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Koninklijk Besluit van 12 december 2002
gepubliceerd op 14 februari 2003

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 augustus 1990 betreffende het fabriceren en het in de handel brengen van producten op basis van tabak en soortgelijke producten en van reglementaire bepalingen tot wijziging van dit besluit

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2002000890
pub.
14/02/2003
prom.
12/12/2002
ELI
eli/besluit/2002/12/12/2002000890/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

12 DECEMBER 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 augustus 1990 betreffende het fabriceren en het in de handel brengen van producten op basis van tabak en soortgelijke producten en van reglementaire bepalingen tot wijziging van dit besluit


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling - van het koninklijk besluit van 13 augustus 1990 betreffende het fabriceren en het in de handel brengen van producten op basis van tabak en soortgelijke producten, - van het koninklijk besluit van 14 april 1993 tot wijziging van het koninklijk besluit van 13 augustus 1990 betreffende het fabriceren en het in de handel brengen van producten op basis van tabak en soortgelijke producten, - van het koninklijk besluit van 29 mei 2002 tot wijziging van het koninklijk besluit van 13 augustus 1990 betreffende het fabriceren en het in de handel brengen van producten op basis van tabak en soortgelijke producten, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 3 gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : - van het koninklijk besluit van 13 augustus 1990 betreffende het fabriceren en het in de handel brengen van producten op basis van tabak en soortgelijke producten; - van het koninklijk besluit van 14 april 1993 tot wijziging van het koninklijk besluit van 13 augustus 1990 betreffende het fabriceren en het in de handel brengen van producten op basis van tabak en soortgelijke producten; - van het koninklijk besluit van 29 mei 2002 tot wijziging van het koninklijk besluit van 13 augustus 1990 betreffende het fabriceren en het in de handel brengen van producten op basis van tabak en soortgelijke producten.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 12 december 2002.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Annexe 1 - Bijlage 1 MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 13. AUGUST 1990 - Königlicher Erlass über die Herstellung und die Vermarktung von Erzeugnissen auf Tabakbasis und ähnlichen Erzeugnissen BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 24.Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren, abgeändert durch das Gesetz vom 22. März 1989, insbesondere des Artikels 6;

Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Hygiene vom 7. März 1990;

Aufgrund der Stellungnahme des beratenden Ausschusses für Lebensmittel;

Aufgrund der Richtlinie 89/622/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 13. November 1989 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung von Tabakerzeugnissen;

Aufgrund der Richtlinie 90/239/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 17. Mai 1990 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den höchstzulässigen Teergehalt von Zigaretten;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und Unseres Staatssekretärs für Volksgesundheit Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1. Tabak: die unter Nr.2, 3 und 4 definierten Erzeugnisse, 2. Tabakblättern: getrocknete, eventuell fermentierte Blätter der Tabakpflanze Nicotiana Tabacum L., 3. rekonstituiertem Tabak: Tabakteile, die mit zugelassenen Bindemitteln gebunden sind: er muss mindestens 75 % Tabak enthalten, wie in Nr.2 bestimmt, in Trockenmasse ausgedrückt, 4. natürlichen Tabakextrakten: der gesamte Extrakt aus Tabak, wie in Nr.2 bestimmt, dessen nikotin- und teerhaltige Produkte oder Teile dieser Produkte und dessen Zellulosemasse eventuell in Nachhinein entfernt wurden, 5. Erzeugnissen auf Tabakbasis oder Tabakerzeugnissen: zum Rauchen, Schnupfen, Lutschen oder Kauen bestimmte Erzeugnisse, die anhand der unter Nr.2 und/oder 3 bestimmten Produkte mit mindestens 50 % Bestandteile der Blätter der Tabakpflanze Nicotiana Tabacum L. hergestellt werden und denen die unter Nr. 4 beschrieben natürlichen Tabakextrakte und die in Anlage 1 aufgezählten Stoffe hinzugefügt werden können.

