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Koninklijk Besluit van 12 december 2001
gepubliceerd op 17 maart 2006

Koninklijk besluit betreffende de dienstencheques. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2006000115
pub.
17/03/2006
prom.
12/12/2001
ELI
eli/besluit/2001/12/12/2006000115/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


12 DECEMBER 2001. - Koninklijk besluit betreffende de dienstencheques. - Duitse vertaling


De hiernavolgende tekst is de officieuze gecoördineerde Duitse versie - op 31 december 2005 - van het koninklijk besluit van 12 december 2001 betreffende de dienstencheques (Belgisch Staatsblad van 22 december 2001), zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij : - het koninklijk besluit van 9 januari 2004 tot wijziging van het koninklijk besluit van 12 december 2001 betreffende de dienstencheques (Belgisch Staatsblad van 15 januari 2004); - het koninklijk besluit van 5 februari 2004 tot wijziging van artikel 11ter van het koninklijk besluit van 12 december 2001 betreffende de dienstencheques (Belgisch Staatsblad van 16 februari 2004); - het koninklijk besluit van 31 maart 2004 tot wijziging van het koninklijk besluit van 12 december 2001 betreffende de dienstencheques (Belgisch Staatsblad van 16 april 2004); - het koninklijk besluit van 14 juli 2004 tot wijziging van het koninklijk besluit van 12 december 2001 betreffende de dienstencheques (Belgisch Staatsblad van 22 juli 2004); - het koninklijk besluit van 10 november 2004 tot wijziging van het koninklijk besluit van 12 december 2001 betreffende de dienstencheques (Belgisch Staatsblad van 19 november 2004); - het koninklijk besluit van 17 september 2005 tot wijziging van artikel 5 van het koninklijk besluit van 12 december 2001 betreffende de dienstencheques (Belgisch Staatsblad van 26 september 2005); - het koninklijk besluit van 10 november 2005 tot wijziging van het koninklijk besluit van 12 december 2001 betreffende de dienstencheques (Belgisch Staatsblad van 23 november 2005).

Deze officieuze gecoördineerde Duitse versie is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.

MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT UND MINISTERIUM DER FINANZEN 12. DEZEMBER 2001 - Königlicher Erlass über die Dienstleistungsschecks KAPITEL I - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1.Gesetz: das Gesetz vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich, 2. [häuslicher Hilfe im Haushalt: Tätigkeiten zugunsten von Privatpersonen mit Wohnsitz in Belgien, die Folgendes umfassen: a) Tätigkeiten, die in der Wohnung des Benutzers verrichtet werden: Reinigung der Wohnung einschliesslich der Fensterscheiben, Waschen und Bügeln, gelegentliche kleine Näharbeiten, Zubereitung von Mahlzeiten, b) [Tätigkeiten, die ausserhalb der Wohnung des Benutzers verrichtet werden: Haushaltseinkäufe, Zentrale für mobilitätsbehinderte Personen und Bügeln einschliesslich gelegentlicher kleiner Näharbeiten,]] 3.LAAB: das in Artikel 7 des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnte Landesamt für Arbeitsbeschaffung, 4. ausgebender Gesellschaft: die nach einem Angebotsaufruf vom LAAB bestimmte Gesellschaft, die damit beauftragt ist, die in [Artikel 2 § 1 Nr.2] des Gesetzes erwähnten Dienstleistungsschecks auszugeben, 5. [zugelassenem Unternehmen: das Unternehmen, das die in Artikel 2 § 1 Nr.3 des Gesetzes erwähnten Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich erbringt, zu diesem Zweck zugelassen ist und dem Benutzer die Qualität und die Sicherheit dieser Leistungen gewährleistet,] 6. [Beteiligung: die Beteiligung des Föderalstaats an den Kosten des Dienstleistungsschecks.] 7. [...] [Die in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b) erwähnten Haushaltseinkäufe sind Haushaltseinkäufe, die täglichen Bedürfnissen entsprechen, zugunsten eines Benutzers, der eine Privatperson ist. Insbesondere der Kauf von Möbeln, Haushalts- und audiovisuellen Geräten und warmen Mahlzeiten und die periodische Verteilung von Zeitungen und Wochenzeitschriften gelten nicht als tägliche Bedürfnisse.

Die in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b) erwähnte Zentrale für mobilitätsbehinderte Personen ist ein Dienst, der Personen mit Behinderung, die vom « Vlaams Fonds voor Sociale Integratie van Personen met een Handicap », von der « Agence wallonne pour l'Intégration des Personnes handicapées », vom « Service bruxellois francophone des Personnes handicapées » oder von der Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Personen mit einer Behinderung sowie für die besondere soziale Fürsorge als solche anerkannt sind, in speziell dafür ausgerüsteten Fahrzeugen, für die der Föderale Öffentliche Dienst Mobilität und Transportwesen eine Bescheinigung ausgestellt hat, unter Begleitung befördert. [Betagte, die eine Beihilfe zur Unterstützung von Betagten erhalten, und Personen, die mindestens 60 Jahre alt sind und Leistungen eines von der zuständigen öffentlichen Behörde zugelassenen Familien- und Seniorenhilfsdienstes erhalten, werden Personen mit Behinderung gleichgestellt.]] [Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 31. März 2004 (B.S. vom 16. April 2004); Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 10. November 2004 (B.S. vom 19. November 2004);

Abs. 1 Nr. 4 abgeändert durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 9. Januar 2004 (B.S. vom 15. Januar 2004); Abs. 1 Nr. 5 ersetzt durch Art. 1 Nr. 3 des K.E. vom 9. Januar 2004 (B.S. vom 15. Januar 2004); Abs. 1 Nr. 6 ersetzt durch Art. 1 Nr. 4 des K.E. vom 9. Januar 2004 (B.S. vom 15.

