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Koninklijk Besluit van 11 mei 2005
gepubliceerd op 13 juni 2005

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 maart 2005 betreffende de benamingen en de kenmerken van de biobrandstoffen en andere hernieuwbare brandstoffen voor motorvoertuigen en voor niet voor de weg bestemde mobiele machines

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2005000290
pub.
13/06/2005
prom.
11/05/2005
ELI
eli/besluit/2005/05/11/2005000290/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

11 MEI 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 maart 2005 betreffende de benamingen en de kenmerken van de biobrandstoffen en andere hernieuwbare brandstoffen voor motorvoertuigen en voor niet voor de weg bestemde mobiele machines


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 maart 2005 betreffende de benamingen en de kenmerken van de biobrandstoffen en andere hernieuwbare brandstoffen voor motorvoertuigen en voor niet voor de weg bestemde mobiele machines, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Besluit :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 maart 2005 betreffende de benamingen en de kenmerken van de biobrandstoffen en andere hernieuwbare brandstoffen voor motorvoertuigen en voor niet voor de weg bestemde mobiele machines.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 11 mei 2005.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 4. MÄRZ 2005 - Königlicher Erlass über die Bezeichnungen und die Merkmale von Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen für Motorfahrzeuge und für nicht für die Strasse bestimmte mobile Maschinen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Königliche Erlass, der Ihnen zur Unterschrift vorliegt, bezweckt, hinsichtlich der Aspekte, die in den föderalen Zuständigkeitsbereich fallen, die Umsetzung der Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8.Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor.

Damit ein Mindestanteil an Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen auf belgischem Gebiet verfügbar ist, erlaubt der vorliegende Erlass, dass Biokraftstoffe unvermischt oder als Benzin- oder Dieselgemisch auf den Markt gebracht werden. Der Erlass legt ausserdem die Richtwerte über das Angebot der so zugelassenen Produkte fest. Diese Werte entsprechen denen der umzusetzenden Richtlinie.

Die Normen des CEN (Europäisches Komitee für Normung) müssen so, wie sie im vorliegenden Erlass festgelegt sind, ab der Veröffentlichung durch das CEN auf Biokraftstoffe und andere erneuerbare Kraftstoffe angewendet werden. Die betroffenen Produkte können nicht vor der Veröffentlichung einer CEN-Norm dieser Art auf den Markt gebracht werden.

Der vorliegende Erlass sieht für den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Energie gehört, und für den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Umwelt gehört, jedoch die Möglichkeit vor, davon abzuweichen, wenn es gerechtfertigt ist. Es gibt nämlich verschiedene Arten von Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen wie zum Beispiel das Bioethanol, den Bio-ETBE (Ethyl-Tertiär-Butylether) und reines Pflanzenöl, die weitgehend zur nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung beitragen können, und zwar in einem solchen Masse, dass es wünschenswert ist, diese Biokraftstoffe auch ohne eine CEN-Norm auf den Markt zu bringen. Es ist selbstverständlich, dass die Minister darauf achten müssen, dass die Produkte, für die sie Abweichungen gewähren, einerseits genügend Sicherheiten bieten, was die eigentlichen Qualitäten betrifft, und andererseits dem Benutzer mit der notwendigen Information über den richtigen Gebrauch angeboten werden.

Was die Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses betrifft, können diese gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 21.

Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit ermittelt, festgestellt, verfolgt und bestraft werden.

Um sich zu vergewissern, dass die Öffentlichkeit über die Verfügbarkeit der Biokraftstoffe informiert wird, sorgt die Generaldirektion Umwelt in Zusammenarbeit mit den Regionalverwaltungen dafür, dass der Europäischen Kommission jedes Jahr vor dem 1. Juli ein Bericht zugeschickt wird über : 1. die Massnahmen, die ergriffen wurden, um die Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen als Ersatz für Diesel- und Benzinkraftstoffe im Verkehrsektor zu fördern;2. die innerstaatlichen Ressourcen, die für die Erzeugung von Biomasse für andere Energieverwendungen als im Verkehrssektor bereitgestellt werden;3. den gesamten Kraftstoffabsatz und den Anteil der auf den Markt gebrachten reinen oder vermischten Biokraftstoffe und anderen erneuerbaren Kraftstoffe des Vorjahres.Die zuständige Behörde meldet gegebenenfalls alle aussergewöhnlichen Umstände bei der Versorgung mit Erdöl oder Erdölerzeugnissen, die Auswirkungen auf die Vermarktung von Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen gehabt haben.

