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Koninklijk Besluit van 08 september 2003
gepubliceerd op 13 november 2003

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke en reglementaire bepalingen tot wijziging van de wet van 10 april 1971 betreffende de arbeidsongevallen

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2003000691
pub.
13/11/2003
prom.
08/09/2003
ELI
eli/besluit/2003/09/08/2003000691/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

8 SEPTEMBER 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke en reglementaire bepalingen tot wijziging van de wet van 10 april 1971 betreffende de arbeidsongevallen


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling - van hoofdstuk I, afdeling 5, en hoofdstuk IV van het koninklijk besluit van 20 juli 2000 houdende uitvoering inzake de aangelegenheden die ressorteren onder het Ministerie van Sociale Zaken, Volksgezondheid en Leefmilieu van de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in artikel 78 van de Grondwet, - van hoofdstuk IV en de artikelen 34 en 35 van het koninklijk besluit van 10 juni 2001 tot het in overeenstemming brengen van de sociale zekerheid met het koninklijk besluit van 10 juni 2001 tot eenvormige definiëring van begrippen met betrekking tot arbeidstijdgegevens ten behoeve van de sociale zekerheid, met toepassing van artikel 39 van de wet van 26 juli 1996 tot modernisering van de sociale zekerheid en tot vrijwaring van de leefbaarheid van de wettelijke pensioenstelsels, - van titel I, titel II, hoofdstuk V, en artikel 67 van de programmawet van 19 juli 2001, - van de hoofdstukken I en III van de wet van 10 augustus 2001 houdende de aanpassing van de arbeidsongevallenverzekering aan de Europese richtlijnen betreffende de directe verzekering met uitzondering van de levensverzekering, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 4 gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : - van hoofdstuk I, afdeling 5, en hoofdstuk IV, van het koninklijk besluit van 20 juli 2000 houdende uitvoering inzake de aangelegenheden die ressorteren onder het Ministerie van Sociale Zaken, Volksgezondheid en Leefmilieu van de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in artikel 78 van de Grondwet; - van hoofdstuk IV en de artikelen 34 en 35 van het koninklijk besluit van 10 juni 2001 tot het in overeenstemming brengen van de sociale zekerheid met het koninklijk besluit van 10 juni 2001 tot eenvormige definiëring van begrippen met betrekking tot arbeidstijdgegevens ten behoeve van de sociale zekerheid, met toepassing van artikel 39 van de wet van 26 juli 1996 tot modernisering van de sociale zekerheid en tot vrijwaring van de leefbaarheid van de wettelijke pensioenstelsels; - van titel I, titel II, hoofdstuk V, en artikel 67 van de programmawet van 19 juli 2001; - van de hoofdstukken I en III van de wet van 10 augustus 2001 houdende de aanpassing van de arbeidsongevallenverzekering aan de Europese richtlijnen betreffende de directe verzekering met uitzondering van de levensverzekering.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 8 september 2003.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Annexe 1re - Bijlage 1 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 20. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten, für die das Ministerium der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt zuständig ist BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, (...) Besprechung der Artikel KAPITEL I - Soziale Sicherheit für Lohnempfänger (...) Art. 5 - Dieser Artikel betrifft die Arbeitsunfälle.

Darin wird bestimmt, wie die Tagesentlohnung berechnet wird und wie bei Teilung der Grundentlohnung durch 365 (zur Ermittlung der durchschnittlichen Tagesentlohnung) der Quotient eventuell abgerundet werden muss.

Mit der vorgeschlagenen Abänderung wird die in Belgischen Franken ausgedrückte Abrundung durch eine in Eurocent ausgedrückte Abrundung ersetzt. (...) Wir haben die Ehre, Sire, die getreuen und ehrerbietigen Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, der Sozialen Eingliederung und der Sozialwirtschaft J. VANDE LANOTTE Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt Frau M. AELVOET Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen F. VANDENBROUCKE Der Minister der Landesverteidigung A. FLAHAUT

20. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten, für die das Ministerium der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt zuständig ist ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der am 19. August 1921 koordinierten Gesetze über die den Zivilopfern des Krieges 1914-1918 zu gewährende Wiedergutmachung, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Mai 1998;

Aufgrund des Gesetzes vom 15. März 1954 über die Wiedergutmachungspensionen für die Zivilopfer des Krieges 1940-1945 und ihre Anspruchsberechtigten, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Mai 1998;

Aufgrund des Gesetzes vom 28. Juni 1960 über die soziale Sicherheit der Personen, die in der Armee zeitweilige Dienste verrichtet haben, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 1990;

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Januar 1999;

Aufgrund des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Januar 1999;

Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 3. Mai 1999;

Aufgrund des Gesetzes vom 27. Februar 1987 über die Behindertenbeihilfen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24.

