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Koninklijk Besluit van 10 juni 2006
gepubliceerd op 14 augustus 2006

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 februari 2006 tot vaststelling van de erkenningsvoorwaarden en de procedure tot erkenning van een pakket "Internet voor iedereen" en houdende controlebepalingen

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2006000399
pub.
14/08/2006
prom.
10/06/2006
ELI
eli/besluit/2006/06/10/2006000399/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

10 JUNI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 februari 2006 tot vaststelling van de erkenningsvoorwaarden en de procedure tot erkenning van een pakket "Internet voor iedereen" en houdende controlebepalingen


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 februari 2006 tot vaststelling van de erkenningsvoorwaarden en de procedure tot erkenning van een pakket "Internet voor iedereen" en houdende controlebepalingen, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 februari 2006 tot vaststelling van de erkenningsvoorwaarden en de procedure tot erkenning van een pakket "Internet voor iedereen" en houdende controlebepalingen.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 10 juni 2006.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INFORMATIONS- UND KOMMUNIKATIONSTECHNOLOGIE 9. FEBRUAR 2006 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen und des Verfahrens für die Zulassung eines "Internet für alle"-Pakets und zur Festlegung von Kontrollbestimmungen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, durch vorliegenden Erlass wird Titel XVI des Gesetzes vom 27.Dezember 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen ausgeführt, in dem eine Massnahme ergriffen wird, durch die ein Teil der Lösung des Problems des Ausschlusses aus der digitalen Welt geboten werden soll.

Um jedem die Möglichkeit zu bieten, Hardware, Software und Dienstleistungen, die einen optimalen Gebrauch der modernen Technologien ermöglichen, in Anspruch zu nehmen und diesen Gebrauch zu fördern, hat der Gesetzgeber aufgrund von Artikel 185 des Gesetzes vom 27. Dezember 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen einen Steuervorteil für den Kauf eines "Internet für alle"-Pakets bewilligt. Ein "Internet für alle"-Paket ist so zusammengestellt, dass ein einfacher, klarer und optimaler Gebrauch des Internets und der elektronischen Dienstleistungen gewährleistet wird. Das bedeutet, dass neben Hardware, Software und Internetanschluss auch eine Grundausbildung vorgesehen ist, um den Gebrauch von PC und Internet zu erlernen.

Jedes Paket, das den gestellte Anforderungen entspricht, wird für die Zulassung berücksichtigt und kann gegebenenfalls unter der Bezeichnung "Internet für alle" den Verbrauchern zum Kauf angeboten werden.

Die Verbraucher können dann davon ausgehen, dass das angebotene Paket tatsächlich einer Anzahl von den Behörden kontrollierter Mindestanforderungen entspricht, und sie wissen sofort, dass der Ankauf dieses Pakets mit einem Steuervorteil einhergeht.

Der Steuervorteil gilt jedenfalls ausschliesslich für die von den Behörden zugelassenen Pakete.

Vorliegender Erlass umfasst die Bestimmungen über die Zulassung eines "Internet für alle"-Pakets. In vorliegendem Erlass werden die diesbezüglichen Zulassungsbedingungen festgelegt. Es geht insbesondere um die technischen Normen und Qualitätsanforderungen, die die verschiedenen Bestandteile des Pakets erfüllen müssen, den maximalen Verkaufspreis des Pakets und zusätzliche Bedingungen.

Darüber hinaus umfasst der Erlass das Verfahren für die Zulassung eines Pakets und beschreibt die Folgen der Zulassung und unter welchen Bedingungen ein zugelassenes Paket vermarktet wird.

Im ersten Kapitel wird das Prinzip festgelegt, dass jeder, der ein "Internet für alle"-Paket auf den Markt bringen oder zum Kauf anbieten möchte, hierzu eine vorherige Zulassung erhalten muss. Die Zulassung wird für ein ganz bestimmtes Paket bewilligt, ist also einmal eine Zulassung bewilligt worden, so gilt diese für jeden, der an Vertrieb, Vermarktung oder Verkauf des Pakets beteiligt ist.

Kapitel II des Erlasses umfasst in Ausführung von Artikel 191 § 3 des Gesetzes vom 27. Dezember 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen die ausführlichen Zulassungsbedingungen, denen ein Paket und seine verschiedenen Bestandteile entsprechen müssen, um zugelassen zu werden. Diese Bedingungen betreffen erstens die technischen Normen und Qualitätsanforderungen, die die Bestandteile erfüllen müssen, zweitens den Preis und drittens zusätzliche Garantien und Dienstleistungen, die im Rahmen des Verkaufs des Pakets angeboten und erbracht werden müssen.

