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Koninklijk Besluit van 10 februari 2003
gepubliceerd op 19 juni 2003

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 2 augustus 2002 tot uitvoering van artikel 19, § 4, van de nieuwe gemeentewet en van artikel 37quater van de wet van 29 juni 1981 houdende de algemene beginselen van de sociale zekerheid voor werknemers

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2003000043
pub.
19/06/2003
prom.
10/02/2003
ELI
eli/besluit/2003/02/10/2003000043/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

10 FEBRUARI 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 2 augustus 2002 tot uitvoering van artikel 19, § 4, van de nieuwe gemeentewet en van artikel 37quater van de wet van 29 juni 1981 houdende de algemene beginselen van de sociale zekerheid voor werknemers


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 2 augustus 2002 tot uitvoering van artikel 19, § 4, van de nieuwe gemeentewet en van artikel 37quater van de wet van 29 juni 1981 houdende de algemene beginselen van de sociale zekerheid voor werknemers, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 2 augustus 2002 tot uitvoering van artikel 19, § 4, van de nieuwe gemeentewet en van artikel 37quater van de wet van 29 juni 1981 houdende de algemene beginselen van de sociale zekerheid voor werknemers.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 10 februari 2003.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 2. AUGUST 2002 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 19 § 4 des neuen Gemeindegesetzes und von Artikel 37quater des Gesetzes vom 29.Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Entwurf eines Königlichen Erlasses, der Ihnen zur Unterschrift vorgelegt wird, ist zur Ausführung von Artikel 19 § 4 des neuen Gemeindegesetzes und von Artikel 37quater des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger erstellt worden. Er bestimmt, dass amtierende Bürgermeister und Schöffen und amtierende Präsidenten öffentlicher Sozialhilfezentren und ihre amtierenden Stellvertreter, die dem in Artikel 19 § 4 Absatz 1 des neuen Gemeindegesetzes beziehungsweise in Artikel 37quater Absatz 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 29. Juni 1981 erwähnten besonderen Statut der sozialen Sicherheit unterliegen, eine eidesstattliche Erklärung abgeben müssen mit Bezug auf ihre Eigenschaft als Person, die in Sachen soziale Sicherheit nicht geschützt ist. Des Weiteren müssen sie ihre Situation in Sachen Gesundheitspflege anhand einer Bescheinigung ihres Versicherungsträgers nachweisen.

Der Entwurf des Königlichen Erlasses bestimmt ebenfalls, dass ehemalige Bürgermeister und Schöffen und ehemalige ÖSHZ-Präsidenten und ihre (ehemaligen) Stellvertreter, die aufgrund von Artikel 19 § 4 Absatz 3 des neuen Gemeindegesetzes beziehungsweise von Artikel 37quater Absatz 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 29. Juni 1981 die Rückzahlung der in Sachen Gesundheitspflege entrichteten Eigenbeiträge beantragen, anhand einer Bescheinigung des Versicherungsträgers nachweisen müssen, dass sie in Anwendung von Artikel 32 Nr. 15 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung in den Genuss der Leistungen in Sachen Gesundheitspflege kommen. In seinem Gutachten Nr. 33.053/1 bemerkt der Staatsrat, dass aus dem Entwurf nicht deutlich genug hervorgeht, dass einerseits amtierende lokale Mandatsträger entweder die Anwendung des Sozialschutzes, der auf den Sektor der durch die Krankenversicherung gedeckten Pflegeleistungen beschränkt ist, oder die Anwendung des erweiterten Sozialschutzes, der unter anderem auch die Regelung über Arbeitslosigkeit und Familienleistungen umfasst, beantragen können und dass andererseits ehemalige lokale Mandatsträger nur für den beschränkten Sozialschutz in Betracht kommen und ausschliesslich dessen Anwendung beantragen können. Damit keinerlei Unsicherheit hinsichtlich dieses Unterschieds bestehen bleibt, der bereits aus den Gesetzesartikeln, die den entworfenen Vorschriften als Rechtsgrundlage dienen, hervorgeht, muss der Wortlaut der verschiedenen Artikel des Entwurfs in diesem Sinne präzisiert werden. Es handelt sich um eine Fehlinterpretation von Artikel 19 § 4 des neuen Gemeindegesetzes und von Artikel 37quater des vorerwähnten Gesetzes vom 29. Juni 1981.

Amtierende Bürgermeister und Schöffen, amtierende ÖSHZ-Präsidenten und ihre amtierenden Stellvertreter, die die Bedingungen von Artikel 19 § 4 Absatz 1 des neuen Gemeindegesetzes beziehungsweise von Artikel 37quater Absatz 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 29. Juni 1981 erfüllen, haben keine andere Wahl: Sie unterliegen den Regelungen in Sachen Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, Arbeitslosengeld und Familienbeihilfen für Lohnempfänger. Nach Beendigung des Mandats können Bürgermeister und Schöffen, ÖSHZ-Präsidenten und ihre Stellvertreter, die die Bedingungen von Artikel 19 § 4 Absatz 3 des neuen Gemeindegesetzes beziehungsweise von Artikel 37quater Absatz 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 erfüllen, nur die Rückzahlung der für die Gesundheitspflegeversicherung entrichteten Beiträge beantragen.

