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Koninklijk Besluit van 07 februari 2014
gepubliceerd op 17 mei 2016

Koninklijk besluit tot wijziging van meerdere koninklijke besluiten tot uitvoering van de wet overheidsopdrachten en bepaalde opdrachten voor werken, leveringen en diensten van 15 juni 2006 alsook van de wet van 13 augustus 2011 inzake overheidsopdrachten en bepaalde opdrachten voor werken, leveringen en diensten op defensie- en veiligheidsgebied. - Duitse vertaling van uittreksels

bron
federale overheidsdienst kanselarij van de eerste minister
numac
2016000292
pub.
17/05/2016
prom.
07/02/2014
ELI
eli/besluit/2014/02/07/2016000292/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST KANSELARIJ VAN DE EERSTE MINISTER


7 FEBRUARI 2014. - Koninklijk besluit tot wijziging van meerdere koninklijke besluiten tot uitvoering van de wet overheidsopdrachten en bepaalde opdrachten voor werken, leveringen en diensten van 15 juni 2006 alsook van de wet van 13 augustus 2011Relevante gevonden documenten type wet prom. 13/08/2011 pub. 27/07/2012 numac 2012000427 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet inzake overheidsopdrachten en bepaalde opdrachten voor werken, leveringen en diensten op defensie- en veiligheidsgebied. - Duitse vertaling sluiten inzake overheidsopdrachten en bepaalde opdrachten voor werken, leveringen en diensten op defensie- en veiligheidsgebied. - Duitse vertaling van uittreksels


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de hoofdstukken 1, 6 en 9 van het koninklijk besluit van 7 februari 2014 tot wijziging van meerdere koninklijke besluiten tot uitvoering van de wet overheidsopdrachten en bepaalde opdrachten voor werken, leveringen en diensten van 15 juni 2006 alsook van de wet van 13 augustus 2011Relevante gevonden documenten type wet prom. 13/08/2011 pub. 27/07/2012 numac 2012000427 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet inzake overheidsopdrachten en bepaalde opdrachten voor werken, leveringen en diensten op defensie- en veiligheidsgebied. - Duitse vertaling sluiten inzake overheidsopdrachten en bepaalde opdrachten voor werken, leveringen en diensten op defensie- en veiligheidsgebied (Belgisch Staatsblad van 21 februari 2014, err. van 11 april 2014).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 7. FEBRUAR 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse zur Ausführung des Gesetzes vom 15.Juni 2006 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und des Gesetzes vom 13. August 2011 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;

Aufgrund des Gesetzes vom 15. Juni 2006 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Januar 2007, den Königlichen Erlass vom 19.

Dezember 2010 und die Gesetze vom 5. August 2011;

Aufgrund des Gesetzes vom 13. August 2011 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Dezember 2010 über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge im Rahmen öffentlicher Aufträge;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Juli 2011 über die Vergabe öffentlicher Aufträge in den klassischen Bereichen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Januar 2012 über die Vergabe öffentlicher Aufträge und bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 2012 über die Vergabe öffentlicher Aufträge in den Sonderbereichen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. Januar 2013 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. April 2013 über das Eingreifen des Ministerrates, die Befugnisübertragungen und die Ermächtigungen hinsichtlich der Vergabe und Ausführung von öffentlichen Aufträgen, Projektwettbewerben und öffentlichen Baukonzessionen auf föderaler Ebene;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. Juni 2013 über den Aufruf zum Wettbewerb im Rahmen der Europäischen Union für bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und im Bereich der Postdienste;

Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für die Öffentlichen Aufträge vom 23. September 2013;

Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektorin vom 16. Oktober 2013;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 18.

November 2013;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.590/1 des Staatsrates vom 20. Dezember 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Premierministers und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Umsetzung Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Teilumsetzung der Richtlinie 2013/16/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung einiger Richtlinien im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien. (...) KAPITEL 6 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 14. Januar 2013 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen Art. 65 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 66 - In Artikel 3 desselben Erlasses werden zwischen dem Wort "sind" und dem Wort "Beträge" die Wörter ", sofern nicht anders angegeben," eingefügt.

Art. 67 - In Artikel 5 desselben Erlasses wird § 4 wie folgt ersetzt: " § 4 - Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 67 § 1 Nr. 5 und unbeschadet des Artikels 6 § 3 ist vorliegender Erlass nicht auf Aufträge anwendbar, deren geschätzter Wert unter 8.500 EUR liegt.

Dieser Wert beträgt 17.000 EUR bei Aufträgen, die in den Anwendungsbereich des Titels III des Gesetzes fallen." Art. 68 - In Artikel 25 § 2 Absatz 3 desselben Erlasses wird das Wort "vorsehen" durch das Wort "auferlegen" ersetzt.

Art. 69 - In Artikel 34 desselben Erlasses werden die Absätze 2 und 3 aufgehoben.

Art. 70 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 71 - In Abschnitt 9 desselben Erlasses wird unter einer neuen Überschrift "Den Auftragswert beeinflussende Steuern" ein Artikel 56/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 56/1 - Auf Antrag des Auftragnehmers oder des öffentlichen Auftraggebers gibt jede in Belgien vorgenommene Änderung der den Auftragswert beeinflussenden Steuern Anlass zu einer Preisrevision unter der doppelten Bedingung: 1. dass die Änderung nach dem zehnten Tag vor dem äußersten Datum für den Eingang der Angebote oder, bei Verhandlungsverfahren, nach dem Datum des Einverständnisses des Auftragnehmers im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist und 2.dass diese Steuern weder direkt noch indirekt über einen Index in der vorgesehenen Revisionsformel einbegriffen sind.