Soll ausreichend gewährleistet werden, dass mit einem zugelassenen Paket das beziehungsweise die vom Gesetzgeber erwähnten Ziele erreicht werden können, muss das Paket technischen und qualitativen Mindestanforderungen entsprechen. So genügt es nicht, die Erteilung einer Grundausbildung vorzuschreiben, sondern müssen Mindestbedingungen in Bezug auf Inhalte und Modalitäten der Erteilung dieser Ausbildung vorgeschrieben werden. 1 - Spezifische technische Normen und Qualitätsanforderungen an ein "Internet für alle"-Paket Damit ausreichend gewährleistet wird, dass ein "Internet für alle"-Paket auch leistungsstark ist, gelten für jeden der verschiedenen Bestandteile des Pakets (Hardware, Software, Breitbandverbindung und Ausbildung) Mindestnormen und -anforderungen, die erfüllt werden müssen.

Sowohl für die Hard- und Software als auch für die Breitbandverbindung sind technische Spezifikationen erforderlich, die auf der Grundlage einer detaillierten Marktstudie definiert worden sind. Darüber hinaus sind die Normen dem heutigen Stand der Technologie angepasst worden und eine durchschnittliche Lebensdauer von fünf Jahren für die Hardware ist berücksichtigt worden. Das bedeutet konkret, dass bei der Konfiguration der Hardware und der Dienstleistungen mit der Leistung, die eine jetzige durchschnittliche Anwendung (zum Beispiel Internetanwendungen) erfordert, und der kurz- und mittelfristig zu erwartenden diesbezüglichen Entwicklung ausreichend Rechnung getragen worden ist.

Ein "Internet für alle"-Paket darf zu einem durch vorliegenden Erlass festgelegten Höchstpreis verkauft werden. Die mit dem Ankauf eines Computers, von Software und eines Internetabonnements verbundenen Kosten scheinen tatsächlich einer der wichtigsten Gründe zu sein, warum bestimmte Gruppen heute noch immer keinen Zugang zu diesem Kommunikationsmittel haben. Wenn wir diese Gruppen erreichen wollen, müssen wir dafür sorgen, dass sie sich zu einem angemessenen Preis ausrüsten können. Daher ist es absolut notwendig, einen Höchstpreis festzulegen, zu dem das Paket verkauft werden darf, damit der Erfolg dieser Massnahme garantiert ist. Eine Tischcomputer-Konfiguration darf dem Verbraucher höchstens für 850 EUR und eine Laptop-Konfiguration höchstens für 990 EUR verkauft werden.

Die zusätzlichen Zulassungsbedingungen betreffen die Dienstleistungen und Garantien, die dem Verbraucher im Rahmen des Verkaufs des Pakets zugesichert werden müssen.

So muss der Verkäufer unter anderem gewährleisten, dass das "Internet für alle"-Paket auf Kredit gekauft werden kann, und dies zu marktüblichen Finanzierungsbedingungen. Obwohl der maximale Verkaufspreis des Pakets günstiger ist als die "üblichen" Marktbedingungen - sicherlich unter Berücksichtigung der Zusammenstellung des Pakets -, erfordert der Kauf vom Verbraucher dennoch eine bedeutende Investition oder Ausgabe. Darüber hinaus ist es bei solchen Ankäufen üblich mit einer durch oder über den Verkäufer angebotenen Finanzierung zu arbeiten.

Damit ein Paket zugelassen werden kann, muss es allen Normen und Kriterien entsprechen. 2 - Zulassungsverfahren Im Hinblick auf die Zulassung des Pakets muss der Verkäufer nachweisen, dass das Paket, das er auf den Markt bringen und verkaufen möchte, die durch das Gesetz festgelegten Bestandteile umfasst und dass jeder dieser Bestandteile die Zulassungsbedingungen erfüllt, die im vorliegenden Erlass aufgenommen sind. Erst nach Vorlage dieser Nachweise wird das Paket zugelassen. Die Zulassung hat zur Folge, dass ein "Internet für alle"-Paket in der vorgeschriebenen Zusammenstellung verkauft werden darf und dass für diesen Kauf ein Steuervorteil gilt.

