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Koninklijk Besluit van 10 mei 2010
gepubliceerd op 01 juni 2010

Koninklijk besluit tot regeling van sommige kiesverrichtingen voor de verkiezing van de federale Wetgevende Kamers op zondag 13 juni 2010. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2010000323
pub.
01/06/2010
prom.
10/05/2010
ELI
eli/besluit/2010/05/10/2010000323/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


10 MEI 2010. - Koninklijk besluit tot regeling van sommige kiesverrichtingen voor de verkiezing van de federale Wetgevende Kamers op zondag 13 juni 2010. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 mei 2010 tot regeling van sommige kiesverrichtingen voor de verkiezing van de federale Wetgevende Kamers op zondag 13 juni 2010 (Belgisch Staatsblad van 11 mei 2010).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 10. MAI 2010 - Königlicher Erlass zur Regelung bestimmter Wahlverrichtungen für die Wahlen der Föderalen Gesetzgebenden Kammern von Sonntag, dem 13.Juni 2010 ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Wahlgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 14. April 2009; Aufgrund des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Januar 2008;

Aufgrund des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13.

Februar 2007;

Aufgrund des Artikels 115 letzter Absatz des Wahlgesetzbuches;

In der Erwägung, dass, wenn der zwanzigste Tag vor der Wahl auf einen gesetzlichen Feiertag fällt, alle für diesen Tag vorgesehenen Wahlverrichtungen und die diesen Verrichtungen vorangehenden Wahlverrichtungen laut dieses Artikels um achtundvierzig Stunden vorverlegt werden;

In der Erwägung, dass der zwanzigste Tag vor den Wahlen, Montag, der 24. Mai 2010, mit Pfingstmontag, einem gesetzlichen Feiertag, zusammenfällt; In der Erwägung, dass vorliegender Erlass folglich vorerwähnte Bestimmung anwendet und dass alle für dieses Datum vorgesehenen Wahlverrichtungen und die diesem Datum vorangehenden Wahlverrichtungen um achtundvierzig Stunden vorverlegt werden;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. November 1991 zur Festlegung der Modalitäten der in Artikel 130 des Wahlgesetzbuches vorgesehenen Versicherung;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 1998 zur Ersetzung des Königlichen Erlasses vom 18. April 1994 zur Bestimmung der Wahlkantone, in denen ein automatisiertes Wahlverfahren angewandt wird;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Mai 2010 zur Einberufung der Wahlkollegien für die Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern und zur Einberufung der neuen Föderalen Gesetzgebenden Kammern;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die vorerwähnten Gesetzesbestimmungen die Wahlverrichtungen bei den Wahlen für die Föderalen Gesetzgebenden Kammern bestimmen;

In der Erwägung, dass die Wahlen im Hinblick auf die Erneuerung der Abgeordnetenkammer und des Senats auf Sonntag, den 13. Juni 2010, festgelegt sind;

In der Erwägung, dass in Anbetracht der kurzen Fristen, die in den Wahlrechtsvorschriften für die Ausführung der verschiedenen Wahlverrichtungen festgelegt sind, unverzüglich an die Daten erinnert werden muss, an denen diese Verrichtungen im Hinblick auf die für Sonntag, den 13. Juni 2010, anberaumten Wahlen für die Föderalen Gesetzgebenden Kammern ausgeführt werden müssen;

In der Erwägung, dass es sich ausserdem als notwendig erweist, bestimmte Modalitäten in Bezug auf diese Wahlen unverzüglich festzulegen;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Kandidaturen und Stimmzettel Artikel 1 - Kandidaturen für die Wahlen der Abgeordnetenkammer und des Senats müssen spätestens am Freitag, dem 14. Mai 2010, vorgeschlagen werden.

Für die Wahl der Abgeordnetenkammer muss ein Wahlvorschlag entweder von mindestens fünfhundert Wählern in den Wahlkreisen Brüssel-Halle-Vilvoorde, Antwerpen, Ostflandern, Hennegau, Westflandern und Lüttich, von mindestens vierhundert Wählern im Wahlkreis Limburg, von mindestens zweihundert Wählern in den Wahlkreisen Wallonisch-Brabant, Löwen, Namur und Luxemburg oder von mindestens drei ausscheidenden Mitgliedern unterzeichnet sein.

