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Koninklijk Besluit van 08 oktober 2008
gepubliceerd op 02 februari 2009

Koninklijk besluit tot wijziging van het Wetboek van vennootschappen ingevolge Richtlijn 2006/68/EG van het Europees Parlement en de Raad van 6 september 2006 tot wijziging van Richtlijn 77/91/EEG van de Raad met betrekking tot de oprichting van de naamloze vennootschap, alsook de instandhouding en wijziging van haar kapitaal. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2009000028
pub.
02/02/2009
prom.
08/10/2008
ELI
eli/besluit/2008/10/08/2009000028/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


8 OKTOBER 2008. - Koninklijk besluit tot wijziging van het Wetboek van vennootschappen ingevolge Richtlijn 2006/68/EG van het Europees Parlement en de Raad van 6 september 2006 tot wijziging van Richtlijn 77/91/EEG van de Raad met betrekking tot de oprichting van de naamloze vennootschap, alsook de instandhouding en wijziging van haar kapitaal. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 8 oktober 2008 tot wijziging van het Wetboek van vennootschappen ingevolge Richtlijn 2006/68/EG van het Europees Parlement en de Raad van 6 september 2006 tot wijziging van Richtlijn 77/91/EEG van de Raad met betrekking tot de oprichting van de naamloze vennootschap, alsook de instandhouding en wijziging van haar kapitaal (Belgisch Staatsblad van 30 oktober 2008).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 8. OKTOBER 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches gemäss der Richtlinie 2006/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6.September 2006 zur Änderung der Richtlinie 77/91/EWG des Rates in Bezug auf die Gründung von Aktiengesellschaften und die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Königliche Erlass auf der Grundlage von Artikel 79 des Gesetzes vom 8. Juni 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), den ich die Ehre habe, Ihnen zur Unterschrift vorzulegen, dient der Umsetzung in unsere nationalen Rechtsvorschriften der Abänderungen der Richtlinie 77/91/EWG des Rates in Bezug auf die Gründung von Aktiengesellschaften und die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals (hiernach zweite Richtlinie Gesellschaften) durch die Richtlinie 2006/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006.

Aufgrund der Struktur unseres Gesellschaftsgesetzbuches und gemäss der Vorgehensweise des Gesetzgebers in der Vergangenheit erschien es notwendig, die Anwendung der abgeänderten Bestimmungen der zweiten Richtlinie auch auf andere Gesellschaftsformen als die Aktiengesellschaft auszudehnen. Die Bestimmungen für Privatgesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften mit beschränkter Haftung sind daher auf ähnliche Weise abgeändert worden wie die auf Aktiengesellschaften anwendbaren Gesetzesbestimmungen. In Bezug auf eine allgemeine Bemerkung des Staatsrates weist die Regierung darauf hin, dass der Erlass sehr wohl - und zwar in Artikel 11 - eine Anpassung von Artikel 423 des Gesellschaftsgesetzbuches vorsieht.

Die Gründe, aus denen einige Vorschläge des Staatsrates zur Anpassung des Erlasses nicht umgesetzt worden sind, sind im Kommentar zu den entsprechenden Artikeln erläutert.

Kommentar zu den Artikeln Art. 2 Dieser Artikel dient der Abänderung von Artikel 219 des Gesellschaftsgesetzbuches in Bezug auf die Einbringung von Sacheinlagen in Privatgesellschaften mit beschränkter Haftung. Zwar findet die zweite Richtlinie nur Anwendung auf Aktiengesellschaften, Belgien verfügt jedoch wie oben erwähnt für Privatgesellschaften mit beschränkter Haftung über ähnliche Bestimmungen.

Die neuen Paragraphen 2 und 3 von Artikel 219 des Gesellschaftsgesetzbuches entsprechen Artikel 10a und 10b der zweiten Richtlinie. - Artikel 10a der zweiten Richtlinie bietet Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Sacheinlagen ohne den in Artikel 10 der zweiten Richtlinie vorgesehenen Sachverständigenbericht zu gestatten, sofern es für die Bewertung der betreffenden Einlagen bereits einen klaren Anhaltspunkt gibt: * Die Sacheinlage erfolgt in Form von Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten, die zu dem gewichteten Durchschnittspreis bewertet werden, zu dem sie während dreier Monate vor dem Tag ihrer tatsächlichen Einbringung als Sacheinlage an einem oder mehreren geregelten Märkten gehandelt wurden (Artikel 219 § 2 Nr. 1 des Gesellschaftsgesetzbuches).

Für die Bestimmung der Begriffe « Wertpapier » und « Geldmarktinstrument » wird auf Artikel 2 Nr. 31 und 32 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen verwiesen.

Gemäss der Richtlinie, in der von einer ausreichenden Zeitspanne die Rede ist, und der ursprünglich von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Frist von drei Monaten wird eine Frist von drei Monaten vorgeschlagen. * Erfolgt die Sacheinlage in Form von anderen Vermögensteilen als den in Nr. 1 erwähnten Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die bereits bewertet wurden (Artikel 219 § 2 Nr. 2 des Gesellschaftsgesetzbuches), werden folgende zusätzliche Bedingungen auferlegt: Die Bewertung muss von einem Betriebsrevisor vorgenommen worden sein, die Wertbestimmung darf nicht länger als sechs Monate zurückliegen und sie muss nach Bewertungsnormen und -grundsätzen wie beispielsweise den « international valuation standards » und den « international private equity and venture capital guidelines » vorgenommen worden sein, die für die Art der einzubringenden Vermögensteile allgemein anerkannt sind. * Die Sacheinlage erfolgt in Form von anderen Vermögensteilen als den in Nr. 1 erwähnten Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, deren beizulegender Zeitwert jedoch für jeden Vermögensteil aus dem Jahresabschluss des vorausgehenden Geschäftsjahres hervorgeht, sofern dieser Jahresabschluss vom Kommissar (für belgische Gesellschaften) oder von der mit der Prüfung des Jahresabschlusses beauftragten Person (für ausländische Gesellschaften) geprüft wurde und der Bericht dieser Person einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk umfasst (Artikel 219 § 2 Nr. 3 des Gesellschaftsgesetzbuches).

Der Staatsrat hat eine Bemerkung bezüglich der Verwendung des Begriffs « juste valeur/billijke waarde » formuliert. In der französischen Fassung des Erlassentwurfs wird der Begriff « juste valeur » als solcher übernommen, während in der niederländischen Fassung statt « billijke waarde » « waarde in het economisch verkeer » verwendet wird.

Der Staatsrat ist der Auffassung, dass in der niederländischen Fassung des Erlassentwurfs der in der Richtlinie 2006/68/EG erwähnte Begriff « billijke waarde » verwendet werden sollte. Die Regierung weist jedoch darauf hin, dass in der Richtlinie 2001/65/EG vom 27. September 2001 (zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG und 86/635/EWG im Hinblick auf die im Jahresabschluss bzw. im konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen und von Banken und anderen Finanzinstituten zulässigen Wertansätze), durch die die Richtlinien im Bereich Rechnungslegung dahin gehend geändert worden sind, dass sie die Bewertung bestimmter Finanzaktiva und -passiva auf der Grundlage des beizulegenden Zeitwerts zulassen, in der niederländischen Fassung nicht von « billijke waarde », sondern systematisch von « waarde in het economisch verkeer » die Rede ist. Die Artikel 1 und 2 der vorerwähnten Richtlinie sind durch den Königlichen Erlass vom 8. März 2005, der den Begriff « waarde in het economisch verkeer » in den Königlichen Erlass vom 30. Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches eingeführt hat (siehe insbesondere Artikel 91 und 165) in belgisches Recht umgesetzt worden. Die Regierung ist daher der Meinung, dass für die Einführung desselben Begriffs in das Gesellschaftsgesetzbuch auch dieselbe Terminologie verwendet werden sollte.

Bei der hier erwähnten Prüfung handelt es sich um die in der Richtlinie 2006/43/EG bestimmte Abschlussprüfung. Die verschiedenen Prüfungsurteile, die der Kommissar für belgische Gesellschaften abgeben kann, sind in Artikel 144 Absatz 1 Nr. 4 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnt.

Diese Ausnahme kann folglich nicht von Gesellschaften genutzt werden, die keinen Kommissar oder (für ausländische Gesellschaften) keine mit der Prüfung des Jahresabschlusses beauftragte Person bestellt haben. - Der neue § 3 von Artikel 219 des Gesellschaftsgesetzbuches sieht bei Einbringung von Sacheinlagen ohne Sachverständigenbericht in Anwendung der vorangehenden Paragraphen die Offenlegung einer Erklärung vor (Artikel 10b der zweiten Richtlinie).

Hier sei in Bezug auf eine Bemerkung des Staatsrates darauf hingewiesen, dass bei Sacheinlagen zum Zeitpunkt der Gründung nicht unbedingt auf das Agio verwiesen werden muss. Das Agio dient nämlich dazu, die vorhandenen Aktionäre vor Verwässerung zu schützen, wenn bei späteren Kapitalerhöhungen unter Berücksichtigung des inneren Wertes oder des Kurswertes zu diesem Zeitpunkt ein Preis gezahlt wird, der über dem Kapitaldeckungswert (dem Nennwert oder dem rechnerischen Wert) der Aktien liegt.

Art. 3 Dieser Artikel dient der Abänderung von Artikel 222 des Gesellschaftsgesetzbuches in Bezug auf die Einbringung von Quasieinlagen in Privatgesellschaften mit beschränkter Haftung. Zwar findet die zweite Richtlinie nur Anwendung auf Aktiengesellschaften, Belgien verfügt jedoch wie oben erwähnt für Privatgesellschaften mit beschränkter Haftung über ähnliche Bestimmungen.

Die neuen Paragraphen 2 und 3 von Artikel 222 des Gesellschaftsgesetzbuches entsprechen dem abgeänderten Artikel 11 der zweiten Richtlinie.

Die vorerwähnten Ausnahmen zu Artikel 219 § 1 des Gesellschaftsgesetzbuches (siehe Kommentar zu Artikel 2) finden mutatis mutandis Anwendung auf Quasieinlagen von Vermögensteilen, wobei ein oder mehrere Gesellschafter, die am Tag des Beschlusses einer Quasieinlage zusammengenommen mindestens fünf Prozent des gezeichneten Kapitals der Gesellschaft halten, eine Bewertung gemäss § 1 durch einen Betriebsrevisor verlangen können. Für alles Weitere wird auf den Kommentar zu Artikel 2 verwiesen.

Art. 4 Im derzeitigen Artikel 313 des Gesellschaftsgesetzbuches ist vorgesehen, dass, wenn eine Kapitalerhöhung in Privatgesellschaften mit beschränkter Haftung Sacheinlagen umfasst, ein Kommissar oder für Gesellschaften, die keinen haben, ein vom Verwaltungsorgan bestimmter Betriebsrevisor vorher einen Bericht erstellt.

Die neuen Paragraphen 2 und 3 von Artikel 313 des Gesellschaftsgesetzbuches entsprechen Artikel 10a der zweiten Richtlinie. Zwar findet die zweite Richtlinie nur Anwendung auf Aktiengesellschaften, Belgien verfügt jedoch wie oben erwähnt für Privatgesellschaften mit beschränkter Haftung über ähnliche Bestimmungen.