Zu diesem Zweck muss der Verkäufer eine vollständige Dokumentation einreichen, die alle Unterlagen und Schriftstücke umfasst, aufgrund deren die Konformität des vorgeschlagenen Pakets beurteilt werden kann. Im Erlass werden die Informationen und Schriftstücke, die mindestens beigefügt werden müssen, genau angegeben.

Da die Massnahme zeitlich begrenzt ist und an den Besteuerungszeitraum 2006 gebunden ist, möchte die Behörde dafür sorgen, dass während der Dauer dieser Massnahme dem Verbraucher auf optimale Weise garantiert werden kann, dass er die zugelassenen Pakete kaufen kann. Daher müssen die Zulassungsanträge zu einem festgelegten Zeitpunkt zu Beginn der Massnahme beurteilt werden. Den potentiellen Antragstellern wird eine ausreichende Frist eingeräumt, um ihre Akte einzureichen.

Der Föderale Öffentliche Dienst Informations- und Kommunikationstechnologie ist aufgrund seiner spezifischen Aufgaben und Aufträge am besten geeignet, um zu überprüfen, ob die gestellten Bedingungen und Kriterien eingehalten worden sind. Durch die Fachkundigkeit dieses öffentlichen Dienstes wird jedenfalls eine rasche und effiziente Überprüfung der eingereichten Akten gewährleistet. 3 - Folgen der Zulassung Ist ein Paket zugelassen worden, darf der Verkäufer es unter der Bezeichnung "Internet für alle" auf den Markt bringen und Verbrauchern zum Kauf anbieten. Zu diesem Zweck darf der Verkäufer das Paket mit dem Logo "Internet für alle", einer Schutzmarke der Föderalverwaltung, versehen.

Durch das Logo "Internet für alle" soll die Erkennbarkeit des Pakets gewährleistet werden, indem dem Verbraucher deutlich gezeigt wird, welche Pakete von der Verwaltung zugelassen worden sind und daher für den Steuervorteil berücksichtigt werden. Das Logo darf auf den Paketen angebracht werden, die den Verbrauchern in Geschäften zum Kauf angeboten werden.

Der Erlass sieht ebenfalls die Verpflichtung für den Verkäufer vor, eine Werbekampagne für das "Internet für alle"-Paket zu führen. Die Verwirklichung des durch die Massnahme angestrebten Ziels hängt sehr stark von der Kenntnis ab, die das Zielpublikum von der Massnahme hat.

Damit beim Verbraucher kein Zweifel über die Zulassung eines bestimmten Pakets aufkommt, für das Werbung gemacht wird, ist vorgesehen, dass bei jeder Werbekampagne genau angegeben werden muss, dass die Massnahme von der Föderalbehörde unterstützt wird. 4 - Kontrollbestimmungen Schliesslich werden im Erlass Massnahmen vorgesehen, die die Konformitätskontrolle der auf den Markt gebrachten und verkauften Pakete ermöglichen. Stellt sich heraus, dass ein zugelassenes Paket angeboten oder verkauft wird, den vorgeschriebenen Bedingungen und/oder dem eingereichten Zulassungsantrag und der vorgelegten Dokumentation jedoch nicht entspricht, wird die Zulassung entzogen, wenn der Verkäufer die Unregelmässigkeit nicht binnen zehn Tagen nach entsprechender Aufforderung durch den Föderalen Öffentlichen Dienst Informations- und Kommunikationstechnologie behebt.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister der Beschäftigung P. VANVELTHOVEN

9. FEBRUAR 2006 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen und des Verfahrens für die Zulassung eines "Internet für alle"-Pakets und zur Festlegung von Kontrollbestimmungen ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 27.Dezember 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, insbesondere des Artikels 190 § 3;

Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 5. Oktober 2005;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 6.

