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Koninklijk Besluit van 09 november 2015
gepubliceerd op 08 maart 2016

Koninklijk besluit houdende bepalingen inzake het eindeloopbaanregime voor personeelsleden van het operationeel kader van de geïntegreerde politie. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2016000134
pub.
08/03/2016
prom.
09/11/2015
ELI
eli/besluit/2015/11/09/2016000134/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


9 NOVEMBER 2015. - Koninklijk besluit houdende bepalingen inzake het eindeloopbaanregime voor personeelsleden van het operationeel kader van de geïntegreerde politie. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 november 2015 houdende bepalingen inzake het eindeloopbaanregime voor personeelsleden van het operationeel kader van de geïntegreerde politie (Belgisch Staatsblad van 25 november 2015).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 9. NOVEMBER 2015 - Königlicher Erlass zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf die Laufbahnenderegelung für Personalmitglieder des Einsatzkaders der integrierten Polizei BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, betrifft die Problematik der Pensionen im Polizeisektor und insbesondere die nach dem Entscheid Nr.103/2014 des Verfassungsgerichtshofs vom 10. Juli 2014 entstandene Situation.

Aus den im vorerwähnten Entscheid dargelegten Gründen hat der Gerichtshof die gesamte vorteilhaftere Pensionsregelung für Personalmitglieder des Einsatzkaders der integrierten Polizei für nichtig erklärt.

Im Hinblick auf eine gerechte, humane, fortschrittliche, aber auch rechtlich einwandfreie Regelung ist ein System der Inaktivität entworfen worden, das insbesondere Gegenstand des vorliegenden Erlasses ist. Es handelt sich also um eine verordnungsrechtliche Regelung, mit der eine vorherige Anpassung des Gesetzes ergänzt wird.

Diesbezüglich wird auf die Einfügung eines neuen Artikels 88/1 in das Gesetz vom 28. Dezember 2011 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen verwiesen, der für die Polizei im Wesentlichen Artikel 90 desselben Gesetzes entspricht und 2 500 Personalmitglieder betrifft.

Der vorliegende Erlass enthält zunächst eine strukturelle statutarische Möglichkeit für Personalmitglieder des Einsatzkaders, die das Alter von 58 Jahren erreicht haben, eine angepasste Stelle zu beantragen. Eine längere Lebensarbeitszeit ist einer der Grundpfeiler der Politik der jetzigen Regierung und entspricht somit der Notwendigkeit und dem Willen, bei der Polizei eine altersbewusste Personalpolitik umzusetzen. Deshalb soll das Konzept eines nationalen Neuzuweisungsverfahrens mit lokalen Kommissionen Anwendung finden.

Eine solche Vorgehensweise ermöglicht einen individuelleren Ansatz, was effizienter ist als das eher wettbewerbsorientierte Mobilitätsverfahren. In den Artikeln 1 bis 5 des vorliegenden Erlasses werden das Verfahren und die diesbezüglichen statutarischen Folgen beschrieben.

Was die Ausführungen des Staatsrats in Bezug auf Artikel VI.II.98 RSPol betrifft, so handelt es sich nicht um einen Ausbau der Vorrechte, sondern um eine Bestätigung der Anwendbarkeit von Artikel 15 Nr. 3 des Gewerkschaftsgesetzes vom 24. März 1999. Diese Wiederholung ist daher aus dem Text gestrichen worden.

Artikel 6 umfasst sodann die vorerwähnte Regelung in Bezug auf den Stand der Inaktivität vor der Pensionierung.

Die Behörde hat schließlich eine verordnungsrechtliche Regelung entworfen, die auf Freiwilligkeit und einem Alterskriterium beruht.

Infolge des Gutachtens des Staatsrates ist Artikel XII.XIII.1 RSPol verdeutlicht und das zweite Kriterium in Sachen Dauer der Laufbahn nicht mehr beibehalten worden. Ferner wird in der entworfenen Regelung auch der Besonderheit des Polizeiberufs Rechnung getragen. Die Umstände, unter denen Polizisten arbeiten müssen, sind jederzeit potenziell gefährlich bis extrem gefährlich. Aufgrund der psychosozialen Belastung, des ständigen Stresses, der auferlegten körperlichen Anforderungen und der absoluten Verfügbarkeit rund um die Uhr, wie in den Artikeln 125 und 126 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes beschrieben, handelt es sich um einen besonderen Sicherheitsberuf. In manchen Fällen ist die Polizei der letzte Garant und notfalls Ersatzgarant der Behörde für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Als Inbegriff der Staatsgewalt sind Polizisten zudem bevorzugte Zielscheiben derjenigen, die aus welchem Grund auch immer versuchen, die Gesellschaft zu destabilisieren.

