darstellt, ist nur möglich, wenn die Kanzleien ein einheitliches Registrierungsinstrument benutzen.

In Kapitel III werden die Bedingungen festgelegt, unter denen die Ermächtigungen zum Zugriff auf das Nationalregister der natürlichen Personen und zum Gebrauch der Erkennungsnummer erteilt werden.

In Kapitel IV werden aufgrund der Artikel 15 und 16 des Gesetzes Sicherheitsmassnahmen und Massnahmen zum Schutz des Privatlebens vorgesehen.

Die Artikel 6 und 9 zielen darauf ab, den Zugriff auf das Zentrale Strafregister zu beschränken und zu kontrollieren. Die Art der Daten, die darin registriert sind, macht eine sehr strikte Anwendung der Gesetzesbestimmungen betreffend den Zugriff auf diese Datenbank erforderlich, so dass der Grundsatz über den Schutz des Privatlebens gewährleistet wird.

In Artikel 6 wird für die Personen, die zum Zugriff auf das Zentrale Strafregister ermächtigt sind, ein persönlicher Zugriffscode vorgesehen. Nachdem diese Personen ihren Zugriffscode erhalten haben, wählen sie ein Passwort, das sie niemandem mitteilen dürfen.

In den Artikeln 7 und 9 wird der Zweck des im letzten Absatz von Artikel 15 des Gesetzes erwähnten Kontrollsystems näher erläutert, indem zusätzliche Massnahmen gemäss Artikel 16 des Gesetzes vorgesehen werden. Der Grundsatz über den Schutz des Privatlebens setzt nämlich voraus, dass man Konsultierungen des Zentralen Strafregisters zurückverfolgen kann, um missbräuchlichen Konsultierungen vorzubeugen.

Es muss möglich sein, zu überprüfen, ob die für einen Zugriff auf das Strafregister auferlegten Bedingungen ordnungsgemäss eingehalten werden. Zu diesem Zweck muss jeder, der das Zentrale Strafregister konsultiert, seine Identität, den Verweis auf die Rechtsgrundlage für die Konsultierung und den genauen Grund der Konsultierung angeben.

Diese Daten und die Identität der Person, die Gegenstand der Konsultierung war, werden drei Jahre aufbewahrt.

Artikel 10 sieht die Bestimmung eines Sicherheitsberaters im Ministerium der Justiz vor. Er muss die reibungslose Arbeitsweise des automatisierten Verarbeitungssystems, das das Zentrale Strafregister darstellt, und die Einhaltung der Regeln über den Zugriff auf das Strafregister überwachen und die Kontrolle der registrierten Daten gewährleisten. Es ist nämlich wichtig, dass die für das Zentrale Strafregister erforderlichen Daten, die im vorliegenden Entwurf bestimmt werden, tatsächlich übermittelt werden. Neben der Überwachung der reibungslosen Arbeitsweise des Systems muss er auch Ratschläge und Stellungnahmen zu allen Aspekten in Zusammenhang mit der Datensicherheit abgeben.

Wir haben die Ehre, Sire, die getreuen und ehrerbietigen Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Der Minister des Innern A. DUQUESNE

19. JULI 2001 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 8. August 1997 über das Zentrale Strafregister ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Strafprozessgesetzbuches, insbesondere der Artikel 589 bis 593, 601 und 602, eingefügt durch das Gesetz vom 8. August 1997;

Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, insbesondere der Artikel 5 und 8;

Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1997 über das Zentrale Strafregister, insbesondere des Artikels 29;

Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens vom 25. September 1998;

Aufgrund des Beschlusses des Ministerrats in Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrats innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat;

Aufgrund des Gutachtens L. 30.088/2 des Staatsrates vom 21. Juni 2000, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In der Erwägung, dass das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten Anwendung findet;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Spezifische Listen von im Zentralen Strafregister registrierten Personen Artikel 1 - Die Prokuratoren des Königs und die Untersuchungsrichter können sich ausschliesslich zur Identifizierung von Urhebern eines Verbrechens oder Vergehens, das mit mindestens drei Jahren Gefängnisstrafe geahndet wird, auf eigene Initiative oder auf Antrag eines Polizeidienstes an den Dienst des Zentralen Strafregisters des Ministeriums der Justiz wenden, um eine Liste von Personen zu erhalten, die für eine oder mehrere bestimmte Straftaten, die in dem in Artikel 2 erwähnten Antrag präzisiert werden, zu einer Kriminal- oder Korrektionalstrafe verurteilt, interniert oder definitiv beziehungsweise bedingt freigelassen worden sind, oder denen gegenüber eine Jugendschutzmassnahme ausgesprochen worden ist.

