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Koninklijk Besluit van 10 december 1999
gepubliceerd op 22 januari 2000

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 mei 1999 tot vaststelling van de erkenningsvoorwaarden voor de ondernemingen bedoeld in artikel 148decies 2.5.9.3.4 van het Algemeen Reglement voor de Arbeidsbescherming

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
1999000884
pub.
22/01/2000
prom.
10/12/1999
ELI
eli/besluit/1999/12/10/1999000884/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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10 DECEMBER 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 mei 1999 tot vaststelling van de erkenningsvoorwaarden voor de ondernemingen bedoeld in artikel 148decies 2.5.9.3.4 van het Algemeen Reglement voor de Arbeidsbescherming


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 mei 1999 tot vaststelling van de erkenningsvoorwaarden voor de ondernemingen bedoeld in artikel 148decies 2.5.9.3.4 van het Algemeen Reglement voor de Arbeidsbescherming, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 mei 1999 tot vaststelling van de erkenningsvoorwaarden voor de ondernemingen bedoeld in artikel 148decies 2.5.9.3.4 van het Algemeen Reglement voor de Arbeidsbescherming.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 10 december 1999.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage - Annexe MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT 4. MAI 1999 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Zulassungsbedingungen für die in Artikel 148decies 2.5.9.3.4 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung erwähnten Unternehmen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des Artikels 4 Absatz 1;

Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, insbesondere des Artikels 148decies 2.5, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 28. August 1986 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. September 1987 und 22. Juli 1991;

Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vom 2. März 1998;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass es aufgrund der hohen Anzahl Abbruchstellen und aufgrund der grossen Risiken, die sie in sich bergen, notwendig ist, unverzüglich die unerlässlichen Massnahmen bezüglich der Zulassungsbedingungen für Asbestentfernungsunternehmen zu treffen, um die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen; dass dies angesichts der hohen Anzahl von Anträgen ebenfalls notwendig ist, um die Rechtssicherheit für alle Unternehmen zu gewährleisten, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die Unternehmen, die in Artikel 148decies 2.5.9.3.4 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11.

Februar 1946 und 27. September 1947, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 28. August 1986 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. September 1987, erwähnt sind.

Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: - « der Minister »: den Minister der Beschäftigung und der Arbeit, - « die Verwaltung »: die Verwaltung der Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses werden die Asbestabbruch- und -entfernungsunternehmen in die verschiedenen in Anlage I zum vorliegenden Erlass festgelegten Klassen eingeteilt.

Die Unternehmen werden gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses zugelassen.

Nur die gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses zugelassenen Unternehmen dürfen die Bezeichnung « vom Minister der Beschäftigung und der Arbeit zugelassenes Unternehmen » tragen.

I. Zulassungsbedingungen Art. 3 - Um eine Zulassung zu erhalten, muss ein Unternehmen folgende Bedingungen erfüllen: 1. gemäss den belgischen Rechtsvorschriften oder denen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gegründet sein und seinen Gesellschaftssitz in einem der Mitgliedstaaten haben, 2.gemäss den Anforderungen des Mitgliedstaates, in dem es sich niedergelassen hat, beim Handels- oder Berufsregister eingetragen sein, 3. über eine ausreichende wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit gemäss einer der in Anlage I festgelegten Klassen verfügen, 4.a) weder sich im Konkurs oder in Liquidation befinden noch einen gerichtlichen Vergleich erhalten haben, noch sich infolge eines gleichartigen Verfahrens in einer ähnlichen Situation befinden, b) nicht Gegenstand eines Konkurseröffnungs- oder Vergleichsverfahrens oder eines anderen gleichartigen Verfahrens sein, 5.nicht von einer Person geleitet werden, die durch ein rechtskräftiges Urteil wegen einer Straftat verurteilt worden ist, aufgrund deren Art ihre berufliche Zuverlässigkeit als Asbestabbruch- und -entfernungsunternehmer in Frage gestellt wird, 6. für die beiden Jahre, die dem Antrag vorausgehen, seine sozialen und steuerlichen Verpflichtungen erfüllt haben, 7.über eine ausreichende technische Leistungsfähigkeit in puncto Asbestabbruch- und -entfernung verfügen, 8. die Ausführung der Asbestabbruch- und entfernungsarbeiten nur Arbeitnehmern des Unternehmens anvertrauen, die durch einen unbefristeten Arbeitsvertrag gebunden sind und an der in Anlage II erwähnten Grundausbildung mit jährlicher Anpassungsfortbildung teilgenommen haben, 9.über einen festen Ort verfügen, an dem die technischen Anlagen, die Arbeitsmittel und die individuellen Schutzausrüstungen zwischen zwei Tätigkeiten gelagert werden, 10. nur Personal beschäftigen, das unter die Zuständigkeit der Paritätischen Kommission für das Bauwesen fällt, 11.bei der Registrierungskommission eingetragen sein, die im Königlichen Erlass vom 26. Dezember 1998 zur Ausführung der Artikel 400, 401, 403, 404 und 406 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 und des Artikels 30bis des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Gesetzerlasses vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt ist.

