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Koninklijk Besluit van 11 november 2002
gepubliceerd op 14 februari 2003

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 juni 2002 tot vaststelling van de voorwaarden voor installatie, onderhoud en gebruik van alarmsystemen en beheer van alarmcentrales

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2002000815
pub.
14/02/2003
prom.
11/11/2002
ELI
eli/besluit/2002/11/11/2002000815/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

11 NOVEMBER 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 juni 2002 tot vaststelling van de voorwaarden voor installatie, onderhoud en gebruik van alarmsystemen en beheer van alarmcentrales


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 juni 2002 tot vaststelling van de voorwaarden voor installatie, onderhoud en gebruik van alarmsystemen en beheer van alarmcentrales, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 juni 2002 tot vaststelling van de voorwaarden voor installatie, onderhoud en gebruik van alarmsystemen en beheer van alarmcentrales.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 11 november 2002.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Annexe - Bijlage MINISTERIUM DES INNERN 19. JUNI 2002 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen für die Installierung, die Wartung und die Benutzung von Alarmsystemen und die Verwaltung von Alarmzentralen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, insbesondere des Artikels 8 § 5 und des Artikels 12;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Oktober 1998 zur Festlegung der Bedingungen für die Installierung, die Wartung und die Benutzung von Alarmsystemen und die Verwaltung von Alarmzentralen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. April 1999 zur Festlegung des Abnahmeverfahrens für die im Gesetz vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste erwähnten Alarmsysteme und Alarmzentralen;

In der Erwägung, dass die Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität in belgisches Recht umgesetzt werden muss;

Aufgrund der dringenden Notwendigkeit, begründet durch den Umstand, dass die Kommission der Europäischen Union die belgischen Behörden darum ersucht, den Königlichen Erlass vom 23. April 1999 zur Festlegung des Abnahmeverfahrens für die im Gesetz vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste erwähnten Alarmsysteme und Alarmzentralen dringend aufzuheben, damit eine Behinderung des Handelsverkehrs beseitigt wird;

In der Erwägung, dass die Europäische Kommission die dringende Aufhebung des Königlichen Erlasses vom 23. April 1999 fordert, damit verhindert wird, dass sie aufgrund von Artikel 226 des EG-Vertrags eine mit Gründen versehene Stellungnahme beim Europäischen Gerichtshof abgibt.

In der Erwägung, dass die im Königlichen Erlass vom 23. April 1999, der aufgehoben wird, aufgenommene Zielsetzung, nämlich verhindern, dass die schlechte Funktionsweise eines Sicherheitsapparates zu häufigem Fehlalarm führt, wodurch die Ordnungsdienste regelmässig unnötig in Aktion treten müssen und die Ruhe im Viertel gestört wird, durch den Königlichen Erlass zur Festlegung der Bedingungen für die Installierung, die Wartung und die Benutzung von Alarmsystemen und die Verwaltung von Alarmzentralen verwirklicht werden muss;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 33.412/2 des Staatsrates vom 22. Mai 2002, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Anwendungsbereich Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Gesetz: das Gesetz vom 10.April 1990 über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, 2. Aussensirene: jedes Gerät, das Tonsignale erzeugt, welche für Dritte, die sich nicht im geschützten Gut befinden, hörbar sind, 3.Aussenlicht: jedes Dreh- beziehungsweise Blinklicht, das von der öffentlichen Strasse her sichtbar ist, 4. Meldesystem: jedes Kommunikationsmittel, durch das eine Person, die sich nicht im geschützten Gut befindet, von einem Alarmsignal benachrichtigt werden kann, 5.erstem Unter-Spannung-Setzen eines Alarmsystems: das Alarmsystem betriebsklar machen, 6. Alarmsignal: von einem Alarmsystem erzeugtes Signal, 7.falschem Alarmsignal: jedes Alarmsignal, das nicht die Folge eines Eindringens oder versuchten Eindringens ist, 8. Alarmmeldung: jede Meldung bei der Polizei eines Eindringens oder versuchten Eindringens infolge des Alarmsignals eines Alarmsystems, 9.unmittelbarer Alarmmeldung: jede Alarmmeldung, die von einem Alarmsystem unmittelbar an die Polizei übermittelt wird, ohne dass ein Gespräch in Realzeit mit der Polizei stattfindet, 10. technischer Überprüfung: Analyse von aufeinander folgenden und übereinstimmenden Alarmsignalen, 11.Kontaktperson: vom Benutzer des Alarmsystems bestimmte Person, die bei Abwesenheit des Benutzers in seinem Namen handelt, Zugang zum geschützten Gut hat und sich mit der Bedienung des Alarmsystems auskennt.

Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Alarmsysteme, die: 1. in jeglicher Immobilie installiert sind und 2.mit einer Aussensirene, einem Aussenlicht oder einem Meldesystem ausgestattet sind.

