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Koninklijk Besluit van 11 december 2013
gepubliceerd op 10 februari 2015

Koninklijk besluit houdende hervorming van de structuren van de NMBS Holding, Infrabel en de NMBS. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2015000064
pub.
10/02/2015
prom.
11/12/2013
ELI
eli/besluit/2013/12/11/2015000064/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


11 DECEMBER 2013. - Koninklijk besluit houdende hervorming van de structuren van de NMBS Holding, Infrabel en de NMBS. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 december 2013 houdende hervorming van de structuren van de NMBS Holding, Infrabel en de NMBS (Belgisch Staatsblad van 16 december 2013, err. van 19 december 2013 en 24 decembre 2013), bekrachtigd bij de wet van 24 april 2014 (Belgisch Staatsblad van 27 mei 2014).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 11. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Reform der Strukturen der NGBE-Holding, von Infrabel und der NGBE PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 30.August 2013 zur Reform der belgischen Eisenbahnen, insbesondere der Artikel 3 bis 6, 8 und 11;

Aufgrund des Gesetzes vom 25. Juli 1891 zur Revision des Gesetzes vom 15. april 1843 über die Eisenbahnpolizei; Aufgrund des Gesetzes vom 23. Juli 1926 über die NGBE-Holding und die mit ihr verbundenen Gesellschaften;

Aufgrund des Gesetzes vom 21. November 1989 über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge;

Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit;

Aufgrund des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen;

Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juli 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen;

Aufgrund des Gesetzes vom 10. November 2006 über die Öffnungszeiten in Handel, Handwerk und im Dienstleistungsbereich;

Aufgrund des Gesetzes vom 12. Dezember 2006 über GSM-R;

Aufgrund des Programmgesetzes vom 23. Dezember 2009;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 2004 zur Schaffung des Dienstes für die Regulierung des Eisenbahnverkehrs und der Betreibung des Flughafens Brüssel-National, zur Festlegung seiner Zusammensetzung und des auf seine Mitglieder anwendbaren Verwaltungs- und Besoldungsstatuts;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. Januar 2006 zur Schaffung eines Föderalen Ausschusses für die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs und zur Festlegung verschiedener Maßnahmen für die Sicherheit des intermodalen Verkehrs;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Dezember 2007 zur Festlegung der Polizeiverordnung über die Eisenbahnen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Juli 2008 zur Festlegung der Vergütung der Regierungskommissare bei der NGBE-Holding, der NGBE und Infrabel;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2011 über die Sicherheitseinrichtungen von Bahnübergängen an Bahngleisen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Juni 2011 zur Bestimmung der Eisenbahnsicherheitsbehörde;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Mai 2013 zur Bestimmung der statutarischen Personalmitglieder der NGBE-Holding, die für die Sicherheit und die Aufsicht der Eisenbahnen zuständig sind;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 22. November 2013;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 26.

November 2013;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Notwendigkeit, so schnell wie möglich die Reform umzusetzen, deren erster Teil bereits Gegenstand des Königlichen Erlasses vom 7. November 2013 zur Reform der Strukturen der NGBE-Holding, von Infrabel und der NGBE ist, insofern (i) der mit dem heutigen Übergangszeitraum verbundenen Unsicherheit für das Personal, die Kunden und die anderen beteiligten Parteien durch einen kurzfristigen Übergang zu der neuen Struktur dringend ein Ende gesetzt werden muss, (ii) die Qualität der öffentlichen Dienstleistung und die Pünktlichkeit durch die dank der neuen Struktur ermöglichten erforderlichen Maßnahmen dringend zu verbessern sind, (iii) im Interesse der Kontinuität des öffentlichen Dienstes und der Staatskasse die Verschuldung der NGBE-Gruppe dringend in den Griff zu bekommen ist und (iv) die neue Struktur aus Buchhaltungsgründen vorzugsweise zu Beginn eines neuen Kalenderjahres in Kraft treten sollte, was im Endeffekt voraussetzt, dass die neue Struktur am 1. Januar 2014 in Kraft tritt; damit diese neue Struktur am 1. Januar 2014 in Kraft treten kann, muss vorher ein angepasster grundlegender und rechtlicher Rahmen angenommen werden; soweit der Gegenstand des vorliegenden Königlichen Erlasses;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.637/4 des Staatsrates vom 5. Dezember 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In Anbetracht des Einkommensteuergesetzbuches 1992;

In Anbetracht des Königlichen Erlasses vom 7. November 2013 zur Reform der Strukturen der NGBE-Holding, von Infrabel und der NGBE;

Auf Vorschlag des Ministers der Öffentlichen Unternehmen und der Entwicklungszusammenarbeit, beauftragt mit den Großstädten, der Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der Chancengleichheit, des Ministers der Finanzen, beauftragt mit dem Öffentlichen Dienst, und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: TITEL I - Allgemeine Bestimmungen und Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Königlichen Erlasses versteht man unter: 1. Infrabel: die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft Infrabel, 2.Nationaler Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen, abgekürzt "NGBE": die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft NGBE ab dem Zeitpunkt, wo die in Kapitel 2 des Königlichen Erlasses vom 7.

November 2013 zur Reform der Strukturen der NGBE-Holding, von Infrabel und der NGBE erwähnte Fusion in Kraft tritt, 3. NGBE-Holding: die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft NGBE-Holding vor dem Zeitpunkt, wo die in Kapitel 2 des Königlichen Erlasses vom 7.November 2013 zur Reform der Strukturen der NGBE-Holding, von Infrabel und der NGBE erwähnte Fusion in Kraft tritt, 4. HR Rail: die in Artikel 7 des Gesetzes vom 30.August 2013 über die Reform der belgischen Eisenbahnen erwähnte öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft, 5. Gesetz vom 21.März 1991: das Gesetz vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen.

TITEL II - Abänderung des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 2 - Artikel 1 § 4 Nr. 2 des Gesetzes vom 21. März 1991, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2004, bestätigt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, wird durch "Nationale Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen, abgekürzt NGBE, und Infrabel," ersetzt.

Art. 3 - In Artikel 2 § 2 Nr. 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2004, bestätigt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, wird das Wort "NGBE-Holding" durch das Wort "NGBE" ersetzt.

Art. 4 - In Artikel 27 §§ 4 und 5 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird das Wort "NGBE-Holding" jeweils durch das Wort "NGBE" ersetzt und die Wörter ", die NGBE" jeweils aufgehoben.

Art. 5 - In Artikel 43 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 28. April 2010 und 13. Dezember 2010, werden die Wörter "NGBE-Holding, Infrabel und Nationale Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen" durch die Wörter "NGBE und Infrabel" ersetzt.

Abschnitt 2 - Nationale Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen Art. 6 - Die Überschrift von Titel V des Gesetzes vom 21. März 1991, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2004, bestätigt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, wird wie folgt ersetzt: "Nationale Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen".

Art. 7 - In Titel V desselben Gesetzes wird die Überschrift von Kapitel 1 wie folgt ersetzt: "Begriffsbestimmungen und Gesellschaftszweck".

Art. 8 - In Titel V Kapitel 1 desselben Gesetzes werden Artikel 154quater und 154quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 154quater - Für die Anwendung des vorliegenden Titels versteht man unter: 1. Dienst für die Regulierung des Eisenbahnverkehrs: den im Königlichen Erlass vom 25.Oktober 2004 zur Schaffung des Dienstes für die Regulierung des Eisenbahnverkehrs und der Betreibung des Flughafens Brüssel-National, zur Festlegung seiner Zusammensetzung und des auf seine Mitglieder anwendbaren Verwaltungs- und Besoldungsstatuts erwähnten Dienst für die Regulierung des Eisenbahnverkehrs und der Betreibung des Flughafens Brüssel-National, 2. HR Rail: die im Gesetz vom 23.Juli 1926 über die NGBE und das Personal der belgischen Eisenbahnen erwähnte öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft HR Rail.

Art. 154quinquies - Die Nationale Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen, abgekürzt NGBE, ist ein autonomes öffentliches Unternehmen mit der Rechtsform einer öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft. Sie untersteht dem für öffentliche Unternehmen zuständigen Minister." Art. 9 - Artikel 155 desselben Gesetzes, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2004, bestätigt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 155 - Die NGBE hat Folgendes zur Aufgabe: 1. Beförderung von Personen, einschließlich Empfang und Information der Kundschaft, und von Gütern mit der Eisenbahn, 2.Beförderung von Gütern im Allgemeinen und dafür vorgesehene Logistikdienste, 3. Erwerb, Unterhalt, Betrieb und Finanzierung von rollendem Eisenbahnmaterial, 4.Sicherheit und Bewachung im Bereich der Eisenbahn, 5. Erwerb, Entwicklung, Bau, Erneuerung, Unterhalt und Betrieb von Bahnhöfen, unbewachten Haltestellen und ihren Nebenanlagen und ihrer unmittelbaren Umgebung, einschließlich Konzeption, Entwicklung, Modernisierung und Aufwertung von Stadtgebieten, 6.Entwicklung von kommerziellen oder anderen Tätigkeiten, die dazu bestimmt sind, ihre Dienste direkt oder indirekt zu fördern oder die Nutzung ihrer Güter zu optimieren.