II. Zulassungsverfahren Art. 4 - § 1 - Der Antrag auf Zulassung oder auf Erneuerung der Zulassung wird dem Ministerium der Beschäftigung und der Arbeit, Verwaltung der Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin, per Einschreibebrief zugeschickt.

Dem Antrag werden folgende Unterlagen, Belege und Auskünfte beigefügt: 1. die Art der in Artikel 148decies 2.5.9.3.1 Absatz 1 der durch die Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947 gebilligten Allgemeinen Arbeitsschutzordnung erwähnten Arbeiten, für die der Antrag eingereicht wird, 2. die in Anlage I erwähnte Klasse, für die der Antrag eingereicht wird, 3.die in Anlage III des vorliegenden Erlasses erwähnten Unterlagen, Belege und Auskünfte, die die Wahl der in Anlage I erwähnten Unternehmensklasse rechtfertigen, für die der Antragsteller die Zulassung beantragt. Wenn es sich um einen ersten Antrag handelt, gelten die in Anlage I § 2 und § 3 erwähnten Bedingungen nicht, 4. eine Kopie der Bescheinigungen, aus denen hervorgeht, dass jedes in Artikel 3 Nr.8 erwähnte Personalmitglied mit Erfolg an der in demselben Artikel erwähnten Grundausbildung mit jährlicher Anpassungsfortbildung teilgenommen hat, 5. eine Kopie der in Artikel 13 Nr.1 des Königlichen Erlasses vom 2.

Dezember 1993 über den Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber krebserregenden Agenzien am Arbeitsplatz erwähnten Informationen und Anweisungen, 6. die Adresse des in Artikel 3 Nr.9 erwähnten Ortes, 7. die Bezeichnung und die Adresse der mit der medizinischen Überwachung beauftragten Abteilung oder Sektion des betroffenen Dienstes des Arbeitgebers, 8.die Spezifikation der technischen Verfahren, die für die Arten von Arbeiten benutzt werden, die Gegenstand des Antrags sind, 9. die Beschreibung der technischen Merkmale der bei diesen Arbeiten benutzten Anlagen und Arbeitsmittel. § 2 - Die Unterlagen, Belege und Auskünfte werden in einer der drei Landessprachen abgefasst. § 3 - Wenn der Antrag alle in § 1 erwähnten Unterlagen, Belege und Auskünfte enthält, bestätigt die Verwaltung dem Antragsteller den Empfang der vollständigen Akte binnen einer Frist von dreissig Tagen.

Enthält der Antrag nicht alle in § 1 erwähnten Unterlagen, Belege und Auskünfte, wird die Prüfung des Antrags aufgeschoben, und die Verwaltung setzt den Antragsteller hiervon in Kenntnis. § 4 - Die Verwaltung kann, wenn sie es für notwendig erachtet, beim Antragsteller zusätzliche Unterlagen, Belege und Auskünfte einfordern.

