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Koninklijk Besluit van 08 september 2003
gepubliceerd op 13 november 2003

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 2 april 2003 houdende vaststelling van de wijze waarop de wilsverklaring inzake euthanasie wordt opgesteld, herbevestigd, herzien of ingetrokken

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2003000677
pub.
13/11/2003
prom.
08/09/2003
ELI
eli/besluit/2003/09/08/2003000677/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

8 SEPTEMBER 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 2 april 2003 houdende vaststelling van de wijze waarop de wilsverklaring inzake euthanasie wordt opgesteld, herbevestigd, herzien of ingetrokken


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 2 april 2003 houdende vaststelling van de wijze waarop de wilsverklaring inzake euthanasie wordt opgesteld, herbevestigd, herzien of ingetrokken, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 2 april 2003 houdende vaststelling van de wijze waarop de wilsverklaring inzake euthanasie wordt opgesteld, herbevestigd, herzien of ingetrokken.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 8 september 2003.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Annexe - Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 2. APRIL 2003 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten, nach denen die vorgezogene Willenserklärung mit Bezug auf die Sterbehilfe aufgesetzt, wieder bestätigt, revidiert oder zurückgezogen wird BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, 1.Kontext Das Gesetz vom 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe ist im Belgischen Staatsblatt vom 22. Juni 2002 veröffentlicht worden.

Am Datum des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes, das heisst spätestens am 23. September 2002, kann ein Arzt, wenn die im Gesetz festgelegten Bedingungen erfüllt sind, auf die Bitte eines Betroffenen hin Sterbehilfe leisten. Wenn die diesbezüglichen Anforderungen und die diesbezügliche Vorgehensweise beachtet werden, begeht der Arzt, der diese Sterbehilfe leistet, keine Straftat. Ausserdem muss berücksichtigt werden, dass der Arzt auf keinen Fall und selbst dann nicht, wenn die festgelegten Bedingungen erfüllt sind, gezwungen werden kann, Sterbehilfe zu leisten.

Kann der Betroffene zu dem Zeitpunkt, wo der Arzt Sterbehilfe leisten könnte, seinen Willen äussern, muss er eine Bitte um Sterbehilfe aufsetzen. Er muss dieses Dokument datieren und unterzeichnen. Vom behandelenden Arzt wird das Dokument der medizinischen Akte beigefügt.

Wenn der Patient zu diesem Zeitpunkt seinen Willen äussern kann, jedoch nicht in der Lage ist, selbst ein schriftliches Dokument in diesem Sinne aufzusetzen, bestimmt er eine volljährige Person, die das Dokument im Beisein eines Arztes an seiner Stelle aufsetzt.

In vorerwähntem Fall ist also von einer therapeutischen Beziehung zwischen einem Arzt und einem Patienten, der seinen Willen äussern kann, auszugehen.

Eine andere Situation entsteht, wenn der Patient zu dem Zeitpunkt, wo Sterbehilfe geleistet werden könnte, seinen Willen nicht mehr äussern kann, zum Beispiel weil er sich im Koma befindet; in diesem Fall ist der Patient also nicht in der Lage, eine schriftliche Bitte um Sterbehilfe zu formulieren.

Infolge des Gesetzes kann künftig jeder handlungsfähige Volljährige oder für mündig erklärte Minderjährige einer solchen Situation vorgreifen. Mit anderen Worten kann er, ohne dass schon die Rede von einer therapeutischen Beziehung wäre, für den Fall, dass er selbst seinen Willen nicht mehr äussern könnte, in einer vorgezogenen schriftlichen Erklärung seinen Willen kundgeben, ein Arzt möge ihm unter den im Gesetz festgelegten Bedingungen Sterbehilfe leisten.

Es sei darauf hingewiesen, dass, wenn eine Person von dieser Möglichkeit eine Willenserklärung aufzusetzen Gebrauch gemacht hat, zum Zeitpunkt, wo eventuell Sterbehilfe geleistet werden könnte, jedoch in der Lage ist ihren Willen zu äussern, in diesem Fall ihre letzte schriftliche Bitte stets massgeblich ist. Einer eventuell vorher abgegebenen vorgezogenen schriftlichen Willenserklärung wird dann nicht Rechnung getragen.

Der Erlass, der Ihnen vorgelegt wird, bezieht sich auf die vorgezogene Willenserklärung mit Bezug auf die Sterbehilfe, die von einem handlungsfähigen Volljährigen oder von einem für mündig erklärten Minderjährigen, der seinen Willen äussern kann, für den Fall aufgesetzt wird, dass er sich irgendwann in einer Situation befinden sollte, in der Sterbehilfe geleistet werden könnte.