Die NGBE kann selbst oder durch Beteiligung an bestehenden oder zu schaffenden belgischen, ausländischen oder internationalen Einrichtungen und juristischen Personen alle Handels-, Industrie- oder Finanzgeschäfte tätigen, die sich direkt oder indirekt und ganz oder teilweise auf ihren Zweck beziehen oder die seine Verwirklichung oder Entwicklung erleichtern oder begünstigen können, einschließlich der Bildung von Sicherheiten für Schulden von verbundenen Gesellschaften oder Gesellschaften, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht.

Insbesondere wird davon ausgegangen, dass Herstellung und Verkauf von Gütern beziehungsweise Erbringung von Diensten, die sich direkt oder indirekt auf Eisenbahntätigkeiten beziehen, die Verwirklichung oder Entwicklung des Zwecks begünstigen können.

Die NGBE kann ebenfalls als Verwalter, Bevollmächtigter, Beauftragter oder Liquidator in anderen Gesellschaften oder Unternehmen auftreten." Art. 10 - Artikel 156 desselben Gesetzes, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2004, bestätigt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, wird wie folgt ersetzt: "Art. 156 - Die Aufträge des öffentlichen Dienstes der NGBE umfassen: 1. inländische Personenbeförderung, die durch Regelzüge gewährleistet wird, einschließlich Empfang und Information der Kundschaft, und Bedienung im Inland durch Hochgeschwindigkeitszüge, 2.grenzüberschreitende Personenbeförderung, das heißt Beförderung, die durch Regelzüge auf dem Teil der inländischen Strecke, der nicht durch Nr. 1 gedeckt wird, und bis zu den im Geschäftsführungsvertrag bestimmten Bahnhöfen, die zu benachbarten Netzen gehören, gewährleistet wird, 3. Erwerb, Unterhalt, Betrieb und Finanzierung von rollendem Eisenbahnmaterial, das zur Ausführung der in den Nummern 1 und 2 erwähnten Aufträge bestimmt ist, 4.Leistungen, die das Eisenbahnunternehmen für die Bedürfnisse der Nation erbringen muss, 5. Erwerb, Entwicklung, Bau, Erneuerung, Unterhalt und Betrieb von Bahnhöfen, unbewachten Haltestellen und ihren Nebenanlagen, 6.Erhaltung des historischen Erbes im Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, 7. Sicherheitstätigkeiten in Bahnhöfen, an unbewachten Haltestellen, in Zügen, an Gleisen, einschließlich der Gleisgruppen für die Personen- und Güterbeförderung, in anderen öffentlich zugänglichen Räumen des Eisenbahngeländes und in allen von der NGBE betriebenen Räumen, 8.Wachtätigkeiten in den Einrichtungen, deren Eigentümer sie ist oder deren Betrieb sie wahrnimmt, 9. andere Aufträge des öffentlichen Dienstes, mit denen sie durch oder aufgrund des Gesetzes beauftragt ist." Art. 11 - In Titel V Kapitel 2 desselben Gesetzes werden Artikel 156bis bis 156sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 156bis - Der in Artikel 156 Nr. 7 erwähnte Auftrag des öffentlichen Dienstes umfasst folgende Tätigkeiten: 1. in den im Geschäftsführungsvertrag festgelegten Grenzen die Einhaltung der Rechtsvorschriften über die Eisenbahnpolizei kontrollieren, 2.für die Sicherheit sorgen, insbesondere durch Präsenz und Einsätze des Sicherheitsdienstes, 3. alle Tätigkeiten zur Verbesserung der Betrugsbekämpfung koordinieren, 4.Kameras, die in öffentlich zugänglichen Räumen, Zügen und anderen von der NGBE betriebenen Einrichtungen angebracht sind, verwalten, 5. Notrufe im Zusammenhang mit Sicherheitsproblemen behandeln, 6.auf Antrag der Polizeidienste oder des Zolls an der Organisation ihrer Kontrollen und an der Durchführung der Sicherheitskontrollen für die durch den Ärmelkanaltunnel reisenden Fahrgäste und ihr Gepäck teilnehmen, 7. Operationen im Zusammenhang mit der Sicherheit mit den Gerichtsbehörden und den Polizeidiensten und der Staatssicherheit koordinieren, 8.Gleise, einschließlich der Gleisgruppen für die Personen- und Güterbeförderung, überwachen, insbesondere im Hinblick auf die Bekämpfung von Kabeldiebstahl.

Art. 156ter - § 1 - Die NGBE schließt mit Infrabel eine Zusammenarbeitsvereinbarung mit dem Zweck, die gemeinsame Ausführung ihrer Aufträge des öffentlichen Dienstes im Zusammenhang mit der Sicherheit zu gewährleisten.

In dieser Vereinbarung wird die gemeinsame Strategie der NGBE und von Infrabel bestimmt, insbesondere in Bezug auf Art und Umfang der Zusammenarbeit, ihre finanziellen Modalitäten, gegenseitige Verpflichtungen der Parteien und Follow-up in Bezug auf die Vereinbarung. § 2 - Die NGBE und Infrabel ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Aufrechterhaltung der Sicherheitskette und die Kohärenz der Sicherheitspolitik zu gewährleisten.

Art. 156quater - § 1 - Die NGBE ist ausschließlich im Hinblick auf die Ausführung ihrer in Artikel 156 Nr. 1 und 5 erwähnten Aufträge des öffentlichen Dienstes Inhaber einer unentgeltlichen immerwährenden Dienstbarkeit an Bahnsteigen, Bahnunterführungen und allen Zugangswegen zu den Bahnsteigen, die Eigentum von Infrabel sind und in Bahnhöfen und an unbewachten Haltestellen liegen, die von der NGBE betrieben werden, und an neuen ähnlichen Einrichtungen, die von Infrabel oder für deren Rechnung gebaut werden, ab ihrer Inbetriebnahme. § 2 - Die NGBE führt zur Entlastung von Infrabel folgende Arbeiten an den mit der Dienstbarkeit belasteten Gütern durch: 1. Instandhaltungsarbeiten, 2.kleine und große Reparaturen, 3. Einrichtung, Verbesserung und Renovierung. Die NGBE ist berechtigt, Verankerungen in der Struktur von Bahnsteigen, Bahnunterführungen und anderen Zugangswegen zu den Bahnsteigen, die Infrabel gehören, vorzunehmen, sofern diese Verankerungen für die Ausführung der in vorhergehendem Absatz erwähnten Arbeiten erforderlich sind.

Wenn die Arbeiten die Grenzen des dienenden Grundstücks ändern oder ändern könnten, ist das vorherige Einverständnis von Infrabel erforderlich. § 3 - Die Dienstbarkeit bezieht sich nicht auf den Bau der Bahnsteige, deren Höhe, Struktur, Nutzlänge und -breite, Abstand von der Gleisachse, Trasse, Schutz gegen Stromschläge, auf das Anbringen von Sicherheitselementen auf Bahngleisen wie Signaleinrichtungen, Relais- oder Elektroschränke, Oberleitungsmaste und Elemente, die Teil des Verfahrens für die Abfahrt von Zügen sind. Die Ausübung der Dienstbarkeit darf weder diese Sicherheitselemente beeinträchtigen noch ihren Betrieb behindern.

