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Koninklijk Besluit van 08 januari 2013
gepubliceerd op 14 december 2020

Koninklijk besluit betreffende de inning en de consignatie van een som bij het vaststellen van sommige inbreuken op het Verdrag inzake de verzameling, de afgifte en de inname van afval in de Rijn- en binnenvaart, ondertekend te Straatsburg op 9 september 1996 en houdende uitvoering van sommige bepalingen van dit verdrag. - Duitse vertaling van de federale versie

bron
federale overheidsdienst mobiliteit en vervoer
numac
2020043872
pub.
14/12/2020
prom.
08/01/2013
ELI
eli/besluit/2013/01/08/2020043872/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER


8 JANUARI 2013. - Koninklijk besluit betreffende de inning en de consignatie van een som bij het vaststellen van sommige inbreuken op het Verdrag inzake de verzameling, de afgifte en de inname van afval in de Rijn- en binnenvaart, ondertekend te Straatsburg op 9 september 1996 en houdende uitvoering van sommige bepalingen van dit verdrag. - Duitse vertaling van de federale versie


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de federale versie van het koninklijk besluit van 8 januari 2013 betreffende de inning en de consignatie van een som bij het vaststellen van sommige inbreuken op het Verdrag inzake de verzameling, de afgifte en de inname van afval in de Rijn- en binnenvaart, ondertekend te Straatsburg op 9 september 1996 en houdende uitvoering van sommige bepalingen van dit verdrag (Belgisch Staatsblad van 5 maart 2013).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 8. JANUAR 2013 - Königlicher Erlass über die Erhebung und Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Verstöße gegen das am 9.September 1996 in Straßburg unterzeichnete Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt und zur Ausführung verschiedener Bestimmungen dieses Übereinkommens BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, durch den Königlichen Erlass, der Eurer Majestät nach Beratung im Ministerrat zur Unterschrift vorgelegt wird, wird die Ausführung des Gesetzes vom 20. Januar 2011 zur Ausführung des Zusammenarbeitsabkommens vom 3. Dezember 2009 zwischen dem Föderalstaat und den Regionen über die Umsetzung des am 9. September 1996 in Straßburg unterzeichneten Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt und zur Ausführung des Übereinkommens gewährleistet.

Diese Ausführung umfasst drei Aspekte. Die Auswirkung des durch das Gesetz eingeführten Systems der sofortigen Erhebung, die Bestimmung der Sachverständigen, die das Nachlenzsystem prüfen können, und zuletzt die Bestimmung der zuständigen Behörden, die das Ölkontrollbuch ausstellen.

Präambel Die Präambel wurde gemäß dem Gutachten des Staatsrates ergänzt.

Kommentar zu den Artikeln Artikel 1 Artikel 1 enthält einige Begriffsbestimmungen, die im Text verwendet werden.

Infolge des Gutachtens des Staatsrates sind sie durch eine Bestimmung des Begriffs "Vertragsstaat" ergänzt worden.

Artikel 2 In diesem Artikel werden die Beamten bestimmt, die befugt sind, Verstöße zu ermitteln und festzustellen.

Artikel 3 Paragraph 1 dieses Artikels enthält den Verweis auf den Bußgeldkatalog. Paragraph 2 umfasst die Verfahren bei Zusammentreffen mehrerer Verstöße.

Artikel 4 In Artikel 4 sind die drei Verfahren für die Erhebung des Betrags beschrieben. Dabei handelt es sich um die Zahlung per Bank- oder Kreditkarte, die Zahlung per Überweisung oder Barzahlung. Es wird ein kaskadenartiges System eingeführt, bei dem Barzahlung die letzte Option ist. Somit soll sichergestellt werden, dass die Kontrolle vor Ort so reibungslos wie möglich abläuft.

Artikel 5 Wenn der Zuwiderhandelnde den Verstoß anficht, muss er einen Geldbetrag hinterlegen. Das in diesem Artikel beschriebene Verfahren ist vorgesehen, um die Zahlung der Geldbußen sicherzustellen.

Artikel 6 Dieser Artikel bedarf keines besonderen Kommentars.

Artikel 7 In diesem Artikel wird festgelegt, dass die Prüfung des Nachlenzsystems von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft durchgeführt werden muss. Man hat sich für diese Option entschieden, weil diese Arbeit bisher auch von solchen Gesellschaften durchgeführt worden ist und sie daher über die erforderliche Fachkompetenz verfügen.