Da der Staatsrat darum gebeten hat, die Artikel 1 und 2 des Entwurfs des Königlichen Erlasses genauer zu formulieren, weil sie nicht deutlich sind, wurden sie aufgespalten. Artikel 1 des neuen Entwurfs des Königlichen Erlasses betrifft die amtierenden Bürgermeister und Schöffen, die ohne Anwendung von Artikel 19 § 4 Absatz 1 des neuen Gemeindegesetzes zusätzliche Eigenbeiträge für die Gesundheitspflege zahlen müssten und aus diesem Grund den Regelungen in Sachen Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, Arbeitslosengeld und Familienbeihilfen der allgemeinen Regelung der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger unterliegen. Dieser Artikel bestimmt, dass vorerwähnte Bürgermeister und Schöffen eine eidesstattliche Erklärung zur Bestätigung ihrer Eigenschaft als nicht geschützte lokale Mandatsträger abgeben müssen und dieser Erklärung alle Informationen beifügen müssen, anhand deren die Situation der Betreffenden in Sachen Gesundheitspflege festgestellt werden kann.

Artikel 2 betrifft die ehemaligen Bürgermeister und Schöffen, die Eigenbeiträge zahlen müssen, um in den Genuss der Gesundheitspflege zu kommen; dieser Artikel bestimmt, dass sie bei Beantragung der von der Gemeinde zu leistenden Rückzahlung der Beiträge für die Gesundheitspflege ihrem per Einschreiben an die Gemeinde gerichteten Antrag eine Bescheinigung des Versicherungsträgers beifügen müssen, anhand deren bestätigt wird, dass sie Eigenbeiträge für die Gesundheitspflege entrichten müssen.

Artikel 3 betrifft die amtierenden Präsidenten öffentlicher Sozialhilfezentren oder ihre amtierenden Stellvertreter, die ohne Anwendung von Artikel 37quater Absatz 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 29. Juni 1981 zusätzliche Eigenbeiträge zahlen müssten, um in den Genuss der Gesundheitspflege zu kommen, und aus diesem Grund den Regelungen in Sachen Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, Arbeitslosengeld und Familienbeihilfen der allgemeinen Regelung der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger unterliegen.Dieser Artikel bestimmt, dass vorerwähnte ÖSHZ-Präsidenten und ihre Stellvertreter eine eidesstattliche Erklärung zur Bestätigung ihrer Eigenschaft als nicht geschützte Person abgeben müssen und dieser Erklärung alle Informationen beifügen müssen, anhand deren die Situation der Betreffenden in Sachen Gesundheitspflege festgestellt werden kann.

Artikel 4 betrifft die ehemaligen Präsidenten öffentlicher Sozialhilfezentren und ihre ehemaligen Stellvertreter, die Eigenbeiträge zahlen müssen, um in den Genuss der Gesundheitspflege zu kommen; dieser Artikel bestimmt, dass sie bei Beantragung der vom ÖSHZ zu leistenden Rückzahlung der Beiträge für die Gesundheitspflege ihrem per Einschreiben an den Sozialhilferat gerichteten Antrag eine Bescheinigung des Versicherungsträgers beifügen müssen, anhand deren bestätigt wird, dass sie Eigenbeiträge für die Gesundheitspflege entrichten müssen.

Die Artikel 5 und 6 betreffen die Übermittlung der Bescheinigungen der Versicherungsträger an die Gemeinde oder an den Sozialhilferat; anhand dieser Bescheinigungen wird bestätigt, dass die Betreffenden die in Artikel 19 § 4 des neuen Gemeindegesetzes oder die in Artikel 37quater des vorerwähnten Gesetzes vom 29. Juni 1981 erwähnten Bedingungen erfüllen.

Schliesslich wurde zum besseren Verständnis des Entwurfs des Königlichen Erlasses das Gutachten des Staatsrates, aufgrund dessen die Überschriften der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen nicht jedesmal vollständig anzugeben sind, nicht immer befolgt.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister der Sozialen Angelegenheiten F. VANDENBROUCKE

2. AUGUST 2002 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 19 § 4 des neuen Gemeindegesetzes und von Artikel 37quater des Gesetzes vom 29.Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, insbesondere des Artikels 37quater , eingefügt durch das Gesetz vom 23. März 2001;

Aufgrund des neuen Gemeindegesetzes, insbesondere des Artikels 19 § 4, ersetzt durch das Gesetz vom 12. August 2000 und abgeändert durch das Gesetz vom 23. März 2001;

Aufgrund der Stellungnahme des Versicherungsausschusses vom 23. Juli 2001;

Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Landesamtes für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen vom 23. Juli 2001;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. August 2001;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 4.

