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Koninklijk Besluit van 07 mei 2004
gepubliceerd op 10 juni 2004

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 maart 2004 houdende bepalingen ingevolge het arrest nr. 5/2004 van 14 januari 2004 van het Arbitragehof waarbij sommige bepalingen van de wet van 26 mei 2002 betreffende het recht op maatschappelijke integratie werden vernietigd

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2004000249
pub.
10/06/2004
prom.
07/05/2004
ELI
eli/besluit/2004/05/07/2004000249/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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7 MEI 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 maart 2004 houdende bepalingen ingevolge het arrest nr. 5/2004 van 14 januari 2004 van het Arbitragehof waarbij sommige bepalingen van de wet van 26 mei 2002 betreffende het recht op maatschappelijke integratie werden vernietigd


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 maart 2004 houdende bepalingen ingevolge het arrest nr. 5/2004 van 14 januari 2004 van het Arbitragehof waarbij sommige bepalingen van de wet van 26 mei 2002 betreffende het recht op maatschappelijke integratie werden vernietigd, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 maart 2004 houdende bepalingen ingevolge het arrest nr. 5/2004 van 14 januari 2004 van het Arbitragehof waarbij sommige bepalingen van de wet van 26 mei 2002 betreffende het recht op maatschappelijke integratie werden vernietigd.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 7 mei 2004.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage - Annexe 1. MÄRZ 2004 - Königlicher Erlass zur Festlegung von Bestimmungen infolge des Entscheids Nr.5/2004 des Schiedshofes vom 14. Januar 2004, durch den einige Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung für nichtig erklärt wurden BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, Das Gesetz vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung ist für die Individualisierung der Rechte der Bürger auf soziale Eingliederung ein wichtiger Schritt nach vorne gewesen.

Die durch das Gesetz vom 26. Mai 2002 eingeführte Reform hat zur Schaffung von vier Kategorien Antragsteller unter Berücksichtigung ihrer familiären Lage geführt: Kategorie der Zusammenwohnenden, ob sie Kinder zu Lasten haben oder nicht, Kategorie der Alleinstehenden, Kategorie der Alleinstehenden mit einem Anrecht auf einen erhöhten Betrag und Kategorie der Ein-Elternteil-Familien.

Gegen dieses Gesetz ist eine Nichtigkeitsklage beim Schiedshof eingereicht worden. Bei dieser Gelegenheit hat der Schiedshof insbesondere überprüft, ob die vom Gesetzgeber eingeführten Kategorien den Anforderungen im Zusammenhang mit dem in den Artikeln 10 und 11 der Verfassung verankerten Gleichheitsgrundsatz entsprechen.

In seinem Entscheid Nr. 5/2004 vom 14. Januar 2004 hat der Schiedshof Artikel 14 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung, "insofern er alle zusammenwohnenden Personen auf die gleiche Weise behandelt, ohne die Kinderlast zu berücksichtigen", und Artikel 14 § 1 Nr. 2, insofern er kein erhöhtes Eingliederungseinkommen vorsieht für alleinstehende Personen, "die einen (...) anteilsmässigen Beitrag für ein untergebrachtes Kind zahlen", für nichtig erklärt.

Infolge des Entscheids des Schiedshofes kommen zwei Kategorien von Bürgern, nämlich alleinstehende Personen, die einen Beitrag für ein untergebrachtes Kind zahlen, und zusammenwohnende Personen, die Kinder zu Lasten haben, nicht mehr für ein Eingliederungseinkommen in Betracht, da sie nicht mehr im Gesetz vom 26. Mai 2002 erwähnt sind.

Eine solche Situation ist nicht nur sehr benachteiligend für die Betroffenen, sondern führt darüber hinaus auch zu einer unannehmbaren Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes.

Auf der Suche nach einer Lösung, die den Anforderungen des Entscheids Nr. 5/2004 des Schiedshofes entspricht, ist die Regierung von verschiedenen Erwägungen ausgegangen.

Eine erste Erwägung betrifft die juristischen Instrumente, die eingesetzt werden müssen, um schnellstmöglich eine solche Lösung zu finden.

