Etaamb.openjustice.be
Koninklijk Besluit van 12 december 2002
gepubliceerd op 14 februari 2003

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 mei 1999 tot bepaling van de voorwaarden voor de indienstneming van voetbalstewards en van het koninklijk besluit van 29 januari 2002 tot wijziging van dit besluit

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2002000864
pub.
14/02/2003
prom.
12/12/2002
ELI
eli/besluit/2002/12/12/2002000864/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

12 DECEMBER 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 mei 1999 tot bepaling van de voorwaarden voor de indienstneming van voetbalstewards en van het koninklijk besluit van 29 januari 2002 tot wijziging van dit besluit


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling - van het koninklijk besluit van 25 mei 1999 tot bepaling van de voorwaarden voor de indienstneming van voetbalstewards, - van het koninklijk besluit van 29 januari 2002 tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 mei 1999 tot bepaling van de voorwaarden voor de indienstneming van voetbalstewards, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : - van het koninklijk besluit van 25 mei 1999 tot bepaling van de voorwaarden voor de indienstneming van voetbalstewards; - van het koninklijk besluit van 29 januari 2002 tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 mei 1999 tot bepaling van de voorwaarden voor de indienstneming van voetbalstewards.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 12 december 2002.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Annexe 1 - Bijlage 1 MINISTERIUM DES INNERN 25. MAI 1999 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Anstellungsbedingungen für Fussballordner BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Königliche Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Ausführung einiger Bestimmungen von Artikel 8 des Gesetzes vom 21.Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen (nachstehend « das Gesetz » genannt). Diese Bestimmungen beziehen sich auf die « aktive Sicherheit », das heisst auf den Einsatz des Personals und Materials, das zur Gewährleistung eines friedlichen Ablaufs des Ereignisses notwendig ist. Insbesondere wird hier die Rechtsstellung der Ordner geregelt.

Im Gesetz wird die Funktion des Ordners in Artikel 2 Nr. 5 allgemein definiert und in den Artikeln 12 bis 17 genauer dargestellt. Nun ist es angebracht, die allgemeinen Auswahl-, Anwerbungs- und Ausbildungsbedingungen zu bestimmen, damit die Ordner jedes betroffenen Vereins die gleichen Garantien und die gleichen Fähigkeiten bieten.

Der Ordner wird nämlich eine vorrangige Rolle spielen hinsichtlich der Art und Weise, wie die Zuschauer das Spiel erleben werden: Empfang und Platzanweisung in den Tribünen sind zwar wichtig, aber Ordner müssen durch ihre Anwesenheit, durch die Tatsache, dass sie sich bereit halten, um bei Spannungen einzugreifen und die Gemüter zu beruhigen und bei anhaltenden Spannungen sofort die Personen zu benachrichtigen, die mit der Hilfeleistung oder der Aufrechterhaltung der Ordnung betraut sind, beruhigend auf die Zuschauer wirken.

Angesichts der auf dem Ordner lastenden Verantwortung zeigt sich die ganze Bedeutung seiner Auswahl und Ausbildung. Auch die Moralität des Betreffenden ist von grosser Wichtigkeit: Er darf auf keinen Fall ein Verhalten an den Tag gelegt haben, das er verhindern soll, das heisst ein Verhalten, das zu einer zivilrechtlichen Ausschliessung oder zu einem gerichtlichen oder administrativen Stadionverbot Anlass geben kann.

Die ihm in Artikel 13 des Gesetzes erteilte Befugnis, eine oberflächliche Kontrolle von Kleidung und Gepäck der Zuschauer durchzuführen, erfordert ebenfalls eine strenge Auswahl und eine anspruchsvolle Ausbildung der Bewerber. Im theoretischen Teil der Ausbildung soll ihnen eine Grundkenntnis der Anforderungen der Funktion vermittelt werden, während sie im praktischen Teil der Ausbildung und beim Praktikum ihr Stadion und die Fans der lokalen Mannschaft kennen lernen und sich eine gewisse praktische Erfahrung vor Ort aneignen sollen; es ist ebenfalls die ideale Gelegenheit, mit den lokalen Polizei- und Einsatzdiensten in enger Berührung zu kommen.