Oktober 2005;

Aufgrund des Antrags auf Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass es notwendig ist, die Massnahme so schnell wie möglich in Kraft treten zu lassen, und dass diese Notwendigkeit durch das allgemeine und allgemeine wirtschaftliche Interesse bedingt ist;

In der Erwägung, dass durch vorliegenden Erlassentwurf die Artikel 190 und 191 des Gesetzes vom 27. Dezember 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen ausgeführt werden, durch die einer der Aktionspunkte, die im Nationalen Aktionsplan für die Einbeziehung in die digitale Welt vorgesehen sind, umgesetzt wird;

Dass durch vorerwähntes Gesetz das Prinzip zur Zulassung bestimmter Pakete eingeführt wird, nämlich aller Pakete, die aus bestimmten im Gesetz aufgezählten Bestandteilen bestehen;

Dass die öffentlichen Behörden sich im Hinblick auf die effiziente Zusammenstellung des Pakets mit Vertretern der möglicherweise betroffenen Sektoren und Interessenvereinigungen abgesprochen haben;

Dass sich während und nach dieser Konzertierung herausgestellt hat, dass sowohl auf Seiten der Verbraucher als auch auf Seiten der Hersteller sehr grosses Interesse besteht, da ein grosses Risiko besteht, dass der Verkauf von Computern und damit verbundenen Dienstleistungen und Produkten erheblich zurückgehen wird, wenn das vorerwähnte Gesetz in Kraft tritt;

Da die Massnahme darüber hinaus an den Besteuerungszeitraum 2006 gebunden und zeitlich begrenzt ist, nämlich bis zum 31. Dezember 2006, ist es sowohl im Interesse der Verbraucher als auch der Hersteller, dass diese Regelung so schnell wie möglich in Kraft tritt, damit beide Gruppen die ausgearbeitete Regelung so optimal wie möglich nutzen können;

Aufgrund des Gutachtens 39.773/1 des Staatsrates vom 24. Januar 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 § 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Wer ein "Internet für alle"-Paket direkt oder indirekt verteilen, vermarkten oder verkaufen möchte, muss dieses Paket vorab gemäss dem in den Artikeln 4 bis 6 beschriebenen Verfahren zulassen lassen. Eine bewilligte Zulassung gilt für alle, die an Vertrieb, Vermarktung oder Verkauf des Pakets beteiligt sind.

KAPITEL II - Zulassungsbedingungen Art. 2 - Die Zulassung eines "Internet für alle"-Pakets wird bewilligt, insofern nachgewiesen wird, dass ein Paket die in Artikel 191 § 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen vorgeschriebenen Bestandteile umfasst, und insofern das Paket den in Artikel 3 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Zulassungsbedingungen entspricht.

Art. 3 - § 1 - Technische Normen und Qualitätsanforderungen Die Bestandteile eines Pakets entsprechen folgenden technischen Mindestnormen und Mindestqualitätsanforderungen: 1 - Hardware: - für einen Tischcomputer: 140 SYSmark 2004SE oder gleichwertig, PowerPC G5 Konfiguration, 256 MB RAM, 80 GB Festplatte, CD-RW & DVD, 100Mb on-board Netzwerkschnittstelle (ethernet), 4 x USB 2.0 Schnittstelle, 15" Bildschirm, BE-Tastatur, Mauspad mit dem Logo "Internet für alle", dessen Muster in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass aufgenommen ist, 2 Jahre Garantie. - für eine Laptop-Konfiguration: 115 SYSmark 2004SE oder gleichwertig, PowerPC G4 Konfiguration, 256 MB RAM, 40 GB Festplatte, CD-RW & DVD, 100Mb on-board Netzwerkschnittstelle (ethernet), 4 x USB 2.0/IEEE 1394, 15" Bildschirm mit minimaler Auflösung von 1024 x 768, BE-Tastatur, Mauspad mit dem Logo "Internet für alle", dessen Muster in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass aufgenommen ist, 2 Jahre Garantie. 2 - Kartenleser: Ein in der Tastatur oder im PC integrierter Chipkartenleser oder ein Chipkartenleser mit USB-Anschluss.

Der Chipkartenleser ist kompatibel mit dem elektronischen Personalausweis. 3 - Open-Source-Software und/oder kommerzielle Software mit: Betriebssystem, Internetbrowser, Büroanwendungsprogramm, das heisst Programm für Textverarbeitung, Tabellenkalkulation, Datenbankverwaltung und Präsentationssoftware.

Die Software wird mit einer Benutzerlizenz geliefert, der Benutzer erhält darüber hinaus während mindestens eines Kalenderjahres die Möglichkeit zur kostenlosen Aktualisierung der Software.

Bei dem Paket ist die in Absatz 1 erwähnte Software bereits installiert und für die gelieferte Hardware konfiguriert, damit dem Verbraucher ein betriebsfähiges System geboten wird, mit dem mindestens zwei Benutzer geschaffen werden können, ein Verwalter und ein normaler Benutzer.