Für die Wahl des Senats muss ein Wahlvorschlag entweder von mindestens fünftausend Wählern unterzeichnet sein, die in der Wählerliste einer Gemeinde des wallonischen Wahlkreises oder des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde eingetragen sind, was die beim Hauptwahlvorstand des französischen Wahlkollegiums eingereichten Wahlvorschläge betrifft, oder von mindestens fünftausend Wählern, die in der Wählerliste einer Gemeinde des flämischen Wahlkreises oder des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde eingetragen sind, was die beim Hauptwahlvorstand des niederländischen Wahlkollegiums eingereichten Wahlvorschläge betrifft, oder von mindestens zwei ausscheidenden Senatoren, die der Sprachgruppe angehören, die der in der Spracherklärung der Kandidaten angegebenen Sprache entspricht.

Für die Wahl der Abgeordnetenkammer wird der Wahlvorschlag dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises ausgehändigt; für die Wahl des Senats wird der Wahlvorschlag dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums in Namur (französisches Wahlkollegium) oder in Mecheln (niederländisches Wahlkollegium) ausgehändigt.

Art. 2 - Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl der Abgeordnetenkammer und der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums für die Wahl des Senats geben gemäss Artikel 115 des Wahlgesetzbuches durch eine Bekanntmachung, die spätestens am Sonntag, dem 9. Mai 2010, veröffentlicht wird, den Ort bekannt, an dem sie am Donnerstag, dem 13. Mai 2010, zwischen 14 und 16 Uhr und am Freitag, dem 14. Mai 2010, zwischen 9 und 12 Uhr die Wahlvorschläge entgegennehmen.

In der Bekanntmachung muss an die Bestimmungen von Artikel 117, Artikel 117bis, Artikel 118 Absatz 1 bis 6 und Absatz 9, Artikel 119 Absatz 1 bis 3, Artikel 121 und Artikel 124 dieses Gesetzbuches erinnert werden.

In der Bekanntmachung muss daran erinnert werden, dass die Wahlvorschläge vollkommen getrennt für jede der beiden Kammern zu erfolgen haben.

In der Bekanntmachung muss darauf hingewiesen werden: 1. dass sich sowohl die ordentlichen Kandidaten als auch die Ersatzkandidaten in der Akte zur Annahme ihrer Kandidatur verpflichten müssen, die Gesetzesbestimmungen in Bezug auf die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben zu befolgen, ihre Wahlausgaben innerhalb fünfundvierzig Tagen ab dem Wahldatum anzugeben, den Ursprung der von ihnen zur Deckung dieser Ausgaben eingesetzten Geldmittel innerhalb derselben Frist beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl der Abgeordnetenkammer und beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums für die Wahl des Senats anzugeben und darüber hinaus die Identität der natürlichen Personen, die Spenden von 125 EUR und mehr zu ihren Gunsten gemacht haben, die von ihnen für Wahlwerbung benutzt werden, zu registrieren, 2.dass die Kandidaten für die Wahl der Abgeordnetenkammer, die beantragen möchten, dass ihrer Liste das Listenkürzel beziehungsweise Logo und die laufende Nummer zugeteilt werden, die einer für die Wahl des Senats vorgeschlagenen Liste zuerkannt werden, dies in ihrer Akte zur Annahme ihrer Kandidatur angeben müssen.

Art. 3 - Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons gibt gemäss Artikel 115 des Wahlgesetzbuches durch eine Bekanntmachung, die spätestens am Samstag, dem 29. Mai 2010, veröffentlicht wird, den Ort bekannt, an dem er am Dienstag, dem 8. Juni 2010, zwischen 14 und 16 Uhr die Zeugenbenennungen für die Wahlbürovorstände und die Zählbürovorstände A und B, die mit der Auszählung der Stimmzettel für die Wahl der Abgeordnetenkammer beziehungsweise des Senats beauftragt sind, entgegennimmt.

