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Koninklijk Besluit van 11 oktober 2001
gepubliceerd op 06 december 2001

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 28 maart 2001 betreffende de veiligheid van speeltoestellen

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
2001001022
pub.
06/12/2001
prom.
11/10/2001
ELI
eli/besluit/2001/10/11/2001001022/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

11 OKTOBER 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 28 maart 2001 betreffende de veiligheid van speeltoestellen


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 28 maart 2001 betreffende de veiligheid van speeltoestellen, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 28 maart 2001 betreffende de veiligheid van speeltoestellen.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 11 oktober 2001.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN 28. MÄRZ 2001 - Königlicher Erlass über die Sicherheit von Spielplatzgeräten ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die Verbrauchersicherheit, insbesondere des Artikels 4;

In der Erwägung, dass die Formalitäten erfüllt worden sind, die vorgeschrieben sind durch die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, abgeändert durch die Richtlinie 98/48/EG vom 20. Juli 1998; Aufgrund des an die Kommission für Verbrauchersicherheit gerichteten Antrags vom 7. Juli 1999 und in Ermangelung einer Stellungnahme innerhalb der gemäss Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die Verbrauchersicherheit vom Minister festgelegten Frist;

Aufgrund der Tatsache, dass der Minister des Verbraucherschutzes die Hersteller am 10. Februar 2000 angehört hat;

Aufgrund des Gutachtens 30.816/1 des Staatsrates vom 8. Februar 2001;

In der Erwägung, dass die Normung einen wichtigen Platz hinsichtlich der Sicherheit der Produkte einnimmt und dass die Einhaltung der Normen eine Konformität mit der allgemeinen Sicherheitsverpflichtung vermuten lässt;

Auf Vorschlag unseres Ministers des Verbraucherschutzes Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen unter: 1. Spielplatzgerät: ein zum Vergnügen oder zur Entspannung bestimmtes Produkt, das entworfen worden ist, um von Personen, die das Alter von achtzehn Jahren noch nicht erreicht haben, benutzt zu werden, oder offensichtlich zu diesem Zweck bestimmt ist, wobei ausschliesslich von der Schwerkraft oder der Körperkraft des Menschen Gebrauch gemacht wird, und das zum kollektiven Gebrauch auf zeitweiligen oder ganzjährigen Spielplätzen bestimmt ist.2. Gesetz: das Gesetz vom 9.Februar 1994 über die Verbrauchersicherheit.

Art. 2 - § 1 - Ein Spielplatzgerät darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn: 1. es der in Artikel 2 des Gesetzes erwähnten allgemeinen Sicherheitsverpflichtung und 2.den in der Anlage zu vorliegendem Erlass angeführten Sicherheitsgrundsätzen hinsichtlich Planung und Herstellung genügt. § 2 - Für Spielplatzgeräte, die einer unverbindlichen Norm entsprechen, die eine europäische Norm oder eine etwaige technische Spezifikation der Gemeinschaft umsetzt, die eine oder mehrere Sicherheitsvorschriften im Bereich der Sicherheit von Spielplatzgeräten umfasst, wird davon ausgegangen, dass sie, was die diesbezüglichen Gefahrenaspekte betrifft, der allgemeinen Sicherheitsverpflichtung und/oder den Sicherheitsgrundsätzen genügen.

Art. 3 - Spielplatzgeräte, die den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses nicht entsprechen, dürfen auf Jahrmärkten, Ausstellungen und bei Vorführungen ausgestellt und gezeigt werden, vorausgesetzt, dass auf einem gut sichtbaren Schild in der Sprache beziehungsweise in den Sprachen des Gebiets angegeben wird, dass die betreffenden Geräte dem vorliegenden Erlass nicht entsprechen und dass sie nicht in den Verkehr gebracht oder betrieben werden dürfen, bevor der Hersteller sie nicht den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses angepasst hat.

Bei diesen Vorführungen müssen alle erforderlichen Sicherheitsmassnahmen getroffen werden, um die Sicherheit der Personen zu gewährleisten.

Art. 4 - In beziehungsweise auf jedem Spielplatzgerät müssen folgende nicht entfernbare und unauswischbare Aufschriften oder Hinweise angebracht sein: - Name, Bezeichnung der Gesellschaft oder Marke des Herstellers, - Adresse des Herstellers, - Herstellungsjahr und falls vorhanden Typennummer.

Art. 5 - Die Montage- und Installationsvorschriften und die einschlägigen Informationen, die in Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes erwähnt sind, müssen vom Hersteller in Form einer dem Gerät beiliegenden Unterlage erteilt werden.

Diese Unterlage muss mindestens in der Sprache beziehungsweise in den Sprachen des Sprachgebiets abgefasst sein, in dem das Spielplatzgerät in den Verkehr gebracht wird.