Insbesondere werden die Modalitäten, nach denen die vorgezogene Willenserklärung aufgesetzt, wieder bestätigt, revidiert oder zurückgezogen werden muss, geregelt. 2. Aufsetzung der Willenserklärung Ein handlungsfähiger Volljähriger oder ein für mündig erklärter Minderjähriger, der möchte, dass seinem Willen, dass ein Arzt ihm Sterbehilfe leistet, auch Rechnung getragen wird, falls er seinen Willen nicht mehr äussern könnte, muss seine ursprüngliche vorgezogene Willenserklärung nach dem in der Anlage zu vorliegendem Erlass beigefügten Muster aufsetzen. Die vorgezogene Willenserklärung, die hand- oder maschinegeschrieben sein darf, umfasst zwei Rubriken. Eine erste Rubrik enthält die Daten, die obligatorischerweise in jeder vorgezogenen Willenserklärung enthalten sein müssen. Eine zweite Rubrik bezieht sich auf fakultative Daten.

In der ersten Rubrik muss der Betreffende vor allem präzise und unmissverständlich seinen Willen schriftlich festhalten, dass er für den Fall, dass er seinen Willen nicht mehr äussern könnte, möchte, dass ein Arzt ihm unter den im Gesetz vom 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe erwähnten Bedingungen Sterbehilfe leistet.

Anschliessend gibt er eine Anzahl persönlicher Daten an, wie Hauptwohnort, vollständige Adresse, Nummer des Nationalregisters, Geburtsdatum und -ort, usw. Die Kombination dieser persönlichen Daten mit dem Namen und Vornamen des Antragstellers müssen es ermöglichen, festzustellen, ob die Person, die sich in einer Situation befindet, in der Sterbehilfe geleistet werden könnte, auch tatsächlich diejenige ist, die die vorgezogene Willenserklärung aufgesetzt hat. Diese Daten ermöglichen auch eine Kontrolle über die Fähigkeit des Antragstellers, die vorgezogene Willenserklärung aufzusetzen (zum Beispiel: Volljährigkeit).

Da eine vorgezogene Willenserklärung nur dann berücksichtigt werden kann, wenn sie Ausdruck eines gültig formulierten Willens ist, ist der Antragsteller verpflichtet, in seiner Willenserklärung ausdrücklich zu vermerken, dass sie freiwillig - das heisst ohne Druck seitens eines Dritten - und überlegt - das heisst, dass vorausgesetzt wird, dass der Verfasser fähig ist, seine Interessen korrekt abzuschätzen - aufgesetzt wurde, und dass dies durch die Zeugen und die eventuelle(n) Vertrauensperson(en) bestätigt wird.

Der Antragsteller muss auch vermerken, dass er wünscht, dass die vorgezogene Willenserklärung respektiert wird. Wie bereits erwähnt, führt dieser Vermerk keinesfalls dazu, dass der Arzt gezwungen ist, dem Wunsch des Antragstellers zu entsprechen.

Die vorgezogene Willenserklärung muss obligatorischerweise im Beisein von zwei volljährigen Zeugen, von denen zumindest einer keinerlei materielles Interesse am Tod des Patienten hat, aufgesetzt werden.

Eine Anzahl persönlicher Daten über diese beiden Zeugen, insbesondere Name und Vorname, Hauptwohnort, vollständige Adresse, Nummer des Nationalregisters, Telefonnummer, Geburtsdatum und -ort und eventueller Verwandtschaftsgrad, müssen in der vorgezogenen Willenserklärung vermerkt werden. Diese Daten müssen es ermöglichen, die Zeugen zu identifizieren, mit ihnen Kontakt aufzunehmen und zu überprüfen, ob sie den gestellten Anforderungen entsprechen (zum Beispiel: Volljährigkeit, kein materielles Interesse am Tod des Patienten).

Die zweite Rubrik des in der Anlage zu vorliegendem Erlass beigefügten Musters für die vorgezogene Erklärung muss als fakultative Rubrik übernommen werden.