Die neuen Paragraphen bieten die Möglichkeit, auf einen Sachverständigenbericht zu verzichten. In Bezug auf das Gutachten des Staatsrates sei erläutert, dass die in § 2 Absatz 2 erwähnte Neubewertung gemäss § 1 einschliesslich Absatz 4 erfolgt. Schliesslich sei in Bezug auf § 2 Absatz 3 drauf hingewiesen, dass ein oder mehrere Gesellschafter, die am Tag des Beschlusses einer Kapitalerhöhung zusammengenommen mindestens fünf Prozent des gezeichneten Kapitals der Gesellschaft halten, eine Bewertung gemäss § 1 durch einen Betriebsrevisor verlangen können. Für alles Weitere wird auf den Kommentar zu Artikel 2 verwiesen.

Art. 5 Dieser Artikel dient der Abänderung von Artikel 321 des Gesellschaftsgesetzbuches über den Erwerb eigener Anteile durch Privatgesellschaften mit beschränkter Haftung. Zwar findet die zweite Richtlinie nur Anwendung auf Aktiengesellschaften, der belgische Gesetzgeber hat jedoch wie oben erwähnt die Schutzvorkehrungen auch auf Privatgesellschaften mit beschränkter Haftung ausgedehnt.

Es wird auf den Kommentar zu Artikel 17 verwiesen.

Art. 6 Dieser Artikel dient der Abänderung von Artikel 322 des Gesellschaftsgesetzbuches. Es wird auf den Kommentar zu Artikel 5 verwiesen.

Art. 7 Dieser Artikel dient der Abänderung von Artikel 324 des Gesellschaftsgesetzbuches. Es wird auf den Kommentar zu Artikel 5 verwiesen.

Art. 8 Artikel 23 der zweiten Richtlinie verbot Aktiengesellschaften, einen Dritten im Hinblick auf den Erwerb ihrer Aktien finanziell zu unterstützen. Zwar findet die zweite Richtlinie nur Anwendung auf Aktiengesellschaften, Belgien verfügt jedoch wie oben erwähnt für Privatgesellschaften mit beschränkter Haftung über ähnliche Bestimmungen.

Dieser Artikel ersetzt Artikel 329 des Gesellschaftsgesetzbuches im Sinne des abgeänderten Artikels 23 der zweiten Richtlinie. Der neue Absatz 1 von Artikel 23 der zweiten Richtlinie erlaubt den Mitgliedstaaten fortan, die Gewährung einer finanziellen Unterstützung nach Erfüllung bestimmter Bedingungen zu gestatten. Solche Geschäfte sind jedoch nur bis zur Höhe der verfügbaren Rücklagen zulässig.

Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie 77/91 bleibt unverändert.

Gesellschaften dürfen also in den beiden in Artikel 329 § 2 erwähnten Fällen weiterhin finanzielle Unterstützung zu flexibleren Bedingungen gewähren, wobei sie nur darauf achten müssen, dass die für diese Geschäfte verwendeten Beträge gemäss Artikel 320 ausgeschüttet werden können.

Schliesslich wird der Wortlaut der Ausnahmeregelung für LMBO-Geschäfte (Leverage Management Buy-Out) in § 2 Nr. 2 korrigiert. Der Begriff « verbundene Gesellschaft » wird nämlich im bestehenden Text falsch verwendet: Die Gesellschaften können ja erst nach dem Geschäft verbunden sein, nicht schon vorher.

In Artikel 23a der zweiten Richtlinie ist bestimmt, dass die Gewährung einer finanziellen Unterstützung im Hinblick auf den Erwerb von Aktien durch Dritte an Vorkehrungen zum Schutz von Aktionären und Dritten geknüpft sein muss, wenn einzelne Mitglieder des Verwaltungsorgans der Gesellschaft oder einer Gesellschaft, die diese kontrolliert, Partei eines solchen Geschäfts sind. Diesbezüglich ist die Regierung der Auffassung, dass das in Artikel 259 des Gesellschaftsgesetzbuches für Interessenkonflikte vorgesehene Verfahren als geeignete Schutzvorkehrung gilt. Für den Fall, dass Artikel 259 des Gesellschaftsgesetzbuches jedoch keine Anwendung findet (weil Mitglieder des Verwaltungsorgans der Muttergesellschaft Partei eines solchen Geschäfts sind), sind in Artikel 329 § 1 Nr. 3 des Gesellschaftsgesetzbuches jedoch zusätzliche Regeln vorgesehen.

Art. 9 Dieser Artikel ändert Artikel 395 des Gesellschaftsgesetzbuches in Bezug auf die Einbringung von Sacheinlagen in Genossenschaften mit beschränkter Haftung ab. Zwar findet die zweite Richtlinie nur Anwendung auf Aktiengesellschaften, Belgien verfügt jedoch über ähnliche Bestimmungen für Genossenschaften mit beschränkter Haftung.

Die neuen Paragraphen 2 und 3 von Artikel 395 des Gesellschaftsgesetzbuches entsprechen den Artikeln 10a und 10b der zweiten Richtlinie.

Es wird auf den Kommentar zu Artikel 2 verwiesen.

Art. 10 Dieser Artikel dient der Abänderung von Artikel 396 des Gesellschaftsgesetzbuches über die Einbringung von Quasieinlagen in eine Genossenschaft mit beschränkter Haftung. Zwar findet die zweite Richtlinie nur Anwendung auf Aktiengesellschaften, Belgien verfügt jedoch wie oben erwähnt für Genossenschaften mit beschränkter Haftung über ähnliche Bestimmungen.

Die neuen Paragraphen 4 und 5 von Artikel 396 des Gesellschaftsgesetzbuches entsprechen dem abgeänderten Artikel 11 der zweiten Richtlinie.

Die vorerwähnten Ausnahmen von Artikel 395 des Gesellschaftsgesetzbuches finden mutatis mutandis Anwendung auf Quasieinlagen von Vermögensteilen, wobei ein oder mehrere Gesellschafter, die am Tag des Beschlusses einer Quasieinlage zusammengenommen mindestens fünf Prozent des gezeichneten Kapitals der Gesellschaft halten, eine Bewertung gemäss § 1 durch einen Betriebsrevisor verlangen können. Für alles Weitere wird auf den Kommentar zu Artikel 2 verwiesen.

Art. 11 Im derzeitigen Artikel 423 des Gesellschaftsgesetzbuches ist vorgesehen, dass, wenn eine Kapitalerhöhung Sacheinlagen umfasst, der Kommissar oder für Gesellschaften, die keinen haben, ein vom Verwaltungsorgan bestimmter Betriebsrevisor vorher einen Bericht erstellt.

Die neuen Paragraphen 4 und 5 von Artikel 423 des Gesellschaftsgesetzbuches entsprechen Artikel 10b Absatz 2 der zweiten Richtlinie und bieten die Möglichkeit, auf einen Sachverständigenbericht zu verzichten. In Bezug auf das Gutachten des Staatsrates sei erläutert, dass die in § 4 Absatz 2 erwähnte Neubewertung gemäss § 1 einschliesslich Absatz 4 erfolgt. Schliesslich sei drauf hingewiesen, dass in Bezug auf § 4 Absatz 3 ein oder mehrere Gesellschafter, die am Tag des Beschlusses einer Kapitalerhöhung zusammengenommen mindestens fünf Prozent des gezeichneten Kapitals der Gesellschaft halten, eine Bewertung gemäss § 1 durch einen Betriebsrevisor verlangen können. Für alles Weitere wird auf den Kommentar zu Artikel 2 verwiesen.

Art. 12 Artikel 23 der zweiten Richtlinie verbot Aktiengesellschaften, einen Dritten im Hinblick auf den Erwerb ihrer Aktien finanziell zu unterstützen. Zwar findet die zweite Richtlinie nur Anwendung auf Aktiengesellschaften, Belgien verfügt jedoch über ähnliche Bestimmungen für Genossenschaften mit beschränkter Haftung.

Dieser Artikel dient der Abänderung von Artikel 430 des Gesellschaftsgesetzbuches im Sinne des abgeänderten Artikels 23 der zweiten Richtlinie. Es sei darauf hingewiesen, dass der Erwerb eigener Anteile bei einer Gen.mbH nicht möglich ist (Vergleich neuer Artikel 430 § 1 Nr. 5 mit dem neuen Artikel 629 § 1 Nr. 5 in Bezug auf die AG).

In Bezug auf die Bemerkung des Staatrates über die Verwendung der Begriffe « Erwerb » und « Zeichnung » im neuen Artikel 430 § 1 Nr. 5 erläutert die Regierung aus Gründen der Rechtssicherheit, dass der in § 1 verwendete Begriff « Erwerb eigener Anteile » sich nicht nur auf den Kauf bestehender Anteile, sondern auch auf Zeichnungen im Rahmen einer Kapitalerhöhung bezieht.

Zwar ist für die Gen.mbH noch kein Verfahren zur Verhütung von Interessenkonflikten vorgesehen, doch ist die Regierung der Ansicht, dass ein solches Verfahren nicht im Rahmen der Regelung in Bezug auf die Finanzierung des Rückerwerbs eigener Anteile einer Gen.mbH durch Dritte eingeführt werden sollte. Die Richtlinie verpflichtet nicht zur Einführung solcher Bestimmungen, da sie ja nicht die Gen.mbH, sondern nur die AG betrifft.

Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie 77/91 bleibt unverändert.

Gesellschaften dürfen also in den beiden in Artikel 430 § 2 erwähnten Fällen weiterhin finanzielle Unterstützung zu flexibleren Bedingungen gewähren, wobei sie nur darauf achten müssen, dass die für diese Geschäfte verwendeten Beträge gemäss Artikel 429 ausgeschüttet werden können.

Schliesslich wird der Wortlaut der Ausnahmeregelung für LMBO-Geschäfte (Leverage Management Buy-Out) in § 2 Nr. 2 korrigiert. Der Begriff « verbundene Gesellschaft » wird nämlich im bestehenden Text falsch verwendet: Die Gesellschaften können ja erst nach dem Geschäft verbunden sein, nicht schon vorher.

Art. 13 Die neuen Paragraphen 2 und 3 von Artikel 444 des Gesellschaftsgesetzbuches dienen der Umsetzung der Artikel 10a und 10b der zweiten Richtlinie.

Es wird auf den Kommentar zu Artikel 2 verwiesen.

Art. 14 Die neuen Paragraphen 2 und 3 von Artikel 447 des Gesellschaftsgesetzbuches dienen der Umsetzung des abgeänderten Artikels 11 der zweiten Richtlinie in Bezug auf die Einbringung von Quasieinlagen in Aktiengesellschaften.

Die vorerwähnten Ausnahmen zu Artikel 444 des Gesellschaftsgesetzbuches finden mutatis mutandis Anwendung auf Quasieinlagen von Vermögensteilen, wobei ein oder mehrere Gesellschafter, die am Tag des Beschlusses einer Quasieinlage zusammengenommen mindestens fünf Prozent des gezeichneten Kapitals der Gesellschaft halten, eine Bewertung gemäss § 1 durch einen Betriebsrevisor verlangen können. Für alles Weitere wird auf den Kommentar zu Artikel 2 verwiesen.

Art. 15 Im derzeitigen Artikel 602 des Gesellschaftsgesetzbuches ist vorgesehen, dass, wenn eine Kapitalerhöhung Sacheinlagen umfasst, der Kommissar oder für Gesellschaften, die keinen haben, ein vom Verwaltungsrat bestimmter Betriebsrevisor vorher einen Bericht erstellt.