Mit der Bestimmung von Artikel XII.XIII.1 in fine RSPol wird bezweckt, das Ganze hinsichtlich der Problematik der Offiziere rechtlich einwandfrei zu gestalten: Alle ehemaligen Gendarmerieoffiziere leisten somit eine zusätzliche Anstrengung von mindestens zwei Jahren.

Die in Artikel XII.XIII.1 Absatz 1 Nr. 2 RSPol aufgeführte Bedingung ist die gleiche wie diejenige, die in den Artikeln 5 und 10 des Gesetzes vom 30. März 2001 über die Pension der Personalmitglieder der Polizeidienste und ihrer Berechtigten enthalten ist, und beruht auf den Erwägungen des Urteils des Verfassungsgerichtshofs.

Gemäß der im Regierungsabkommen festgelegten Untergrenze beginnt der Zeitraum der Inaktivität frühestens mit 58 Jahren. Dies impliziert eine Erhöhung der bisherigen vorteilhafteren Altersgrenzen von 54 und 56 Jahren um 4 beziehungsweise 2 Jahre. Der Zeitraum der Inaktivität kann höchstens 4 Jahre dauern. Damit dies mit Artikel 46 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen vereinbar ist, wird dieser Artikel abgeändert werden. Gemäß dem Regierungsabkommen wird dieser Zeitraum der Inaktivität vor der Pensionierung für die Bestimmung des Pensionsanspruchs, aber nicht für die Berechnung des Pensionsbetrags berücksichtigt.

Das vorgeschlagene Wartegehalt ist degressiv. Der Wert 74 % entspricht praktisch dem Betrag der Pension und wird denjenigen zuerkannt, die eine vollständige Laufbahn haben. Angesichts der von der jetzigen Regierung verfolgten Politik zielt die Degression darauf ab, die Betreffenden zu einer Laufbahnverlängerung anzuspornen, doch diese Wahl liegt schlussendlich bei jedem selbst.

Vorliegender Erlass tritt im Anschluss an die im neuen Artikel 88/1 des Gesetzes vom 28. Dezember 2011 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen vorgesehene Regelung in Kraft. Somit wird sich die Polizei in einer Situation befinden, die mit derjenigen der anderen Sicherheitssektoren vergleichbar ist, und zwar mit einer eigenen Regelung für ein vorzeitiges Ausscheiden, die gelten wird, bis alle Regelungen für ein vorzeitiges Ausscheiden im föderalen öffentlichen Sektor, einschließlich des vorliegenden Erlasses, in Ausführung des Regierungsabkommens und nach Besprechungen im Nationalen Pensionsausschuss hinsichtlich der schweren Berufe angepasst sind. Im Regierungsabkommen steht nämlich: "Die Alters- und Laufbahnbedingungen für die Regelungen für ein vorzeitiges Ausscheiden im föderalen öffentlichen Sektor (Urlaub vor der Pension, Zurdispositionstellung und andere) werden den Bedingungen für die individuelle Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag angeglichen." Gemäß dem Regierungsabkommen gilt die Regelung für ein vorzeitiges Ausscheiden in jedem Fall bis Ende 2019.

Wir haben die Ehre, Sire, die ehrerbietigen und getreuen Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON Der Minister der Justiz K. GEENS

9. NOVEMBER 2015 - Königlicher Erlass zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf die Laufbahnenderegelung für Personalmitglieder des Einsatzkaders der integrierten Polizei PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol);

Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 365/1 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 13. Mai 2015;

Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 15.

Juli 2015;

Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterrats vom 16. Juli 2015;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes vom 20. August 2015;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 15.

Oktober 2015;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.113/2 des Staatsrates vom 21. September 2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel VI.II.85 RSPol, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12. Januar 2010, den Königlichen Erlass vom 3. Februar 2014 und den Königlichen Erlass vom 20. April 2015, wird durch eine Nummer 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "9. im Rahmen der in Kapitel VII erwähnten Laufbahnenderegelung eine angepasste Stelle erhalten hat." Art. 2 - In Artikel VI.II.86 Absatz 2 RSPol, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 3. Februar 2014 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. April 2015, werden die Wörter "Artikel VI.II.85 Nr. 2 und 2bis" durch die Wörter "Artikel VI.II.85 Nr. 2, 2bis und 9" ersetzt.