Januar 2004); Abs. 1 Nr. 7 aufgehoben durch Art. 1 Nr. 5 des K.E. vom 9. Januar 2004 (B.S. vom 15. Januar 2004); Abs. 2 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 31. März 2004 (B.S. vom 16. April 2004); Abs. 3 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 31. März 2004 (B.S. vom 16. April 2004) und abgeändert durch Art.1 des K.E. vom 14. Juli 2004 (B.S. vom 22. Juli 2004)] KAPITEL II - Grundprinzipien Art.2 - Der Benutzer, der das Dienstleistungsschecksystem in Anspruch nehmen möchte, um Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich verrichten zu lassen, greift auf ein in [Artikel 2 § 1 Nr. 6] des Gesetzes erwähntes zugelassenes Unternehmen zurück.

Das zugelassene Unternehmen lässt die Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich von einem in Artikel 3 des Gesetzes erwähnten Arbeitnehmer beim Benutzer verrichten. [Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 9. Januar 2004 (B.S. vom 15. Januar 2004)] [Art. 2bis - Für die Anwendung von Artikel 2 § 1 Nr. 7 des Gesetzes ist zu verstehen unter: 1. Arbeitslosengeld: das in Artikel 100 des Königlichen Erlasses vom 25.November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit erwähnte Arbeitslosen- oder Wartegeld, die in den Artikeln 106 und 107 desselben Erlasses erwähnte Zulage für Stunden vorübergehender Arbeitslosigkeit und die in Artikel 131bis desselben Erlasses erwähnte Zulage zur Gewährleistung des Einkommens, 2. Eingliederungseinkommen: das im Gesetz vom 26.Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung erwähnte Eingliederungseinkommen, 3. finanzieller Sozialhilfe: die in Artikel 60 § 3 des Grundlagengesetzes vom 8.Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren erwähnte finanzielle Hilfe, 4. [während seiner Beschäftigung: a) für den Zeitraum ab dem Tag der ersten vorhergehenden Meldung der Beschäftigung im Rahmen eines Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrags bis einschliesslich zum ersten gearbeiteten Tag des siebten Monats seiner Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber: der erste Monat der Beschäftigung, b) nach dem in Buchstabe a) erwähnten siebten Monat: jeder Kalendermonat, während dessen der Arbeitnehmer im Rahmen eines Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrags eine oder mehrere Arbeitsleistungen erbracht hat.] Solange in einem bestimmten Kalendermonat[, der nach dem in Absatz 1 Nr. 4 erwähnten siebten Monat liegt,] nicht entschieden werden kann, ob der Arbeitnehmer eine in Absatz 1 Nr. 1, 2 oder 3 erwähnte Zulage beziehen wird, gehört dieser Arbeitnehmer je nach der Kategorie, der er im vorhergehenden Monat angehörte, der Arbeitnehmerkategorie A beziehungsweise B an.] [Art. 2bis eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 9. Januar 2004 (B.S. vom 15. Januar 2004); Abs. 1 Nr. 4 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 31. März 2004 (B.S. vom 16. April 2004); Abs. 2 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 31. März 2004 (B.S. vom 16. April 2004)] [KAPITEL IIbis - Zulassung [Kapitel IIbis mit den Artikeln 2ter bis 2octies eingefügt durch Art. 4 des K.E. vom 9. Januar 2004 (B.S. vom 15. Januar 2004)] Art. 2ter - § 1 - Aufgrund von Artikel 2 § 2 Absatz 6 des Gesetzes wird bei der Zentralverwaltung des LAAB, Boulevard de l'Empereur/Keizerslaan 7 in 1000 Brüssel, ein Beratender Ausschuss für Zulassungen eingerichtet, nachstehend « Ausschuss » genannt, der damit beauftragt ist, Stellungnahmen in Bezug auf Erteilung, einstweilige Aufhebung oder Entzug der Zulassung der in Artikel 2 § 1 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes erwähnten Unternehmen abzugeben. § 2 - Der Ausschuss setzt sich zusammen aus: 1. einem Präsidenten, der den Minister der Beschäftigung vertritt, und einem Stellvertreter, 2.drei ordentlichen Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern, die von den repräsentativsten Arbeitnehmerorganisationen vorgeschlagen werden, 3. drei ordentlichen Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern, die von den repräsentativsten Arbeitgeberorganisationen vorgeschlagen werden, 4.einem ordentlichen Mitglied und einem Ersatzmitglied, die das Landesamt für Arbeitsbeschaffung vertreten, 5. einem ordentlichen Mitglied und einem Ersatzmitglied, die die Generaldirektion Beschäftigung und Arbeitsmarkt - Föderaler Öffentlicher Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung vertreten. § 3 - Der Minister der Beschäftigung oder der Beamte des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, den er bestimmt, ernennt die Mitglieder des Ausschusses, wobei er dafür sorgt, dass höchstens zwei Drittel der Mitglieder gleichen Geschlechts sind.

Das Mandat der Mitglieder gilt für eine erneuerbare Dauer von vier Jahren; diese endet: 1. im Falle eines Rücktritts, 2.wenn der Mandant, der ein Mitglied vorgeschlagen hat, seine Ersetzung beantragt, 3. wenn ein Mitglied die Eigenschaft verliert, die sein Mandat rechtfertigte. Ein Mitglied, das sein Mandat vor dem normalen Ablaufdatum aufgibt, wird von seinem Stellvertreter ersetzt, der das Mandat zu Ende führt.

In diesem Fall wird ein neues Ersatzmitglied bestimmt. § 4 - Damit der Ausschuss eine gültige Stellungnahme abgeben kann, müssen folgende Personen anwesend sein: 1. der Präsident oder sein Stellvertreter, 2.ein Mitglied, das die Arbeitnehmer vertritt, oder sein Stellvertreter, 3. ein Mitglied, das die Arbeitgeber vertritt, oder sein Stellvertreter, 4.ein Mitglied, das das LAAB vertritt, oder ein Mitglied, das die Generaldirektion Beschäftigung und Arbeitsmarkt vertritt, oder ihre Stellvertreter. § 5 - Die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses werden vom LAAB wahrgenommen. § 6 - Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die dem Minister der Beschäftigung zur Billigung vorgelegt wird.

