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Koninklijk Besluit van 11 maart 2019
gepubliceerd op 29 november 2019

Koninklijk besluit betreffende de nadere regels voor de rechtstreekse bevraging van de Algemene Nationale Gegevensbank bedoeld in artikel 44/7 van de wet op het politieambt ten behoeve van de Federale Overheidsdienst Justitie met het oogmerk bij te dragen tot de unieke identificatie van gedetineerden. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst justitie
numac
2019042502
pub.
29/11/2019
prom.
11/03/2019
ELI
eli/besluit/2019/03/11/2019042502/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST JUSTITIE


11 MAART 2019. - Koninklijk besluit betreffende de nadere regels voor de rechtstreekse bevraging van de Algemene Nationale Gegevensbank bedoeld in artikel 44/7 van de wet op het politieambt ten behoeve van de Federale Overheidsdienst Justitie met het oogmerk bij te dragen tot de unieke identificatie van gedetineerden. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 maart 2019 betreffende de nadere regels voor de rechtstreekse bevraging van de Algemene Nationale Gegevensbank bedoeld in artikel 44/7 van de wet op het politieambt ten behoeve van de Federale Overheidsdienst Justitie met het oogmerk bij te dragen tot de unieke identificatie van gedetineerden (Belgisch Staatsblad van 19 maart 2019).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 11. MÄRZ 2019 - Königlicher Erlass über die Modalitäten der direkten Abfrage der in Artikel 44/7 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnten Allgemeinen Nationalen Datenbank seitens des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz mit dem Zweck, zur eindeutigen Identifizierung Inhaftierter beizutragen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der Artikel 44/11/9 und 44/11/12 § 1 Nr. 2 und § 2, eingefügt durch das Gesetz vom 18. März 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. April 2016;

Aufgrund des Grundsatzgesetzes vom 12. Januar 2005 über das Gefängniswesen und die Rechtsstellung der Inhaftierten, des Artikels 107 § 2;

Aufgrund des Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, des Artikels 71 § 1 Absatz 3 Nr. 3;

Aufgrund der Befreiung von der Durchführung der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die in Artikel 8 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung erwähnt ist;

Aufgrund der Stellungnahme Nr. 000011/2019 des Organs für die Kontrolle der polizeilichen Informationen vom 4. Februar 2019;

Aufgrund der Stellungnahmen des Generalinspektors der Finanzen vom 8. und 16. November 2018;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 3.

Dezember 2018;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 65.060/1 des Staatsrates vom 16. Januar 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 3 Absatz 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers der Justiz und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. "Gesetz über das Polizeiamt": das Gesetz vom 5.August 1992 über das Polizeiamt, 2. "Gesetz über den Schutz personenbezogener Daten": das Gesetz vom 30.Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, 3. "direkter Abfrage der AND": den in Artikel 44/11/4 § 3 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnten Mechanismus, 4."AND": die in Artikel 44/7 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnte Allgemeine Nationale Datenbank, 5. "Einrichtung": a) das in Artikel 2 Nr.15 des Grundsatzgesetzes vom 12. Januar 2005 über das Gefängniswesen und die Rechtsstellung der Inhaftierten erwähnte Gefängnis, b) die von der Föderalbehörde getragene Einrichtung oder Abteilung zum Schutz der Gesellschaft, die in Artikel 3 Nr.4 Buchstabe b) des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die Internierung erwähnt ist, 6. "Inhaftiertem": die in Artikel 2 Nr.4 des Grundsatzgesetzes vom 12. Januar 2005 über das Gefängniswesen und die Rechtsstellung der Inhaftierten erwähnte Person, 7."Direktion, die den Zugriff auf die AND verwaltet": die in Artikel 44/11 § 1 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnte Direktion, 8. "Strafvollzugsverwaltung": die in Artikel 2 Nr.11 des Grundsatzgesetzes vom 12. Januar 2005 über das Gefängniswesen und die Rechtsstellung der Inhaftierten erwähnte Verwaltung, 9. "Fingerabdruckdaten": das digitale Bild der Fingerabdrücke einer Person, 10."einmaliger Fingerabdruckreferenz": die einmalige Nummer, die die Identifizierung einer in der AND registrierten Person anhand ihrer Fingerabdrücke ermöglicht, 11. "Protokolldateien": die in Artikel 56 des Gesetzes über den Schutz personenbezogener Daten vorgesehenen Dateien. Art. 2 - Als Beitrag zur eindeutigen Identifizierung der Inhaftierten wird für jeden Inhaftierten eine direkte Abfrage der AND auf der Grundlage der Fingerabdruckdaten durchgeführt, die bei jeder Neuregistrierung eines Inhaftierten in die Liste einer Einrichtung erfasst werden.