Art. 3 - In Artikel VI.II.88 Absatz 3 RSPol, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 3. Februar 2014, werden zwischen den Wörtern "Artikel VI.II.85 Nr. 2" und den Wörtern "erwähnten Personalmitglieds" die Wörter "und 9" eingefügt.

Art. 4 - In Artikel VI.II.89 Absatz 1 RSPol werden die Wörter "Die Neuzuweisung eines Personalmitglieds erfolgt" durch die Wörter "Mit Ausnahme der in Artikel VI.II.85 Nr. 9 erwähnten Neuzuweisung erfolgt die Neuzuweisung eines Personalmitglieds" ersetzt.

Art. 5 - In Teil VI Titel II RSPol wird ein Kapitel VII, das die Artikel VI.II.93 bis VI.II.103 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Kapitel VII - Laufbahnenderegelung Art. VI.II.93 - Unter "Laufbahnenderegelung" versteht man die Möglichkeit, eine angepasste Stelle bei einem Polizei-Arbeitgeber zu erhalten, und zwar im Rahmen einer altersbewussten Personalpolitik.

Unter "angepasster Stelle" versteht man eine statutarische Stelle des Einsatzkaders oder des Verwaltungs- und Logistikkaders, die dem Profil und den Möglichkeiten des betreffenden Personalmitglieds angepasst ist.

Art. VI.II.94 - Das Personalmitglied des Einsatzkaders, das mindestens achtundfünfzig Jahre alt ist, kann einen Antrag auf Laufbahnenderegelung einreichen.

Art. VI.II.95 - Hierzu reicht das Personalmitglied den Antrag, in dem die anvisierten Stellen aufgeführt sind, bei der in Artikel VI.II.97 erwähnten Laufbahnendekommission mit Kopie an den Personaldienst seines Arbeitgebers ein.

Art. VI.II.96 - Je nach Fall vergibt der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat oder die in Anwendung von Artikel 56 Absatz 2 des Gesetzes befugte Behörde oder der Minister oder der Generaldirektor des Ressourcenmanagements und der Information nach Stellungnahme der Laufbahnendekommission gegebenenfalls eine angepasste Stelle, die dem betreffenden Personalmitglied zugewiesen wird, gegebenenfalls nachdem die betreffenden Arbeitgeber eine Einsetzungsfrist vereinbart haben, die vier Monate nicht überschreiten darf.

Art. VI.II.97 - Die Laufbahnendekommission setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen, die von der in Artikel VI.II.96 vorgesehenen Behörde bestimmt werden: 1.zwei Vertretern des betreffenden Polizeikorps, 2. einem Sachverständigen, der auf eine auf nachhaltige Aktivierung der Personalmitglieder ausgerichtete Personalpolitik spezialisiert ist. Art. VI.II.98 - Die Kommission hört den Antragsteller an.

Art. VI.II.99 - In ihrer Stellungnahme berücksichtigt die Kommission die Funktionsbeschreibung der verfügbaren angepassten Stellen sowie das Profil und die Möglichkeiten des Personalmitglieds.

Art. VI.II.100 - Die Kommission kann eine rechtsgültige Stellungnahme nur abgeben, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist, und beschließt in geheimer Abstimmung bei einfacher Stimmenmehrheit.

Die Stellungnahme wird dem Personalmitglied und den betreffenden Arbeitgebern zugestellt.

Art. VI.II.101 - Die Kommissionen und die betreffenden Personalmitglieder können eine Datenbank mit angepassten Stellen innerhalb der integrierten Polizei einsehen, die vom Dienst Personalverwaltung der Direktion des Personals der föderalen Polizei verwaltet wird.

Art. VI.II.102 - Das Personalmitglied, das eine Neuzuweisung in eine angepasste Stelle erhalten hat, behält sein Anrecht auf seine Gehaltstabelle und gegebenenfalls auf seine Gehaltstabellenlaufbahn.

