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Koninklijk Besluit van 10 februari 1998
gepubliceerd op 08 april 1998

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 8 september 1997 betreffende maatregelen inzake de verhandeling van landbouwdieren, ten aanzien van bepaalde stoffen of residu's daarvan met farmacologische werking, en van het ministerieel besluit van 10 september 1997 houdende uitvoering van dit besluit

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
1998000056
pub.
08/04/1998
prom.
10/02/1998
ELI
eli/besluit/1998/02/10/1998000056/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

10 FEBRUARI 1998. Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 8 september 1997 betreffende maatregelen inzake de verhandeling van landbouwdieren, ten aanzien van bepaalde stoffen of residu's daarvan met farmacologische werking, en van het ministerieel besluit van 10 september 1997 houdende uitvoering van dit besluit


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;

Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling - van het koninklijk besluit van 8 september 1997 betreffende maatregelen inzake de verhandeling van landbouwdieren, ten aanzien van bepaalde stoffen of residu's daarvan met farmacologische werking, - van het ministerieel besluit van 10 september 1997 houdende uitvoering van het koninklijk besluit betreffende maatregelen inzake de verhandeling van landbouwdieren, ten aanzien van bepaalde stoffen of residu's daarvan met farmacologische werking, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : - van het koninklijk besluit van 8 september 1997 betreffende maatregelen inzake de verhandeling van landbouwdieren, ten aanzien van bepaalde stoffen of residu's daarvan met farmacologische werking, - van het ministerieel besluit van 10 september 1997 houdende uitvoering van het koninklijk besluit betreffende maatregelen inzake de verhandeling van landbouwdieren, ten aanzien van bepaalde stoffen of residu's daarvan met farmacologische werking.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 10 februari 1998.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, J. VANDE LANOTTE

Bijlage 1 MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT 8. SEPTEMBER 1997.- Königlicher Erlass über Massnahmen in Sachen Vermarktung von Nutztieren in bezug auf bestimmte pharmakologisch wirksame Stoffe oder Rückstände davon ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 29.

Dezember 1990;

Aufgrund des Gesetzes vom 15. Juli 1985 über die Anwendung von Substanzen mit hormonaler, antihormonaler, beta adrenergischer oder produktionsstimulierender Wirkung bei Tieren;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. November 1995 zum Verbot der Abgabe von bestimmte pharmakologisch wirksame Stoffe enthaltenden Arzneimitteln für Tiere, die zur Nahrungsmittelerzeugung genutzt werden;

Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs;

Aufgrund der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmassnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen, insbesondere der Artikel 15 § 3, 16, 17, 18 und 23;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:

Artikel 1.Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. « vermarkten »: auf den Markt bringen, anbieten, zum Kauf ausstellen, verkaufen, liefern, unentgeltlich oder entgeltlich abtreten, zur Schlachtung anbieten, ausführen, 2.« Nutztiere »: Haustiere der Gattungen Rind, Schwein, Schaf und Ziege, Einhufer, Hausgeflügel und Zuchtfische sowie die wildlebenden Tiere der vorgenannten Gattungen und andere wildlebende Wiederkäuer, insofern sie in einem Betrieb gehalten werden, 3. « Bestand »: die Gesamtheit der Tiere, die an einem Ort gehalten werden und die laut Feststellung des Veterinärinspektors in epidemiologischer Hinsicht ein getrenntes Ganzes bilden, 4.« Rückstände zugelassener Stoffe »: alle pharmakologisch wirksamen Stoffe, seien es wirksame Bestandteile, Arzneiträger oder Abbauprodukte, und ihre Stoffwechselprodukte, die in Nahrungsmitteln auftreten, welche von Tieren gewonnen wurden, denen das betreffende Tierarzneimittel verabreicht wurde, 5. « nicht zugelassene Stoffe »: alle pharmakologisch wirksamen Stoffe, deren Verabreichung an ein Tier durch die gemeinschaftlichen und die nationalen Rechtsvorschriften verboten ist, 6.« vorschriftswidrige Behandlung »: Verwendung nicht zugelassener Stoffe oder Erzeugnisse oder Verwendung von durch gemeinschaftliche Rechtsvorschriften zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen zu anderen als den in gemeinschaftlichen oder in nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Zwecken oder unter anderen als den darin vorgesehenen Bedingungen, 7. « Rückstände infolge einer vorschriftswidrigen Behandlung »: alle pharmakologisch wirksamen Stoffe, seien es wirksame Bestandteile oder Umwandlungsprodukte, die infolge einer vorschriftswidrigen Behandlung in Tieren oder in tierischen Erzeugnissen vorgefunden werden, 8.« Tier, das Rückstände zugelassener Stoffe enthalten könnte »: Tier, dem ein pharmakologisch wirksamer Stoff verabreicht wurde und für das die für diesen Stoff in bezug auf die Schlachtung vorgeschriebene Wartezeit nicht abgelaufen ist, 9. « Minister »: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Landwirtschaft gehört, 10.« Dienst »: die Veterinärdienste des Ministeriums des Mittelstands und der Landwirtschaft.