Das Gesetz über die Sterbehilfe ermöglicht es einer Person, die ihren Willen äussern kann und eine vorgezogene Willenserklärung aufsetzt, in dieser Erklärung eine oder mehrere volljährige Vertrauenspersonen in der von ihr gewünschten Vorzugsreihenfolge zu vermerken. Die Aufgabe der Vertrauensperson besteht nicht etwa darin, Entscheidungen im Namen des Antragstellers zu treffen, während dieser seinen Willen nicht äussern kann. Die Rolle dieser Vertrauensperson besteht vielmehr darin, den behandelnden Arzt während der Periode, in der der Patient seinen Willen nicht äussern kann, in einer Situation, in der Sterbehilfe geleistet werden könnte, vom Willen des Patienten in Kenntnis zu setzen. Diese Vertrauensperson kann also eine wichtige Rolle in Bezug auf das Wissen um die vorgezogene Willenserklärung spielen. Im Laufe des im Gesetz über die Sterbehilfe vorgesehenen Verfahrens wird die Vertrauensperson im Hinblick auf eine Überprüfung des Antrags vom behandelnden Arzt vorgeladen. Die vorgezogene Willenserklärung muss auch eine Anzahl persönlicher Daten in Bezug auf die Vertrauensperson(en) enthalten. Es sei darauf hingewiesen, dass die in der vorgezogenen Willenserklärung an erster Stelle genannte Vertrauensperson auch zuerst in das Verfahren mit einbezogen wird.

Wenn diese Vertrauensperson unauffindbar ist oder ihren Willen nicht mehr äussern kann oder nicht mehr als Vertrauensperson auftreten möchte, wird die an zweiter Stelle vermerkte Vertrauensperson hinzugezogen.

Es ist möglich, dass eine Person, die ihren Willen äussern kann, eine vorgezogene Willenserklärung aufsetzen möchte, bevor sie ihren Willen nicht mehr äussern kann, jedoch körperlich dauerhaft ausser Stande ist, eine solche aufzusetzen und zu unterzeichnen. Dabei denken wir zum Beispiel an eine Person, die an einer Lähmung beider Arme leidet.

Das Gesetz über die Sterbehilfe gibt dieser Person die Möglichkeit, trotzdem eine vorgezogene Willenserklärung mit Bezug auf die Sterbehilfe aufzusetzen, und zwar mit der Hilfe einer Person, die keinerlei materielles Interesse am Tod der besagten Person hat. Wenn der Antragsteller sich in einer solchen Lage befindet, muss eine Anzahl zusätzlicher Daten in der vorgezogenen Willenserklärung enthalten sein. Der Grund, aus dem der Antragsteller selbst körperlich dauerhaft ausser Stande ist, eine vorgezogene Willenserklärung aufzusetzen und zu unterzeichnen, muss vermerkt werden und als Beweis muss ein ärztliches Attest beigefügt werden. Ausserdem müssen Name und Vorname der Person, die die vorgezogene Willenserklärung aufgesetzt hat, sowie eine Anzahl sie betreffende persönliche Daten angegeben werden.

Schliesslich muss in der vorgezogenen Willenserklärung vermerkt werden, wie viele Exemplare davon aufgesetzt worden sind und wo sie aufbewahrt werden. Das Datum und der Ort des Erstellung der Willenserklärung müssen angegeben werden und jede an ihrer Erstellung beteiligte Person muss sie unter Angabe ihrer Eigenschaft datieren und unterzeichnen.

Ist die Willenserklärung handgeschrieben, entspricht sie den Bedingungen des Gesetzes, sobald alle Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen erfüllt sind. Das Muster in der Anlage gilt hierbei als Beispiel. 3. Die Wiederbestätigung der vorgezogenen Willenserklärung Einer vorgezogenen Willenserklärung wird nur dann Rechnung getragen, wenn sie weniger als fünf Jahre vor dem Zeitpunkt, ab dem der Betreffende nicht mehr in der Lage war, seinen Willen zu äussern, aufgesetzt oder wieder bestätigt worden ist.Wenn eine Person, die ihren Willen äussern kann, wünscht, dass ihre ursprüngliche oder schon wieder bestätigte Willenserklärung nach fünf Jahren noch gültig ist, muss sie sie wieder bestätigen. Sie trägt selbst die Verantwortung dafür, dass die vorgezogene Willenserklärung innerhalb der vorgeschriebenen Frist wieder bestätigt wird.

Im Erlass ist vorgesehen, dass diese Wiederbestätigung nach denselben Modalitäten wie die Erstellung der ursprünglichen vorgezogenen Willenserklärung erfolgen muss.

Das bedeutet zunächst, dass für die Wiederbestätigung eine vollständig neue Willenserklärung nach dem in der Anlage zu vorliegendem Erlass beigefügten Muster aufgesetzt werden muss. Es ist also möglich, dass für die Wiederbestätigung andere Zeugen gewählt oder andere Vertrauenspersonen bestimmt werden. Ist dies der Fall, obliegt es dem Betreffenden, die Zeugen und die Vertrauenspersonen, die an der Erstellung der vorherigen Willenserklärung beteiligt waren, zu benachrichtigen.