Diese Grund-Ausbildung wird durch eine Weiterbildung vervollständigt, erstens in Form einer jährlichen Anpassungsfortbildung, durch die die Ordner von der Entwicklung der Sachgebiete Kenntnis erhalten, die zum theoretischen und zum praktischen Teil der Grund-Ausbildung gehören, und zweitens in Form von Briefings vor jedem Spiel. Die diesem Briefing beizumessende Bedeutung hängt von der Art des Spiels ab: So erfordert ein internationales Spiel eine andere, wenn nötig ausgedehntere Vorbereitung als ein Meisterschaftsspiel. Zudem muss unterschieden werden zwischen einem Spiel « unter verstärkter Aufsicht » und einem gewöhnlichen Spiel sowie zwischen einer internationalen Begegnung von Nationalmannschaften und einer internationalen Begegnung auf Vereinsebene.

Die Abteilungsleiter und der Chefordner erhalten eine gemeinsame Ausbildung.

Der Ordner sollte in der Praxis weder Mitglied eines lokalen Polizeidienstes noch eines lokalen Feuerwehrdienstes sein, um zu vermeiden, dass er bei einem Zwischenfall ebenfalls als Mitglied der öffentlichen Macht auftreten muss, und um für den Feuerwehrdienst verfügbar zu bleiben für den Fall, dass ein Einsatz erforderlich wird.

Dies wird jedoch nicht als solches im Königlichen Erlass auferlegt.

Zwischen dem Ordner und dem Veranstalter besteht ein Rechtsverhältnis, das in der Vereinbarung konkretisiert wird, die in Artikel 3 Absatz 2 des Erlasses vorgesehen ist. Wenn der Ordner entlohnt wird, nimmt dieses Rechtsverhältnis die Form eines Arbeitsvertrags an; hier müssen dann die zwingenden Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge, insbesondere die Modalitäten des Vertragsbruchs beachtet werden. Somit können die in Artikel 14 § 1 des Erlasses genannten Gründe für die Entfernung des nicht entlohnten Ordners aus der Funktion die Entlassung des entlohnten Ordners nur rechtfertigen, wenn der Veranstalter-Arbeitgeber sie als schwerwiegenden Grund erachtet.

Diese Unterscheidung ist vorgenommen worden, um den Bemerkungen nachzukommen, die im Gutachten L.29.015/4 der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates vom 26. März 1999 geäussert worden sind.

Zudem muss unterstrichen werden, dass die Rechtsstellung der Fussballordner entgegen der Meinung des Staatsrates nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, so wie es durch einen Gesetzentwurf neueren Datums abgeändert worden ist, fällt. In Artikel 17 dieses Gesetzentwurfs wird ausdrücklich festgelegt, dass Personen, deren Aufgaben und Zuständigkeiten durch andere Vorschriften bestimmt werden, vom Anwendungsbereich des Gesetzes vom 10. April 1990 ausgeschlossen sind. Ferner wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass Ordner, die von der Sicherheit bei Fussballspielen betroffen sind, vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgeschlossen sind. (Parlamentsdokumente, Kammer, Ordentliche Sitzungsperiode, 1998-1999, Nr. 2027/1, S. 14) Mit der dem Einsatz von Ordnern zugrunde liegenden Regel wird eine bestimmte Flexibilität bezweckt, was die Anzahl Ordner anbelangt, die nach Verhältnis der effektiven Anzahl Zuschauer, die sich bei einem Spiel einfinden können, vorzusehen sind; da rein hypothetisch von einem Spiel zum anderen eine Verdopplung der Anzahl Zuschauer möglich ist, kann man nicht vom Veranstalter verlangen, dass er für jedes Spiel dieselbe Anzahl Ordner einsetzt, auch wenn ein Mindestdienst gewährleistet werden muss. Daher ist das Verhältnis festgelegt auf einen Ordner für dreihundert Zuschauer, die im Besitz einer Eintrittskarte sind, wobei natürlich im Fall, wo die Berechnung zu einer Zahl mit Dezimalstellen führt, diese Zahl auf die nächste Einheit aufgerundet wird: Dies ist die einzige Methode, um das Verhältnis 1/300 einzuhalten. Die Anzahl anwesender Zuschauer darf nicht höher sein als die Anzahl ausgegebener Eintrittskarten. Insoweit die Anzahl erwarteter Zuschauer nicht genau vorausgesehen werden kann, wird der Veranstalter ebenfalls eine genügende Reserve an Ordnern vorsehen müssen, um das vorgeschriebene Verhältnis immer einhalten zu können.

