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Koninklijk Besluit van 10 juli 1998
gepubliceerd op 16 oktober 1998

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 3 april 1984 betreffende de samenstelling van het identificatienummer van de personen die ingeschreven zijn in het Rijksregister van de natuurlijke personen en van het koninklijk besluit van 25 november 1997 tot wijziging van dit besluit

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
1998000441
pub.
16/10/1998
prom.
10/07/1998
ELI
eli/besluit/1998/07/10/1998000441/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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10 JULI 1998. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 3 april 1984 betreffende de samenstelling van het identificatienummer van de personen die ingeschreven zijn in het Rijksregister van de natuurlijke personen en van het koninklijk besluit van 25 november 1997 tot wijziging van dit besluit


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;

Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling - van het koninklijk besluit van 3 april 1984 betreffende de samenstelling van het identificatienummer van de personen die ingeschreven zijn in het Rijksregister van de natuurlijke personen, - van het koninklijk besluit van 25 november 1997 tot wijziging van het koninklijk besluit van 3 april 1984 betreffende de samenstelling van het identificatienummer van de personen die ingeschreven zijn in het Rijksregister van de natuurlijke personen, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : - van het koninklijk besluit van 3 april 1984 betreffende de samenstelling van het identificatienummer van de personen die ingeschreven zijn in het Rijksregister van de natuurlijke personen; -- van het koninklijk besluit van 25 november 1997 tot wijziging van het koninklijk besluit van 3 april 1984 betreffende de samenstelling van het identificatienummer van de personen die ingeschreven zijn in het Rijksregister van de natuurlijke personen.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 10 juli 1998.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, L. TOBBACK

Bijlage 1 MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTILICHEN DIENSTES 3. APRIL 1984 - Königlicher Erlass über die Zusammensetzung der Erkennungsnummer der im Nationalregister der natürlichen Personen eingetragenen Personen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, das Nationalregister der natürlichen Personen gründet auf dem Prinzip einer einzigen Erkennungsnummer, « Erkennungsnummer des Nationalregisters » genannt, durch die eine sicherere und bequemere Informationsübermittlung zwischen den verschiedenen öffentlichen Einrichtungen und Einrichtungen öffentlichen Interesses, die zur Benutzung dieser Erkennungsnummer und zum gegenseitigen Austausch personenbezogener Informationen ermächtigt sind, ermöglicht werden soll. Die allgemein anerkannten Regeln, denen eine ordentliche Erkennungsnummer genügen muss, sind folgende: - Sie muss die heutige und künftige Bevölkerung decken. - Sie darf nicht zu lang sein, da sie vermutlich wiederholt benutzt wird. - Sie darf nicht auf individuellen Informationen aufgebaut sein, die im Laufe der Existenz der betreffenden Person irgendeine Änderung erfahren könnten. - Sie darf keine Bestandteile enthalten, die eine Personenidentifizierung ermöglichen oder aufgrund ihrer Art Diskriminierungen verursachen können. - Sie muss eine Eigenkontrolle, im allgemeinen durch Hinzufügung einer Kontrollzahl, ermöglichen; da letztere durch Rechenoperationen ermittelt wird, muss die Erkennungsnummer aus Ziffern bestehen. - Sie muss gegebenenfalls leicht zu behalten sein, wenn die betreffende Person sie selbst benutzen muss.

Das vorgeschlagene System, das seit 1968 erprobt wird, lehnt sich an die in den skandinavischen Ländern benutzten Erkennungsnummern an, das heisst an Nummern, die auf Geburtsdatum und Geschlecht aufgebaut sind.

In einer auf Veranlassung der EWG-Kommission durchgeführten Studie ist ein Vergleich angestellt worden zwischen der in Schweden benutzten Nummer (die dem in Belgien vorgeschlagenen System gleicht) und der in Frankreich benutzten Nummer (diese enthält neben Geburtsdatum und Geschlecht noch Angaben über Geburtsort und standesamtliche Geburtsurkunde).

Diese Studie kommt zu dem Schluss, dass die viel eingeschränktere Benutzung der Nummer in Frankreich auf die Tatsache zurückzuführen ist, dass diese Nummer in manchen Fällen zu übrigens möglicherweise fehlerhaften Schlussfolgerungen in bezug auf Rasse und Religion Anlass geben kann. Durch Angabe der Nummer der Personenstandsurkunde erleichtert sie darüber hinaus den Zugriff auf vertrauliche Informationen (1).