Art. 2quater - § 1 - Nach Stellungnahme des Ausschusses kann der Minister der Beschäftigung ein Unternehmen zulassen, das die in Artikel 2 § 2 Absatz 1, 2 und 3 des Gesetzes vorgesehenen Bedingungen erfüllt. § 2 - Für die Anwendung von Artikel 2 § 2 Absatz 1 Buchstabe a) des Gesetzes ist unter Abteilung sui generis, die in einem Unternehmen geschaffen wird, das bereits eine andere Tätigkeit ausübt und dem Dienstleistungsschecksystem beitreten will, eine Abteilung mit folgenden Merkmalen zu verstehen: 1. Für die Abteilung wird ein spezifischer Verantwortlicher bestimmt.2. Die Abteilung verpflichtet sich, anhand ihrer Zulassung als zugelassenes Unternehmen und durch Ad-hoc-Werbung identifizierbar zu sein.3. Die durch Dienstleistungsschecks gedeckten Tätigkeiten werden insbesondere für die sozialen Konzertierungsstrukturen im Unternehmen und für die Sozialinspektion separat registriert. § 3 - Das Unternehmen muss den Arbeitnehmern der Kategorie A für den Erhalt einer Vollzeitbeschäftigung oder einer anderen, gegebenenfalls als Nebentätigkeit ausgeübten Teilzeitbeschäftigung den in Artikel 2 § 2 Absatz 1 Buchstabe c) des Gesetzes erwähnten Vorrang gemäss folgenden Modalitäten geben: 1. Der Arbeitnehmer der Kategorie A muss zu dem Zeitpunkt, zu dem er seinen Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrag unterschreibt, bei seinem Arbeitgeber einen Antrag auf Erhalt zusätzlicher Arbeitsstunden schriftlich einreichen, um schnellstmöglich eine Vollzeitbeschäftigung erhalten zu können.Dieser Antrag gilt als Teil des Arbeitsvertrags. 2. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer der Kategorie A mit Vorrang jede offene Vollzeitstelle oder Teilzeitstelle, die die gleiche oder eine ähnliche Funktion betrifft wie die, die der Arbeitnehmer bereits ausübt, für die er die erforderlichen Qualifikationen besitzt und für die er im Rahmen der Arbeitsorganisation im Unternehmen in Betracht kommt, schriftlich anbieten.Für die Berechnung des Berufssteuervorabzugs werden die Einkommen aller laufenden Arbeitsverträge bei demselben Arbeitgeber berücksichtigt. § 4 - Die in Artikel 2 § 2 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten zusätzlichen Bedingungen sind: 1. Das Unternehmen verpflichtet sich, für die mit Dienstleistungsschecks finanzierten Arbeiten oder Dienste nicht auf andere, als Subunternehmer fungierende Unternehmen oder Einrichtungen zurückzugreifen.2. Das Unternehmen verpflichtet sich, Arbeitnehmern und Kunden gegenüber keine in Artikel 2 des Gesetzes vom 25.Februar 2003 zur Bekämpfung der Diskriminierung und zur Abänderung des Gesetzes vom 15.

Februar 1993 zur Schaffung eines Zentrums für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus erwähnte direkte oder indirekte Diskriminierung zu begehen. 3. Das Unternehmen verpflichtet sich, gemäss den anwendbaren kollektiven Arbeitsabkommen und Regelungen ein Arbeitsumfeld zu schaffen, in dem gerechte Arbeitsbedingungen, -situationen, -inhalte und -beziehungen gegeben sind.4. Das Unternehmen verpflichtet sich, keine Arbeiten in einem Arbeitsumfeld verrichten zu lassen, das inakzeptable Gefahren und Risiken für die Arbeitnehmer birgt oder in dem die Arbeitnehmer Opfer von Missbräuchen oder diskriminierender Behandlung sein könnten. [5. Das Unternehmen verpflichtet sich, mit Dienstleistungsschecks nur das Arbeitsvolumen der in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Tätigkeiten bezahlen zu lassen, das ab seiner Zulassung hinzukommt; von dieser Verpflichtung kann durch ein Abkommen, das zwischen dem Minister der Beschäftigung und einem Unternehmenssektor, einer Gemeinschaft zugelassener Unternehmen oder einem zugelassenen Unternehmen zu schliessen ist, abgewichen werden. 6. Das Unternehmen verpflichtet sich, keine mit Dienstleistungsschecks bezahlten Leistungen von Arbeitnehmern verrichten zu lassen, für die in Anwendung von Artikel 7 des Königlichen Erlasses Nr.474 vom 28.

Oktober 1986 zur Einführung einer Regelung für vom Staat bezuschusstes Vertragspersonal bei bestimmten lokalen Behörden oder von Artikel 99 Absatz 1 des Programmgesetzes vom 30. Dezember 1988 eine Befreiung von den Arbeitgeberbeiträgen zur sozialen Sicherheit gewährt wird. 7. Das Unternehmen verpflichtet sich, keine mit Dienstleistungsschecks bezahlten Leistungen von Arbeitnehmern verrichten zu lassen, deren Beschäftigung in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 18.Juli 2002 zur Einführung von Massnahmen zur Förderung der Beschäftigung im nichtkommerziellen Sektor finanziert wird.] [8. Das Unternehmen, das Dienstleistungsschecks in der in Artikel 3 § 1 Absatz 2 erwähnten entmaterialisierten Form benutzen möchte, verpflichtet sich, ebenfalls papierene Dienstleistungsschecks integral und ohne Einschränkung zu benutzen.] [Im Hinblick auf den Abschluss eines in Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Abkommens sind insbesondere die Art der ausgeübten Tätigkeit und die Tatsache, ob der Unternehmenssektor, die Gemeinschaft zugelassener Unternehmen oder das zugelassene Unternehmen vor In-Kraft-Treten der Bestimmungen in Bezug auf den Dienstleistungsscheck bereits bestand und diese Tätigkeit bereits bei derselben Art Benutzer ausübte, zu berücksichtigen. Eine konkrete Zielsetzung hinsichtlich zusätzlicher Arbeitsstellen muss in diesem Abkommen enthalten sein.] [Art. 2quater § 4 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 eingefügt durch Art. 5 des K.E. vom 31. März 2004 (B.S. vom 16. April 2004); § 4 Abs. 1 Nr. 8 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 10. November 2005 (B.S. vom 23.