Dieses Verhältnis von einem Ordner für 300 Zuschauer stellt natürlich nur ein Minimum dar; die lokalen Behörden können strengere Regeln vorsehen, entweder allgemein oder für ganz bestimmte Spiele. Es ist also durchaus möglich, in einer Vereinbarung zwischen dem Verein und dem Bürgermeister der Gemeinde vorzusehen, dass ein Ordner für zweihundert, hundertfünfzig,... Zuschauer benötigt wird.

In jedem Fall müssen mindestens 10 Ordner pro Spiel vorgesehen werden, egal wie hoch die wirkliche Anzahl Zuschauer ist. Für die Vereine der zweiten Nationalklasse wird diese Mindestanzahl auf 5 gesenkt.

Die wesentliche Rolle des koordinierenden Sportverbands muss hervorgehoben werden. Er kümmert sich nämlich um die Organisation des theoretischen Teils der Ausbildung, die Koordinierung des praktischen Teils der Ausbildung und der Praktika, die spezifische Ausbildung der Abteilungsleiter und der Chefordner und die Ausgabe der Ordner-Identifizierungskarten; so wird ein einheitliches Profil der Ordner gewährleistet. Der Sportverband gewährleistet auch die Koordinierung des Wortlauts der Vereinbarungen über den Austausch von Ordnern zwischen den Veranstaltern und er legt die Bedingungen für die Beförderung der Ordner fest.

Dies sind die Bestimmungen, die im Entwurf eines Erlasses enthalten sind, den die Regierung die Ehre hat, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister des Innern L. VAN DEN BOSSCHE

25. MAI 1999 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Anstellungsbedingungen für Fussballordner ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen, insbesondere des Artikels 8;

Aufgrund der günstigen Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19.

August 1998;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass durch den vorliegenden Erlass Massnahmen festgelegt werden, an die sich die Veranstalter von Fussballspielen nur mangelhaft halten können, wenn sie nicht vor Beginn der neuen Fussballsaison ergriffen werden; dass jeder Verzug beim In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses seine nützliche Wirkung um mehrere Monate hinauszögern würde, was dem Sinn des Gesetzes und dem Grundsatz der guten Verwaltung widersprechen würde;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 7. April 1999, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom 4. August 1996; Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter « Veranstalter »: den Veranstalter eines nationalen Fussballspiels oder eines internationalen Fussballspiels im Sinne von Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen.

Art. 2 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden Anwendung auf alle Ordner im Sinne von Artikel 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 21.

Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen, ungeachtet dessen, ob sie vom Veranstalter als nicht entlohnte freiwillige oder als entlohnte professionelle Ordner angeworben werden.

KAPITEL II - Verantwortlichkeit der Veranstalter und des koordinierenden Sportverbands angesichts der Ordner Art. 3 - Gemäss Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen ist der Veranstalter verantwortlich für den Bewerberaufruf, die Auswahl, die Anwerbung und die Ausbildung der Ordner.

Der Veranstalter schliesst mit den eingestellten Ordneranwärtern und Ordnern eine schriftliche Vereinbarung ab.

Er veranlasst das Nötige, damit regelmässig kontrolliert wird, ob alle Ordneranwärter und Ordner noch den Anforderungen in puncto Auswahl, Anwerbung und Ausbildung genügen. Wenn ein Ordner im Sinne von Artikel 14 des vorliegenden Erlasses aus seiner Funktion entfernt oder entlassen wird, teilt der Veranstalter dies sofort dem koordinierenden Sportverband mit, damit dem Betroffenen die Ordner-Identifizierungskarte gemäss Artikel 14 des vorliegenden Erlasses entzogen wird.

