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Koninklijk Besluit van 10 februari 1999
gepubliceerd op 08 januari 2000

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 6 juli 1998 houdende vaststelling van de uiterlijke kenmerken van de voertuigen die ingezet worden in de dringende geneeskundige hulpverlening

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
1999000079
pub.
08/01/2000
prom.
10/02/1999
ELI
eli/besluit/1999/02/10/1999000079/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

10 FEBRUARI 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 6 juli 1998 houdende vaststelling van de uiterlijke kenmerken van de voertuigen die ingezet worden in de dringende geneeskundige hulpverlening


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 6 juli 1998 houdende vaststelling van de uiterlijke kenmerken van de voertuigen die ingezet worden in de dringende geneeskundige hulpverlening, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 6 juli 1998 houdende vaststelling van de uiterlijke kenmerken van de voertuigen die ingezet worden in de dringende geneeskundige hulpverlening.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 10 februari 1999.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, L. VAN DEN BOSSCHE

Bijlage - Annexe MINISTERIUM DES INNERN 6. JULI 1998 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der äusseren Merkmale der Fahrzeuge, die im Rahmen der dringenden medizinischen Hilfe eingesetzt werden Der Vizepremierminister und Minister des Innern, Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen, Der Staatssekretär für Sicherheit, Soziale Eingliederung und Umwelt, Aufgrund des Gesetzes vom 8.Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe, insbesondere des Artikels 1 Absatz 2, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Februar 1998;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. April 1965 zur Festlegung der Modalitäten für die Organisation der dringenden medizinischen Hilfe und zur Bestimmung der Gemeinden als Zentren des einheitlichen Rufsystems, insbesondere des Artikels 7, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. Mai 1995;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 19. Mai 1995 zur Festlegung der äusseren Merkmale der Fahrzeuge, die im Rahmen der dringenden medizinischen Hilfe eingesetzt werden;

Aufgrund der Dringlichkeit, dadurch begründet, dass der in Artikel 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses erwähnte rote Streifen nicht die vorgesehene Farbnummer haben und gleichzeitig reflektierend sein kann; dass aus einer durch das Belgische Institut für Verkehrssicherheit kürzlich durchgeführten Studie hervorgeht, dass dringend Sicherheitsmassnahmen in bezug auf die Fahrzeuge, die im Rahmen der dringenden medizinischen Hilfe eingesetzt werden, getroffen werden müssen, insbesondere was die Verbesserung der Sichtbarkeit und die Erkennbarkeit betrifft; dass jeder Aufschub der an der Regelung vorzunehmenden Abänderung negative Konsequenzen für die Sicherheit der Helfer vor Ort haben und ein zusätzliches Risiko für den Einsatz der medizinischen Rettungsdienste mit sich bringen würde;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates, abgegeben am 23. Juni 1998 in Anwendung von Artikel 84 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat Erlassen: Artikel 1 - Die in Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 2. April 1965 zur Festlegung der Modalitäten für die Organisation der dringenden medizinischen Hilfe und zur Bestimmung der Gemeinden als Zentren des einheitlichen Rufsystems vorgesehenen Fahrzeuge müssen die Farbe Gelb RAL 1016 haben.

Art. 2 - Die Karosserie der in Artikel 1 erwähnten Fahrzeuge muss ausserdem den in den Artikeln 3 bis einschliesslich 9 des vorliegenden Erlasses erwähnten Merkmalen entsprechen.

Art. 3 - Auf jeder Seite und auf dem hinteren Teil der vorerwähnten Fahrzeuge muss in einer vom Boden aus gemessenen Höhe zwischen 0,80 m und 1,30 m ein 0,20 m hoher horizontaler reflektierender Streifen in der Farbe Rot RAL 3020 auf der ganzen Länge des Fahrzeugs angebracht werden, ausser auf den vorderen Kotflügeln, wo dieser Streifen in einer Höhe von 0,20 m angebracht werden muss, insofern dies technisch möglich ist. Dieser Streifen wird mit selbstklebendem Material angebracht gemäss den in der Anlage zum vorliegenden Erlass definierten technischen Spezifikationen.

Art. 4 - Der vorerwähnte horizontale reflektierende rote Streifen muss auf den beiden Vordertüren und auf mindestens einer der Hintertüren und, insofern dies technisch möglich ist, auf allen Hintertüren unterbrochen werden, um die Rufnummer für dringende medizinische Hilfe, die Nummer 100 mit vorangehendem Telefonsymbol, einzufügen; die Rufnummer wird mit reflektierenden Ziffern in der Farbe Rot RAL 3020 auf reflektierendem weissen Grund angebracht. Dieses aus selbstklebendem Material angefertigte Logo muss der Gesamtheit der Spezifikationen entsprechen, wie sie in der Anlage zum vorliegenden Erlass bestimmt sind.