Art. 4 - Der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises für die Wahl der Abgeordnetenkammer und der Hauptwahlvorstand des Kollegiums für die Wahl des Senats schliessen die Kandidatenliste am Samstag, dem 15. Mai 2010, um 16 Uhr vorläufig ab.

Die Vorsitzenden der in vorangehendem Absatz erwähnten Wahlvorstände nehmen am Sonntag, dem 16. Mai 2010, zwischen 13 und 15 Uhr die mit Gründen versehenen Beschwerden gegen die Zulassung bestimmter Kandidaturen und die Beschwerden, die sich auf die Tatsache stützen, dass Kandidaten für die Wahl des Senats die in Artikel 116 § 4 Absatz 6 zweiter Satz des Wahlgesetzbuches vorgeschriebene Erklärung nicht abgegeben haben, und am Dienstag, dem 18. Mai 2010, zwischen 14 und 16 Uhr die in Artikel 123 des Wahlgesetzbuches erwähnten Schriftsätze und die Berichtigungs- oder Ergänzungsschriftstücke entgegen.

Der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises für die Wahl der Abgeordnetenkammer und der Hauptwahlvorstand des Kollegiums für die Wahl des Senats treten am Dienstag, dem 18. Mai 2010, um 16 Uhr zusammen, um die Kandidatenlisten endgültig abzuschliessen und den Stimmzettel zu erstellen.

Wenn jedoch gegen einen Beschluss des Vorstandes, der sich entweder auf die Wählbarkeit eines Kandidaten bezieht oder mit dem eine Kandidatur aufgrund von Artikel 119ter oder Artikel 125quinquies desselben Gesetzbuches abgelehnt wird, Berufung eingelegt wird, wird der endgültige Beschluss über die Erstellung des Stimmzettels für die betreffende Kammer auf Samstag, den 22. Mai 2010, um 18 Uhr vertagt, Zeitpunkt, zu dem der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises für die Abgeordnetenkammer oder der Hauptwahlvorstand des Kollegiums für den Senat erneut zusammentritt, um von den Beschlüssen des Appellationshofes oder des Staatsrates Kenntnis zu nehmen.

Art. 5 - Zuerst legt jeder der beiden Hauptwahlvorstände der Kollegien für die Wahl des Senats den Stimmzettel für die Wahl dieser Versammlung fest.

Kandidatenlisten, die sich auf ein geschütztes Listenkürzel beziehungsweise Logo und eine gemeinsame laufende Nummer berufen, die durch die in Artikel 115bis § 2 Absatz 1 des Wahlgesetzbuches erwähnte Auslosung bestimmt wird, erhalten diese laufende Nummer, wenn ihnen die Bescheinigung der Person beziehungsweise ihres Vertreters, die von der betreffenden politischen Formation benannt wurden, um die Kandidatenliste zu bestätigen, beigefügt ist.

Anschliessend teilt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes jedes der beiden Wahlkollegien durch Auslosung den Listen eine laufende Nummer zu, die zu diesem Zeitpunkt noch keine laufende Nummer erhalten haben, wobei er mit den vollständigen Listen beginnt; diese zusätzliche Auslosung erfolgt im französischen Wahlkollegium unter den geraden Zahlen und im niederländischen Wahlkollegium unter den ungeraden Zahlen, wobei die Zahlen unmittelbar der höchsten Nummer folgen, die bei der in Artikel 115bis § 2 Absatz 1 des Wahlgesetzbuches erwähnten Auslosung zugeteilt wurde.

Die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien für die Wahl des Senats teilen sich gegenseitig das Ergebnis der im vorangehenden Absatz erwähnten zusätzlichen Auslosung mit und teilen dieses Ergebnis zusammen mit der höchsten Nummer, die bei dieser Auslosung für alle Kollegien zugeteilt wurde, unverzüglich per Telefax oder Boten den Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Wahlkreise für die Wahl der Abgeordnetenkammer in der Wallonischen beziehungsweise Flämischen Region und dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde für die Wahl der Abgeordnetenkammer mit.

