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Koninklijk Besluit van 10 augustus 1998
gepubliceerd op 05 november 1998

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 april 1992 inzake de biologische productiemethode en aanduidingen dienaangaande op landbouwproducten en levensmiddelen en van het ministerieel besluit van 7 augustus 1997 tot vaststelling van aanvullende voorwaarden tot erkenning van organismen belast met de controle op de biologische productiemethode en aanduidingen dienaangaande op landbouwproducten en levensmiddelen

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
1998000458
pub.
05/11/1998
prom.
10/08/1998
ELI
eli/besluit/1998/08/10/1998000458/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

10 AUGUSTUS 1998. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 april 1992 inzake de biologische productiemethode en aanduidingen dienaangaande op landbouwproducten en levensmiddelen en van het ministerieel besluit van 7 augustus 1997 tot vaststelling van aanvullende voorwaarden tot erkenning van organismen belast met de controle op de biologische productiemethode en aanduidingen dienaangaande op landbouwproducten en levensmiddelen


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;

Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling - van het koninklijk besluit van 17 april 1992 inzake de biologische productiemethode en aanduidingen dienaangaande op landbouwproducten en levensmiddelen, - van het ministerieel besluit van 7 augustus 1997 tot vaststelling van aanvullende voorwaarden tot erkenning van organismen belast met de controle op de biologische productiemethode en aanduidingen dienaangaande op landbouwproducten en levensmiddelen, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : - van het koninklijk besluit van 17 april 1992 inzake de biologische productiemethode en aanduidingen dienaangaande op landbouwproducten en levensmiddelen; - van het ministerieel besluit van 7 augustus 1997 tot vaststelling van aanvullende voorwaarden tot erkenning van organismen belast met de controle op de biologische productiemethode en aanduidingen dienaangaande op landbouwproducten en levensmiddelen.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Châteauneuf-de-Grasse, 10 augustus 1998.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, L. TOBBACK

Bijlage 1 Ministerium der Landwirtschaft 17. APRIL 1992 - Königlicher Erlass über den biologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 28.März 1975 über den Handel mit Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei, abgeändert durch die Gesetze vom 11. April 1983 und 29. Dezember 1990;

Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989 und 4. Juli 1989;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass unverzüglich Massnahmen getroffen werden müssen, um den EWG-Bestimmungen nachzukommen;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Landwirtschaft Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:

Artikel 1.Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. « Minister »: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Landwirtschaft gehört, 2.« Erzeugnisse »: nicht verarbeitete pflanzliche Agrarerzeugnisse oder für den Verzehr bestimmte Erzeugnisse, die im wesentlichen aus einem oder mehreren Bestandteilen pflanzlichen Ursprungs bestehen, mit dem Vermerk « biologisch » oder einem entsprechenden in einer anderen Sprache zugelassenen Vermerk versehen sind oder versehen werden sollen oder als Erzeugnisse aus biologischem Landbau gekennzeichnet sind, 3. « Unternehmen »: jede natürliche oder juristische Person, die Erzeugnisse gewerbsmässig erzeugt, aufbereitet oder aus Drittländern einführt beziehungsweise diese Erzeugnisse vermarktet, 4.« Verordnung »: die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24.

Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, 5. « Kontrollorgan »: jedes Organ, das für die Durchführung der in Artikel 9 und folgenden der « Verordnung » vorgesehenen Kontrollen vom Minister zugelassen wird, 6.« Verwaltung »: Verwaltung der Landwirtschaft und des Gartenbaus des Ministeriums der Landwirtschaft.

Art. 2.Jedes Unternehmen, das Erzeugnisse im Hinblick auf deren Vermarktung erzeugt, aufbereitet oder aus Drittländern einführt, muss einem Kontrollorgan diese Tätigkeit vorher notifizieren.