Art. VI.II.103 - Die in Artikel VI.II.15 vorgesehene Behörde kann das in einer angepassten Stelle beschäftigte Personalmitglied ersetzen." Art. 6 - In denselben Erlass wird ein Teil XIIbis, der die Artikel XII.XIII.1 bis XII.XIII.6 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Teil XIIbis - Inaktivität vor der Pensionierung Art. XII.XIII.1 - Das Personalmitglied des Einsatzkaders, das vor dem 10. Juli 2014 in den Genuss des Vorteils eines vorgezogenen Pensionsalters von vierundfünfzig, sechsundfünfzig oder achtundfünfzig Jahren gekommen ist, hat Anspruch auf den Stand der Inaktivität vor der Pensionierung, sofern es zudem folgende Bedingungen erfüllt: 1.das Alter von achtundfünfzig Jahren erreicht haben, 2. zu Beginn des Zeitraums der Inaktivität mindestens zwanzig für die Eröffnung des Anrechts auf Pension zulässige Dienstjahre im öffentlichen Sektor aufweisen können, unter Ausschluss der Dienstaltersverbesserungen für Studien und der anderen als zulässige Dienste gutgeschriebenen Perioden, die für die Festlegung des Gehalts berücksichtigt werden, 3.am Ende des Zeitraums der Inaktivität mit einer Höchstdauer von vier Jahren die Bedingungen erfüllen, um Anspruch auf eine Vorruhestandspension, wie in Artikel 46 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen vorgesehen, zu erheben.

In Abweichung von Absatz 1 Nr. 1 müssen Offiziere, die vor dem 10.

Juli 2014 die vorteilhaftere Altersgrenze für die Vorruhestandspension von achtundfünfzig Jahren erreicht hatten, zum Zeitpunkt des Beginns des Zeitraums der Inaktivität vor der Pensionierung mindestens sechzig Jahre alt sein.

Art. XII.XIII.2 - Hierzu reicht das Personalmitglied den Antrag je nach Fall beim Korpschef oder beim Generaldirektor des Ressourcenmanagements und der Information oder bei dem Dienst, den sie zu diesem Zweck bestimmen, ein, und zwar frühestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt, zu dem die in Artikel XII.XIII.1 erwähnten Bedingungen erfüllt sind.

Art. XII.XIII.3 - Der Zeitraum der Inaktivität beginnt am ersten Tag des Kalendermonats nach dem Monat, in dem die in Artikel XII.XIII.1 erwähnten Bedingungen erfüllt sind. Den diesbezüglichen Beschluss fasst die in Artikel VI.II.96 vorgesehene Behörde.

Die Behörde verfügt in jedem Fall über eine Beschlussfassungsfrist von höchstens vier Monaten ab Einreichung des Antrags.

Für die Anträge der Personalmitglieder, die die Bedingungen in dem Zeitraum von sechs Monaten ab Inkrafttreten von Teil XIIbis erfüllen, verfügt die Behörde über eine Beschlussfassungsfrist von höchstens drei Monaten ab Einreichung des Antrags. In diesem Fall beginnt der Zeitraum der Inaktivität frühestens am ersten Tag des Kalendermonats nach dem Monat, in dem der Beschluss gefasst wird.

Art. XII.XIII.4 - Das Personalmitglied befindet sich im Stand der Inaktivität bis zum ersten Tag des Monats, in dem es die Bedingungen für den Erhalt der Vorruhestandspension gemäß Artikel 46 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen erfüllt.

Art. XII.XIII.5 - Das Personalmitglied im Stand der Inaktivität vor der Pensionierung bezieht ein Wartegehalt in Höhe von: 1. 74 Prozent seines letzten Dienstgehaltes, wenn es zu Beginn des Zeitraums der Inaktivität ein allgemeines Dienstalter von siebenunddreißigeinhalb Jahren im öffentlichen Sektor aufweisen kann, 2.70 Prozent seines letzten Dienstgehaltes, wenn es zu Beginn des Zeitraums der Inaktivität ein allgemeines Dienstalter von siebenunddreißig Jahren im öffentlichen Sektor aufweisen kann, 3. 66 Prozent seines letzten Dienstgehaltes, wenn es zu Beginn des Zeitraums der Inaktivität ein allgemeines Dienstalter von sechsunddreißig Jahren im öffentlichen Sektor aufweisen kann, 4.62 Prozent seines letzten Dienstgehaltes, wenn es zu Beginn des Zeitraums der Inaktivität ein allgemeines Dienstalter von fünfunddreißig Jahren oder weniger im öffentlichen Sektor aufweisen kann.

Unter "letztem Dienstgehalt" versteht man das letzte für Vollzeitleistungen gewährte Jahresgehalt, mit Ausnahme der Zulagen und Entschädigungen. Das Urlaubsgeld und die Jahresendzulage werden verhältnisgleich gewährt.

Art. XII.XIII.6 - Die in Artikel VI.II.15 vorgesehene Behörde kann das im Stand der Inaktivität befindliche Personalmitglied ersetzen." Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft Art. 8 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 9. November 2015 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON Der Minister der Justiz K. GEENS

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