Diese Massnahme betrifft also die Produktnormen und unterliegt als solche der Zuständigkeit der Föderalbehörden. Die Tatsache, dass diese Massnahme ebenfalls dazu beiträgt, dass diese Produkte benutzt werden können, hat noch nicht zur Folge, dass die Föderalbehörden ihre Zuständigkeit nicht behalten würden. Ein solcher Standpunkt würde eine Föderalpolitik der Produktnormen unmöglich machen, soweit jede Produktnorm zum möglichen Verbrauch dieses Produktes beiträgt. Deshalb denken die Autoren des vorliegenden Erlasses, dass den diesbezüglich vorgebrachten Bemerkungen durch den Staatsrat nicht stattgegeben werden muss.

Die Tatsache, dass die Föderalbehörden hoffen, dass die Verabschiedung einer Massnahme, für die sie offensichtlich zuständig sind (in diesem Falle die Bestimmung einer Produktnorm), Auswirkungen auf Ebene des Angebots dieses Produkts haben kann, kann nicht zur Folge haben, dass die Föderalbehörden ihre Zuständigkeit für die Bestimmung dieser Produktnorm verlieren, und das selbst dann nicht, wenn die erhofften Auswirkungen ausdrücklich im vorliegenden Erlass erwähnt werden. Auch in diesem Punkt wird den Bemerkungen des Staatsrates also nicht stattgegeben.

So, wie es die Europäische Kommission in ihren vor kurzem abgegebenen Standpunkten über diese Angelegenheit getan hat, sollte sich ebenfalls auf die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom bezogen werden, und zwar durch spätere Massnahmen und Bestimmungen, die von den zuständigen Behörden anzunehmen sind.

Wir haben die Ehre, Sire, die getreuen und ehrerbietigen Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Wirtschaft und der Energie M. VERWILGHEN Der Minister der Volksgesundheit R. DEMOTTE Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE Die Ministerin der Beschäftigung Frau F. VAN DEN BOSSCHE Der Minister der Umwelt B. TOBBACK

4. MÄRZ 2005 - Königlicher Erlass über die Bezeichnungen und die Merkmale von Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen für Motorfahrzeuge und für nicht für die Strasse bestimmte mobile Maschinen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, insbesondere des Artikels 14;

Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit, insbesondere des Artikels 5 § 1 Absatz 1 Nr. 3;

Aufgrund der Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor;

Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rats für Hygiene vom 17. Mai 2004;

Aufgrund der Stellungnahme des Zentralen Wirtschaftsrats vom 18. Mai 2004;

Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrats vom 24. Mai 2004;

Aufgrund der Stellungnahme des Föderalen Rats für Nachhaltige Entwicklung vom 1. Juni 2004;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen am Entwurf des vorliegenden Erlasses im Rahmen der Interministeriellen Konferenz « Umwelt » vom 20. Oktober 2004;

Aufgrund des Beschlusses des Ministerrats vom 20. März 2004 in Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat;