Art. 3.§ 1 - Die Zulassung der Kontrollorgane ist den Bedingungen unterworfen, die durch die Verordnung auferlegt worden sind. Das Kontrollorgan muss anhand seiner Tätigkeit ebenfalls nachweisen, dass es bezüglich der Kontrolle und der Überwachung im Bereich biologischer Produktionsverfahren entsprechende Erfahrung und einen guten Ruf besitzt. § 2 - Das Kontrollorgan verpflichtet sich: 1. seine Kontrolltätigkeit gemäss den in der Verordnung vorgesehenen Bestimmungen oder den innerstaatlichen Erlassen durchzuführen, 2.dem vom Ministerium der Landwirtschaft bestimmten Beamten jederzeit Zugang zu seinen Gebäuden zu gewähren sowie Einsicht in alle Unterlagen, die die Ausübung der Kontrolltätigkeit betreffen, 3. dem Ministerium der Landwirtschaft alle Auskünfte, die für die ordnungsmässige Anwendung der Verordnung erforderlich sind, zu gegebener Zeit zu erteilen. § 3 - Der Minister kann zusätzliche Bedingungen für die Zulassung der Kontrollorgane auferlegen.

Art. 4.Der Zulassungsantrag wird an die Verwaltung gerichtet.

Dem Antrag werden Belege dafür beigefügt, dass die durch vorliegenden Erlass auferlegten Bedingungen erfüllt sind.

Art. 5.§ 1 - Die Zulassung kann zeitweilig oder endgültig entzogen werden, wenn das Kontrollorgan die gesetzlichen Bedingungen nicht mehr erfüllt oder wenn die Bedingungen nicht mehr eingehalten werden. § 2 - Die Verweigerung einer beantragten Zulassung und der Entzug einer gewährten Zulassung müssen mit Gründen versehen werden.

Art. 6.Erteilung und Entzug der Zulassung werden im Belgischen Staatsblatt bekanntgegeben.

Art. 7.Die zugelassenen Kontrollorgane legen die Höhe der Gebühren selbst fest und teilen dies der Verwaltung mit.

Art. 8.Die Kontrollorgane sind verpflichtet, die erforderlichen Massnahmen zu treffen, damit einem Unternehmen, das die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses einhält und seinen Beitrag zu den Kosten der Kontrollmassnahmen entrichtet, zugesichert werden kann, in das Kontrollsystem einbezogen zu werden.

Art. 9.§ 1 - Wenn ein Kontrollorgan einem Unternehmen während einer bestimmten Zeit das Recht entzieht, Erzeugnisse zu vermarkten, notifiziert es dies dem Betreffenden per Einschreiben und schickt der Verwaltung eine Abschrift der Akte. In diesem Einschreiben fordert es den Betreffenden auf, seine Verteidigungsmittel per Einschreiben an die im Einschreiben erwähnte Adresse der Verwaltung binnen dreissig Tagen ab dem Versanddatum dieses Schreibens einzusenden. § 2 - Nach Überprüfung der Verteidigungsmittel des Betreffenden kann die Verwaltung ihn per Einschreiben vorladen, damit er zusätzliche Auskünfte erteilen oder zusätzliche Belege beibringen kann.

In diesem Fall wird sofort ein kurzer Bericht über das Gespräch erstellt und von der Verwaltung unterzeichnet; diese legt dem Betreffenden diesen Bericht zur Mitunterschrift vor.

Andere Beamte oder Personen können ebenfalls aufgefordert werden, dem Gespräch beizuwohnen, oder später angehört werden. Die eventuelle spätere Anhörung muss im Beisein des Betreffenden stattfinden oder zumindest nachdem dieser ordnungsgemäss vorgeladen worden ist. § 3 - Nach Überprüfung der Verteidigungsmittel und gegebenenfalls nach Anhörung des Betreffenden fasst die Verwaltung einen mit Gründen versehenen Beschluss. § 4 - Wenn eventuelle Sachverständigenkosten entstehen und der vom privaten Kontrollorgan gefasste Beschluss bestätigt wird, notifiziert der Beamte der Verwaltung dem Betreffenden per Einschreiben den Beschluss zusammen mit einer Zahlungsaufforderung, der binnen dreissig Tagen ab dem Versanddatum dieses Schreibens nachzukommen ist.

Im Schreiben wird ebenfalls erwähnt, dass der Betreffende der Verwaltung binnen fünfzehn Tagen nach der Zahlung einen Zahlungsnachweis per Einschreiben schicken muss. § 5 - Für den Versand von Einschreiben hat das Postdatum Beweiskraft.

