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Koninklijk Besluit van 10 december 2012
gepubliceerd op 26 november 2013

Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 29 juni 2003 betreffende de opleiding van bestuurders van transporteenheden die andere gevaarlijke goederen dan radioactieve stoffen over de weg vervoeren. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst mobiliteit en vervoer
numac
2013014599
pub.
26/11/2013
prom.
10/12/2012
ELI
eli/besluit/2012/12/10/2013014599/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER


10 DECEMBER 2012. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 29 juni 2003Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 29/06/2003 pub. 18/07/2003 numac 2003014189 bron federale overheidsdienst mobiliteit en vervoer en federale overheidsdienst economie, k.m.o., middenstand en energie Koninklijk besluit betreffende de opleiding van bestuurders van transporteenheden die andere gevaarlijke goederen dan radioactieve stoffen over de weg vervoeren sluiten betreffende de opleiding van bestuurders van transporteenheden die andere gevaarlijke goederen dan radioactieve stoffen over de weg vervoeren. - Duitse vertaling


De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 december 2012 tot wijziging van het koninklijk besluit van 29juni 2003 betreffende de opleiding van bestuurders van transporteenheden die andere gevaarlijke goederen dan radioactieve stoffen over de weg vervoeren (Belgisch Staatsblad 18 december 2012).

Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITAT UND TRANSPORTWESEN 10. DEZEMBER 2012 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 29.Juni 2003 über die Schulung der Führer von Beförderungseinheiten zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße mit Ausnahme radioaktiver Stoffe ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, Artikel 1, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 28. April 2010;

Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Maßnahmen zur Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und Güterbeförderung im See-, Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr, Artikel 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21.

Juni 1985, 28. Juli 1987 und 15. Mai 2006;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 2003 über die Schulung der Führer von Beförderungseinheiten zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße mit Ausnahme radioaktiver Stoffe;

Aufgrund der vorherigen Untersuchung hinsichtlich der Notwendigkeit der Durchführung einer Nachhaltigkeitsprüfung mit der Schlussfolgerung, dass keine Nachhaltigkeitsprüfung erforderlich ist;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;

Aufgrund der Stellungnahmen des Finanzinspektors vom 6. August 2012, 28. August 2012 und 12.September 2012;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 14.

September 2012;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.140/4 des Staatsrates vom 29. Oktober 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft, der Ministerin des Innern und das Staatssekretärs für Mobilität und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Abänderungsbestimmungen Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 2003 über die Schulung der Führer von Beförderungseinheiten zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße mit Ausnahme radioaktiver Stoffe wird wie folgt ersetzt: "Der vorliegende Erlass setzt teilweise die Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland, abgeändert durch die Richtlinie 2010/61/EU der Kommission vom 2. September 2010, in belgisches Recht um.".

Art. 2 - In Artikel 3 § 2 desselben Erlasses werden die Wörter "oder in Kapitel 3.4 oder 3.5" zwischen den Wörtern "Unterabschnitt 1.1.3.6" und den Wörtern "der Anlage A" eingefügt.

Art. 3 - In Artikel 4 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. Februar 2012 werden die Wörter "nach dem in Absatz 8.2.2.8.3" des letztes Absatzes durch die Wörter "nach dem in Unterabschnitt 8.2.2.8" ersetzt.

Art. 4 - Artikel 8 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. August 2007, wird durch die folgenden Paragraphen ergänzt: "Die Gebühr für die Ausstellung einer Zulassung für eine Schulungen erteilende Einrichtung wird auf 1.000 EUR festgelegt. Dieser Betrag ist bei Stellung des Zulassungsantrags zu zahlen.

Was die der Ausstellung der Zulassung folgenden Jahre betrifft, ist eine jährliche Gebühr von 250 EUR fällig, die vor dem 1. Juni zu zahlen ist.

Bei Änderung der in der Zulassung genannten Angaben ist eine Gebühr von 125 EUR fällig, die innerhalb von 30 Tagen zu zahlen ist.

Die Gebühren werden von der Verwaltung der zuständigen Behörde eingezogen.