Art. 2.Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Juli 1985 über die Anwendung von Substanzen mit hormonaler, antihormonaler, beta adrenergischer oder produktionsstimulierender Wirkung bei Tieren ist es verboten, Nutztiere zu vermarkten, wenn diese Tiere Rückstände infolge einer vorschriftswidrigen Behandlung enthalten könnten.

Art. 3.§ 1 - Die Vermarktung eines Nutztieres, das Rückstände zugelassener Stoffe enthalten könnte, ist verboten. § 2 - Die Vermarktung eines Nutztieres, das Rückstände zugelassener Stoffe enthalten könnte, ist jedoch erlaubt unter der Bedingung, dass der berlassende dem bernehmer eine Bescheinigung übergibt, die folgende Angaben enthält: die Identität und die Adresse des berlassenden, die Nummer und die Adresse des Herkunftsbestands, die Identifizierung des Tieres oder der Sendung, das Datum der Verabreichung der Stoffe und deren Art sowie die Informationen in bezug auf die für diese Stoffe vorgesehene Wartezeit vor der Schlachtung.

Diese Bescheinigung wird in zwei Exemplaren erstellt und von beiden Parteien unterzeichnet. Ein Exemplar wird ein Jahr lang vom berlassenden aufbewahrt, das andere muss dem Begleit- oder Transportdokument ständig beiliegen.

Der Minister legt das Muster der Bescheinigung fest.

Art. 4.§ 1 - Wenn die zuständigen Dienste durch die Untersuchung von Proben, die anlässlich einer Kontrolle in den Betrieben oder im Schlachthof oder anlässlich einer Fleischbeschau entnommen wurden, das Vorhandensein eines nicht zugelassenen Stoffes beziehungsweise nicht zugelassener Stoffe oder von Rückständen infolge einer vorschriftswidrigen Behandlung feststellen, führt der Dienst Nachforschungen im Herkunftsbestand, um die Ursachen für das Vorhandensein dieses nicht zugelassenen Stoffes beziehungsweise dieser nicht zugelassenen Stoffe oder von Rückständen infolge einer vorschriftswidrigen Behandlung zu ermitteln, und nimmt die Kennzeichnung aller Nutztiere derselben Gattung des Bestands oder der Identifizierungsdokumente für diese Tiere vor.

Der Dienst nimmt ebenfalls die Kennzeichnung aller Nutztiere derselben Gattung oder der Identifizierungsdokumente für diese Tiere in den Beständen vor, in denen die zuständigen Dienste in den zwölf Monaten vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses durch die Untersuchung von Proben, die anlässlich einer Kontrolle in den Betrieben oder einer Kontrolle von Tieren oder Erzeugnissen von Tieren aus diesen Beständen entnommen wurden, das Vorhandensein eines nicht zugelassenen Stoffes beziehungsweise nicht zugelassener Stoffe oder von Rückständen infolge einer vorschriftswidrigen Behandlung festgestellt haben. § 2 - Wenn die zuständigen Dienste durch die Untersuchung von Proben, die anlässlich einer Kontrolle in den Betrieben oder im Schlachthof oder einer Fleischbeschau entnommen wurden, das Vorhandensein von Rückständen zugelassener Stoffe in einer Menge feststellen, die die Höchstwerte überschreitet, führt der Dienst Nachforschungen im Herkunftsbestand, um die Ursachen für das Vorhandensein von Rückständen dieses zugelassenen Stoffes oder dieser zugelassenen Stoffe zu ermitteln, und nimmt die Kennzeichnung aller Nutztiere derselben Gattung des Bestands oder der Identifizierungsdokumente für diese Tiere vor.

Dieser Paragraph findet keine Anwendung auf Nutztiere, die unter den Bedingungen von Artikel 3 § 2 des vorliegenden Erlasses vermarktet worden sind. § 3 - Der Minister legt das Muster und die Modalitäten der Kennzeichnungen sowie die Bedingungen in bezug auf die Dauer ihrer Beibehaltung fest.

Art. 5.Ein in Anwendung von Artikel 4 § 1 des vorliegenden Erlasses gekennzeichnetes Nutztier darf den Bestand nicht verlassen, es sei denn, um direkt in einen auf dem Staatsgebiet gelegenen Schlachthof gebracht zu werden.

Jede Vermarktung wird sofort durch Schlachtung sanktioniert. Der Befehl zur Schlachtung ohne Entschädigung und die Frist für die Schlachtung werden vom Dienst gegeben beziehungsweise gesetzt.

Art. 6.Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden gemäss dem Gesetz vom 28. März 1975 über den Handel mit Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei ermittelt, festgestellt und bestraft.

Art. 7.Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 8.Unser Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 8. September 1997 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe K. PINXTEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 februari 1998.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, J. VANDE LANOTTE

Bijlage 2 10. SEPTEMBER 1997 - Ministerieller Erlass zur Ausführung des Königlichen Erlasses über Massnahmen in Sachen Vermarktung von Nutztieren in bezug auf bestimmte pharmakologisch wirksame Stoffe oder Rückstände davon Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe, Aufgrund des Gesetzes vom 28.März 1975 über den Handel mit Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 29.