Art. 10.Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei ermittelt, festgestellt und geahndet.

Art. 11.Unser Minister der Landwirtschaft ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 17. April 1992 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Landwirtschaft, A. BOURGEOIS Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 augustus 1998.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, L. TOBBACK

Bijlage 2 Ministerium des Mittelstands und der Landwirtschaft 7. AUGUST 1997 - Ministerieller Erlass zur Festlegung zusätzlicher Bedingungen für die Zulassung der mit der Kontrolle des biologischen Landbaus und der entsprechenden Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel beauftragten Organe Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe, Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr.2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. April 1992 über den biologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel und insbesondere des Artikels 3 § 3;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. November 1994 zur Schaffung, Organisation und Festlegung des Stellenplans des Ministeriums des Mittelstands und der Landwirtschaft;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. März 1995 zur Ergänzung des Stellenplans des Ministeriums des Mittelstands und der Landwirtschaft, insbesondere des Artikels 3;

Aufgrund der Konzertierung mit den Regionalregierungen;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989 und 4. August 1996;

In der Erwägung, dass die Bedingungen für die Zulassung der mit der Kontrolle des biologischen Landbaus und der entsprechenden Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel beauftragten Organe unverzüglich festgelegt werden müssen, Erlässt:

Artikel 1.Der Zulassungsantrag wird bei der Verwaltung der Rohstoffqualität und des Pflanzensektors (GD4) eingereicht. Bei der Antragstellung muss das antragstellende Kontrollorgan folgendes angeben: 1. dass es über entsprechende Erfahrung und Referenzen in bezug auf die Kontrolle des biologischen Landbaus verfügt, 2.dass es in Belgien über geeignete Anlagen und Ausrüstungen verfügt, die ihm die Ausübung sämtlicher zweckdienlicher Tätigkeiten in Zusammenhang mit Erzeugniskontrolle und -zertifikation in Belgien ermöglichen.

Das Kontrollorgan gibt den oder die Orte in Belgien an, an denen alle Unterlagen bezüglich der in Belgien durchgeführten Erzeugniskontrollen und -zertifikationen zugänglich bleiben werden, 3. Angaben über die Identität der natürlichen Person, die für alle Tätigkeiten des Kontrollorgans verantwortlich ist, 4.Identität des mit den Inspektionen beauftragten Personals.

Die Angaben über die Identität und die Ausbildung (Kopie des Diploms und Bescheinigungen über absolvierte Ausbildungen) dieses Personals müssen dem Antrag beigefügt werden.

Mindestens ein für die Kontrolltätigkeiten technisch verantwortlicher Inspektor besitzt ein Diplom des Hochschulunterrichts in den Bereichen Landwirtschaft oder Gartenbau oder Chemie oder Nahrungsmittelindustrie. Diese Person muss gründliche, praktische Kenntnisse über die biologischen Anbautechniken für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie über die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel besitzen. Diese Kenntnisse werden anhand einer von der GD4 veranstalteten Prüfung in Gegenwart von mindestens zwei in biologischem Anbau spezialisierten Ingenieuren des Ministeriums getestet.

Sollte obenerwähnte Person vertraglich beschäftigt werden, muss ihr durch diesen Vertrag für mindestens zwölf Monate eine Stelle zugesichert werden. Sollte diese Person aufgrund der Satzung des Kontrollorgans als Selbständiger arbeiten, muss sie sich auf Ehrenwort verpflichten, ihre Tätigkeit während mindestens zwölf Monaten auszuüben.

Die Entlohnung des mit den Kontrolltätigkeiten beauftragten Personals darf weder unmittelbar von der Anzahl durchgeführter Inspektionen noch in irgendeiner Weise von deren Ergebnissen abhängen, 5. seine Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Integrität. Das Kontrollorgan und sein Personal dürfen keinem geschäftlichen, finanziellen oder sonstigen Druck ausgesetzt sein, der ihr Urteil beeinflussen könnte.

Es müssen Massnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass aussenstehende Personen oder Organisationen die Ergebnisse der vom Kontrollorgan durchgeführten Inspektionen nicht beeinflussen können.