Spätestens am 31. März jeden Jahres werden die Beträge dieser Gebühren an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes gemäß der folgenden Formel angepasst: der neue Betrag entspricht dem Grundbetrag multipliziert mit dem Index des Monats Januar und geteilt durch den Index des Ausgangsmonats. Beim Index des Ausgangsmonats handelt es sich um den Index des Folgemonats nach Inkrafttreten des Königlichen Erlasses, der den Grundbetrag festgelegt hat. Das Ergebnis wird auf den ganzen Euro aufgerundet.

Der Gebührenbetrag wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Er tritt am ersten Tag des Folgemonats seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.".

Art. 5 - In Artikel 9 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. August 2007 werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. In Nr.5 werden die Wörter "und Gebühren" hinter den Wörtern "entstehenden Kosten" eingefügt. 2. In Nr.6 werden die Wörter "sowie so schnell wie möglich, über jede vorkommende Änderung" nach den Wörtern "jedes Kurses" hinzugefügt.".

Art. 6 - In Artikel 10 desselben Erlasses werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. in Paragraph 1 wird das Wort "schriftlich" durch das Wort "per Einschreiben" ersetzt;2. in Paragraph 2 wird Nr.7 wie folgt ersetzt:"7. den Zahlungsnachweis der in Artikel 8 genannten Gebühren."; 3. Es wird ein Paragraph 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:" § 2bis - Wenn alle Bedingungen dieses Erlasses erfüllt sind, wird dem Antragsteller die Zulassung innerhalb von 3 Monaten nach Einreichen des vollständigen und allen Anforderungen von § 2 entsprechenden Antrags ausgestellt.".

Art. 7 - Artikel 11 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz ersetzt: " § 1 - Die Zulassung einer Einrichtung, die: - entweder die in Artikel 9 vorgesehenen Bedingungen nicht mehr erfüllt - oder die Pflichten, die durch vorliegenden Erlass oder durch die aufgrund des vorliegenden Erlasses ergangenen Ministeriellen Erlasse oder durch die ihr erteilten Anweisungen auferlegt werden, nicht korrekt erfüllt, kann für eine Dauer von mindestens zwei Monaten und höchstens sechs Monaten ausgesetzt werden.

Während der Periode der Aussetzung darf keine Schulung beginnen. § 2 - Die zuständige Behörde notifiziert die Einrichtung per Einschreiben über ihre Absicht, die Zulassung für den angegebenen Zeitraum auszusetzen.

Innerhalb von 30 Tagen notifiziert die Einrichtung per Einschreiben mögliche Gründe, weshalb, ihrer Meinung nach, eine Aussetzung der Zulassung nicht vorgenommen werden sollte oder sie beantragt eine Anhörung vor der zuständigen Behörde. Die Frist von 30 Tagen wird gemäß Artikel 53bis des Gerichtsgesetzbuchs berechnet.

Bei Fehlen einer solchen Notifizierung durch die Einrichtung wird die Aussetzung ihrer Zulassung angeordnet und tritt diese nach Verstreichen der genannten Frist von Rechts wegen in Kraft.

Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Argumente zur Rechtfertigung oder der Anhörung der Einrichtung, notifiziert die zuständige Behörde per Einschreiben ihr Einverständnis mit der Rechtfertigung der Einrichtung oder bestätigt die Aussetzungsmaßnahmen. Das Fehlen einer Notifizierung innerhalb der oben genannten Frist entspricht einem Einverständnis mit den Verteidigungsmitteln der Einrichtung. § 3 - Falls trotz einer vorherigen Aussetzung festgestellt wird, dass die im ersten Paragraph genannten Bedingungen noch immer nicht erfüllt werden, kann die Zulassung der Einrichtung von Amts wegen entzogen werden. Der Leiter der Einrichtung erhält zuvor die Möglichkeit angehört zu werden. Der Entzug wird der Einrichtung per Einschreiben notifiziert. § 4 - Die zuständige Behörde kann die Zulassung wegen dringender Notwendigkeit unmittelbar aufgrund derselben in Paragraph 1 genannten Gründe entziehen, falls sie diese dringende Notwendigkeit begründet und zuvor der Leiter der Einrichtung die Möglichkeit erhält angehört zu werden.

Der Entzug wird der Einrichtung per Einschreiben notifiziert oder von einem Gerichtsvollzieher zugestellt.".