Als Eigentümer ist Infrabel weiterhin berechtigt, alle Elemente zu installieren, die für die Ausführung ihrer Aufträge des öffentlichen Dienstes in Bezug auf den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur erforderlich sind. § 4 - Infrabel verzichtet auf Zuwachs für Bauten, Ausrüstungen und Einrichtungen, die im Rahmen der in § 1 erwähnten Dienstbarkeit von der NGBE errichtet werden. § 5 - Die NGBE haftet Dritten gegenüber für Schäden, die sie als Hüterin der Güter auf der Grundlage von Artikel 1384 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches und infolge ihrer Nachlässigkeit oder ihres Verschuldens auf oder in den in § 1 erwähnten Einrichtungen Personen und Gütern gegenüber verursacht. § 6 - Die Dienstbarkeit hat nicht zur Folge, dass der NGBE die Eigenschaft eines Infrastrukturbetreibers im Sinne von Artikel 3 Nr. 2 der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums zuerkannt wird. § 7 - Die NGBE und Infrabel sind verpflichtet, sich gemäß untereinander festzulegenden Modalitäten abzustimmen, insbesondere für die Anwendung des Gesetzes vom 25. Juli 1891 zur Revision des Gesetzes vom 15. April 1843 über die Eisenbahnpolizei und für die Organisation der Arbeiten an Bahnsteigen, Bahnunterführungen und anderen Zugangswegen zu den Bahnsteigen, damit sowohl der Verkehr auf Bahnsteigen, in Bahnunterführungen und auf anderen Zugangswegen zu den Bahnsteigen als auch der Eisenbahnverkehr möglichst wenig gestört wird.

Art. 156quinquies - § 1 - Wenn die NGBE in einem Bahnhof, der in einem verstädterten Gebiet liegt, ein Immobilienentwicklungsprojekt vorhat, das ganz oder teilweise in Räumen ausgeführt werden soll, die über oder unter dem Gelände von Infrabel liegen, gewährt Infrabel der NGBE die für die Ausführung dieses Projekts erforderlichen dinglichen Rechte. Falls Infrabel technische Probleme geltend macht, sprechen sich die Parteien ab, um eine Lösung zu finden, durch die das Projekt dennoch ausgeführt werden kann. § 2 - Hinsichtlich des erwähnten Projekts übernimmt die NGBE alle zusätzlichen Kosten, die Infrabel im Rahmen der Entwicklungs- und Bauphasen entstehen und sich auf die Eisenbahninfrastruktur beziehen, und nach Ausführung des Projekts alle eventuellen zusätzlichen Betriebskosten, die sich aus dem ausgeführten Projekt ergeben. § 3 - Für den Teil der im Rahmen des erwähnten Projekts gewährten dinglichen Rechte, der nicht zu den Aufträgen des öffentlichen Dienstes der NGBE gehört, wird auf der Grundlage eines Vorschlags, der von dem in Artikel 10 § 2 erwähnten Immobilienerwerbsausschuss gemacht wird, und unter Berücksichtigung des Buchwertes der Grundstücksfläche, an der die erwähnten dinglichen Rechte gewährt werden, eine zwischen den Parteien zu verhandelnde einmalige Vergütung zugunsten von Infrabel oder einer ihrer Tochterunternehmen vorgesehen. Diese einmalige Vergütung beläuft sich auf höchstens den Buchwert der Grundstücksfläche, an der die erwähnten dinglichen Rechte gewährt werden, wie zum Zeitpunkt der Gewährung der dinglichen Rechte in den Büchern von Infrabel ausgedrückt. § 4 - Eine zwischen Infrabel und der NGBE zu schließende Vereinbarung enthält die Liste der in § 1 erwähnten Bahnhöfe, die Weise ihrer eventuellen Revision und die Konzertierungsverfahren zur Lösung eventueller technischer Probleme, die sich den Parteien stellen können, und bestimmt die Modalitäten der in § 3 erwähnten Vergütung.

Art. 156sexies - In Abweichung von Artikel 5 § 2 wird der Geschäftsführungsvertrag zwischen der NGBE und dem Staat für eine Dauer von mindestens fünf und höchstens zehn Jahren geschlossen." Art. 12 - Artikel 159 desselben Gesetzes, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2004, bestätigt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 159 - Unbewegliche Güter, die Eigentum der NGBE sind, dürfen nicht enteignet werden. Jedoch darf der König auf Vorschlag des für öffentliche Unternehmen zuständigen Ministers und nach Stellungnahme des Verwaltungsrates der NGBE, die innerhalb zweier Monate nach Empfang eines diesbezüglichen Antrags abgegeben wird, die Enteignung unbeweglicher Güter, die nicht mehr für den Eisenbahnbetrieb zweckdienlich wären, erlauben. Der Ertrag aus der Veräußerung unbeweglicher Güter kommt der NGBE zu." Art. 13 - In Titel V Kapitel 3 desselben Gesetzes wird ein Artikel 159bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 159bis - Bevor die NGBE unbewegliche Güter, die nicht für die Ausführung ihrer Aufträge des öffentlichen Dienstes erforderlich sind, veräußert, setzt sie Infrabel von den Bedingungen der Veräußerung einschließlich des Preises der Übertragung in Kenntnis.

Werden die Bedingungen der NGBE von Infrabel ohne Vorbehalt oder Bedingung angenommen, gilt die Übertragung an Infrabel als durchgeführt.

Wenn Infrabel das in Absatz 1 erwähnte Recht nicht ausübt und die Bedingungen des Angebots anschließend von der NGBE wesentlich geändert werden, lebt dieses Recht auf.

Die Modalitäten der Ausübung dieses Rechts werden in einer zwischen der NGBE und Infrabel zu schließenden Vereinbarung geregelt. In der Zwischenzeit üben die Parteien dieses Recht mit der Sorgfalt eines guten Familienvaters aus." Art. 14 - Artikel 161ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. März 2002 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2004, bestätigt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert: 1.Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: "Der Verwaltungsrat richtet in seiner Mitte einen Prüfungsausschuss und einen Ernennungs- und Vergütungsausschuss ein." 2. Die Paragraphen 5 bis 7 werden aufgehoben. Art. 15 - In Titel V desselben Gesetzes wird Kapitel 3bis, das die Artikel 161quater und 161quinquies umfasst, eingefügt durch das Gesetz vom 22. März 2002 und aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 18.

Oktober 2004, bestätigt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "KAPITEL 3bis - Orientierungsausschuss bei der NGBE Art. 161quater - Bei der NGBE wird ein Ausschuss, nachstehend Orientierungsausschuss genannt, geschaffen.

Art. 161quinquies - § 1 - Der Orientierungsausschuss setzt sich zusammen aus: 1. sechs Vertretern der NGBE, 2.sechs Vertretern der regionalen Verkehrsgesellschaften, die gemäß den in einem Zusammenarbeitsabkommen mit den Regionen festgelegten Modalitäten ernannt werden. § 2 - Der Orientierungsausschuss gibt aus eigener Initiative oder auf Antrag des Verwaltungsrates Stellungnahmen zu allen Maßnahmen ab, die die Zusammenarbeit mit den regionalen Verkehrsgesellschaften beeinflussen können. Möchte der Verwaltungsrat von der Stellungnahme des Ausschusses abweichen, begründet er seinen Standpunkt." Art. 16 - Artikel 162 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. März 2002 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18.

Oktober 2004, bestätigt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, wird wie folgt ersetzt: "Art. 162 - Die Artikel 18 bis 23 sind nicht auf die NGBE anwendbar." Art. 17 - Artikel 162bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. März 2002 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2004, bestätigt durch das Programmgesetz vom 27.

Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: "Der Verwaltungsrat setzt sich aus höchstens vierzehn Mitgliedern zusammen, einschließlich des geschäftsführenden Verwalters.Die Anzahl Verwalter wird vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt. Mindestens ein Drittel seiner Mitglieder müssen dem anderen Geschlecht angehören." 2. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Der König ernennt die Verwalter durch einen im Ministerrat beratenen Erlass." 3. Paragraph 2 Absatz 3 wird aufgehoben.4. Das Wort "NGBE-Holding" wird jeweils durch das Wort "NGBE" ersetzt. 5. Paragraph 2 Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: "Die Verwalter können nur vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass abberufen werden." Art. 18 - In Titel V Kapitel 4 desselben Gesetzes wird ein Artikel 162bis/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 162bis/1 - Der geschäftsführende Verwalter der NGBE gehört einer anderen Sprachrolle an als der geschäftsführende Verwalter von Infrabel." Art. 19 - Artikel 162ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. März 2002 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2004, bestätigt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, wird wie folgt ersetzt: "Art.162ter - Der Direktionsausschuss ist mit der täglichen Geschäftsführung, der Vertretung in Bezug auf diese Geschäftsführung und der Ausführung der Beschlüsse des Verwaltungsrates beauftragt.

Die Mitglieder des Direktionsausschusses bilden ein Kollegium.

Sie können ihre Aufgaben untereinander verteilen. Der Direktionsausschuss kann bestimmte seiner Befugnisse, vorbehaltlich der Befugnisse, die ihm durch das vorliegende Gesetz als Kollegium vorbehalten sind, einem oder mehreren seiner Mitglieder oder Personalmitgliedern übertragen. Er kann Weiterübertragungen erlauben.