Die Installation umfasst ebenfalls eine bereits erstellte Sammelmappe mit Internetlinks zu den wichtigsten Websites der föderalen, regionalen und lokalen Behörden.

Die in Absatz 1 erwähnte Software wird mit einer Reparatur-CD/DVD geliefert und einer Auswahl von Software mit Erziehungs-, Kultur- oder Freizeitanwendungen.

Die Benutzerschnittstelle des Computers wird mindestens in den drei offiziellen Landessprachen geliefert. 4 - Sicherheitssoftware Gemäss dem Gesetz vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation ist das Paket mit ausreichenden Sicherheitsvorkehrungen ausgestattet, um jeder Form nicht erwünschter elektronischer Kommunikation zuvorzukommen. Mindestens folgende Open-Source-Software und/oder kommerzielle Software muss geliefert werden: Antivirus-Programm, Anti-Spam-Programm, Anti-Spyware-Programm, persönliche Firewall.

Die Sicherheitssoftware wird mit einer Benutzerlizenz geliefert, der Benutzer erhält darüber hinaus während mindestens eines Kalenderjahres die Möglichkeit zur kostenlosen Aktualisierung der Software und der Virusdefinitionen.

Die Sicherheitssoftware wird mit einer Reparatur-CD/DVD geliefert. 5 - Breitbandverbindung: Mindestdownloadgeschwindigkeit 512 Kbps, Mindestuploadgeschwindigkeit 128 Kbps, Mindestvolumen von 400 MB pro Monat, externe Infrastruktur für den Breitbandanschluss.

Der Breitbandanschluss wird mit einem Abonnement geliefert, das für ein Kalenderjahr gültig ist. Das Abonnement ist nicht automatisch verlängerbar und kann vom Verbraucher ohne zusätzliche Formalitäten gekündigt werden.

Innerhalb einer angemessenen Frist vor Ende des Abonnements setzt der Anbieter den Verbraucher hiervon in Kenntnis. Der Anbieter informiert den Verbraucher ebenfalls über die Möglichkeit das Abonnement zu verlängern und teilt Abonnementkosten, andere Kosten und diesbezüglich geltende allgemeine Vertragsbedingungen mit.

Der Breitbandanschluss wird mit Installation oder einer Installationshilfe, die mindestens eine kostenlose Telefonauskunft umfasst, geliefert.

Die Installation wird nach erfolgreichem Test einer Browser- und einer E-Mailanwendung als abgeschlossen angesehen.

Das Abonnement umfasst eine kostenlose Hilfe für den Verbraucher über ein Helpdesk für Grundprobleme in Bezug auf den angebotenen Breitbanddienst. Das Helpdesk ist unter einer kostenlosen Telefonnummer zu erreichen.

Das Breitbandabonnement umfasst den kostenlosen Zugriff auf ein System zur Sicherung und Begrenzung des Internetzugangs und des Zugriffs auf Websites; aufgrund dieses Systems kann der Benutzer den Zugriff auf Websites zeitlich oder auf bestimmte Websites beschränken. 6 - Grundausbildung: Die Grundausbildung umfasst mindestens 4 Unterrichtsstunden und betrifft folgende Themen: Standardbenutzung des Computers und des Betriebssystems, Standardbenutzung des Büroanwendungsprogramms, Umgang mit der Sicherheitssoftware einschliesslich Aktivierung der Software und Interpretation der Ergebnisse, Erstellen einer Sicherheitskopie, Surfen im Internet und Gebrauch einer Suchmaschine, Gebrauch des elektronischen Personalausweises und Gebrauch der vom Nationalregister der natürlichen Personen angebotenen Anwendung "Meine Akte", Anlegen eines E-Mail-Kontos einschliesslich Versenden und Empfang einer E-Mail.

Die Grundausbildung wird entweder individuell oder in Gruppen von höchstens fünfzehn Personen erteilt. Alle Teilnehmer erhalten elektronisches Lehrmaterial (E-Learning), anhand dessen sie nach Abschluss der Grundausbildung entweder on-line oder off-line die Ausbildung wiederholen oder vervollständigen können.