Die neuen Paragraphen 2 und 3 von Artikel 602 des Gesellschaftsgesetzbuches dienen der Umsetzung von Artikel 10b Absatz 2 der zweiten Richtlinie und bieten die Möglichkeit, auf einen Sachverständigenbericht zu verzichten. In Bezug auf das Gutachten des Staatsrates sei erläutert, dass die in § 2 Absatz 2 erwähnte Neubewertung gemäss § 1 einschliesslich Absatz 4 erfolgt. Schliesslich sei drauf hingewiesen, dass in Bezug auf § 2 Absatz 3 ein oder mehrere Aktionäre, die am Tag des Beschlusses einer Kapitalerhöhung zusammengenommen mindestens fünf Prozent des gezeichneten Kapitals der Gesellschaft halten, eine Bewertung gemäss § 1 durch einen Betriebsrevisor verlangen können. Für alles Weitere wird auf den Kommentar zu Artikel 2 verwiesen.

Art. 16 Finden für eine Kapitalerhöhung im Rahmen des genehmigten Kapitals die Paragraphen 2 und 3 von Artikel 602 des Gesellschaftsgesetzbuches Anwendung, ist vor der tatsächlichen Einbringung der Sacheinlage bei der Kanzlei des Handelsgerichts eine Erklärung zu hinterlegen.

Art. 17 Der Wortlaut von Artikel 19 der zweiten Richtlinie ist dahin gehend geändert worden, dass Mitgliedstaaten, die Gesellschaften gestatten, ihre eigenen Aktien zu erwerben, diesen Erwerb einerseits einer Reihe von Bedingungen unterwerfen müssen und andererseits zusätzlichen Bedingungen unterwerfen können.

Diese Änderung führt zu mehreren Abänderungen von Artikel 620 des Gesellschaftsgesetzbuches (siehe Artikel 17 Nr. 1, 2 und 4).

Eine der Bedingungen, denen der Erwerb unterworfen werden muss, ist beispielsweise die Genehmigung des Rückerwerbs durch die Generalversammlung, die auch die Geltungsdauer der Genehmigung festlegt. Gemäss der Richtlinie darf diese Dauer fünf Jahre nicht überschreiten. Die Regierung schlägt vor, die Geltungsdauer der Genehmigung, die derzeit bei achtzehn Monaten liegt, auf fünf Jahre zu erhöhen (Artikel 620 § 1 Absatz 5 des Gesellschaftsgesetzbuches).

Eine der Bedingungen, denen der Erwerb unterworfen werden kann, ist dass der Nennwert oder, wenn ein Nennwert nicht vorhanden ist, der rechnerische Wert der erworbenen Aktien einschliesslich der Aktien, die die Gesellschaft früher erworben hat und noch hält, und der Aktien, die eine Person in eigenem Namen, jedoch für Rechnung der Gesellschaft erworben hat, einen von den Mitgliedstaaten zu bestimmenden Höchstwert nicht überschreiten darf; dieser darf nicht niedriger als zehn Prozent des gezeichneten Kapitals sein. Die Regierung schlägt vor, den derzeitigen Höchstwert von zehn auf zwanzig Prozent anzuheben, um das Spektrum finanzpolitischer Instrumente für Unternehmen zu erweitern und ihnen einen im Vergleich zu den anderen EU-Mitgliedstaaten wettbewerbsfähigen Finanzrahmen zu bieten (Artikel 620 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesellschaftsgesetzbuches). Die Regierung schlägt ferner vor, in Artikel 620 § 1 Absatz 1 Nr. 3 des Gesellschaftsgesetzbuches die Wörter «, erhöht um den Betrag für Aktien, die die Gesellschaft früher erworben hat und noch hält, und für Aktien, die eine Person in eigenem Namen, jedoch für Rechnung der Aktiengesellschaft erworben hat, » einzufügen. Diese Abänderung hat keinerlei praktische Konsequenzen, da dem früheren Erwerb eigener Aktien bereits durch die Bildung nicht verfügbarer Rücklagen Rechnung getragen worden ist.

In Bezug auf die Anhebung des Höchstwertes von zehn auf zwanzig Prozent hat der Staatsrat sich die Frage gestellt, ob dieselbe Anpassung nicht auch in Artikel 631 des Gesellschaftsgesetzbuches über Kreuzbeteiligungen vorgenommen werden müsste. Insofern vorliegender Erlass der Umsetzung der Richtlinie 2006/68/EG dient, hält die Regierung es nicht für notwendig, vorerwähnten Artikel abzuändern.

Wenn eine Aktiengesellschaft eigene Aktien erwerben möchte, ist sie im Hinblick auf die Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Aktionäre (Artikel 17 Nr. 3, 5, 6 und 7) insbesondere verpflichtet, gemäss Artikel 620 § 1 Absatz 1 Nr. 5 des Gesellschaftsgesetzbuches allen Aktionären ein Erwerbsangebot zu machen. Es handelt sich um eine besondere Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Aktionäre, wobei allen Aktionären die Möglichkeit geboten werden muss, ihre Aktien zu einem gleichwertigen Preis zu verkaufen.

Diese Bedingung der Gleichbehandlung der Aktionäre ist implizit in Artikel 19 der zweiten Richtlinie eingeführt worden, in dem bestimmt ist, dass die Mitgliedstaaten einer Gesellschaft gestatten können, « unbeschadet des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Aktionäre » ihre eigenen Aktien zu erwerben.

Im derzeitigen Artikel 620 § 1 Absatz 1 Nr. 5 des Gesellschaftsgesetzbuches sind Ausnahmen von der Regel vorgesehen, derzufolge allen Aktionären ein Erwerbsangebot gemacht werden muss.

Eine dieser Ausnahmen betrifft notierte Gesellschaften und Gesellschaften, deren Aktien zum Handel an einem täglich von einem Marktunternehmen organisierten nicht geregelten Markt zugelassen sind.

Diese Gesellschaften dürfen eigene Aktien oder Zertifikate auf diesen Märkten erwerben, ohne Aktionären oder Zertifikatsinhabern ein Erwerbsangebot machen zu müssen.

Gemäss dieser Bestimmung wird die Gleichbehandlung der Aktionäre nur durch die Börsentechnik (oder der Börsentechnik gleichgestellte Techniken, da die nicht geregelten Märkte, auf die verwiesen wird, Methoden zur Zusammenführung und Ausführung von Aufträgen verwenden, die mit den auf geregelten Märkten verwendeten Techniken vergleichbar sind) gewährleistet, sodass die Ausnahme nur Anwendung findet, wenn Geschäfte zum Rückerwerb eigener Aktien auf einem geregelten Markt oder einem täglich von einem Marktunternehmen organisierten nicht geregelten Markt, an dem die Aktien der Gesellschaft zum Handel zugelassen sind, verrichtet werden. Für alle Geschäfte ausserhalb dieser Handelsplattformen müssen die betreffenden Gesellschaften anderen Aktionären oder Zertifikatsinhabern ein Erwerbsangebot machen.

Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung muss angepasst werden infolge der Umsetzung in belgisches Recht der Richtlinie 2004/39/EG vom 21.

April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (hiernach « MiFID-Richtlinie » genannt), die die Ausführung von Geschäften mit Finanzinstrumenten - unabhängig von den für den Abschluss dieser Geschäfte verwendeten Handelsmethoden - umfassend regelt und in diesem Rahmen neben den geregelten Märkten neue Systeme des organisierten Handels anerkannt und geregelt hat. So ist insbesondere Artikel 15 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen (hiernach « Gesetz vom 2. August 2002 ») abgeändert worden, um Sie zu ermächtigen, Regeln in Bezug auf Organisation, Funktionsweise und Kontrolle der in Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 2. August 2002 bestimmten multilateralen Handelssysteme (Multilateral trading facility - MTF) zu erlassen.

Infolge des Inkrafttretens der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen belgischen Rechts zur Umsetzung der MiFID-Richtlinie muss der Begriff « nicht geregelter Markt, der täglich von einem Marktunternehmen organisiert wird » also angepasst werden. Dieser Begriff wird durch einen Verweis auf Gesellschaften ersetzt, deren Wertpapiere zum Handel an einem MTF zugelassen sind. Allerdings kommen dazu nur MTFs in Betracht, die auf der Grundlage eines mindestens einmal täglich stattfindenden Handels und eines zentralen Orderbuchs funktionieren.

In Bezug auf eine Bemerkung des Staatsrates weist die Regierung darauf hin, dass diese beiden Bedingungen zur Funktionsweise des MTF auferlegt werden, um interessierten Wertpapierinhabern zu erlauben, ihre Wertpapiere an einem der Öffentlichkeit zugänglichen, geregelten Handelsplatz zu denselben Bedingungen wie für ein Geschäft zum Rückerwerb eigener Aktien zu handeln. Dies ist der Fall von geregelten Märkten und MTFs, die die Bedingung eines mindestens einmal täglich stattfindenden Handels und der Verwendung eines zentralen Orderbuchs erfüllen.

Wenn das Geschäft zum Rückerwerb eigener Aktien auf einem MTF erfolgen darf, der die Bedingung eines mindestens einmal täglich stattfindenden Handels und der Verwendung eines zentralen Orderbuchs nicht erfüllt (wenn die Aktien der Gesellschaft zum Handel an mehreren MTFs zugelassen sind, von denen einer diese Bedingungen nicht erfüllt), muss die Gesellschaft doch zumindest notiert sein oder müssen ihre Wertpapiere zum Handel an einem MTF zugelassen sein, der diese Bedingungen wohl erfüllt, sodass ein Referenzhöchstpreis für das Rückerwerbsgeschäft festgelegt und somit allen ein gleichwertiger Preis angeboten werden kann.

Neben der Berücksichtigung einer neuen Generation von Handelsplattformen dient die MiFID-Richtlinie durch Aufhebung der Verpflichtung zur Auftragskonzentration, derzufolge Vermittler die Aufträge ihrer Kunden auf einem geregelten Markt ausführen mussten, ebenfalls der Liberalisierung der Handelsmethoden.

Neben den rein terminologischen Änderungen in Artikel 620 § 1 Absatz 1 Nr. 5 und angesichts der von der MiFID-Richtlinie eingeläuteten Entwicklung ist die Regierung der Ansicht, dass das Spektrum der Handelsmethoden, auf die Gesellschaften für den Rückerwerb eigener Wertpapiere zurückgreifen dürfen, erweitert werden sollte, wobei die Gleichbehandlung der Aktionäre gewährleistet bleiben muss.

So wird Artikel 620 § 1 Absatz 1 Nr. 5 zweiter Satz dahin gehend abgeändert, dass notierte Gesellschaften und Gesellschaften, deren Wertpapiere zum Handel an einem MTF, der auf der Grundlage eines mindestens einmal täglich stattfindenden Handels und eines zentralen Orderbuchs funktioniert, zugelassen sind, eigene Aktien oder Zertifikate erwerben dürfen, ohne allen Aktionären ein Erwerbsangebot machen zu müssen, unter der einzigen Bedingung, dass sie durch Anbieten eines gleichwertigen Preises für das Rückerwerbsgeschäft die Gleichbehandlung aller Aktionäre beziehungsweise Zertifikatsinhaber, die sich in denselben Verhältnissen befinden, gewährleisten.

Der Handelsplatz, auf dem das Rückerwerbsgeschäft ausgeführt wird, ist also nicht mehr das ausschlaggebende Kriterium für die Gewährleistung der Gleichbehandlung der Aktionäre. Notierte Gesellschaften und Gesellschaften, deren Wertpapiere zum Handel an einem MTF zugelassen sind, dürfen eigene Aktien fortan nicht mehr nur auf dem geregelten Markt, an dem sie notiert sind, beziehungsweise dem MTF, an dem ihre Wertpapiere zum Handel zugelassen sind, sondern auch auf jedem anderen MTF, der die gesetzlichen Bedingungen eines mindestens einmal täglich stattfindenden Handels und der Verwendung eines zentralen Orderbuchs nicht erfüllt, bei einem Vermittler, der als systematischer Internalisierer auftritt, oder selbst ausserhalb jedes Marktes beziehungsweise Systems des organisierten Handels über ein Geschäft auf OTC-Basis zurückerwerben.