Er setzt den Verwaltungsrat von Übertragungen, die aufgrund des vorliegenden Absatzes bewilligt werden, in Kenntnis." Art. 20 - Artikel 162quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. März 2002 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2004, bestätigt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert: 1.Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Der Direktionsausschuss der NGBE setzt sich aus dem geschäftsführenden Verwalter und den Mitgliedern des Direktionsausschusses zusammen. Die Anzahl Mitglieder des Direktionsausschusses wird vom Verwaltungsrat bestimmt. Diese Anzahl darf die Hälfte der Anzahl Mitglieder des Verwaltungsrates nicht übersteigen. Der geschäftsführende Verwalter führt den Vorsitz des Direktionsausschusses." 2. Das Wort "NGBE-Holding" wird jeweils durch das Wort "NGBE" ersetzt.3. [Abänderung des niederländischen Textes] Art.21 - Artikel 162quinquies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. März 2002 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2004, bestätigt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert: 1.In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "161ter § 4" durch die Wörter "161ter § 4 Absatz 2" ersetzt. 2. In § 1 Absatz 1 wird das Wort "NGBE-Holding" jeweils durch das Wort "NGBE" ersetzt.3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: "Die Generalversammlung legt die Vergütung der Verwaltungsratsmitglieder auf Vorschlag des Ernennungs- und Vergütungsausschusses fest.Zu diesem Zweck berücksichtigt sie die Leistungen der Vertreter unter anderem hinsichtlich ihrer Teilnahme an den durch das Gesetz vorgesehenen Ausschüssen. Sie berücksichtigt ebenfalls die Ziele des Unternehmens." 4. In § 3 wird das Wort "NGBE-Holding" durch das Wort "NGBE" ersetzt. Art. 22 - Artikel 162sexies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. März 2002 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2004, bestätigt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert: 1.Das Wort "NGBE-Holding" wird jeweils durch das Wort "NGBE" ersetzt. 2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "des strategischen Ausschusses," aufgehoben.3. Paragraph 1 Absatz 1 Nr.6 wird aufgehoben. 4. In § 1 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Verwalter, der geschäftsführende Verwalter ausgenommen, dürfen keine Personalmitglieder der NGBE im Sinne von Artikel 163bis sein." Art. 23 - In Artikel 162octies § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, werden die Wörter "der strategische Ausschuss," aufgehoben.

Art. 24 - Artikel 162nonies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. März 2002 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2004, bestätigt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert: 1.Das Wort "NGBE-Holding" wird jeweils durch das Wort "NGBE" ersetzt. 2. Der Begriff "für Eisenbahnen zuständiger Minister" wird jeweils durch den Begriff "Minister der Öffentlichen Unternehmen" ersetzt.3. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "des Grundlagenstatuts" durch die Wörter "der Satzung" ersetzt.4. Die Wörter "des strategischen Ausschusses" werden jeweils aufgehoben.5. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "oder des Orientierungsausschusses," aufgehoben.6. In § 3 werden die Wörter ", des Orientierungsausschusses," aufgehoben. 7. Paragraph 4 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Der Regierungskommissar legt innerhalb einer Frist von vier Werktagen beim vorerwähnten Minister gegen jeden Beschluss, der gegen das Gesetz, die Satzung oder den Geschäftsführungsvertrag verstößt oder die Ausführung der Aufträge des öffentlichen Dienstes der NGBE beeinträchtigen könnte, Widerspruch ein." 8. Paragraph 4 Absatz 2 wird aufgehoben.9. In § 4 werden die Absätze 4 bis 6 wie folgt ersetzt: "Der Minister kann den betreffenden Beschluss innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen, die ab demselben Tag läuft wie die in Absatz 1 erwähnte Frist, für nichtig erklären.Er notifiziert dem betreffenden Verwaltungsorgan die Nichtigkeitserklärung. Hat der Minister innerhalb der vorerwähnten Frist die Nichtigkeit nicht ausgesprochen, wird der Beschluss unbeschadet der Bestimmungen des letzten Absatzes definitiv.

Im Falle einer Auswirkung auf den allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan des Staates bittet der Minister um das Einverständnis des Ministers des Haushalts. Erzielen diese beiden Minister innerhalb der in Absatz 4 erwähnten Frist von vierzehn Tagen keine Übereinstimmung, wird innerhalb einer Frist von dreißig Tagen, die ab demselben Tag läuft wie die in Absatz 1 erwähnte Frist, gemäß einem vom König festgelegten Verfahren entschieden." Art. 25 - Artikel 162decies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. März 2002 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2004, bestätigt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, wird wie folgt ersetzt: "Art.162decies - § 1 - In Abweichung von Artikel 26 Absatz 1 erstellt der Verwaltungsrat der NGBE den Unternehmensplan für die Dauer des Geschäftsführungsvertrags und passt ihn jährlich an. In diesem Plan werden unter Berücksichtigung der vom Ministerrat bestimmten Mobilitätsziele Ziele und Strategie des Unternehmens vermerkt. § 2 - Der Unternehmensplan muss Folgendes enthalten: 1. Struktur und Merkmale des Beförderungsangebots auf dem Eisenbahnnetz und Empfangsstellen, 2.Bedürfnisse, die sich aus ihrem Zweck ergeben, in Form eines mehrjährigen Investitionsplans, 3. Aussichten in Bezug auf den Personalbedarf, 4.Entwicklung der Betriebsrechnungen in Form eines Finanzplans, 5. Beschreibung der allgemeinen Betriebsbedingungen in Bezug auf Tätigkeitssektoren, die nicht zu den Aufträgen des öffentlichen Dienstes der NGBE gehören. § 3 - Der in § 2 Nr. 2 erwähnte mehrjährige Investitionsplan enthält die Planung über mehrere Jahre der Investitionen in Bezug auf Erwerb, Unterhalt, Betrieb und Finanzierung von rollendem Eisenbahnmaterial, auf Erwerb, Entwicklung, Bau, Erneuerung, Unterhalt und Betrieb von Bahnhöfen, unbewachten Haltestellen und ihren Nebenanlagen und auf Sicherheits- und Wachtätigkeiten. § 4 - Der mehrjährige Investitionsplan der NGBE wird auf den mehrjährigen Investitionsplan von Infrabel abgestimmt, insofern der Zeitplan der Arbeiten der NGBE in Bezug auf Entwicklung, Bau und Erneuerung von Bahnhöfen, unbewachten Haltestellen und ihren Nebenanlagen den mehrjährigen Investitionsplan von Infrabel beeinflusst. § 5 - Der Unternehmensplan und seine jährlichen Anpassungen werden dem für öffentliche Unternehmen zuständigen Minister mitgeteilt. In Abweichung von Artikel 26 Absatz 2 werden die in § 2 Nr. 1 und 2 erwähnten Punkte als für die Ausführung der Aufträge des öffentlichen Dienstes der NGBE und ihres mehrjährigen Investitionsplans erforderlicher Teil vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass gebilligt. § 6 - Der Unternehmensplan ist eine Voraussetzung für den Abschluss des Geschäftsführungsvertrags. Bei Erneuerung des Geschäftsführungsvertrags wird der Plan spätestens zwölf Monate vor Ablauf des laufenden Geschäftsführungsvertrags erstellt. Artikel 3 § 2 Nr. 9 ist nicht anwendbar. § 7 - Die NGBE erstellt in Ausführung des Geschäftsführungsvertrags einen Beförderungsplan. Bedeutende Änderungen an diesem Plan werden dem Ministerrat zur Billigung vorgelegt." Art. 26 - In Titel V desselben Gesetzes wird ein Kapitel 4bis, das Artikel 162duodecies umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "KAPITEL 4bis - Finanzielle und buchhalterische Bestimmungen Art. 162duodecies - § 1 - Vorliegender Artikel setzt Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums um. § 2 - Unbeschadet des Artikels 27 § 1 führt die NGBE in ihrer internen Buchhaltung getrennte Konten für ihre Tätigkeiten in Bezug auf die Güterbeförderung mit der Eisenbahn. Der Anhang zum Jahresabschluss der NGBE umfasst eine getrennte Bilanz und eine getrennte Ergebnisrechnung für diese Tätigkeiten. § 3 - Zuwendungen für Personenverkehrsleistungen im Rahmen von Aufträgen des öffentlichen Dienstes sind in den entsprechenden Konten getrennt auszuweisen und dürfen nicht auf Tätigkeitsbereiche übertragen werden, die andere Verkehrsleistungen oder sonstige Geschäfte betreffen." Art. 27 - In Titel V desselben Gesetzes wird ein Kapitel 5bis, das die Artikel 163quater bis 163septies umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "KAPITEL 5bis - Beförderungsvertrag Abschnitt 1 - Begriffsbestimmung und Inhalt Art. 163quater - § 1 - Die NGBE schließt mit Infrabel einen Beförderungsvertrag, in dem Bedingungen und Modalitäten der operativen Zusammenarbeit zwischen der NGBE und Infrabel für Dienste festgelegt werden, die im Rahmen der Aufträge des öffentlichen Dienstes zu erbringen sind, unter anderem im Hinblick auf eine pünktliche und qualitative Dienstleistung an Fahrgäste. § 2 - Im Beförderungsvertrag werden mindestens folgende Angelegenheiten geregelt: 1. Pünktlichkeit und Verkehr der Züge, 2.Empfang und Information der Fahrgäste, 3. Verwaltung von Zwischenfällen, darunter Noteinsatzpläne, 4.Koordinierung der Ausführung der Investitionen der NGBE und von Infrabel. § 3 - Ausdrückliche Auflösungsklauseln im Beförderungsvertrag gelten als ungeschrieben. Artikel 1184 des Zivilgesetzbuches ist nicht auf den Beförderungsvertrag anwendbar.