In dieser Mitteilung geben sie ebenfalls die Listenkürzel beziehungsweise Logos an, die den verschiedenen Nummern entsprechen.

Die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien für die Wahl des Senats übermitteln im Hinblick auf den Druck der Stimmzettel ausserdem unverzüglich eine Abschrift des Stimmzettelmusters, so wie es für die Wahl dieser Versammlung festgelegt worden ist, an die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Provinzen ihres Bereiches und an den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde für die Wahl des Senats.

Art. 6 - In jedem Hauptwahlvorstand des Wahlkreises für die Wahl der Abgeordnetenkammer wird anschliessend der Stimmzettel für die Wahl dieser Versammlung festgelegt.

Der Vorstand berücksichtigt zu diesem Zweck die Reihenfolge der Nummern, die durch die in Artikel 115bis § 2 Absatz 1 des Wahlgesetzbuches erwähnte Auslosung zugeteilt wurden.

Kandidatenlisten, die gemäss Artikel 115bis § 4 Absatz 1 des Wahlgesetzbuches beantragt haben, die laufende Nummer verwenden zu dürfen, die einer für die Wahl des Senats eingereichten Liste zuerkannt wird, erhalten diese laufende Nummer.

Anschliessend teilt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl der Abgeordnetenkammer durch Auslosung den Listen eine laufende Nummer zu, die zu diesem Zeitpunkt noch keine laufende Nummer erhalten haben, wobei er mit den vollständigen Listen beginnt; diese zusätzliche Auslosung erfolgt unter den Zahlen, die unmittelbar der höchsten Nummer folgen, die gemäss den Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 3 für alle Kollegien für die Wahl des Senats von den Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien zugeteilt wurde.

Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl der Abgeordnetenkammer stützt sich dabei auf die Mitteilung, die ihm aufgrund von Artikel 5 Absatz 4 gemacht worden ist.

KAPITEL II - Verfahren vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates im Falle eines Einspruchs gemäss Artikel 125quinquies des Wahlgesetzbuches Art. 7 - Sobald die Kandidatenliste endgültig abgeschlossen ist und spätestens am Mittwoch, dem 19. Mai 2010, händigen die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien dem Chefgreffier des Staatsrates persönlich oder per Boten eine Ausfertigung der Protokolle der Beschlüsse dieser Vorstände mit allen Unterlagen in Bezug auf den Streitfall aus, falls diese Beschlüsse Kandidaten für die Wahl des Senats abweisen, weil sie die Bestimmungen von Artikel 116 § 4 Absatz 6 zweiter Satz des Wahlgesetzbuches nicht eingehalten haben.

Art. 8 - Kandidaten, die aus dem in Artikel 7 angegebenen Grund abgewiesen worden sind, und jeder andere Kandidat, der beschliessen sollte, den Beschluss des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums, mit dem ein Kandidat aus diesem Grund abgewiesen wird, anzufechten, müssen spätestens am Donnerstag, dem 20. Mai 2010, dem Chefgreffier des Staatsrates gegen Empfangsbescheinigung einen Antrag in den üblichen Formen aushändigen, falls sie vor dem Hauptwahlvorstand des Kollegiums keine schriftliche Berufungserklärung über das Protokoll der Sitzung, in der die Kandidatenliste endgültig abgeschlossen worden ist, abgegeben haben. Gleichzeitig reichen sie das Original oder eine von ihnen für gleichlautend erklärte Abschrift der Unterlagen ein, die sie im Rechtsstreit vorlegen möchten.

Art. 9 - Die Schriftstücke werden unverzüglich dem vom Generalauditor bestimmten Mitglied des Auditorats übermittelt.

Art. 10 - Die Sache wird vom Präsidenten der mit der Sache beauftragten Kammer spätestens auf Samstag, den 22. Mai 2010, um 10 Uhr vormittags anberaumt.