Art. 5 - Der in Artikel 3 des vorliegenden Erlasses erwähnte horizontale reflektierende rote Streifen muss gemäss denselben Spezifikationen ebenfalls durchgehend auf dem vorderen Fahrzeugteil angebracht werden und an die auf den beiden Fahrzeugseiten angebrachten Streifen anschliessen, insofern dies technisch möglich ist. Ausgehend von der linken und der rechten Seite des Fahrzeugs wird dieser Streifen in der Fahrzeugmitte symmetrisch durch zwei sich gegenüberliegende und zur vertikalen Mittellinie des vorderen Fahrzeugteils hin gerichtete Pfeilspitzen unterbrochen. Zwischen den Pfeilspitzen dieses horizontalen reflektierenden roten Streifens wird das Wort « AMBULANCE » beziehungsweise « AMBULANZ » für den deutschsprachigen Landesteil in Spiegelschrift angebracht. Dieses Wort wird mit selbstklebendem Material angebracht gemäss den in der Anlage zum vorliegenden Erlass festgelegten Spezifikationen. Es wird in der Schriftart « Futura fett kondensiert » ausgefertigt und bedeckt eine 0,08 m hohe und maximal 0,54 m breite Fläche.

Art. 6 - Das in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses erwähnte Logo, nämlich die Rufnummer des einheitlichen Rufsystems, die Nummer 100 mit dem dazugehörenden Telefonsymbol, kann ausserdem auf dem vorderen Fahrzeugteil in Dachhöhe angebracht werden.

Art. 7 - Die Erkennungsnummer des Fahrzeugs befindet sich in der unteren rechten Ecke der Hintertür, so wie festgelegt durch das Ministerium der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt. Diese Erkennungsnummer wird mit selbstklebendem Material angebracht, ausgefertigt gemäss den in der Anlage zum vorliegenden Erlass festgelegten Spezifikationen; die Buchstaben in der Schriftart « Helvetica » haben eine maximale Höhe von 0,05 m. Der obere Rand dieser Buchstaben befindet sich auf einem Mindestabstand von 0,12 m und auf einem Höchstabstand von 0,2 m unter dem in dem vorliegenden Erlass erwähnten horizontalen reflektierenden roten Streifen. Die Erkennungsnummer nimmt höchstens die Fläche eines 0,05 m breiten und 0,3 m langen Rechtecks in Anspruch.

Art. 8 - Auf allen Fahrzeugen wird vorne, hinten und an den Seiten eine reflektierende Umrissmarkierung angebracht, die parallel zu den Umrisslinien des Fahrzeugs verläuft, mit selbstklebendem Material gemäss den in der Anlage zum vorliegenden Erlass definierten Spezifikationen ausgefertigt wird und folgende Merkmale aufweist: 1. Diese Umrissmarkierung besteht aus einer Reihe von aufeinanderfolgenden reflektierenden Streifen in der Farbe Gelb RAL 1016, die den Umrisslinien des Fahrzeugs folgen, ausser auf dem unteren Teil der Fahrzeugseiten.Diese reflektierenden Streifen sind 0,10 m lang und 0,03 m breit. Die längste Seite dieser Streifen verläuft parallel zu den obenerwähnten Umrisslinien des Fahrzeugs. Der Abstand zwischen diesen reflektierenden Streifen entspricht ihrer halben Länge; er beträgt also 0,05 m. 2. Was den oberen und den unteren Rand am vorderen und am hinteren Teil des Fahrzeugs betrifft, muss diese Umrissmarkierung unter Berücksichtigung aller bestehenden technischen Möglichkeiten ausgefertigt werden.3. Der horizontale untere Rand der Fahrzeugseiten wird jeweils von einer Reihe von mindestens 5 reflektierenden Streifen in der Farbe Gelb RAL 1016 abgegrenzt, die symmetrisch auf einer horizontalen Linie verlaufen und alle die Form eines Parallelogramms haben.Jedes Parallelogramm hat eine Grundlinie von 0,20 m und eine Höhe von 0,125 m. Die spitzen Winkel des Parallelogramms betragn 45°.Der Abstand zwischen den Parallelogrammen beträgt mindestens 0,20 m und höchstens 0,40 m.