Dezember 2001;

Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat;

Aufgrund des Gutachtens 33.053/1 des Staatsrates vom 14. März 2002, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Bürgermeister und Schöffen, die die in Artikel 19 § 4 Absatz 1 des neuen Gemeindegesetzes erwähnten Bedingungen erfüllen, setzen die Gemeinde schnellstmöglich per Einschreiben an das Bürgermeister- und Schöffenkollegium oder durch Aushändigung eines gewöhnlichen Briefes gegen Empfangsbestätigung davon in Kenntnis.

Vorerwähnte Post enthält: eine eidesstattliche Erklärung des Betreffenden zur Bestätigung seiner Eigenschaft als nicht geschützter lokaler Mandatsträger. Der eidesstattlichen Erklärung liegen alle Informationen und Unterlagen bei, anhand deren die Situation des Betreffenden festgestellt werden kann, was den Schutz in Sachen Gesundheitspflege betrifft.

Art. 2 - Ehemalige Bürgermeister und Schöffen, die die in Artikel 19 § 4 Absatz 3 des neuen Gemeindegesetzes erwähnten Bedingungen erfüllen und deren Anwendung beantragen, setzen die Gemeinde schnellstmöglich per Einschreiben an das Bürgermeister- und Schöffenkollegium oder durch Aushändigung eines gewöhnlichen Briefes gegen Empfangsbestätigung davon in Kenntnis.

Vorerwähnte Post enthält: eine Bescheinigung des Versicherungsträgers über die Eigenschaft als Begünstigter von Leistungen in Sachen Gesundheitspflege in Anwendung von Artikel 32 Nr. 15 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung.

Art. 3 - Präsidenten öffentlicher Sozialhilfezentren oder ihre Stellvertreter, die die in Artikel 37quater Absatz 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger erwähnten Bedingungen erfüllen, setzen das öffentliche Sozialhilfezentrum schnellstmöglich per Einschreiben an den Sozialhilferat oder durch Aushändigung eines gewöhnlichen Briefes gegen Empfangsbestätigung davon in Kenntnis. Vorerwähnte Post enthält: eine eidesstattliche Erklärung des Betreffenden zur Bestätigung seiner Eigenschaft als nicht geschützter Präsident eines öffentlichen Sozialhilfezentrums oder als nicht geschützter Stellvertreter dieses Präsidenten. Der eidesstattlichen Erklärung liegen alle Informationen und Unterlagen bei, anhand deren die Situation des Betreffenden festgestellt werden kann, was den Schutz in Sachen Gesundheitspflege betrifft.

Art. 4 - Ehemalige Präsidenten öffentlicher Sozialhilfezentren und ehemalige Stellvertreter, die die in Artikel 37quater Absatz 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 29. Juni 1981 erwähnten Bedingungen erfüllen und deren Anwendung beantragen, setzen das öffentliche Sozialhilfezentrum schnellstmöglich per Einschreiben an den Sozialhilferat oder durch Aushändigung eines gewöhnlichen Briefes gegen Empfangsbestätigung davon in Kenntnis.

Vorerwähnte Post enthält: eine Bescheinigung des Versicherungsträgers über die Eigenschaft als Begünstigter von Leistungen in Sachen Gesundheitspflege in Anwendung von Artikel 32 Nr. 15 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung.

Art. 5 - § 1 - Die Eigenschaft als nicht geschützter lokaler Mandatsträger, als nicht geschützter Präsident eines öffentlichen Sozialhilfezentrums oder als dessen nicht geschützter Stellvertreter muss binnen zwei Jahren ab dem Datum der Aufgabe des Einschreibens, wobei der Poststempel Beweiskraft hat, oder ab dem Datum der Aushändigung des Briefes gegen Empfangsbestätigung anhand einer Bescheinigung des Versicherungsträgers bestätigt werden. § 2 - In dieser Bescheinigung muss bestätigt werden, dass der Betreffende ohne Anwendung von Artikel 19 § 4 Absatz 1 des neuen Gemeindegesetzes oder von Artikel 37quater Absatz 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger nur gegen Zahlung zusätzlicher Eigenbeiträge in den Genuss der Gesundheitspflege käme. § 3 - Die Bescheinigung wird auf Antrag des Betreffenden vom Versicherungsträger ausgestellt und ihm direkt übermittelt. § 4 - Diese Bescheinigung muss der betreffenden Gemeinde oder dem betreffenden öffentlichen Sozialhilfezentrum jährlich und noch bis zwei Jahre nach Beendigung des ausgeübten Mandats übermittelt werden.

Art. 6 - § 1 - Die Bescheinigung des Versicherungsträgers über die Eigenschaft als Begünstigter von Leistungen in Sachen Gesundheitspflege in Anwendung von Artikel 32 Nr. 15 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung muss ebenfalls jährlich übermittelt werden. Diese Verpflichtung endet, wenn der Betreffende die Anwendung von Artikel 19 § 4 Absatz 3 des neuen Gemeindegesetzes oder von Artikel 37quater Absatz 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 29. Juni 1981 nicht mehr beantragt. § 2 - Die Bescheinigung wird auf Antrag des Betreffenden vom Versicherungsträger ausgestellt und ihm direkt übermittelt.

Art. 7 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Punat, den 2. August 2002 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten F. VANDENBROUCKE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 februari 2003.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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