Der Entwurf enthält Sonderbestimmungen über Personen, deren Geburtsdatum nicht genau bekannt ist. Es handelt sich im wesentlichen um ausländische Staatsangehörige, die in Krisenzeiten (zum Beispiel im zweiten Weltkrieg) oder in Staaten geboren sind, wo die Führung von Personenstands- oder sonstigen Registern zum Zeitpunkt ihrer Geburt nicht systematisch organisiert war.

Trotz der bei Registrierung einer neuen Person angewendeten Sorgfalt ist es in bestimmten Fällen von Namensänderung oder infolge unterschiedlicher bersetzungen von Urkunden, die nicht in lateinischem Alphabet verfasst worden sind, manchmal unmöglich, eine doppelte Eintragung zu verhindern.

Im Entwurf werden die diesbezüglichen Annullierungsverfahren dargelegt.

Da die Erkennungsnummer des Nationalregisters das unentbehrliche Verbindungselement darstellt für die Führung in den Gemeinden der im Nationalregister registrierten Informationen, war es schliesslich notwendig, die Eintragung dieser Nummer in den kommunalen Bevölkerungsregistern vorzusehen.

Wir haben die Ehre, Sire, die ehrerbietigen und getreuen Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes Ch.-F. NOTHOMB Der Staatssekretär für den Öffentlichen Dienst L. WALTNIEL _______ Nota (1) Data Security and Confidentiality, Personal profiles and automated decision-making, janvier 1983. « The present system of personal identification number in France divulges several confidential informations by simple reading, on topics, like the presumed nationality (ie. religion in some cases), local origin and gives a free and simple acces to a very personal information (ie. born from a married couple or not). » « Mit dem heutigen System der persönlichen Erkennungsnummer in Frankreich werden durch einfaches Lesen mehrere vertrauliche Informationen wie mutmassliche Nationalität (das heisst in manchen Fällen Religion), Herkunft enthüllt und wird ein einfacher und ungehinderter Zugriff auf eine sehr persönliche Information (das heisst Sohn beziehungsweise Tochter eines verheirateten beziehungsweise unverheirateten Paares) ermöglicht. »

3. APRIL 1984 - Königlicher Erlass über die Zusammensetzung der Erkennungsnummer der im Nationalregister der natürlichen Personen eingetragenen Personen BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 8.August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, insbesondere des Artikels 2 Absatz 2;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. April 1960 zur Regelung der Führung der Bevölkerungsregister, insbesondere des Artikels 1;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und des Öffentlichen Dienstes und Unseres Staatssekretärs für den Öffentlichen Dienst, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Zusammensetzung der Erkennungsnummer

Artikel 1.Die Erkennungsnummer der im Nationalregister der natürlichen Personen eingetragenen Personen besteht aus elf Ziffern.

Eine erste Gruppe dieser Nummer besteht aus sechs Ziffern und stellt das Geburtsdatum dar.

Eine zweite Gruppe besteht aus drei Ziffern und wird Seriennummer genannt.

Eine dritte Gruppe besteht aus zwei Ziffern und wird Kontrollzahl genannt.

Art. 2.Die ersten beiden Ziffern der ersten Gruppe geben das Geburtsjahr der Person, die dritte und die vierte Ziffer den Geburtsmonat, die fünfte und die sechste Ziffer den Geburtstag an.

Art. 3.Die Seriennummer besteht aus der laufenden Nummer der Eintragung der Person in die erste Gruppe. Einer weiblichen Person wird eine gerade, einer männlichen Person eine ungerade Seriennummer zugeteilt.

Art. 4.Die Kontrollzahl wird anhand der Teilung durch 97 der neunziffrigen Zahl berechnet, die aus der Aneinanderreihung des Geburtsdatums und der Seriennummer besteht. Der Teilungsrest wird von dieser Zahl 97 abgezogen. Die somit errechnete Differenz ist die Kontrollzahl.