Den Fingerabdruckdaten der Inhaftierten werden folgende Kategorien personenbezogener Daten beigefügt: 1. Name und Vorname des Inhaftierten, 2.Geschlecht des Inhaftierten, 3. gegebenenfalls Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit, 4.einmalige administrative Referenznummer des Geräts, mit dem die Fingerabdruckdaten erfasst wurden.

Art. 3 - Die direkte Abfrage der AND betrifft: 1. Bestehen einer Übereinstimmung zwischen den erfassten Fingerabdruckdaten der Inhaftierten und den in der AND registrierten Fingerabdruckdaten der in Artikel 44/5 § 3 Nr.1 bis 5 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnten Personen, 2. Daten, die notwendig sind, um mehr Informationen bei der zuständigen Behörde zu erhalten: a) Bezugszeichen der Protokolle, in deren Rahmen vom Inhaftierten bereits Fingerabdrücke genommen wurden, b) in der AND registrierte Identitäten für diese Fingerabdruckdaten, c) einmalige Fingerabdruckreferenz. Art. 4 - § 1 - Gibt es eine Übereinstimmung zwischen den von der Strafvollzugsverwaltung übermittelten und den in der AND registrierten Fingerabdruckdaten und gibt es eine ausreichende Übereinstimmung zwischen der Identität, unter der der Inhaftierte dem Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz bekannt ist, und der in der AND registrierten Identität, werden die Daten aus der direkten Abfrage während der für die Feststellung dieser ausreichenden Übereinstimmung unbedingt erforderlichen Zeit und höchstens fünfzehn Tage ab Eingang der Antwort aufbewahrt, mit Ausnahme der einmaligen Fingerabdruckreferenz, die zu den Erkennungsdaten hinzugefügt wird, die der Föderale Öffentliche Dienst Justiz im Rahmen seiner Aufträge in den Bereichen Vollzug der Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßnahmen und Verwaltung der Einrichtungen verarbeitet. § 2 - Gibt es eine Übereinstimmung zwischen den von der Strafvollzugsverwaltung übermittelten und den in der AND registrierten Fingerabdruckdaten und gibt es keine ausreichende Übereinstimmung zwischen der Identität, unter der der Inhaftierte dem Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz bekannt ist, und der in der AND registrierten Identität, dann wird eine behördliche Untersuchung durchgeführt, um zu bestimmen, ob der Inhaftierte bereits unter einer der in der AND registrierten Identitäten inhaftiert war.

Nach Ablauf dieser Untersuchung und spätestens drei Monate nach der direkten Abfrage wird nur die einmalige Fingerabdruckreferenz den Erkennungsdaten hinzugefügt, die der Föderale Öffentliche Dienst Justiz im Rahmen seiner Aufträge in den Bereichen Vollzug der Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßnahmen und Verwaltung der Einrichtungen verarbeitet. § 3 - Wenn die von der Strafvollzugsverwaltung übermittelten Fingerabdruckdaten nicht in der AND vorhanden sind, enthält die Antwort der AND die einmalige Fingerabdruckreferenz, die die AND infolge dieser direkten Abfrage zugewiesen hat.