Der Antragsteller und gegebenenfalls der Kandidat, der vom Hauptwahlvorstand des Kollegiums abgewiesen worden ist, und die Personen, die die in Artikel 116 § 4 Absatz 6 zweiter Satz des Wahlgesetzbuches vorgesehene Erklärung vor diesem Vorstand in Zweifel gezogen haben, werden mit allen Mitteln zur Sitzung vorgeladen.

Das Datum der Sitzung wird dem Generalauditor mitgeteilt.

Art. 11 - Der Antragsteller muss bei der Sitzung anwesend oder vertreten sein; ansonsten wird sein Einspruch abgelehnt.

Das vom Generalauditor für die Untersuchung der Sache bestimmte Mitglied des Auditorats liest die vorgelegten Schriftstücke vor oder fasst sie mündlich zusammen; er stellt die für seine Stellungnahme notwendigen Fragen.

Der Antragsteller und gegebenenfalls der Kandidat, der vom Hauptwahlvorstand des Kollegiums abgewiesen worden ist, und die in Artikel 10 Absatz 2 erwähnten Personen bringen ihre mündlichen Bemerkungen vor.

Bei Abschluss der Verhandlungen gibt das in Absatz 2 erwähnte Mitglied des Auditorats seine Stellungnahme ab.

Der Präsident schliesst die Verhandlungen und stellt die Sache zur Beratung.

Art. 12 - Der Entscheid wird dem Antragsteller, gegebenenfalls dem Kandidaten, der vom Hauptwahlvorstand des Kollegiums abgewiesen worden ist, den in Artikel 10 Absatz 2 erwähnten Personen und dem Greffier des Senats unverzüglich notifiziert.

Der Tenor des Entscheids wird dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums am Samstag, dem 22. Mai 2010, vor 18 Uhr per Telefax zur Kenntnis gebracht.

KAPITEL III - Gemeinsame Bestimmungen Abschnitt 1 - Preis der Abschriften der Liste mit der Zusammensetzung der Wahl- und Zählbürovorstände Art. 13 - Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons gibt Abschriften der Liste mit der Zusammensetzung der Wahlbürovorstände und Zählbürovorstände seines Wahlkantons ab gegen Zahlung: 1. von 1,50 EUR pro Exemplar in Wahlkantonen mit weniger als 25 000 eingetragenen Wählern, 2.von 2 EUR pro Exemplar in Wahlkantonen mit 25 001 bis 100 000 eingetragenen Wählern, 3. von 2,50 EUR pro Exemplar in Wahlkantonen mit mehr als 100 000 eingetragenen Wählern. Falls die Anzahl der im Kanton eingetragenen Wähler bei Einreichung des Antrags nicht bekannt ist, dient die Anzahl der bei den letzten Wahlen für die Abgeordnetenkammer und den Senat eingetragenen Wähler als Basis.

Die Abschriften der in Absatz 1 erwähnten Liste werden ausschliesslich auf Vorlage eines Nachweises über die Einzahlung des geschuldeten Betrags auf PSK Nr. 679-2005791-25 des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres, Generaldirektion Institutionen und Bevölkerung, Park Atrium, rue des Colonies 11, 1000 Brüssel, mit dem Vermerk "... Exemplar(e) Liste Zusammensetzung Wahl- und Zählbürovorstände/Kanton..." ausgestellt.

Abschnitt 2 - Anwesenheitsgelder und Fahrkostenentschädigungen für die Mitglieder der Wahlvorstände Art. 13 - [sic, zu lesen ist: Art. 13bis] - § 1 - Der Betrag der Anwesenheitsgelder für Mitglieder der Wahlvorstände wird wie folgt festgelegt: a) - für die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien für die Wahl des Senats, - für die Vorsitzenden der Zentralwahlvorstände der Provinzen für die Wahl der Abgeordnetenkammer: ein Betrag von 109,2 EUR, b) für die Mitglieder und Sekretäre der in Buchstabe a) erwähnten Wahlvorstände: 78 EUR, c) - für die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Provinzen für die Wahl des Senats, - für die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Wahlkreise für die Wahl der Abgeordnetenkammer: ein Betrag von 93,6 EUR, d) für die Mitglieder und Sekretäre der in Buchstabe c) erwähnten Wahlvorstände: 62,4 EUR, e) für die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kantone: 78 EUR, f) für die Mitglieder und Sekretäre der Hauptwahlvorstände der Kantone: 31,2 EUR, g) für die Vorsitzenden, Mitglieder, Sekretäre und beigeordneten Sekretäre der Wahl- und Zählbürovorstände: 15,6 EUR. Der Betrag der Anwesenheitsgelder für die Vorsitzenden, Mitglieder, Sekretäre und beigeordneten Sekretäre der Wahlbüros mit automatisierter Stimmabgabe wird auf 23,40 EUR erhöht, wenn die Öffnungszeiten gemäss Artikel 14 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 11.