Dezember 1990;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. September 1997 über Massnahmen in Sachen Vermarktung von Nutztieren in bezug auf bestimmte pharmakologisch wirksame Stoffe oder Rückstände davon, insbesondere der Artikel 3 § 2 und 4 § 3;

Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs;

Aufgrund der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmassnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen, insbesondere der Artikel 15 § 3, 16, 17, 18 und 23;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Erlässt:

Artikel 1.Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. « Königlicher Erlass »: den Königlichen Erlass vom 8.September 1997 über Massnahmen in Sachen Vermarktung von Nutztieren in bezug auf bestimmte pharmakologisch wirksame Stoffe oder Rückstände davon, 2. « Identifizierungsdokument für Rinder »: das in Artikel 16 des Königlichen Erlasses vom 19.Dezember 1990 über die Identifizierung der Rinder erwähnte Dokument, 3. « Aufkleber für den Schweinebestand »: den vorgedruckten Aufkleber, der auf dem in Artikel 25 des Ministeriellen Erlasses vom 21.Februar 1951 über die Sanierung der Transportmittel, die für Tiere benutzt worden sind, erwähnten Transportdokument anzubringen ist.

Art. 2.Das in Artikel 3 des Königlichen Erlasses erwähnte Muster der Bescheinigung ist in der Anlage zum vorliegenden Erlass beigefügt.

Art. 3.§ 1 - Die Kennzeichnung in Anwendung von Artikel 4 § 1 des Königlichen Erlasses wird für Rinder aus dem Buchstaben « H » auf dem Aufkleber und auf dem Begleitabschnitt des Identifizierungsdokuments bestehen. § 2 - Die Kennzeichnung in Anwendung von Artikel 4 § 2 des Königlichen Erlasses wird für Rinder aus dem Buchstaben « R » auf dem Aufkleber und auf dem Begleitabschnitt des Identifizierungsdokuments bestehen. § 3 - Die Kennzeichnung in Anwendung von Artikel 4 § 1 des Königlichen Erlasses wird für Schweine aus dem Buchstaben « H » auf dem Aufkleber für den Schweinebestand bestehen. § 4 - Die Kennzeichnung in Anwendung von Artikel 4 § 2 des Königlichen Erlasses wird für Schweine aus dem Buchstaben « R » auf dem Aufkleber für den Schweinebestand bestehen.

Art. 4.§ 1 - Wird in Anwendung von Artikel 4 § 1 des Königlichen Erlasses ein Verstoss festgestellt, wird die Kennzeichnung für einen Zeitraum von 52 Wochen beibehalten, der um einen Zeitraum von 104 Wochen verlängert wird, wenn während des ersten Zeitraums ein erneuter Verstoss festgestellt wird. Ein neuer Zeitraum von 104 Wochen kommt zur Anwendung, wenn während des verlängerten Zeitraums oder nach Ablauf des Zeitraums ein erneuter Verstoss in den 52 Wochen nach dem letzten festgestellten Verstoss festgestellt wird. § 2 - Wird in Anwendung von Artikel 4 § 2 des Königlichen Erlasses ein Verstoss festgestellt, wird die Kennzeichnung für einen Zeitraum von 8 Wochen beibehalten, der um einen Zeitraum von 26 Wochen verlängert wird, wenn während des ersten Zeitraums ein erneuter Verstoss festgestellt wird. Ein neuer Zeitraum von 26 Wochen kommt zur Anwendung, wenn während des verlängerten Zeitraums oder nach Ablauf des Zeitraums ein erneuter Verstoss in den 52 Wochen nach dem letzten festgestellten Verstoss festgestellt wird.

Art. 5.Nach Ablauf des in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses erwähnten Zeitraums kann der Verantwortliche neue Identifizierungsdokumente und Aufkleber auf eigene Kosten anfertigen lassen.

Art. 6.Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Brüssel, den 10. September 1997 K. PINXTEN Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 10. September 1997 zur Ausführung des Königlichen Erlasses über Massnahmen in Sachen Vermarktung von Nutztieren in bezug auf bestimmte pharmakologisch wirksame Stoffe oder Rückstände davon Ich Unterzeichneter . . . . . (Name - Vorname - Adresse des berlassenden) erkläre hiermit, dass das Tier oder die Sendung, . . . . . (Identifizierung) aus dem Bestand . . . . . (Nummer des Bestands - Adresse) am . . . . . mit . . . . . behandelt wurde (Stoffe) und dass die Wartezeit von . . . . . Tagen am ................/.............../................ abläuft.

Ausgefertigt in ........................................................................., am.............../............./..... in zwei Exemplaren Unterschrift des Übernehmers zur Bestätigung des Empfangs Unterschrift des Überlassenden Diese Bescheinigung wird: - dem Begleitabschnitt des Identifizierungsdokuments, - dem Transportdokument beigefügt.

Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 10. September 1997 beigefügt zu werden.

Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe K. PINXTEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 februari 1998.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, J. VANDE LANOTTE

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