Es obliegt dem Betreffenden auch, dafür zu sorgen, dass die Wiederbestätigung bekannt ist. 4. Revision oder Zurückziehung der vorgezogenen Willenserklärung Eine Person, die ihren Willen äussern kann und eine vorgezogene Willenserklärung mit Bezug auf die Sterbehilfe aufgesetzt hat, kann diese Willenserklärung zu jedem Zeitpunkt revidieren oder zurückziehen. Unter Revision einer Willenserklärung ist zum Beispiel die Änderung einer Vertrauensperson zu verstehen. Durch die Zurückziehung der vorgezogenen Willenserklärung hört diese auf zu bestehen.

Da es vorkommen kann, dass ein Betroffener seinen Willen äussern kann, jedoch nicht über die notwendige Zeit beziehungsweise die notwendigen Mittel verfügt - zum Beispiel, wenn er einen letzten lichten Augenblick hat, bevor er nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen zu äussern - um die vorgezogene Willenserklärung nach dem in der Anlage beigefügten Muster zu revidieren oder zurückzuziehen, ist vorgesehen, dass die Revision oder Zurückziehung keinerlei Formalitäten unterliegt. Im Prinzip ist also auch einer mündlichen Revision beziehungsweise Zurückziehung Rechnung zu tragen.

Wenn ein Betroffener es möchte, kann er für die Revision oder die Zurückziehung ein Dokument nach dem in der Anlage des vorliegenden Erlasses beigefügten Muster aufsetzen.

Es obliegt auch dem Betreffenden, die Revision oder die Zurückziehung bekannt zu machen. Er muss die nötigen Schritte unternehmen, um jede Person, insbesondere die Zeugen und die Vertrauenspersonen von der Revision oder der Zurückziehung in Kenntnis zu setzen. In diesem Zusammenhang muss davon ausgegangen werden, dass es ausreicht, dass aus einer einzigen Angabe hervorgeht, dass die Willenserklärung revidiert oder zurückgezogen ist, um ihr nicht mehr Rechnung tragen zu müssen.

Wir haben die Ehre, Sire, die ehrerbietigen und getreuen Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister der Volksgesundheit J. TAVERNIER Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN

2. APRIL 2003 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten, nach denen die vorgezogene Willenserklärung mit Bezug auf die Sterbehilfe aufgesetzt, wieder bestätigt, revidiert oder zurückgezogen wird ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe, insbesondere des Artikels 4;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. Februar 2003;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 26.

März 2003;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 39/2002 des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, abgegeben am 16. September 2002;

Aufgrund des Dringlichkeitsantrags, begründet durch die Tatsache, dass das Gesetz vom 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe spätestens drei Monate nach dem Datum seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt; dass das vorerwähnte Gesetz am 22. Juni 2002 veröffentlicht worden ist und daher am 23. September 2002 in Kraft getreten ist; dass ein handlungsfähiger Volljähriger oder für mündig erklärter Minderjähriger daher für den Fall, dass er seinen Willen nicht mehr äussern könnte, seinen Willen kundgeben können muss, ein Arzt möge ihm unter den im vorerwähnten Gesetz festgelegten Bedingungen Sterbehilfe leisten; dass es daher dringend geboten ist, die Bevölkerung über die Modalitäten, nach denen eine vorgezogene Willenserklärung aufgesetzt, registriert, wieder bestätigt, revidiert oder zurückgezogen und den betreffenden Ärzten übermittelt wird, zu informieren;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 34.609/3 des Staatsrates vom 24. Dezember 2002, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und Unseres Ministers der Justiz Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Die vorgezogene Willenserklärung, in der ein handlungsfähiger Volljähriger oder für mündig erklärter Minderjähriger für den Fall, dass er seinen Willen nicht mehr äussern könnte, seinen Willen kundgibt, ein Arzt möge ihm unter den im Gesetz vom 28. Mai 2002 festgelegten Bedingungen Sterbehilfe leisten, wird nach dem in der Anlage beigefügten Muster aufgesetzt.

Art. 2 - Die in Artikel 1 erwähnte vorgezogene Willenserklärung ist entweder handgeschrieben oder maschinegeschrieben.

Art. 3 - Um gültig zu bleiben, muss die vorgezogene Willenserklärung jedes Mal binnen fünf Jahren wieder bestätigt werden.