Art. 9 - Auf jeder Seitenwand des Fahrzeugs, ausser auf den Vordertüren, kann der Name oder das Logo des Dienstes, zu dem der Besitzer des Fahrzeugs gehört, gemäss folgenden Spezifikationen angebracht werden: 1. Dieser Name oder dieses Logo muss in ein Viereck von maximal 0,40 m auf 0,40 m passen.Der tiefste Punkt dieses Vierecks muss sich, vom Boden des Fahrzeugs aus gemessen, auf Höhe der unteren Linie des Seitenfensters befinden. 2. Diese Spezifikationen gelten für Seitenwände mit oder ohne Seitenfenster.Wenn die Wand nicht mit einem solchen Fenster ausgestattet ist, muss der tiefste Punkt des obenerwähnten Vierecks sich, vom Boden des Fahrzeugs aus gemessen, auf derselben Höhe befinden wie die untere Linie der Fenster der Vordertüren des Fahrzeugs. 3. Auf Fahrzeugen, die Eigentum des Ministeriums der Volksgesundheit sind, muss das Emblem des Belgischen Staates angebracht werden.4. Der Name des Dienstes, der das Fahrzeug betreibt, kann auf den Vordertüren des Fahrzeugs angebracht werden.Dieser Name muss in Buchstaben der Schriftart « Helvetica » angebracht werden und in ein Rechteck passen, das maximal 0,20 m breit und 0,45 m lang ist. Die obere Linie dieses Rechtecks muss sich mindestens 0,10 m unter dem in Artikel 3 des vorliegenden Erlasses erwähnten reflektierenden roten Streifen befinden.

Art. 10 - Die in Artikel 7 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 2. April 1965 erwähnten Fahrzeuge, die vor dem 1.Januar 1999 in Betrieb genommen worden sind, dürfen ihre weisse Farbe behalten, müssen aber in diesem Fall in Abweichung von den vorhergehenden Artikeln ab dem 1. Januar 1999 folgende Merkmale aufweisen: 1. Die Erkennungsnummer, so wie sie durch das Ministerium der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt festgelegt wurde, wird in der unteren rechten Ecke der Hintertür des Fahrzeugs angebracht.2. Auf allen Fahrzeugen muss vorne, hinten und an den Seiten eine parallel zu den Umrisslinien des Fahrzeugs verlaufende Umrissmarkierung angebracht werden;sie wird mit selbstklebendem Material gemäss den in der Anlage definierten Spezifikationen ausgefertigt und weist folgende Merkmale auf: a) Diese Umrissmarkierung besteht aus einer Reihe von aufeinanderfolgenden reflektierenden weissen Streifen, die den Umrisslinien des Fahrzeugs folgen, ausser am unteren Rand der Fahrzeugseiten.Diese reflektierenden Streifen sind 0,10 m lang und 0,03 m breit. Die längste Seite dieser Streifen verläuft parallel zu den obenerwähnten Umrisslinien des Fahrzeugs. Der Abstand zwischen diesen reflektierenden Streifen beträgt 0,05 m. b) Was den oberen und den unteren Rand am vorderen und am hinteren Teil des Fahrzeugs betrifft, muss diese Umrissmarkierung unter Berücksichtigung aller bestehenden technischen Möglichkeiten ausgefertigt werden.c) Der horizontale untere Rand der Fahrzeugseiten wird jeweils von einer Reihe von mindestens 5 reflektierenden weissen Streifen abgegrenzt, die alle die Form eines Parallelogramms haben und symmetrisch auf einer horizontalen Linie verlaufen.Jedes Parallelogramm hat eine Grundlinie von 0,20 m und eine Höhe von 0,125 m. Die spitzen Winkel jedes Parallelogramms betragen 45°.Der Abstand zwischen den Parallelogrammen beträgt mindestens 0,20 m und höchstens 0,40 m. d) Auf jeder Fahrzeugseite muss in roter Farbe auf weissem Grund die Rufnummer « 100 » des Rufsystems für dringende medizinische Hilfe mit vorangehendem Telefonpiktogramm angebracht werden. Art. 11 - Es ist verboten, auf den in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten Fahrzeugen andere Vermerke oder Logos anzubringen als die, die im vorliegenden Erlass vorgesehen sind.

Art. 12 - Der Ministerielle Erlass vom 19. Mai 1995 zur Festlegung der äusseren Merkmale der Fahrzeuge, die im Rahmen der dringenden medizinischen Hilfe eingesetzt werden, wird aufgehoben.