November 2005); § 4 Abs. 2 eingefügt durch Art. 6 des K.E. vom 31.

März 2004 (B.S. vom 16. April 2004)] Art. 2quinquies - Die Zulassung wird für unbestimmte Dauer gewährt.

Art. 2sexies - § 1 - Das Unternehmen richtet den Zulassungsantrag an das Sekretariat des Ausschusses, nachstehend « Sekretariat » genannt.

Dem Antrag, dessen Muster beim Sekretariat erhältlich ist, ist eine Akte beizulegen, die Folgendes enthält: 1. die einheitliche Unternehmensnummer, die Identität/den Gesellschaftsnamen und den Wohnsitz/den Gesellschaftssitz, 2.gegebenenfalls die neueste Fassung der Satzung, 3. eine eidesstattliche Erklärung, aus der hervorgeht, dass das Unternehmen sich verpflichtet, die in Artikel 2 § 2 Absatz 1, 2 und 3 des Gesetzes erwähnten Zulassungsbedingungen einzuhalten, 4.wenn es sich um ein Unternehmen in der Gründungsphase handelt, den Finanzplan, 5. ausserdem, wenn der Antrag sich auf eine in Artikel 2quater § 2 erwähnte Abteilung sui generis bezieht, die Identität und die vollständigen Angaben zum spezifischen Verantwortlichen der Abteilung. Das Sekretariat bestätigt unverzüglich den Empfang des Antrags. Ist der Antrag oder die Akte unvollständig, setzt das Sekretariat das Unternehmen im selben Schreiben davon in Kenntnis.

Vervollständigt das Unternehmen seinen Antrag oder seine Akte nicht innerhalb des Monats nach Versendung des vorerwähnten Schreibens, richtet das Sekretariat ein Erinnerungsschreiben mit einer Aufstellung der fehlenden Schriftstücke per Einschreiben an das Unternehmen. Wenn das Sekretariat diese Schriftstücke innerhalb des Monats nach Versendung des Erinnerungsschreibens nicht erhalten hat, wird der Antrag als hinfällig angesehen. § 2 - Sobald das Sekretariat über eine vollständige Akte verfügt, übermittelt es sie dem Ausschuss zur Stellungnahme. § 3 - Innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Empfang der Akte gibt der Ausschuss eine Stellungnahme ab. Anschliessend übermittelt das Sekretariat diese Stellungnahme dem Minister der Beschäftigung zur Beschlussfassung.

Wird innerhalb der im vorhergehenden Absatz erwähnten Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist diese Stellungnahme nicht mehr erforderlich und das Sekretariat übermittelt dem Minister der Beschäftigung die Akte zur Beschlussfassung.

Der Minister der Beschäftigung fasst spätestens innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Empfang der Akte seinen Beschluss.

Wenn der Beschluss des Ministers der Beschäftigung nicht innerhalb der vorerwähnten Frist gefasst worden ist, wird er als günstig betrachtet.

Das Sekretariat notifiziert dem antragstellenden Unternehmen den Beschluss zur Gewährung oder Verweigerung der Zulassung. Das Sekretariat übermittelt dem Ausschuss ebenfalls eine Abschrift des Beschlusses.

Für die Anwendung [des vorliegenden Artikels] ist unter Minister der Beschäftigung der Minister der Beschäftigung oder der Beamte des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, den er bestimmt, zu verstehen. [§ 4 - In Abweichung von Artikel 2quinquies wird die Zulassung den Unternehmen, die eine Zulassung für Tätigkeiten beantragen, die nicht ausdrücklich in ihrer Satzung vermerkt sind, für eine Dauer von sechs Monaten gewährt.

Das in Absatz 1 erwähnte Unternehmen, das eine Zulassung für unbestimmte Dauer erhalten möchte, muss seine Satzung anpassen, um zur Ausübung der in Absatz 1 erwähnten Tätigkeiten befugt zu sein, und diese angepasste Satzung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach In-Kraft-Treten der sechs Monate gültigen Zulassung an das Sekretariat richten.

Das Sekretariat übermittelt dem Ausschuss diese angepasste Satzung zur Stellungnahme.

Innerhalb einer Frist von einem Monat ab Empfang der Akte gibt der Ausschuss eine Stellungnahme ab.

Wird innerhalb der im vorhergehenden Absatz erwähnten Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist diese Stellungnahme nicht mehr erforderlich und das Sekretariat übermittelt die Akte dem Minister der Beschäftigung.

Der Minister der Beschäftigung fasst innerhalb einer Frist von einem Monat ab Empfang der Akte seinen Beschluss.

Wenn der Beschluss des Ministers der Beschäftigung nicht innerhalb der vorerwähnten Frist gefasst worden ist, wird er als günstig betrachtet.

Das Sekretariat notifiziert dem antragstellenden Unternehmen den Beschluss zur Gewährung oder Verweigerung der Zulassung für unbestimmte Dauer. Das Sekretariat übermittelt dem Ausschuss ebenfalls eine Abschrift des Beschlusses.] [Art. 2sexies § 3 Abs. 6 abgeändert durch Art. 7 des K.E. vom 31. März 2004 (B.S. vom 16. April 2004); § 4 eingefügt durch Art. 8 des K.E. vom 31. März 2004 (B.S. vom 16. April 2004)] Art. 2septies - § 1 - Nach Stellungnahme des Ausschusses kann der Minister der Beschäftigung die Zulassung eines Unternehmens, das den in Artikel 2 § 2 Absatz 1, 2 und 3 des Gesetzes erwähnten Bedingungen nicht mehr genügt, aussetzen. § 2 - Auf der Grundlage der in Artikel 10 § 1 letzter Absatz erwähnten Mitteilung informiert das Sekretariat den Minister der Beschäftigung und den Ausschuss über die Tatsache, dass ein zugelassenes Unternehmen einer oder mehreren der in Artikel 2 § 2 Absatz 1, 2 und 3 des Gesetzes erwähnten Bedingungen nicht mehr genügt.

Innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dieser Mitteilung gibt der Ausschuss dem Minister der Beschäftigung zur Beschlussfassung eine Stellungnahme ab.