Das Kontrollorgan muss unabhängig von allen betroffenen Parteien sein.

Das Kontrollorgan und sein für die Durchführung der Inspektionen verantwortliches Personal dürfen weder Entwickler, Hersteller, Lieferant, Installateur oder Benutzer des von ihnen inspizierten Erzeugnisses noch bevollmächtigter Vertreter einer dieser Parteien sein, 6. seine Rechtpersönlichkeit nach belgischem Recht, 7.seine Verpflichtung, mindestens 50 verschiedene Erzeuger mit Niederlassung in Belgien binnen eines Zeitraums von zwei Jahren ab dem Tag der Veröffentlichung seiner Zulassung im Belgischen Staatsblatt zu kontrollieren, 8. ab dem 1.Januar 1998 legt es seine Beglaubigungsbescheinigung als Beweis dafür vor, dass es den Anforderungen der Norm 45011 vom 26.

Juni 1989 für die Kontrollen in bezug auf den biologischen Landbau entspricht.

Art. 2.Abgesehen von den in der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel aufgeführten Verpflichtungen ist das zugelassene Kontrollorgan angehalten: 1. dem Dienst Pflanzenqualität und Pflanzenschutz der GD4 jede Änderung der vorschriftsmässigen Informationen, die gemäss Artikel 1 des vorliegenden Erlasses zu einem früheren Zeitpunkt übermittelt worden sind, unverzüglich mitzuteilen.Bei Änderung der Identität eines technisch verantwortlichen Inspektors innerhalb eines Kontrollorgans, das über keinen anderen technischen Inspektor verfügt, der bereits die in Artikel 1 Nr. 4 vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt, ist dieses Kontrollorgan zur Vermeidung des Zulassungsentzugs verpflichtet, die Zustimmung der Verwaltung der Rohstoffqualität und des Pflanzensektors hinsichtlich des Anwärters auf die Stelle des technisch Verantwortlichen, der die in Artikel 1 Nr. 4 vorgeschriebenen Bedingungen erfüllen muss, einzuholen, 2. dem Dienst Pflanzenqualität und Pflanzenschutz der GD4 auf einfache Anfrage hin ein fortlaufend ergänztes Register der durchgeführten Kontrollen vorzulegen.Sollten diese Angaben informatisiert sein, müssen Verfahren angewandt werden, um die Unversehrtheit der Daten zu gewährleisten und diese sicher aufzubewahren, 3. Drittpersonen bezüglich der durchgeführten Kontrollen keinerlei Mitteilung zu machen, die im Widerspruch zum Gesetz vom 8.Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten stehen könnte; die Übermittlung von Angaben über durchgeführte Pflichtkontrollen an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder an sonstige amtliche Stellen muss über die zuständigen Dienste des Ministeriums des Mittelstands und der Landwirtschaft erfolgen; das Kontrollorgan muss seinen Unternehmen gegenüber die am 18. Juli 1966 koordinierten belgischen Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten einhalten.

Art. 3.Die Nichteinhaltung der in vorliegendem Erlass dargelegten Zulassungsbedingungen führt zum unmittelbaren Entzug der Zulassung.

Die Nichteinhaltung der in Artikel 1 Nr. 7 definierten Verpflichtung bringt ausserdem das Verbot mit sich, in den nächsten zehn Jahren einen neuen Zulassungsantrag einzureichen.

Art. 4.Im Fall eines zeitweiligen oder endgültigen Zulassungsentzugs muss das Kontrollorgan auf eigene Kosten unverzüglich alle seine Unternehmen von der amtlichen Entscheidung benachrichtigen und sie auf die dringende Notwendigkeit hinweisen, sich bei einem anderen Kontrollorgan einzuschreiben.

Art. 5.Sollte ein Unternehmen das Kontrollorgan wechseln, übermittelt das erste Kontrollorgan dem neuen Kontrollorgan unverzüglich alle Angaben über dieses Unternehmen, die zur Fortsetzung der Kontrolltätigkeiten benötigt werden.

Art. 6.Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei ermittelt, festgestellt und geahndet.

Brüssel, den 7. August 1997 K. PINXTEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 augustus 1998.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, L. TOBBACK

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