Für diesen Artikel hat der Staatsrat angemerkt, dass der Begriff "Vertragsstaat" definiert werden sollte. Artikel 1 ist in diesem Sinne ergänzt worden.

Artikel 8 In diesem Artikel wird dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen die Befugnis erteilt, Ölkontrollbücher auszustellen.

Diese Bestimmung ist erforderlich, weil sie durch das Übereinkommen selbst auferlegt wird. Die Gebühr ist eingeführt worden, da es sich hier um ein internationales Dokument handelt und andernfalls die Gefahr bestehen würde, dass die betreffenden Dienste mit Anträgen aus dem Ausland überhäuft würden, weil dieses Dokument auch dort nur gegen Bezahlung erhältlich ist.

Artikel 9 Dieser Artikel enthält die Inkrafttretungsbestimmung.

Anlage 1: Geldbußen Der Staatsrat hat in seinem Gutachten darauf hingewiesen, dass einige der Geldbußen regionale Zuständigkeiten betreffen. Gemäß diesem Gutachten sind jene Geldbußen aus der Auflistung gestrichen worden.

Erforderliche Stellungnahmen Wie vorgeschrieben, sind die Regionalregierungen an der Ausarbeitung des Königlichen Erlasses beteiligt worden. Außerdem ist der Text zwecks Begutachtung dem Ministerrat und dem Staatsrat vorgelegt worden.

Wir haben die Ehre, Sire, die ehrerbietigen und getreuen Diener Eurer Majestät zu sein.

Die Ministerin des Innern J. MILQUET Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET

8. JANUAR 2013 - Königlicher Erlass über die Erhebung und Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Verstöße gegen das am 9.September 1996 in Straßburg unterzeichnete Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt und zur Ausführung verschiedener Bestimmungen dieses Übereinkommens ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 20. Januar 2011 zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens vom 3. Dezember 2009 zwischen dem Föderalstaat und den Regionen über die Umsetzung des am 9. September 1996 in Straßburg unterzeichneten Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt;

Aufgrund des Gesetzes vom 20. Januar 2011 zur Ausführung des Zusammenarbeitsabkommens vom 3. Dezember 2009 zwischen dem Föderalstaat und den Regionen über die Umsetzung des am 9. September 1996 in Straßburg unterzeichneten Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt und zur Ausführung des Übereinkommens, der Artikel 4, 6 § 1, 7 § 2 und 8 § 1;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. Juni 2012;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 27.

August 2012;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.119/4 des Staatsrates vom 24. Oktober 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Aufgrund der vorherigen Prüfung der Notwendigkeit, eine Nachhaltigkeitsprüfung durchzuführen, und der Folgerung, dass eine solche Nachhaltigkeitsprüfung nicht erforderlich ist;

Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für Mobilität und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Gesetz: das Gesetz vom 20.Januar 2011 zur Ausführung des Zusammenarbeitsabkommens vom 3. Dezember 2009 zwischen dem Föderalstaat und den Regionen über die Umsetzung des am 9. September 1996 in Straßburg unterzeichneten Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt und zur Ausführung des Übereinkommens, 2. Anwendungsbestimmung: die in Anlage 2 zum Übereinkommen enthaltene Anwendungsbestimmung, 3.Vertragsstaat: ein Staat, der dem am 9. September 1996 in Straßburg unterzeichneten Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt für sich verbindlich zugestimmt hat und für den das Übereinkommen in Kraft ist.

Art. 2 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeibediensteten und -offiziere sind die mit der Kontrolle der Schifffahrt beauftragten Bediensteten, die eigens dazu bestellt sind, sowie die mit der Aufrechterhaltung der Ordnung zu Wasser beauftragte föderale Polizei dafür zuständig, Verstöße gegen die Bestimmungen des Gesetzes und des vorliegenden Erlasses zu ermitteln und festzustellen.

Art. 3 - Unter den in den Artikeln 6 bis 8 des Gesetzes festgelegten Bedingungen können die auf den Wasserstraßen des Königreichs festgestellten und in Anlage 1 zu vorliegendem Erlass aufgeführten Verstöße pro Verstoß Anlass geben zur Erhebung des in derselben Anlage erwähnten Geldbetrags.

Werden bei einer Kontrolle mehrere Verstöße festgestellt, darf der eingeforderte Geldbetrag insgesamt 2.000 EUR nicht überschreiten.