April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl verlängert werden. § 2 - Die Mitglieder der Wahlvorstände haben Anspruch auf eine Fahrkostenentschädigung, wenn sie in einer Gemeinde tagen, in der sie nicht im Bevölkerungsregister eingetragen sind.

Der in Artikel 147 Absatz 8 des Wahlgesetzbuches erwähnte Vorsitzende oder Beisitzer hat darüber hinaus Anspruch auf eine Entschädigung für die Fahrten, die ihm aufgrund des Gesetzes auferlegt sind.

Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Entschädigung ist auf 0,20 EUR pro zurückgelegten Kilometer festgelegt. § 3 - Die Forderungsanmeldung, die anhand eines Formulars erstellt wird, das dem Muster in der Anlage zum Königlichen Erlass vom 3. Mai 2007 zur Festlegung des Betrags der Anwesenheitsgelder und Fahrkostenentschädigungen für die Mitglieder der Wahlvorstände entspricht, wird binnen drei Monaten nach der Wahl eingereicht.

Abschnitt 3 - Deckung der Risiken infolge von Unfällen, die Mitgliedern der Wahlvorstände zustossen können Art. 14 - § 1 - Der Minister des Innern schliesst bei einer Versicherungsgesellschaft eine Versicherung zur Deckung von körperlichen Schäden ab, die durch Unfälle entstehen, die Mitgliedern der Wahlvorstände bei den Wahlen von Sonntag, dem 13. Juni 2010, sowohl in der Ausübung ihres Amtes als auch auf dem Weg von ihrem Wohnsitz zum Tagungsort ihres Vorstandes und zurück zustossen können. § 2 - Neben der Deckung der in § 1 erwähnten körperlichen Schäden deckt diese Versicherung die zivilrechtliche Haftung für Schäden, die Mitglieder der Wahlvorstände Drittpersonen durch eigenes Zutun oder Verschulden sowohl in der Ausübung ihres Amtes als auch auf dem Weg von ihrem Wohnsitz zum Tagungsort ihres Vorstandes und zurück zufügen könnten.

Untereinander gelten die Versicherten als Drittpersonen.

Unter "Weg vom Wohnsitz des Versicherten zum Tagungsort seines Vorstandes und zurück" ist der Weg zur und von der Arbeit im Sinne von Artikel 8 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Juli 1991, zu verstehen. § 3 - Unter "Versicherten" sind zu verstehen: 1. die Mitglieder der Hauptwahlvorstände der Kollegien, der Hauptwahlvorstände der Provinzen, der Hauptwahlvorstände der Wahlkreise, der Hauptwahlvorstände der Kantone und der Wahl- und Zählbürovorstände ausschliesslich der Zeugen, aber einschliesslich der Ersatzbeisitzer, die vom Vorsitzenden des Vorstandes, für den sie bestimmt worden sind, ausdrücklich vorgeladen werden, 2.für die Deckung des in § 2 Absatz 1 beschriebenen Risikos die unter Nr. 1 weiter oben erwähnten Personen und der Belgische Staat, vertreten durch den Minister des Innern in seiner Eigenschaft als Organisator der Wahlen.

Mitglieder der Wahlvorstände, die der durch das Gesetz vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor eingeführten Regelung unterliegen, sind von der in § 1 erwähnten Deckung ausgeschlossen.

