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Koninklijk Besluit van 10 juni 2006
gepubliceerd op 14 augustus 2006

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 3 december 2005 betreffende de uitkering van een inkomenscompensatievergoeding aan zelfstandigen die het slachtoffer zijn van hinder ten gevolge van werken op het openbaar domein

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2006000419
pub.
14/08/2006
prom.
10/06/2006
ELI
eli/besluit/2006/06/10/2006000419/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

10 JUNI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 3 december 2005 betreffende de uitkering van een inkomenscompensatievergoeding aan zelfstandigen die het slachtoffer zijn van hinder ten gevolge van werken op het openbaar domein


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 3 december 2005 betreffende de uitkering van een inkomenscompensatievergoeding aan zelfstandigen die het slachtoffer zijn van hinder ten gevolge van werken op het openbaar domein, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de wet van 3 december 2005 betreffende de uitkering van een inkomenscompensatievergoeding aan zelfstandigen die het slachtoffer zijn van hinder ten gevolge van werken op het openbaar domein.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 10 juni 2006.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 3. DEZEMBER 2005 - Gesetz zur Einführung einer Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall zugunsten Selbständiger, deren Arbeit aufgrund von Arbeiten auf öffentlichem Eigentum beeinträchtigt ist ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1. Minister: der für den Mittelstand zuständige Minister, 2.Beteiligungsfonds: die aufgrund von Artikel 73 des Gesetzes vom 28.

Juli 1992 zur Festlegung steuerrechtlicher und finanzieller Bestimmungen geschaffene öffentliche Einrichtung, 3. Hohem Rat: der Hohe Rat für Selbständige und Kleine und Mittlere Betriebe, 4.Arbeiten: zum Nutzen der Allgemeinheit im Auftrag eines Bauherrn ausgeführte Arbeiten auf öffentlichem Eigentum, ungeachtet des Ausführungsortes auf Staatsgebiet, mit Ausnahme der Kategorien, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt werden, 5. Bauherrn: juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, in deren Auftrag Arbeiten ausgeführt werden, 6.Unternehmen: ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme zwei Millionen Euro nicht überschreitet und dessen Haupttätigkeit im Direktverkauf von Produkten oder im Angebot von Dienstleistungen für den Verbraucher oder den Kleinverbraucher liegt, wobei persönlicher und direkter Kontakt mit den Kunden erforderlich ist, der unter normalen Umständen im Inneren eines errichteten Gebäudes stattfindet, 7. Selbständigem: Selbständige und Helfer im Sinne des Königlichen Erlasses Nr.38 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen, 8. Beeinträchtigung: der Zustand, der sich aus Arbeiten ergibt, die den Zugang zu der Niederlassung des Unternehmens, in dem der Selbständige tätig ist, behindert, verhindert oder ernsthaft erschwert, 9.beeinträchtigter Niederlassung: die Niederlassung des Unternehmens, für die anerkannt wird, dass es infolge von Beeinträchtigungen aus operativer Sicht keinen Sinn macht, während mindestens vierzehn Kalendertagen die Niederlassung geöffnet zu halten, 10. Berufseinkünften: steuerpflichtige Berufseinkünfte wie in Artikel 23 § 1 Nr.1, 2 und 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt.

Art. 3 - Zur Finanzierung der Regelung der Ausgleichsentschädigungen für Verdienstausfall führt jeder Bauherr dem Beteiligungsfonds einen Betrag zu, der gemäss dem nachstehend angegebenen Berechnungsmodus festgelegt wird.

Man erhält den in Absatz 1 erwähnten Betrag, wenn man eine in Euro ausgedrückte Ziffer mit einem jährlich vom König festgelegten Prozentsatz multipliziert.

Die in vorhergehendem Absatz erwähnte Ziffer entspricht dem positiven Endbetrag der unbestrittenen Rechnung in Bezug auf die Ausführung von Arbeiten, die im Auftrag eines Bauherrn ausgeführt worden sind.

Der in Absatz 2 erwähnte Prozentsatz darf 0,25 % nicht überschreiten.

Der König legt die Modalitäten für die Zuführung des in Absatz 1 erwähnten Betrags zum Beteiligungsfonds fest und die Frist, innerhalb deren diese Zuführung vorgenommen werden muss.

Art. 4 - Die Gemeinde, auf deren Gebiet Arbeiten vorgenommen werden sollen, begrenzt in Absprache mit dem Bauherrn das Gebiet, in dem die Arbeiten eine Niederlassung eines Unternehmens beeinträchtigen können.

