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Koninklijk Besluit van 10 oktober 2010
gepubliceerd op 11 oktober 2019

Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 september 1991 tot uitvoering van de wapenwet en het koninklijk besluit van 8 augustus 1994 betreffende de Europese vuurwapenpassen. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst justitie
numac
2019014874
pub.
11/10/2019
prom.
10/10/2010
ELI
eli/besluit/2010/10/10/2019014874/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST JUSTITIE


10 OKTOBER 2010. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 september 1991 tot uitvoering van de wapenwet en het koninklijk besluit van 8 augustus 1994 betreffende de Europese vuurwapenpassen. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 oktober 2010 tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 september 1991 tot uitvoering van de wapenwet en het koninklijk besluit van 8 augustus 1994 betreffende de Europese vuurwapenpassen (Belgisch Staatsblad van 14 oktober 2010).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 10. OKTOBER 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20.September 1991 zur Ausführung des Waffengesetzes und des Königlichen Erlasses vom 8. August 1994 über den europäischen Feuerwaffenpass ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen, der Artikel 12 Absatz 3 und 35 Nr. 2, 3, 6 und 7;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 zur Ausführung des Waffengesetzes;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. August 1994 über den europäischen Feuerwaffenpass;

Aufgrund der Stellungnahme des Beirats für Waffen vom 14. Januar 2010;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. Februar 2010;

Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 29. März 2010; Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.502/2/V des Staatsrates vom 3. August 2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unserer Ministerin des Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt Teile der Richtlinie 2008/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen um.

Art. 2 - Artikel 9bis § 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 20.

September 1991 zur Ausführung des Waffengesetzes, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 4. August 1996, wird aufgehoben.

Art. 3 - Artikel 24 desselben Erlasses, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 16. Oktober 2008, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 24 - Nicht zugelassene Personen, die eine erlaubnispflichtige Feuerwaffe oder ein der gesetzlichen Prüfung unterworfenes Einzelteil davon einer Person überlassen, die hierfür keine Besitzerlaubnis vorlegen musste, auf deren Name keine Überlassungsmeldung, wie in Artikel 25 erwähnt, erstellt werden musste oder die nicht als Waffenhändler, Sammler oder Museum zugelassen ist, müssen dem für ihren Wohnort zuständigen Gouverneur die auf ihren Namen ausgestellte Erlaubnis beziehungsweise Überlassungsmeldung zurückschicken und ihm die Identität der Person, der die Waffe überlassen worden ist, mitteilen.

Der Dienst "Waffen" des Gouverneurs gibt die gesammelten Daten in das Zentrale Waffenregister ein und prüft, ob es keine Unregelmäßigkeiten gibt. Nach Möglichkeit werden die Unregelmäßigkeiten korrigiert; andernfalls handelt der Gouverneur nach gesetzlicher Vorschrift." Art. 4 - In der Überschrift von Kapitel VIII desselben Erlasses werden zwischen dem Wort "Munition" und den Wörtern "(Artikel 25 des Gesetzes)" die Wörter "sowie zur Änderung der Urkunde über den Besitz von Feuerwaffen und Munition" eingefügt.

Art. 5 - Artikel 25 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 2006, wird durch die Paragraphen 3 bis 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - Nach Erteilung einer Erlaubnis durch den Gouverneur aufgrund von Artikel 13 Absatz 2 des Waffengesetzes schickt die betreffende Person das Muster Nr. 9 für diese Waffe an den Gouverneur zurück, der die Registrierung im Zentralen Waffenregister anpasst. § 4 - Inhaber einer Waffenbesitzerlaubnis, die die Eigenschaft als Jäger, Sportschütze oder Privataufseher haben und eine Waffe auf dieser Grundlage behalten möchten, teilen dies dem für ihren Wohnort zuständigen Gouverneur mit und übermitteln ihm die entsprechenden erforderlichen Nachweise. Stellt der Gouverneur fest, dass alle Bedingungen erfüllt sind, tauscht er die Erlaubnis gegen ein Muster Nr. 9 ein, das im weiteren Sinne zu diesem Zweck verwendet werden darf, und passt er die Registrierung im Zentralen Waffenregister an. § 5 - Jäger, Sportschützen oder Privataufseher, die eine frei verkäufliche Feuerwaffe zum Schießen außerhalb des Rahmens historischer oder folkloristischer Veranstaltungen bestimmen möchten, teilen dies dem Gouverneur mit und übermitteln ihm die entsprechenden erforderlichen Nachweise. Stellt der Gouverneur fest, dass alle Bedingungen erfüllt sind, stellt er ein Muster Nr. 9 aus, das im weiteren Sinne zu diesem Zweck verwendet werden darf. Er registriert die Waffe im Zentralen Waffenregister. § 6 - Inhaber einer Besitzerlaubnis für eine frei verkäufliche Feuerwaffe, die zum Schießen außerhalb des Rahmens historischer oder folkloristischer Veranstaltungen bestimmt ist, die diese Waffe nicht mehr zu diesem Zweck verwenden möchten, oder Jäger, Sportschützen oder Privataufseher, die diese Eigenschaft verlieren und eine frei verkäufliche Feuerwaffe weiter besitzen möchten, ohne sie noch für das Sportschießen verwenden zu dürfen, teilen dies dem für ihren Wohnort zuständigen Gouverneur mit und schicken ihm das Muster Nr. 9 zurück.