Art. 5.Sind Geburtstag oder -monat einer Person unbekannt, wird das Geburtsdatum folgendermassen zusammengesetzt: - Die ersten beiden Ziffern geben das Geburtsjahr an, die dritte, vierte, fünfte und sechste Ziffer wird jeweils durch die Ziffer Null dargestellt. - Die Seriennummer besteht aus der laufenden Nummer der Eintragung dieser Person im betreffenden Geburtsjahr.

Sind bei einer neuen Eintragung die Möglichkeiten der Seriennummer erschöpft, wird die sechste Ziffer des Geburtsdatums um eine Einheit erhöht, und die Numerierung in der Seriennummer beginnt von vorne.

Ist das Geburtsjahr einer Person nicht bekannt, werden die ersten fünf Ziffern des Geburtsdatums jeweils durch die Ziffer Null und die sechste Ziffer durch eine 1 dargestellt.

KAPITEL II - Neubenutzung

Art. 6.Eine bereits benutzte Erkennungsnummer darf weder vor Ablauf einer Frist von hundert Jahren nach dem Geburtsdatum des vorherigen Inhabers noch vor Ablauf von dreissig Jahren nach seinem Tod oder seiner Streichung aus sämtlichen Bevölkerungs-, Fremden- und bei den diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen geführten Registern neu zugeteilt werden.

Art. 7.Wird eine Erkennungsnummer neu zugeteilt, muss der Dienst des Nationalregisters die Dienste, die zur Benutzung dieser Erkennungsnummer für den vorherigen Inhaber ermächtigt waren, über diese Neubenutzung benachrichtigen.

KAPITEL III - Annullierungsverfahren

Art. 8.Eine Erkennungsnummer, die auf der Grundlage eines Fehlers im Geburtsdatum oder hinsichtlich des Geschlechts des Inhabers zusammengesetzt worden ist, muss annulliert werden.

Art. 9.Sind einer Person zwei Erkennungsnummern zugeteilt worden, wird die Erkennungsnummer mit der höchsten Seriennummer annulliert.

KAPITEL IV - Schlussbestimmungen

Art. 10.Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 1. April 1960 zur Regelung der Führung der Bevölkerungsregister wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Neben dem Namen einer jeden im Bevölkerungsregister eingetragenen Person wird die Erkennungsnummer dieser Person im Nationalregister der natürlichen Personen angegeben. »

Art. 11.Unser Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes und Unser Staatssekretär für den Öffentlichen Dienst sind mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 3. April 1984 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes Ch.-F. NOTHOMB Der Staatssekretär für den Öffentlichen Dienst L. WALTNIEL

Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 juli 1998.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, L. TOBBACK

Bijlage 2 MINISTERIUM DES INNERN 25. NOVEMBER 1997 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 3.April 1984 über die Zusammensetzung der Erkennungsnummer der im Nationalregister der natürlichen Personen eingetragenen Personen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen bestimmt folgendes: « Jeder Person wird bei ihrer ersten Eintragung ins Nationalregister eine Erkennungsnummer zugeteilt. Der König bestimmt, nach welchen Regeln diese Nummer zusammengesetzt wird. » In Ausführung dieser Bestimmung ist die Zusammensetzung der Erkennungsnummer des Nationalregisters durch einen Königlichen Erlass vom 3. April 1984 wie folgt bestimmt worden: - eine erste Gruppe von sechs Ziffern, die aus dem Geburtsdatum in der Reihenfolge Jahr, Monat, Tag besteht, - eine zweite Gruppe von drei Ziffern zur Identifizierung der Personen, die am selben Tag geboren sind. Männer erhalten eine ungerade, Frauen eine gerade Zahl (der erste an diesem Geburtsdatum eingetragene Mann erhält die Seriennummer 001, der zweite 003 und so weiter bis 997; gleichermassen erhält die erste an diesem Geburtsdatum eingetragene Frau die Zahl 002, die zweite 004 und so weiter bis 998), - eine dritte Gruppe von zwei Ziffern, die eine Kontrollzahl bildet, deren Berechnung in Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 3. April 1984 bestimmt wird.

Zu diesem Zeitpunkt erwartete man nicht, dass die Nummer des Nationalregisters einen so grossen Umfang wie den heutigen annehmen würde.