Wird innerhalb der im vorhergehenden Absatz erwähnten Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist diese Stellungnahme nicht mehr erforderlich und das Sekretariat übermittelt dem Minister der Beschäftigung die Akte zur Beschlussfassung.

Das Sekretariat notifiziert dem betreffenden Unternehmen den Beschluss des Ministers der Beschäftigung. Das Sekretariat übermittelt dem Ausschuss ebenfalls eine Abschrift dieses Beschlusses. § 3 - Der Minister der Beschäftigung kann die Zulassung für eine Dauer von sechs Monaten aussetzen.

Nach einer vom Ausschuss im Dringlichkeitsverfahren abgegebenen Stellungnahme kann der Minister der Beschäftigung die Aussetzung aufheben, wenn das Unternehmen den Nachweis erbringt, dass alle in Artikel 2 § 2 Absatz 1, 2 und 3 des Gesetzes vorgesehenen Bedingungen eingehalten werden.

Für Unternehmen, die nach Ablauf des Aussetzungszeitraums immer noch keinen Nachweis erbringen, dass alle in Artikel 2 § 2 Absatz 1, 2 und 3 des Gesetzes vorgesehenen Bedingungen eingehalten werden, bleibt die Aussetzung in Abweichung von Absatz 1 bis zum Datum wirksam, an dem der in Artikel 2octies § 1 Nr. 1 erwähnte Beschluss gefasst wird. § 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist unter Minister der Beschäftigung der Minister der Beschäftigung oder der Beamte des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, den er bestimmt, zu verstehen.

Art. 2octies - § 1 - Nach Stellungnahme des Ausschusses kann der Minister der Beschäftigung die Zulassung eines Unternehmens, das den in Artikel 2 § 2 Absatz 1, 2 und 3 des Gesetzes erwähnten Bedingungen nicht mehr genügt, in einem der folgenden Fälle entziehen: 1. wenn das Unternehmen nach Ablauf des Zeitraums der Aussetzung der Zulassung weiterhin nicht allen in Artikel 2 § 2 Absatz 1, 2 und 3 des Gesetzes vorgesehenen Bedingungen genügt, 2.im Wiederholungsfall, 3. wenn die Unzulänglichkeiten auf Seiten des Unternehmens seine Gutgläubigkeit äusserst fraglich erscheinen lassen. § 2 - Das Sekretariat informiert den Minister der Beschäftigung und den Ausschuss, wenn einer der in § 1 vorgesehenen Fälle eintritt.

Innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dieser Mitteilung gibt der Ausschuss dem Minister der Beschäftigung zur Beschlussfassung eine Stellungnahme ab.

Wird innerhalb der im vorhergehenden Absatz erwähnten Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist diese Stellungnahme nicht mehr erforderlich und das Sekretariat übermittelt dem Minister der Beschäftigung die Akte zur Beschlussfassung.

Das Sekretariat notifiziert dem betreffenden Unternehmen den Beschluss des Ministers der Beschäftigung. Das Sekretariat übermittelt dem Ausschuss ebenfalls eine Abschrift dieses Beschlusses. § 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist unter Minister der Beschäftigung der Minister der Beschäftigung oder der Beamte des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, den er bestimmt, zu verstehen.] KAPITEL III - Form, Erlangung und Benutzung des Dienstleistungsschecks Art. 3 - § 1 - Der Dienstleistungsscheck umfasst mindestens die Angaben, die in dem Muster in der Anlage zu vorliegendem Erlass erwähnt sind. [Er kann eine vom Geschäftsführenden Ausschuss des LAAB gebilligte entmaterialisierte Form annehmen und mittels eines elektronischen Verfahrens, dessen Prinzip und Modalitäten von diesem Geschäftsführenden Ausschuss gebilligt werden, erworben und benutzt werden.] § 2 - [Der Benutzer, der Dienstleistungsschecks erwerben möchte, übermittelt der die Dienstleistungsschecks ausgebenden Gesellschaft per Überweisung oder Einzahlung den Betrag von [6,70 EUR] pro Dienstleistungsscheck. Dieser Dienstleistungsscheck kann nur für die Vergütung geleisteter Arbeitszeit benutzt werden. Die Bestellung muss mindestens zehn Dienstleistungsschecks umfassen. Für den Benutzer ist der Dienstleistungsscheck für eine Dauer von acht Monaten ab seiner Ausstellung gültig.] § 3 - Die Benutzer können bei der ausgebenden Gesellschaft die Erstattung nicht benutzter Dienstleistungsschecks, die noch gültig sind, beantragen. Dienstleistungsschecks, für die die ausgebende Gesellschaft dem Benutzer bereits eine Steuerbescheinigung ausgestellt hat, [können dem Benutzer nur in Höhe von siebzig Prozent des Kaufpreises erstattet werden; in diesem Fall bezahlt die ausgebende Gesellschaft dem LAAB dreissig Prozent des Kaufpreises]. Die ausgebende Gesellschaft kann vom Benutzer, der eine Erstattung beantragt, eine Beteiligung an den Verwaltungskosten verlangen. Die Erstattung erfolgt gemäss den in Artikel 9 erwähnten steuerrechtlichen Bestimmungen.

Die Dienstleistungsschecks können gegen neue Schecks mit einer neuen Gültigkeitsdauer von acht Monaten für den Benutzer und von neun Monaten für das zugelassene Unternehmen umgetauscht werden. Der Benutzer kann den Umtausch nicht benutzter Dienstleistungsschecks, die noch gültig sind oder deren Gültigkeit seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, beantragen. Auch für den Umtausch von Dienstleistungsschecks kann die ausgebende Gesellschaft Verwaltungskosten anrechnen.

Der Benutzer, der seine Dienstleistungsschecks verloren hat (Verlust oder Diebstahl), kann deren Erstattung oder Ersetzung beantragen. [Art. 3 § 1 Abs. 2 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 10. November 2005 (B.S. vom 23. November 2005); § 2 ersetzt durch Art. 9 des K.E. vom 31. März 2004 (B.S. vom 16. April 2004) und abgeändert durch Art. 2 Nr. 1 des K.E. vom 10. November 2004 (B.S. vom 19. November 2004); § 3 abgeändert durch Art. 2 Nr. 2 des K.E. vom 10. November 2004 (B.S. vom 19. November 2004)] Art. 4 - [Binnen fünf Werktagen nach Empfang des in Artikel 3 erwähnten Betrags sendet die ausgebende Gesellschaft dem Benutzer den Dienstleistungsscheck zu.