Zunächst müssen logischerweise die verfassungsrechtlichen Mängel im Gesetz selbst, auf die der Schiedshof hingewiesen hat, behoben werden.

Dies kann jedoch nicht in aller Eile durch einen Gesetzentwurf geschehen. Der Gesetzentwurf muss nämlich dahingehend ausgearbeitet werden, dass die Kohärenz unseres Sozialfürsorgesystems erhalten bleibt und der durch das Gesetz vom 26. Mai 2002 eingeführte Residualcharakter des Eingliederungseinkommens wieder deutlich bestätigt wird. Zu diesem Zweck arbeitet die Regierung zur Zeit an einer Regelung, durch die die im Gesetz bestehenden Kategorien vereinfacht werden. In Kürze wird beim Präsidium der Abgeordnetenkammer ein Gesetzentwurf eingereicht werden.

Auf jeden Fall wird die Verabschiedung des neuen Gesetzes aufgrund der Regeln für die Ausarbeitung von Gesetzesnormen mehrere Monate in Anspruch nehmen.

Daher ist es unerlässlich, sofort und vor der Veröffentlichung des Entscheids Nr. 5/2004 im Belgischen Staatsblatt Massnahmen zu treffen, die es den beiden Kategorien von Bürgern, deren Situation nicht mehr durch das Gesetz vom 26. Mai 2002 geregelt wird, ermöglichen, ein Eingliederungseinkommen zu beziehen.

Die Verabschiedung dieser Massnahmen lässt sich dadurch rechtfertigen, dass die Kontinuität des öffentlichen Dienstes weiterhin garantiert werden muss und es allen staatlichen Organen, einschliesslich der föderalen ausführenden Gewalt, obliegt, alle Massnahmen, die zur Ausführung eines Entscheids des Schiedshofes notwendig sind, zu treffen.

Ausserdem geht es um eine Anforderung in Zusammenhang mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit. Ohne Eingreifen der ausführenden Gewalt wären die ÖSHZ in der Tat nicht in der Lage, Kategorien von Anspruchsberechtigten, auf die das Gesetz vom 26. Mai 2002 nicht mehr anwendbar ist, Hilfe zu gewähren.

Artikel 57 § 4 des Gesetzes vom 8. Juli 1976 bietet dem König - erst recht in der hier beschriebenen Situation - eine ausreichende Rechtsgrundlage, die es Ihm ermöglicht, durch Königliche Erlasse die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass in dieser Angelegenheit ein Rechtsvakuum entsteht, das die Einhaltung des in den Artikeln 10 und 11 der Verfassung verankerten Gleichheitsgrundsatzes unmöglich machen würde.

Eine zweite Erwägung bezieht sich auf die Art und Weise der Festlegung der Hilfe für die beiden Kategorien von Anspruchsberechtigten, die laut Schiedshof Opfer einer Diskriminierung sind, da sie im Gesetz vom 26. Mai 2002 nicht als solche berücksichtigt werden. Die Regierung ist der Ansicht, dass es ihr nicht obliegt, an die Stelle des Gesetzgebers zu treten und ausgehend von ihrer Verordnungsbefugnis zusätzlich zu den im Gesetz bereits vorgesehenen Beträgen neue Beträge einzuführen. Die einzig mögliche Konsequenz aus dem vorerwähnten Entscheid des Schiedshofes besteht also darin, die diskriminierten Personen bereits bestehenden Kategorien von Anspruchsberechtigten zuzuordnen und den entsprechenden Betrag auf sie anzuwenden.

Eine dritte Erwägung bezieht sich auf die Kategorien, denen alleinstehende Personen, die einen Beitrag für ein untergebrachtes Kind zahlen, und Zusammenwohnende mit Kindern zu Lasten zuzuordnen sind.