Pro Provinz wird die Grundausbildung in mindestens einem Ausbildungszentrum erteilt. § 2 - Preis des Pakets Das Paket darf verkauft werden zu einem maximalen Verkaufspreis von: - 990,00 EUR, inklusive Mehrwertsteuer, für ein Paket mit Laptop-Konfiguration, - 850,00 EUR, inklusive Mehrwertsteuer, für ein Paket mit Tischcomputer-Konfiguration. § 3 - Zusätzliche Zulassungsbedingungen: 1 - Dokumentation Jedes Paket umfasst eine vollständige und genaue Gebrauchsanweisung über die in Artikel 191 § 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen erwähnten Bestandteile. Die Gebrauchsanweisung wird in den drei offiziellen Landessprachen vorgesehen. Jedes Paket umfasst mindestens eine Fassung der Gebrauchsanweisung, die in der Sprache des Gebietes verfasst ist, in dem das Paket geliefert wird. 2 - Vertrieb Die Pakete werden gemäss einem vom Antragsteller ausgearbeiteten Vertriebsschema verteilt, demzufolge der Vertrieb binnen dreissig Kalendertagen nach der Zulassung beginnt. Der Vertrieb der Pakete erfolgt gemäss einem nationalen, geographisch ausgewogenen Verteilungsplan. Im Vertriebsschema werden die verwendeten Vertriebswege vermerkt. 3 - Kreditverkauf Jedes Paket wird mit einer dem Verbraucher gebotenen Kauffinanzierungsmöglichkeit angeboten. Der Kreditverkauf wird für höchstens vierundzwanzig Monate mit festen Monatsraten bewilligt. Der effektive Jahreszins muss dem effektiven Jahreszins, der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses marktkonform ist, entsprechen oder ihn unterschreiten.

Die Finanzierung des Kreditverkaufs wird durch einen zugelassenen Kreditgeber gewährleistet gemäss dem Gesetz vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit und dessen Ausführungserlasse. 4 - Rückverfolgbarkeitssystem Jedes auf den Markt gebrachte Paket ist mit einer einmaligen Seriennummer versehen, die mit der Seriennummer der Hardware übereinstimmt. Diese einmalige Seriennummer wird in einer vom Antragsteller verwalteten Datei gespeichert, die ebenfalls die Seriennummer jedes verkauften Pakets enthält. Der Antragsteller gewährt dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen und dem Föderalen Öffentlichen Dienst Informations- und Kommunikationstechnologie auf einfaches Verlangen hin Einsicht in diese Datei. 5 - Kundendienst Bei jedem Kauf eines Pakets wird ein Kundendienst angeboten, der gemäss einem nationalen, geographisch ausgewogenen Verteilungsplan gewährleistet wird.

KAPITEL III - Zulassungsverfahren Art. 4 - Im Hinblick auf die Zulassung wird ein Zulassungsantrag gemäss dem Musterformular, das vorliegendem Erlass in der Anlage beigefügt ist, zusammen mit einer Dokumentation in zweifacher Ausführung eingereicht. Spätestens einen Kalendermonat nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses wird der Zulassungsantrag zusammen mit der Dokumentation per Einschreiben an den Föderalen Öffentlichen Dienst Informations- und Kommunikationstechnologie geschickt oder dort hinterlegt.

Der Föderale Öffentliche Dienst Informations- und Kommunikationstechnologie stellt dem Antragsteller sofort eine Bestätigung des Empfangs des Zulassungsantrags und der Dokumentation aus.

