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Koninklijk Besluit van 10 augustus 2005
gepubliceerd op 08 september 2005

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 januari 2005 tot toekenning van financiële hulp aan bepaalde steden en gemeenten in het kader van een overeenkomst betreffende de preventie van druggerelateerde maatschappelijke overlast en de lokale coördinatie van initiatieven inzake drugverslaving

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2005000457
pub.
08/09/2005
prom.
10/08/2005
ELI
eli/besluit/2005/08/10/2005000457/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

10 AUGUSTUS 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 januari 2005 tot toekenning van financiële hulp aan bepaalde steden en gemeenten in het kader van een overeenkomst betreffende de preventie van druggerelateerde maatschappelijke overlast en de lokale coördinatie van initiatieven inzake drugverslaving


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 januari 2005 tot toekenning van financiële hulp aan bepaalde steden en gemeenten in het kader van een overeenkomst betreffende de preventie van druggerelateerde maatschappelijke overlast en de lokale coördinatie van initiatieven inzake drugverslaving, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 januari 2005 tot toekenning van financiële hulp aan bepaalde steden en gemeenten in het kader van een overeenkomst betreffende de preventie van druggerelateerde maatschappelijke overlast en de lokale coördinatie van initiatieven inzake drugverslaving.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Nice, 10 augustus 2005.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 17. JANUAR 2005 - Königlicher Erlass zur Gewährung einer finanziellen Unterstützung an bestimmte Städte und Gemeinden im Rahmen einer Vereinbarung betreffend die Verhütung von sozialen Belästigungen im Zusammenhang mit Drogen und die lokale Koordinierung von Initiativen im Bereich der Drogensucht ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, insbesondere des Artikels 1 § 2quater ;

Aufgrund der am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung, insbesondere der Artikel 55 bis 58;

Aufgrund des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, insbesondere des Artikels 69 Absatz 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Dezember 1994 und 25. Mai 1999;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. Mai 2002 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung einer finanziellen Beihilfe an Gemeinden im Rahmen einer Vereinbarung über die Verbrechensverhütung, insbesondere des Artikels 10;

Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 19. Januar 2001;

Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 5. Juli 2001 zur Gewährung eines Betrages von 1.417.950,96 EUR für die Drogenaktionspläne und die zonalen Drogenaktionspläne;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. Dezember 2003;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 4.

Januar 2005;

Aufgrund der Dringlichkeit;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

In der Erwägung, dass die Städte und Gemeinden ab dem 1. Januar 2004 die Möglichkeit zur Erstellung eines Drogenaktionsplans haben müssen und dass sie innerhalb kürzester Frist das zur Umsetzung eines solchen Plans benötigte Personal anwerben müssen;

In der Erwägung, dass sie innerhalb kürzester Frist Kenntnis von den Bedingungen und Modalitäten für die Bewilligung des Zuschusses haben müssen, um über die für die Ausarbeitung der im vorliegenden Erlass erwähnten Projekte erforderliche Zeit zu verfügen;

In der Erwägung, dass diese Projekte danach Gegenstand einer Prüfung durch den Minister des Innern sein müssen und dass eine Vereinbarung zwischen der Stadt oder der Gemeinde und dem Minister des Innern geschlossen werden muss;

Aufgrund des Richtlinienplans der Föderalregierung betreffend die Drogenproblematik, der in den Zuständigkeitsbereich des Ministers des Innern fällt und dessen Ziele die Verhütung von sozialen Belästigungen im Zusammenhang mit Drogen und die lokale Koordinierung von Initiativen im Bereich der Drogensucht sind;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. « Drogenaktionsplan »: eine Initiative zur Verhütung von sozialen Belästigungen im Zusammenhang mit Drogen und die lokale Koordinierung von Massnahmen im Bereich der Drogensucht, 2.« Vereinbarung »: die im Königlichen Erlass vom 27. Mai 2002 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung einer finanziellen Beihilfe an Gemeinden im Rahmen einer Vereinbarung über die Verbrechensverhütung erwähnte Vereinbarung.

Art. 2 - Der Minister des Innern gewährt jährlich einen Zuschuss zwecks Umsetzung eines Drogenaktionsplans mit dem Ziel der Verhütung von sozialen Belästigungen im Zusammenhang mit Drogen und der Koordinierung lokaler Initiativen im Bereich der Drogensucht.

Der Zuschuss wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel gemäss dem in Artikel 3 vorgesehenen Verfahren den Städten und Gemeinden gewährt, die einen Drogenaktionsplan umsetzen möchten und die in Artikel 4 vorgesehenen Bedingungen erfüllen.

Art. 3 - Die Stadt oder Gemeinde, die eine finanzielle Beihilfe zur Umsetzung eines Drogenaktionsplans in ihrem Gebiet erhalten möchte, muss dazu einen schriftlichen Antrag beim Minister des Innern einreichen und ein Projekt einbringen, das die folgenden Elemente enthält: 1. eine lokale Diagnose der Problematik in dem Gebiet, 2.die allgemeinen und besonderen Ziele, 3. die zur Erreichung dieser Ziele vorgesehene Strategie, 4.einen detaillierten Kostenvoranschlag, der Personal-, Betriebs- und Investitionskosten umfasst.

