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Koninklijk Besluit van 08 november 1998
gepubliceerd op 21 januari 1999

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 28 mei 1991 tot vaststelling van de voorwaarden voor installatie, onderhoud en gebruik van alarmsystemen en alarmcentrales door beveiligingsondernemingen

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
1998000592
pub.
21/01/1999
prom.
08/11/1998
ELI
eli/besluit/1998/11/08/1998000592/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

8 NOVEMBER 1998. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 28 mei 1991 tot vaststelling van de voorwaarden voor installatie, onderhoud en gebruik van alarmsystemen en alarmcentrales door beveiligingsondernemingen


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 28 mei 1991 tot vaststelling van de voorwaarden voor installatie, onderhoud en gebruik van alarmsystemen en alarmcentrales door beveiligingsondernemingen, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 28 mei 1991 tot vaststelling van de voorwaarden voor installatie, onderhoud en gebruik van alarmsystemen en alarmcentrales door beveiligingsondernemingen.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 8 november 1998.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, L. VAN DEN BOSSCHE

Bijlage - Annexe MINISTERIUM DES INNERN 28. MAI 1991 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen für die Installierung, die Wartung und die Benutzung von Alarmsystemen und Alarmzentralen durch Sicherheitsunternehmen BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 10.April 1990 über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, insbesondere des Artikels 12 Absatz 2;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Anwendungsbereich Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Alarmsystem oder Alarmzentrale: ein Alarmsystem oder eine Alarmzentrale, wie sie in Artikel 1 § 4 des Gesetzes erwähnt sind, 2.zugelassenem Installateur: einen wie in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 21. Mai 1991 über die Genehmigung für Wachunternehmen oder interne Wachdienste und die Zulassung von Sicherheitsunternehmen definierten Elektroinstallateur, 3. akkreditierter Bescheinigungs- und Prüfstelle: eine der in Artikel 1 Nr.1 und 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Akkreditierung der Bescheinigungs- und Prüfstellen sowie der Versuchslaboratorien definierten Stellen, 4. Kommission für die Zulassung von Sicherheitsunternehmen: die in Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 21.Mai 1991 über die Genehmigung für Wachunternehmen oder interne Wachdienste und die Zulassung von Sicherheitsunternehmen vorgesehene Kommission, 5. 101-Rufzentrale: die Zentrale für 101-Notrufe. Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Alarmsysteme, die: 1. in einem Gebäude, das als Wohnung oder der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit dient, oder in seinen Nebengebäuden installiert sind, 2.mit einem Aussenmelder oder einer Monitorverbindung ausgestattet sind, wodurch Polizei oder Gendarmerie gerufen werden können.

Artikel 3 findet jedoch ebenfalls Anwendung auf Alarmsysteme, die nur dem in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Kriterium entsprechen.

KAPITEL II - Verpflichtungen für den Benutzer eines Alarmsystems Art. 3 - Der Benutzer eines Alarmsystems muss binnen fünf Werktagen nach dessen Inbetriebnahme den Korpschef der Gemeindepolizei schriftlich davon in Kenntnis setzen.

Art. 4 - § 1 - Der Benutzer eines Alarmsystems muss alle sachdienlichen Personalien von mindestens einer Kontaktperson beibringen, die sich ausdrücklich bereit erklärt, sich bei Abwesenheit des Benutzers der Alarmanlage im Falle einer Alarmauslösung vor Ort zu begeben, und die über die Schlüssel des geschützten Gebäudes verfügt oder mit dem Zugangssystem vertraut ist und die Alarmanlage zu bedienen versteht.

Bei der Kontaktperson kann es sich um den Installateur der Alarmanlage oder eine Drittperson handeln. Sie muss immer schnell erreichbar sein.