Art. 8 - Artikel 12 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz ergänzt: "Das Register wird der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt, die dieses auf ersten Antrag hin bei der auf dem Zulassungsantrag genannten Adresse einsehen kann.".

Art. 9 - Artikel 13 desselben Erlasses wird durch folgenden Paragraphen 3 ergänzt: " § 3 - Die Personen, die die in Artikel 6 genannten Schulungen erteilen, müssen über eine sachbezogene Erfahrung von mindestens 5 Jahren im Bereich des ADR verfügen und Inhaber einer in Artikel 4 genannten gültigen Bescheinigung sein.".

Art. 10 - In Artikel 16 desselben Erlasses wird Paragraph 1 durch folgenden Wortlaut ergänzt: " § 1 - Die zuständige Behörde kann Einrichtungen zulassen, die dem Prüfungsausschuss bei der materiellen Organisation der Tests und der Ausgabe der Schulungsbescheinigungen beistehen. Die zuständige Behörde oder diese Einrichtungen sind dazu befugt, bei den Bewerbern zu erheben: - die Einschreibegebühr für die Tests. Die Einschreibegebühren decken die Organisations- und Korrekturkosten; - die mit der Erstellung der Schulungsbescheinigungen durch die zuständige Behörde verbundenen Gebühren.

Falls keine Einrichtung zugelassen wird, um dem Prüfungsausschuss bei der materiellen Organisation der Tests beizustehen, erhebt der Prüfungsausschuss selbst die im ersten Absatz genannten Gebühren.

Die Einschreibung zu den Tests ist nur zulässig, wenn die Einschreibegebühr entrichtet ist. Diese Gebühr ist nur in Fällen höherer Gewalt rückzahlbar. Die mit der Erstellung der Schulungsbescheinigungen verbundenen Gebühren werden an denjenigen Kandidaten zurückbezahlt, der die Prüfung nicht bestanden hat.

Spätestens am 31. März jeden Jahres zahlen zugelassene Einrichtungen der zuständigen Behörde den Herstellungspreis der Schulungsbescheinigungen, die im abgelaufenen Kalenderjahr ausgestellt wurden.

Die zuständige Behörde veröffentlicht die Zulassung und ihren Entzug im Belgischen Staatsblatt.".

Art. 11 - Artikel 28 desselben Erlasses wird durch folgenden Wortlaut ergänzt: "Art. 28 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Wirtschaft gehört und der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Landverkehr gehört, sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.".

Art. 12 - Im selben Erlass wird Anlage I durch die dem vorliegenden Erlass beigefügte Anlage ersetzt.

KAPITEL II - Ubergangsbestimmungen Art. 13 - Die Einrichtung, Inhaber einer in Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 2003 über die Schulung der Führer von Beförderungseinheiten zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße mit Ausnahme radioaktiver Stoffe vorgesehenen Zulassung, die innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses ihren Zulassungsantrag gestellt hat, kann weiterhin Schulungen erteilen bis über ihren Antrag entschieden wurde. Wenn sie innerhalb dieser Frist keinen Antrag stellt, verliert die Einrichtung von Rechts wegen ihre Zulassung.

Art. 14 - Die vor dem 1. Januar 2013 ausgestellten Bescheinigungen, ihre Erweiterung auf andere Klassen und die auf Grundlage dieser Bescheinigungen ausgestellten Duplikate bleiben bis zu ihrem Ablaufdatum gültig.

KAPITEL III - Schlussbestimmungen Art. 15 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

Art. 16 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Wirtschaft gehört und der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Landverkehr gehört, sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 10. Dezember 2012 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft J. VANDE LANOTTE Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET

Anlage zum Königlichen Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 2003 über die Schulung der Führer von Beförderungseinheiten zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße mit Ausnahme radioaktiver Stoffe Anlage I - MODELL DER SCHULUNGSBESCHEINIGUNG FUR FUHRER VON FAHRZEUGEN, DIE GEFÄHRLICHE GUTER BEFÖRDERN Rückseite: Vorderseite:

Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. Dezember 2012 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 2003 über die Schulung der Führer von Beförderungseinheiten zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße mit Ausnahme radioaktiver Stoffe beigefügt zu werden.

ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft J. VANDE LANOTTE Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET

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