Aufgrund des Gutachtens 37.770/3 des Staatsrats vom 23. November 2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Finanzen, Unseres Ministers der Wirtschaft und der Energie, Unseres Ministers der Volksgesundheit, Unseres Ministers des Mittelstandes, Unseres für den Verbraucherschutz zuständigen Ministers, Unseres Ministers der Umwelt und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen Artikel. 1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Biokraftstoffe: flüssige oder gasförmige Verkehrskraftstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden;2. Biomasse: den biologisch abbaubaren Teil von Erzeugnissen, Abfällen und Rückständen der Landwirtschaft (einschliesslich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Industriezweige sowie den biologisch abbaubaren Teil von Abfällen aus Industrie und Haushalten;3. anderen erneuerbaren Kraftstoffen: erneuerbare Kraftstoffe, die keine Biokraftstoffe sind, aus erneuerbaren Energiequellen gemäss der Definition in Richtlinie 2001/77/EG stammen und im Verkehrssektor verwendet werden;4. Energieinhalt: den unteren Heizwert eines Brennstoffs;5. Diesel: Erdölerzeugnisse, die den Spezifikationen der Normen NBN EN 590 in ihrer letzten Ausgabe entsprechen;6. Benzin: Erdölerzeugnisse, die den Spezifikationen der Normen NBN EN 228 in ihrer letzten Ausgabe entsprechen;7. Biodiesel: Methylester eines pflanzlichen oder tierischen Öls mit Dieselkraftstoffqualität, der für die Verwendung als Biokraftstoff bestimmt ist und den Spezifikationen der Normen NBN EN 14214 entspricht;8. Bio-ETBE (Ethyl-Tertiär-Butylether): ETBE, der auf der Grundlage von Bioethanol hergestellt wird.Der Volumenprozentanteil des Biokraftstoffs an Bio-ETBE beträgt 47%; 9. Bioethanol: Ethanol, das aus Biomasse und/oder dem biologisch abbaubaren Teil von Abfällen hergestellt wird und für die Verwendung als Biokraftstoff bestimmt ist;10. Biogas: Brenngas, das aus Biomasse und/oder aus dem biologisch abbaubaren Teil von Abfällen hergestellt wird, durch Reinigung Erdgasqualität erreichen kann und für die Verwendung als Biokraftstoff bestimmt ist, oder Holzgas;11. Biomethanol: Methanol, das aus Biomasse hergestellt wird und für die Verwendung als Biokraftstoff bestimmt ist;12. Biodimethylether: Dimethylether, der aus Biomasse hergestellt wird und für die Verwendung als Biokraftstoff bestimmt ist;13. Bio-MTBE (Methyl-Tertiär-Butylether): Kraftstoff, der auf der Grundlage von Biomethanol hergestellt wird.Der Volumenprozentanteil des Biokraftstoffs an Bio-MTBE beträgt 36%; 14. synthetischen Biokraftstoffen: synthetische Kohlenwasserstoffe oder synthetische Kohlenwasserstoffgemische, die aus Biomasse gewonnen wurden;15. Biowasserstoff: Wasserstoff, der aus Biomasse und/oder aus dem biologisch abbaubaren Teil von Abfällen hergestellt wird und für die Verwendung als Biokraftstoff bestimmt ist;16. reinem Pflanzenöl: Öl, das durch Auspressen, Extraktion oder vergleichbare Verfahren aus Ölsaaten gewonnen wird, roh oder raffiniert, jedoch chemisch unverändert, sofern es für den betreffenden Motorentyp geeignet ist und die entsprechenden Emissionsanforderungen erfüllt;17. CEN: das Europäische Komitee für Normung;18. der zuständigen Behörde: die Generaldirektion der Umwelt des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt;19. den Kontrolldiensten: die Dienste des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, die für die Überwachung und Kontrolle der Qualität der Erdölerzeugnisse zuständig sind. § 2 - Die Begriffsbestimmungen, die im Gesetz vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit enthalten sind, finden auch im vorliegenden Erlass Anwendung.

KAPITEL 2 - Mindestanteil an Biokraftstoffen Art. 2 - Das Auf-den-Markt-Bringen von Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen, unvermischt oder als Benzin- oder Dieselgemisch, ist erlaubt, wenn und insofern diese Stoffe, unbeschadet der Bedingungen in Sachen Akzisen, die im vorliegenden Erlass festgelegten Bedingungen erfüllen.

Art. 3 - § 1 - Die Biokraftstoffe und anderen erneuerbaren Kraftstoffe müssen den durch das CEN festegelegten Normen gerecht werden. § 2 - Der für die Energie zuständige Minister und der für die Umwelt zuständige Minister können Abweichungen von der in § 1 erwähnten Verpflichtung gewähren. Die Entscheidungen, Abweichungen zu gewähren, werden mit Gründen versehen und entweder allen Betroffenen offiziell mitgeteilt oder im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Diese Abweichungen sind höchstens für einen Zeitraum von drei Jahren gültig.

Sie können jederzeit widerrufen werden und sind jederzeit erneuerbar.

Art. 4 - Damit ein Mindestanteil an Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen auf belgischem Gebiet verfügbar ist, werden folgende Richtwerte festgelegt: 1. zum 31.Dezember 2005: 2% Biokraftstoffe und andere erneuerbare Kraftstoffe, gemessen am Energieinhalt der gesamten Benzin- oder Dieselmenge, die während des vorigen Kalenderjahres auf den Markt gebracht wurde; 2. dieser Prozentsatz wird jährlich und linear um 0,75% erhöht.Die zwischenzeitlichen Richtwerte erhält man am 31. Dezember jeden Kalenderjahres bis zum Jahr 2010, in dem der Bezugswert 5,75 % erreicht haben wird.

KAPITEL 3 - In-Kraft-Treten und Ausführung Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 6 - Unser Minister der Finanzen, Unser Minister der Wirtschaft und der Energie, Unser Minister der Volksgesundheit, Unser Minister des Mittelstandes, Unser für den Verbraucherschutz zuständiger Minister und Unser Minister der Umwelt sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 4. März 2005.

ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Wirtschaft und der Energie M. VERWILGHEN Der Minister der Volksgesundheit R. DEMOTTE Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE Die Ministerin der Beschäftigung Frau F. VAN DEN BOSSCHE Der Minister der Umwelt B. TOBBACK Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 11 mei 2005.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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