Mindestens zweimal pro Monat informiert die ausgebende Gesellschaft das Landesamt für Arbeitsbeschaffung anhand einer computergestützten, entsprechend dem Wohnsitz des Benutzers nach Regionen gegliederten Übersichtsliste über die Anzahl Dienstleistungsschecks, die den Benutzern zugesandt worden sind.

Auf der Grundlage der Entwicklung der Anzahl bestellter Dienstleistungsschecks und der Anzahl der den zugelassenen Unternehmen zurückgezahlten Dienstleistungsschecks kann der Minister der Beschäftigung der ausgebenden Gesellschaft Einschränkungen in Bezug auf die Ausstellung von Dienstleistungsschecks auferlegen.] [Art. 4 ersetzt durch Art. 5 des K.E. vom 9. Januar 2004 (B.S. vom 15.

Januar 2004)] Art. 5 - [Wenn die verfügbaren Aktiva der ausgebenden Gesellschaft unter oder bei zehn Millionen Euro liegen, zahlt das LAAB der ausgebenden Gesellschaft einen Vorschuss auf der Grundlage der ältesten Rechnung.] Der Vorschuss entspricht der Anzahl Dienstleistungsschecks, die den Benutzern zugesandt worden sind, multipliziert mit der pro Dienstleistungsscheck vereinbarten Beteiligung. [Art. 5 Abs. 1 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 17. September 2005 (B.S. vom 26. September 2005)] Art. 6 - [Wenn die Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich verrichtet sind, übergibt der Benutzer dem Arbeitnehmer pro geleistete Arbeitsstunde einen Dienstleistungsscheck, den er unterschrieben und datiert hat. Der Arbeitnehmer unterschreibt den Dienstleistungsscheck.] [Art. 6 ersetzt durch Art. 10 des K.E. vom 31. März 2004 (B.S. vom 16.

April 2004)] Art. 7 - Das zugelassene Unternehmen muss auf dem Dienstleistungsscheck seine Identität und die Identität des Arbeitnehmers, der die Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich verrichtet hat, vermerken. Das zugelassene Unternehmen übermittelt der ausgebenden Gesellschaft die Dienstleistungsschecks zwecks Rückzahlung, und zwar binnen neun Monaten ab der Ausstellung der Dienstleistungsschecks. Das zugelassene Unternehmen bescheinigt, dass die Arbeitsstunden, für die es Dienstleistungsschecks einreicht, von Personen geleistet worden sind, [die gemäss den Bestimmungen des Gesetzes und seiner Ausführungserlasse beschäftigt sind]. [Art. 7 abgeändert durch Art. 7 des K.E. vom 9. Januar 2004 (B.S. vom 15. Januar 2004)] [Art.7bis - Die Verrichtungen und Angaben in Bezug auf Erlangung und Benutzung mittels des elektronischen Verfahrens werden den in den Artikeln 3 bis 7 erwähnten Verrichtungen und Angaben in Bezug auf Erlangung und Benutzung des Dienstleistungsschecks gleichgesetzt.] [Art. 7bis eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 10. November 2005 (B.S. vom 23. November 2005)] Art. 8 - Nach Validation der Dienstleistungsschecks durch die ausgebende Gesellschaft zahlt diese auf das Bankkonto des zugelassenen Unternehmens binnen zehn Werktagen ab Empfang des von diesem Unternehmen eingeschickten Dienstleistungsschecks einen Betrag aus, der dem Kaufpreis des Dienstleistungsschecks, zuzüglich [der Beteiligung, die der ausgebenden Gesellschaft als Vorschuss gezahlt worden ist,] entspricht. [Der Betrag dieser Beteiligung beläuft sich auf [14,30 EUR] pro Dienstleistungsscheck.] [Um die Abrechnung der in Artikel 5 erwähnten Vorschüsse zu ermöglichen, informiert die ausgebende Gesellschaft das Landesamt für Arbeitsbeschaffung anhand einer computergestützten, entsprechend dem Wohnsitz des Benutzers nach Regionen gegliederten Übersichtsliste mindestens zweimal pro Monat über die Anzahl Dienstleistungsschecks, die validiert und dem zugelassenen Unternehmen zurückgezahlt worden sind.] [Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch Art. 8 Nr. 1 des K.E. vom 9. Januar 2004 (B.S. vom 15. Januar 2004); Abs. 2 ersetzt durch Art. 8 Nr. 2 des K.E. vom 9. Januar 2004 (B.S. vom 15. Januar 2004) und abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 14. Juli 2004 (B.S. vom 22. Juli 2004) und Art. 3 des K.E. vom 10. November 2004 (B.S. vom 19. November 2004);

Abs. 3 ersetzt durch Art. 8 Nr. 3 des K.E. vom 9. Januar 2004 (B.S. vom 15. Januar 2004)] Art. 9 - Vor dem 1. März jeden Jahres sendet die die Dienstleistungsschecks ausgebende Gesellschaft dem Benutzer eine Steuerbescheinigung zu, in der der Kaufpreis der Dienstleistungsschecks vermerkt ist, die auf seinen Namen ausgestellt und im Laufe des vorhergehenden Kalenderjahres bezahlt worden sind.

Von diesem Betrag ist der Kaufpreis der vorerwähnten Dienstleistungsschecks, die nicht benutzt und im Laufe desselben Kalenderjahres von der ausgebenden Gesellschaft dem Benutzer erstattet worden sind, abzuziehen. Ebenfalls vor dem 1. März übermittelt die ausgebende Gesellschaft der Verwaltung, zu deren Zuständigkeitsbereich die Einkommensteuern gehören, die in den Steuerbescheinigungen vermerkten Angaben. [KAPITEL IIIbis - Arbeits- und Entlohnungsbedingungen [Kapitel IIIbis mit den Artikeln 9bis bis 9quater eingefügt durch Art. 9 des K.E. vom 9. Januar 2004 (B.S. vom 15. Januar 2004)] Art. 9bis - Vorliegendes Kapitel ist auf Arbeitnehmer, die im Rahmen eines Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrags beschäftigt sind und der aufgrund von Artikel 27 des Gesetzes vom 24. Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die Aushilfsarbeit und die Leiharbeit geschaffenen paritätischen Unterkommission unterstehen, und auf ihren Arbeitgeber anwendbar.