Decken eine beziehungsweise mehrere Versicherungen ganz oder teilweise die Risiken, die auch durch vorliegenden Artikel gedeckt werden, bildet die in § 2 erwähnte Versicherung nur eine Ergänzung, nach Erschöpfung dieser Versicherungen. § 4 - Die Kosten der Versicherungsprämie werden durch einen im Haushaltsplan des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres eingetragenen Haushaltsmittelbetrag getragen. § 5 - Die in Ausführung des vorliegenden Artikels abgeschlossene Versicherung läuft je nach Wahlvorstandskategorie ab dem für die erste Tagung festgelegten Datum.

Sie endet am Datum, an dem diese Vorstände all ihre Verrichtungen durchgeführt haben. § 6 - Die Prämie, die der Belgische Staat in Anwendung des Versicherungsvertrags, der in Ausführung von § 1 abgeschlossen wird, seinem Vertragspartner zahlt, ist Gegenstand einer Erstattung, die sich auf die Hälfte der Differenz zwischen fünfundachtzig Prozent des Prämienbetrags und dem Betrag der Ausgaben beläuft.

Unter "Ausgaben" sind die Beträge, die für Unglücksfälle gezahlt werden, und die Rückstellungen für eventuell noch abzuwickelnde Unglücksfälle zu verstehen.

Abschnitt 4 - Erstattung der Fahrkosten bestimmter Wähler Art. 15 - § 1 - Der Königliche Erlass vom 27. August 1982 über die Erstattung der Fahrkosten bestimmter Wähler, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. April 1995, ist auf Wähler anwendbar, die in der Wählerliste für die Wahlen von Sonntag, dem 13. Juni 2010, eingetragen sind. § 2 - Wähler, die für ihre Reise die Linien der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen benutzen, können, anstatt die Erstattung ihrer Kosten zu beantragen, eine kostenlose Fahrkarte zweiter Klasse erhalten, wenn sie am Abfahrtsbahnhof ihre Wahlaufforderung und ihren Personalausweis vorlegen.

Neben diesen Dokumenten müssen sie je nach Fall folgende Unterlage vorlegen: a) eine Bescheinigung über die Eintragung in den Bevölkerungsregistern, wenn es sich um Wähler handelt, die nicht mehr in der Gemeinde wohnen, in der sie wählen müssen, b) eine Bescheinigung des Arbeitgebers, aus der ersichtlich ist, dass sie von ihm bezahlt werden, wenn es sich um Wähler handelt, die Lohnempfänger sind und die entweder im Auftrag im Ausland sind oder ihren Beruf in einer anderen Gemeinde ausüben als der, in der sie wählen müssen, c) eine Bescheinigung der Leitung der Unterrichtsanstalt, aus der ersichtlich ist, dass sie ordnungsgemäss eingetragen sind, wenn es sich um Wähler handelt, die sich aufgrund ihres Studiums in einer anderen Gemeinde aufhalten als der, in der sie wählen müssen, d) eine Bescheinigung der Leitung des Aufnahmezentrums, der Pflegeanstalt oder der Gesundheitseinrichtung, aus der ersichtlich ist, dass sie dort aufgenommen oder in Behandlung sind, wenn es sich um Wähler handelt, die sich aus medizinischen oder gesundheitlichen Gründen in einer anderen Gemeinde aufhalten als der, in der sie wählen müssen. Der ausgestellte Fahrschein ist vom Freitag vor dem Wahltag bis zum nächsten Montag gültig. Er darf für die Rückfahrt nur auf Vorlage der ordnungsgemäss vom Wahlbürovorstand abgestempelten Wahlaufforderung gebraucht werden.

Abschnitt 5 - Wahl mittels Vollmacht Art. 16 - Das Vollmachtsformular, das bei den Wahlen von Sonntag, dem 13. Juni 2010, zu verwenden ist, entspricht dem Muster in Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 10.April 1995 zur Festlegung des Musters des bei den Wahlen zu verwendenden Vollmachtsformulars, so wie durch den Königlichen Erlass vom 14. April 2009 abgeändert.