Was alleinstehende Personen betrifft, die einen Beitrag für ein untergebrachtes Kind zahlen, wird dem Entscheid Nr. 5/2004 entsprochen, indem man ihnen einen erhöhten Betrag für Alleinstehende zuerkennt (Artikel 14 § 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 26. Mai 2002). Diese Lösung ermöglicht es, die vom Schiedshof angeprangerte ungleiche Behandlung von Personen, die Unterhaltsgeld schulden, und Personen, die einen Beitrag für ein untergebrachtes Kind zahlen, zu beheben.

Zusammenwohnenden Personen mit Kindern zu Lasten hingegen muss der Betrag zuerkannt werden, der Ein-Elternteil-Familien gewährt wird.

Es handelt sich in der Tat um eine im Gesetz bestehende Kategorie, die eine grosse Ähnlichkeit mit der Kategorie aufweist, deren Situation geregelt werden muss, da beide minderjährige unverheiratete Kinder zu Lasten haben.

Eine derartig unvermittelt angewandte Gleichstellung würde ihrerseits jedoch auch Artikel 10 der Verfassung zuwiderlaufen. Gegen diese Bestimmung wird in der Tat verstossen, wenn zwei Kategorien von Anspruchsberechtigten, die sich in deutlich unterschiedlichen Situationen befinden, auf die gleiche Weise behandelt werden. Das wäre hier aber der Fall, weil der Haushalt in dem einen Fall nur über ein Einkommen, in dem anderen Fall hingegen über zwei und unter bestimmten Umständen sogar über mehr als zwei Einkommen verfügt. Daher ist beschlossen worden, einen Mechanismus zu schaffen, der dieser Situation Rechnung trägt. Infolgedessen wird ein pauschaler Kosteneinsparungsquotient (PKEQ) eingeführt. Er entspricht dem Anteil der eingesparten Kostenaufwendungen, der auf das Zusammenwohnen zurückzuführen ist; dieser Anteil wird bei der Berechnung der Existenzmittel der Person mit Anspruch auf das Eingliederungseinkommen in Betracht gezogen.

Im Hinblick auf die notwendige Kohärenz entspricht dieser Quotient dem in Artikel 14 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung erwähnten Betrag.

Im Übrigen ist sich die Regierung bewusst, dass der vorliegende Erlassentwurf lediglich eine vorläufige Übergangslösung enthält. Diese Lösung ist jedoch ein unerlässlicher Schritt im Hinblick auf die Revision der Regelung des Eingliederungseinkommens, deren Ziel die progressive Abschaffung jeder Form von Diskriminierung ist.

In dieser Logik schlägt die Regierung vor, in dem Gesetzentwurf, der zur Zeit vorbereitet wird, das System auf drei verschiedenen Kategorien von Anspruchsberechtigten aufzubauen: den Alleinstehenden, den Zusammenwohnenden und den Antragstellern mit Person(en) zu Lasten.

Der vorliegende Erlass ist also nicht nur eine notwendige Antwort auf den Entscheid Nr. 5/2004 des Schiedshofes, sondern ermöglicht es auch, die Rechte der Hilfeempfänger zu wahren, wobei der zukünftigen Gesetzesabänderung vorgegriffen wird.

Kommentar zu den Artikeln Artikel 1 Infolge des Entscheids Nr. 5/2004 des Schiedshofes kommen zusammenwohnende Personen mit Kindern zu Lasten für ein Eingliederungseinkommen nicht mehr in Betracht, da sie nicht mehr im Gesetz vom 26. Mai 2002 erwähnt sind. Eine solche Situation ist sehr benachteiligend für die Betroffenen, da sie zu einem Rechstvakuum führt, das schnellstmöglich behoben werden muss.

Die Regierung hat also beschlossen, der durch den vorerwähnten Nichtigkeitsentscheid entstandenen Situation entgegenzuwirken und den Anforderungen im Hinblick auf die Kontinuität des öffentlichen Dienstes und der Rechtssicherheit gerecht zu werden. So ist beschlossen worden, Zusammenwohnenden mit Kindern zu Lasten - die nach Ansicht des Schiedshofes diskriminierend behandelt werden, da sie vom Gesetzgeber nicht als getrennte Kategorie in Betracht gezogen werden - durch eine Übergangsregelung in Erwartung der Verabschiedung einer das Gesetz vom 26. Mai 2002 abändernden Gesetzesnorm denselben Eingliederungseinkommensbetrag zuzuerkennen wie Ein-Elternteil-Familien.

