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Koninklijk Besluit van 09 maart 2003
gepubliceerd op 23 augustus 2007

Koninklijk besluit tot oprichting van sommige paritaire comités en tot vaststelling van de benaming en de bevoegdheid ervan. - Officieuze coördinatie in het Duits

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2007000757
pub.
23/08/2007
prom.
09/03/2003
ELI
eli/besluit/2003/03/09/2007000757/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


9 MAART 2003. - Koninklijk besluit tot oprichting van sommige paritaire comités en tot vaststelling van de benaming en de bevoegdheid ervan. - Officieuze coördinatie in het Duits


De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van het koninklijk besluit van 9 maart 2003 tot oprichting van sommige paritaire comités en tot vaststelling van de benaming en de bevoegdheid ervan (Belgisch Staatsblad van 8 april 2003), zoals het werd gewijzigd bij het koninklijk besluit van 15 september 2006 tot wijziging van het koninklijk besluit van 9 maart 2003 tot oprichting van sommige paritaire comités en tot vaststelling van de benaming en de bevoegdheid ervan (Belgisch Staatsblad van 29 september 2006).

Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 van de wet van 21 april 2007.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 9. MÄRZ 2003 - Königlicher Erlass zur Einrichtung bestimmter paritätischer Kommissionen und zur Festlegung ihrer Bezeichnung und Zuständigkeit Artikel 1 - § 1 - Es wird eine paritätische Kommission, nachstehend « Paritätische Kommission für die Gesundheitseinrichtungen und -dienste » genannt, eingerichtet, die zuständig ist für die Arbeitnehmer im Allgemeinen und ihre Arbeitgeber, die folgenden Beschäftigungszweigen angehören: 1.Einrichtungen und Dienste, die Gesundheitspflege, Präventivpflege oder Hygieneleistungen erbringen, 2. medizinische oder Gesundheitseinrichtungen und -dienste, 3.Einrichtungen, die soziale, geistige oder körperliche Gesundheitspflege erbringen, 4. Einrichtungen für Zahnprothesen. Zu diesen Einrichtungen und Diensten gehören beispielsweise: 1. sämtliche Einrichtungen, die dem am 7.August 1987 koordinierten Gesetz über die Krankenhäuser unterliegen, 2. Beratungsplattformen der psychiatrischen Anstalten und Dienste, 3.psychiatrische Pflegeheime, 4. Initiativen des begleiteten Wohnens für Patienten der Psychiatrie, 5.Rehabilitationszentren, 6. Altenheime, Alten- und Pflegeheime und betreute Wohnungen, 7.Dienste für Hauspflege, 8. Teams für Hauspalliativpflege, 9.Gesundheits- und Sozialzentren, 10. Dienste für Bluttransfusion und -behandlung, 11.Polikliniken, 12. Labors für klinische Biologie oder pathologische Anatomie, 13.Unternehmen des Beschäftigungszweigs des unabhängigen Krankentransports, 14. Erste-Hilfe-Dienste, 15.medizinisch-pädiatrische Zentren, 16. Tagespflegestätten für Betagte, 17.Tagesbetreuungszentren für Betagte, 18. Praxen von Allgemeinmedizinern, Fachärzten, Zahnärzten, Heilgymnasten und anderem heilhilfsberuflichem Personal, 19.Physiotherapiedienste, 20. Unternehmen des Beschäftigungszweigs der Zahnprothese, 21.externe Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz. [Die paritätische Kommission ist ebenfalls zuständig für die Einrichtungen und Dienste, die von der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission zugelassen und/oder bezuschusst werden oder ihrer Befugnis unterstehen, wie beispielsweise: - Sozialhilfedienste für Rechtsuchende, - Zentren für Personenhilfe, - Zentren für geistige Gesundheit, - Dienste zur Bekämpfung der Drogenabhängigkeit und zur Suchtvorbeugung.] Die paritätische Kommission ist nicht zuständig für die Gesundheitseinrichtungen und -dienste, die einer anderen, dafür spezifisch zuständigen paritätischen Kommission unterstehen. § 2 - Es wird eine paritätische Kommission, nachstehend « Paritätische Kommission für den flämischen Sektor der Sozialhilfe und der Gesundheitspflege » genannt, eingerichtet, die zuständig ist für die Arbeitnehmer im Allgemeinen und ihre Arbeitgeber, nämlich für die hiernach erwähnten Einrichtungen und Dienste, die von der Flämischen Gemeinschaft oder der Flämischen Gemeinschaftskommission zugelassen und/oder bezuschusst werden: 1. Kindertagesstätten, Verwahrschulen, Tagesmütterdienste, Dienste für die häusliche Betreuung kranker Kinder, ausserschulische Kinderbetreuung, 2.Familienplanungszentren, 3. Telefonseelsorgezentren, 4.soziale Freiwilligen-Organisationen, 5. Dienste zur Bekämpfung der Drogenabhängigkeit, 6.Heiratsvermittlungszentren, 7. Zentren für pränatale Beratung, 8.Beratungsstellen für Kleinkinder, 9. Vertrauenszentren Kindesmisshandlung, 10.Adoptionsdienste, 11. Zentren für Entwicklungsstörungen, 12.Beratungsstellen für Behindertenpflege, 13. Zusammenarbeitsinitiativen im Bereich der Hauspflege, 14.Zentren für geistige Gesundheit. § 3 - [Es wird eine paritätische Kommission, nachstehend « Paritätische Kommission für den französischsprachigen und den deutschsprachigen Sektor der Sozialhilfe und der Gesundheitspflege » genannt, eingerichtet, die zuständig ist für die Arbeitnehmer im Allgemeinen und ihre Arbeitgeber, nämlich für die hiernach erwähnten Einrichtungen und Dienste, die von der Französischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Französischen Gemeinschaftskommission oder der Deutschsprachigen Gemeinschaft zugelassen und/oder bezuschusst werden oder ihrer Befugnis unterstehen:] 1. Einrichtungen und Dienste, die regelmässig die Betreuung von Kindern unter 12 Jahren organisieren wie zum Beispiel Kindertagesstätten, Verwahrschulen, kommunale Kinderbetreuungshäuser, Kinderhäuser, « halte-garderies » - kurzzeitige Notfallbetreuung und flexible Betreuung - ausserschulische Kinderbetreuungsdienste und Tagesmütterdienste, 2.Dienste für die häusliche Betreuung kranker Kinder, 3. Gesundheitszentren und Dienste für Gesundheitsförderung in der Schule, 4.lokale Zentren für Gesundheitsförderung, 5. gemeinschaftliche Dienste für Gesundheitsförderung, 6.Dienste zur Bekämpfung der Drogenabhängigkeit und zur Suchtvorbeugung, 7. Dienste für Vorbeugung und Gesundheitserziehung, 8.Sozialhilfedienste für Rechtsuchende, 9. Familienplanungszentren, 10.Sozialdienstzentren, 11. Telefonseelsorgezentren, 12.Zentren für allgemeine Sozialhilfe, 13. Koordinierungszentren für Hauspflege und häusliche Dienstleistungen, 14.Zentren für geistige Gesundheit, 15. « SOS-Kinder »-Teams. [Art. 1 § 1 neuer Absatz 3 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 15.