Art. 5 - Die Dokumentation umfasst jegliche Informationselemente, durch die nachgewiesen werden kann, dass das Paket, für das der Zulassungsantrag eingereicht wird, die in Artikel 191 § 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen aufgezählten Bestandteile umfasst und dass jeder dieser Bestandteile die in Artikel 3 des vorliegenden Erlasses vorgeschriebenen Zulassungsbedingungen erfüllt. Die Dokumentation umfasst mindestens Folgendes: 1 - Kenndaten des Antragstellers einschliesslich der Handelsform und gegebenenfalls Beschreibung aller Unternehmen, mit denen der Antragsteller sich für das Angebot des Pakets zusammengeschlossen hat und in deren Namen er gegenüber den Behörden als Verantwortlicher auftritt, 2 - technische Dokumentation und Spezifikationen in Bezug auf den Computer (Hardware) einschliesslich des Kartenlesers, 3 - allgemeine und technische Dokumentation der Basissoftware einschliesslich der anwendbaren Lizenzbedingungen, 4 - allgemeine und technische Dokumentation in Bezug auf die Breitbandverbindung oder Breitbandverbindungen einschliesslich der anwendbaren allgemeinen Bedingungen in Bezug auf die Dienstleistungserbringung, 5 - Angabe des Höchstpreises, zu dem das Paket an den Verbraucher verkauft werden darf, 6 - Beschreibung der Garantiebedingungen, die dem Verbraucher gewährt werden, einschliesslich der Arbeitsweise des Kundendienstes, 7 - Beschreibung der angebotenen Grundausbildung einschliesslich der praktischen Modalitäten, 8 - detaillierte Beschreibung des Systems, das der Antragsteller dem Verbraucher zur Finanzierung des Ankaufs bietet, einschliesslich der Finanzierungsbedingungen und -tarife und der Kenndaten des zugelassenen Kreditgebers, 9 - Beschreibung der Werbekampagne, die der Antragsteller in Bezug auf das Paket führen wird, 10 - Vertriebsschema einschliesslich der verwendeten Vertriebswege, 11 - Beschreibung des Rückverfolgbarkeitssystems und der aufzubewahrenden Datei, anhand deren die von den Behörden vorgenommene Kontrolle der Anzahl verkaufter Pakete gewährleistet werden kann.

Der Antragsteller kann in die Dokumentation zusätzliche Informationen oder Schriftstücke, die für die Beurteilung des Zulassungsantrags als nützlich angesehen werden, einfügen.

Art. 6 - § 1 - Spätestens 10 Werktage nach Erhalt des Zulassungsantrags und der Dokumentation lässt der Föderale Öffentliche Dienst Informations- und Kommunikationstechnologie das Paket zu, insofern der Zulassungsantrag und die Dokumentation alle in Artikel 5 bestimmten Informationselemente umfasst und aus dem Antrag hervorgeht, dass die in Artikel 191 des Gesetzes vom 27. Dezember 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen aufgezählten Bedingungen erfüllt sind.

Durch diese Zulassung kann der Verkäufer das Paket unter der Bezeichnug "Internet für alle" auf den Markt bringen und es unmittelbar oder über einen Subunternehmer zum Verkauf anbieten.

Die Zulassung für das Paket gilt bis zum 31. Dezember 2006. § 2 - Ist der eingereichte Zulassungsantrag oder die Dokumentation unvollständig oder geht aus den mitgeteilten Informationselementen hervor, dass die in Artikel 191 des Gesetzes vom 27. Dezember 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen aufgezählten Bedingungen nicht erfüllt sind, setzt der Föderale Öffentliche Dienst Informations- und Kommunikationstechnologie den Antragsteller spätestens zehn Tage nach Erhalt des Zulassungsantrags und der Dokumentation per Einschreiben von der Zulassungsverweigerung in Kenntnis.

KAPITEL IV - Folgen der Zulassung Art. 7 - Der Lieferant vermarktet das zugelassene "Internet für alle"-Paket und der Verkäufer bietet es zum Kauf an gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses und den in der Dokumentation vermerkten Informationselementen und Bedingungen.

Art. 8 - § 1 - Der zugelassene Lieferant und/oder der zugelassene Verkäufer sorgen auf eigene Kosten für eine national ausgewogene und über unterschiedliche Kanäle geführte Werbekampagne für den Verkauf der zugelassenen "Internet für alle"-Pakete. Jede Werbekampagne wird gemäss einem Kommunikationsplan geführt, der vorab der Föderalbehörde übermittelt und von dieser gebilligt wurde.

Werden mehrere Pakete zugelassen, ist es den Verkäufern der zugelassenen Pakete gestattet, gemeinsam eine Werbekampagne zu führen. § 2 - Jede Werbekampagne, die von einem Lieferanten und/oder einem Verkäufer im Rahmen des Verkaufs der zugelassenen "Internet für alle"-Pakete geführt wird, sieht auf Kosten dieses Lieferanten oder Verkäufers verpflichtend einen Verweis auf die Föderalbehörde und das Logo "Internet für alle" vor gemäss dem Muster in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass.

Der Verkäufer kann, was die zugelassenen Pakete betrifft, auf eigene Kosten den vorerwähnten Verweis auf die vermarkteten Pakete anbringen. § 3 - Der Lieferant und/oder der Verkäufer wenden eine objektive Methode an, um die Kundenzufriedenheit und die Auswirkung der Massnahme auf die Überwindung der digitalen Kluft zu messen. Der Föderale Öffentliche Dienst Informations- und Kommunikationstechnologie und der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen werden von der angewandten Methode und den Ergebnissen der Messung in Kenntnis gesetzt.

