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Koninklijk Besluit van 10 november 2005
gepubliceerd op 27 december 2005

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 28 april 2005 tot wijziging van de wet van 28 maart 1984 op de uitvindingsoctrooien, wat betreft de octrooieerbaarheid van de biotechnologische uitvindingen

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2005000717
pub.
27/12/2005
prom.
10/11/2005
ELI
eli/besluit/2005/11/10/2005000717/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

10 NOVEMBER 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 28 april 2005 tot wijziging van de wet van 28 maart 1984 op de uitvindingsoctrooien, wat betreft de octrooieerbaarheid van de biotechnologische uitvindingen


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 28 april 2005 tot wijziging van de wet van 28 maart 1984 op de uitvindingsoctrooien, wat betreft de octrooieerbaarheid van de biotechnologische uitvindingen, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de wet van 28 april 2005 tot wijziging van de wet van 28 maart 1984 op de uitvindingsoctrooien, wat betreft de octrooieerbaarheid van de biotechnologische uitvindingen.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 10 november 2005.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Annexe - Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 28. APRIL 2005 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 28.März 1984 über die Erfindungspatente in Bezug auf die Patentierbarkeit biotechnologischer Erfindungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen in belgisches Recht.

Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ergänzt: « - biologischem Material: ein Material, das genetische Informationen enthält und sich selbst reproduzieren oder in einem biologischen System reproduziert werden kann, - mikrobiologischem Verfahren: jedes Verfahren, bei dem mikrobiologisches Material verwendet, ein Eingriff in mikrobiologisches Material durchgeführt oder mikrobiologisches Material hervorgebracht wird, - einem im Wesentlichen biologischen Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren: jedes Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren, das vollständig auf natürlichen Phänomenen wie Kreuzung oder Selektion beruht, - Sortenschutzrecht: das Recht, das dem Züchter einer neuen Pflanzensorte gewährt wird, wie in den Rechtsvorschriften über den Sortenschutz vorgesehen, - Pflanzensorte: Pflanzensorten wie in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr.2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz bestimmt. » 2. Paragraph 2 wird wie folgt ergänzt: « Dies beinhaltet insbesondere die Einhaltung folgender internationaler Texte: das Übereinkommen über die biologische Vielfalt, geschlossen zu Rio de Janeiro, den 5.Juni 1992, das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums, geschlossen zu Marrakesch, den 15. April 1994, und die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte vom 4. November 1950. » Art.3 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird durch folgende Absätze ergänzt: « Erfindungen, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind, können auch dann patentiert werden, wenn sie ein Erzeugnis, das aus biologischem Material besteht oder dieses enthält, oder ein Verfahren, mit dem biologisches Material hergestellt, bearbeitet oder verwendet wird, zum Gegenstand haben.

Biologisches Material, das mit Hilfe eines technischen Verfahrens aus seiner natürlichen Umgebung isoliert oder hergestellt wird, kann auch dann Gegenstand einer Erfindung sein, wenn es in der Natur schon vorhanden war. » Art. 4 - Artikel 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Januar 1997, wird wie folgt abgeändert: 1.Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: « § 1 - Nicht patentierbar sind: 1. Pflanzensorten und Tierrassen, 2.im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren. » 2. Ein § 1bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 1bis - Erfindungen, deren Gegenstand Pflanzen oder Tiere sind, können patentiert werden, wenn die Ausführungen der Erfindung technisch nicht auf eine bestimmte Pflanzensorte oder Tierrasse beschränkt sind.» 3. Ein § 1ter mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « 1ter - Paragraph 1 Nr.2 berührt nicht die Patentierbarkeit von Erfindungen, die ein mikrobiologisches oder sonstiges technisches Verfahren oder ein durch diese Verfahren gewonnenes Erzeugnis zum Gegenstand haben. » 4. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: « Erfindungen, deren gewerbliche Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstossen würde, einschliesslich des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Mensch und Tier oder des Erhalts von Pflanzen oder der Vermeidung schwerwiegender Umweltschäden, sind von der Patentierbarkeit ausgenommen;ein solcher Verstoss kann nicht allein daraus hergeleitet werden, dass die Verwertung der Erfindung durch Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung verboten ist. » 5. Ein § 3 mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: « § 3 - Im Sinne von § 2 gelten unter anderem als nicht patentierbar: 1.Verfahren zum Klonen von menschlichen Lebewesen, das heisst jedes Verfahren, einschliesslich der Verfahren zur Embryonenspaltung, das darauf abzielt, ein menschliches Lebenwesen zu schaffen, das im Zellkern die gleiche Erbinformation wie ein anderes lebendes oder verstorbenes menschliches Lebewesen besitzt, 2. Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität der Keimbahn des menschlichen Lebewesens, 3.die Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken, 4. Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität von Tieren, die geeignet sind, Leiden dieser Tiere ohne wesentlichen medizinischen Nutzen für den Menschen oder das Tier zu verursachen, sowie die mit Hilfe solcher Verfahren erzeugten Tiere.» 6. Ein § 4 mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: « § 4 - Der menschliche Körper in den einzelnen Phasen seiner Entstehung und Entwicklung sowie die blosse Entdeckung eines seiner Bestandteile, einschliesslich der Sequenz oder Teilsequenz eines Gens, können keine patentierbaren Erfindungen darstellen. Ein isolierter Bestandteil des menschlichen Körpers oder ein auf andere Weise durch ein technisches Verfahren gewonnener Bestandteil, einschliesslich der Sequenz oder Teilsequenz eines Gens, kann eine patentierbare Erfindung sein, selbst wenn der Aufbau dieses Bestandteils mit dem Aufbau eines natürlichen Bestandteils identisch ist.

