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Koninklijk Besluit van 11 april 1999
gepubliceerd op 21 april 1999

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 5 februari 1999 tot bepaling van de wijze waarop de informatiegegevens die vermeld worden in de aanvragen die de Belgen die verklaren hun hoofdverblijfplaats in het buitenland te willen vestigen, en de Belgen die reeds in het buitenland gevestigd zijn, indienen om respectievelijk hun stemrecht te behouden of erkend te worden als kiezer voor de verkiezing van de federale Wetgevende Kamers, verwerkt moeten worden

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
1999000237
pub.
21/04/1999
prom.
11/04/1999
ELI
eli/besluit/1999/04/11/1999000237/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

11 APRIL 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 5 februari 1999 tot bepaling van de wijze waarop de informatiegegevens die vermeld worden in de aanvragen die de Belgen die verklaren hun hoofdverblijfplaats in het buitenland te willen vestigen, en de Belgen die reeds in het buitenland gevestigd zijn, indienen om respectievelijk hun stemrecht te behouden of erkend te worden als kiezer voor de verkiezing van de federale Wetgevende Kamers, verwerkt moeten worden


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 5 februari 1999 tot bepaling van de wijze waarop de informatiegegevens die vermeld worden in de aanvragen die de Belgen die verklaren hun hoofdverblijfplaats in het buitenland te willen vestigen, en de Belgen die reeds in het buitenland gevestigd zijn, indienen om respectievelijk hun stemrecht te behouden of erkend te worden als kiezer voor de verkiezing van de federale Wetgevende Kamers, verwerkt moeten worden, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 5 februari 1999 tot bepaling van de wijze waarop de informatiegegevens die vermeld worden in de aanvragen die de Belgen die verklaren hun hoofdverblijfplaats in het buitenland te willen vestigen, en de Belgen die reeds in het buitenland gevestigd zijn, indienen om respectievelijk hun stemrecht te behouden of erkend te worden als kiezer voor de verkiezing van de federale Wetgevende Kamers, verwerkt moeten worden.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 11 april 1999.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, L. VAN DEN BOSSCHE

Bijlage MINISTERIUM DES INNERN, MINISTERIUM DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN, DES AUSSENHANDELS UND DER ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT UND MINISTERIUM DER JUSTIZ 5. FEBRUAR 1999 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten für die Verarbeitung der Informationen, die in den Anträgen enthalten sind, die Belgier, die erklären, ihren Hauptwohnort im Ausland einrichten zu wollen, und Belgier, die sich schon im Ausland niedergelassen haben, einreichen, um ihr Stimmrecht zu behalten beziehungsweise um für die Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern als Wähler zugelassen zu werden ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Wahlgesetzbuches, insbesondere des Artikels 2 § 1 Absatz 5, § 5 und § 6 Absatz 5 und des Artikels 11 § 1, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 18. Dezember 1998;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Februar 1999 zur Ausführung des Gesetzes vom 18. Dezember 1998 zur Abänderung des Wahlgesetzbuches im Hinblick auf die Gewährung des Stimmrechts für die Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern an Belgier, die sich im Ausland niedergelassen haben;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass das vorerwähnte Gesetz vom 18. Dezember 1998 am 10. Januar 1999 in Kraft getreten ist und dass aus diesem Grund im Hinblick auf die gleichzeitigen Wahlen vom 13.Juni 1999 für die Föderalen Gesetzgebenden Kammern, das Europäische Parlament und die Gemeinschafts- und Regionalräte unmittelbar die Modalitäten festzulegen sind, nach denen die Gemeinden die Informationen verarbeiten müssen, die in den Anträgen enthalten sind, die Belgier, die erklären, ihren Hauptwohnort im Ausland einrichten zu wollen, und Belgier, die sich schon im Ausland niedergelassen haben, einreichen, um ihr Stimmrecht zu behalten beziehungsweise um für die Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern als Wähler zugelassen zu werden;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, Unseres Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten und Unseres Ministers der Justiz Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Erklärt ein Belgier, der in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen ist, seinen Hauptwohnort im Ausland einrichten und sein Stimmrecht für die Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern behalten zu wollen, so überprüft die Gemeindeverwaltung, die diese Erklärung erhalten hat, ob der Abgeber der Erklärung die Wählereigenschaft besitzt. Ist dies der Fall, trägt sie ihn in das Register der belgischen Wähler, die sich im Ausland niedergelassen haben, ein.

Neben den in Artikel 11 § 1 Absatz 2 des Wahlgesetzbuches erwähnten Informationen werden in diesem Register neben dem Namen des Abgebers der Erklärung Ortschaft und gegebenenfalls Strasse und Hausnummer seines zukünftigen Hauptwohnortes in dem Land, in dem er erklärt, sich niederlassen zu wollen, vermerkt, sofern diese Angaben ihm schon bekannt sind.

Art. 2 - Die in Artikel 1 erwähnte Gemeindeverwaltung überprüft, ob die Person, die der Abgeber der Erklärung als Bevollmächtigten bestimmt hat, um in seinem Namen zu wählen, die Wählereigenschaft besitzt.

Besitzt der in Absatz 1 erwähnte Bevollmächtigte nicht die belgische Staatsangehörigkeit, hat er das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet oder wurde gegen ihn ein Urteil oder ein Entscheid zur Aussetzung seiner Wahlrechte oder mit dem er von diesen Rechten ausgeschlossen worden ist, ausgesprochen, so fordert die Gemeindeverwaltung den Abgeber der Erklärung auf, einen anderen Bevollmächtigten zu wählen.