Allerdings musste zwischen der grösseren Flexibilität, die Gesellschaften in Bezug auf die Handelsmethode geboten wird, einerseits und der Aufrechterhaltung der Verpflichtung zur Gewährleistung der Gleichbehandlung der Aktionäre andererseits ein Gleichgewicht gefunden werden. Dieses Gleichgewicht entsteht durch die Einführung der Bedingung für die betreffenden Gesellschaften, durch Anbieten eines gleichwertigen Preises für das Geschäft die Gleichbehandlung aller Aktionäre beziehungsweise Zertifikatsinhaber, die sich in denselben Verhältnissen befinden, zu gewährleisten.

Der Staatsrat hat sich die Frage gestellt, wie die Gleichbehandlung der Aktionäre bei Geschäften auf OTC-Basis gewährleistet werden kann, wenn nicht alle Aktionäre die Möglichkeit erhalten, ihre Aktien zu verkaufen. Diesbezüglich weist die Regierung darauf hin, dass, selbst wenn ein Geschäft zum Rückerwerb eigener Aktien über einen freihändigen Verkauf erfolgt, die Liquidität von Wertpapieren den anderen Aktionären, die zum selben Zeitpunkt verkaufen möchten, erlaubt, ihre Aktien auf dem geregelten Markt, an dem die Gesellschaft notiert ist, oder auf dem MTF, an dem die Aktien der Gesellschaft zum Handel zugelassen sind, zu verkaufen. Die Regel, derzufolge allen ein gleichwertiger Preis angeboten werden muss, ist eingeführt worden, damit ein solcher Verkauf zu denselben Bedingungen beziehungsweise vorteilhafteren Bedingungen als denjenigen für Geschäfte zum Rückerwerb eigener Aktien erfolgt.

Diese Regel zielt nämlich darauf ab, dafür zu sorgen, dass Geschäfte zum Rückerwerb eigener Aktien auf gleich welchem Handelsplatz zu einem Preis erfolgen, der den Preis, zu dem andere interessierte Aktionäre ihre Aktien zum selben Zeitpunkt auf einem geregelten Markt oder einem MTF verkaufen könnten, nicht übersteigt. Dieser Preis ist ein Referenzhöchstpreis; Geschäfte zum Rückerwerb eigener Aktien können somit zu einem niedrigeren Preis erfolgen, was bedeuten würde, dass die anderen Aktionäre beim Verkauf ihrer Aktien auf einem geregelten Markt oder einem MTF einen besseren Preis erzielen würden.

Auf diese Weise gewährleistet das Anbieten eines gleichwertigen Preises die Gleichbehandlung der Aktionäre, wobei nach dem in Artikel 21 der MiFID-Richtlinie erwähnten Grundsatz der « bestmöglichen Ausführung » Vermittler verpflichtet sein werden, die Aufträge ihrer Kunden, sprich der Aktionäre der betreffenden Gesellschaft, zu den preislich günstigsten Konditionen auszuführen.

Aufgrund des Entwurfs von Artikel 620 § 3 bestimmt der König durch Verweis auf die zum selben Zeitpunkt an dem geregelten Markt oder dem MTF geltenden Preise die Modalitäten zur Festlegung des Höchstpreises, zu dem das Rückerwerbsgeschäft erfolgen darf.

Im Gegenzug zu dieser grösseren Flexibilität wird Gesellschaften, die eigene Aktien zurückerwerben, zu den in Artikel 620 § 1 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Bedingungen eine grössere Transparenz auferlegt. Demzufolge würde jede gemäss Artikel 620 § 1 des Gesellschaftsgesetzbuches durchgeführte Transaktion allen Anlegern zur Kenntnis gebracht werden. Diese Transparenzanforderung findet ihre Grundlage in Artikel 19 der zweiten Richtlinie, in dem fakultativ vorgesehen ist, dass die Mitgliedstaaten Gesellschaften, die ihre eigenen Aktien erwerben, verpflichten können, bestimmte Berichts- und Notifizierungsanforderungen zu erfüllen.

Diesbezüglich erläutert die Regierung in Bezug auf eine Bemerkung des Staatsrates, dass die Verpflichtung für die betreffenden Gesellschaften, die Öffentlichkeit über Rückerwerbsgeschäfte zu informieren, nicht bedeutet, dass allen Aktionären ein Erwerbsangebot gemacht werden muss, sondern gewährleisten soll, dass alle Aktionäre von dem Geschäft zum Rückerwerb eigener Aktien und den entsprechenden Bedingungen in Kenntnis gesetzt werden und somit die Möglichkeit erhalten, ihre Aktien auf Wunsch auf dem geregelten Markt, an dem die Gesellschaft notiert ist, oder dem MTF, an dem die Wertpapiere der Gesellschaft zum Handel zugelassen sind, zu denselben Bedingungen zu verkaufen.

Durch Artikel 620 § 2 Absatz 3 werden Sie ermächtigt, notierten Gesellschaften und Gesellschaften, deren Wertpapiere zum Handel an einem MTF zugelassen sind, der die Bedingung eines mindestens einmal täglich stattfindenden Handels und der Verwendung eines zentralen Orderbuchs erfüllt, Verpflichtungen aufzuerlegen hinsichtlich der Information der Öffentlichkeit über Rückerwerbsgeschäfte.

Art. 18 Dieser Artikel dient der Abänderung von Artikel 622 des Gesellschaftsgesetzbuches. Es wird auf den Kommentar zu Artikel 17 verwiesen.

Art. 19 Artikel 23 der zweiten Richtlinie verbot Aktiengesellschaften, einen Dritten im Hinblick auf den Erwerb ihrer Aktien finanziell zu unterstützen. Dieser Artikel ist jedoch dahin gehend abgeändert worden, dass den Mitgliedstaaten gestattet worden ist, diese Geschäfte einer Reihe von Bedingungen zu unterwerfen, insbesondere der Tatsache, dass solche Geschäfte nur bis zur Höhe der verfügbaren Rücklagen zulässig sind.

Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie 77/91 bleibt unverändert.

Gesellschaften dürfen also in den beiden in diesem Paragraphen erwähnten Fällen weiterhin finanzielle Unterstützung zu flexibleren Bedingungen gewähren, wobei sie nur darauf achten müssen, dass die für diese Geschäfte verwendeten Beträge gemäss Artikel 617 ausgeschüttet werden können.

Schliesslich wird der Wortlaut der Ausnahmeregelung für LMBO-Geschäfte (Leverage Management Buy-Out) in § 2 Nr. 3 korrigiert. Der Begriff « verbundene Gesellschaft » wird nämlich im bestehenden Text falsch verwendet: Die Gesellschaften können ja erst nach dem Geschäft verbunden sein, nicht schon vorher.

In Artikel 23a der zweiten Richtlinie ist bestimmt, dass die Gewährung einer finanziellen Unterstützung im Hinblick auf den Erwerb von Anteilen durch Dritte an Vorkehrungen zum Schutz von Aktionären und Dritten geknüpft sein muss, wenn einzelne Mitglieder des Verwaltungsorgans der Gesellschaft oder einer Gesellschaft, die diese kontrolliert, Partei eines solchen Geschäfts sind. Diesbezüglich ist die Regierung der Auffassung, dass das in den Artikeln 523 und 524 des Gesellschaftsgesetzbuches für Interessenkonflikte vorgesehene Verfahren als geeignete Schutzvorkehrung gilt. Für den Fall, dass die Artikel 523 und 524 des Gesellschaftsgesetzbuches jedoch keine Anwendung finden (weil Mitglieder des Verwaltungsorgans der Muttergesellschaft Partei eines solchen Geschäfts sind), sind in Artikel 629 § 1 Nr. 3 des Gesellschaftsgesetzbuches jedoch zusätzliche Regeln vorgesehen.

Art. 20 Dieser Erlass tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Da Artikel 17 Nr. 3 und 5 nicht ohne Ausführungserlass angewendet werden kann, ist der König ermächtigt, das Datum des Inkrafttretens dieser Bestimmungen festzulegen.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister der Justiz J. VANDEURZEN

8. OKTOBER 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches gemäss der Richtlinie 2006/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6.September 2006 zur Änderung der Richtlinie 77/91/EWG des Rates in Bezug auf die Gründung von Aktiengesellschaften und die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juni 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), des Artikels 79;

Aufgrund des Gesellschaftsgesetzbuches;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. August 2008;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 45.142/2 des Staatsrates vom 17. September 2008, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Vorliegender Königlicher Erlass setzt die Richtlinie 2006/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 zur Änderung der Richtlinie 77/91/EWG des Rates in Bezug auf die Gründung von Aktiengesellschaften und die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals um.

Art. 2 - Artikel 219 des Gesellschaftsgesetzbuches, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 2 - Paragraph 1 ist nicht anwendbar auf Sacheinlagen: 1. in Form von Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten, erwähnt in Artikel 2 Nr.31 und 32 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, die zu dem gewichteten Durchschnittspreis bewertet werden, zu dem sie während dreier Monate vor dem Tag ihrer tatsächlichen Einbringung als Sacheinlage an einem oder mehreren geregelten Märkten im Sinne von Artikel 2 Nr. 3, 5 und 6 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen gehandelt wurden, 2. in Form von anderen Vermögensteilen als den in Nr.1 erwähnten Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die bereits von einem Betriebsrevisor bewertet wurden, und sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Der beizulegende Zeitwert wird für einen Stichtag ermittelt, der nicht mehr als sechs Monate vor dem Tag der tatsächlichen Einbringung liegt.b) Die Bewertung wurde nach den Bewertungsnormen und -grundsätzen vorgenommen, die für die Art der einzubringenden Vermögensteile allgemein anerkannt sind, 3.in Form von anderen Vermögensteilen als den in Nr. 1 erwähnten Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, deren beizulegender Zeitwert für jeden Vermögensteil aus dem Jahresabschluss des vorausgehenden Geschäftsjahres hervorgeht, sofern dieser Jahresabschluss vom Kommissar oder von der mit der Prüfung des Jahresabschlusses beauftragten Person geprüft wurde und der Bericht dieser Person einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk umfasst.