Die in Absatz 1 erwähnte Gemeinde informiert den Verantwortlichen des Unternehmens schriftlich über die Arbeiten, die eine Niederlassung eines Unternehmens beeinträchtigen können, und dass alle in der Niederlassung des Unternehmens tätigen Selbständigen eine Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall erhalten können.

Die in Absatz 1 erwähnte Gemeinde teilt dem Verantwortlichen eines Unternehmens, dessen Niederlassung sich nicht auf ihrem Gebiet befindet, aber im Umkreis von einem Kilometer zu der zukünftigen Baustelle liegt, dieselbe Information mit.

Arbeiten dürfen erst nach Ablauf einer Frist von vierzehn bis dreissig Kalendertagen beginnen, zu rechnen ab dem Zeitpunkt, an dem der Verantwortliche jedes Unternehmens, dessen Niederlassung beeinträchtigt sein könnte, wie in Absatz 2 erwähnt informiert worden ist, ausser aus zwingenden oder rechtmässigen Gründen.

Art. 5 - Selbständige haben während des Zeitraums, in dem die Niederlassung des Unternehmens infolge von Beeinträchtigungen geschlossen ist, Anrecht auf eine Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall, insofern: 1. sie keine anderen Berufseinkünfte als die Einkünfte aus ihren Tätigkeiten in der Niederlassung des Unternehmens, dessen Arbeiten beeinträchtigt sind, haben, und 2.der Beteiligungsfonds die Niederlassung, in der sie tätig sind, als beeinträchtigte Niederlassung anerkannt hat und 3. der Beteiligungsfonds den in Artikel 7 § 1 erwähnten Antrag des Selbständigen gebilligt hat. Art. 6 - § 1 - Der Verantwortliche des Unternehmens muss beim Beteiligungsfonds einen Antrag einreichen, dem unbeschadet der Bestimmungen von § 2 Absatz 5 eine von der Gemeinde ausgestellte Bescheinigung, in der gegebenenfalls bestehende Beeinträchtigungen bestätigt werden, beigefügt werden muss, damit eine von ihm angegebene Niederlassung als beeinträchtigte Niederlassung anerkannt wird.

Die in vorhergehendem Absatz erwähnte Bescheinigung begründet keinen Anspruch seitens des Antragstellers. § 2 - Der Verantwortliche des Unternehmens kann bei der Gemeinde, auf deren Gebiet die Niederlassung des Unternehmens gelegen ist, die in § 1 erwähnte Bescheinigung beantragen.

Gegebenenfalls vermerkt die Gemeinde in der Bescheinigung den Zeitpunkt des Beginns der Arbeiten und die voraussichtliche Dauer der Arbeiten und der Beeinträchtigungen, die sie nach sich ziehen.

Der König legt Inhalt und Muster des Formulars, anhand dessen die Bescheinigung beantragt werden muss, fest.

Das ordnungsgemäss ausgefüllte Formular wird gegen Empfangsbestätigung beim Gemeindehaus hinterlegt.

Die Gemeinde stellt eine Bescheinigung aus, dass die Arbeiten auf dem Gebiet der Gemeinde oder einer Nachbargemeinde ausgeführt werden.

Die Gemeinde stellt die Bescheinigung innerhalb sieben Kalendertagen nach dem Datum, das in der in Absatz 4 erwähnten Empfangsbestätigung vermerkt ist, aus. Ist dies nicht der Fall, wird davon ausgegangen, dass die Gemeinde bestätigt hat, dass Arbeiten vorgenommen werden, die zu Beeinträchtigungen führen, und gilt die Empfangsbestätigung gegebenenfalls als Bescheinigung.

Unbeschadet der dem Beteiligungsfonds obliegenden Beurteilung in der Sache muss die Gemeinde in den nachstehend festgelegten Fällen eine Bescheinigung ausstellen, wenn die Arbeiten zur Folge haben, dass während mindestens vierzehn Kalendertagen: 1. entweder kein einziger Stellplatz auf einem ordnungsgemäss angelegten öffentlichen Parkplatz in der Strasse, in der die Niederlassung gelegen ist, benutzt werden kann 2.oder kein einziger Stellplatz auf einem ordnungsgemäss angelegten öffentlichen Parkplatz in einem Umkreis von 100 Metern von allen Zugängen der Niederlassung benutzt werden kann 3. oder ein Zufahrtsweg zu der Niederlassung für den Durchgangsverkehr in eine Richtung beziehungsweise in beide Richtungen geschlossen ist. Wenn die Gemeinde keine Bescheinigung ausstellt oder in der Bescheinigung die Ausführung von Arbeiten, die zu Beeinträchtigungen führen, nicht bestätigt wird, kann der Verantwortliche des Unternehmens bei Einreichen seines Antrags beim Beteiligungsfonds anfordern, dass ein eigens ermächtigter Beamter die Lage überprüft und im Hinblick auf die Vervollständigung des in § 1 erwähnten Antrags in einer Bescheinigung gegebenenfalls bestätigt, dass die Arbeiten Beeinträchtigungen nach sich ziehen.