Art. 4 - § 1 - Die Städte und Gemeinden, die einen Drogenaktionsplan umsetzen möchten, dürfen keine andere Zulage des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres im Rahmen einer Vereinbarung über die Verbrechensverhütung in Anspruch nehmen. § 2 - Die von der Stadt oder Gemeinde vorgeschlagenen Projekte müssen folgende Bedingungen für die Umsetzung ihres Drogenaktionsplans erfüllen: 1. eine spezifische Lösung für Drogenprobleme in der Stadt oder Gemeinde anbieten, 2.der Besorgnis der Bürger hinsichtlich der sozialen Belästigungen im Zusammenhang mit Drogen Rechnung tragen, 3. sich in eine globale Sicherheitspolitik der Gemeinden einfügen, 4.zur Gewährleistung der Kohärenz zwischen der lokalen Sicherheits- und Vorbeugungspolitik und den Initiativen auf Ebene der Polizeizone beitragen, 5. das soziale Gefüge in den Städten oder Gemeinden wiederherstellen und stärken, 6.das Unsicherheitsgefühl bekämpfen, 7. einen niedrigschwelligen Zugang gewährleisten und vorrangig ein marginalisiertes Zielpublikum ansprechen, das nicht durch die in dem betreffenden Gebiet ansässigen traditionellen Hilfs- und Pflegestrukturen erreicht wird. Art. 5 - Die von den Städten und Gemeinden vorgeschlagenen Projekte begünstigen eher den Ausbau vorhandener als die Schaffung neuer Strukturen.

Im Falle des Ausbaus einer vorhandenen Struktur mittels des Drogenaktionsplans werden in der zwischen der Stadt oder Gemeinde und dem Minister des Innern geschlossenen Vereinbarung die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der Stadt oder Gemeinde und der betreffenden Struktur festgelegt.

Diese Modalitäten sind ebenfalls Gegenstand einer Vereinbarung zwischen der Stadt oder Gemeinde und der betreffenden Struktur.

Art. 6 - Folgende Arbeitsschwerpunkte werden vorrangig gefördert: 1. lokale Koordinierung von Initiativen im Bereich der Drogensucht, 2.Streetwork, 3. psychosoziale Hilfeleistung, 4.ambulante Hilfeleistung, 5. Schaffung oder Ausbau von Aufnahme- und Krisenzentren. Art. 7 - Bei der Personalanwerbung wird eine maximale Pauschalbeihilfe gewährt, wie im Königlichen Erlass vom 27. Mai 2002 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung einer finanziellen Beihilfe an Gemeinden im Rahmen einer Vereinbarung über die Verbrechensverhütung festgelegt.

Art. 8 - Der Minister des Innern bittet die Stadt oder Gemeinde um die Erstellung eines jährlichen Evaluationsberichts über die verschiedenen Projekte, die in der Vereinbarung vorgesehen sind.

Der Minister des Innern bestimmt jedes Jahr den genauen Inhalt und die Modalitäten fürdie Gestaltung dieses Berichts.

Art. 9 - Der Minister des Innern organisiert eine regelmässige Kontrolle, um sich zu vergewissern, dass die Stadt oder Gemeinde die Bedingungen einhält, die der Gewährung der finanziellen Beihilfen aufgrund des vorliegenden Erlasses zugrunde liegen. Hierzu stützt er sich vor allem auf die Evaluationsberichte, die die Stadt oder Gemeinde ihm übermittelt hat.

Hält eine Stadt oder Gemeinde die in der Vereinbarung festgeschriebenen Bedingungen nicht ein, kann der Minister des Innern beschliessen, dass die Zahlung der Pauschalbeihilfe eingestellt wird und diese ganz oder teilweise zurückgefordert wird.

Die Rückforderung geschieht durch das Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen, nachdem der Minister oder sein Beauftragter dies veranlasst hat.

Art. 10 - Der Minister oder sein Beauftragter legt nach Stellungnahme der Finanzinspektion die Beträge zurück, die zur Deckung des Zuschusses nötig sind, der den Gemeinden, mit denen eine Vereinbarung getroffen worden ist, gewährt worden ist.

Bei der Auszahlung der finanziellen Beihilfe wird ein Teilbetrag von 70 % des zuerkannten Gesamtbetrags ausbezahlt. Der Restbetrag wird nach Ablauf der Vereinbarung und nach eingehender Überprüfung der Belege ausgezahlt. Diese Überprüfung muss nachweisen, dass alle im Rahmen der Vereinbarung getätigten Ausgaben tatsächlich zur Durchführung der Massnahmen, wie sie in der Vereinbarung festgeschrieben worden sind, getätigt worden sind. Die Gemeinde übermittelt die Belege vor dem 31. März des Jahres nach dem Haushaltsjahr, in dem die Haushaltsmittel gewährt worden sind.

Art. 11 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Januar 2004 wirksam.

Art. 12 - Unser Minister des Innern wird mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 17. Januar 2005 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern P. DEWAEL Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 augustus 2005.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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