Bei Erhöhung der Steuern hat der Auftragnehmer nachzuweisen, dass er die geforderten zusätzlichen Lasten tatsächlich getragen hat und dass diese sich auf Leistungen im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags beziehen.

Bei Senkung der Steuern wird keine Revision vorgenommen, wenn der Auftragnehmer nachweist, dass er die Steuern zum alten Satz bezahlt hat.

Zahlungs- oder Rückzahlungsanträge, die auf vorerwähnte Änderungen der Steuern gestützt sind, sind zur Vermeidung des Ausschlusses spätestens am neunzigsten Tag nach dem Datum der vorläufigen Abnahme der Bauleistungen und der vorläufigen Abnahme der gesamten Leistungen für Lieferungen und Dienstleistungen einzureichen." Art. 72 - In Artikel 65 § 4 desselben Erlasses wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: "Nimmt ein Auftragnehmer die in § 3 vorgesehene Ersetzung nicht vor, zahlt er den Wert der zu ersetzenden Waren, Mehrwertsteuer einbegriffen, und die mit dieser Ersetzung verbundenen Kosten, ebenfalls Mehrwertsteuer einbegriffen." Art. 73 - Artikel 67 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch eine Nr.5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "5. für Aufträge, die durch eine angenommene Rechnung zustande kommen." 2. In Absatz 2 werden die Wörter "in den in Nr.2 bis 4 erwähnten Fällen" durch die Wörter "in den in Nr. 2 bis 5 erwähnten Fällen" ersetzt.

Art. 74 - Artikel 115 desselben Erlasses wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Auftragsausführung unterliegt ebenfalls der Notifizierung einer Bestellung, wenn der öffentliche Auftraggeber sich in den Auftragsunterlagen das Recht vorbehalten hat, durch Angabe eines Postens laut Preisaufstellung im Verzeichnis die Bestellungen nach seinem Bedarf auszurichten." Art. 75 - In Artikel 117 desselben Erlasses wird Absatz 2 aufgehoben.

Art. 76 - In Artikel 121 desselben Erlasses wird § 5 wie folgt ersetzt: " § 5 - Bei festen oder minimal zu liefernden Mengen und wenn auf Anweisung des öffentlichen Auftraggebers vorgenommene Änderungen zu einer oder mehreren Verrechnungen führen, die insgesamt eine Verminderung der Fest- oder Mindestmengen verursachen, hat der Lieferant Anspruch auf eine Pauschalentschädigung, die ungeachtet des endgültigen Auftragswerts 10 Prozent dieser Verminderung entspricht." Art. 77 - In Artikel 126 desselben Erlasses wird das Wort "vertragsmäßig" aufgehoben.

Art. 78 - Artikel 146 desselben Erlasses wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Auftragsausführung unterliegt ebenfalls der Notifizierung einer Bestellung, wenn der öffentliche Auftraggeber sich in den Auftragsunterlagen das Recht vorbehalten hat, durch Angabe eines Postens laut Preisaufstellung im Verzeichnis die Bestellungen nach seinem Bedarf auszurichten." Art. 79 - In Artikel 148 desselben Erlasses wird Absatz 2 aufgehoben.

Art. 80 - In Artikel 150 Absatz 3 desselben Gesetzes wird das Wort "vorläufige" aufgehoben.

Art. 81 - In Artikel 151 desselben Erlasses wird § 5 wie folgt ersetzt: " § 5 - Bei festen oder minimal zu erbringenden Dienstleistungen und wenn auf Anweisung des öffentlichen Auftraggebers vorgenommene Änderungen zu einer oder mehreren Verrechnungen führen, die insgesamt eine Verminderung der Fest- oder Mindestmengen verursachen, hat der Dienstleistungserbringer Anspruch auf eine Pauschalentschädigung, die ungeachtet des endgültigen Auftragswerts 10 Prozent dieser Verminderung entspricht." (...) KAPITEL 9 - Schlussbestimmungen Art. 88 - Vorliegender Erlass tritt am zehnten Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft für öffentliche Aufträge, Aufträge und öffentliche Baukonzessionen, für die ab diesem Datum eine Bekanntmachung an das Amtsblatt der Europäischen Union oder an den Anzeiger der Ausschreibungen gesendet wird oder für die in Ermangelung einer Verpflichtung zur vorhergehenden Bekanntmachung ab diesem Datum zur Abgabe eines Teilnahmeantrags oder eines Angebots aufgefordert wird.

Der Tag der Absendung der Bekanntmachung an das Amtsblatt der Europäischen Union ist der Ausgangspunkt für öffentliche Aufträge, Aufträge und öffentliche Baukonzessionen, die sowohl auf europäischer als auch auf belgischer Ebene veröffentlicht werden.

Absatz 1 ist anwendbar, mit Ausnahme der Artikel 1, 27, 48 und 64, die mit 1. Juli 2013 wirksam werden, dies ungeachtet des Tages der Absendung der Bekanntmachung der öffentlichen Aufträge, Aufträge und öffentlichen Baukonzessionen, die Gegenstand des vorliegenden Erlasses sind.

Art. 89 - Der Premierminister, der für Verteidigung zuständige Minister, der für Wirtschaft zuständige Minister, der für administrative Vereinfachung zuständige Minister und der für öffentliche Unternehmen zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 7. Februar 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Premierminister E. DI RUPO Der Vizepremierminister und Minister der Landesverteidigung P. DE CREM Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft J. VANDE LANOTTE Der Minister der Administrativen Vereinfachung O. CHASTEL Der Minister der Öffentlichen Unternehmen J.-P. LABILLE

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