In jedem dieser Fälle muss die Gemeinde die Bescheinigung ausstellen, in der bestätigt wird, dass dort Arbeiten ausgeführt werden, die zu Beeinträchtigungen führen. § 3 - Der Verantwortliche des Unternehmens erklärt in dem in § 1 erwähnten Antrag, dass es infolge der Beeinträchtigungen aus operativer Sicht keinen Sinn macht, dass während mindestens vierzehn Kalendertagen die Niederlassung geöffnet bleibt, und dass die Niederlassung folglich ab einem von ihm festgelegten Datum geschlossen wird.

Zwischen dem Datum der Versendung des Antrags und dem in vorhergendem Absatz erwähnten Datum der Schliessung muss eine Frist von mindestens vierzehn Kalendertagen liegen.

Der König legt Inhalt und Muster der Formulare, anhand deren die Anerkennung beantragt werden muss, fest.

Der Beteiligungsfonds bestätigt die Zulässigkeit des in § 1 Absatz 1 erwähnten Antrags per Einschreiben mit Rückschein, das er dem Antragsteller zusendet.

Der Beteiligungsfonds überprüft, inwiefern die Beeinträchtigungen den Anspruch auf eine Anerkennung als beeinträchtigte Niederlassung begründen.

Im Fall der Billigung der Akte erkennt der Beteiligungsfonds die betreffende Niederlassung als beeinträchtigte Niederlassung an.

Der Beteiligungsfonds notifiziert dem Antragsteller seinen Beschluss per Einschreiben mit Rückschein innerhalb dreissig Kalendertagen ab dem Datum, an dem die Akte für zulässig erklärt worden ist. In Ermangelung einer Notifizierung innerhalb dieser Frist wird die Niederlassung als beeinträchtigte Niederlassung anerkannt. § 4 - Innerhalb einer Frist von dreissig Kalendertagen ab dem in § 3 Absatz 7 erwähnten Notifizierungsdatum kann der Antragsteller gemäss den vom König festgelegten Modalitäten beim Minister Widerspruch gegen den Ablehnungsbeschluss des Beteiligungsfonds einlegen.

Wenn der Minister innerhalb sechzig Tagen ab dem Datum der Einreichung des Widerspruchs keinen Beschluss fasst, gilt der Beschluss des Beteiligungsfonds als bestätigt. § 5 - Die Anerkennung als beeinträchtigte Niederlassung hat von Rechts wegen zur Folge, dass der Beteiligungsfonds in die Rechte des Verantwortlichen des Unternehmens in Bezug auf die Erhebung von Schadensersatzklagen für Verdienstausfall eintritt, wenn anhaltende Beeinträchtigungen, die durch einen ausservertraglichen Fehler verursacht wurden, kausal dazu geführt haben, dass die Bedingungen für die Anerkennung als beeinträchtigte Niederlassung fortbestanden haben und dass diese Anerkennung daher aufrechterhalten wurde, sofern dies ohne den erwähnten Fehler nicht der Fall gewesen wäre.

Der Teil des in vorhergehendem Absatz erwähnten Schadenersatzes, der die Summe der Ausgleichsentschädigungen für Verdienstausfall überschreitet, die Selbständigen, die ihre Tätigkeit in der Niederlassung des in vorhergehendem Absatz erwähnten Unternehmens ausüben, während des schädigenden Zeitraums gezahlt wurden, wird dem Verantwortlichen des in vorhergehendem Absatz erwähnten Unternehmens oder seinen Rechtsnachfolgern im Jahr des rechtskräftigen definitiven gerichtlichen Beschlusses, aufgrund dessen der Schadenersatz bewilligt wird, vom Beteiligungsfonds zugeführt. § 6 - Der Beteiligungsfonds kann bei Verzögerungen aufgrund verspäteter Ausführung oder vollständiger oder partieller Nichtausführung seitens des Auftragnehmers dem öffentlichen Auftraggeber eine mit Gründen versehene Stellungnahme zukommen lassen, damit bei der Zahlung von Rechnungen des betreffenden Auftraggebers ein vom König festzulegender Prozentsatz einbehalten wird oder gemäss dem allgemeinen Lastenheft für öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und für Konzessionen von öffentlichen Arbeiten andere Massnahmen ergriffen werden.