Bei Letzteren handelt es sich in der Tat um eine im Gesetz bestehende Kategorie, die eine grosse Ähnlichkeit mit der Kategorie der Zusammenwohnenden mit Kindern zu Lasten aufweist. Ausserdem kann durch diese Entscheidung der zukünftigen Gesetzgebung, die alle Antragsteller mit Personen zu Lasten einer einzigen Kategorie zuordnen wird, vorgegriffen werden.

Diese Bestimmung ist zusammen mit Artikel 4 des vorliegenden Erlassentwurfs zu lesen.

Artikel 2 Infolge des Entscheids Nr. 5/2004 des Schiedshofes kommen alleinstehende Personen, die einen Beitrag für ein untergebrachtes Kind zahlen und den Nachweis für diese Zahlung erbringen, für ein Eingliederungseinkommen nicht mehr in Betracht, da sie nicht mehr im Gesetz vom 26. Mai 2002 erwähnt sind. Eine solche Situation ist sehr benachteiligend für die Betroffenen, da sie zu einem Rechstvakuum führt, das schnellstmöglich behoben werden muss.

Die Regierung hat also beschlossen, der durch den vorerwähnten Nichtigkeitsentscheid entstandenen Situation entgegenzuwirken und den Anforderungen im Hinblick auf die Kontinuität des öffentlichen Dienstes und der Rechtssicherheit gerecht zu werden. So ist beschlossen worden, alleinstehenden Personen, die einen Beitrag für ein untergebrachtes Kind zahlen - und nach Ansicht des Schiedshofes diskriminierend behandelt werden, da sie vom Gesetzgeber nicht als getrennte Kategorie in Betracht gezogen werden - durch eine Übergangsregelung in Erwartung der Verabschiedung einer das Gesetz vom 26. Mai 2002 abändernden Gesetzesnorm denselben Eingliederungseinkommensbetrag zuzuerkennen wie Alleinstehenden, die Anspruch auf einen erhöhten Betrag für Alleinstehende haben. Bei Letzteren handelt es sich in der Tat um eine im Gesetz bestehende Kategorie, die eine grosse Ähnlichkeit aufweist mit der Kategorie der Alleinstehenden, die Anspruch auf einen erhöhten Betrag haben. Diese Lösung ermöglicht es, die vom Schiedshof angeprangerte ungleiche Behandlung von Personen, die Unterhaltsgeld schulden, und Personen, die einen Beitrag für ein untergebrachtes Kind zahlen, zu beheben.

Artikel 3 Diese Bestimmung ist zusammen mit Artikel 1 des vorliegenden Entwurfs eines Königlichen Erlasses zu lesen.

Eine unvermittelt angewandte Gleichstellung von Zusammenwohnenden mit Kindern zu Lasten und Ein-Elternteil-Familien würde Artikel 10 der Verfassung zuwiderlaufen. Gegen diese Bestimmung wird in der Tat verstossen, wenn zwei Kategorien von Bürgern, die sich in deutlich unterschiedlichen Situationen befinden, auf die gleiche Weise behandelt werden. Das wäre aber der Fall, wenn der in Artikel 1 des vorliegenden Entwurfs eines Königlichen Erlasses enthaltene Grundsatz nicht angepasst würde, da der Haushalt in dem einen Fall nur über ein Einkommen, im anderen jedoch über zwei Einkommen verfügt.

Aus diesem Grund ist beschlossen worden, das zweite Einkommen in Betracht zu ziehen, damit der Gleichheitsgrundsatz auch tatsächlich gewahrt wird, und das nicht nur zwischen Zusammenwohnenden mit Kindern zu Lasten und Ein-Elternteil-Familien, sondern auch zwischen Zusammenwohnenden mit Kindern zu Lasten nach Verhältnis der Existenzmittel des anderen Zusammenwohnenden.