Art. 4 - Der Veranstalter schliesst mit dem Gastverein eine Vereinbarung ab, mit der der gegenseitige Austausch von Ordnern und die Verpflichtung für jeden Sicherheitsverantwortlichen, die Ordner des Gastvereins zu informieren, geregelt wird.

Gemäss Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen gewährleistet der koordinierende Sportverband die Koordinierung dieser Vereinbarungen.

KAPITEL III - Die Ordner und ihre Organisation Art. 5 - Die gemäss Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen vom Veranstalter angeworbenen Ordner werden nach folgender Rangordnung unterteilt: Ordner, Abteilungsleiter und Chefordner.

Die Abteilungsleiter überwachen und unterstützen die Ordner in einem bestimmten Teil der Tribünen; sie lassen die Anweisungen des Chefordners ausführen.

Der Chefordner koordiniert und gewährleistet die allgemeine Überwachung der Arbeit der Ordner.

Art. 6 - Unbeschadet des Artikels 13 des vorliegenden Erlasses bestimmt der koordinierende Sportverband die Bedingungen, die die Ordner erfüllen müssen, um in der Rangordnung aufzusteigen.

Art. 7 - Die Ordner werden in die Koordinierung der Sicherheit bei Fussballspielen einbezogen; sie werden auf den in Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen erwähnten Versammlungen des lokalen Beirats für die Sicherheit bei Fussballspielen durch den Chefordner vertreten.

KAPITEL IV - Auswahl, Anwerbung und Ausbildung der Ordneranwärter und Ordner Art. 8 - Ordneranwärter und Ordner müssen folgende Mindestanforderungen erfüllen: 1. das Alter von 18 Jahren erreicht haben, 2.im Besitz eines Leumundszeugnisses sein, 3. in den fünf Jahren vor der Einstellung nicht Gegenstand eines zivilrechtlichen, administrativen oder gerichtlichen Stadionverbots oder eines Stadionverbots als Sicherheitsmassnahme gewesen sein, 4.die für die Ausübung der Funktion verlangte körperliche Eignung vorweisen; diese Eignung wird jedes Jahr anhand einer ärztlichen Untersuchung geprüft, 5. über ein angemessenes psychologisches Profil verfügen.Dieses Profil wird vom Sicherheitsverantwortlichen, vom Chefordner und von einem Polizeioffizier auf der Grundlage eines Gesprächs mit dem Anwärter beurteilt. Bei der Überprüfung des psychologischen Profils werden folgende Elemente beurteilt: - psychische Stabilität, - emotionale Beherrschung / Stressbeständigkeit, - hinreichende Rationalität, - Beobachtungsvermögen, - Handlungsbereitschaft, - Verantwortungssinn.

Art. 9 - Der Ordneranwärter, der den in Artikel 8 des vorliegenden Erlasses aufgezählten Anforderungen genügt, wird zur Ausbildung zum Ordner zugelassen.

Art. 10 - § 1 - Die Ausbildung, deren Programm vom Minister des Innern anerkannt werden muss, umfasst einen theoretischen Teil, einen praktischen Teil und ein Praktikum: 1. Der theoretische Teil dauert mindestens sechs Stunden;er wird vom koordinierenden Sportverband erteilt, der in Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen erwähnt ist, und er umfasst mindestens folgende Lehrstoffe : - Organisation und Sicherheitsverfahren, - grundlegende Rechtsvorschriften, - Massenpsychologie, - Observierungstechniken, - Techniken der Einlasskontrolle, - Konfliktbewältigung. 2. Der praktische Teil dauert mindestens sechs Stunden;er wird vom Veranstalter erteilt in Zusammenarbeit mit den Polizeidiensten, dem Feuerwehrdienst und dem medizinischen Einsatzdienst und umfasst mindestens: - Identifizierungstechniken, - erste Hilfe und Verfahren für die Evakuierung des Stadions, - Kenntnis des Vereins, einschliesslich seiner Hausordnung und der lokalen Risikogruppen, - Zusammenarbeit mit den Diensten der lokalen Polizei und Feuerwehr, dem lokalen medizinischen Einsatzdienst und den lokalen Sozialdiensten, - Lieferung der nötigen Informationen in Bezug auf das Verhalten der Anhänger der wichtigsten Vereine. 3. Das Praktikum besteht darin, ernannte Ordner während mindestens fünf Spielen zu begleiten und zu unterstützen. Der koordinierende Sportverband sorgt für die Koordinierung der von den Veranstaltern gewährleisteten praktischen Teile und Praktika. § 2 - Am Ende jedes Teils der Ausbildung und des Praktikums wird der Anwärter bewertet. Für den theoretischen Teil erfolgt die Bewertung durch die Ausbilder; für den praktischen Teil und das Praktikum erfolgt die Bewertung durch den Sicherheitsverantwortlichen und den Chefordner.