Abschnitt 2 - Abschluss, Billigung, Ende und Erneuerung Art. 163quinquies - § 1 - Bei Verhandlung und Abschluss des Beförderungsvertrags werden die NGBE und Infrabel von ihrem Direktionsausschuss vertreten. Der Beförderungsvertrag wird den Verwaltungsräten zur Billigung vorgelegt, die mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen entscheiden. § 2 - Der Dienst für die Regulierung des Eisenbahnverkehrs gibt eine Stellungnahme über jeden Entwurf eines Beförderungsvertrags oder jeden Entwurf zur Änderung eines Beförderungsvertrags innerhalb einer Frist von einem Monat ab, nachdem die NGBE und Infrabel ihm einen gemeinsamen Entwurf vorgelegt haben.

Vor Ablauf der vorerwähnten einmonatigen Frist dürfen die NGBE und Infrabel den Beförderungsvertrag weder abschließen noch ändern. § 3 - Der Beförderungsvertrag und seine aufeinanderfolgenden Änderungen treten erst in Kraft, nachdem der König sie durch einen im Ministerrat beratenen Erlass gebilligt hat, und zwar an dem in diesem Erlass festgelegten Datum.

Art. 163sexies - § 1 - Der Beförderungsvertrag wird für einen Zeitraum von fünf Jahren geschlossen. § 2 - Der Beförderungsvertrag wird gemäß dem in Artikel 163quinquies vorgesehenen Verfahren den Änderungen des Geschäftsführungsvertrags der NGBE und/oder von Infrabel angepasst, insofern diese Änderungen es erfordern.

Bei Uneinigkeit in Bezug auf die Notwendigkeit, den Beförderungsvertrag zu ändern, oder auf die Änderungen selbst bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Inhalt des gegebenenfalls geänderten Beförderungsvertrags, nachdem Er die Stellungnahme des Dienstes für die Regulierung des Eisenbahnverkehrs eingeholt hat. Dieser Beförderungsvertrag ist für die NGBE und Infrabel zwingend. Artikel 163quinquies § 3 ist nicht anwendbar. § 3 - Die NGBE und Infrabel können jederzeit in gegenseitigem Einvernehmen den Beförderungsvertrag gemäß dem in Artikel 163quinquies vorgesehenen Verfahren ändern. § 4 - Spätestens sechs Monate vor Ablauf des Beförderungsvertrags nehmen die NGBE und Infrabel Verhandlungen über den Inhalt eines neuen Beförderungsvertrags auf. Ist bei Ablauf dieses Zeitraums kein neuer Beförderungsvertrag in Kraft getreten, bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass vorläufig den Inhalt des Beförderungsvertrags, nachdem Er die Stellungnahme des Dienstes für die Regulierung des Eisenbahnverkehrs eingeholt hat. Gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels ist dieser Vertrag für die NGBE und Infrabel bis zum Abschluss eines neuen Beförderungsvertrags zwingend.

Art. 163septies - Der Dienst für die Regulierung des Eisenbahnverkehrs trifft innerhalb dreißig Tagen eine Entscheidung über Streitfälle in Bezug auf die Ausführung des Beförderungsvertrags." Abschnitt 3 - Infrabel Art. 28 - Artikel 197 des Gesetzes vom 21. März 1991, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 14. Juni 2004, bestätigt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 3 wird aufgehoben.2. Die Aufzählung wird durch eine Nr.5 und eine Nr. 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "5. Dienst für die Regulierung des Eisenbahnverkehrs: den im Königlichen Erlass vom 25. Oktober 2004 zur Schaffung des Dienstes für die Regulierung des Eisenbahnverkehrs und der Betreibung des Flughafens Brüssel-National, zur Festlegung seiner Zusammensetzung und des auf seine Mitglieder anwendbaren Verwaltungs- und Besoldungsstatuts erwähnten Dienst für die Regulierung des Eisenbahnverkehrs und der Betreibung des Flughafens Brüssel-National, 6. HR Rail: die im Gesetz vom 23.Juli 1926 über die NGBE und das Personal der belgischen Eisenbahnen erwähnte öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft HR Rail." Art. 29 - Artikel 199 desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 14. Juni 2004, bestätigt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2006, wird wie folgt ersetzt: "Art. 199 - § 1 - Infrabel hat für das gesamte belgische Netz Folgendes zur Aufgabe: 1. Erwerb, Entwicklung, Bau, Erneuerung, Unterhalt und Betrieb der Eisenbahninfrastruktur, 2.Betrieb der Steuerungs- und Sicherheitssysteme dieser Infrastruktur, 3. Erbringung von Leistungen für Eisenbahnunternehmen, die laut Gesetz für diese Unternehmen erbracht werden müssen, 4.Zuweisung der verfügbaren Fahrwegkapazität der Eisenbahn, 5. Tarifierung, Fakturierung und Erhebung der Entgelte für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur und für die in Nr.3 erwähnten Leistungen, 6. Erwerb, Entwicklung, Unterhalt, Verwaltung, Betrieb und Vermarktung von Datenverarbeitungssystemen und Telekommunikationsnetzen. Infrabel kann Beteiligungen an öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Gesellschaften oder Vereinigungen in Belgien und im Ausland, die direkt oder indirekt zur Verwirklichung ihres Zwecks beitragen können, erwerben. Sie kann ebenfalls Sicherheiten für Schulden von verbundenen Gesellschaften bilden.

Infrabel kann ebenfalls als Verwalter, Bevollmächtigter, Beauftragter oder Liquidator in anderen Gesellschaften oder Unternehmen auftreten.

Sie darf in Belgien oder im Ausland alle Handlungen und Geschäfte vornehmen, die für die Verwirklichung ihres Zwecks erforderlich oder zweckdienlich sind. § 2 - Die Aufträge des öffentlichen Dienstes des Infrastrukturbetreibers umfassen die in § 1 Nr. 1 bis 5 erwähnten Aufgaben und die anderen Aufträge des öffentlichen Dienstes, die ihm durch oder aufgrund des Gesetzes anvertraut werden." Art. 30 - Artikel 199ter § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird wie folgt ersetzt: "Personalmitglieder, die dem in Artikel 199bis § 1 erwähnten spezialisierten Dienst zugewiesen sind und dort ein leitendes Amt oder das Amt eines Mitglieds des Führungspersonals ausüben, dürfen weder selbst noch über eine juristische Person ein anderes Amt, Mandat oder eine andere Tätigkeit, ob bezahlt oder unbezahlt, bei einem Eisenbahnunternehmen, bei HR Rail oder bei einer mit ihnen verbundenen Gesellschaft im Sinne von Artikel 11 des Gesellschaftsgesetzbuches ausüben." Art. 31 - In Titel VIII Kapitel 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 14. Juni 2004, bestätigt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, werden Artikel 199quater und 199quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 199quater - Infrabel schließt mit der NGBE die in Artikel 156ter erwähnte Zusammenarbeitsvereinbarung.