In Abweichung von Absatz 1 des vorliegenden Artikels finden Artikel 6 § 3 und Artikel 13 jedoch Anwendung auf alle Alarmsysteme, die in jeglicher Immobilie installiert sind.

KAPITEL II - Bedingungen für die Benutzung, die Installierung und die Wartung eines Alarmsystems Art. 3 - § 1 - Bei dem ersten Unter-Spannung-Setzen eines Alarmsystems händigt das Sicherheitsunternehmen dem Benutzer des Alarmsystems ein Benutzerheft aus, in dem es die Rubriken I, II und III ausgefüllt hat.

Das Benutzerheft, dessen Muster in Anlage zu vorliegendem Erlass aufgenommen ist, besteht aus festen, nummerierten Seiten. § 2 - Der Benutzer ist dafür verantwortlich, dass alle Rubriken des Benutzerheftes, die auf sein Alarmsystem Anwendung finden, ausgefüllt sind und dass das Benutzerheft bei der Zentraleinheit des Alarmsystems aufbewahrt wird, so dass die Polizei es jederzeit einsehen kann.

Art. 4 - § 1 - Ein Alarmsystem darf ausschliesslich von einem Sicherheitsunternehmen oder vom Benutzer des Alarmsystems installiert werden. § 2 - Ein Alarmsystem darf erst dann erstmals unter Spannung gesetzt werden, nachdem ein Sicherheitsunternehmen festgestellt hat, dass das Alarmsystem und seine Komponenten gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses und nach den Regeln des Fachs installiert sind und dass das Alarmsystem kein falsches Alarmsignal verursacht oder das Alarmsignal im Fall eines Eindringens verhindert. § 3 - Das Sicherheitsunternehmen informiert den Benutzer über die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses.

Art. 5 - Der Benutzer eines Alarmsystems muss dem Korpschef der lokalen Polizei, zu der die Gemeinde, wo das Alarmsystem installiert ist, gehört, die Installation des Alarmsystems binnen fünf Tagen nach dem ersten Unter-Spannung-Setzen des Alarmsystems melden. Bei dieser Meldung bringt die Polizei einen Stempel in Rubrik IV des Benutzerhefts an.

Art. 6 - § 1 - Die Aussensirene darf bei jedem Alarm höchstens drei Minuten lang und ausschliesslich im Fall von Sabotage am Alarmsystem höchstens acht Minuten lang Tonsignale erzeugen. § 2 - Jedes mit einer Aussensirene ausgestattete Alarmsystem muss ebenfalls mit einem Aussenlicht ausgestattet sein, das bei einer Alarmmeldung Lichtsignale bis zum Ausschalten des Alarms erzeugt. § 3 - An dem installierten Alarmsystem darf keine Komponente angeschlossen sein, die: - das effiziente Eingreifen der Hilfsdienste beeinträchtigen könnte oder - Personen Verletzungen zufügen könnte.

Art. 7 - Der Benutzer eines Alarmsystems schliesst mit einem Sicherheitsunternehmen einen Wartungsvertrag ab, in dem eine jährliche Wartung vorgesehen ist.

Bei jeder Wartung trifft das Sicherheitsunternehmen alle erforderlichen Massnahmen, um vorhersehbaren falschen Alarmsignalen vorzubeugen, und passt das Alarmsystem den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses an. Es füllt die Rubrik V des Benutzerheftes bei jeder Wartung aus.

Art. 8 - Von ausserhalb des geschützten Gutes und sofern diese Verrichtungen vorher ausdrücklich vom Benutzer schriftlich erlaubt wurden: 1. kann das Sicherheitsunternehmen die Zentrale des Alarmsystems programmieren oder umprogrammieren und Informationen im Hinblick auf die Reparatur des Alarmsystems abfragen, 2.kann die Alarmzentrale das Alarmsystem einschalten oder ausschalten und Informationen im Hinblick auf eine technische Überprüfung abfragen.

KAPITEL III - Alarmmeldung Art. 9 - Unmittelbare Alarmmeldungen sind verboten.

In Abweichung von Absatz 1 kann der Minister des Innern unmittelbare Alarmmeldungen für juristische Personen öffentlichen Rechts billigen.

Diese Billigung wird ausschliesslich gewährt, wenn es derartige Gründe der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gibt, dass eine unmittelbare Alarmmeldung eher gerechtfertigt ist als eine mittelbare Alarmmeldung.

Der diesbezügliche Antrag obliegt der juristischen Person öffentlichen Rechts. Er umfasst eine mit Gründen versehene Stellungnahme des Korpschefs der lokalen Polizei, zu der die Gemeinde, in der sich das geschützte Gut befindet, gehört.