Dezember 1999;

Aufgrund des Programmgesetzes vom 24. Dezember 1993;

Aufgrund des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999;

Aufgrund der europäischen Verordnungen (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro und Nr.974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro;

Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten;

Aufgrund der Stellungnahme Nr. 1303 des Nationalen Arbeitsrates vom 1.

März 2000;

Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Landesamtes für soziale Sicherheit vom 24. März 2000;

Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Landespensionsamtes vom 27. März 2000;

Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Fonds für Berufsunfälle vom 20. März 2000;

Aufgrund der Stellungnahme des Gesundheitspflegeversicherungsausschusses vom 3. April 2000;

Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Hohen Rates für Behinderte vom 22. Mai 2000;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. Juni 2000;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29.

Juni 2000;

Aufgrund der Dringlichkeit, die wie folgt begründet wird: "Im Gegensatz zu dem, was das Datum des In-Kraft-Tretens der neuen Bestimmungen vermuten lassen könnte (in der Regel der 1. Januar 2002, das heisst in etwa achtzehn Monaten), müssen diese Texte dringend erlassen und veröffentlicht werden; es ist äusserst wichtig, dass diese Texte binnen kürzester Frist offiziell veröffentlicht werden, wobei als äusserster Termin der 1. August 2000 anzusehen ist.

Die Dringlichkeitsfrist von drei Tagen müsste eine Unterzeichnung dieser Königlichen Erlasse in der ersten Julihälfte ermöglichen. Die strikte Einhaltung dieser Frist hat, was die Königlichen Erlasse betrifft, die aufgrund der Gesetze über die Einführung des Euro ergehen, den Vorteil, dass das Parlament die Möglichkeit hat, die im Rahmen der Bewilligung der Befugnisübertragung vereinbarte Kontrolle über die Entwürfe auszuüben.

Weiter ist es wichtig, dass diese Bestimmungen zusammen erlassen werden, um eine einheitliche Behandlung zu gewährleisten, die einerseits eine administrative und budgetäre Kontrolle ermöglicht und durch die andererseits das Parlament in die Lage versetzt wird, die Ausarbeitung dieser Bestimmungen unter günstigen Voraussetzungen zu verfolgen.

Was die Verwaltungsbehörden betrifft, lässt die Einhaltung des Termins vom 1. August 2000 ihnen eine Frist von zweihundertfünfzig Werktagen.

Diese Frist ist unbedingt erforderlich, um die vorbereitenden Arbeiten auf verordnungsrechtlicher Ebene zu beenden (mehrere Ministerielle Erlasse müssen noch abgeändert werden und folglich müssen auch zahlreiche Formulare neu gedruckt werden). Dies gilt auch für die Informatik, wo die Abschlusstests für Juli 2001 vorgesehen sind. Unter Berücksichtigung dieses straffen Zeitplans würde sich jede Verzögerung nachteilig auf den reibungslosen Ablauf der Arbeiten und deren Preis auswirken. Diese Tests dürfen keinesfalls verschoben werden, weil ansonsten die Gefahr droht, die Kontrolle über den guten Verlauf der Umstellung der Verwaltungsbehörden zu verlieren.

Das äusserste Datum für die Billigung dieser Texte darf nicht aufgeschoben werden. Die Informatikdienste haben verlangt, dass alle funktionellen Entscheidungen vor dem 31. Dezember 1999 getroffen werden, damit alle Anpassungen, die sie vornehmen müssen, unter günstigen Voraussetzungen erfolgen können. Diese Dienste sind bereits jetzt zu der durch das Gesetz über die Dezimalisierung erlaubten Dezimalisierung übergegangen und haben folglich mit den funktionellen Anpassungen ihrer Programme anfangen können; jedoch müssen sie noch kurzfristig über die Bestimmungen in Bezug auf die Abänderungen der Gesetze und Erlasse verfügen, um die verschiedenen Beträge anzupassen.