Art. 199quinquies - In Abweichung von Artikel 5 § 2 wird der Geschäftsführungsvertrag zwischen Infrabel und dem Staat für eine Dauer von mindestens fünf und höchstens zehn Jahren geschlossen." Art. 32 - Artikel 200 desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 14. Juni 2004, bestätigt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: "In Abweichung von Artikel 26 Absatz 1 erstellt der Verwaltungsrat von Infrabel den Unternehmensplan für die Dauer des Geschäftsführungsvertrags und passt ihn jährlich an.In diesem Plan werden unter Berücksichtigung der vom Ministerrat bestimmten Mobilitätsziele Ziele und Strategie des Unternehmens vermerkt." 2. Paragraph 3 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Der in § 2 Nr.1 erwähnte mehrjährige Investitionsplan enthält die Planung über mehrere Jahre der Investitionen in Bezug auf Erwerb, Entwicklung, Bau, Erneuerung, Unterhalt und Betrieb der Eisenbahninfrastruktur." 3. In § 3 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der mehrjährige Investitionsplan von Infrabel wird auf den mehrjährigen Investitionsplan der NGBE abgestimmt, insofern der Zeitplan der Arbeiten von Infrabel in Bezug auf Entwicklung, Bau und Erneuerung der Eisenbahninfrastruktur den mehrjährigen Investitionsplan der NGBE in Bezug auf Entwicklung, Bau und Erneuerung von Bahnhöfen, unbewachten Haltestellen und ihren Nebenanlagen beeinflusst." 4. In § 4, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28.September 2008, bestätigt durch das Gesetz vom 21. August 2008, werden die Wörter "nach Konsultierung der NGBE-Holding" aufgehoben.

Art. 33 - In Titel VIII Kapitel 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 14. Juni 2004, bestätigt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, werden Artikel 202bis und 202ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 202bis - Unbewegliche Güter, die Eigentum von Infrabel sind, dürfen nicht enteignet werden. Auf Vorschlag des für öffentliche Unternehmen zuständigen Ministers und nach Stellungnahme des Verwaltungsrates von Infrabel, die innerhalb zweier Monate nach Empfang eines diesbezüglichen Antrags abgegeben wird, darf der König jedoch die Enteignung unbeweglicher Güter, die nicht mehr für den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur zweckdienlich wären, erlauben. Der Ertrag aus der Veräußerung unbeweglicher Güter kommt Infrabel zu.

Art. 202ter - Bevor Infrabel unbewegliche Güter, die nicht für die Ausführung ihrer Aufträge des öffentlichen Dienstes erforderlich sind, veräußert, setzt sie die NGBE von den Bedingungen der Veräußerung einschließlich des Preises der Übertragung in Kenntnis.

Werden die Bedingungen von Infrabel von der NGBE ohne Vorbehalt oder Bedingung angenommen, gilt die Übertragung an die NGBE als durchgeführt.

Wenn die NGBE das in Absatz 1 erwähnte Recht nicht ausübt und die Bedingungen des Angebots anschließend von Infrabel wesentlich geändert werden, lebt dieses Recht auf.

Die Modalitäten der Ausübung dieses Rechts werden in einer zwischen Infrabel und der NGBE zu schließenden Vereinbarung geregelt. In der Zwischenzeit üben die Parteien dieses Recht mit der Sorgfalt eines guten Familienvaters aus." Art. 34 - Artikel 205 desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 14. Juni 2004, bestätigt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, wird aufgehoben.

Art. 35 - Artikel 207 desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 14. Juni 2004, bestätigt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 wird das Wort "zehn" durch das Wort "vierzehn" ersetzt. 2. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Der König ernennt die Verwalter durch einen im Ministerrat beratenen Erlass." 3. In § 2 Absatz 3 wird der letzte Satz wie folgt ersetzt: "Die Verwalter können nur vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass abberufen werden." Art. 36 - In Titel VIII Kapitel 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 14. Juni 2004, bestätigt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, wird ein Artikel 207bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 207bis - Der geschäftsführende Verwalter von Infrabel gehört einer anderen Sprachrolle an als der geschäftsführende Verwalter der NGBE." Art. 37 - Artikel 208 desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2004, bestätigt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die Anzahl Mitglieder des Direktionsausschusses darf die Hälfte der Anzahl Mitglieder des Verwaltungsrates nicht übersteigen." 2. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: "Infrabel wird rechtsgültig von dem geschäftsführenden Verwalter und dem zu diesem Zweck vom Verwaltungsrat bestimmten Mitglied des Direktionsausschusses, die gemeinsam handeln, gegenüber Dritten und vor Gericht vertreten. Verwaltungsurkunden oder Urkunden, die die Gesellschaft verpflichten, werden von dem geschäftsführenden Verwalter und dem zu diesem Zweck vom Verwaltungsrat bestimmten Mitglied des Direktionsausschusses gemeinsam unterzeichnet. Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Urkunden, deren Billigungsweise von vorliegendem Paragraphen abweicht.

Der geschäftsführende Verwalter gehört einer anderen Sprachrolle an als das gemäß Absatz 1 bestimmte Mitglied des Direktionsausschusses." Art. 38 - Artikel 209 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 14. Juni 2004, bestätigt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Unbeschadet des Artikels 211 § 2 Absatz 2 werden die Rechte, einschließlich der Vergütung, und Pflichten des geschäftsführenden Verwalters und der anderen Mitglieder des Direktionsausschusses einerseits und von Infrabel andererseits in einer Sondervereinbarung zwischen den Parteien geregelt.Bei der Verhandlung dieser Vereinbarung wird Infrabel von ihrem Verwaltungsrat, den geschäftsführenden Verwalter ausgenommen, vertreten.

Der geschäftsführende Verwalter darf keine anderen Bezüge erhalten als seine Vergütung." 2. Absatz 2 wird aufgehoben. Art. 39 - Artikel 210 § 2 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Generalversammlung kann auf Vorschlag des Verwaltungsrates einen externen Abschlussprüfer bestimmen, der den Versammlungen dieses Ausschusses ebenfalls mit beratender Stimme beiwohnt." Art. 40 - Artikel 212 desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 14. Juni 2004, bestätigt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 31. Mai 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Das Mandat als Mitglied des Verwaltungsrates oder des Direktionsausschusses ist unvereinbar mit einem Amt, Mandat oder einer Tätigkeit, ob bezahlt oder unbezahlt, das beziehungsweise die entweder selbst oder über eine juristische Person bei einem Eisenbahnunternehmen, bei HR Rail oder bei einer mit ihnen verbundenen Gesellschaft im Sinne von Artikel 11 des Gesellschaftsgesetzbuches ausgeübt wird." 2. In § 2 wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Das in Absatz 1 erwähnte Verbot gilt nicht für Mandate, die in den Artikeln 34 § 1 Nr.2 und 45 § 1 dritter Gedankenstrich des Gesetzes vom 23. Juli 1926 über die NGBE und das Personal der belgischen Eisenbahnen erwähnt sind." Art. 41 - Artikel 213 desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 14. Juni 2004, bestätigt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 4 Absatz 3 werden die Wörter "acht vollen Tagen" durch die Wörter "vierzehn Tagen" ersetzt.2. In § 4 Absatz 4 werden die Wörter "acht vollen Tagen" durch die Wörter "vierzehn Tagen" und die Wörter "dreißig vollen Tagen" durch die Wörter "dreißig Tagen" ersetzt. Art. 42 - In Titel VIII Kapitel 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 14. Juni 2004, bestätigt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, wird ein Artikel 213bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 213bis - Infrabel schließt mit der NGBE den in Artikel 163quater § 1 erwähnten Vertrag." Art. 43 - In Titel VIII desselben Gesetzes wird ein Kapitel 5, das die Artikel 215bis bis 215quater mit folgendem Wortlaut umfasst, eingefügt: "KAPITEL 5 - Verschiedene Bestimmungen Art. 215bis - Infrabel ist Inhaber einer unentgeltlichen immerwährenden Dienstbarkeit an Bahnhöfen und Grundstücken, die Eigentum der NGBE sind, für den Durchgang aller Hochspannungskabel und der Kabel im Zusammenhang mit den Elementen, die Teil des Verfahrens für die Abfahrt von Zügen sind, den Signaleinrichtungen oder den Lautsprecheranlagen, die zur Ausführung durch Infrabel ihrer Aufträge des öffentlichen Dienstes erforderlich sind.

Art. 215ter - § 1 - Darüber hinaus darf Infrabel das Gelände der Bahnhöfe zur Installation und Instandhaltung von Kabeln und dazugehörigen Ausrüstungen für Kommunikations- und Datenverarbeitungssysteme und zur Durchführung diesbezüglicher Arbeiten immerwährend und unentgeltlich nutzen. § 2 - Zu den in § 1 erwähnten Arbeiten gehören Arbeiten, die für Unterhalt, Instandhaltung, Änderung, Wiederherstellung, Entfernung und Kontrolle der Kabel und dazugehörigen Ausrüstungen erforderlich sind.