Art. 5 - § 1 - Die Zulassung oder die Erneuerung der Zulassung wird vom Minister auf Vorschlag der Verwaltung nach günstiger Stellungnahme der ärztlichen Arbeitsinspektion für eine Höchstdauer von drei Jahren gewährt. § 2 - Der Zulassungserlass kann besondere Bedingungen enthalten, die mit der Art der ausgeführten Arbeiten, die in Artikel 148decies 2.5.9.3.1 Absatz 1 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung erwähnt sind, mit den benutzten technischen Verfahren, der Notifikation der Abbruchstelle und der Qualifikation des Personals verbunden sind. § 3 - Die Zulassung ist beschränkt auf die Art der Arbeiten und die Klasse, für die der Antrag eingereicht worden ist.

Art. 6 - Wenn der Minister die Zulassung nicht gewährt, werden dem Antragsteller die Ablehnungsgründe notifiziert.

Der Antragsteller verfügt ab dem Tag der Versendung der Notifikation per Einschreiben über dreissig Kalendertage, um Widerspruch beim Minister einzulegen; dieser trifft eine Entscheidung nach Stellungnahme der Verwaltung.

Art. 7 - Der Antrag auf Erneuerung der Zulassung muss spätestens drei Monate vor Ablauf der Zulassungsdauer eingereicht werden.

Ansonsten läuft die Zulassung am Verfalltag ab.

III. Schlussbestimmungen Art. 8 - Die Zulassung darf keinesfalls einem anderen Unternehmen übertragen werden.

Art. 9 - Jede während der Zulassungsdauer erfolgte bedeutsame Änderung der in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses erwähnten Unterlagen, Belege und Auskünfte, wird unverzüglich der Verwaltung mitgeteilt.

Art. 10 - Jeder Antrag auf Änderung der besonderen Zulassungsbedingungen wird in Form eines Antrags auf Erneuerung der Zulassung gemäss den Bestimmungen von Artikel 4 des vorliegenden Erlasses eingereicht.

Art. 11 - Der Minister kann auf Vorschlag der Verwaltung die den Unternehmen gewährte Zulassung aussetzen oder entziehen: - wenn das Unternehmen Arbeiten ausführt, für die die Zulassung nicht gewährt worden ist, - wenn die im Zulassungserlass festgelegten besonderen Bedingungen nicht erfüllt sind, - wenn die in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses erwähnten Unterlagen, Belege und Auskünfte in bedeutsamem Masse geändert wurden, ohne dass die Verwaltung darüber informiert wurde, - wenn die Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung bezüglich der Asbestabbruch- und -entfernungsarbeiten nicht erfüllt werden, insbesondere wenn technische Anlagen und Ausrüstungen fehlen oder wenn ihre Anzahl oder Qualität unzureichend ist oder die in Artikel 148decies 2.5.9.3.5 vorgesehene vorherige Notifizierung nicht erfolgt ist, - wenn die Inspektion der Abbruchstelle verhindert worden ist.

Der Beschluss zur Aussetzung oder zum Entzug der Zulassung wird mit Gründen versehen und dem Antragsteller per Einschreibebrief notifiziert. Das Datum, ab dem die Aussetzung oder der Entzug wirksam wird, und die Aussetzungsdauer werden in der Notifikation vermerkt.

Art. 12 - Der Minister kann auf Vorschlag der Verwaltung die den Unternehmen gewährte Zulassung am Ende des ersten Zulassungsjahres ohne Vorankündigung entziehen, wenn die in Artikel 148decies 2.5.9.3.5 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung erwähnte vorherige Notifizierung nicht erfolgt ist.

Art. 13 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 1999 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET

Anlage I In Artikel 2 erwähnte Klassen Zugelassene Unternehmer werden in fünf Klassen eingeteilt: § 1 - Der Höchstbetrag der Asbestabbruch- und - entfernungsarbeiten, MwSt. nicht inbegriffen, die einem Unternehmer pro Auftrag und gleichzeitig anvertraut werden dürfen, wird wie folgt festgelegt: Klasse 1 2 500 000 BEF pro Auftrag und 10 000 000 BEF gleichzeitig Klasse 2 5 000 000 BEF pro Auftrag und 20 000 000 BEF gleichzeitig Klasse 3 20 000 000 BEF pro Auftrag und 80 000 000 BEF gleichzeitig Klasse 4 50 000 000 BEF pro Auftrag und 200 000 000 BEF gleichzeitig Klasse 5 mehr als 50 000 000 BEF pro Auftrag und mehr als 200 000 000 BEF gleichzeitig § 2 - Der für eine Zulassung erforderliche Gesamtumsatz der Asbestabbruch- und -entfernungsarbeiten während zweier Jahre innerhalb der letzten fünf Jahre beträgt: Klasse 1 2 000 000 BEF Klasse 2 5 000 000 BEF Klasse 3 20 000 000 BEF Klasse 4 50 000 000 BEF Klasse 5 100 000 000 BEF § 3 - Folgende Referenzen sind für die Zulassung in die verschiedenen Klassen erforderlich: § 3.1 - Während der letzten fünf Jahre ausgeführte Asbestabbruch- und -entfernungsarbeiten: Klasse 1 2 von 500 000 BEF oder 5 von 250 000 BEF Klasse 2 2 von 1 000 000 BEF oder 5 von 500 000 BEF Klasse 3 2 von 2 000 000 BEF oder 5 von 1 000 000 BEF oder 7 von 500 000 BEF Klasse 4 2 von 500 000 BEF oder 7 von 1 000 000 BEF oder 15 von 500 000 BEF Klasse 5 1 von 20 000 000 BEF oder 2 von 10 000 000 BEF oder 4 von 5 000 000 BEF oder 10 von 2 500 000 BEF § 3.2 - Durchschnittlicher Bestand an Arbeitern und leitenden Mitarbeitern während dreier Halbjahre, die aus den fünf Jahren vor dem Halbjahr, in dem der Antrag eingereicht worden ist, frei zu wählen sind: Klasse 1 3 Arbeiter - leitender Mitarbeiter Klasse 2 10 Arbeiter 1 leitender Mitarbeiter Klasse 3 25 Arbeiter 2 leitende Mitarbeiter Klasse 4 35 Arbeiter 3 leitende Mitarbeiter Klasse 5 g 50 Arbeiter 4 leitende Mitarbeiter Als leitende Mitarbeiter gelten: - der Unternehmer selbst für Einzelunternehmen, das geschäftsführende Verwaltungsratsmitglied oder der Geschäftsführer für Gesellschaften, - Inhaber eines Universitätsdiploms oder eines Diploms des nichtuniversitären Hochschulunterrichts, - Inhaber eines Diploms des technischen Vollzeitunterrichts (TSU oder A2) - technische Abteilung - oder des Fortbildungsunterrichts (TSL oder B1) - Inhaber einer Bescheinigung über die Ausbildung zum Betriebsleiter, - Personen, die während mindestens zehn Jahren die Funktion eines Vorarbeiters ausgeübt haben.

Arbeitern werden gleichgestellt: 1. anerkannte Lehrlinge, 2.selbständige Helfer und helfende Gesellschafter, 3. technische Angestellte. Personen, die im Rahmen einer Teilzeitarbeitsregelung angestellt sind, werden nach Verhältnis ihrer Leistungen mitgerechnet.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 4. Mai 1999 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET

Anlage II Die in Artikel 3 Nr. 8 vorgesehene Grundausbildung mit jährlicher Anpassungsfortbildung muss auf angemessene Weise organisiert und auf die betroffenen Arbeitnehmer abgestimmt sein, damit sie das erforderliche Know-How erlangen, um Asbestabbruch und -entfernung ohne Risiken für Gesundheit und Sicherheit auszuführen.

Diese Ausbildung mit einer Mindestdauer von 32 Stunden bei erstmaliger Erteilung und von 8 Stunden in den darauffolgenden Jahren ist zur Hälfte praktischen Übungen gewidmet, die unter den materiellen Voraussetzungen einer Abbruchstelle ausgeführt werden, an der Abbruch oder Entfernung von Asbest und/oder asbesthaltigen Materialien betrieben wird.