Art. 10 - § 1 - Bei Alarmmeldung seitens des Benutzers, seiner Kontaktperson oder einer Alarmzentrale überprüfen diese vor der Alarmmeldung, ob der Alarm die Folge eines unerlaubten Eindringens oder versuchten Eindringens ist. Dies geschieht: 1. indem der Benutzer, seine Kontaktperson oder eine Wachperson feststellt, ob es beim oder im geschützten Gut verdächtige Elemente gibt, die auf eine Straftat schliessen lassen, 2.indem eine technische Überprüfung oder eine Überprüfung beim Benutzer des Alarmsystems von einer Alarmzentrale oder einer Zentraleinheit, die auf eigene Rechnung eine Bereitschaft gewährleistet, durchgeführt wird. § 2 - Erst wenn der in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnte Alarmmelder zu dem Schluss kommt, dass der Alarm die Folge eines unerlaubten Eindringens ist, meldet er ihn bei der Polizei und teilt folgende Angaben mit: - seinen Namen und seine Telefonnummer, - den Namen des Benutzers des Alarmsystems, - den Standort des geschützten Gutes, - die verdächtigen Elemente, die darauf schliessen lassen, dass der Alarm die Folge eines unerlaubten Eindringens ist, - den Namen und die Telefonnummer der von ihm benachrichtigten Person, die zu dem Zeitpunkt, der mit der Polizei für ihr Eintreffen am Ort des Alarms vereinbart worden ist, beim Eingang des geschützten Gutes anwesend sein wird.

Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen findet keine Anwendung, wenn der in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnte Alarmmelder sich innerhalb des geschützten Gutes befindet.

Art. 11 - Nach jeder in Artikel 10 des vorliegenden Erlasses erwähnten Alarmmeldung muss der Benutzer dafür sorgen, dass er selbst, eine Kontaktperson oder eine Wachperson binnen der mit den Polizeidiensten für ihr Eintreffen am Ort des Alarms vereinbarten Zeitspanne beim geschützten Gut anwesend ist.

Der Benutzer, die Kontaktperson oder eine Wachperson muss in der Lage sein: a) die Polizei in das geschützte Gut hineinzulassen, sofern er beziehungsweise sie sich nicht in einer Gefahrensituation befindet, b) das Alarmsystem auszuschalten. Art. 12 - Wenn die Bestimmung von Artikel 11 des vorliegenden Erlasses nicht erfüllt ist und es sich um ein falsches Alarmsignal handelt, kann jeder befugte Polizeibeamte das Aussenlicht oder die Aussensirene mit allen Mitteln neutralisieren oder neutralisieren lassen, wobei er jedoch nicht in ein als Wohnung benutztes Gebäude ohne das Einverständnis des Bewohners oder seiner Kontaktperson eindringen darf.

KAPITEL IV - Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 13 - Der Königliche Erlass vom 29. Oktober 1998 zur Festlegung der Bedingungen für die Installierung, die Wartung und die Benutzung von Alarmsystemen und die Verwaltung von Alarmzentralen und der Königliche Erlass vom 23. April 1999 zur Festlegung des Abnahmeverfahrens für die im Gesetz vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste erwähnten Alarmsysteme und Alarmzentralen werden aufgehoben.

Art. 14 - Für die Alarmsysteme, die am Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses installiert sind, muss das Sicherheitsunternehmen dem Benutzer des Alarmsystems binnen zwölf Monaten nach dem Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses ein in Artikel 3 § 1 des vorliegenden Erlasses erwähntes Benutzerheft ausgehändigt haben.

Aussensirenen, die am Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses installiert sind, müssen binnen zwölf Monaten nach dem Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses der Bestimmung von Artikel 6 § 1 des vorliegenden Erlasses genügen.

Mit einer Aussensirene ausgestattete Alarmsysteme, die am Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses installiert sind, müssen spätestens binnen zwölf Monaten nach dem Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses mit einem in Artikel 6 § 2 des vorliegenden Erlasses erwähnten Aussenlicht ausgestattet werden.

Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt einen Monat nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 16 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 19. Juni 2002 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern A. DUQUESNE

Anlage BENUTZERHEFT zum ALARMSYSTEM In diesem Benutzerheft werden alle Informationen gesammelt, die für die Durchführung einer gründlichen und vollständigen Kontrolle durch die Polizeidienste gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses zur Festlegung der Bedingungen für die Installierung, die Wartung und die Benutzung von Alarmsystemen und die Verwaltung von Alarmzentralen notwendig sind.

Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gesehen, um Unserem Erlass vom 19. Juni 2002 zur Festlegung der Bedingungen für die Installierung, die Wartung und die Benutzung von Alarmsystemen und die Verwaltung von Alarmzentralen beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern A. DUQUESNE

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