September 2006 (B.S. vom 29. September 2006); § 3 einleitende Bestimmung ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 15. September 2006 (B.S. vom 29. September 2006)] Art. 2 - Der Königliche Erlass vom 2. April 1973 zur Einrichtung der Paritätischen Kommission für die Gesundheitsdienste und zur Festlegung ihrer Bezeichnung und Zuständigkeit, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. Juli 1990, wird aufgehoben.

Die Paritätische Kommission für die Gesundheitsdienste bleibt, was die Arbeitnehmer und ihre Arbeitgeber betrifft, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses der Befugnis dieser paritätischen Kommission unterstanden, bis zum Datum der Einsetzung der Paritätischen Kommission für die Gesundheitseinrichtungen und -dienste, der Paritätischen Kommission für den flämischen Sektor der Sozialhilfe und der Gesundheitspflege und der [Paritätischen Kommission für den französischsprachigen und den deutschsprachigen Sektor der Sozialhilfe und der Gesundheitspflege], die in Artikel 1 erwähnt sind, weiterhin bestehen. [Art. 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 3 des K.E. vom 15. September 2006 (B.S. vom 29. September 2006)] Art. 3 - Der Königliche Erlass vom 13. Juli 1973 zur Festlegung der Anzahl Mitglieder der Paritätischen Kommission für die Gesundheitsdienste wird aufgehoben.

Der Vorsitzende, der Vizevorsitzende und die Mitglieder der Paritätischen Kommission für die Gesundheitsdienste üben ihr Mandat jedoch weiterhin aus bis spätestens zum Datum der Einsetzung der Paritätischen Kommission für die Gesundheitseinrichtungen und -dienste, der Paritätischen Kommission für den flämischen Sektor der Sozialhilfe und der Gesundheitspflege und der [Paritätischen Kommission für den französischsprachigen und den deutschsprachigen Sektor der Sozialhilfe und der Gesundheitspflege], die in Artikel 1 erwähnt sind. [Art. 3 Abs. 2 abgeändert durch Art. 3 des K.E. vom 15. September 2006 (B.S. vom 29. September 2006)] Art. 4 - Der Königliche Erlass vom 4. Januar 1977 zur Einrichtung paritätischer Unterkommissionen für die Gesundheitsdienste, zur Festlegung ihrer Bezeichnung und Zuständigkeit und zur Festlegung der Anzahl ihrer Mitglieder, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 3. Mai 1991 und 23.Juni 1995, wird aufgehoben.

Die paritätischen Unterkommissionen für die Gesundheitsdienste bleiben, was die Arbeitnehmer und ihre Arbeitgeber betrifft, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses der Befugnis dieser paritätischen Unterkommissionen unterstanden, bis zum Datum der Einsetzung der Paritätischen Kommission für die Gesundheitseinrichtungen und -dienste, der Paritätischen Kommission für den flämischen Sektor der Sozialhilfe und der Gesundheitspflege und der [Paritätischen Kommission für den französischsprachigen und den deutschsprachigen Sektor der Sozialhilfe und der Gesundheitspflege], die in Artikel 1 erwähnt sind, weiterhin bestehen.

Der Vorsitzende, der Vizevorsitzende und die Mitglieder der paritätischen Unterkommissionen für die Gesundheitsdienste üben ihr Mandat weiterhin aus bis spätestens zum Datum der Einsetzung der Paritätischen Kommission für die Gesundheitseinrichtungen und -dienste, der Paritätischen Kommission für den flämischen Sektor der Sozialhilfe und der Gesundheitspflege und der [Paritätischen Kommission für den französischsprachigen und den deutschsprachigen Sektor der Sozialhilfe und der Gesundheitspflege], die in Artikel 1 erwähnt sind. [Art. 4 Abs. 2 und 3 abgeändert durch Art. 3 des K.E. vom 15.

September 2006 (B.S. vom 29. September 2006)] Art. 5 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

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