Vor der Installation von Kabeln und dazugehörigen Ausrüstungen auf dem Gelände eines Bahnhofes holt Infrabel das vorherige Einverständnis der NGBE über den Verlegungsplan und die Einrichtungsmerkmale ein. § 3 - Infrabel hat Zugang zu den vorerwähnten Ausrüstungen, um sie unterhalten, instand halten, ändern, wiederherstellen, entfernen und kontrollieren zu können. § 4 - Die Arbeiten werden mit der Sorgfalt eines guten Familienvaters ausgeführt, so dass geringstmögliche Belästigungen verursacht werden.

Art. 215quater - § 1 - Die NGBE ist berechtigt, die Lage der in Artikel 215ter erwähnten Kabel und dazugehörigen Ausrüstungen bei Arbeiten, die sie in einem Bahnhof durchführen möchte, ändern zu lassen.

Die NGBE und Infrabel sind verpflichtet, sich für die Organisation der Arbeiten gegenseitig zu informieren und abzustimmen. § 2 - Kosten, die aufgrund der Änderung der Kabel und dazugehörigen Ausrüstungen entstehen, die auf Antrag der NGBE im Rahmen ihrer Aufträge des öffentlichen Dienstes vorgenommen wird, gehen zu Lasten von Infrabel. § 3 - Werden die Arbeiten jedoch von der NGBE im Rahmen ihrer kommerziellen Immobilienentwicklungstätigkeiten durchgeführt, bleiben die Kosten, die aufgrund der Verlegung der Kabel und dazugehörigen Ausrüstungen entstehen, zu ihren Lasten." Abschnitt 4 - Aufhebung von Titel IX Art. 44 - Titel IX des Gesetzes vom 21. März 1991, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2004, bestätigt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, wird aufgehoben.

TITEL III - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen Abschnitt 1 - Gesetzesabänderungen Art. 45 - [Abänderung des Gesetzes vom 25. Juli 1891 zur Revision des Gesetzes vom 15. April 1843 über die Eisenbahnpolizei] Art. 46 - [Abänderung des Gesetzes vom 23. Juli 1926 über die NGBE-Holding und die mit ihr verbundenen Gesellschaften] Art. 47 - In Artikel 10 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. November 1989 über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2004, bestätigt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, werden die Wörter "die NGBE-Holdinggesellschaft," aufgehoben.

Art. 48 - § 1 - Artikel 1 § 10 des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit wird durch folgenden Absatz ergänzt: "Infrabel als Betreiber der Eisenbahninfrastruktur und die Eisenbahnunternehmen gelten für die Anwendung des vorliegenden Artikels der NGBE gegenüber nicht als Dritte." § 2 - Artikel 1 § 11 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Als Sicherheitsdienst im Sinne des vorliegenden Gesetzes gilt: a) jeder Dienst, der innerhalb einer öffentlichen Verkehrsgesellschaft organisiert ist, um an allen öffentlich zugänglichen oder nicht zugänglichen Orten, die von der öffentlichen Verkehrsgesellschaft betrieben werden, die Sicherheit zu gewährleisten, b) in Bezug auf die NGBE jeder Dienst, der in ihrer Mitte organisiert ist, um an den in Artikel 13.1 § 2 erwähnten Orten die Sicherheit der Güter und Personen zu gewährleisten." § 3 - Artikel 13.1 § 1 Nr. 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "an den in vorliegendem Artikel erwähnten Orten." § 4 - Artikel 13.1 § 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "In Bezug auf den Sicherheitsdienst, der zur NGBE gehört, können die in § 1 Nr. 1 erwähnten Sicherheitsbediensteten die Befugnisse wie in vorliegendem Kapitel vorgesehen in Bahnhöfen, an unbewachten Haltestellen, in Zügen, die den Eisenbahnunternehmen gehören, an Gleisen, einschließlich der Gleisgruppen für die Personen- und Güterbeförderung, in anderen öffentlich zugänglichen Räumen des Eisenbahngeländes und in allen von der NGBE betriebenen Räumen ausüben, mit Ausnahme: a) der Dritten in Konzession gegebenen Infrastruktur, außer bei einem Zusammenarbeitsabkommen mit dem Konzessionär und gemäß den im vorerwähnten Abkommen festgelegten Modalitäten, b) von Wegen, die eine öffentliche Straße darstellen, mit Ausnahme von Bahnunterführungen und Passerellen, c) von Transportfahrzeugen anderer Eisenbahnunternehmen als der NGBE, wenn sie keinen vorherigen Antrag beim vorerwähnten Sicherheitsdienst eingereicht haben." § 5 - In Artikel 13.3 desselben Gesetzes werden die Wörter "die NGBE-Holding-AG und" aufgehoben.

Art. 49 - [Abänderung des Gesetzes vom 20. Juli 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen] Art. 50 - In Artikel 16 § 1 Buchstabe c) des Gesetzes vom 10. November 2006 über die Öffnungszeiten in Handel, Handwerk und im Dienstleistungsbereich wird das Wort "NGBE-Holding" durch das Wort "NGBE" ersetzt.

Art. 51 - [Abänderung des Gesetzes vom 12. Dezember 2006 über GSM-R] Art. 52 - [Abänderung des Programmgesetzes vom 23. Dezember 2009] Abschnitt 2 - Verordnungsrechtliche Abänderungen Art. 53 - [Abänderung des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 2004 zur Schaffung des Dienstes für die Regulierung des Eisenbahnverkehrs und der Betreibung des Flughafens Brüssel-National, zur Festlegung seiner Zusammensetzung und des auf seine Mitglieder anwendbaren Verwaltungs- und Besoldungsstatuts] Art. 54 - [Abänderung des Königlichen Erlasses vom 26. Januar 2006 zur Schaffung eines Föderalen Ausschusses für die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs und zur Festlegung verschiedener Maßnahmen für die Sicherheit des intermodalen Verkehrs] Art. 55 - [Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. Dezember 2007 zur Festlegung der Polizeiverordnung über die Eisenbahnen] Art. 56 - [Abänderung des Königlichen Erlasses vom 4. Juli 2008 zur Festlegung der Vergütung der Regierungskommissare bei der NGBE-Holding, der NGBE und Infrabel] Art. 57 - [Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22. Juni 2011 zur Bestimmung der Eisenbahnsicherheitsbehörde] Art. 58 - [Abänderung des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2011 über die Sicherheitseinrichtungen von Bahnübergängen an Bahngleisen] Art. 59 - [Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23. Mai 2013 zur Bestimmung der statutarischen Personalmitglieder der NGBE-Holding, die für die Sicherheit und die Aufsicht der Eisenbahnen zuständig sind] TITEL IV - Übergangsbestimmungen Art. 60 - Ist der in Artikel 8 des Gesetzes vom 30. August 2013 erwähnte Beförderungsvertrag nicht vor dem 1. April 2014 geschlossen worden, bestimmt der König vorläufig den Inhalt des Beförderungsvertrags, nachdem Er die Stellungnahme des Dienstes für die Regulierung des Eisenbahnverkehrs eingeholt hat. Gemäß Titel V Kapitel 5bis des Gesetzes vom 21. März 1991, eingefügt auf der Grundlage von Artikel 27 des vorliegenden Erlasses, ist dieser Vertrag für die NGBE und Infrabel bis zum Abschluss eines neuen Beförderungsvertrags zwingend.

Art. 61 - Unbeschadet des Artikels 3 § 4 des Gesetzes vom 30. August 2013 zur Reform der belgischen Eisenbahnen werden laufende Verträge zwischen der NGBE-Holding, Infrabel oder der in Artikel 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 7. November 2013 zur Reform der Strukturen der NGBE-Holding, von Infrabel und der NGBE erwähnten Stelle einerseits und einem oder mehreren beliebigen Dritten andererseits im Rahmen der in Artikel 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 30. August 2013 erwähnten Verrichtungen ohne Entschädigung oder vorheriges Einverständnis einer der Parteien aufgespalten und/oder übertragen, so dass diese Verträge zwischen dem oder den Dritten einerseits und Infrabel, der NGBE und/oder HR Rail andererseits wirksam bleiben.

Art. 62 - Laufende Dienstleistungen zwischen der NGBE-Holding und Infrabel oder zwischen Infrabel und der in Artikel 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 7. November 2013 zur Reform der Strukturen der NGBE-Holding, von Infrabel und der NGBE erwähnten Stelle können bis zum 30. Juni 2014 erbracht werden.

Art. 63 - Solange der König die Anzahl Verwalter im Verwaltungsrat der NGBE nicht gemäß Artikel 17 des vorliegenden Erlasses bestimmt hat, der einen Satz in Artikel 162bis § 1 des Gesetzes vom 21. März 1991 einfügt, der vorsieht, dass der König die Anzahl Verwalter bestimmt, beläuft sich die Anzahl Verwalter auf zehn.