Art. 4 - Die betroffene Person kann jederzeit, ohne irgendeine Vorschrift befolgen zu müssen, ihre vorgezogene Willenserklärung revidieren oder zurückziehen.

Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 6 - Unser Minister der Volksgesundheit und Unser Minister der Justiz sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 2. April 2003 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit J. TAVERNIER Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN

Anlage MUSTER DER VORGEZOGENEN WILLENSERKLÄRUNG MIT BEZUG AUF DIE STERBEHILFE Rubrik I: Obligatorische Daten A. Gegenstand der vorgezogenen Willenserklärung Herr/Frau (*) (Name und Vorname) (*) bittet darum, dass in dem Fall, wo er/sie (*) seinen/ihren Willen nicht mehr äussern kann, ein Arzt ihm/ihr (*) Sterbehilfe leistet, wenn die im Gesetz vom 28. Mai 2002 festgelegten Bedingungen erfüllt sind. (*) bestätigt die am . . . . . (Datum) erstellte vorgezogene Willenserklärung wieder (*) revidiert die am . . . . . (Datum) erstellte vorgezogene Willenserklärung (*) zieht die am . . . . . (Datum) erstellte vorgezogene Willenserklärung zurück B. Persönliche Daten des Antragstellers Meine persönlichen Daten sind folgende: - Hauptwohnort - vollständige Adresse - Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen - Geburtsdatum und -ort C. Merkmale der vorgezogenen Willenserklärung Diese Willenserklärung ist frei und bewusst erstellt worden. Sie ist von den beiden Zeugen und gegebenenfalls der/den Vertrauensperson(en) unterzeichnet.

Ich erwarte, dass diese vorgezogene Willenserklärung respektiert wird.

D. Zeugen Die Zeugen, in deren Anwesenheit ich diese vorgezogene Willenserklärung erstelle, sind: 1) Name und Vorname Hauptwohnort vollständige Adresse Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen Telefonnummer Geburtsdatum und -ort eventuelles Verwandtschaftsverhältnis 2) Name und Vorname Hauptwohnort vollständige Adresse Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen Telefonnummer Geburtsdatum und -ort eventuelles Verwandtschaftsverhältnis Rubrik II: Fakultative Daten A.Gegebenenfalls bestimmte Vertrauenspersonen Als Vertrauensperson(en), die nach meinem Wunsch für den Fall, dass ich mich in einer Situation befinde, in der die vorgezogene Willenserklärung zur Anwendung kommen könnte, sofort benachrichtigt und in das Verfahren einbezogen wird/werden, bestimme ich in der Vorzugsreihenfolge: 1) Name und Vorname Hauptwohnort vollständige Adresse Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen Telefonnummer Geburtsdatum und -ort eventuelles Verwandtschaftsverhältnis ...........(2) B. Daten, die anzugeben sind von einer Person, die körperlich nicht in der Lage ist, eine vorgezogene Willenserklärung aufzusetzen und zu unterzeichnen Ich bin aus folgendem Grund körperlich nicht in der Lage, eine vorgezogene Willenserklärung aufzusetzen und zu unterzeichnen: . . . . . . . . . . . . . . .

Als Beweis füge ich in der Anlage ein ärztliches Attest bei.

Ich habe . . . . . (Name und Vorname) bestimmt, um diese vorgezogene Willenserklärung schriftlich festzuhalten.

Die persönlichen Daten der vorerwähnten Personen sind folgende: - Hauptwohnort - vollständige Adresse - Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen - Telefonnummer - Geburtsdatum und -ort - eventuelles Verwandtschaftsverhältnis Vorliegende Erklärung wurde in . . . . . (Anzahl) unterzeichneten Exemplaren erstellt, die aufbewahrt werden (an einem Ort oder bei einer Person): . . . . . . . . . . . . . . .

Erstellt in . . . . . am . . . . .

Datum und Unterschrift des Antragstellers Datum und Unterschrift der Person, die bestimmt ist, für den Fall, dass der Antragsteller dauerhaft körperlich nicht fähig ist (1) Datum und Unterschrift der beiden Zeugen Datum und Unterschrift der bestimmten Vertrauensperson(en) (1) (bei jedem Datum und jeder Unterschrift, Eigenschaft und Name vermerken) Gesehen, um Unserem Erlass vom 2. April 2003 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit J. TAVERNIER Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 8 september 2003.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE (*) Unzutreffendes streichen (1) gegebenenfalls (2) die unter 1) vermerkten Daten werden für jede bestimmte Vertrauensperson opgegeben

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