Aufgrund des straffen Zeitplans ist es darüber hinaus erforderlich, dass diese Anpassungen auf der Grundlage von offiziellen und endgültigen Entscheidungen erfolgen.

Die Programmplanung der Finanzverwaltung sieht beispielsweise vor, dass die Informatikdienste spätestens im August 2000 über die neuen Beträge verfügen müssen, um die gewünschten Anpassungen bis zum 1.

Juni 2001 vornehmen zu können. Diese Phase setzt jedoch die vorherige Durchführung anderer unerlässlicher Phasen voraus, unter anderem eine präzise Diagnose der auszuführenden Arbeiten und der zu verwendenden Mittel.

Andererseits darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die vorgesehenen Bestimmungen nur Anpassungen von Gesetzen und Königlichen Erlassen enthalten. Dies bedeutet, dass folglich Anpassungen der Ministeriellen Erlasse folgen müssen, die vor Ende 2000 erfolgen sollen.

Diesen verordnungsrechtlichen Anpassungen werden wie erwähnt im Jahr 2001 die Anpassungen von Formularen und Informationsblättern folgen.

Unternehmen und ihre gewerblichen Vermittler (Sozialsekretariate, Buchhalter, Treuhänder, Steuerdienste usw.) müssen unverzüglich über zuverlässige Daten verfügen, damit auch sie ihre Programme in Kenntnis der Sachlage dem Euro anpassen können. Es ist äusserst wünschenswert, dass ihre Umstellung in grossem Masse am 1. Januar 2001 erfolgt; andernfalls werden die meisten Unternehmen den Übergang zum Euro bis zum 1. Januar 2002 aufschieben, was für die Geschäftsführung der Unternehmen und daher auch für den Übergang aller Wirtschaftssektoren sehr nachteilig wäre.

Je näher der Termin rückt (am 1. Juli 2000 noch hundertfünfundzwanzig Werktage), je mehr werden die Unternehmen, die nicht über die notwendigen Informationen verfügen, in Ermangelung eines ausreichenden Handlungsspielraums ihre Entscheidung, zum Euro überzugehen, aufschieben.

Jede Verzögerung bei der Unterzeichnung dieser Erlasse hat daher negative Auswirkungen auf die Unternehmen und ein weiterer Aufschub der Veröffentlichung der Erlasse könnte viele Vorhaben gefährden.";

Aufgrund des Gutachtens Nr. 30.397/3 des Staatsrates vom 10. Juli 2000, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung, Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen und Unseres Ministers der Landesverteidigung Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Soziale Sicherheit für Lohnempfänger (...) Abschnitt 5 - Anpassung des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle Art. 5 - Artikel 40 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle wird wie folgt abgeändert: "Ist ein Bruchteil eines Eurocents im Quotienten aus der Division enthalten, so wird er nicht berücksichtigt, wenn er keinen halben Eurocent erreicht, und als ein Eurocent gerechnet, wenn er einen halben Eurocent erreicht oder darüber hinausgeht." (...) KAPITEL IV - Schlussbestimmungen Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Art. 11 - Unser Minister der Sozialen Eingliederung, Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen und Unser Minister der Landesverteidigung sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2000 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, der Sozialen Eingliederung und der Sozialwirtschaft J. VANDE LANOTTE Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen F. VANDENBROUCKE Der Minister der Landesverteidigung A. FLAHAUT Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 8 september 2003.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Annexe 2 - Bijlage 2 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT UND MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT 10. JUNI 2001 - Königlicher Erlass zur Angleichung der sozialen Sicherheit an den Königlichen Erlass vom 10.Juni 2001 zur einheitlichen Bestimmung von Begriffen in Bezug auf die Arbeitszeit im Bereich der sozialen Sicherheit in Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, (...) Prüfung der Artikel (...) KAPITEL IV - Arbeitsunfälle Dieses Kapitel bezieht sich auf die Abänderung der Artikel 34, 36 und 37bis des Gesetzes über die Arbeitsunfälle.