Die Bescheinigung, die der Bürgermeister den Wählern ausstellen muss, die gemäss Artikel 147bis § 1 Nr. 7 des Wahlgesetzbuches ermächtigt sind, aufgrund eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes, der nicht aus beruflichen beziehungsweise dienstlichen Gründen gerechtfertigt ist, mittels Vollmacht zu wählen, entspricht dem Muster in Anlage 2 zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom 10. April 1995, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 3. Mai 2007 und 14. April 2009.

Abschnitt 6 - Von den Gemeinden im Hinblick auf die Wahlen zu lieferndes Wahlmaterial Art. 17 - § 1 - Auf die Wahlen von Sonntag, dem 13. Juni 2010, sind anwendbar: 1. der Königliche Erlass vom 9.August 1894 über das Wahlmaterial, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. Mai 1963 und 16. Juli 1976, 2. der Ministerielle Erlass vom 10.August 1894 über das Wahlmaterial, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 13. Mai 1963 und 6.

Mai 1980. § 2 - In Wahlkantonen, in denen ein automatisiertes Wahlverfahren angewandt wird, kann der Minister des Innern die Einrichtung der Wahlbüros oder der Hauptwahlvorstände der Kantone und die Verwendung des Wahlmaterials durch Anweisungen regeln.

Abschnitt 7 - Öffnungs- und Schliessungszeiten der Wahl- und Zählbüros Art. 18 - Bei den Wahlen von Sonntag, dem 13. Juni 2010, für die Föderalen Gesetzgebenden Kammern: 1. sind die Wahlbüros den Wählern zugänglich von 8 bis 13 Uhr in Wahlkantonen mit traditionellem Wahlverfahren anhand eines Papierstimmzettels und von 8 bis 15 Uhr in Wahlkantonen mit automatisiertem Wahlverfahren, 2.treten die Zählbürovorstände in Wahlkantonen mit traditionellem Wahlverfahren anhand eines Papierstimmzettels spätestens um 14 Uhr zusammen.

Bei den in Absatz 1 erwähnten Wahlen dürfen die Ergebnisse der Stimmenauszählung am Sonntag, dem 13. Juni 2010, nicht vor 15 Uhr bekannt gegeben werden.

Abschnitt 8 - Muster der Wahlaufforderungen für die Wähler Art. 19 - Bei den Wahlen der Föderalen Gesetzgebenden Kammern von Sonntag, dem 13. Juni 2010, entsprechen die Wahlaufforderungen für die Wähler den Mustern 3 und 10, die dem Königlichen Erlass vom 11. April 1999 zur Festlegung des Musters der Wahlaufforderungen für die Wahlen des Europäischen Parlaments, der Föderalen Gesetzgebenden Kammern, des Wallonischen Parlaments, des Flämischen Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments und des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft beigefügt sind.

Abschnitt 9 - Anzahl der pro Wahlsektion zur Wahl zugelassenen Wähler in den für die Anwendung eines automatisierten Wahlverfahrens bestimmten Wahlkantonen und Gemeinden Art. 20 - Unbeschadet des Absatzes 2 beläuft sich die Anzahl der pro Wahlsektion zur Wahl zugelassenen Wähler bei den gleichzeitigen Wahlen von Sonntag, dem 13. Juni 2010, der Abgeordnetenkammer und des Senats in den Wahlkantonen und Gemeinden, in denen das automatisierte Wahlverfahren angewandt wird, auf 900 auf der Grundlage der Norm von 5 Wahlapparaten pro Wahlsektion und 180 Wählern pro Wahlapparat.

In den Kantonen und Gemeinden des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt beläuft sich diese Anzahl auf 800 auf der Grundlage der Norm von 5 Wahlapparaten pro Wahlsektion und 160 Wählern pro Wahlapparat.

Art. 21 - Damit dem spezifischen Charakter bestimmter Gemeinden Rechnung getragen wird, kann die Anzahl der in einer selben Wahlsektion zur Wahl zugelassenen Wähler auf höchstens 1 300 erhöht werden.

KAPITEL IV - Schlussbestimmungen Art. 22 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 23 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 10. Mai 2010 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM

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