Andererseits hat die Neubenutzung der Nummer, die in den Artikeln 6 und 7 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vorgesehen ist, zahlreiche Reaktionen seitens der Benutzer, insbesondere des Ministeriums der Finanzen und der Sozialversicherungsträger, ausgelöst. Akten bleiben nämlich häufig aktiv, auch wenn ihre Inhaber seit mehreren Jahren verstorben sind. Dies gilt insbesondere bei ungeteilten Rechtsgemeinschaften und Erbschaften.

Darüber hinaus müsste die Neubenutzung einer bereits zugeteilten Nummer unbedingt die Streichung dieser Nummer aus allen Dateien, in denen sie benutzt worden ist, mit sich bringen, ob es sich um die Eintragung ihres Inhabers oder die der Mitglieder seiner Familie oder seines Haushalts handelt.

Bei einer Versammlung des Ausschusses der Benutzer des Nationalregisters, die am 19. Februar 1997 stattgefunden hat, wurde die Frage aufgeworfen, ob mit dem Übergang zum Jahr 2000 keine Nummer mit zwölf Ziffern angenommen werden sollte, da die Tatsache, dass die Eintragung der am selben Tag geborenen Personen auf 499 Männer und 499 Frauen begrenzt ist, zur Folge haben könnte, dass keine Seriennummern mehr verfügbar sein könnten. Auch wenn die Geburtenziffer seit mehreren Jahren gesunken ist, werden nämlich öfter aufgrund jahreszeitlich bedingter Schwankungen oder der Einwanderung mehr als 500 am selben Tag geborene Personen eingetragen, mit mehr oder weniger 50 Prozent für jedes Geschlecht. Demzufolge würden die zur Verfügung stehenden Mittel für das Jahr 2000 und die darauffolgenden Jahre sich als unzureichend erweisen.

Innerhalb dieses Ausschusses wurde eine Arbeitsgruppe geschaffen, die fast einstimmig zu folgenden Schlussfolgerungen gelangte: - keine Neubenutzung einer bereits zugeteilten Nummer, - Aufrechterhaltung einer elfziffrigen Struktur, - Aufrechterhaltung des Geburtsdatums in sechs Ziffern, was die erste Gruppe betrifft.

Ausserdem wünschten bestimmte Mitglieder eine absolute Unantastbarkeit einer zugeteilten Nummer.

Um zu überprüfen, ob diesen Anträgen Folge geleistet werden konnte, wurden Simulationen durchgeführt, um zu vermeiden: - dass Personen, die im 19., 20. oder 21. Jahrhundert geboren sind beziehungsweise werden, eine selbe Nummer erhalten, - dass dieselbe Verwirrung bei einem Zifferfehler in der Nummer oder bei einfacher Umstellung zweier Ziffern entsteht.

Die Lösung, die das kleinste Risiko darstellte, bestand darin, die Kontrollzahl ab dem Jahr 2000 anders zu berechnen, wobei die Teilung durch 97 aufrechterhalten wird. Mit dieser Lösung wird weiter durch 97 geteilt, wobei der Gruppe von neun Ziffern die Ziffer 2 vorangestellt wird - dies nur für die Teilung. So wurden die vorerwähnten Verwechslungsgefahren beseitigt und der Kontrollalgorithmus der nationalen Nummer nur begrenzt geändert.

Dagegen konnte der Wunsch einer absoluten Unantastbarkeit der Nummer nicht erfüllt werden, da eine grosse Mehrheit der Benutzer der Meinung war, dass das genaue Geburtsdatum und die implizite Geschlechtsangabe erwähnt werden müssen. Mit anderen Worten, wenn eine Person zweimal eingetragen worden ist (Erfassung unter zwei verschiedenen Namen) oder wenn es eine Verwirrung in bezug auf das Geschlecht gegeben hat, bleiben die Artikel 8 und 9 des Königlichen Erlasses anwendbar.

Kommentar zu den Artikeln Artikel 1 In diesem Artikel wird vorgesehen, dass für die Bestimmung der dreiziffrigen Seriennummer, die die zweite Gruppe bildet, die laufende Nummer der Eintragung der Personen, die ab dem Jahr 2000 einschliesslich geboren werden, je nach Geschlecht ab 001 oder 002 von vorne beginnt.