Die gewerbliche Anwendbarkeit einer Sequenz oder Teilsequenz eines Gens, das einer Erfindung zu Grunde liegt, muss in der Patentanmeldung konkret beschrieben werden. » Art. 5 - Artikel 15 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: « 6. Angaben zum geografischen Herkunftsort des biologischen Materials pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, das der Erfindung zu Grunde liegt, falls dieser bekannt ist. Der König kann die anwendbaren Bedingungen und Ausführungsmassnahmen festlegen. » Art. 6 - Artikel 17 § 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: « Betrifft eine Erfindung biologisches Material, das der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist und in der Patentanmeldung nicht so beschrieben werden kann, dass ein Fachmann diese Erfindung danach ausführen kann, oder beinhaltet die Erfindung die Verwendung eines solchen Materials, so gilt die Beschreibung für die Anwendung des Patentrechts nur dann als ausreichend, wenn das biologische Material spätestens am Tag der Patentanmeldung bei einer anerkannten Hinterlegungsstelle hinterlegt wurde und die vom König festgelegten Anforderungen erfüllt sind. » Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 27bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 27bis - § 1 - Der Schutz eines Patents für biologisches Material, das aufgrund der Erfindung mit bestimmten Eigenschaften ausgestattet ist, umfasst jedes biologische Material, das aus diesem biologischen Material durch generative oder vegetative Vermehrung in gleicher oder abweichender Form gewonnen wird und mit denselben Eigenschaften ausgestattet ist. § 2 - Der Schutz eines Patents für ein Verfahren, das die Gewinnung eines aufgrund der Erfindung mit bestimmten Eigenschaften ausgestatteten biologischen Materials ermöglicht, umfasst das mit diesem Verfahren unmittelbar gewonnene biologische Material und jedes andere mit denselben Eigenschaften ausgestattete biologische Material, das durch generative oder vegetative Vermehrung in gleicher oder abweichender Form aus dem unmittelbar gewonnenen biologischen Material gewonnen wird. » Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 27ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 27ter - Der Schutz, der durch ein Patent für ein Erzeugnis erteilt wird, das aus einer genetischen Information besteht oder sie enthält, erstreckt sich vorbehaltlich des Artikels 4 § 4 Absatz 1 auf jedes Material, in das dieses Erzeugnis Eingang findet und in dem die genetische Information enthalten ist und ihre Funktion erfüllt. » Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 27quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 27quater - Der in den Artikeln 27bis und 27ter vorgesehene Schutz erstreckt sich nicht auf das biologische Material, das durch generative oder vegetative Vermehrung von biologischem Material gewonnen wird, das im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union vom Patentinhaber oder mit dessen Zustimmung in Verkehr gebracht wurde, wenn die generative oder vegetative Vermehrung notwendigerweise das Ergebnis der Verwendung ist, für die das biologische Material in Verkehr gebracht wurde, vorausgesetzt, dass das so gewonnene Material anschliessend nicht für andere generative oder vegetative Vermehrung verwendet wird. » Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 27quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 27quinquies - § 1 - Abweichend von den Artikeln 27bis und 27ter beinhaltet der Verkauf oder das sonstige Inverkehrbringen von pflanzlichem Vermehrungsmaterial durch den Patentinhaber oder mit dessen Zustimmung an einen Landwirt zum landwirtschaftlichen Anbau dessen Befugnis, sein Erntegut für die generative oder vegetative Vermehrung durch ihn selbst im eigenen Betrieb zu verwenden, wobei Ausmass und Modalitäten dieser Ausnahmeregelung denjenigen des Artikels 14 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz entsprechen. § 2 - Abweichend von den Artikeln 27bis und 27ter beinhaltet der Verkauf oder das sonstige Inverkehrbringen von Zuchtvieh oder von tierischem Vermehrungsmaterial durch den Patentinhaber oder mit dessen Zustimmung an einen Landwirt dessen Befugnis, das geschützte Vieh zu landwirtschaftlichen Zwecken zu verwenden. Diese Befugnis erstreckt sich auch auf die Überlassung des Viehs oder anderen tierischen Vermehrungsmaterials zur Fortführung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit, jedoch nicht auf den Verkauf mit dem Ziel oder im Rahmen einer gewerblichen Viehzucht. Ausmass und Modalitäten dieser Ausnahmeregelung entsprechen denjenigen, die in den Rechtsvorschriften über die Tierzucht vorgesehen sind. » Art. 11 - Artikel 28 § 1 Buchstabe b) desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « b) Handlungen zu wissenschaftlichen Zwecken, die sich auf den Gegenstand der patentierten Erfindung beziehen und/oder anhand dieses Gegenstands durchgeführt werden, ».