Paragraph 1 findet jedoch Anwendung auf die von den Gründern veranlasste Neubewertung: 1. in dem in Absatz 1 Nr.1 erwähnten Fall, wenn der Preis durch aussergewöhnliche Umstände beeinflusst wurde, die eine wesentliche Änderung des Wertes des Vermögensteils zum Zeitpunkt der tatsächlichen Einbringung bewirken würden, und zwar auch in Fällen, in denen der Markt für diese Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente nicht mehr liquide ist, 2. in den in Absatz 1 Nr.2 und 3 erwähnten Fällen, wenn neue Umstände eingetreten sind, die eine wesentliche Änderung des beizulegenden Zeitwerts des Vermögensteils zum Zeitpunkt der tatsächlichen Einbringung bewirken würden. § 3 - In den in § 2 erwähnten Fällen, in denen Einlagen ohne Anwendung von § 1 eingebracht werden, wird innerhalb eines Monats nach dem Tag der tatsächlichen Einbringung des Vermögensteils eine Erklärung gemäss Artikel 75 hinterlegt. Diese Erklärung enthält Folgendes: 1. Beschreibung der betreffenden Sacheinlage, 2.Name des Einbringers, 3. Wert dieser Einlage, Quelle dieser Bewertung und gegebenenfalls Bewertungsmethode, 4.Nennwert der Anteile oder - falls ein Nennwert nicht vorhanden ist - Anzahl der Anteile, die für jede Sacheinlage ausgegeben worden sind, 5. Angaben darüber, ob der ermittelte Wert wenigstens der Zahl und dem Nennwert oder - falls ein Nennwert nicht vorhanden ist - dem rechnerischen Wert der für eine solche Einlage auszugebenden Anteile entspricht, 6.Erklärung, dass in Bezug auf die ursprüngliche Bewertung keine neuen erheblichen Umstände eingetreten sind. » Art. 3 - Artikel 222 desselben Gesetzbuches, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 2 - Artikel 220 ist nicht anwendbar auf Quasieinlagen: 1. in Form von Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten, erwähnt in Artikel 2 Nr.31 und 32 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, die zu dem gewichteten Durchschnittspreis bewertet werden, zu dem sie während dreier Monate vor dem Tag ihrer tatsächlichen Einbringung als Quasieinlage an einem oder mehreren geregelten Märkten im Sinne von Artikel 2 Nr. 3, 5 und 6 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen gehandelt wurden, 2. in Form von anderen Vermögensteilen als den in Nr.1 erwähnten Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die bereits von einem Betriebsrevisor bewertet wurden, und sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Der beizulegende Zeitwert wird für einen Stichtag ermittelt, der nicht mehr als sechs Monate vor dem Tag der tatsächlichen Einbringung der Quasieinlage liegt.b) Die Bewertung wurde nach den Bewertungsnormen und -grundsätzen vorgenommen, die für die Art der als Quasieinlage einzubringenden Vermögensteile allgemein anerkannt sind, 3.in Form von anderen Vermögensteilen als den in Nr. 1 erwähnten Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, deren beizulegender Zeitwert für jeden Vermögensteil aus dem Jahresabschluss des vorausgehenden Geschäftsjahres hervorgeht, sofern dieser Jahresabschluss vom Kommissar oder von der mit der Prüfung des Jahresabschlusses beauftragten Person geprüft wurde und der Bericht dieser Person einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk umfasst.

Artikel 220 findet jedoch Anwendung auf die vom Verwaltungsorgan veranlasste Neubewertung: 1. in dem in Absatz 1 Nr.1 erwähnten Fall, wenn der Preis durch aussergewöhnliche Umstände beeinflusst wurde, die eine wesentliche Änderung des Wertes des Vermögensteils zum Zeitpunkt der tatsächlichen Einbringung der Quasieinlage bewirken würden, und zwar auch in Fällen, in denen der Markt für diese Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente nicht mehr liquide ist, 2. in den in Absatz 1 Nr.2 und 3 erwähnten Fällen, wenn neue Umstände eingetreten sind, die eine wesentliche Änderung des beizulegenden Zeitwerts des Vermögensteils zum Zeitpunkt der tatsächlichen Einbringung der Quasieinlage bewirken würden.

Wird eine Neubewertung wie in Absatz 2 Nr. 2 vorgesehen nicht vorgenommen, können ein oder mehrere Gesellschafter, die am Tag des Beschlusses einer Quasieinlage zusammengenommen mindestens fünf Prozent des gezeichneten Kapitals der Gesellschaft halten, eine Bewertung gemäss § 1 durch einen Betriebsrevisor verlangen.

Dieser Antrag kann bis zum Tag der tatsächlichen Einbringung der Quasieinlage gestellt werden, sofern der oder die betreffenden Gesellschafter am Antragstag immer noch, wie zuvor am Tag des Beschlusses der Quasieinlage, zusammengenommen mindestens fünf Prozent des gezeichneten Kapitals halten.

Die Kosten für diese Neubewertung gehen zu Lasten der Gesellschaft. § 3 - In den in § 2 erwähnten Fällen, in denen Quasieinlagen ohne Anwendung von Artikel 220 eingebracht werden, wird innerhalb eines Monats nach dem Tag der tatsächlichen Einbringung der Quasieinlage eine Erklärung gemäss Artikel 75 hinterlegt. Diese Erklärung enthält Folgendes: 1. Beschreibung der betreffenden Quasieinlage, 2.Name des Eigentümers des Gutes, das die Gesellschaft zu erwerben vorhat, 3. Wert dieser Quasieinlage, Quelle dieser Bewertung und gegebenenfalls Bewertungsmethode, 4.Bescheinigung über die für den Erwerb tatsächlich gewährte Gegenleistung, 5. Erklärung, dass in Bezug auf die ursprüngliche Bewertung keine neuen erheblichen Umstände eingetreten sind.» Art. 4 - Artikel 313 desselben Gesetzbuches, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 2 - Paragraph 1 ist nicht anwendbar auf Sacheinlagen: 1. in Form von Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten, erwähnt in Artikel 2 Nr.31 und 32 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, die zu dem gewichteten Durchschnittspreis bewertet werden, zu dem sie während dreier Monate vor dem Tag ihrer tatsächlichen Einbringung als Sacheinlage an einem oder mehreren geregelten Märkten im Sinne von Artikel 2 Nr. 3, 5 und 6 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen gehandelt wurden, 2. in Form von anderen Vermögensteilen als den in Nr.1 erwähnten Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die bereits von einem Betriebsrevisor bewertet wurden, und sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Der beizulegende Zeitwert wird für einen Stichtag ermittelt, der nicht mehr als sechs Monate vor dem Tag der tatsächlichen Einbringung liegt.b) Die Bewertung wurde nach den Bewertungsnormen und -grundsätzen vorgenommen, die für die Art der einzubringenden Vermögensteile allgemein anerkannt sind, 3.in Form von anderen Vermögensteilen als den in Nr. 1 erwähnten Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, deren beizulegender Zeitwert für jeden Vermögensteil aus dem Jahresabschluss des vorausgehenden Geschäftsjahres hervorgeht, sofern dieser Jahresabschluss vom Kommissar oder von der mit der Prüfung des Jahresabschlusses beauftragten Person geprüft wurde und der Bericht dieser Person einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk umfasst.

Paragraph 1 findet jedoch Anwendung auf die vom Verwaltungsorgan veranlasste Neubewertung: 1. in dem in Absatz 1 Nr.1 erwähnten Fall, wenn der Preis durch aussergewöhnliche Umstände beeinflusst wurde, die eine wesentliche Änderung des Wertes des Vermögensteils zum Zeitpunkt der tatsächlichen Einbringung bewirken würden, und zwar auch in Fällen, in denen der Markt für diese Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente nicht mehr liquide ist, 2. in den in Absatz 1 Nr.2 und 3 erwähnten Fällen, wenn neue Umstände eingetreten sind, die eine wesentliche Änderung des beizulegenden Zeitwerts des Vermögensteils zum Zeitpunkt der tatsächlichen Einbringung bewirken würden.

Wird eine Neubewertung wie in Absatz 2 Nr. 2 vorgesehen nicht vorgenommen, können ein oder mehrere Gesellschafter, die am Tag des Beschlusses einer Kapitalerhöhung zusammengenommen mindestens fünf Prozent des gezeichneten Kapitals der Gesellschaft halten, eine Bewertung gemäss § 1 durch einen Betriebsrevisor verlangen.

Dieser Antrag kann bis zum Tag der tatsächlichen Einbringung gestellt werden, sofern der oder die betreffenden Gesellschafter am Antragstag immer noch, wie zuvor am Tag des Beschlusses der Kapitalerhöhung, zusammengenommen mindestens fünf Prozent des gezeichneten Kapitals der Gesellschaft halten.

Die Kosten für diese Neubewertung gehen zu Lasten der Gesellschaft. § 3 - In den in § 2 erwähnten Fällen, in denen Einlagen ohne Anwendung von § 1 eingebracht werden, wird innerhalb eines Monats nach dem Tag der tatsächlichen Einbringung des Vermögensteils eine Erklärung gemäss Artikel 75 hinterlegt. Diese Erklärung enthält Folgendes: 1. Beschreibung der betreffenden Sacheinlage, 2.Name des Einbringers, 3. Wert dieser Einlage, Quelle dieser Bewertung und gegebenenfalls Bewertungsmethode, 4.Nennwert der Anteile oder - falls ein Nennwert nicht vorhanden ist - Anzahl der Anteile, die für jede Sacheinlage ausgegeben worden sind, 5. Angaben darüber, ob der ermittelte Wert wenigstens der Zahl und dem Nennwert oder - falls ein Nennwert nicht vorhanden ist - dem rechnerischen Wert und gegebenenfalls dem Agio der für eine solche Einlage auszugebenden Anteile entspricht, 6.Erklärung, dass in Bezug auf die ursprüngliche Bewertung keine neuen erheblichen Umstände eingetreten sind. » Art. 5 - In Artikel 321 Absatz 3 desselben Gesetzbuches werden die Wörter « achtzehn Monate » durch die Wörter « fünf Jahre » ersetzt.

Art. 6 - Artikel 322 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.1 werden die Wörter « zehn Prozent » durch die Wörter « zwanzig Prozent » ersetzt. 2. In Nr.2 werden die Wörter « Anteile oder Zertifikate dürfen nur erworben werden » durch die Wörter « Anteile oder Zertifikate, erhöht um den Betrag für Anteile, die die Gesellschaft früher erworben hat und noch hält und für Anteile, die eine Person in eigenem Namen, jedoch für Rechnung der Privatgesellschaft mit beschränkter Haftung erworben hat, dürfen nur erworben werden » ersetzt.

Art. 7 - In Artikel 324 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden die Wörter « zehn Prozent » durch die Wörter « zwanzig Prozent » ersetzt.

Art. 8 - Artikel 329 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 329 - § 1 - Die Zahlung von Vorschüssen, die Gewährung von Darlehen und die Leistungen von Sicherheiten durch Privatgesellschaften mit beschränkter Haftung im Hinblick auf den Erwerb eigener Anteile durch einen Dritten beziehungsweise den Erwerb oder die Zeichnung durch einen Dritten von Zertifikaten, die sich auf ihre Anteile beziehen, unterliegen folgenden Bedingungen: 1. Die Geschäfte sind unter der Verantwortung des Verwaltungsorgans vorzunehmen und müssen zu fairen Marktbedingungen abgewickelt werden, insbesondere in Bezug auf die der Gesellschaft gezahlten Zinsen und die Sicherheiten, die ihr geleistet werden.Die Kreditwürdigkeit jeder betroffenen Partei muss in angemessener Weise überprüft worden sein. 2. Das Geschäftsvorhaben unterliegt einem vorherigen Beschluss der Generalversammlung, die unter den in Artikel 286 vorgesehenen Bedingungen in Bezug auf Quorum und Mehrheit beschliesst.3. Das Verwaltungsorgan erstellt einen Bericht, aus dem die Gründe für das Geschäft, das Interesse der Gesellschaft an dem Geschäft, die Bedingungen des Geschäfts, die mit dem Geschäft verbundenen Risiken für Liquidität und Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft und der Preis hervorgehen, zu dem der Dritte die Anteile erwerben soll.Dieser Bericht wird gemäss Artikel 74 bekannt gemacht.