In den Artikeln 23 Nr. 1, 24 und 25 wird vorerwähntes Gesetz an die einheitlichen Begriffe "Vollzeitarbeitnehmer", "Referenzperson" und "Teilzeitarbeitnehmer" angeglichen. (...) KAPITEL VI - Familienbeihilfen für Lohnempfänger (...) In Artikel 34 wird das In-Kraft-Treten des Erlasses auf ein vom König zu bestimmendes Datum festgelegt.

In Artikel 35 werden die Minister bestimmt, die mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt sind.

Schliesslich ist noch zu bemerken, dass in vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses den Bemerkungen des Staatsrates Rechnung getragen worden ist.

Wir haben die Ehre, Sire, die getreuen und ehrerbietigen Diener Eurer Majestät zu sein.

Die Ministerin der Beschäftigung Frau L. ONKELINX Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen F. VANDENBROUCKE

10. JUNI 2001 - Königlicher Erlass zur Angleichung der sozialen Sicherheit an den Königlichen Erlass vom 10.Juni 2001 zur einheitlichen Bestimmung von Begriffen in Bezug auf die Arbeitszeit im Bereich der sozialen Sicherheit in Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, insbesondere des Artikels 39;

Aufgrund der koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger, insbesondere des Artikels 53 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989 und abgeändert durch die Gesetze vom 30.

Dezember 1992 und 22. Februar 1998 und durch den Königlichen Erlass vom 11. Juni 1990, und des Artikels 59 Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989;

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger, insbesondere des Artikels 3 Absatz 1 Nr. 4, ersetzt durch das Gesetz vom 5. Juni 1970 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 1984, und des Artikels 15, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Juli 1971;

Aufgrund des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, so wie es bis heute abgeändert worden ist;

Aufgrund der am 28. Juni 1971 koordinierten Gesetze über den Jahresurlaub der Lohnempfänger, insbesondere des Artikels 3 Absatz 2, abgeändert durch das Gesetz vom 28. März 1975, des Artikels 5 Absatz 3, des Artikels 9 Absatz 1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 1. März 1989 und durch das Gesetz vom 26. März 1999, des Artikels 10 Absatz 1, des Artikels 11, des Artikels 19 § 1 Absatz 2, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 18. April 1986, und des Artikels 65 § 2 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom 26. März 1999;

Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1974 [sic, zu lesen ist: 10. April 1971 ] über die Arbeitsunfälle, insbesondere des Artikels 34, abgeändert durch das Gesetz vom 25. Januar 1999, des Artikels 36 § 2 und des Artikels 37bis , eingefügt durch den Königlichen Erlass Nr. 39 vom 31. März 1982;

Aufgrund des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, insbesondere des Artikels 1, des Artikels 7, des Artikels 14bis , ersetzt durch das Gesetz vom 1. August 1985, des Artikels 28, des Artikels 35 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 26. März 1999, des Artikels 35bis , eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 1990, des Artikels 38 § 3 Nr. 8, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 28. September 1982 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 1. März 1989, und des Artikels 38 § 3 Absatz 3, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 30. September 1983; Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 213 vom 26. September 1983 über die Arbeitszeit in den Unternehmen, die der Paritätischen Kommission für das Bauwesen unterstehen, insbesondere des Artikels 5;

Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 32 Absatz 1 Nr. 1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. Februar 1997, des Artikels 86 § 1 Nr. 1 Buchstabe a) und des Artikels 103 § 1;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, insbesondere des Artikels 8 § 7 Nr. 3;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2001 zur einheitlichen Bestimmung von Begriffen in Bezug auf die Arbeitszeit im Bereich der sozialen Sicherheit in Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom 26.

Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen;

Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates vom 10. März 1999;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. November 1998;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 25.