Als Tabakerzeugnisse gelten insbesondere folgende Erzeugnisse: a) Zigaretten, b) Zigarren und Zigarillos, c) Rauchtabak, d) Kautabak und Lutschtabak, e) Schnupftabak, 6.ähnlichen Erzeugnissen: folgende Erzeugnisse: a) tabakähnliche Erzeugnisse: Erzeugnisse, die mit weniger als 50 % Bestandteile der Blätter der Tabakpflanze Nicotiana Tabacum L. hergestellt werden, denen die in Anlage 1 aufgezählten Stoffe hinzugefügt werden können und die zu gleichen Zwecken und anstelle von Tabakerzeugnissen verwendet werden, Kaugummi ausgenommen, b) Zubehör: Zubehör, das zur Vorbereitung von Tabakerzeugnissen oder tabakähnlichen Erzeugnissen seitens des Herstellers oder des Verbrauchers bestimmt ist, wie Zigarettenpapier, Zigarettenhülsen, Filter und Mundstücke, 7.Tabakersatzmittel: natürliche Pflanzenerzeugnisse, die keine Blätter der Tabakpflanze Nicotiana Tabacum L. sind, an ihrer Stelle verwendet werden können und gemäss Anlage 1 zugelassen sind, 8. Teer: das nikotinfreie trockene Rauchkondensat, 9.Nikotin: Nikotinalkaloide, 10. Minister: der für die Volksgesundheit zuständige Minister. Art. 2 - § 1 - Die Herstellung und Vermarktung folgender Tabakerzeugnisse und ähnlicher Erzeugnisse ist untersagt: a) Erzeugnisse, die andere Stoffe als die durch Anlage 1 zu vorliegendem Erlass zugelassenen Stoffe enthalten, b) Erzeugnisse, deren Gehalt an zugelassenen Stoffen höher als der in Anlage 1 zu vorliegendem Erlass vorgesehene Gehalt ist, c) Erzeugnisse, die verschimmelt oder auf eine andere Weise verdorben sind, d) Erzeugnisse, die Fremdkörper enthalten. § 2 - Die Vermarktung folgender Erzeugnisse ist untersagt: a) Zigaretten: - deren Teergehalt höher als 15 mg pro Zigarette oder deren Nikotingehalt höher als 1,5 mg pro Zigarette ist, und zwar ab dem 31. Dezember 1992, - deren Teergehalt höher als 12 mg pro Zigarette oder deren Nikotingehalt höher als 1,2 mg pro Zigarette ist, und zwar ab dem 31.

Dezember 1997, b) in Beutel verpackter Lutschtabak, der bestimmt ist, als solcher in den Mund gebracht zu werden. § 3 - Erzeugnisse, die die Bestimmungen von § 1 nicht erfüllen, sind im Sinne von Artikel 18 des Gesetzes vom 24. Januar 1997 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren als schädlich anzusehen.