Sie muss in der Lage sein, die Alarmanlage auszuschalten. § 2 - Die Gemeindepolizei übermittelt dem betroffenen Gendarmeriedistrikt und, auf Anfrage, der betroffenen Brigade der Gerichtspolizei die in § 1 erwähnten Informationen. Die Polizeidienste müssen diese Informationen sicher aufbewahren. § 3 - Wenn der Benutzer oder die Kontaktperson beziehungsweise -personen nicht binnen dreissig Minuten, nachdem der Polizeidienst über eine Alarmmeldung informiert worden ist, erreichbar sind oder sich diese Person nicht binnen dreissig Minuten, nachdem sie erreicht worden ist, vor Ort eingefunden hat, kann jeder befugte Polizeibeamte das Alarmsystem mit allen Mitteln neutralisieren lassen.

Art. 5 - Ein vom Benutzer selbst installiertes Alarmsystem darf erst in Betrieb genommen werden, nachdem ein zugelassener Installateur die Anlage abgenommen hat.

Die Inbetriebnahme eines Alarmsystems unterliegt dem Abschluss eines Wartungsvertrags. In diesem Vertrag wird festgelegt, dass die Anlage mindestens einmal jährlich von einem zugelassenen Installateur überprüft wird. Das Datum der Überprüfung, die Identität desjenigen, der die Überprüfung vorgenommen hat, und die auszuführenden Arbeiten (oder Reparaturen) müssen in dem für diesen Zweck vorgesehenen Wartungsheft angegeben werden. Dieses Heft muss an dem Ort, wo das Alarmsystem installiert ist, verfügbar sein, damit die Polizei- oder Gendarmeriebehörden es im Fall eines Alarms einsehen können.

Art. 6 - Nach Ablauf von neun Jahren, nachdem das Alarmsystem installiert worden ist, muss eine gründliche Überprüfung durch einen zugelassenen Installateur erfolgen, der ebenfalls überprüft, ob das System den zum Zeitpunkt der Überprüfung geltenden Zulassungsnormen entspricht. Ist dies nicht der Fall, muss das System ausser Betrieb gesetzt werden. Das Datum der Überprüfung, der Name des zugelassenen Installateurs und dessen Unterschrift müssen in das Wartungsheft eingetragen werden.

KAPITEL III - Bestimmungen bezüglich Alarmsystemen, die an eine 101-Rufzentrale angeschlossen sind Art. 7 - § 1 - Der direkte Anschluss eines Alarmsystems oder einer Alarmzentrale an einen Polizeidienst ist juristischen Personen öffentlichen Rechts vorbehalten.

Jedoch können natürliche oder juristische Privatpersonen ausnahmsweise die Erlaubnis erhalten, ihr Alarmsystem oder ihre Alarmzentrale an einen Polizeidienst anschliessen zu lassen. Diese Erlaubnis wird durch denjenigen erteilt, der die Verwaltung der 101-Rufzentrale, zu der eine Verbindung beantragt wird, gewährleistet. § 2 - Ein direkter Anschluss an einen Polizeidienst kann nur über eine Verbindung mit einer 101-Rufzentrale geschaffen werden.

Jedoch kann der Minister des Innern ausnahmsweise den Anschluss an eine andere Polizeizentrale erlauben. § 3 - Für die Benutzung eines Anschlusses eines Alarmsystems oder einer Alarmzentrale an eine 101-Rufzentrale sind folgende Regeln einzuhalten: 1. Der Inhalt des Alarmrufs muss deutlich sein.Hieraus muss die Identität der anderen Personen hervorgehen, die durch den Ruf alarmiert worden sind. 2. Die 101-Rufzentrale muss unverzüglich von der Annullierung eines Alarmrufs informiert werden.3. Für ein und denselben Zwischenfall am selben Ort dürfen höchstens drei Alarmrufe bei der 101-Rufzentrale eingehen. § 4 - Der Minister des Innern legt die Sonderbedingungen und das zu befolgende Verfahren bezüglich der Gewährung der Erlaubnis für den Anschluss an eine 101-Rufzentrale fest.

