Etaamb.openjustice.be
Koninklijk Besluit van 07 mei 2004
gepubliceerd op 10 juni 2004

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 december 2003 tot aanwijzing van de zware overtredingen per graad van de algemene reglementen genomen in uitvoering van de wet betreffende de politie over het wegverkeer

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2004000247
pub.
10/06/2004
prom.
07/05/2004
ELI
eli/besluit/2004/05/07/2004000247/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

7 MEI 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 december 2003 tot aanwijzing van de zware overtredingen per graad van de algemene reglementen genomen in uitvoering van de wet betreffende de politie over het wegverkeer


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 december 2003 tot aanwijzing van de zware overtredingen per graad van de algemene reglementen genomen in uitvoering van de wet betreffende de politie over het wegverkeer, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 december 2003 tot aanwijzing van de zware overtredingen per graad van de algemene reglementen genomen in uitvoering van de wet betreffende de politie over het wegverkeer.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 7 mei 2004.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage - Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 22. DEZEMBER 2003 - Königlicher Erlass zur Bestimmung der schweren Verstösse nach Graden gegen die in Ausführung des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Verordnungen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, in dem Erlass, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, werden die Verhaltensweisen bestimmt, die gemäss Artikel 29 des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, abgeändert durch das Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Verkehrssicherheit, in verschiedene Kategorien von Verstössen eingestuft werden. Zur Erinnerung sei auf das am 25. Februar im Belgischen Staatsblatt erschienene Gesetz vom 7. Februar 2003 hingewiesen, das drei neue Kategorien von schweren Verstössen vorsieht: schwere Verstösse ersten Grades, schwere Verstösse zweiten Grades und schwere Verstösse dritten Grades gegen die in Ausführung der Strassenverkehrspolizei ergangenen Verordnungen.

Es muss auch darauf hingewiesen werden, dass dieser Erlass Teil einer umfangreichen Abänderung der Rechtsvorschriften ist und Abänderungen in anderen Regelungen nach sich zieht. Insbesondere ist an die Regelung über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der Übertretungen des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei und seiner Ausführungserlasse zu denken.

Mit vorliegendem Erlass wird beabsichtigt, die Verstösse gegen vier allgemeine Verordnungen, die aufgrund der koordinierten Gesetze über die Strassenverkehrspolizei ergangen sind, in diese Kategorien einzustufen; es handelt sich dabei um die Verstösse gegen: - den Königlichen Erlass vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse, - den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen, - den Königlichen Erlass vom 8. Januar 1996 zur Regelung der Eintragung der Handelsschilder für Motorfahrzeuge und Anhänger, - den Königlichen Erlass vom 28. November 1997 zur Regelung der Veranstaltung von ganz oder teilweise auf öffentlichen Strassen ausgetragenen Automobilsportwettbewerben oder -wettkämpfen.

Die Grundsätze, nach denen sich die Einstufung der in diesen Regelungen erwähnten Verhaltensweisen richtet, basieren auf der Begründung des Gesetzentwurfes zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Verkehrssicherheit sowie auf den Debatten über diesen Entwurf in der Kammer und im Senat (vgl. Dokument der Abgeordnetenkammer 50-1915 - 2001/2002; Dokument des Senats 2-1402 - 2002/2003).

Diese Kriterien und Verhaltensweisen lassen sich wie folgt zusammenfassen: Als schwere Verstösse ersten Grades werden eingestuft: a) die Verhaltensweisen beim Führen eines Fahrzeugs, die eine Behinderung oder eine indirekte Gefährdung der schwächsten Verkehrsteilnehmer darstellen, oder die Verhaltensweisen bei der Benutzung eines Fahrzeugs, die zur Folge haben, dass sie der Aufteilung des öffentlichen Raums insbesondere durch eine unangemessene Platzeinnahme schaden. Zu dieser Kategorie gehören Verhaltensweisen wie das Parken auf Überwegen (Fussgängerüberwegen, Radwegen,...), in Zonen, die bestimmten Personen vorbehalten sind (Stellplätze, die Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit vorbehalten sind), oder das Verkehren mit Fahrzeugen in Zonen, die für diese Fahrzeuge nicht zugelassen sind, b) die Tatsache, dass Benutzer von Fahrzeugen ihr Fahrzeug nicht beherrschen, andere indirekt in Gefahr bringen oder sich gegenseitig behindern, c) das Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 10 km/h, ausser in 30-Zonen, verkehrsberuhigten Bereichen und Schulumgebungen, d) Verhaltensweisen in Sachen Zulassung, die es den Zuwiderhandelnden ermöglichen, sich der Verfolgung zu entziehen. Als Beispiel kann das Nichtzurücksenden des Zulassungskennzeichens innerhalb der vorgeschriebenen Frist angeführt werden; dieses Verhalten kann es einem Fahrer in der Tat ermöglichen, mit einem Zulassungskennzeichen zu fahren, mit dem er im Falle eines Verstosses nicht identifiziert werden kann.