Vorliegende Vorschriften sind auf Bauherrn, die keine öffentlichen Auftraggeber sind, entsprechend anwendbar. § 7 - Die Bestimmungen des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und dessen Ausführungserlasse sind auf vorliegendes Gesetz anwendbar.

Art. 7 - § 1 - Um eine Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall zu erhalten muss der Selbständige anhand eines Antragsformulars, dessen Inhalt und Muster vom König festgelegt werden, beim Beteiligungsfonds per Einschreiben mit Rückschein einen Antrag einreichen. § 2 - Der Beteiligungsfonds bestätigt die Zulässigkeit des in § 1 erwähnten Antrags per Einschreiben mit Rückschein, das er dem Antragsteller zusendet.

Der Beteiligungsfonds überprüft die Akte und billigt den Antrag oder lehnt ihn ab.

Der Beteiligungsfonds notifiziert dem Antragsteller seinen Beschluss per Einschreiben mit Rückschein innerhalb dreissig Kalendertagen ab dem Datum, an dem die Akte für zulässig erklärt worden ist. In Ermangelung einer Notifizierung innerhalb dieser Frist gilt der Antrag als gebilligt. § 3 - Innerhalb einer Frist von dreissig Kalendertagen ab dem in § 2 Absatz 3 erwähnten Notifizierungsdatum kann der Antragsteller gemäss den vom König festgelegten Modalitäten beim Minister Widerspruch gegen den Ablehnungsbeschluss einlegen.

Wenn der Minister innerhalb sechzig Tagen ab dem Datum der Einreichung des Widerspruchs keinen Beschluss fasst, gilt der Beschluss des Beteiligungsfonds als bestätigt. § 4 - Die Billigung gilt solange, wie die Niederlassung als beeinträchtigte Niederlassung anerkannt ist. § 5 - Während des in § 4 erwähnten Zeitraums ist es Selbständigen untersagt, irgendwelche Arbeit zu verrichten.

Art. 8 - § 1 - Nach Billigung des in Artikel 7 § 1 erwähnten Antrags zahlt der Beteiligungsfonds dem Selbständigen monatlich eine Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall in Höhe von 44,20 EUR pro Kalendertag.

Die Zahlung wird jeweils am Zehnten des Monats und zum ersten Mal im Monat nach dem Monat, in dem der Antrag gebilligt worden ist oder ab dem er als gebilligt gilt, vorgenommen.

Für die Berechnung der Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall werden alle Tage, an denen die Niederlassung aufgrund von Beeinträchtigungen geschlossen ist, berücksichtigt. § 2 - Die Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall wird jährlich auf der Grundlage von Artikel 4 des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden, indexiert.

Der Anfangsindex ist der Index des Monats, in dem vorliegendes Gesetz in Kraft tritt.

Art. 9 - § 1 - Die in Artikel 4 Absatz 1 erwähnte Gemeinde informiert den Beteiligungsfonds bei jeder Anfrage seitens des Letzteren über die Beeinträchtigungen und den Fortgang der Arbeiten.

Die in Artikel 6 § 2 Absatz 1 erwähnte Gemeinde informiert den Beteiligungsfonds bei jeder Anfrage seitens des Letzteren über die Beeinträchtigungen der auf ihrem Gebiet gelegenen beeinträchtigten Niederlassungen. § 2 - Wenn Selbständige eine Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall erhalten, kann der Beteiligungsfonds jederzeit die Lage der Beeinträchtigungen für die Niederlassung, in der sie arbeiten, überprüfen und gegebenenfalls beschliessen, dass die Beeinträchtigungen nicht mehr rechtfertigen, dass die Niederlassung geschlossen bleibt.

In dem in vorhergehendem Absatz erwähnten Fall legt der Beteiligungsfonds ein Datum fest, ab dem die Anerkennung als beeinträchtigte Niederlassung entzogen wird.

Der Beteiligungsfonds notifiziert dem Verantwortlichen des Unternehmens und allen betreffenden berechtigten Selbständigen den in Absatz 1 erwähnten Beschluss und das in Absatz 2 erwähnte Datum per Einschreiben mit Rückschein.