Art. 9 - Der Verkäufer bestätigt durch eine Rechnung oder eine getrennte Bescheinigung, dass das verkaufte Paket zugelassen worden ist und den Anforderungen von Artikel 191 des Gesetzes vom 27.

Dezember 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen entspricht.

Rechnungen, Kaufnachweise und Zahlungsnachweise, die der Verkäufer dem Verbraucher ausstellt, müssen den Vorschriften von Artikel 188 des Gesetzes vom 27. Dezember 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen entsprechen.

KAPITEL V - Kontrollbestimmungen Art. 10 - Unbeschadet der Befugnisse und Aktionsmöglichkeiten anderer Behörden oder Kontrolldienste ist der Föderale Öffentliche Dienst Informations- und Kommunikationstechnologie befugt, die zugelassenen Pakete bei Klagen oder Verdacht auf Nichtübereinstimmung des Pakets mit den Bestimmungen von Artikel 191 des Gesetzes vom 27. Dezember 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen oder mit der eingereichten Dokumentation einer Kontrolle zu unterziehen.

Stellt der Föderale Öffentliche Dienst Informations- und Kommunikationstechnologie fest, dass das vom Verkäufer vermarktete und zum Kauf angebotene Paket nicht mit den Informationselementen aus der Dokumentation übereinstimmt, fordert er den Verkäufer auf, die festgestellte Unregelmässigkeit binnen einer Frist von zehn Kalendertagen zu beheben.

Die Zulassung wird sofort entzogen, wenn die festgestellte Unregelmässigkeit nach Verstreichen der Frist von zehn Kalendertagen nicht behoben worden ist. Der Föderale Öffentliche Dienst Informations- und Kommunikationstechnologie setzt den Verkäufer sofort per Einschreiben von dem Entzug in Kenntnis unter Angabe der Entzugsgründe.

Der Föderale Öffentliche Dienst Informations- und Kommunikationstechnologie teilt dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen sofort jeden Entzugsbeschluss mit.

KAPITEL VI - Schlussbestimmungen Art. 11 - Vorliegendem Erlass sind folgende Anlagen beigefügt: - Muster des Registrierungsformulars - Verpflichtender Hinweis auf die Föderalbehörde im Rahmen jeder in Artikel 8 § 2 erwähnten Werbekampagne.

Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 13 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 9. Februar 2006 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung P. VANVELTHOVEN

Anlage 1 Musterformular für den Antrag auf Zulassung eines Pakets als "Internet für alle"-Paket 1 - Kenndaten des Antragstellers * Name: * Adresse oder Gesellschaftssitz: * Mehrwertsteuernummer: * Vertreten durch:in der Eigenschaft als: * Kontaktperson: 2 - Der Antrag gilt für die Zulassung eines Pakets im Rahmen des Gesetzes vom 27. Dezember 2005 und seines Ausführungserlasses vom 10.

Februar 2006 und betrifft folgende Bestandteile: (Geben Sie eine kurze Beschreibung des Inhalts jedes Bestandteils mit Verweis auf die einschlägigen Informationselemente in der Dokumentation) * Hardware: * Software: * Internetanschluss: * Zusammensetzung und Dauer des Teils "Ausbildung": * Maximaler Verkaufspreis des Pakets an den Verbraucher: * Finanzierungsvorschlag: * Wert der Werbekampagne: 3 - Durch Unterzeichnung des vorliegenden Formulars und durch Einreichen eines Zulassungsantrags und der diesbezüglichen Dokumentation erklärt der Antragsteller, dass die Angaben richtig und aktuell sind.

Gegeben zu Brüssel, den 9. Februar 2006 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung P. VANVELTHOVEN

Anlage 2 Jede Werbekampagne im Rahmen der in Artikel 8 § 2 erwähnten Werbekampagne und gegebenenfalls jedes vermarktete Paket umfasst folgende Verweise: Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Die Logos "Internet für alle" und ".be" und die dazugehörende graphische Charta sind auf der Internetsite www.belgium.be verfügbar.

Gegeben zu Brüssel, den 9. Februar 2006 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung P. VANVELTHOVEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 juni 2006.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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