Rehabilitierte Personen werden auf der im vorherigen Absatz erwähnten Liste nicht vermerkt.

Art. 2 - Der Antrag, für den das entsprechende Formular vom Minister der Justiz festgelegt wird, enthält mindestens folgende Angaben: 1. die Gründe, die den Antrag rechtfertigen (Verweis auf eine Akte), 2.die Art der Entscheidung (Verurteilung zu einer Kriminal- oder Korrektionalstrafe, Internierung, Freilassung, Jugendschutzmassnahme), die in Bezug auf die Personen erlassen worden ist, deren Identität beantragt wird, 3. bei Verurteilung zu einer Gefängnis-, Einschliessungs- oder Haftstrafe, eine Mindest- und gegebenfalls eine Höchststrafe, 4.die Qualifizierung(en) der Anklage, aufgrund deren die Entscheidung hat ausgesprochen werden müssen.

Wenn folgende Angaben die Zweckmässigkeit der erhaltenen Liste erhöhen können, müssen sie auf dem Antragsformular angegeben werden: 1. das Geschlecht der Personen, deren Identität beantragt wird, 2.die Altersgruppen, denen diese Personen angehören, 3. ihre Staatsangehörigkeit, 4.das Rechtsprechungsorgan, das die Entscheidung erlassen hat, oder die Rechtsprechungsorgane, die die Entscheidungen erlassen haben, 5. eine Zeitspanne, in der Entscheidungen hinsichtlich dieser Personen erlassen worden sind, 6.eine Zeitspanne, in der diese Personen eine Straftat begangen haben, 7. der Ort, an dem die Straftat begangen worden ist. KAPITEL II - Inhalt der dem Zentralen Strafregister übermittelten Daten Art. 3 - In Anwendung von Artikel 592 des Strafprozessgesetzbuches übermitteln die Greffiers und Sekretäre von Kommissionen dem Zentralen Strafregister für jede Entscheidung folgende Daten: 1. Nummer der betreffenden Person im Zentralen Strafregister, insofern diese Nummer bekannt ist, 2.Name, Vornamen und eventuelle Pseudonyme der betreffenden Person, 3. Ort und Datum der Geburt, 4.Geschlecht, 5. Postleitzahl des Wohnsitzes, 6.Beruf, 7. Staatsangehörigkeit, 8.Gericht oder Gerichtshof, das beziehungsweise der entschieden hat, 9. Anzahl der Richter, aus denen sich die Kammer zusammensetzte, 10.eventuell den Vermerk, dass die Entscheidung nach Einspruch gegen eine frühere Entscheidung ausgesprochen worden ist, 11. Gerichtsinstanz, 12.erforderliche Angaben zum Urteil oder Entscheid, gegen das beziehungsweise gegen den Einspruch oder Berufung eingelegt worden ist, 13. Nummer des Urteils oder Entscheids, 14.Datum des Urteils oder Entscheids, 15. Mitteilung, ob das Urteil oder der Entscheid kontradiktorisch oder nicht kontradiktorisch ausgesprochen worden ist, 16.Datum, an dem die Daten dem Zentralen Strafregister übermittelt werden, 17. Art, Dauer und Betrag der Haupt-, Neben- oder Ersatzstrafe oder der ausgesprochenen Massnahme, 18.gegebenenfalls Art und Dauer des Aufschubs und eventuellen Teil der Strafe, von dem der Aufschub befreit, 19. Qualifizierung der in Betracht gezogenen Anklage mit Verweis auf die entsprechend anwendbaren Gesetzesvorschriften, 20.Ort und Datum der Begehung der Taten.

Art. 4 - In Konzertierung mit dem Kollegium der Generalprokuratoren legt der Minister der Justiz das Verfahren zur Erstellung der Verzeichnisse fest, die zur Übermittlung der im vorhergehenden Artikel erwähnten Daten benutzt werden sollen.