Art. 11 - Wenn die Bewertung für die vollständige Ausbildung positiv ist, wird der Ordneranwärter zum Ordner für nationale Fussballspiele ernannt und erhält er vom koordinierenden Sportverband die in Artikel 17 des vorliegenden Erlasses erwähnte Ordner-Identifizierungskarte.

Art. 12 - § 1 - Der Ordner erhält eine Weiterbildung, die einerseits aus einer jährlichen Anpassungsfortbildung und andererseits aus Briefings besteht. § 2 - Die jährliche Anpassungsfortbildung, deren Programm vom Minister des Innern anerkannt werden muss, dauert mindestens sechs Stunden. Sie obliegt dem Veranstalter und hat mindestens die etwaigen Änderungen und Entwicklungen der Lehrstoffe aus dem theoretischen und dem praktischen Teil der Ausbildung zum Gegenstand.

Vor jedem Spiel findet ein Briefing unter der Leitung des Sicherheitsverantwortlichen statt. Die Praktikanten, die Ordner des Veranstalters und die Ordner der Gastmannschaft sind bei diesem Briefing anwesend, wo nützliche Informationen zur Infrastruktur des Stadions und zur Zusammenarbeit zwischen den Ordnern und den Ordnungsdiensten erteilt werden. In diesem Briefing wird den Besonderheiten des Spiels Rechnung getragen.

KAPITEL V - Spezifische Bedingungen für die Abteilungsleiter und für den Chefordner Art. 13 - Damit ein Ordner als Abteilungsleiter oder Chefordner auftreten kann, muss er neben der in Artikel 10 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Ausbildung an einer zusätzlichen spezifischen Ausbildung von mindestens sechs Stunden teilnehmen. Diese spezifische Ausbildung wird vom koordinierenden Sportverband organisiert und vom Minister des Innern anerkannt. In dieser Ausbildung werden mindestens Menschenführung und Kommunikationstechniken behandelt.

KAPITEL VI - Entfernung aus der Funktion Art. 14 - § 1 - Der nicht entlohnte Ordner wird vom Veranstalter aus seiner Funktion entfernt, wobei die Ordner-Identifizierungskarte ihm sofort vom koordinierenden Sportverband entzogen wird, wenn er: - nicht mehr über die nötige körperliche Eignung oder über das passende psychologische Profil verfügt, um die Funktion auszuüben, - nicht an der jährlichen Anpassungsfortbildung teilnimmt, die in Artikel 12 § 2 Absatz 1 des vorliegenden Erlasses vorgeschrieben wird, - Gegenstand eines zivilrechtlichen, administrativen oder gerichtlichen Stadionverbots oder eines Stadionverbots als Sicherheitsmassnahme ist, - kein Leumundszeugnis mehr vorlegen kann, - in der Ausübung seiner Funktion einen schwerwiegenden Fehler begangen hat, der vom Sicherheitsverantwortlichen oder vom lokalen Beirat für die Sicherheit bei Fussballspielen festgestellt worden ist.

Der entlohnte Ordner wird gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 3.