März 1999;

Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 26. März 1999 in Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 12. Mai 1999, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: (...) KAPITEL IV - Arbeitsunfälle Art. 23 - Artikel 34 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2, abgeändert durch das Gesetz vom 25.Januar 1999, wird wie folgt ersetzt: "Die Bezugsperiode ist nur dann vollständig, wenn der Arbeitnehmer das ganze Jahr Arbeit als Vollzeitarbeitnehmer verrichtet." 2. Absatz 3, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 22.April 1985 und aufgehoben durch das Gesetz vom 25. Januar 1999, wird mit folgendem Wortlaut wieder eingeführt: "Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts und seiner Ausführungserlasse gelten die Definitionen der Arbeitszeitdaten, die durch den Königlichen Erlass vom 10. Juni 2001 zur einheitlichen Bestimmung von Begriffen in Bezug auf die Arbeitszeit im Bereich der sozialen Sicherheit in Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom 26.

Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen festgelegt sind." Art. 24 - In Artikel 36 § 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "eines Arbeitnehmers mit derselben beruflichen Qualifikation" durch die Wörter "der Referenzperson" ersetzt.

Art. 25 - Artikel 37bis desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass Nr. 39 vom 31. März 1982, wird wie folgt abgeändert: In § 1 wird das Wort "Teilzeitarbeitsvertrags" durch die Wörter "Vertrags als Teilzeitarbeitnehmer" ersetzt; in § 2 wird das Wort "Teilzeitarbeitsverträge" durch die Wörter "Verträge als Teilzeitarbeitnehmer" ersetzt. (...) KAPITEL VI - Familienbeihilfen für Lohnempfänger (...) Art. 34 - Vorliegender Erlass tritt an einem vom König zu bestimmenden Datum in Kraft.

Art. 35 - Unser Minister der Beschäftigung und Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 10. Juni 2001 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung Frau L. ONKELINX Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen F. VANDENBROUCKE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 8 september 2003.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Annexe 3 - Bijlage 3 MINISTERIUM DER FINANZEN 19. JULI 2001 - Programmgesetz ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

TITEL II - Soziale Angelegenheiten und Pensionen (...) KAPITEL V - Abänderungen des Gesetzes über die Arbeitsunfälle Art. 10 - Artikel 49 Absatz 8 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 6. Dezember 1978 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 1992, wird wie folgt ersetzt: "Der Arbeitgeber hat jedoch weiterhin die Möglichkeit, das Personal verschiedener Betriebssitze und das gesamte Hauspersonal in seinem Dienst bei verschiedenen Versicherern zu versichern." Art. 11 - Artikel 59quater Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch den Königlichen Erlass Nr. 530 vom 31. März 1987, wird wie folgt ersetzt: "Der Schuldner, der die in Absatz 1 erwähnten Beträge nicht innerhalb der vom König festgelegten Fristen entrichtet, schuldet dem Fonds für Berufsunfälle einen Aufschlag und Verzugszinsen. Der König legt Höhe, Anwendungsbedingungen, Eintreibung und Beitreibung dieses Aufschlags und dieser Verzugszinsen fest." (...) TITEL XIV - In-Kraft-Treten Art. 67 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von: (...) - Artikel 10, der an dem vom König festzulegenden Datum in Kraft tritt, (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2001 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister G. VERHOFSTADT Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung Frau L. ONKELINX Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, der Sozialen Eingliederung und der Sozialwirtschaft J. VANDE LANOTTE Für den Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, abwesend: Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Die Vizepremierministerin und Ministerin der Mobilität und des Transportwesens Frau I. DURANT Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt Frau M. AELVOET Der Minister des Innern A. DUQUESNE Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen F. VANDENBROUCKE Für den Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der Öffentlichen Verwaltungen, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, der Sozialen Eingliederung und der Sozialwirtschaft J. VANDE LANOTTE Der Minister der Landesverteidigung A. FLAHAUT Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Die dem Minister der Auswärtigen Angelegenheiten beigeordnete Ministerin Frau A.-M. NEYTS-UYTTEBROECK Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 8 september 2003.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Annexe 4 - Bijlage 4 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT UND MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN 10. AUGUST 2001 - Gesetz zur Anpassung der Arbeitsunfallversicherung an die europäischen Richtlinien in Bezug auf die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. (...) KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle Art. 9 - Artikel 49 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Dezember 1992, wird wie folgt ersetzt: "Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Arbeitsunfallversicherung bei einem Versicherungsunternehmen abzuschliessen, das: 1. für die Arbeitsunfallversicherung zugelassen ist oder in Belgien die Arbeitsunfallversicherung über eine Zweigniederlassung oder im freien Dienstleistungsverkehr gemäss dem Gesetz vom 9.Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen betreiben darf, 2. sämtlichen durch vorliegendes Gesetz auferlegten Regeln und Bedingungen entspricht." Art. 10 - Artikel 51 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 11 - Artikel 51bis Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass Nr. 39 vom 31. März 1982 und abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr. 212 vom 26. September 1983 und den Königlichen Erlass Nr. 530 vom 31. März 1987, wird wie folgt ersetzt: "Das Rentenkapital wird entsprechend dem Alter des Opfers am ersten Tag des vorerwähnten ersten Monats des Quartals gemäss der Tabelle berechnet, die vom König nach Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Fonds für Berufsunfälle festgelegt wird." Art. 12 - In Artikel 51ter Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 30. März 1994 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1996, wird zwischen dem Wort "legt" und dem Wort "Bedingungen" die Wörter "die Tabelle und die" eingefügt.