Die Ausbildung beinhaltet mindestens folgende Themen: - Kenntnis der Risiken für die Gesundheit, die mit der Aussetzung Asbestfasern gegenüber verbunden sind, - Gebrauch von Asbest und asbesthaltigen Materialien in Gebäuden und Anlagen, - Asbestabbruch- und -entfernungstechniken und damit verbundene Risiken für Gesundheit und Sicherheit, - Tragen und Benutzung der individuellen Schutzausrüstungen, - Vorschriften in Sachen Asbestabbruch- und Asbestentfernungsstellen, - erste Hilfe und Notfallhilfe auf der Abbruchstelle, - Entsorgung von Asbestabfall.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 4. Mai 1999 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET

Anlage III Liste der in Artikel 4 § 1 Nr. 1 Absatz 1 [sic, zu lesen ist: Artikel 4 § 1 Nr. 3] erwähnten Unterlagen, Belege und Auskünfte: § 1 - 1. a) für juristische Personen: - Errichtungsakt der Gesellschaft und alle seine Änderungen bis zum Zeitpunkt des Zulassungsantrags, - Zusammensetzung des Verwaltungsrates, - Liste der Personen, die befugt sind, die Gesellschaft zu verpflichten, - für Kapitalgesellschaften: Leumundszeugnis für jeden Verwalter oder Geschäftsführer, - für Personengesellschaften: Leumundszeugnis für jeden Gesellschafter, b) für Einzelunternehmen: Staatsangehörigkeitsbescheinigung, 2.Eintragung im Handels- oder im Berufsregister gemäss den Bedingungen, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates vorgesehen sind, in dem der Antragsteller sich niedergelassen hat, - für Belgien, im « Registre du Commerce - Handelsregister » (Handelsregister) oder im « Registre de l'artisanat - Ambachtsregister » (Handwerksregister), - für Österreich, im « Firmenbuch », - für Dänemark, im « Handelsregistret », « Aktieselskabsregistret » oder « Erhvervsregistret », - für Deutschland, im « Handelsregister » und in der « Handwerksrolle », - für Griechenland kann eine vor Notar abgegebene eidesstattliche Erklärung bezüglich der Ausübung des Berufes des Bauunternehmers für öffentliche Arbeiten beantragt werden, - für Spanien, im « Registro Oficial de Contratistas del Ministerio de Industria y Energia », - für Finnland, im « Kaupparekisteri », - für Frankreich, im « Registre du Commerce » und im « Répertoire des métiers », - für Italien, im « Registro della Camera di commercio, industria, agricoltura e artigianato », - für Luxemburg, im « Registre aux firmes » und im « Rôle de la Chambre des métiers », - für die Niederlande, im « Handelsregister », - für Portugal, im « Commissào de Alvaràs de Empresas de Obras Pùblicas e Particulares » « (C.A.E.O.P.P.) », - für das Vereinigte Königreich und für Irland kann der Unternehmer gebeten werden, eine Bescheinigung des « Register of Companies » oder « Registrar of Friendly Societies » oder, in deren Ermangelung, eine Bescheinigung vorzulegen, in der der Betreffende unter Eid erklärt, dass er den Beruf in dem Mitgliedstaat ausübt, in dem er sich an einem bestimmten Ort und unter einem bestimmten Handelsnamen niedergelassen hat. 3. Auszug aus dem Strafregister oder, in dessen Ermangelung, gleichwertiges, von der zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Mitgliedstaates, in dem er sich niedergelassen hat, ausgestelltes Dokument, aus dem hervorgeht: a) dass er sich nicht im Konkurs oder in Liquidation befindet, die gewerbliche Tätigkeit nicht eingestellt hat, keinen gerichtlichen Vergleich erhalten hat oder sich nicht infolge eines gleichartigen Verfahrens in einer ähnlichen Situation befindet, b) dass er nicht Gegenstand eines Konkurseröffnungs- oder Vergleichsverfahrens oder eines anderen gleichartigen Verfahrens gewesen ist, c) dass er nicht durch ein rechtskräftiges Urteil wegen einer Straftat verurteilt worden ist, aufgrund deren Art seine berufliche Zuverlässigkeit als Unternehmer in Frage gestellt wird, 4.von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, in dem er sich niedergelassen hat, ausgestellte Bescheinigung, aus der hervorgeht: a) dass er seine Verpflichtungen zur Zahlung seiner Steuern gemäss den Gesetzesbestimmungen des Mitgliedstaates erfüllt hat, in dem er sich niedergelassen hat, b) dass er seine Verpflichtungen zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge gemäss den Gesetzesbestimmungen des Mitgliedstaats erfüllt hat, in dem er sich niedergelassen hat, und, falls er Personal beschäftigt, das dem Gesetzerlass vom 28.Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer unterliegt, dass er seine Verpflichtungen zur Zahlung der Sozialversicherungs- und Existenzsicherheitsbeiträge erfüllt hat.