KAPITEL III - Zugriff auf das Nationalregister der natürlichen Personen und Benutzung der Erkennungsnummer Art. 5 - Die in Anwendung von Artikel 591 des Strafprozessgesetzbuches erhaltenen Daten dürfen nur zur Kontrolle der Identität der Personen und ausschliesslich im Rahmen der Verwaltung oder Konsultierung des Zentralen Strafregisters benutzt werden.

Sie dürfen Drittpersonen nicht mitgeteilt werden.

Für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes werden folgende Personen nicht als Drittpersonen angesehen: 1. natürliche Personen, auf die sich die Daten beziehen, oder ihre gesetzlichen Vertreter, 2.Personen, die durch das Gesetz ermächtigt sind, die Akte einzusehen, in der diese Daten vorkommen könnten, 3. Personen, Behörden und Dienste, die durch Artikel 591 des Strafprozessgesetzbuches zum Zugriff auf die Daten des Nationalregisters der natürlichen Personen ermächtigt werden, für Daten, die ihnen aufgrund ihrer Bevollmächtigung und im Rahmen der Beziehungen, die sie in der Ausübung ihrer durch Gesetz oder Verordnung zuerkannten Befugnisse untereinander pflegen, mitgeteilt werden dürfen. KAPITEL IV - Sicherheitsmassnahmen Art. 6 - Die Personen, die durch das Gesetz oder aufgrund des Gesetzes zum Zugriff auf das Zentrale Strafregister ermächtigt sind, erhalten einen persönlichen Zugriffscode. Sobald sie diesen Code erhalten haben, wählen sie ein Passwort. Sie dürfen diesen Code und dieses Passwort niemandem mitteilen.

Art. 7 - Bei jeder Konsultierung geben die in Artikel 6 erwähnten Personen ihre Identität, den Verweis auf die Rechtsgrundlage für die Konsultierung und den genauen Grund der Konsultierung an.

Art. 8 - Die Liste der Personen, die aufgrund der Artikel 591 und 593 des Strafprozessgesetzbuches schriftlich und namentlich bestimmt werden müssen, wird jährlich erstellt und dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens übermittelt.

Für jede Person werden Dienstgrad und Funktion angegeben.

Die in Absatz 1 erwähnten Personen verpflichten sich schriftlich, auf Sicherheit und Vertraulichkeit der Daten, auf die sie Zugriff haben, zu achten.

Art. 9 - Bei jeder Konsultierung des Strafregisters registriert das Zentrum für Datenverarbeitung des Ministeriums der Justiz neben den in Artikel 7 erwähnten Daten die Identität der Person, die Gegenstand der Konsultierung war. Diese Daten werden drei Jahre aufbewahrt.

Art. 10 - Der Minister der Justiz bestimmt in seinem Ministerium einen Sicherheitsberater.

Der Sicherheitsberater trifft alle notwendigen Massnahmen, um die Sicherheit der registrierten Daten zu gewährleisten, und verhindert insbesondere, dass diese gefälscht, beschädigt oder Personen mitgeteilt werden, die nicht ermächtigt sind, Kenntnis davon zu erlangen.

Er verschafft sich Gewissheit darüber, dass die Regeln in Sachen Zugriff auf das Zentrale Strafregister und die in Kapitel II vorgesehenen Regeln eingehalten werden.

Er berät die Personen, die an der Erfassung, Verarbeitung und Übermittlung und am Empfang der Daten beteiligt sind, in allen Aspekten der Datensicherheit.

Er gibt des Weiteren Gutachten über die Netzwerksicherheit ab.

Der Sicherheitsberater kann sich von einem oder mehreren Beigeordneten beistehen lassen.

KAPITEL V - Schlussbestimmungen Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am Datum des In-Kraft-Tretens des Gesetzes vom 8. August 1997 über das Zentrale Strafregister in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 1 und 2, deren In-Kraft-Treten Wir frühestens auf dasselbe Datum festlegen werden.

Art. 12 - Artikel 5 des Gesetzes vom 8. August 1997 über das Zentrale Strafregister tritt am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 13 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2001 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Der Minister des Innern A. DUQUESNE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 februari 2002.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE.

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