In diesem Zusammenhang wird ein pauschaler Kosteneinsparungsquotient (PKEQ), der dem Anteil eingesparter Aufwendungen aufgrund des Zusammenwohnens entspricht, eingeführt.

Der PKEQ beläuft sich auf 4 400 euro jährlich.

Es werden drei mögliche Fälle ins Auge gefasst.

Im ersten Fall ist der Zusammenwohnende mit Kind(ern) zu Lasten verheiratet und lebt mit seinem Partner als Paar unter einem Dach oder er bildet eine eheähnliche Gemeinschaft mit einer anderen Person. In diesem Fall werden alle Existenzmittel der letztgenannten Person in Betracht gezogen.

Im zweiten Fall wohnt der Zusammenwohnende mit Kind(ern) zu Lasten mit einer oder mehreren Personen, die in den Genuss des Gesetzes über das Recht auf soziale Eingliederung kommen möchten, zusammen. In diesem Fall wird dem PKEQ Rechnung getragen.

Im dritten Fall wohnt der Zusammenwohnende mit Kind(ern) zu Lasten mit einer oder mehreren Personen, die nicht in den Genuss des Gesetzes über das Recht auf soziale Eingliederung kommen möchten, zusammen. In diesem Fall werden mindestens der pauschale Kosteneinsparungsquotient und höchstens alle Existenzmittel der anderen Zusammenwohnenden in Betracht gezogen.

Artikel 4 Aufgrund dieser Bestimmung sind die in den Artikeln 1 und 2 des vorliegenden Entwurfs eines Königlichen Erlasses erwähnten Beträge an den am 1. Juni 1999 anwendbaren Schwellenindex der Verbraucherpreise 103,14 gebunden.

Artikel 5 Diese Bestimmung regelt die konkrete Ausführung des Erlasses. Sie verweist auf die Regeln, die enthalten sind im Gesetz vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung und im Königlichen Erlass vom 11. Juli 2002 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf soziale Eingliederung, mit Ausnahme seines Artikels 34, damit diese einwandfrei angewandt werden können. Artikel 6 Der Erlass soll an dem Datum in Kraft treten, an dem der Entscheid Nr. 5/2004 des Schiedshofes vom 14. Januar 2004 im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird, und zwar um die Kontinuität der Behandlung der Akten zu gewährleisten und zur Vermeidung eines Rechtsvakuums, das sehr benachteiligend für die Kategorien von Anspruchsberechtigten wäre, die aufgrund dieses Entscheids nicht mehr im Gesetz vom 26. Mai 2002 erwähnt sind.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.

Die Ministerin der Sozialen Eingliederung Frau M. ARENA

1. MÄRZ 2004 - Königlicher Erlass zur Festlegung von Bestimmungen infolge des Entscheids Nr.5/2004 des Schiedshofes vom 14. Januar 2004, durch den einige Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung für nichtig erklärt wurden ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung, insbesondere des Artikels 14 § 1 Nr. 1 und 2;

Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren;

Aufgrund des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Schiedshof;

Aufgrund des Entscheids Nr. 5/2004 des Schiedshofes vom 14. Januar 2004;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. Februar 2004;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 19.

Februar 2004;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass der Schiedshof in seinem Entscheid Nr. 5/2004 vom 14. Januar 2004 einige Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung teilweise für nichtig erklärt hat, insbesondere Artikel 14 § 1 Nr. 1, insofern er alle zusammenwohnenden Personen auf die gleiche Weise behandelt, ohne die Kinderlast zu berücksichtigen, und Artikel 14 § 1 Nr. 2, insofern er die Kategorie der Personen umfasst, die einen vom Jugendgericht oder den Verwaltungsbehörden im Rahmen der Jugendhilfe oder des Jugendschutzes festgelegten anteilsmässigen Beitrag für ein untergebrachtes Kind zahlen; dass das Rechtsvakuum, das durch diesen von Rechts wegen ausführbaren Annullierungsentscheid entstanden ist, die Regierung zwingt, dringend vorläufige Verordnungsmassnahmen zu treffen; dass dieses Rechtsvakuum formell nur durch ein Gesetz behoben werden kann, das von den Kammern nach einem längere Zeit in Anspruch nehmenden Verfahren zu verabschieden ist; dass in der Zwischenzeit den Konsequenzen des vorerwähnten Entscheids unverzüglich entgegengewirkt werden muss; dass der vorliegende Erlass daher dringend angenommen werden muss, um die Grundrechte der betroffenen Personen zu wahren;