Der Gouverneur passt die Registrierung im Zentralen Waffenregister an, ohne jedoch die Waffe zu streichen." Art. 6 - Artikel 28 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 17.Juni 2002 und 29. Dezember 2006, wird durch die Wörter "sowie die ermächtigten Beamten der für die Ein- und Ausfuhr von Waffen zuständigen regionalen Dienste" ergänzt. 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Von jeder Feuerwaffe werden Typ, Marke, Modell, Kaliber und Seriennummer registriert und aufbewahrt, außerdem die Namen und Adressen des Lieferanten und der Person, die die Waffe erwirbt oder besitzt, es sei denn, die Waffe befindet sich bei einem zugelassenen Waffenhändler, der sie gemäß Artikel 23 in sein Register eingetragen hat.Die gespeicherten Daten werden während mindestens zwanzig Jahren aufbewahrt." Art. 7 - Artikel 29 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 2006, wird durch eine Nummer 10 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "10. die in den Artikeln 24 und 29/1 erwähnten Daten." Art. 8 - In denselben Erlass wird ein Artikel 29/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 29/1 - Im Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit von Feuerwaffen gibt der Prüfstand für Feuerwaffen für jede Feuerwaffe, die in Belgien in Verkehr gebracht wird, eine einmalige nationale Identitätsnummer in das zentrale Waffenregister ein. Auch die Merkmale der Waffe und die Identität des Herstellers oder Importeurs sind einzugeben. Diese Verpflichtung gilt nicht für Waffen, die vom Hersteller oder Importeur nach der gesetzlichen Prüfung ausgeführt werden. Sie gilt auch nicht für frei verkäufliche Feuerwaffen.

Ist die Feuerwaffe in Belgien der gesetzlichen Prüfung unterworfen und bestätigt der Hersteller oder Importeur sofort, dass sie in Belgien in Verkehr gebracht wird, gibt der Prüfstand für Feuerwaffen nach Durchführung der gesetzlichen Prüfung die in Absatz 1 erwähnten Daten in das zentrale Waffenregister ein.

Entscheidet der Hersteller oder Importeur erst später, ob die Feuerwaffe in Belgien in Umlauf gebracht wird, übermittelt er vor jeder Überlassung diese Daten dem Prüfstand für Feuerwaffen, der sie in das zentrale Waffenregister eingibt.

Muss die Feuerwaffe in Belgien nicht geprüft werden, ist der Direktor des Prüfstands ermächtigt, fallweise und auf der Grundlage seiner Kenntnis des Waffensektors, der Vorgeschichte des Betreffenden in Bezug auf die Zulassung, der Tatsache, ob die Waffen aus einem Land stammen, das dem Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung von Beschusszeichen für Handfeuerwaffen und der Verordnung, jeweils ausgefertigt in Brüssel am 1. Juli 1969, beigetreten ist, und des Vorhandenseins einer von einem unabhängigen Dritten erstellten Unterlage, die Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Korrektheit der Daten gibt, zu bestimmen, welche Waffen ihm physisch vorzulegen sind.

Gebrauchte Waffen müssen in jedem Fall vorgelegt werden. Müssen Waffen nicht physisch vorgelegt werden, legt der Hersteller oder Importeur dem Prüfstand eine ausführliche und ehrenwörtlich für gleichlautend erklärte Liste aller technischen Merkmale der Waffen vor. Der Prüfstand für Feuerwaffen gibt die Daten in das zentrale Waffenregister ein." Art. 9 - Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 8. August 1994 über den europäischen Feuerwaffenpass, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 21. Dezember 2006, wird wie folgt ersetzt: "Art. 7 - Diebstahl, Verlust oder Vernichtung eines Passes sind dem Gouverneur, der ihn ausgestellt hat, und der lokalen Polizei des Wohnorts zu melden." Art. 10 - Artikel 8 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 8 - Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten europäischen Passes, die sich zeitweilig mit Feuerwaffen in Belgien aufhalten möchten, müssen das zeitweilige Vorhandensein ihrer Waffen auf dem belgischen Staatsgebiet rechtfertigen können." Art. 11 - Die Artikel 1, 2, 9 und 10 des vorliegenden Erlasses werden mit 28. Juli 2010 wirksam. Die anderen Bestimmungen treten am 1.

Oktober 2010 in Kraft.

Art. 12 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 10. Oktober 2010 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Die Ministerin des Innern A. TURTELBOOM

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