Zwischen dem in vorhergehendem Absatz erwähnten Notifizierungsdatum und dem in Absatz 2 erwähnten Datum muss eine Frist von mindestens vierzehn Kalendertagen liegen. § 3 - Der betreffende Verantwortliche des Unternehmens kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab dem in § 2 Absatz 3 erwähnten Notifizierungsdatum gemäss den vom König festgelegten Modalitäten beim Minister Widerspruch gegen den in § 2 Absatz 1 erwähnten Beschluss des Beteiligungsfonds einlegen.

Dieser Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.

Bei Widerspruch wie in Absatz 1 erwähnt wird ab dem in § 2 Absatz 2 erwähnten Datum bis zu dem Zeitpunkt, wo der Minister einen Beschluss fasst, die Gewährung der Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall an alle betreffenden berechtigten Selbständigen ausgesetzt.

Wenn der Minister innerhalb sechzig Tagen ab dem Datum der Einreichung des Widerspruchs keinen Beschluss fasst, gilt der Beschluss des Beteiligungsfonds als bestätigt.

Während der Dauer des Widerspruchs kann der Beteiligungsfonds gemäss dem in § 2 erwähnten Verfahren einen neuen Beschluss fassen und ihn notifizieren, ohne dass dies die Rechtsgültigkeit des Beschlusses, gegen den Widerspruch eingelegt wurde, gefährdet.

Zwischen dem in § 2 Absatz 2 erwähnten Datum, das in einem Beschluss festgelegt wird, und dem Datum, das in einem späteren Beschluss festgelegt wird, muss eine Frist von mindestens vierzehn Kalendertagen liegen.

Unbeschadet von Absatz 3 sind alle neuen Beschlüsse des Beteiligungsfonds ausführbar ungeachtet des Widerspruchs, der gegen einen vorhergehenden Beschluss eingelegt wird. § 4 - Wenn der Verantwortliche des Unternehmens beschliesst, die Niederlassung wieder zu eröffnen, informiert er einerseits den Beteiligungsfonds und andererseits alle dort tätigen berechtigten Selbständigen mindestens sieben Kalendertage im Voraus per Einschreiben und teilt ihnen das Datum mit, an dem er die Niederlassung wieder eröffnen möchte.

Der Verantwortliche des Unternehmens kann den in vorhergehendem Absatz erwähnten Beschluss zu jedem Zeitpunkt fassen, auch wenn er gegebenenfalls Partei in einem in § 3 Absatz 1 erwähnten Widerspruch ist.

Ab dem in Absatz 1 erwähnten Datum wird die Anerkennung als beeinträchtigte Niederlassung von Rechts wegen entzogen. § 5 - Spätestens an dem Tag, an dem der Selbständige die Bedingungen zur Erlangung einer Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall nicht mehr erfüllen kann oder will, informiert er den Beteiligungsfonds per Einschreiben mit Rückschein, was zur Folge hat, dass die Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall ab diesem Datum nicht mehr gewährt wird.

Art. 10 - Ab dem in Artikel 6 § 3 Absatz 1 erwähnten Datum bis zu dem in Artikel 9 § 2 Absatz 2 oder dem in Artikel 9 § 4 Absatz 1 erwähnten Datum dürfen Kunden keinen Zugang zu der Niederlassung haben und der Direktverkauf an den Verbraucher und die Hauslieferung sind untersagt.

Art. 11 - § 1 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere sind die Gerichtsbediensteten bei den Staatsanwaltschaften, die föderale und die lokale Polizei und die zu diesem Zweck vom König bestellten Bediensteten ermächtigt, Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zu ermitteln und festzustellen.