Ist die als Bevollmächtigter bestimmte Person in den Bevölkerungsregistern einer anderen Gemeinde eingetragen als der Abgeber der Erklärung, so übermittelt die Gemeindeverwaltung, die die Erklärung erhalten hat, eine Abschrift an die Verwaltung der Gemeinde, in der der Bevollmächtigte eingetragen ist, und ersucht sie, zu überprüfen, ob der Bevollmächtigte die Wählereigenschaft besitzt.

Art. 3 - Wenn die Gemeindeverwaltung über das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten und das Ministerium der Justiz den Antrag, den ein Belgier, der sich im Ausland niedergelassen hat, eingereicht hat, um für die Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern als Wähler zugelassen zu werden, erhält, überprüft sie zur Unterstützung der in diesem Antrag enthaltenen Angaben, insbesondere des Auszugs aus dem Strafregister des Antragstellers, der beigefügt ist, falls er in Belgien gewohnt hat, bevor er sich im Ausland niedergelassen hat, ob dieser die Wählereigenschaft besitzt.

Ist dies der Fall, trägt sie ihn in das Register der belgischen Wähler, die sich im Ausland niedergelassen haben, ein.

Stellt sich heraus, dass der Antragsteller die eine oder andere Wahlberechtigungsbedingung nicht erfüllt, so wird der ordnungsgemäss mit Gründen versehene Beschluss zur Verweigerung der Eintragung des Betreffenden in das in vorhergehendem Absatz erwähnte Register ihm binnen acht Tagen nach Empfang des Antrags über die für ihn zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung notifiziert.

Die Gemeindeverwaltung überprüft ebenfalls, ob die Person, die der Antragsteller als Bevollmächtigten bestimmt hat, um in seinem Namen zu wählen, die Wählereigenschaft besitzt. Es wird vorgegangen, wie es in Artikel 2 angegeben ist. Stellt sich heraus, dass die als Bevollmächtigter bestimmte Person die eine oder andere Wahlberechtigungsbedingung nicht erfüllt, so wird der Antragsteller aufgefordert, über die belgische diplomatische oder konsularische Vertretung, die in dem Land, in dem er wohnt, für ihn zuständig ist, einen anderen Bevollmächtigten zu wählen.

Art. 4 - § 1 - Wenn die Gemeindeverwaltung über die belgische diplomatische oder konsularische Vertretung des Amtsbereichs seines Wohnsitzes im Ausland die Erklärung erhält, durch die der belgische Wähler, der sich im Ausland niedergelassen hat, die Vollmacht bestätigt, die er einem in einer belgischen Gemeinde eingetragenen Wähler erteilt hat, um bei der Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern in seinem Namen zu wählen, so vermerkt sie in dem in Artikel 11 § 1 des Wahlgesetzbuches erwähnten Wählerregister neben dem Namen des Vollmachtgebers das Datum, an dem sie diese Erklärung anerkannt hat. § 2 - Jedes Jahr im Laufe des Monats Januar erstellt die Gemeindeverwaltung das Verzeichnis der belgischen Wähler, die sich im Ausland niedergelassen haben, für die sie die in Artikel 2 § 5 des Wahlgesetzbuches erwähnte Bestätigungserklärung nicht erhalten hat.

In dem in Artikel 11 § 1 des vorerwähnten Gesetzbuches erwähnten Wählerregister wird vermerkt, dass die Ausübung des Stimmrechts der in diesem Verzeichnis aufgeführten Wähler ausgesetzt ist, und der ordnungsgemäss mit Gründen versehene Aussetzungsbeschluss wird ihnen über die belgische diplomatische oder konsularische Vertretung, die in dem Land, in dem sie wohnen, für sie zuständig ist, unmittelbar notifiziert.

In diesem Fall, wie auch wenn sie die Information erhält, dass der belgische Wähler, der sich im Ausland niedergelassen hat, die eine oder andere Wahlberechtigungsbedingung nicht mehr erfüllt, teilt die Gemeindeverwaltung der als Bevollmächtigter bestimmten Person mit, dass ihrer Vollmacht ein Ende gesetzt worden ist.

Art. 5 - Erhält die Gemeindeverwaltung die Information, dass der belgische Wähler, der sich im Ausland niedergelassen hat, einen anderen Wähler als denjenigen, den er zuletzt bestimmt hatte, bevollmächtigt, um bei der Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern in seinem Namen zu wählen, so werden Name und Adresse des neuen Bevollmächtigten, den er zu diesem Zweck bestimmt, in das Register der belgischen Wähler, die sich im Ausland niedergelassen haben, neben seinem Namen eingetragen.

Hat die als Bevollmächtigter bestimmte Person auf die Ausübung der ihm erteilten Vollmacht verzichtet, so werden Name und Adresse des neuen Bevollmächtigten, der zu denselben Zwecken vom belgischen Wähler, der sich im Ausland niedergelassen hat, bestimmt wird, gleichfalls in das in Absatz 1 erwähnte Register neben dessen Namen eingetragen, sobald die Gemeindeverwaltung die diesbezügliche Information erhält.

Art. 6 - Unser Minister des Innern, Unser Minister der Auswärtigen Angelegenheiten und Unser Minister der Justiz sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 5. Februar 1999 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern L. VAN DEN BOSSCHE Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten E. DERYCKE Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 11 april 1999.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, L. VAN DEN BOSSCHE

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