Ist ein Verwalter der Muttergesellschaft oder die Muttergesellschaft selbst Begünstigte dieses Geschäfts, muss der Bericht des Verwaltungsorgans darüber hinaus besonders den Beschluss rechtfertigen unter Berücksichtigung der Eigenschaft des Begünstigten und der vermögensrechtlichen Folgen dieses Beschlusses für die Gesellschaft. 4. Die für dieses Geschäft verwendeten Mittel müssen gemäss Artikel 320 ausgeschüttet werden können.Die Gesellschaft weist auf der Passivseite der Bilanz eine nicht verfügbare Rücklage in Höhe des Betrags der insgesamt gewährten finanziellen Unterstützung aus. 5. Erwirbt ein Dritter mit finanzieller Unterstützung der Gesellschaft gemäss Artikel 326 von der Gesellschaft veräusserte Anteile oder zeichnet er Anteile, die anlässlich der Erhöhung des gezeichneten Kapitals ausgegeben werden, so muss dieser Erwerb oder diese Zeichnung zu einem angemessenen Preis stattfinden. § 2 - Mit Ausnahme von Nr. 4 ist § 1 nicht anwendbar auf Vorschüsse, Darlehen und Sicherheiten, die folgenden Personen beziehungsweise Gesellschaften gewährt werden: 1. Personalmitgliedern der Gesellschaft oder einer mit ihr verbundenen Gesellschaft für den Erwerb von Anteilen dieser Gesellschaften oder von Zertifikaten, die sich auf Anteile dieser Gesellschaften beziehen, 2.Gesellschaften, deren Stimmrechte mindestens zur Hälfte im Besitz der Personalmitglieder der Gesellschaft sind, für den Erwerb durch diese Gesellschaften von Anteilen der Gesellschaft oder von Zertifikaten, die sich auf Anteile dieser Gesellschaft beziehen, mit denen mindestens die Hälfte der Stimmrechte verbunden ist. » Art. 9 - Artikel 395 desselben Gesetzbuches, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ersetzt: « § 2 - Paragraph 1 ist nicht anwendbar auf Sacheinlagen: 1. in Form von Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten, erwähnt in Artikel 2 Nr.31 und 32 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, die zu dem gewichteten Durchschnittspreis bewertet werden, zu dem sie während dreier Monate vor dem Tag ihrer tatsächlichen Einbringung als Sacheinlage an einem oder mehreren geregelten Märkten im Sinne von Artikel 2 Nr. 3, 5 und 6 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen gehandelt wurden, 2. in Form von anderen Vermögensteilen als den in Nr.1 erwähnten Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die bereits von einem Betriebsrevisor bewertet wurden, und sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Der beizulegende Zeitwert wird für einen Stichtag ermittelt, der nicht mehr als sechs Monate vor dem Tag der tatsächlichen Einbringung liegt.b) Die Bewertung wurde nach den Bewertungsnormen und -grundsätzen vorgenommen, die für die Art der einzubringenden Vermögensteile allgemein anerkannt sind, 3.in Form von anderen Vermögensteilen als den in Nr. 1 erwähnten Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, deren beizulegender Zeitwert für jeden Vermögensteil aus dem Jahresabschluss des vorausgehenden Geschäftsjahres hervorgeht, sofern dieser Jahresabschluss vom Kommissar oder von der mit der Prüfung des Jahresabschlusses beauftragten Person geprüft wurde und der Bericht dieser Person einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk umfasst.

Paragraph 1 findet jedoch Anwendung auf die von den Gründern veranlasste Neubewertung: 1. in dem in Absatz 1 Nr.1 erwähnten Fall, wenn der Preis durch aussergewöhnliche Umstände beeinflusst wurde, die eine wesentliche Änderung des Wertes des Vermögensteils zum Zeitpunkt der tatsächlichen Einbringung bewirken würden, und zwar auch in Fällen, in denen der Markt für diese Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente nicht mehr liquide ist, 2. in den in Absatz 1 Nr.2 und 3 erwähnten Fällen, wenn neue Umstände eingetreten sind, die eine wesentliche Änderung des beizulegenden Zeitwerts des Vermögensteils zum Zeitpunkt der tatsächlichen Einbringung bewirken würden. § 3 - In den in § 2 erwähnten Fällen, in denen Einlagen ohne Anwendung von § 1 eingebracht werden, wird innerhalb eines Monats nach dem Tag der tatsächlichen Einbringung des Vermögensteils eine Erklärung gemäss Artikel 75 hinterlegt. Diese Erklärung enthält Folgendes: 1. Beschreibung der betreffenden Sacheinlage, 2.Name des Einbringers, 3. Wert dieser Einlage, Quelle dieser Bewertung und gegebenenfalls Bewertungsmethode, 4.Nennwert der Anteile oder - falls ein Nennwert nicht vorhanden ist - Anzahl der Anteile, die für jede Sacheinlage ausgegeben worden sind, 5. Angaben darüber, ob der ermittelte Wert wenigstens der Zahl und dem Nennwert oder - falls ein Nennwert nicht vorhanden ist - dem rechnerischen Wert der für eine solche Einlage auszugebenden Anteile entspricht, 6.Erklärung, dass in Bezug auf die ursprüngliche Bewertung keine neuen erheblichen Umstände eingetreten sind. » Art. 10 - Artikel 396 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Paragraphen ergänzt: « § 4 - Paragraph 1 ist nicht anwendbar auf Quasieinlagen: 1. in Form von Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten, erwähnt in Artikel 2 Nr.31 und 32 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, die zu dem gewichteten Durchschnittspreis bewertet werden, zu dem sie während dreier Monate vor dem Tag ihrer tatsächlichen Einbringung als Quasieinlage an einem oder mehreren geregelten Märkten im Sinne von Artikel 2 Nr. 3, 5 und 6 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen gehandelt wurden, 2. in Form von anderen Vermögensteilen als den in Nr.1 erwähnten Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die bereits von einem Betriebsrevisor bewertet wurden, und sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Der beizulegende Zeitwert wird für einen Stichtag ermittelt, der nicht mehr als sechs Monate vor dem Tag der tatsächlichen Einbringung der Quasieinlage liegt.b) Die Bewertung wurde nach den Bewertungsnormen und -grundsätzen vorgenommen, die für die Art der als Quasieinlage einzubringenden Vermögensteile allgemein anerkannt sind, 3.in Form von anderen Vermögensteilen als den in Nr. 1 erwähnten Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, deren beizulegender Zeitwert für jeden Vermögensteil aus dem Jahresabschluss des vorausgehenden Geschäftsjahres hervorgeht, sofern dieser Jahresabschluss vom Kommissar oder von der mit der Prüfung des Jahresabschlusses beauftragten Person geprüft wurde und der Bericht dieser Person einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk umfasst.

Paragraph 1 findet jedoch Anwendung auf die vom Verwaltungsorgan veranlasste Neubewertung: 1. in dem in Absatz 1 Nr.1 erwähnten Fall, wenn der Preis durch aussergewöhnliche Umstände beeinflusst wurde, die eine wesentliche Änderung des Wertes des Vermögensteils zum Zeitpunkt der tatsächlichen Einbringung der Quasieinlage bewirken würden, und zwar auch in Fällen, in denen der Markt für diese Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente nicht mehr liquide ist, 2. in den in Absatz 1 Nr.2 und 3 erwähnten Fällen, wenn neue Umstände eingetreten sind, die eine wesentliche Änderung des beizulegenden Zeitwerts des Vermögensteils zum Zeitpunkt der tatsächlichen Einbringung der Quasieinlage bewirken würden.

Wird eine Neubewertung wie in Absatz 2 Nr. 2 vorgesehen nicht vorgenommen, können ein oder mehrere Gesellschafter, die am Tag des Beschlusses einer Kapitalerhöhung zusammengenommen mindestens fünf Prozent des gezeichneten Kapitals der Gesellschaft halten, eine Bewertung gemäss § 1 durch einen Betriebsrevisor verlangen.

Dieser Antrag kann bis zum Tag der tatsächlichen Einbringung der Quasieinlage gestellt werden, sofern der oder die betreffenden Gesellschafter am Antragstag immer noch, wie zuvor am Tag des Beschlusses einer Kapitalerhöhung, zusammengenommen mindestens fünf Prozent des gezeichneten Kapitals der Gesellschaft halten.

Die Kosten für diese Neubewertung gehen zu Lasten der Gesellschaft. § 5 - In den in § 4 erwähnten Fällen, in denen Quasieinlagen ohne Anwendung von § 1 eingebracht werden, wird innerhalb eines Monats nach dem Tag der tatsächlichen Einbringung der Quasieinlage eine Erklärung gemäss Artikel 75 hinterlegt. Diese Erklärung enthält Folgendes: 1. Beschreibung der betreffenden Quasieinlage, 2.Name des Eigentümers des Gutes, das die Gesellschaft zu erwerben vorhat, 3. Wert dieser Quasieinlage, Quelle dieser Bewertung und gegebenenfalls Bewertungsmethode, 4.Bescheinigung über die für den Erwerb tatsächlich gewährte Gegenleistung, 5. Erklärung, dass in Bezug auf die ursprüngliche Bewertung keine neuen erheblichen Umstände eingetreten sind.» Art. 11 - Artikel 423 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Paragraphen ergänzt: « § 4 - Paragraph 1 ist nicht anwendbar auf Sacheinlagen: 1. in Form von Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten, erwähnt in Artikel 2 Nr.31 und 32 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, die zu dem gewichteten Durchschnittspreis bewertet werden, zu dem sie während dreier Monate vor dem Tag ihrer tatsächlichen Einbringung als Sacheinlage an einem oder mehreren geregelten Märkten im Sinne von Artikel 2 Nr. 3, 5 und 6 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen gehandelt wurden, 2. in Form von anderen Vermögensteilen als den in Nr.1 erwähnten Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die bereits von einem Betriebsrevisor bewertet wurden, und sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Der beizulegende Zeitwert wird für einen Stichtag ermittelt, der nicht mehr als sechs Monate vor dem Tag der tatsächlichen Einbringung liegt.b) Die Bewertung wurde nach den Bewertungsnormen und -grundsätzen vorgenommen, die für die Art der einzubringenden Vermögensteile allgemein anerkannt sind, 3.in Form von anderen Vermögensteilen als den in Nr. 1 erwähnten Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, deren beizulegender Zeitwert für jeden Vermögensteil aus dem Jahresabschluss des vorausgehenden Geschäftsjahres hervorgeht, sofern dieser Jahresabschluss vom Kommissar oder von der mit der Prüfung des Jahresabschlusses beauftragten Person geprüft wurde und der Bericht dieser Person einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk umfasst.

Paragraph 1 findet jedoch Anwendung auf die vom Verwaltungsorgan veranlasste Neubewertung: 1. in dem in Absatz 1 Nr.1 erwähnten Fall, wenn der Preis durch aussergewöhnliche Umstände beeinflusst wurde, die eine wesentliche Änderung des Wertes des Vermögensteils zum Zeitpunkt der tatsächlichen Einbringung bewirken würden, und zwar auch in Fällen, in denen der Markt für diese Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente nicht mehr liquide ist, 2. in den in Absatz 1 Nr.2 und 3 erwähnten Fällen, wenn neue Umstände eingetreten sind, die eine wesentliche Änderung des beizulegenden Zeitwerts des Vermögensteils zum Zeitpunkt der tatsächlichen Einbringung bewirken würden.

Wird eine Neubewertung wie in Absatz 2 Nr. 2 vorgesehen nicht vorgenommen, können ein oder mehrere Gesellschafter, die am Tag des Beschlusses einer Kapitalerhöhung zusammengenommen mindestens fünf Prozent des gezeichneten Kapitals der Gesellschaft halten, eine Bewertung gemäss § 1 durch einen Betriebsrevisor verlangen.

Dieser Antrag kann bis zum Tag der tatsächlichen Einbringung gestellt werden, sofern der oder die betreffenden Gesellschafter am Antragstag immer noch, wie zuvor am Tag des Beschlusses der Kapitalerhöhung, zusammengenommen mindestens fünf Prozent des gezeichneten Kapitals der Gesellschaft halten.