Von diesen Bediensteten aufgenommene Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Eine Abschrift des Protokolls wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb dreissig Kalendertagen per Einschreiben übermittelt. § 2 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere dürfen die in § 1 erwähnten Bediensteten in der Ausübung ihres Amtes: 1. während der üblichen Öffnungs- beziehungsweise Arbeitszeiten des Unternehmens in operativer Lage Einrichtungen, Gebäude, angrenzende Höfe und eingefriedete Grundstücke betreten, zu denen sie für die Erfüllung ihres Auftrags Zugang haben müssen, 2.alle zweckdienlichen Feststellungen machen, sich bei der ersten Forderung an Ort und Stelle die für ihre Ermittlungen und Feststellungen erforderlichen Unterlagen, Belege und Bücher vorlegen lassen und Abschriften davon anfertigen, 3. die in Nr.2 erwähnten Unterlagen, die zum Nachweis eines Verstosses beziehungsweise zur Ermittlung der Mittäter oder Komplizen des Zuwiderhandelnden erforderlich sind, gegen Empfangsbescheinigung beschlagnahmen, 4. mit vorheriger Ermächtigung des Richters am Polizeigericht bewohnte Räumlichkeiten betreten, falls der begründete Verdacht auf einen Verstoss besteht;Besuche in bewohnten Räumlichkeiten müssen zwischen acht und achtzehn Uhr erfolgen und von mindestens zwei Bediensteten gemeinsam durchgeführt werden. § 3 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten Bediensteten die Unterstützung der föderalen oder lokalen Polizei anfordern. § 4 - Die in § 1 erwähnten Bediensteten üben die ihnen durch vorliegenden Artikel erteilten Befugnisse unter Aufsicht des Generalprokurators aus unbeschadet der Tatsache, dass sie ihren Verwaltungsvorgesetzten untergeordnet bleiben. § 5 - Bei Feststellung von Verstössen kann der Beteiligungsfonds beschliessen, die Anerkennung als beeinträchtigte Niederlassung sofort zu entziehen.

Art. 12 - § 1 - Verstösse gegen das vorliegende Gesetz oder seine Ausführungserlasse werden mit einer Geldbusse von 250 EUR bis 10 000 EUR geahndet.

Im Wiederholungsfall innerhalb dreier Jahre nach einer rechtskräftig gewordenen verurteilenden Entscheidung wird der Betrag dieser Geldbussen auf 500 EUR bis 20 000 EUR erhöht. § 2 - Das Gericht kann ausserdem die Schliessung einer Niederlassung, in der gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes verstossen wird, anordnen.

Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85, finden Anwendung auf die im vorliegenden Gesetz erwähnten Verstösse. § 3 - Die vom Minister zu diesem Zweck bestellten Bediensteten können aufgrund der Protokolle zur Feststellung eines Verstosses gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse, die von den in Artikel 11 § 1 erwähnten Bediensteten aufgenommen wurden, den Zuwiderhandelnden einen Betrag vorschlagen, durch dessen Zahlung die Strafverfolgung erlischt.

Tarife und Zahlungs- und Einziehungsmodalitäten werden vom König festgelegt. § 4 - Aufgrund der in Ausführung von Artikel 11 § 1 erstellten Protokolle kann die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme der Waren, die den Gegenstand des Verstosses bilden, anordnen.

Wenn die bestellten Bediensteten aufgrund der ihnen durch Artikel 11 § 1 aufgetragenen Befugnisse einen Verstoss feststellen, können sie eine Sicherungsbeschlagnahme der Waren, die den Gegenstand eines Verstosses bilden, vornehmen.

Diese Beschlagnahme muss gemäss den Bestimmungen von Absatz 1 innerhalb einer Frist von acht Kalendertagen durch die Staatsanwaltschaft bestätigt werden.

Personen, bei denen die Waren beschlagnahmt werden, können vom Gericht als Verwahrer bestellt werden.

Die Beschlagnahme wird von Rechts wegen durch das Urteil zur Beendigung der Verfolgung - sobald dieses Urteil rechtskräftig ist -, durch Einstellung der Strafverfolgung oder durch Zahlung des in § 3 erwähnten Betrags aufgehoben.

Die Staatsanwaltschaft kann die von ihr angeordnete oder bestätigte Beschlagnahme aufheben, falls der Zuwiderhandelnde darauf verzichtet, die Waren unter den Bedingungen anzubieten, die zur Verfolgung Anlass gegeben haben; dieser Verzicht beinhaltet keineswegs die Anerkennung der Begründetheit dieser Verfolgung.

Art. 13 - Artikel 74 § 1 des Gesetzes vom 28. Juli 1992 zur Festlegung steuerrechtlicher und finanzieller Bestimmungen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8. April 2003, wird durch eine Nr. 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 9. gemäss den im Gesetz vom 3. Dezember 2005 zur Einführung einer Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall zugunsten Selbständiger, deren Arbeit aufgrund von Arbeiten auf öffentlichem Eigentum beeinträchtigt ist, festgelegten Modalitäten Selbständigen die Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall zu gewähren. » Art. 14 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König festzulegenden Datum und spätestens ein Jahr nach seiner Veröffentlichung in Kraft, mit Ausnahme des vorliegenden Artikels, der am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt.

Die Artikel 6, 7 und 8 treten sechs Monate nach den anderen Artikeln in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 3. Dezember 2005 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 juni 2006.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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