Art. 8 - Ein an eine 101-Rufzentrale angeschlossenes Alarmsystem darf erst in Betrieb genommen werden, nachdem eine akkreditierte Bescheinigungs- und Prüfstelle das verwendete Material und die installierte Anlage kontrolliert und abgenommen hat.

Die Abnahme oder die mit Gründen versehene Verweigerung der Abnahme muss binnen dreissig Tagen nach Empfang des vom Benutzer per Einschreiben eingesandten Abnahmeantrags erfolgen. Wird der Beschluss auf Abnahme oder Verweigerung der Abnahme dem Benutzer nicht binnen der vorgeschriebenen Frist mitgeteilt, darf dieser sein Alarmsystem vorläufig in Betrieb nehmen.

Bei Abnahme des installierten Alarmsystems wird ein Prüfzeichen auf die Sirene des Alarmsystems oder an einer anderen sichtbaren Stelle angebracht.

Das Abnahmedatum, der Name der Bescheinigungs- und Prüfstelle und der Person, die die Kontrolle durchgeführt hat, sowie deren Unterschrift müssen in das Wartungsheft eingetragen werden.

Die Ergebnisse der Kontrolle werden in einem vertraulichen Bericht festgehalten und dem betreffenden Installateur und der betreffenden 101-Rufzentrale übermittelt.

KAPITEL IV - Fehlalarm Art. 9 - Nachdem ein Fehlalarm ausgelöst worden ist, bittet der Benutzer den zugelassenen Installateur, sich binnen drei Werktagen vor Ort einzufinden, um die Ursache festzustellen und die erforderlichen Massnahmen zu treffen, damit verhindert wird, dass aus dem gleichen Grund ein erneuter Fehlalarm ausgelöst wird. Das Datum der Überprüfung, der Name des Installateurs und dessen Unterschrift müssen in das Wartungsheft eingetragen werden.

Ist ein Fehlalarm auf einen technischen Defekt zurückzuführen, kann der befugte Polizeidienst den Benutzer des Alarmsystems verpflichten, ihm binnen zehn Tagen eine Bescheinigung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass er sich an einen zugelassenen Installateur zwecks Überprüfung des defekten Systems gewandt hat.

Hat die Polizei binnen einem Jahr mehr als drei Fehlalarme mit einer technischen Ursache festgestellt, können die befugten Polizeidienste die Kontrolle der Anlage durch eine akkreditierte Bescheinigungs- und Prüfstelle auferlegen. Diese Stelle übermittelt dem Benutzer des Alarmsystems, dem Installateur des Systems und der Kommission für die Zulassung von Sicherheitsunternehmen einen Prüfungsbericht. Sind binnen einem Monat mehr als drei Fehlalarme mit einer technischen Ursache von den Polizeidiensten festgestellt worden, muss das Alarmsystem ausser Betrieb gesetzt werden, bis es repariert worden ist oder die Ursache des Fehlalarms beseitigt worden ist.

KAPITEL V - Übergangsbestimmungen Art. 10 - Alarmsysteme, die bei Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses bereits installiert sind, werden den Bestimmungen von Kapitel II zwei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses unterworfen.

Stellt ein Polizeidienst bei diesen Alarmsystemen jedoch einen auf einen technischen Defekt zurückzuführenden Fehlalarm fest, finden die Bestimmungen von Kapitel II und IV spätestens fünfzehn Tage nach Feststellung des Fehlalarms Anwendung.

Solange die erforderlichen Akkreditierungsbedingungen für die Bescheinigungs- und Prüfstellen und die Versuchslaboratorien noch nicht festgelegt worden sind und die Bescheinigungs-, Test- und Prüfbedingungen noch nicht feststehen, bestimmt der Minister des Innern die Stellen, die mit der Ausführung der Aufgaben beauftragt werden, die durch Artikel 8 und Artikel 9 Absatz 3 Bescheinigungs- und Prüfstellen anvertraut werden.

Art. 11 - Der vorliegende Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 12 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 28. Mai 1991 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister des Innern L. TOBBACK Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 8 november 1998.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, L. VAN DEN BOSSCHE

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