Diese wird den Erkennungsdaten hinzugefügt, die der Föderale Öffentliche Dienst Justiz im Rahmen seiner Aufträge in den Bereichen Vollzug der Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßnahmen und Verwaltung der Einrichtungen verarbeitet.

Art. 5 - § 1 - Die direkte Abfrage der AND erfolgt anhand eines automatisierten Systems. § 2 - Alle im Rahmen dieses Verfahrens der direkten Abfrage durchgeführten Verarbeitungen werden in Protokolldateien aufgenommen, die während mindestens zehn Jahren ab der durchgeführten Verarbeitung aufbewahrt werden. § 3 - Nur Personalmitglieder, die individuell vom Generaldirektor der Strafvollzugsverwaltung unter den Mitgliedern der zentralen Dienststellen der Strafvollzugsverwaltung bestimmt wurden, sind ermächtigt, die Daten aus den direkten Abfragen der AND im Rahmen von Artikel 4 zu nutzen und die in Artikel 4 § 2 erwähnte behördliche Untersuchung durchzuführen.

Die Strafvollzugsverwaltung schreibt die Liste dieser Personalmitglieder fort.

Diese Liste wird den zuständigen Aufsichtsbehörden zur Verfügung gestellt.

Die individuell bestimmten Personalmitglieder verpflichten sich schriftlich dazu, die Vertraulichkeit der Daten, auf die sie Zugriff haben, zu gewährleisten. Diese Verpflichtung wird ihrer Personalakte beigefügt. Die Personalmitglieder unterliegen bei der Ausübung ihres Amtes der Diskretionspflicht. § 4 - Der Generaldirektor der Strafvollzugsverwaltung sorgt dafür, dass die Arbeitsstationen, über die die direkten Abfragen der AND erfolgen, durch geeignete Maßnahmen gesichert sind, und zwar an allen Orten, wo eine direkte Abfrage möglich ist.

Art. 6 - Der Datenschutzbeauftragte des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz ist an dem Verfahren der direkten Abfrage beteiligt.

Er ist insbesondere mit folgenden Aufgaben beauftragt: 1. in seiner Sicherheitspolitik einen Teil für die direkte Abfrage der Daten der AND im Rahmen der in Artikel 2 erwähnten Zielsetzung vorsehen, 2.Kontaktstelle sein für die Datenschutzbehörde und das Organ für die Kontrolle der polizeilichen Informationen, was die Verarbeitung personenbezogener Daten aus der AND betrifft, 3. dem Datenschutzbeauftragten, der für die Direktion, die den Zugriff auf die AND verwaltet, bestimmt ist, die Sicherheitslücken mitteilen, von denen er Kenntnis hat und die die Integrität, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit der AND gefährden könnten, 4.Kontaktstelle sein für die Audits über die Arbeitsweise in Bezug auf die direkte Abfrage der AND. Art. 7 - Ein Vereinbarungsprotokoll wird zwischen der föderalen Polizei und dem Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz geschlossen.

Es wird vorab dem Organ für die Kontrolle der polizeilichen Informationen zur Stellungnahme vorgelegt.

Dieses Protokoll umfasst mindestens einen Abschnitt über: 1. Beschreibung der technischen Modalitäten dieser direkten Abfrage, 2.geeignete und spezifische technische und organisatorische Maßnahmen, damit die Sicherheit der verarbeiteten Daten und der Schutz der Grundrechte und der Interessen der Inhaftierten gewährleistet werden, deren Erkennungsdaten im Rahmen des Verfahrens der direkten Abfrage der AND verarbeitet werden.

Art. 8 - Bei Verstoß gegen die Vorschriften in Sachen Sicherheit und Datenschutz entzieht die Direktion, die den Zugriff auf die AND verwaltet, die direkte Anfragemöglichkeit und informiert das Organ für die Kontrolle der polizeilichen Informationen darüber.

Art. 9 - Der für Justiz zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Brüssel, den 11. März 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS

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