Art. 12 - Artikel 31 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Januar 1997, wird wie folgt ergänzt: « 3. wenn ein Pflanzenzüchter ein Sortenschutzrecht nicht erhalten oder verwerten kann, ohne ein früher erteiltes Patent zu verletzen, soweit diese Lizenz zur Verwertung der zu schützenden Pflanzensorte erforderlich ist und insofern die Sorte einen bedeutenden technischen Fortschritt von erheblichem wirtschaftlichen Interesse gegenüber der patentgeschützten Erfindung ermöglicht und diese Lizenz hauptsächlich für die Inlandversorgung erteilt wird, 4. an Inhaber eines Sortenschutzrechts, wenn dem Inhaber eines Patents für eine biotechnologische Erfindung gemäss den Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz von pflanzlichen Zuchtprodukten eine nicht ausschliessliche Zwangslizenz für die durch dieses Sortenschutzrecht geschützte Pflanzensorte erteilt worden ist, weil er die biotechnologische Erfindung nicht verwerten kann, ohne ein früher erteiltes Sortenschutzrecht zu verletzen und insofern die Lizenz hauptsächlich für die Inlandversorgung erteilt wird.» Art. 13 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 31bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 31bis - § 1 - Im Interesse der Volksgesundheit kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass eine Lizenz zur Verwertung und Anwendung einer durch ein Patent geschützten Erfindung erteilen für: a) Arzneimittel, medizinische Hilfsmittel, Diagnostika oder abgeleitete beziehungsweise kombinierbare Heilmittel, b) Verfahren oder Erzeugnisse, die für die Herstellung eines oder mehrerer in Buchstabe a) erwähnten Erzeugnisse notwendig sind, c) Diagnostizierverfahren, die ausserhalb des menschlichen oder tierischen Körpers angewandt werden. § 2 - Wer eine Zwangslizenz beantragt, muss nachweisen, dass er über die Mittel verfügt oder in gutem Glauben die Absicht hat, die Mittel zu erlangen, die für eine seriöse und fortgesetzte Herstellung und/oder Anwendung der patentierten Erfindung in Belgien erforderlich sind, insofern ihm die Zwangslizenz erteilt wird. § 3 - Klagen wegen Nachahmung einer durch ein Patent geschützten Erfindung, für die aus Gründen der Volksgesundheit eine Zwangslizenz beantragt wurde, gegen denjenigen, der eine solche Lizenz beantragt hat, werden in Bezug auf die Nachahmung ausgesetzt, bis der König gemäss § 1 einen Beschluss in Bezug auf die Zwangslizenz gefasst hat. § 4 - In Anwendung des vorliegenden Artikels erteilte Lizenzen sind keine ausschliesslichen Lizenzen. § 5 - Zwangslizenzen können zeitlich begrenzt oder auf einen Anwendungsbereich beschränkt werden. § 6 - Anträge auf Zwangslizenz werden dem Minister mit Kopie an den Beratenden Ausschuss für Bioethik vom Antragsteller übermittelt.