Art. 9ter - Die wöchentliche Arbeitszeitgrenze im Sinne von Artikel 19 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit ist auf achtunddreissig Stunden festgelegt.

Art. 9quater - § 1 - In Artikel 9bis erwähnte Arbeitnehmer beziehen mindestens folgenden Stundenlohn: Dienstalter von weniger als einem Jahr: 8,32 EUR, Dienstalter von mindestens einem Jahr: 8,66 EUR, Dienstalter von mindestens zwei Jahren: 8,77 EUR. § 2 - Das Dienstalter der in Artikel 9bis erwähnten Arbeitnehmer wird ab Beginn der Ausführung des ersten Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrags mit demselben Arbeitgeber berechnet; hinsichtlich des Beschäftigungszeitraums vor Angebot eines in Artikel 7septies Absatz 2 und Artikel 7octies Absatz 2 des Gesetzes erwähnten unbefristeten Vertrags werden Zeiträume zwischen zwei befristeten und/oder unbefristeten Arbeitsverträgen mitgerechnet.

Nicht im vorhergehenden Absatz erwähnte Zeiträume zwischen zwei unbefristeten Arbeitsverträgen werden bei der Berechnung des Dienstalters nicht berücksichtigt.

Bei der Berechnung des Dienstalters werden Zeiträume der Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags, die nicht durch einen garantierten Lohn gedeckt sind, nicht berücksichtigt. § 3 - Lohnerhöhungen treten am ersten Tag des Monats nach dem Monat in Kraft, im Laufe dessen das Lohndienstalter erreicht wird. § 4 - Die Löhne sind an den Verbraucherpreisindex des Monats Juni 2003 gebunden.

Erreicht der Preisindex den höheren Schwellenindex, der durch Multiplikation des ursprünglichen Indexes mit 1,02 errechnet wird, steigen die Löhne jeweils um zwei Prozent.

Lohnerhöhungen werden ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat angewandt, dessen Index die Ziffer erreicht, die die Änderung rechtfertigt.] [KAPITEL IIIter - Modalitäten in Bezug auf die Anwendung des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit [Kapitel IIIter mit dem Artikel 9quinquies eingefügt durch Art. 10 des K.E. vom 9. Januar 2004 (B.S. vom 15. Januar 2004)] Art. 9quinquies - Zugelassene Unternehmen, die einen Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrag geschlossen haben, sind für die Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seiner Ausführungserlasse verantwortlich.

Kosten aus der Einhaltung der in Absatz 1 erwähnten Rechtsvorschriften gehen zu Lasten der zugelassenen Unternehmen.

Sie können unter Bedingungen und gemäss Modalitäten, die in einem im Rahmen eines paritätischen Organs geschlossenen und vom König für verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommen festgelegt werden, zu Lasten der Fonds für Existenzsicherheit gelegt werden, die im Sektor, dem der Arbeitgeber angehört, etabliert sind.] KAPITEL IV- Kontrolle über das System und Folgen bei Nichteinhaltung der Vorschriften Art. 10 - § 1 - [Mit der Überwachung der Einhaltung des Gesetzes und seiner Ausführungserlasse sind folgende Personen beauftragt: 1. die Sozialinspektoren und technischen Sachverständigen der Generaldirektion Kontrolle der Sozialgesetze des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, 2.die Sozialinspektoren und technischen Sachverständigen der Sozialinspektion des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit, 3. die Sozialinspektoren und technischen Sachverständigen der Generaldirektion der Inspektionsdienste des Landesamtes für soziale Sicherheit, 4.die gemäss Artikel 22 des Gesetzes vom 14. Februar 1961 über den Wirtschaftsaufschwung, den sozialen Fortschritt und die Sanierung der Finanzen bestimmten Beamten des LAAB. Diese Beamten üben diese Überwachung gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus.

Sie teilen dem Ausschuss die festgestellten Anomalien mit, die die Zulassung des Unternehmens beeinflussen können.] § 2 - Sind die Arbeiten verrichtet worden, ohne dass die Gesetzes- oder Verordnungsbedingungen erfüllt wurden, kann das LAAB es der ausgebenden Gesellschaft untersagen, dem Unternehmen, das die Dienstleistungsschecks eingereicht hat, die in [Artikel 1 Nr. 6] des vorliegenden Erlasses erwähnte Beteiligung zu zahlen. Ist die Beteiligung unrechtmässig gewährt worden, kann das LAAB sie vollständig zurückfordern. [...] Die Gesetzes- oder Verordnungsbedingungen sind insbesondere dann nicht erfüllt, wenn: 1. das Unternehmen, das die Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich hat verrichten lassen, nicht oder auf der Grundlage falscher Unterlagen oder Erklärungen zugelassen war, 2.die Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich in anderen als den in [Artikel 2 § 1 Nr. 3] des Gesetzes vorgesehenen Bereichen verrichtet worden sind, 3. die Arbeit nicht von einem in Artikel 3 des Gesetzes erwähnten Arbeitnehmer, der im Personalregister eingetragen ist und dessen Arbeitsleistungen beim LASS angegeben worden sind, verrichtet worden ist. Das Unternehmen zahlt die unrechtmässig erhaltenen Beteiligungen binnen dreissig Tagen ab dem im Einschreiben vermerkten Datum zurück. § 3 - Das LAAB sendet dem Unternehmen und dem Benutzer einen Einschreibebrief zur Begründung des in § 2 erwähnten Beschlusses zu. § 4 - [...] [Art. 10 § 1 ersetzt durch Art. 11 Nr. 1 des K.E. vom 9. Januar 2004 (B.S. vom 15. Januar 2004); § 2 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 11 Nr. 2 des K.E. vom 9. Januar 2004 (B.S. vom 15. Januar 2004) und Art.11 des K.E. vom 31. März 2004 (B.S. vom 16.