Art. 13 - Artikel 52 desselben Gesetzes, ersetzt durch den Königlichen Erlass Nr. 530 vom 31. März 1987, wird wie folgt ersetzt: "Art. 52 - Das Versicherungsunternehmen oder der in Artikel 68 § 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen erwähnte Vertreter hält die gesamten Policen und Schadensakten in Belgien zur Verfügung der in Artikel 87 erwähnten Bediensteten.

Die Personen, auf die vorliegendes Gesetz Anwendung findet, die in Artikel 3 erwähnten Kategorien von Personen und die Berechtigten in Anwendung von Kapitel II des vorliegenden Gesetzes haben das Recht, eine Abschrift der Policen, Schadensakten oder Unterlagen, die sie betreffen, in der durch das Gesetz oder das Dekret auferlegten Sprache zu erhalten." Art. 14 - Artikel 52bis desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass Nr. 530 vom 31. März 1987, wird aufgehoben.

Art. 15 - Artikel 53 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 16 - Artikel 54 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 54 - Die Versicherungsunternehmen können in ihren allgemeinen Vertragsbedingungen oder in ihrer Satzung bestimmen, dass Entschädigungen wegen zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab dem Tag nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit dem Opfer direkt vom Arbeitgeber für Rechnung des betroffenen Versicherungsunternehmens gezahlt werden." Art. 17 - Artikel 54bis desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass Nr. 18 vom 6. Dezember 1978 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. Januar 1999, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 54bis - Wenn bei den in Kapitel Vquater des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen erwähnten Übertragungen ein Versicherungsunternehmen betroffen ist, das die Arbeitsunfallversicherung betreibt, kann das Versicherungskontrollamt die Erlaubnis erst nach Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Fonds für Berufsunfälle erteilen.

Ist ein solches Versicherungsunternehmen von einer in Buch XI des Gesetzes vom 7. Mai 1999 zur Einführung des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Umstrukturierung von Gesellschaften betroffen, setzt das Versicherungskontrollamt den Fonds für Berufsunfälle unverzüglich davon in Kenntnis." Art. 18 - Artikel 56 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Februar 1998, wird aufgehoben.

Art. 19 - Artikel 58 desselben Gesetzes, ersetzt durch den Königlichen Erlass Nr. 530 vom 31. März 1987 und abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 30.März 1994, 29. April 1996 und 22. Februar 1998 und durch den Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1996, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Nr.9 wird wie folgt ersetzt: "9. die Kontrolle über die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und über die das Gesetz vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor und die Ausführungserlasse dieser Gesetze betreffenden Verrichtungen der Versicherungsunternehmen auszuüben," 2. Paragraph 2 wird aufgehoben. Art. 20 - Artikel 58bis § 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 29. April 1996, wird aufgehoben.