Art. 64 - Solange die Anzahl Verwalter in den Verwaltungsräten der NGBE und von Infrabel sich nicht auf vierzehn beläuft, treten die Artikel 20 Nr. 1 und 37 Nr. 1 des vorliegenden Erlasses nicht in Kraft in dem Maße, wie sie einen Satz in die Artikel 162quater Absatz 1 beziehungsweise 208 § 1 des Gesetzes vom 21. März 1991 einfügen, der vorsieht, dass die Anzahl Mitglieder des Direktionsausschusses die Hälfte der Anzahl Mitglieder des Verwaltungsrates nicht übersteigen darf.

Art. 65 - In Abweichung von Artikel 207 des Gesetzes vom 21. März 1991 wie durch den vorliegenden Erlass abgeändert üben die aufgrund von Artikel 207 § 2 Absatz 1 letzter Satz ernannten Mitglieder des Verwaltungsrates von Infrabel ihr Mandat rechtsgültig aus, bis sie auf der Grundlage von Artikel 207 des Gesetzes vom 21. März 1991 wie durch den vorliegenden Erlass abgeändert ernannt oder abberufen werden.

Art. 66 - Der NGBE und Infrabel wird bis zum 30. Juni 2014 eine Übergangsfrist gewährt, damit sie ihre Satzung mit den Abänderungen des Gesetzes vom 21. März 1991 auf der Grundlage des vorliegenden Erlasses in Übereinstimmung bringen.

Art. 67 - Die NGBE und Infrabel schließen spätestens am 31. Dezember 2014 die Vereinbarung, die in Artikel 156quinquies des Gesetzes vom 21. März 1991 wie durch Artikel 11 des vorliegenden Erlasses eingefügt erwähnt ist. Art. 68 - Die NGBE und Infrabel schließen spätestens am 31. Dezember 2014 die Vereinbarung, die in den Artikeln 159bis und 202ter des Gesetzes vom 21. März 1991 wie durch Artikel 13 beziehungsweise 33 des vorliegenden Erlasses eingefügt erwähnt ist.

TITEL V - Gemeinsame Bestimmungen Abschnitt 1 - Steuerrechtliche Bestimmungen Art. 69 - Übertragungen von Gütern, die im Rahmen der im Königlichen Erlass vom 7. November 2013 zur Reform der Strukturen der NGBE-Holding, von Infrabel und der NGBE erwähnten Verrichtungen mit Ausnahme derjenigen, die infolge der durch die Artikel 2 bis 4 desselben Königlichen Erlasses vorgesehenen Fusion erfolgen, und derjenigen, die infolge der durch die Artikel 5 bis 7 desselben Königlichen Erlasses vorgesehenen Abspaltung erfolgen, fallen nicht unter den Anwendungsbereich der Artikel 442bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992, 93undecies B des Mehrwertsteuergesetzbuches, 41quinquies des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und 16ter des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen.

Abschnitt 2 - Verschiedene Bestimmungen Art. 70 - § 1 - Grundstücke, die Infrabel beziehungsweise der NGBE gehören, werden im Hinblick auf eine Harmonisierung ihrer jeweiligen Vermögen ihrem Zweck entsprechend vor dem 31. Dezember 2014 in mehreren Losen zwischen den Gesellschaften übertragen. § 2 - Die Parteien setzen alles daran, damit jegliche negative Auswirkung auf ihre Ergebnisrechnungen unwesentlich ist, indem sie die Marktwerte der übertragenen Aktiva ausbalancieren. Bringt für ein spezifisches Los die Auswirkung auf die Ergebnisrechnung einen Verlust für eine der Parteien mit sich, muss die andere Partei zugunsten dieser Letzten eine Zuzahlung entrichten, die diesem Verlust entspricht. § 3 - Der Wert nicht bezuschusster Grundstücke, die gemäß den Paragraphen 1 und 2 übertragen werden, wird unter Bezugnahme auf ihren Marktwert bestimmt, unter dem der Nettobuchwert der Aktiva zu verstehen ist, von dem der Betrag der zum Zeitpunkt des Tauschs damit verbundenen Umweltschutzrückstellungen abgezogen wird. § 4 - Bezuschusste Grundstücke werden zu ihrem Marktwert ohne Berücksichtigung des diesbezüglichen Kapitalzuschusses übertragen. § 5 - Werden abschreibbare Aktiva mit einem Grundstück verbunden, das übertragen wird, werden sie vor Übertragung des erwähnten Grundstücks für die übertragende Gesellschaft ganz abgeschrieben. Werden Kapitalzuschüsse mit diesen Aktiva verbunden, werden sie ebenfalls ganz abgeschrieben. § 6 - Für jedes Los billigt der König das Verzeichnis der zu übertragenden Güter, die von den Verwaltungsräten der übertragenden Gesellschaften erstellt wird. § 7 - Die Verzeichnisse werden bei der Kanzlei des Handelsgerichts von Brüssel hinterlegt, wo jeder sie kostenlos einsehen und gegen Zahlung der Kanzleigebühren eine vollständige Abschrift oder eine Teilabschrift erhalten kann. Die Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt, durch die bestätigt wird, dass die Verzeichnisse bei der Kanzlei hinterlegt worden sind, bringt von Rechts wegen die Übertragung der darin aufgenommenen Güter an Infrabel oder die NGBE mit sich. Diese Übertragung ist Dritten gegenüber ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt wirksam. Mit Ausnahme der Güter im öffentlichen Eigentum der Eisenbahn werden die Verzeichnisse in das zu diesem Zweck bestimmte Register im Hypothekenamt des Bezirks, in dem die unbeweglichen Güter liegen, übertragen.

Art. 71 - Die NGBE und Infrabel gelten nicht als Konzern im Sinne von Artikel 10 des Gesellschaftsgesetzbuches.

Art. 72 - Die im Königlichen Erlass vom 7. November 2013 zur Reform der Strukturen der NGBE-Holding, von Infrabel und der NGBE erwähnten Verrichtungen haben keine Auswirkung auf bestehende Ermächtigungen an den König zur Gewährung von Staatsgarantien zugunsten der NGBE. Art. 73 - § 1 - Ab dem Datum, an dem die in den Artikeln 5 bis 7 des Königlichen Erlasses vom 7. November 2013 zur Reform der Strukturen der NGBE-Holding, von Infrabel und der NGBE erwähnte Abspaltung wirksam wird, trägt Infrabel Aktien von Infrabel, die sie zugunsten der Inhaber von Inhabergenussscheinen der NGBE-Holding ausgibt, die am 31. Dezember 2013 nicht namentlich im Aktienregister der NGBE-Holding eingetragen sind, auf den Namen von Infrabel, aber für Rechnung der vorerwähnten Inhaber von Genussscheinen in ihr Aktienregister ein. Infrabel ist berechtigt, zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31.

Dezember 2015 die vorerwähnten Aktien von Infrabel zu ihrem rechnerischen Wert zurückzukaufen, wenn diese Aktien zum Zeitpunkt des Rückkaufs immer noch auf den Namen von Infrabel, aber für Rechnung der Inhaber der Genussscheine im Aktienregister eingetragen sind. § 2 - Artikel 620 § 1 Nr. 3 des Gesellschaftsgesetzbuches ist nicht auf den in § 1 erwähnten Rückkauf anwendbar. § 3 - Erträge aus dem in § 1 erwähnten Rückkauf werden unter Abzug der in § 4 erwähnten Geldbuße bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse hinterlegt, bis eine Person, die ihre Eigenschaft als Inhaber rechtsgültig nachweisen kann, ihre Erstattung beantragt. § 4 - Die Person, die die Erstattung der Erträge aus dem in § 1 erwähnten Rückkauf beantragt, die bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse hinterlegt sind, schuldet eine Geldbuße, die pro Jahr Verzug ab dem 31. Dezember 2015 berechnet wird. Die Höhe dieser Geldbuße wird in Anlehnung an Artikel 11 § 3 des Gesetzes vom 14.

Dezember 2005 zur Abschaffung der Inhaberpapiere berechnet.

Art. 74 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2014 oder an einem späteren, vom König zu bestimmenden Datum, spätestens aber am 1. April 2014 in Kraft.

Art. 75 - Der für öffentliche Unternehmen zuständige Minister, der für Inneres zuständige Minister und der für Finanzen zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 11. Dezember 2013 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Der Minister der Öffentlichen Unternehmen J.-P. LABILLE Der Minister der Finanzen K. GEENS

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