Art. 4 - § 1 - Für die Erhebung des Geldbetrags werden nummerierte Formulare verwendet, die zu nummerierten Heften gebunden sind und dem Muster in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass entsprechen. § 2 - Die Zahlung kann wie folgt vorgenommen werden: 1) Zahlung per Bank- oder Kreditkarte Für diese Zahlungsart füllt der befugte Bedienstete die Formularabschnitte A, B und C aus, wobei: - Abschnitt A an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Polizeigericht gesandt wird, - Abschnitt B am Heft befestigt bleibt, - Abschnitt C dem Zuwiderhandelnden zusammen mit einem Zahlungsnachweis ausgehändigt wird. Der zu erhebende Geldbetrag wird stets in Euro angegeben. 2) Zahlung per Überweisung Eine Zahlung per Überweisung kann nur vorgenommen werden, wenn das in Absatz 1 beschriebene Verfahren nicht anwendbar ist, und nur für Personen, die einen Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien haben.Für diese Zahlungsart füllt der befugte Bedienstete die Formularabschnitte A, B und C aus, wobei: - Abschnitt A an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Polizeigericht gesandt wird, - Abschnitt B am Heft befestigt bleibt, - Abschnitt C dem Zuwiderhandelnden ausgehändigt wird.

Dem Zuwiderhandelnden wird zusammen mit Abschnitt C des Formulars eine Unterlage mit Überweisungsformular ausgehändigt beziehungsweise wird ihm diese Unterlage zeitgleich mit der Kopie des Protokolls oder im Anschluss an das Protokoll übermittelt. Diese Unterlage umfasst die Angaben, die im Muster in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass aufgeführt sind. Sie kann jedoch zusätzliche Informationen enthalten.

In vorgenanntem Fall wird die strukturierte Mitteilung des Überweisungsformulars auf dem Formular übernommen.

Die Zahlung per Überweisung erfolgt binnen zehn Tagen ab Aushändigung beziehungsweise Versand der Unterlage unter Angabe der strukturierten Mitteilung.

Das Datum, an dem das Bankinstitut die Zahlung vornimmt, gilt als das Datum der Zahlung.

Der zu erhebende Geldbetrag wird stets in Euro angegeben. 3) Barzahlung Eine Barzahlung kann nur vorgenommen werden, wenn die in den Absätzen 1 und 2 beschriebenen Verfahren nicht anwendbar sind, und nur für Personen, die keinen Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien haben. Für diese Zahlungsart füllt der befugte Bedienstete die Formularabschnitte A, B und C aus, wobei: - Abschnitt A an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Polizeigericht gesandt wird, - Abschnitt B am Heft befestigt bleibt, - Abschnitt C dem Zuwiderhandelnden ausgehändigt wird.

Der Geldbetrag wird in Euro mit Banknoten und gegebenenfalls mit 1- oder 2-Euro-Münzen gezahlt.

Art. 5 - § 1 - Wenn der Zuwiderhandelnde den festgestellten Verstoß anficht, so entspricht der pro Verstoß zu hinterlegende Geldbetrag dem zu erhebenden Betrag. § 2 - Für die Hinterlegung eines Geldbetrags werden nummerierte Formulare verwendet, die zu nummerierten Heften gebunden sind und dem Muster in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass entsprechen.

Art. 6 - Wenn ein Formular für die Erhebung beziehungsweise Hinterlegung eines Geldbetrags für nichtig erklärt werden muss, stellt der Bedienstete, der im Besitz des Formulars ist, die Nichtigkeit durch einen mit Datum und Unterschrift versehenen Vermerk auf allen Abschnitten des Formulars fest.

Art. 7 - Der in Anhang II der Anwendungsbestimmung aufgeführte Nachweis über die Prüfung des Nachlenzsystems muss von einer Klassifikationsgesellschaft, die gemäß den Bestimmungen von Anlage VII zum Königlichen Erlass vom 19. März 2009 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe anerkannt ist, oder von einem Vertragsstaat oder von einer Stelle, die von einem der Vertragsstaaten zugelassen worden ist, ausgestellt werden.

Art. 8 - § 1 - Das in Artikel 2.03 der Anwendungsbestimmung erwähnte Ölkontrollbuch wird vom Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen ausgestellt. § 2 - Für die Ausstellung des Ölkontrollbuchs ist eine Gebühr von 15 EUR zu entrichten.

Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen, die am Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft.

Art. 10 - Der für das Transportwesen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 8. Januar 2013 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern J. MILQUET Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET

Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld

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