Art. 13 - Der vorliegende Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Brüssel, den 6. Juli 1998 Der Vizepremierminister und Minister des Innern L. TOBBACK Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen M. COLLA Der Staatssekretär für Sicherheit, Soziale Eingliederung und Umwelt J. PEETERS

Anlage Spezifikationen in bezug auf die Materialien zur Markierung der Fahrzeuge, die im Rahmen der dringenden medizinischen Hilfe eingesetzt werden 1. Beschreibung der Markierung der Fahrzeuge 1.1. Ziel dieser Markierung ist, die vorderen, hinteren und seitlichen Teile der besagten Fahrzeuge bei Tag und Nacht sichtbar zu machen und die Erkennung des 100-Dienstes zu gewährleisten. 1.2. Logos und Embleme bestehen aus drei Teilen: dem Träger, der retroreflektierenden Fixierungsschicht und dem anzubringenden Film. 1.3. Alle verwendeten Materialien müssen vollständig kompatibel sein. 2. Beschreibung des Untergrunds 2.1. Der Untergrund muss in einwandfreiem Zustand und mit einem Zweikomponentenlack gespritzt sein. 3. Beschreibung der Merkmale der vorgeschriebenen Materialien 3.1. Merkmale der retroreflektierenden Filme 3.1.1. Diese Filme sind für eine dauerhafte Markierung der Fahrzeuge bestimmt. 3.1.2. Diese Filme werden mit einem kompatiblen Montagefilm laminiert. 3.1.3. Die Ränder dieser Filme müssen perfekt auf ihrem Träger haften, so dass Verschmutzungen ausgeschlossen sind. 3.1.4. Die Filme müssen bei einer Mindesttemperatur von 10 °C, was der Temperatur des Gegenstands entspricht, fixierbar sein. 3.1.5. Die selbstklebenden Filme müssen auf einer im Lackierungs- oder Spritzverfahren aufgetragenen Zweikomponentenfarbe dauerhaft fixiert sein. 3.1.6. Die selbstklebenden Filme müssen formbeständig und, wenn sie am Fahrzeug angebracht sind, schrumpffrei sein. 3.1.7. Sie müssen eine hohe Flexibilität aufweisen, so dass sie auf vernieteten oder nicht vernieteten ebenen Flächen, auf geschweiften und mässig gerillten Flächen und auf Nähten aufgetragen werden können. 3.1.8. Die Filme müssen häufig waschbar sein mit gewöhnlichen Produkten für den Unterhalt von Fahrzeugen, unter geringem Druck (80 bar), bei einem Winkel von 90°, in einem Abstand von 0,30 m und bei einer Höchsttemperatur von 70 °C. 3.1.9. Lebensdauer: Für diese Materialien muss es, was Farbe, Haftung und Formbeständigkeit betrifft, eine Garantie von mindestens 8 Jahren geben. 3.1.10 Photometrische Anforderungen: die typischen Werte des Retroreflexionskoeffizienten, ausgedrückt in cd/lx/m2, des retroreflektierenden Materials betragen nach den IEC-Standards (IEC Nr. 54 von 1982) 100 cd/lx/m2 für die weisse Farbe, 20 cd/lx/m2 für die rote Farbe und 40 cd/lx/m2 für die gelbe Farbe. 3.2. Merkmale des Grundmaterials für permanente nicht retroreflektierende Markierungen 3.2.1. Diese Materialien sind für eine dauerhafte Markierung von Fahrzeugen bestimmt. 3.2.2. Sie müssen formbeständig und, wenn sie am Fahrzeug angebracht sind, schrumpffrei sein. 3.2.3 Der Film muss aus einer selbstklebenden in der Masse gefärbten Folie bestehen. 3.2.4 Diese Filme werden mit einem kompatiblen Montagefilm laminiert. 3.2.5. Die Ränder dieser Filme müssen perfekt auf ihrem Träger haften, so dass Verschmutzungen ausgeschlossen sind. 3.2.6. Die Filme müssen bei einer Mindesttemperatur von 4 °C, was der Temperatur des Gegenstands entspricht, fixierbar sein. 3.2.7. Die selbstklebenden Filme müssen auf einer im Lackierungs- oder Spritzverfahren aufgetragenen Zweikomponentenfarbe dauerhaft fixiert sein. 3.2.8. Sie müssen eine hohe Flexibilität aufweisen, so dass sie auf vernieteten oder nicht vernieteten ebenen Flächen, auf geschweiften und mässig gerillten Flächen und auf Nähten aufgetragen werden können. 3.2.9. Die Filme müssen häufig waschbar sein mit gewöhnlichen Produkten für den Unterhalt von Fahrzeugen, unter geringem Druck (80 bar), bei einem Winkel von 90°, in einem Abstand von 0,30 m und bei einer Höchsttemperatur von 70 °C. 3.2.9. Lebensdauer: Für diese (schwarzfarbenen) Materialien muss es, was Farbe, Haftung und Formbeständigkeit betrifft, eine Garantie von mindestens 10 Jahren geben.

Gesehen, um dem Erlass vom 6. Juli 1998 beigefügt zu werden Der Vizepremierminister und Minister des Innern L. TOBBACK Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen M. COLLA Der Staatssekretär für Sicherheit, Soziale Eingliederung und Umwelt J. PEETERS

Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 februari 1999 ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, L. VAN DEN BOSSCHE

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