Als schwere Verstösse zweiten Grades werden eingestuft: a) die Verhaltensweisen beim Führen eines Fahrzeugs, die eine direkte Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer insbesondere durch unternommene Fahrbewegungen bedeuten. Angeführt werden können in diesem Zusammenhang das Nichteinhalten der Vorfahrts- oder Kreuzungsregeln, unerlaubtes oder gefährliches Überholen oder das In-Gefahr-Bringen eines schwächeren Verkehrsteilnehmers, b) Fahrlässiges Verhalten einer Kennzeichnung oder Vorschrift gegenüber, die dem Fahrer ein Verhalten auferlegt, das den Verkehrsfluss und die Verkehrssicherheit gewährleisten soll. In diesem Zusammenhang gilt es, die Aufmerksamkeit auf bestimmte grundsätzliche Verkehrszeichen zu lenken wie Verkehrsschilder C24, rotes Licht oder gelbes Dauerlicht, durchgehende weisse Linien,..., c) Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 20 km/h bis 40 km/h beziehungsweise um 10 km/h in 30-Zonen, verkehrsberuhigten Bereichen und Schulumgebungen, d) betrügerisches Verhalten in Sachen Zulassung von Fahrzeugen und ihre Identifizierung. Als schwere Verstösse dritten Grades werden eingestuft: a) die Verhaltensweisen beim Führen eines Fahrzeugs, die eine direkte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bedeuten und einem schwerwiegenden Fehler gleichzusetzen sind. Bestimmte Verhaltensweisen auf der Strasse sind nur selten auf einfache Unachtsamkeit zurückzuführen. Deshalb werden einige darunter diesem Grad von Verstössen zugeordnet. Zu erwähnen sind unter anderem das unerlaubte Überholen in einer Steigung oder das unerlaubte Überholen eines bereits überholenden Fahrzeugs, b) die Nichtbeachtung der Anweisungen eines befugten Bediensteten, c) die Verhaltensweisen beim Führen eines Fahrzeugs, deren voraussehbare nachteilige Folgen durchweg als schwerwiegend zu betrachten sind, insbesondere wegen der Wahrscheinlichkeit, einen Unfall zu verursachen, d) Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 40 km/h beziehungsweise um mehr als 20 km/h in 30-Zonen, verkehrsberuhigten Bereichen und Schulumgebungen. Die anderen in den oben erwähnten Regelungen erwähnten Verhaltensweisen, die keiner Kategorie zugeordnet worden sind, gehören gemäss Artikel 29 der koordinierten Gesetze über die Strassenverkehrspolizei zu der Kategorie "andere Verstösse", die allgemein als gewöhnliche Verstösse gelten und mit einer Geldstrafe von 10 bis 250 Euro geahndet werden.

Kommentar zu den Artikeln Artikel 1 - Dieser Artikel zielt darauf ab, die Tragweite der Texte zu verdeutlichen, die die Verweise auf die Artikel der in Ausführung der koordinierten Gesetze über die Strassenverkehrspolizei ergangenen Verordnungen ergänzen. Ausser was die Regeln in Sachen Geschwindigkeit betrifft, muss in diesem Fall immer der exakte Wortlaut der Artikel der jeweiligen Originaltexte herangezogen werden, um den Verstoss zu beurteilen.

Art. 2, 3 und 4 - Jeder dieser Artikel betrifft eine der Kategorien der schweren Verstösse. Sie enthalten die Auflistung der Verhaltensweisen, wie sie nach den oben erwähnten Grundsätzen und Kriterien eingestuft sind.

Art. 5 - Durch die Bestimmung dieses Artikels wird der Königliche Erlass vom 7. April 1976 zur Bestimmung der schweren Verstösse gegen die allgemeine Strassenverkehrsordnung aufgehoben.

Art. 6 - Dieser Artikel legt das Datum des In-Kraft-Tretens fest.

Wir haben die Ehre, Sire, die getreuen und ehrerbietigen Diener Eurer Majestät zu sein.

Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Mobilität B. ANCIAUX

22. DEZEMBER 2003 - Königlicher Erlass zur Bestimmung der schweren Verstösse nach Graden gegen die in Ausführung des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Verordnungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 29, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juni 1975 und 7. Februar 2003;

Aufgrund des Gesetzes vom 7. Februar 2003 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Verkehrssicherheit, insbesondere des Artikels 45;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. April 1976 zur Bestimmung der schweren Verstösse gegen die allgemeine Strassenverkehrsordnung, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. November 1980, 8.

April 1981 und 7. Mai 1999;

In der Erwägung, dass die Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses beteiligt worden sind;

Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 20. Januar 2003;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 30.