Der Minister übermittelt den Antrag binnen zehn Tagen dem Beratenden Ausschuss für Bioethik. Binnen derselben Frist setzt der Minister den Inhaber des Patents, das Gegenstand des Antrags auf Zwangslizenz ist, über den Inhalt des Antrags in Kenntnis und fordert ihn auf, binnen einem Monat beim Beratenden Ausschuss für Bioethik seinen Standpunkt zur möglichen Erteilung einer Zwangslizenz und seine Anmerkungen zu einer angemessenen Vergütung im Falle der Erteilung der Zwangslizenz mitzuteilen und eine Ausfertigung dieser Unterlagen ihm selbst zu übermitteln.

Der Beratende Ausschuss für Bioethik legt dem Minister eine mit Gründen versehene nicht zwingende Stellungnahme über die Begründetheit des Antrags vor.

Binnen einer Frist von drei Monaten ab Erhalt der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Bioethik legt der Minister den mit Gründen versehenen Entwurf eines Königlichen Erlasses über die Begründetheit des Antrags dem Ministerrat zur Beratung vor. Der Minister legt ebenfalls einen Vorschlag für die Vergütung des Patentinhabers vor.

Beschliesst der König gemäss § 1 eine Zwangslizenz zu erteilen, bestimmt Er gegebenenfalls durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Dauer, Anwendungsbereich und andere Bedingungen für die Verwertung dieser Lizenz. Die Verwertungsbedingungen umfassen ebenfalls die Vergütung für die Verwertung der patentierten Erfindung während des Lizenzerteilungsverfahrens.

Im Falle einer Krise im Bereich der Volksgesundheit und auf Vorschlag des für die Volksgesundheit zuständigen Ministers kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Massnahmen zur Beschleunigung des in vorliegendem Paragraphen erwähnten Verfahrens treffen. Er kann gegebenenfalls im Hinblick auf die Beschleunigung des Lizenzerteilungsverfahrens vorsehen, dass auf die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Bioethik verzichtet wird.

Beschlüsse, die im Rahmen der in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Verfahren gefasst werden, werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht und in der Sammlung erwähnt.

Die Zwangslizenz wird mit dem Datum der Verwertung und frühestens mit dem Datum des Antrags auf Zwangslizenz wirksam. § 7 - Für den Zeitraum zwischen dem Antrag auf Zwangslizenz aus Gründen der Volksgesundheit und dem Königlichen Erlass zur Erteilung der Zwangslizenz muss die Person, die die Lizenz beantragt, für die Verwendung der patentierten Erfindung eine angemessene Vergütung entrichten. In diesem Fall legt der König durch einen Ministerrat beratenen Erlass die Höhe dieser Vergütung fest. § 8 - Ab Erteilung der Zwangslizenz werden die Beziehungen zwischen Patentinhaber und Lizenznehmer ausser bei Abweichungen gemäss § 6 den Beziehungen zwischen vertraglich gebundenem Lizenzgeber und vertraglich gebundenem Lizenznehmer gleichgesetzt. § 9 - Die Erteilung der Zwangslizenz und diesbezügliche Beschlüsse werden in das Register eingetragen. § 10 - Auf Antrag des Patentinhabers oder des Lizenznehmers kann der König gemäss den in § 6 vorgesehenen Verfahren durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Beschlüsse über ihre gegenseitigen Verpflichtungen und gegebenenfalls die Verwertungsbedingungen revidieren, insofern neue Elemente aufgetreten sind. § 11 - Auf Antrag jedes Interessehabenden kann der König nach erneuter Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Bioethik die Zwangslizenz, die aus Gründen der Volksgesundheit erteilt wurde, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass entziehen, wenn der Lizenznehmer nach Ablauf der für die Verwertung festgelegten Frist die patentierte Erfindung nicht durch eine seriöse und fortgesetzte Herstellung in Belgien verwertet hat.