Art. 21 - Artikel 58ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 29. April 1996, wird wie folgt ersetzt: Art. 58ter - Die Finanzierung der in Artikel 58 und in Artikel 58bis erwähnten Aufträge des Fonds für Berufsunfälle wird durch die Globalverwaltung der sozialen Sicherheit getragen, mit Ausnahme der Verrichtungen, die in Artikel 58 § 1 Nr. 1 und 3 erwähnt sind, insofern der Fonds für Berufsunfälle den Schadenersatz gewährt, wenn das Versicherungsunternehmen seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, und mit Ausnahme der Verrichtungen, die in Artikel 58bis § 1 Nr. 1 und 4 erwähnt sind. Für diese Verrichtungen bildet der Fonds für Berufsunfälle Rückstellungen im Kapitalisierungssystem nach den Regeln, die in der Finanzordnung festgelegt sind gemäss den Bestimmungen von Artikel 7 des Gesetzes vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses.

Die in Absatz 1 erwähnten vom Fonds für Berufsunfälle gebildeten Rückstellungen werden gemäss den Bestimmungen von Artikel 12 § 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 16. März 1954 gedeckt." Art. 22 - In Artikel 59 Nr. 7 desselben Gesetzes, ersetzt durch den Königlichen Erlass Nr. 530 vom 31. März 1987, werden die Wörter "in Artikel 52 Nr. 5, 6 und 7 erwähnten," gestrichen.

Art. 23 - Artikel 59bis Nr. 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch den Königlichen Erlass Nr. 530 vom 31. März 1987, wird wie folgt ersetzt: "einen Beitrag, dessen Höhe vom König festgelegt wird, zulasten der Einrichtungen, die keine Versicherungsunternehmen sind und am Tag des In-Kraft-Tretens des Gesetzes vom 10. August 2001 zur Anpassung der Arbeitsunfallversicherung an die europäischen Richtlinien in Bezug auf die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung für den Rentendienst zugelassen waren." Art. 24 - In Artikel 59quinquies Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass Nr. 285 vom 31. März 1984, werden die Wörter "gemäss vom König festzulegenden Modalitäten" durch die Wörter "gemäss der Tabelle und den Modalitäten, die vom König festgelegt werden," ersetzt.

Art. 25 - Artikel 60 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 24. Dezember 1976, 1. August 1985, 22. Februar 1998 und 25. Januar 1999, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: "Der König bestimmt nach Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Fonds für Berufsunfälle die Art und Weise, in der die Umwandlung der Zahlungen in Kapital erfolgt.Als Garantie für diese Rückforderung zulasten des Versicherungsunternehmens leistet das Versicherungsunternehmen auf den ersten Antrag des Fonds für Berufsunfälle in Belgien eine Bankgarantie gemäss den vom König festgelegten Bedingungen. Der Betrag dieser Garantie wird auf der Grundlage des Inkassos und der Schadenbelastung des Versicherungsunternehmens berechnet." 2. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "Versicherers, der seinen Verpflichtungen nicht nachkommt," und dem Wort "zurückgefordert" die Wörter "oder auf der Grundlage seiner Bankgarantie" eingefügt. Art. 26 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 64quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 64quater - Der König bestimmt nach Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Fonds für Berufsunfälle die Bedingungen, unter denen die ärztlichen Untersuchungen im Hinblick auf die Anwendung des vorliegenden Gesetzes durchgeführt werden." Art. 27 - Artikel 87 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 29. April 1996, wird wie folgt ersetzt: "Unbeschadet der Pflichten, die den Gerichtspolizeioffizieren sowie den Sozialinspektoren und den Sozialkontrolleuren der Verwaltung der Sozialinspektion des Ministeriums der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt aufgrund des Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion obliegen, überwachen ausschliesslich die Sozialinspektoren und die Sozialkontrolleure des Fonds für Berufsunfälle die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und der zu seiner Ausführung ergangenen Erlasse und Verordnungen sowie die das Gesetz vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor und die Ausführungserlasse dieses Gesetzes betreffenden Verrichtungen der Versicherungsunternehmen." Art. 28 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 87bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 87bis - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 87 schliessen der Fonds für Berufsunfälle und das Versicherungskontrollamt ein Protokoll ab über unter anderem die Mitteilung sämtlicher sachdienlicher Daten, die die finanzielle Lage des Sektors betreffen, den Austausch der Informationen und der während der Kontrolltätigkeiten gemachten Feststellungen, die Organisation der gemeinsamen Kontrollen und die Massnahmen zur Gewährleistung der Belange der Versicherungsnehmer, der Versicherten und der Begünstigten." Art. 29 - In Artikel 88 Nr. 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 29. April 1996, werden die Wörter "oder mit dem Rentendienst beauftragte Einrichtungen" durch die Wörter ", Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen oder Stellvertreter, die von ausländischen Versicherungsunternehmen im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs bestimmt worden sind," ersetzt.