Januar 2003;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Notwendigkeit, die Ziele des Gesetzgebers und der Regierung in Sachen Verkehrssicherheit in die Tat umzusetzen, wird an den Staatsrat ein Antrag auf Begutachtung binnen einer Frist von drei Tagen gerichtet. Ursprünglich war ein Antrag auf Begutachtung binnen einer Frist von dreissig Tagen vorgesehen, wie es in der Notifikation des Ministerrates vom 31.

Januar 2003 bestimmt ist.

Der Antrag auf Begutachtung binnen einer Frist von drei Tagen lässt sich unter anderem dadurch erklären, dass die Regionen beim Konsultierungsverfahren Verspätung gehabt haben. Die Regionalregierungen sind in der Tat gemäss dem Vereinbarungsprotokoll vom 24. April 2001, durch das die Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung der Regeln der allgemeinen Polizei und der Regelung über das Verkehrs- und Transportwesen geregelt ist, gebeten worden, an der Vorbereitung des Entwurfs mitzuarbeiten. Die Stellungnahme der Regionalregierungen ist daher durch einen am 6.

Februar 2003 verschickten Brief binnen einer Frist von 30 Tagen beantragt worden. Da bei Ablauf der Frist von dreissig Tagen keine Antwort der Regionen vorlag, ist diese Stellungnahme anlässlich des Konzertierungsausschusses vom 4. April 2003 entgegengenommen worden.

Die Dringlichkeit lässt sich ebenfalls rechtfertigen durch den Willen der Regierung, die Zahl der Toten und Verletzten auf unseren Strassen drastisch zu senken. Im Vergleich zu anderen europäischen Ländern weist Belgien nämlich eines der schlechtesten Ergebnisse in Sachen Verkehrssicherheitsindikatoren auf, insbesondere was die Anzahl Todesfälle betrifft. Es muss schnell reagiert werden, um die Ziele, die die Regierung sich im Rahmen der Versammlung aller Hauptakteure der Verkehrssicherheit gesetzt hat, zu erreichen und sich den Musterländern auf diesem Gebiet so schnell wie möglich anzunähern. Zur Erinnerung: Belgien hat sich dazu verpflichtet, die Zahl der Toten und Verletzten auf seinen Strassen bis 2006 um 33 % zu verringern.

Unter diesem Gesichtspunkt ist das Gesetz vom 7. Februar 2003 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Verkehrssicherheit vom Parlament angenommen worden (Veröffentlichung des Gesetzes im Belgischen Staatsblatt vom 25. Februar 2003, Veröffentlichung der offiziellen deutschen Übersetzung dieses Gesetzes im Belgischen Staatsblatt vom 10. November 2003). Dieses Gesetz macht es jedoch erforderlich, dass die Regierung verschiedene Ausführungserlasse erlässt.

Um die gemeinsamen Ziele von Gesetzgeber und Regierung in diesem Bereich zu erreichen, müssen die Massnahmen, die verabschiedet worden sind mit dem Ziel, die Todesfälle auf unseren Strassen zu verringern, so schnell wie möglich in Kraft gesetzt werden können.

Im Übrigen lässt die Dringlichkeit sich auch durch den Willen der Regierung rechtfertigen, den verschiedenen betroffenen Dienststellen (Staatsanwaltschaften, Polizeidienste) die nötige Zeit zur Vorbereitung des für den 1. März 2004 vorgesehenen In-Kraft-Tretens der verschiedenen Ausführungserlasse einzuräumen.

Ausserdem muss die Regierung noch eine Reihe von Massnahmen treffen, um die Bürger über die Abänderungen der Regelung zu informieren;

Aufgrund des Gutachtens 35.339/4 des Staatsrates vom 16. April 2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität, Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des Inneren und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses werden nur die Nummern der Artikel der Königlichen Erlasse, die im vorliegenden Erlass erwähnt sind, in Betracht gezogen, mit Ausnahme dessen, was die Artikel 2.1. Nr. 1, 3.1. Nr. 1 und 4.1. Nr. 1 betrifft, für die auch der Wortlaut des Verstosses in Betracht gezogen werden muss.

Art. 2 - Als schwere Verstösse ersten Grades im Sinne von Artikel 29 § 1 Absatz 3 des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juni 1975 und 7. Februar 2003, gelten die nachstehend bezeichneten Verstösse: Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Art. 5 - Der Königliche Erlass vom 7. April 1976 zur Bestimmung der schweren Verstösse gegen die allgemeine Strassenverkehrsordnung, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. November 1980, 8.

April 1981, 7. Mai 1999 und 18. Dezember 2002 wird aufgehoben.

Art. 6 - Am 1. März 2004 treten in Kraft: 1. Artikel 6 des Gesetzes vom 7.Februar 2003 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Verkehrssicherheit, 2. vorliegender Erlass. Art. 7 - Unser Minister der Mobilität, Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2003 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Mobilität B. ANCIAUX Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 mei 2004.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

^