Die Kosten für diese Neubewertung gehen zu Lasten der Gesellschaft. § 5 - In den in § 4 erwähnten Fällen, in denen Einlagen ohne Anwendung von § 1 eingebracht werden, wird innerhalb eines Monats nach dem Tag der tatsächlichen Einbringung des Vermögensteils eine Erklärung gemäss Artikel 75 hinterlegt. Diese Erklärung enthält Folgendes: 1. Beschreibung der betreffenden Sacheinlage, 2.Name des Einbringers, 3. Wert dieser Einlage, Quelle dieser Bewertung und gegebenenfalls Bewertungsmethode, 4.Nennwert der Anteile oder - falls ein Nennwert nicht vorhanden ist - Anzahl der Anteile, die für jede Sacheinlage ausgegeben worden sind, 5. Angaben darüber, ob der ermittelte Wert wenigstens der Zahl und dem Nennwert oder - falls ein Nennwert nicht vorhanden ist - dem rechnerischen Wert und gegebenenfalls dem Agio der für eine solche Einlage auszugebenden Anteile entspricht, 6.Erklärung, dass in Bezug auf die ursprüngliche Bewertung keine neuen erheblichen Umstände eingetreten sind. » Art. 12 - Artikel 430 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 430 - § 1 - Die Zahlung von Vorschüssen, die Gewährung von Darlehen und die Leistungen von Sicherheiten durch Genossenschaften mit beschränkter Haftung im Hinblick auf den Erwerb eigener Anteile durch einen Dritten unterliegen folgenden Bedingungen: 1. Die Geschäfte sind unter der Verantwortung des Verwaltungsorgans vorzunehmen und müssen zu fairen Marktbedingungen abgewickelt werden, insbesondere in Bezug auf die der Gesellschaft gezahlten Zinsen und die Sicherheiten, die ihr geleistet werden.Die Kreditwürdigkeit jeder betroffenen Partei muss in angemessener Weise überprüft worden sein. 2. Das Geschäftsvorhaben unterliegt einem vorherigen Beschluss der Generalversammlung, die unter den in Artikel 558 vorgesehenen Bedingungen in Bezug auf Quorum und Mehrheit beschliesst.3. Das Verwaltungsorgan erstellt einen Bericht, aus dem die Gründe für das Geschäft, das Interesse der Gesellschaft an dem Geschäft, die Bedingungen des Geschäfts, die mit dem Geschäft verbundenen Risiken für Liquidität und Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft und der Preis hervorgehen, zu dem der Dritte die Anteile erwerben soll.Dieser Bericht wird gemäss Artikel 74 bekannt gemacht. 4. Die für dieses Geschäft verwendeten Mittel müssen gemäss Artikel 429 ausgeschüttet werden können.Die Gesellschaft weist auf der Passivseite der Bilanz eine nicht verfügbare Rücklage in Höhe des Betrags der insgesamt gewährten finanziellen Unterstützung aus. 5. Zeichnet ein Dritter mit finanzieller Unterstützung der Gesellschaft Anteile, die anlässlich der Erhöhung des gezeichneten Kapitals ausgegeben wurden, so muss diese Zeichnung zu einem angemessenen Preis stattfinden. § 2 - Mit Ausnahme von Nr. 4 ist § 1 nicht anwendbar: 1. auf laufende Geschäfte, die unter den Bedingungen und mit den Garantien erfolgen, die dem Gesetz vom 22.März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute unterliegende Unternehmen für gleichartige Geschäfte normalerweise fordern, 2. auf Vorschüsse, Darlehen und Sicherheiten, die Personalmitgliedern der Gesellschaft oder einer mit ihr verbundenen Gesellschaft für den Erwerb von Anteilen dieser Gesellschaften gewährt werden oder die Gesellschaften gewährt werden, deren Stimmrechte mindestens zur Hälfte im Besitz der Personalmitglieder der Gesellschaft sind, für den Erwerb durch diese Gesellschaften von Anteilen dieser Gesellschaft, mit denen mindestens die Hälfte der Stimmrechte verbunden ist.» Art. 13 - Artikel 444 desselben Gesetzbuches, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 2 - Paragraph 1 ist nicht anwendbar auf Sacheinlagen: 1. in Form von Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten, erwähnt in Artikel 2 Nr.31 und 32 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, die zu dem gewichteten Durchschnittspreis bewertet werden, zu dem sie während dreier Monate vor dem Tag ihrer tatsächlichen Einbringung als Sacheinlage an einem oder mehreren geregelten Märkten im Sinne von Artikel 2 Nr. 3, 5 und 6 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen gehandelt wurden, 2. in Form von anderen Vermögensteilen als den in Nr.1 erwähnten Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die bereits von einem Betriebsrevisor bewertet wurden, und sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Der beizulegende Zeitwert wird für einen Stichtag ermittelt, der nicht mehr als sechs Monate vor dem Tag der tatsächlichen Einbringung liegt.b) Die Bewertung wurde nach den Bewertungsnormen und -grundsätzen vorgenommen, die für die Art der einzubringenden Vermögensteile allgemein anerkannt sind, 3.in Form von anderen Vermögensteilen als den in Nr. 1 erwähnten Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, deren beizulegender Zeitwert für jeden Vermögensteil aus dem Jahresabschluss des vorausgehenden Geschäftsjahres hervorgeht, sofern dieser Jahresabschluss vom Kommissar oder von der mit der Prüfung des Jahresabschlusses beauftragten Person geprüft wurde und der Bericht dieser Person einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk umfasst.

Paragraph 1 findet jedoch Anwendung auf die von den Gründern veranlasste Neubewertung: 1. in dem in Absatz 1 Nr.1 erwähnten Fall, wenn der Preis durch aussergewöhnliche Umstände beeinflusst wurde, die eine wesentliche Änderung des Wertes des Vermögensteils zum Zeitpunkt der tatsächlichen Einbringung bewirken würden, und zwar auch in Fällen, in denen der Markt für diese Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente nicht mehr liquide ist, 2. in den in Absatz 1 Nr.2 und 3 erwähnten Fällen, wenn neue Umstände eingetreten sind, die eine wesentliche Änderung des beizulegenden Zeitwerts des Vermögensteils zum Zeitpunkt der tatsächlichen Einbringung bewirken würden. § 3 - In den in § 2 erwähnten Fällen, in denen Einlagen ohne Anwendung von § 1 eingebracht werden, wird innerhalb eines Monats nach dem Tag der tatsächlichen Einbringung des Vermögensteils eine Erklärung gemäss Artikel 75 hinterlegt. Diese Erklärung enthält Folgendes: 1. Beschreibung der betreffenden Sacheinlage, 2.Name des Einbringers, 3. Wert dieser Einlage, Quelle dieser Bewertung und gegebenenfalls Bewertungsmethode, 4.Nennwert der Aktien oder - falls ein Nennwert nicht vorhanden ist - Anzahl der Aktien, die für jede Sacheinlage ausgegeben worden sind, 5. Angaben darüber, ob der ermittelte Wert wenigstens der Zahl und dem Nennwert oder - falls ein Nennwert nicht vorhanden ist - dem rechnerischen Wert der für eine solche Einlage auszugebenden Aktien entspricht, 6.Erklärung, dass in Bezug auf die ursprüngliche Bewertung keine neuen erheblichen Umstände eingetreten sind. » Art. 14 - Artikel 447 desselben Gesetzbuches, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 2 - Artikel 445 ist nicht anwendbar auf Quasieinlagen: 1. in Form von Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten, erwähnt in Artikel 2 Nr.31 und 32 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, die zu dem gewichteten Durchschnittspreis bewertet werden, zu dem sie während dreier Monate vor dem Tag ihrer tatsächlichen Einbringung als Quasieinlage an einem oder mehreren geregelten Märkten im Sinne von Artikel 2 Nr. 3, 5 und 6 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen gehandelt wurden, 2. in Form von anderen Vermögensteilen als den in Nr.1 erwähnten Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die bereits von einem Betriebsrevisor bewertet wurden, und sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Der beizulegende Zeitwert wird für einen Stichtag ermittelt, der nicht mehr als sechs Monate vor dem Tag der tatsächlichen Einbringung der Quasieinlage liegt.b) Die Bewertung wurde nach den Bewertungsnormen und -grundsätzen vorgenommen, die für die Art der als Quasieinlage einzubringenden Vermögensteile allgemein anerkannt sind, 3.in Form von anderen Vermögensteilen als den in Nr. 1 erwähnten Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, deren beizulegender Zeitwert für jeden Vermögensteil aus dem Jahresabschluss des vorausgehenden Geschäftsjahres hervorgeht, sofern dieser Jahresabschluss vom Kommissar oder von der mit der Prüfung des Jahresabschlusses beauftragten Person geprüft wurde und der Bericht dieser Person einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk umfasst.

Artikel 445 findet jedoch Anwendung auf die vom Verwaltungsrat veranlasste Neubewertung: 1. in dem in Absatz 1 Nr.1 erwähnten Fall, wenn der Preis durch aussergewöhnliche Umstände beeinflusst wurde, die eine wesentliche Änderung des Wertes des Vermögensteils zum Zeitpunkt der tatsächlichen Einbringung der Quasieinlage bewirken würden, und zwar auch in Fällen, in denen der Markt für diese Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente nicht mehr liquide ist, 2. in den in Absatz 1 Nr.2 und 3 erwähnten Fällen, wenn neue Umstände eingetreten sind, die eine wesentliche Änderung des beizulegenden Zeitwerts des Vermögensteils zum Zeitpunkt der tatsächlichen Einbringung der Quasieinlage bewirken würden.

Wird eine Neubewertung wie in Absatz 2 Nr. 2 vorgesehen nicht vorgenommen, können ein oder mehrere Aktionäre, die am Tag des Beschlusses einer Quasieinlage zusammengenommen mindestens fünf Prozent des gezeichneten Kapitals der Gesellschaft halten, eine Bewertung gemäss § 1 durch einen Betriebsrevisor verlangen.

Dieser Antrag kann bis zum Tag der tatsächlichen Einbringung der Quasieinlage gestellt werden, sofern der oder die betreffenden Aktionäre am Antragstag immer noch, wie zuvor am Tag des Beschlusses der Quasieinlage, zusammengenommen mindestens fünf Prozent des gezeichneten Kapitals halten.

Die Kosten für diese Neubewertung gehen zu Lasten der Gesellschaft. § 3 - In den in § 2 erwähnten Fällen, in denen Quasieinlagen ohne Anwendung von § 1 eingebracht werden, wird innerhalb eines Monats nach dem Tag der tatsächlichen Einbringung der Quasieinlage eine Erklärung gemäss Artikel 75 hinterlegt. Diese Erklärung enthält Folgendes: 1. Beschreibung der betreffenden Quasieinlage, 2.Name des Eigentümers des Gutes, das die Gesellschaft zu erwerben vorhat, 3. Wert dieser Quasieinlage, Quelle dieser Bewertung und gegebenenfalls Bewertungsmethode, 4.Bescheinigung über die für den Erwerb tatsächlich gewährte Gegenleistung, 5. Erklärung, dass in Bezug auf die ursprüngliche Bewertung keine neuen erheblichen Umstände eingetreten sind.» Art. 15 - Artikel 602 desselben Gesetzbuches, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 2 - Paragraph 1 ist nicht anwendbar auf Sacheinlagen: 1. in Form von Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten, erwähnt in Artikel 2 Nr.31 und 32 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, die zu dem gewichteten Durchschnittspreis bewertet werden, zu dem sie während dreier Monate vor dem Tag ihrer tatsächlichen Einbringung als Sacheinlage an einem oder mehreren geregelten Märkten im Sinne von Artikel 2 Nr. 3, 5 und 6 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen gehandelt wurden, 2. in Form von anderen Vermögensteilen als den in Nr.1 erwähnten Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die bereits von einem Betriebsrevisor bewertet wurden, und sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Der beizulegende Zeitwert wird für einen Stichtag ermittelt, der nicht mehr als sechs Monate vor dem Tag der tatsächlichen Einbringung liegt.b) Die Bewertung wurde nach den Bewertungsnormen und -grundsätzen vorgenommen, die für die Art der einzubringenden Vermögensteile allgemein anerkannt sind, 3.in Form von anderen Vermögensteilen als den in Nr. 1 erwähnten Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, deren beizulegender Zeitwert für jeden Vermögensteil aus dem Jahresabschluss des vorausgehenden Geschäftsjahres hervorgeht, sofern dieser Jahresabschluss vom Kommissar oder von der mit der Prüfung des Jahresabschlusses beauftragten Person geprüft wurde und der Bericht dieser Person einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk umfasst.