Juli 1978 über die Arbeitsverträge entlassen. Die Ordner-Identifizierungskarte wird ihm sofort vom koordinierenden Sportverband entzogen. § 2 - Wenn der aus der Funktion entfernte oder entlassene Ordner erneut als Ordner eingestellt werden möchte, muss er von neuem alle Voraussetzungen erfüllen und von neuem das vollständige Auswahlverfahren absolvieren, wie es in den Artikeln 8, 9 und 10 des vorliegenden Erlasses vorgesehen ist.

KAPITEL VII - Anzahl einzusetzender Ordner Art. 15 - Der Veranstalter setzt die Anzahl Ordner ein, die festgelegt wird, indem die Anzahl Plätze, für die Eintrittskarten für das Spiel zur Verfügung gestellt worden sind, durch 300 geteilt wird, ohne dass die Anzahl einzusetzender Ordner kleiner als 10 sein darf; diese Mindestanzahl von 10 wird auf 5 gesenkt, wenn es sich um einen Verein handelt, der in der zweiten Nationalklasse spielt.

Art. 16 - § 1 - Der Sicherheitsverantwortliche darf die Ordner, die die Gastmannschaft begleiten, bei der Festlegung der Anzahl der für das betreffende Spiel einzusetzenden Ordner berücksichtigen, wobei die Anzahl Ordner des Veranstalters immer wenigstens zwei Drittel der Gesamtanzahl einzusetzender Ordner betragen muss.

In diesem Fall unterstützen die Ordner der Gastmannschaft die Ordner des Veranstalters. Sie beachten hierbei den von den zuständigen Diensten eingesetzten Sicherheitsapparat. § 2 - Bei der Festlegung der Anzahl Ordner, die während des betreffenden Spiels einzusetzen sind, darf der Sicherheitsverantwortliche nicht die in den Artikeln 9 bis 11 des vorliegenden Erlasses erwähnten Praktikanten berücksichtigen.

Zudem dürfen nur die Ordner berücksichtigt werden, die dem in Artikel 12 § 2 Absatz 2 des vorliegenden Erlasses erwähnten Briefing beigewohnt haben.

KAPITEL VIII - Ausrüstung Art. 17 - Die Ordner und die Praktikanten tragen eine fluoreszierende Oberbekleidung, deren Farbe vom koordinierenden Sportverband festgelegt wird und die lediglich die Aufschrift ORDNER trägt; die Abteilungsleiter und die Chefordner tragen zusätzlich ein Unterscheidungsmerkmal.

Die Ordner sind im Besitz einer vom koordinierenden Sportverband ausgegebenen Identifizierungskarte. Diese Karte enthält ein Passfoto.

KAPITEL IX - Schlussbestimmungen Art. 18 - Es wird davon ausgegangen, dass die Ordner, die Inhaber einer vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses vom koordinierenden Sportverband ausgegebenen Identifizierungskarte sind, den in den Artikeln 10 und 11 des vorliegenden Erlasses erwähnten Bedingungen genügen, insofern sie vor dem 31. Dezember 1999 an einer ersten jährlichen Anpassungsfortbildung teilgenommen haben, wie sie in Artikel 12 des vorliegenden Erlasses vorgesehen ist.

Art. 19 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 20 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 25. Mai 1999 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern L. VAN DEN BOSSCHE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 december 2002.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Annexe 2 - Bijlage 2 MINISTERIUM DES INNERN 29. JANUAR 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 25.Mai 1999 zur Festlegung der Anstellungsbedingungen für Fussballordner ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen, insbesondere des Artikels 8;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. Mai 1999 zur Festlegung der Anstellungsbedingungen für Fussballordner;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. September 2001;

Aufgrund des Gutachtens 32.648/2 des Staatsrates vom 17. Dezember 2001;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 1 - In Artikel 11 des Königlichen Erlasses vom 25.

Mai 1999 zur Festlegung der Anstellungsbedingungen für Fussballordner werden zwischen den Wörtern « nationale » und « Fussballspiele » die Wörter « und internationale » eingefügt.

Art. 2 - Art. 2 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 29. Januar 2002 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern A. DUQUESNE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 december 2002.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

^