April 2004); § 2 Abs. 1 Nr. 2 abgeändert durch Art. 11 Nr. 3 des K.E. vom 9. Januar 2004 (B.S. vom 15. Januar 2004); § 4 aufgehoben durch Art. 11 Nr. 4 des K.E. vom 9. Januar 2004 (B.S. vom 15. Januar 2004)] Art. 11 - Das LAAB übermittelt die Akten der widerspenstigen Schuldner zwecks Beitreibung der Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung. Von der Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung vorzunehmende Verfolgungen werden wie für die Beitreibung von Registrierungsgebühren durchgeführt.

Unter Abzug eventueller Kosten werden die von dieser Verwaltung beigetriebenen Summen der Zentralverwaltung des LAAB übermittelt.

Der geschäftsführende Ausschuss ist berechtigt, gemäss dem Verfahren und den Bestimmungen der Artikel 171bis 174 des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit auf zurückzuzahlende Summen ganz oder teilweise zu verzichten. [KAPITEL V - Übergangsbestimmungen [Kapitel V mit den Artikeln 11bis bis 11quater eingefügt durch Art. 12 des K.E. vom 9. Januar 2004 (B.S. vom 15. Januar 2004)] Art. 11bis - In Abweichung von Artikel 3 § 2 ist ein vor dem 1.

November 2003 erworbener Dienstleistungsscheck für den Benutzer einschliesslich bis zum 30. Juni 2004 gültig.

Art. 11ter - [In Abweichung von Artikel 8 beläuft sich der Betrag der Beteiligung auf 17,36 EUR: 1. für Dienstleistungsschecks, die im Jahr 2003 erworben worden sind, 2.[für Dienstleistungsschecks, die das zugelassene Unternehmen vor dem 20. Juli 2004 der ausgebenden Gesellschaft zwecks Rückzahlung übermittelt hat.]] [Art. 11ter ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 5. Februar 2004 (B.S. vom 16. Februar 2004); einziger Absatz Nr. 2 ersetzt durch Art. 12 des K.E. vom 31. März 2004 (B.S. vom 16. April 2004)] Art. 11quater - Die im Jahr 2003 von den föderierten Gebietskörperschaften für Tätigkeiten im Bereich der häuslichen Hilfe im Haushalt zugelassenen Unternehmen behalten nach dem 31. Dezember 2003 ihre Zulassung als zugelassene Unternehmen.

Vor dem 31. März 2004 müssen diese Unternehmen eine in Artikel 2 § 2 Absatz 1 Buchstabe a) des Gesetzes erwähnte Abteilung sui generis schaffen, wenn sie eine andere Tätigkeit als die Tätigkeiten im Rahmen des Dienstleistungsschecksystems ausüben.] [KAPITEL VI - Beurteilung [Neues Kapitel VI mit neuem Artikel 12 eingefügt durch Art. 4 des K.E. vom 14. Juli 2004 (B.S. vom 22. Juli 2004)] Art. 12 - Das Unternehmen übermittelt dem LAAB die von diesem Landesamt verlangten, für die in Kapitel III des Gesetzes vom 20. Juli 2001 vorgesehene Beurteilung notwendigen Angaben in Bezug auf die im Rahmen eines Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrags beschäftigten Arbeitnehmer.

Diese Angaben werden dem LAAB gemäss dem Muster und in der Weise, die von diesem Landesamt vorgeschrieben werden, einmal pro Quartal, und zwar spätestens am letzten Tag des Monats nach dem Ende dieses Quartals, übermittelt.

Wenn das LAAB um diese Angaben ersucht, muss es sich auf die Angaben beschränken, die nicht auf der Grundlage der vierteljährlichen Erklärung bei der für die Eintreibung der Sozialversicherungsbeiträge zuständigen Einrichtung erhältlich sind.

Diese Angaben betreffen insbesondere: 1. die Anzahl Dienstleistungsscheck-Arbeitsverträge, die im Laufe dieses Quartals geschlossen worden sind;sie werden wie folgt aufgeteilt: - je nachdem, ob es sich um unbefristete Arbeitsverträge oder um andere Arten von Arbeitsverträgen handelt, - je nachdem, ob es sich um Arbeitnehmer der Kategorie A oder der Kategorie B handelt, 2. die Anzahl Dienstleistungsscheck-Arbeitsverträge, die am letzten Tag des Quartals laufen;sie werden wie folgt aufgeteilt: - je nachdem, ob es sich um unbefristete Arbeitsverträge oder um andere Arten von Arbeitsverträgen handelt, - je nachdem, ob es sich um Arbeitnehmer der Kategorie A oder der Kategorie B handelt, 3. die Anzahl im Laufe dieses Quartals geleisteter Stunden, die durch einen Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrag gedeckt sind.] [KAPITEL VII] - In-Kraft-Treten [Früheres Kapitel VI umnummeriert zu Kapitel VII durch Art. 3 Nr. 1 des K.E. vom 14. Juli 2004 (B.S. vom 22. Juli 2004)] [Art. 13 ] - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Für den Zeitraum zwischen dem In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses und dem 31. Dezember 2001 gelten anstelle des Betrags von 6,20 EUR jeweils der Betrag von 250 BEF und anstelle des Betrags von 17,36 EUR jeweils der Betrag von 700 BEF. [Früherer Artikel 12 umnummeriert zu Art. 13 durch Art. 3 Nr. 2 des K.E. vom 14. Juli 2004 (B.S. vom 22. Juli 2004)] [Art. 14 ] - Unser Minister der Beschäftigung und Unser Minister der Finanzen sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. [Früherer Artikel 13 umnummeriert zu Art. 14 durch Art. 3 Nr. 3 des K.E. vom 14. Juli 2004 (B.S. vom 22. Juli 2004)]

Anlage Muster des Dienstleistungsschecks [Anlage ersetzt durch Art. 13 des K.E. vom 9. Januar 2004 (B.S. vom 15. Januar 2004, Err.vom 19. Januar 2004)] Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld

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