Paragraph 1 findet jedoch Anwendung auf die vom Verwaltungsrat veranlasste Neubewertung: 1. in dem in Absatz 1 Nr.1 erwähnten Fall, wenn der Preis durch aussergewöhnliche Umstände beeinflusst wurde, die eine wesentliche Änderung des Wertes des Vermögensteils zum Zeitpunkt der tatsächlichen Einbringung bewirken würden, und zwar auch in Fällen, in denen der Markt für diese Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente nicht mehr liquide ist, 2. in den in Absatz 1 Nr.2 und 3 erwähnten Fällen, wenn neue Umstände eingetreten sind, die eine wesentliche Änderung des beizulegenden Zeitwerts des Vermögensteils zum Zeitpunkt der tatsächlichen Einbringung bewirken würden.

Wird eine Neubewertung wie in Absatz 2 Nr. 2 vorgesehen nicht vorgenommen, können ein oder mehrere Aktionäre, die am Tag des Beschlusses einer Kapitalerhöhung zusammengenommen mindestens fünf Prozent des gezeichneten Kapitals der Gesellschaft halten, eine Bewertung gemäss § 1 durch einen Betriebsrevisor verlangen.

Dieser Antrag kann bis zum Tag der tatsächlichen Einbringung gestellt werden, sofern der oder die betreffenden Aktionäre am Antragstag immer noch, wie zuvor am Tag des Beschlusses der Kapitalerhöhung, zusammengenommen mindestens fünf Prozent des gezeichneten Kapitals halten.

Die Kosten für diese Neubewertung gehen zu Lasten der Gesellschaft. § 3 - In den in § 2 erwähnten Fällen, in denen Einlagen ohne Anwendung von § 1 eingebracht werden, wird innerhalb eines Monats nach dem Tag der tatsächlichen Einbringung des Vermögensteils eine Erklärung gemäss Artikel 75 hinterlegt. Diese Erklärung enthält Folgendes: 1. Beschreibung der betreffenden Sacheinlage, 2.Name des Einbringers, 3. Wert dieser Einlage, Quelle dieser Bewertung und gegebenenfalls Bewertungsmethode, 4.Nennwert der Aktien oder - falls ein Nennwert nicht vorhanden ist - Anzahl der Aktien, die für jede Sacheinlage ausgegeben worden sind, 5. Angaben darüber, ob der ermittelte Wert wenigstens der Zahl und dem Nennwert oder - falls ein Nennwert nicht vorhanden ist - dem rechnerischen Wert und gegebenenfalls dem Agio der für eine solche Einlage auszugebenden Aktien entspricht, 6.Erklärung, dass in Bezug auf die ursprüngliche Bewertung keine neuen erheblichen Umstände eingetreten sind. » Art. 16 - Artikel 603 desselben Gesetzbuches wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Erfolgt die Kapitalerhöhung durch Einbringung von Sacheinlagen in Anwendung des in Artikel 602 § 2 erwähnten Verfahrens, wird vor der tatsächlichen Einbringung der Sacheinlage eine Bekanntmachung mit dem Datum des Beschlusses der Kapitalerhöhung und den in Artikel 602 § 3 erwähnten Angaben gemäss Artikel 75 hinterlegt. In diesem Fall beschränkt sich die in Artikel 602 § 3 vorgesehene Erklärung darauf, dass seit Offenlegung der vorerwähnten Bekanntmachung keine neuen erheblichen Umstände eingetreten sind. » Art. 17 - Artikel 620 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 Nr.2 werden die Wörter « zehn Prozent » durch die Wörter « zwanzig Prozent » ersetzt. 2. In § 1 Absatz 1 Nr.3 werden zwischen den Wörtern « Die zum Erwerb verwendeten Mittel » und den Wörtern « müssen gemäss Artikel 617 ausgeschüttet werden können » die Wörter «, erhöht um den Betrag für Aktien, die die Gesellschaft früher erworben hat und noch hält, und für Aktien, die eine Person in eigenem Namen, jedoch für Rechnung der Aktiengesellschaft erworben hat, » eingefügt. 3. In § 1 Absatz 1 Nr.5 wird der zweite Satzteil « ebenso können notierte Gesellschaften und Gesellschaften, deren Aktien zum Handel an einem nicht geregelten Markt zugelassen sind, der täglich von einem Marktunternehmen organisiert wird, eigene Aktien oder Zertifikate an diesen Märkten erwerben, ohne dass den Aktionären oder Inhabern von Zertifikaten ein Erwerbsangebot gemacht werden muss » durch den Satzteil « ebenso können notierte Gesellschaften und Gesellschaften, deren Wertpapiere zum Handel an einem auf der Grundlage eines mindestens einmal täglich stattfindenden Handels und eines zentralen Orderbuchs funktionierenden MTF im Sinne von Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen zugelassen sind, eigene Aktien oder Zertifikate erwerben, ohne dass den Aktionären oder Inhabern von Zertifikaten ein Erwerbsangebot gemacht werden muss, sofern sie den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Aktionäre beziehungsweise Zertifikatsinhaber, die sich in denselben Verhältnissen befinden, einhalten, indem sie ihnen einen gleichwertigen Preis anbieten » ersetzt. 4. In § 1 Absatz 5 werden die Wörter « achtzehn Monate » durch die Wörter « fünf Jahre » ersetzt.5. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter « und Gesellschaften, deren Aktien zum Handel an einem nicht geregelten Markt zugelassen sind, der täglich von einem Marktunternehmen organisiert wird, » durch die Wörter « und Gesellschaften, deren Wertpapiere zum Handel an einem auf der Grundlage eines mindestens einmal täglich stattfindenden Handels und eines zentralen Orderbuchs funktionierenden MTF im Sinne von Artikel 2 Nr.4 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen zugelassen sind, » ersetzt. 6. Paragraph 2 Absatz 3 wird durch die Wörter « und die Verpflichtungen der in vorliegendem Paragraphen erwähnten Gesellschaften hinsichtlich der Information der Öffentlichkeit über Rückerwerbsgeschäfte » ergänzt.7. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 3 - Der König bestimmt die Modalitäten für die Gewährleistung der Gleichbehandlung durch Anbieten eines gleichwertigen Preises wie in § 1 Absatz 1 Nr.5 bestimmt. » Art. 18 - In Artikel 622 § 2 Absatz 2 Nr. 4 desselben Gesetzbuches werden die Wörter « zehn Prozent » durch die Wörter « zwanzig Prozent » ersetzt.

Art. 19 - Artikel 629 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 1 - Die Zahlung von Vorschüssen, die Gewährung von Darlehen und die Leistungen von Sicherheiten durch Aktiengesellschaften im Hinblick auf den Erwerb eigener Aktien oder Gewinnanteile beziehungsweise den Erwerb oder die Zeichnung durch einen Dritten von Zertifikaten, die sich auf Aktien oder Gewinnanteile beziehen, unterliegen folgenden Bedingungen: 1.Die Geschäfte sind unter der Verantwortung des Verwaltungsrats vorzunehmen und müssen zu fairen Marktbedingungen abgewickelt werden, insbesondere in Bezug auf die der Gesellschaft gezahlten Zinsen und die Sicherheiten, die ihr geleistet werden. Die Kreditwürdigkeit jeder betroffenen Partei muss in angemessener Weise überprüft worden sein. 2. Das Geschäftsvorhaben unterliegt einem vorherigen Beschluss der Generalversammlung, die unter den in Artikel 558 vorgesehenen Bedingungen in Bezug auf Quorum und Mehrheit beschliesst.3. Der Verwaltungsrat erstellt einen Bericht, aus dem die Gründe für das Geschäft, das Interesse der Gesellschaft an dem Geschäft, die Bedingungen des Geschäfts, die mit dem Geschäft verbundenen Risiken für Liquidität und Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft und der Preis hervorgehen, zu dem der Dritte die Aktien erwerben soll.Dieser Bericht wird gemäss Artikel 74 bekannt gemacht.

Ist ein Verwalter der Muttergesellschaft oder die Muttergesellschaft selbst Begünstigte dieses Geschäfts, muss der Bericht des Verwaltungsrats darüber hinaus besonders den Beschluss rechtfertigen unter Berücksichtigung der Eigenschaft des Begünstigten und der vermögensrechtlichen Folgen dieses Beschlusses für die Gesellschaft. 4. Die für dieses Geschäft verwendeten Mittel müssen gemäss Artikel 617 ausgeschüttet werden können.Die Gesellschaft weist auf der Passivseite der Bilanz eine nicht verfügbare Rücklage in Höhe des Betrags der insgesamt gewährten finanziellen Unterstützung aus. 5. Erwirbt ein Dritter mit finanzieller Unterstützung der Gesellschaft gemäss Artikel 622 § 2 von der Gesellschaft veräusserte Aktien oder zeichnet er Aktien, die anlässlich der Erhöhung des gezeichneten Kapitals ausgegeben wurden, so muss dieser Erwerb beziehungsweise diese Zeichnung zu einem angemessenen Preis stattfinden.» 2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter « Paragraph 1 ist nicht anwendbar auf » durch die Wörter « Mit Ausnahme von Nr.4 ist § 1 nicht anwendbar auf » ersetzt. 3. In § 2 Absatz 1 Nr.2 werden die Wörter « die Personalmitgliedern der Gesellschaft für den Erwerb von Aktien dieser Gesellschaft oder Zertifikaten mit Bezug auf Aktien dieser Gesellschaft gewährt werden, » durch die Wörter « die Personalmitgliedern der Gesellschaft oder einer mit ihr verbundenen Gesellschaft für den Erwerb von Aktien dieser Gesellschaften oder von Zertifikaten mit Bezug auf Aktien dieser Gesellschaften gewährt werden, » ersetzt. 4. Paragraph 2 Absatz 1 Nr.3 wird wie folgt ersetzt: « 3. Vorschüsse, Darlehen und Sicherheiten, die Gesellschaften, deren Stimmrechte mindestens zur Hälfte im Besitz der Personalmitglieder der Gesellschaft sind, für den Erwerb von Aktien oder Zertifikaten mit Bezug auf Aktien dieser Gesellschaft, mit denen mindestens die Hälfte der Stimmrechte verbunden ist, gewährt werden. » 5. Paragraph 2 Absatz 2 wird aufgehoben. Art. 20 - Vorliegender Artikel tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

Artikel 17 Nr. 3 und 5 treten an dem vom König festzulegenden Datum in Kraft.

Art. 21 - Der für Justiz zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 8. Oktober 2008 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz J. VANDEURZEN

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