In der Erwägung, dass die vorerwähnte Kontinuität nicht gewährleistet werden könnte, wenn die in Artikel 3 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat erwähnten Formalitäten auf den vorliegenden Erlass angewandt werden müssten und es für eine bestimmte Zeit zu einem Rechtsvakuum käme, das sehr benachteiligend wäre für die betroffenen Personen;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Das jährliche Eingliederungseinkommen beläuft sich auf 8 800 euro für eine Person mit Kind(ern) zu Lasten, die mit einer oder mehreren Personen zusammenwohnt.

Dieses Eingliederungseinkommen wird jedoch nur einem der Zusammenwohnenden, die unter einem Dach zusammenleben und ihre Haushaltsangelegenheiten hauptsächlich gemeinsam regeln, gewährt.

Unter Person mit Kind(ern) zu Lasten ist eine nicht alleinstehende Person zu verstehen, die entweder ein minderjähriges unverheiratetes Kind zu ihren Lasten oder mehrere Kinder, unter denen sich mindestens ein minderjähriges unverheiratetes Kind zu ihren Lasten befindet, beherbergt.

Art. 2 - Das jährliche Eingliederungseinkommen beläuft sich auf 7 700 euro für eine alleinstehende Person, die für ein untergebrachtes Kind einen vom Jugendgericht oder von den Verwaltungsbehörden im Rahmen der Jugendhilfe oder des Jugendschutzes festgelegten Beitrag zahlt und den Nachweis über die Zahlung dieses Beitrags erbringt.

Art. 3 - § 1 - Wenn der in Artikel 1 erwähnte Antragsteller verheiratet ist und mit seinem Partner unter einem Dach lebt oder mit seinem Partner eine eheähnliche Gemeinschaft bildet, werden alle Existenzmittel des Partners - einschliesslich des Eingliederungseinkommens - in Betracht gezogen.

Zwei Personen, die als Paar zusammenleben, bilden eine eheähnliche Gemeinschaft. § 2 - Im Falle des Zusammenwohnens des in Artikel 1 erwähnten Antragstellers mit einer oder mehreren anderen das Recht auf soziale Eingliederung beantragenden Personen wird nur der pauschale Kosteneinsparungsquotient in Betracht gezogen.

Der pauschale Kosteneinsparungsquotient stimmt mit dem wirtschaftlichen Vorteil überein, den Zusammenwohnende aufgrund der Teilung von Aufwendungen und Ausgaben geniessen; er beläuft sich auf 4 400 euro jährlich. § 3 - Im Falle des Zusammenwohnens des in Artikel 1 erwähnten Antragstellers mit einer oder mehreren Personen, die nicht in den Genuss des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung kommen möchten, werden mindestens der pauschale Kosteneinsparungsquotient und höchstens alle Existenzmittel der anderen Zusammenwohnenden in Betracht gezogen.

Art. 4 - Die in den Artikeln 1, 2 und 3 erwähnten Beträge sind an den am 1. Juni 1999 anwendbaren Schwellenindex der Verbraucherpreise 103,14 (Basis 1996 = 100) gebunden.

Sie schwanken gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden.

Art. 5 - Für die Ausführung des vorliegenden Erlasses werden die Regeln angewandt, die im Gesetz vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung und im Königlichen Erlass vom 11. Juli 2002 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf soziale Eingliederung, mit Ausnahme seines Artikels 34, enthalten sind.

Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am Tag der Veröffentlichung des Entscheids Nr. 5/2004 des Schiedshofes vom 14. Januar 2004 im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 7 - Unser für die Soziale Eingliederung zuständiger Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 1. März 2004 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Eingliederung Frau M. ARENA Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 mei 2004.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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