Der Entziehungserlass wird auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht und in der Sammlung erwähnt. § 12 - Die Artikel 31 und 32 bis 38 sind auf die in vorliegendem Erlass erwähnte Zwangslizenz nicht anwendbar. Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind auf die in den Artikeln 31 und 32 bis 38 erwähnten Zwangslizenzen nicht anwendbar. » Art. 14 - In Artikel 32 desselben Gesetzes wird ein § 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 4 - Die in Anwendung von Artikel 31 § 1 Nr. 3 beziehungsweise Nr. 4 erteilte Lizenz ist auf den Teil der durch das dominierende Patent geschützten Erfindung beschränkt, dessen Benutzung für die Verwertung der abhängigen patentierten Erfindung oder die durch das Sortenschutzrecht geschützte abhängige Pflanzensorte unentbehrlich ist, und sie lässt diese Benutzung nur in Zusammenhang mit der vorerwähnten Verwertung zu.

Paragraph 2 Absatz 3 des vorliegenden Artikels ist auf die Zwangslizenz anwendbar, die in Anwendung von Artikel 31 § 1 Nr. 3 beziehungsweise Nr. 4 erteilt worden ist. » Art. 15 - Artikel 33 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Januar 1997, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: « § 3 - In den in Artikel 31 § 1 Nr.2 und 3 erwähnten Fällen wird der Antrag auf Zwangslizenz als begründet erklärt, wenn der Inhaber des dominierenden Patents weder die Abhängigkeit des Patents oder des Sortenschutzrechts desjenigen, der die Lizenz beantragt, noch dessen Gültigkeit, noch die Tatsache anfechtet, dass die Erfindung beziehungsweise Pflanzensorte einen bedeutenden technischen Fortschritt von erheblichem wirtschaftlichem Interesse gegenüber der patentgeschützten Erfindung ermöglicht. » 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 4 - Die Tatsache, dass der Inhaber des früher erteilten Patents die Abhängigkeit des Patents oder Sortenschutzrechts desjenigen, der die Lizenz beantragt, bestreitet, beinhaltet für Letzteren von Rechts wegen die Erlaubnis, die in seinem eigenen Patent oder Sortenschutzrecht beschriebene Erfindung und die so genannte dominierende Erfindung zu verwerten, ohne aus diesem Grund vom Inhaber des früher erteilten Patents wegen Patentverletzung verfolgt werden zu können. Die Anfechtung der Gültigkeit des abhängigen Patents oder Sortenschutzrechts setzt das Verwaltungsverfahren zur Anerkennung der Begründetheit des Lizenzantrags aus, insofern der Inhaber des dominierenden Patents entweder bereits eine Klage auf Nichtigkeit des abhängigen Patents oder Sortenschutzrechts vor der zuständigen Behörde eingeleitet hat oder denjenigen, der die Lizenz beantragt, binnen zwei Monaten, nachdem ihm die Einreichung des Lizenzantrags notifiziert worden ist, vor Gericht laden lässt.

Die Anfechtung in Bezug auf den bedeutenden technischen Fortschritt von erheblichem wirtschaftlichem Interesse, den das abhängige Patent oder Sortenschutzrecht gegenüber der im dominierenden Patent beschriebenen Erfindung aufweist, setzt das Verwaltungsverfahren zur Anerkennung der Begründetheit des Lizenzantrags aus, insofern der Inhaber des dominierenden Patents binnen zwei Monaten, nachdem ihm die Einreichung des Lizenzantrags notifiziert worden ist, einen Antrag bei dem Gericht stellt, das wie im Eilverfahren tagt. Gegen die gerichtliche Entscheidung kann weder Berufung noch Einspruch eingelegt werden.

Die Nichtbeachtung der in den zwei vorhergehenden Absätzen vorgesehenen Frist schliesst das Recht des Inhabers des dominierenden Patents aus, seine Anfechtung vor Gericht geltend zu machen. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 28. April 2005 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft M. VERWILGHEN Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 november 2005.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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