Wenn keine Unterlage oder keine Bescheinigung, wie weiter oben unter den Nummern 3 und 4 gefordert, durch das Land, in dem er sich niedergelassen hat, ausgestellt wird, kann die Unterlage beziehungsweise die Bescheinigung durch eine eidesstattliche Erklärung des Betreffenden vor einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer befugten Berufs- beziehungsweise Unternehmensorganisation des Mitgliedstaates ersetzt werden, in dem er sich niedergelassen hat. 5. Nachweis seiner Registrierung als Unternehmer, 6.falls er einen reglementierten Beruf ausübt, von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates ausgestellter Nachweis, dass er ermächtigt ist, diesen Beruf auszuüben, 7. Nachweis seiner ausreichenden finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch: a) die Vorlage des letzten gebilligten Jahresabschlusses, wenn die Bekanntmachung des Jahresabschlusses durch die Rechtsvorschriften des Landes vorgeschrieben ist, in dem das Unternehmen sich niedergelassen hat, b) eine Erklärung bezüglich des Gesamtumsatzes während dreier Jahre innerhalb der letzten acht Jahre, der für Gesellschaften und Einzelunternehmen, die einen Jahresabschluss bekanntmachen müssen, durch die Jahresabschlüsse nachgewiesen wird. Der Unternehmer, dem keine ordnungsmässige Buchführung auferlegt ist und keinen Jahresabschluss bekanntmachen muss, legt seinem Antrag folgende Unterlage bei: ein von einem Buchprüfer oder einem Betriebsrevisor für richtig bescheinigtes Bestandsverzeichnis der gesamten Güter des Unternehmens, die die gemeinsame Garantie für die Gläubiger bilden, oder eine gleichwertige Unterlage, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates ausgestellt worden ist, in dem er sich niedergelassen hat, 8. Nachweis seiner technischen Leistungsfähigkeit: a) durch seine Studien- und Berufsnachweise und/oder die der leitenden Mitarbeiter des Unternehmens und insbesondere der Verantwortlichen für die Leitung der Arbeiten, b) durch die Liste der in den letzten fünf Jahren ausgeführten Arbeiten.Diese Liste muss für jede beantragte Zulassung durch Bescheinigungen über die ordnungsgemässe Ausführung der bedeutendsten Arbeiten bestätigt werden. In diesen Bescheinigungen vermerkt der Bauherr (und der Architekt, wenn es sich um private Arbeiten handelt und ein Architekt vorgesehen ist) Art, Kosten, Zeitpunkt und Ausführungsort der Arbeiten und gibt näher an, ob sie fachgerecht ausgeführt und ordnungsgemäss abgeschlossen worden sind. c) durch eine Erklärung, die den durchschnittlichen Bestand an Arbeitern und leitenden Mitarbeitern des Unternehmens während dreier Halbjahre innerhalb der letzten fünf Jahre vermerkt;die vierteljährlichen Erklärungen beim Landesamt für soziale Sicherheit oder eine von der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaates ausgestellte gleichwertige Bescheinigung hat Beweiskraft. § 2 - Bei den Zulassungsanträgen für Klasse I müssen lediglich die in § 1 Nr. 1, 2, 3, 5 und 6 erwähnten Unterlagen vorgelegt werden.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 4. Mai 1999 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 december 1999.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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