Art. 3 - § 1 - Die Vermarktung folgender Erzeugnisse ist untersagt: 1. Tabakerzeugnisse, die nicht mit folgenden Vermerken auf jeder Verpackungseinheit versehen sind: a) Warnhinweis auf der am ehestens ins Auge fallenden Seite: auf Deutsch: "Schädigt ernsthaft die Gesundheit", auf Französisch: "Nuit gravement à la santé", auf Niederländisch: "Brengt de gezondheid ernstige schade toe", b) Herstellungsdatum (Monat und Jahr), kodiert oder nicht, oder Chargennummer, c) Namen und Adresse oder Gesellschaftsnamen und -sitz des Herstellers, des Verpackers, des Importeurs oder eines in der Europäischen Gemeinschaft ansässigen Verkäufers, 2.Zigaretten, auf deren Packungen ausserdem folgende Vermerke nicht angebracht sind: a) gemäss den Regeln in Anlage 2 einer der in dieser Anlage vorgesehenen Warnhinweise auf der Breitseite der Packung, die nicht die Breiseite ist, auf der der unter Nr.1 Buchstabe a) vorgesehene Warnhinweis vermerkt ist, b) gemäss den Bestimmungen von Artikel 4 der in Milligramm ausgedrückte Teergehalt und der in Milligramm und in zehntel Milligramm ausgedrückte Nikotingehalt pro Zigarette, 3.Tabaksurrogate, die folgende Vermerke nicht tragen: a) die Bezeichnung: "Tabakähnliches Erzeugnis" auf Deutsch, "Succédané de tabac" auf Französisch, "Tabakssurrogaat" auf Niederländisch, b) die unter Nr.1 und 2 vorgesehenen Vermerke. § 2 - 1. a) Die in § 1 vorgesehenen Vermerke müssen in deutlich sichtbaren und gut lesbaren Zeichen angebracht werden. b) Die in § 1 Nr.1 Buchstabe a) und Nr. 2 Buchstabe a) vorgesehenen Warnhinweise dürfen nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verborgen, verdeckt oder getrennt werden. 2. Was Zigaretten betrifft: a) müssen die in § 1 Nr.1 Buchstabe a) und Nr. 2 Buchstabe a) erwähnten Warnhinweise in fetten Buchstaben auf einem kontrastierenden Hintergrund angebracht sein, b) dürfen die in § 1 Nr.1 Buchstabe a) und Nr. 2 Buchstabe a) erwähnten Warnhinweise nicht: - an einer Stelle angebracht sein, wo sie beim Öffnen der Packung zerstört werden können, - auf Transparentfolie oder sonstigem Verpackungspapier angebracht sein, das die Packung umhüllt. c) müssen die in § 1 Nr.1 Buchstabe a) und Nr. 2 Buchstabe a) erwähnten Warnhinweise prozentual mindestens folgende Fläche einnehmen, berechnet auf die Fläche der Breitseite der Packung, auf der der Vermerk vorkommt, den in Anlage 2.2 vorgesehenen Vermerk nicht einbegriffen: - 4 %, wenn die Warnhinweise in einer Sprache vermerkt sind, - 6 %, wenn die Warnhinweise in zwei Sprachen vermerkt sind, - 8 %, wenn die Warnhinweise in drei Sprachen vermerkt sind, d) muss die in § 1 Nr.2 Buchstabe b) erwähnte Angabe auf der Schmalseite der Zigarettenpackung angebracht werden. 3. Bei anderen Tabakerzeugnissen als Zigaretten ist der in § 1 Nr.1 Buchstabe a) erwähnte Warnhinweis auf der Packung oder Steuerbanderole an gut sichtbarer Stelle auf einem kontrastierenden Hintergrund unverwischbar aufzudrucken oder unablösbar anzubringen. 4. Die in § 1 Nr.1 Buchstabe b) und Nr. 2 Buchstabe a) und b) erwähnten Vermerke werden zumindest in der Sprache beziehungsweise in den Sprachen des Sprachgebiets, in dem die Erzeugnisse zum Kauf angeboten werden, vermerkt.

Art. 4 - Die einzig gültigen Referenzmethoden für die Teer- und Nikotinanalyse sind diejenigen, die in den ISO-Normen 4387 beziehungsweise 3400 erwähnt sind, so wie sie durch die belgischen Normen der Reihe NBN V 01 übernommen worden sind.

Die Genauigkeit der Angaben wird nach der ISO-Norm 8243 überprüft.

Art. 5 - Es ist verboten, Tabakerzeugnisse und ähnliche Erzeugnisse anhand eines Versorgungsautomaten zu verteilen. Diese Bestimmung gilt nicht für Versorgungsautomaten, die in für Verbraucher zugänglichen Räumlichkeiten befindlich sind, in denen diese Erzeugnisse gleichzeitig auf die übliche Weise vermarktet werden.

Art. 6 - § 1 - Anträge auf Eintragung neuer Stoffe und Anträge auf Änderung von Gehalten oder anderen Bedingungen dieser Stoffe, die in den Listen in Anlage 1 zu vorliegendem Erlass vorkommen, müssen in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden.

Diese Anträge müssen dem Dienst der Lebensmittelinspektion beim Ministerium der Volksgesundheit und der Umwelt übermittelt werden.

Unbeschadet der Bestimmungen von § 2 übermittelt der Minister oder sein Beauftragter den Antrag dem Hohen Rat für Hygiene und informiert den Antragsteller darüber. § 2 - Der Minister oder sein Beauftragter kann auf eigene Initiative oder auf Antrag des Hohen Rates für Hygiene den Antragsteller ersuchen, zusätzliche Informationen zu erteilen, damit der Hohe Rat für Hygiene seine Stellungnahme abgeben kann. § 3 - Der Hohe Rat für Hygiene gibt eine Stellungnahme ab und teilt sie dem Minister oder seinem Beauftragten mit.

Wird die Stellungnahme nicht innerhalb sechs Monaten nach Übermittlung des Antrags an den Hohen Rat für Hygiene abgegeben, wird davon ausgegangen, dass sie günstig ist.

Wurden weitere Informationen erbeten, wird dieser Zeitraum um die Dauer, die für den Erhalt dieser Auskünfte erforderlich war, verlängert.