Artikel 2 In diesem Artikel wird ein neuer Berechnungsmodus der zweiziffrigen Kontrollzahl, die die dritte Gruppe bildet, eingeführt.

Unter Berücksichtigung der Wünsche der Arbeitsgruppe, die innerhalb des Ausschusses der Benutzer des Nationalregisters geschaffen worden ist, hält dieser neue Berechnungsmodus am Prinzip der Teilung durch 97 fest, so wie weiter oben erklärt.

Artikel 3 und 4 Diese Artikel zielen darauf ab, den von der obenerwähnten Arbeitsgruppe geäusserten Wunsch zu erfüllen, die Neubenutzung der Erkennungsnummer des Nationalregisters absolut zu verbieten.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister des Innern J. VANDE LANOTTE

25. NOVEMBER 1997 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 3.April 1984 über die Zusammensetzung der Erkennungsnummer der im Nationalregister der natürlichen Personen eingetragenen Personen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, insbesondere des Artikels 2 Absatz 2;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. April 1984 über die Zusammensetzung der Erkennungsnummer der im Nationalregister der natürlichen Personen eingetragenen Personen, insbesondere der Artikel 3, 4, 6 und 7;

In der Erwägung, dass die Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen seit ihrer Einführung viel öfter benutzt wird, als dies 1984 vorgesehen war;

In der Erwägung, dass die Benutzer einstimmig der Meinung sind, dass die Neubenutzung der nationalen Nummer, so wie es in Artikel 6 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 3. April 1984 vorgesehen ist, wohl zu unlösbaren Problemen in der Verwaltung der Dateien, in denen diese Nummer benutzt wird, führen würde;

In der Erwägung, dass diese Benutzer darüber hinaus eine elfziffrige Struktur aufrechterhalten möchten;

In der Erwägung, dass daher ab dem Jahr 2000 das Risiko droht, dass keine in Artikel 3 des vorerwähnten Erlasses vom 3. April 1984 erwähnten Seriennummern mehr verfügbar sind, und dass eine angemessene Lösung darin besteht, die Berechnung der Kontrollzahl ab diesem Jahr anzupassen;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. Oktober 1997;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass der Sozialausweis, der im Königlichen Erlass vom 18. Dezember 1996 « zur Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die Einführung eines Sozialausweises für alle Sozialversicherten in Anwendung der Artikel 38, 40, 41 und 49 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen », bestätigt durch das Gesetz vom 26. Juni 1997, eingeführt worden ist, in Kürze verteilt wird;

In der Erwägung, dass in Anwendung von Artikel 2 Absatz 3 Nr. 6 des vorerwähnten Königlichen Erlasses die Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen auf dem Sozialausweis angebracht wird;

In der Erwägung, dass angesichts der baldigen Verteilung dieser neuen Karte Programme entwickelt worden sind, in denen die Weise berücksichtigt wird, wie die Erkennungsnummer des Nationalregisters zusammengesetzt ist;

In der Erwägung, dass es wichtig ist, die Zusammensetzung der Erkennungsnummer des Nationalregisters für Personen, die ab dem Jahr 2000 geboren werden, kurzfristig zu bestimmen, damit die Verteilung des Sozialausweises nicht beeinträchtigt wird;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 18. November 1997, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:

Artikel 1.Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 3. April 1984 über die Zusammensetzung der Erkennungsnummer der im Nationalregister der natürlichen Personen eingetragenen Personen wird durch folgenden Satz ergänzt: « Die laufende Nummer beginnt von vorne für Personen, die ab dem Jahr 2000 geboren werden. »

Art. 2.Artikel 4 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Für Personen, die ab dem Jahr 2000 einschliesslich geboren werden, wird die im vorhergehenden Absatz erwähnte Berechnung jedoch durchgeführt, indem den neun Ziffern die Ziffer 2 vorangestellt wird. »

Art. 3.Artikel 6 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Artikel 6 - Eine zugeteilte Erkennungsnummer darf nicht neu benutzt werden. »

Art. 4.Artikel 7 desselben Erlasses wird aufgehoben.

Art. 5.Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 25. November 1997 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern J. VANDE LANOTTE

Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 juli 1998.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, L. TOBBACK

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