Art. 6 - Unser Minister des Verbraucherschutzes ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 28. März 2001 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Verbraucherschutzes Frau M. AELVOET

Anlage Bei der Planung und der Herstellung einzuhaltende Sicherheitsgrundsätze: 1. Das Spielplatzgerät muss so hergestellt sein, dass es funktionieren, eingestellt und gewartet werden kann, ohne dass man, was die Sicherheit betrifft, Gefahren ausgesetzt ist, wenn diese Handlungen unter den vom Hersteller festgelegten Umständen ausgeführt werden.2. Die getroffenen Vorsichtsmassnahmen müssen darauf abzielen, jede Gefahr unter den normalen und vorhersehbaren Benutzungsbedingungen während der zu erwartenden Lebensdauer des Gerätes auszuschliessen.3. Der Risikograd, den der Gebrauch eines Spielplatzgerätes mit sich bringt, muss im Verhältnis zur Geschicklichkeit der Benutzer stehen. Um diesen Grundsatz in die Praxis umzusetzen, muss immer dann, wenn es erforderlich ist, ein Mindestalter für die Benutzer der Spielplatzgeräte festgelegt werden. 4. Um die angemessensten Lösungen zu finden, muss der Hersteller folgende Grundsätze in der angegebenen Reihenfolge einhalten: 1) Gefahren ausschliessen oder auf ein Mindestmass begrenzen, indem die Sicherheitsaspekte bei der Planung und Herstellung des Gerätes optimal berücksichtigt werden.2) Notwendige Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf Gefahren treffen, die nicht ausgeschlossen werden können.3) Informationen über die Restrisiken erteilen, die auf eine unzureichende Wirksamkeit der getroffenen Schutzvorkehrungen zurückzuführen sind, angeben, ob eine Sonderausbildung erforderlich ist, und darauf hinweisen, dass bestimmte individuelle Schutzausrüstungen verwendet werden müssen.5. Bei der Planung und der Herstellung eines Spielplatzgerätes und bei der Ausarbeitung der Gebrauchsanweisung muss der Hersteller nicht nur eine normale Verwendung des Gerätes berücksichtigen, sondern auch eine vernünftigerweise vorhersehbare Verwendung.6. Das Spielplatzgerät muss so entworfen werden, dass eine anormale Verwendung des Spielplatzgerätes vermieden wird, wenn dies Gefahren birgt.7. Bei der Planung und der Herstellung eines Spielplatzgerätes und bei der Ausarbeitung der Gebrauchsanweisung muss der Hersteller die spezifische Verhaltensweise von Kindern berücksichtigen.8. Bei der Planung und der Herstellung eines Spielplatzgerätes muss der Hersteller Behinderungen berücksichtigen, auf die derjenige, der das Gerät benutzen wird, durch den notwendigen oder vorhersehbaren Gebrauch individueller Schutzausrüstungen stossen kann.9. Das Spielplatzgerät muss mit allen speziellen Ausrüstungen und Zubehörteilen geliefert werden, die wichtig sind, um Gefahren bei Montage, Demontage, Transport, Einstellung, Wartung und Benutzung zu verhindern. 10. Bei der Planung und der Herstellung eines Spielplatzgerätes muss der Hersteller folgende Gefahrenaspekte berücksichtigen: 10.1 Gefahren infolge der ungenügenden Tragkraft der Geräte unter Berücksichtigung der Festigkeit, Formsteifigkeit und Verformbarkeit der verwendeten Materialien, 10.2 Gefahren infolge des Verlusts des Gleichgewichts der Geräte unter Berücksichtigung der Abstützung der Geräte und der möglichen Böden sowie der möglichen Belastung der Geräte, 10.3 Gefahren infolge der Benutzung der Geräte, zum Beispiel: Stürze, Schnittverletzungen, Erwürgung, Einquetschung, Ersticken, Strangulierung, Ertrinken, Erschütterungen und Überbelastung des Körpers, 10.4 Gefahren infolge der Zugänglichkeit der Geräte einschliesslich der Erreichbarkeit bei Schäden, Notsituationen und der Möglichkeit der Evakuierung, 10.5 Gefahren infolge möglicher Wechselwirkungen der Geräte und der Benutzer mit: - der möglichen Umgebung und - den umstehenden Besuchern. 10.6 Gefahren infolge des Klimas in geschlossenen Räumen einschliesslich ungenügender Belüftung und Beleuchtung, 10.7 Gefahren infolge mangelhafter Wartungsmöglichkeiten, 10.8 Gefahren infolge eines Brandes, 10.9 Gefahren infolge schädlicher Strahlungen. 11. Bauteile und abnehmbare Teile von Spielplatzgeräten, die offensichtlich für Kinder unter 36 Monaten bestimmt sind, müssen so gross sein, dass sie nicht verschluckt und/oder eingeatmet werden können.12. Spielplatzgeräte, die dazu bestimmt sind, Kinder auf dem Wasser zu tragen oder treiben zu lassen, müssen unter Berücksichtigung der empfohlenen Benutzung des Spielplatzgerätes so entworfen und hergestellt sein, dass die Gefahr des Verlusts der Schwimmfähigkeit des Spielplatzgerätes und die Gefahr des Verlusts des Halts, den das Spielplatzgerät dem Kind gibt, so gering wie möglich ist.13. Spielplatzgeräte müssen aus Werkstoffen bestehen, die: - entweder unter der direkten Einwirkung einer Flamme, eines Funkens oder jedes anderen möglichen Brandherdes nicht brennen - oder schwerentzündlich sind (die Flamme erlischt, sowie keine Brandursache mehr besteht) - oder langsam brennen, wenn sie Feuer fangen, wobei sich die Flammen langsam ausbreiten, - oder ungeachtet der chemischen Zusammensetzung des Spielplatzgerätes so behandelt worden sind, dass der Verbrennungsvorgang verzögert wird. Gesehen, um Unserem Erlass vom 28. März 2001 über die Sicherheit von Spielplatzgeräten beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Verbraucherschutzes Frau M. AELVOET Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 11 oktober 2001.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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