Art. 7 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden gemäss dem vorerwähnten Gesetz vom 24. Januar 1977 ermittelt, festgestellt und bestraft.

Art. 8 - Der Königliche Erlass vom 28. Dezember 1979 über die Herstellung und die Vermarktung von Tabak, Erzeugnissen auf Tabakbasis und ähnlichen Erzeugnissen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 30. März 1981, 18. Mai 1982, 20. Dezember 1982, 3. Februar 1987 und 19. Januar 1990, wird aufgehoben.

Art. 9 - Unbeschadet der Bestimmung von Artikel 10 dürfen die am 31.

Dezember 1991 bereits hergestellten Erzeugnisse, die den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses nicht entsprechen, wohl aber den Bestimmungen des vorerwähnten Erlasses vom 28. Dezember 1979, übergangsmässig bis zu folgenden Daten vermarktet werden: - Zigaretten und ähnliche Erzeugnisse bis zum 31. Dezember 1992, - andere Tabakerzeugnisse als Zigaretten bis zum 31. Dezember 1993.

Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am 31. Dezember 1991 in Kraft.

Art. 11 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und Unser Staatssekretär für Volksgesundheit sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 13. August 1990 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Ph. BUSQUIN Der Staatssekretär für Volksgesundheit R. DELIZEE