Art. 30 - Artikel 91 desselben Gesetzes, ersetzt durch den Königlichen Erlass Nr. 39 vom 31. März 1982 und abgeändert durch das Gesetz vom 29. April 1996, wird wie folgt ersetzt: "Art.91 - § 1 - Wenn die in Artikel 87 erwähnten Bediensteten feststellen, dass ein Versicherungsunternehmen nicht gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder der zu seiner Ausführung ergangenen Erlasse und Verordnungen arbeitet, dass, was die Anwendung dieser Bestimmungen betrifft, seine Geschäftsführung keine ausreichenden Garantien für den guten Ablauf seiner Verpflichtungen bietet oder dass seine Verwaltungsorganisation oder seine interne Kontrolle ernsthafte Lücken aufweist, legen sie die Frist fest, binnen der die festgestellte Situation behoben werden muss. § 2 - Wenn nach Ablauf der in § 1 erwähnten Frist die Situation nicht behoben worden ist, kann der Geschäftsführende Ausschuss des Fonds für Berufsunfälle nach Anhörung des Versicherungsunternehmens: 1. mit einem Monat Vorankündigung die festgestellte Situation im Belgischen Staatsblatt veröffentlichen, es sei denn, sie ist binnen diesem vergangenen Monat behoben worden, 2.das Versicherungskontrollamt bitten, die in Artikel 26 § 4 oder Artikel 71 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen erwähnten Massnahmen anzuwenden. Falls nötig, weist der mit den sozialen Angelegenheiten beauftragte Minister das Kontrollamt an, die erwähnten Massnahmen unverzüglich zu ergreifen.

Unbeschadet des Absatzes 1 setzt der Fonds für Berufsunfälle im Hinblick auf die Anwendung der Artikel 69 bis 73 des Gesetzes vom 9.

Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen das Versicherungskontrollamt über die Verstösse in Kenntnis, die in einem Versicherungsunternehmen festgestellt werden, das dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union als Belgien untersteht. § 3 - Die Beschlüsse müssen dem betreffenden Versicherungsunternehmen per Einschreiben oder per Brief gegen Empfangsbestätigung zur Kenntnis gebracht werden." Art. 31 - In Artikel 91bis § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 29. April 1996, werden die Wörter "oder die mit dem Rentendienst beauftragte Einrichtung zu ihrer Verteidigung" durch die Wörter "zu seiner Verteidigung" ersetzt.

Art. 32 - In Artikel 91ter § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 29. April 1996, werden in Nr. 1 und Nr. 2 die Wörter "oder der mit dem Rentendienst beauftragten Einrichtungen" und in Nr. 3 die Wörter "oder einer mit dem Rentendienst beauftragten Einrichtung" gestrichen.

Art. 33 - In Artikel 91quinquies Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass Nr. 39 vom 31. März 1982 und neu nummeriert durch das Gesetz vom 29. April 1996, werden die Wörter "oder der mit dem Rentendienst beauftragten Einrichtungen" gestrichen.

Art. 34 - In Artikel 93 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. August 2000, werden die Wörter ", der Versicherer oder die mit dem Rentendienst beauftragte Einrichtung" durch die Wörter "oder das Versicherungsunternehmen" ersetzt.

Art. 35 - In sämtlichen Bestimmungen desselben Gesetzes werden die Begriffe "Versicherer", "Versicherungsträger" und "zugelassener Versicherer" durch den Begriff "Versicherungsunternehmen" ersetzt. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Nizza, den 10. August 2001 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen F. VANDENBROUCKE Der Minister der Wirtschaft Ch. PIQUE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 8 september 2003.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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