Anlage 1 Zugelassene Stoffe für Erzeugnisse auf Tabakbasis und ähnliche Erzeugnisse 1. Zigaretten, Zigarren und Zigarillos, Rauchtabak 1.1 Natürliche Stoffe, ihre Bestandteile, Extrakte, Konzentrate, Öle und Lösungen Stoffe, die mit den vorerwähnten Stoffen identisch sind Stoffe, die mit aus Tabak erzeugten Stoffen identisch sind Aromastoffe, die auf der vom Europarat aufgestellten Liste angegeben sind, folgende Stoffe ausgenommen: - Stoffe aus Pflanzen oder Pflanzenteilen, die auf der Liste der harten Drogen oder Opiate angegeben sind - Folgende Pflanzen oder Pflanzenteile sowie ihre Extrakte und wirksamen Bestandteile - Agarizinsäure - Birkenteeröl (Oleum betulae empyreumaticum L.) - Bitterholz (Lignum quassiae L.) - Bittersüssstängel (Solanum dulcamara L.) - Damiana (Turnera diffusa) - Engelsüsswurzelstock (Polypodium filix, Wurmfarn) - Gift-Lattich (Lactuca Virosa) - Hanf (Cannabis sativa L. und seine Arten) - Katzenminze (Nepeta cataria) - Mutterkorn (Claviceps purpurea F.) - Blätter der Peyote (Echinocactus Williamsii Lem) - Pilze, die den Gattungen Stropharia, Conocybe und Psilocybe angehören - Poleiminze (Mentha pulegium L.) - Rainfarn (Tanacetum vulgare L.) - Sassafrasholz (Laurus sassafras N. und K.) - Früchte des Schlafmohns (Papaver Somniferum L.) - Seifenrinde (Quillaja saponaria M.) - Weinraute (Ruta graveolens L.) 1.2 Folgende Stoffe sind ebenfalls zulässig: 1.2.1 Aktivkohle 1.2.2 Aluminiumlack des Alizarins 1.2.3 Amaranth und seine Kalzium-, Magnesium- und Aluminiumderivate 1.2.4 Ammoniak 1.2.5 Anthrachinonblau 1.2.6 Azorubin und seine Kalzium-, Magnesium- und Aluminiumderivate 1.2.7 Brillantschwarz BN und seine Kalzium-, Magnesium- und Aluminiumderivate 1.2.8 Butylenglykol 1.2.9 Cellulose und alle natürlichen Faserstoffe auf Cellulose-Basis 1.2.10 Folgende Cellulosederivate: - Carboxymethylcellulose und seine Natrium-, Kalium-, Kalzium- und Magnesiumsalze - Celluloseacetat und Leime aus Celluloseacetat - Ethylcellulose - Hydroxyethylcellulose - Hydroxyethylethylcellulose - Hydroxyethylmethylcellulose - Hydroxypropylcellulose - Hydroxypropylmethylcellulose - Methylcellulose - Methylethylcellulose - Nitrocellulose, Kollodium 1.2.11 Chlorophyll 1.2.12 Chrysoin S 1.2.13 Cochenille, Karminsäure 1.2.14 Cochenillerot A und seine Kalzium-, Magnesium- und Aluminiumderivate 1.2.15 Dextrine 1.2.16 Echtgelb 1.2.17 Erythrosin 1.2.18 Ethanol, Branntwein und andere destillierten Spirituosen wie Brandy, Rum, Whisky 1.2.19 Gelborange S und seine Kalzium-, Magnesium- und Aluminiumderivate 1.2.20 Getreidemehle 1.2.21 Glycerin 1.2.22 Glyoxal 1.2.23 Folgende natürliche pflanzliche Gummi und ihre eventuellen Natrium-, Kalium-, Kalzium- und Magnesiumsalze: - Agar-Agar - Alginsäure - Ammoniumalginat - Carrageen - Dammar - Guarkernmehl - Gummi arabicum - Johannisbrotkernmehl - Karaya - Propylenglykolalginat - Styrax - Tamarindenkern - Tragant - Xanthan 1.2.24 Hefe 1.2.25 Harnstoff 1.2.26 Indigotin und seine Kalzium-, Magnesium- und Aluminiumderivate 1.2.27 Karamell 1.2.28 Kasein 1.2.29 Kokosnussschalenmehl 1.2.30 Lecithine 1.2.31 Leime aus Celluloseacetat, Polyethylen, Polyvinylacetat, Polyvinylalkohol 1.2.32 Mannane, Galactane, eventuell modifiziert 1.2.33 Melamin-Formaldehydharze 1.2.34 Natrium-, Kalium-, Kalzium-, Magnesium-, Aluminium- und Eisenoxid und -hydroxid und Titandioxid 1.2.35 Orange GGN und seine Kalzium-, Magnesium- und Aluminiumderivate 1.2.36 Orseille (Orcein) 1.2.37 Patentblau V 1.2.38 Pektine 1.2.39 Polyethylenglykole 1.2.40 Polyole 1.2.41 Ponceau 6R 1.2.42 Propanole (Propyl- und Isopropylalkohole) 1.2.43 Propylenglykole 1.2.44 Saccharin und sein Natriumsalz 1.2.45 Säuren und deren eventuellen Salze: 1. Speisefettsäuren und ihre Natrium-, Kalium-, Kalziumsalze 2.Huminsäure und die alkalischen Salze 3. Folgende Säuren und ihre Natrium-, Kalium-, Ammonium-, Kalzium-, Magnesium- und Eisensalze: - Ameisensäure - Apfelsäure - Benzoesäure - Bernsteinsäure - Buttersäure - Essigsäure - Glutaminsäure - Kohlensäure - Milchsäure - Propionsäure - Salzsäure - Sorbinsäure - Weinsäure - Zitronensäure 4.Folgende Salze: - Ethyl-p-hydroxybenzoat und sein Natriumderivat - Methyl-p-hydroxybenzoat und sein Natriumderivat - Natriumkaliumtartrat - Propyl-p-hydroxybenzoat und sein Natriumderivat 5. Folgende Säuren und ihre Natrium-, Kalium-, Ammonium-, Kalzium- und Magnesiumsalze: - Glycerinphosphorsäure - Natrium- und Kaliumpolyphosphate - Orthophosphorsäure oder Phosphorsäure 6.Kieselsäure und natürliche oder künstliche Aluminosilikate mit folgenden Metallen: Natrium, Kalium, Kalzium, Magnesium, Aluminium, Eisen 7. Folgende Salze: - Aluminiumchlorid - Kalium-, Kalzium-, Magnesium-, Aluminium- und Bariumsulfate - Natriumaluminat - Natrium-, Kalium-, Ammonium-, Kalzium- und Magnesiumsulfamat - Natrium-, Kalium-, Kalzium- und Magnesiumnitrate 1.2.46 Scharlach GN 1.2.47 Schwarz 7984 1.2.48 Shellack 1.2.49 Sorbit 1.2.50 (Speise-) Gelatine 1.2.51 Stärken: - Dialdehydstärken - Stärken und Stärkemehl 1.2.52 Tannin 1.2.53 Tartrazin und seine Kalzium-, Magnesium- und Aluminiumderivate 1.2.54 Thiabendazol (höchstens 600 mg/kg an Trockenmasse) 1.2.55 Triethylenglykol 1.2.56 Trinkwasser, entmineralisiertes oder destilliertes Wasser 1.2.57 Ultramarin 1.2.58 Wässriger Auszug aus Blauholz 1.2.59 Wässriger Auszug aus Gelbholz 1.2.60 Wässriger Auszug aus echtem Kreuzdorn 1.2.61 Weine, Likörweine 1.2.62 Zucker wie Saccharose, karamellisiert oder invertiert, Pentosen, Hexosen, Polysaccharide (Maltose, Milchzucker usw.), Melassen 1.3 Kunststofferzeugnisse für die Füllmittelretention: 1.3.1 Glyoxal 1.3.2 Harnstoff-Formaldehyd 1.3.3 Melamin-Formaldehyd 1.3.4 Polyamine, Polyamide 1.3.5 Polyamin-Polyamid-Epichlorhydrin 1.3.6 Polyethylen-Imin 1.3.7 Polyimine 1.4 Fabrikationshilfsstoffe, die für die Verpackung von Lebensmitteln verwendbar sind, insbesondere: 1.4.1 Antiverschlammungsmittel 1.4.2 Dispersions- und Flotationsmittel 1.4.3 Entschäumer 1.4.4 Fixier- und Präzipitationsmittel 1.4.5 Fungizide und Bakterizide 1.4.6 Klebstoffe aus Stärke 1.4.7 Tierleime, Gelatine, Kasein 1.4.8 Trocknungsbeschleuniger 1.5 Für die Herstellung von Mundstücken sind ebenfalls zulässig: 1.5.1 Speichelbeständige Natur- und Kunststoffe. Bei Kunststoffen müssen diese Stoffe die Bestimmungen von Anlage 3 zum Königlichen Erlass vom 12. September 1972 über die Herstellung, die Vermarktung und den Gebrauch von Gegenständen und Stoffen, die dazu bestimmt sind, mit Nahrungsmitteln und -stoffen in Berührung zu kommen, erfüllen 1.5.2 Aluminium 1.5.3 Blattgold 1.5.4 Goldbronze (mit einem Höchstgehalt an Zink von 15 %) 1.5.5 Kork 1.5.6 Rosenblätter 1.5.7 Natürliches Stroh 1.5.8 Weichmacher wie - Dibutylphthalat - Glycerinacetate 1.6 Für die Herstellung von Filtern sind ebenfalls zulässig: 1.6.1 Aktivkohle 1.6.2 Bis(2-Methoxyethyl)phthalat 1.6.3 Glycerinacetate 1.6.4 Methoxypolyethylenglykol 1.6.5 Polyethylen 1.6.6 Silikatgel 1.6.7 Triethylenglykoldiacetat 1.6.8 Triethylzitrat 1.6.9 Wässrige Dispersionen aus Polyvinylacetat oder aus Copolymeren des Vinylacetats mit Vinylestern aliphatischer gesättigter Carbonsäuren oder Ethylen und wässrige Lösungen von Polyvinylalkohol 1.7 Für die Befestigung von Filtern, Mundstücken und Filterumhüllungen sind ebenfalls zulässig: 1.7.1 Copolymere aus Ethylen und Vinylestern aliphatischer gesättigter Monocarbonsäuren 1.7.2 Glykolester der Harzsäuren 1.7.3 Mikrowachse 1.7.4 Pentaerythritester der Harzsäure und ihre hydrierten Erzeugnisse 1.7.5 Hydrierte Polycyclopentadienharze 1.7.6 Styrol-Polymeren und Styrol-Copolymeren, alpha-Methylstyrol, Vinyltoluol 1.7.7 2,6-Ditertiärbutyl-4-methylphenol 1.8 Für den Druck sind ebenfalls zulässig: 1.8.1 Goldbronze (mit einem Höchstgehalt an Zink von 15 %) 1.8.2 Tinten ohne cadmium-, blei-, arsen-, fluor- und phosphorhaltige Stoffe 2. Schnupftabak und Kautabak: 2.1 Unter Nr. 1.1 zugelassene Stoffe 2.2. Folgende Stoffe sind ebenfalls zulässig: 2.2.1 Aluminiumsulfat und Kaliumaluminiumsulfat (Alaun) 2.2.2 Ammoniumcarbamat 2.2.3 Ammoniumchlorid 2.2.4 Butylenglykol 2.2.5 Carbo medicinalis vegetabilis 2.2.6 Eisenoxyd und -hydroxid 2.2.7 Eisensulfat 2.2.8 Ethanol, Branntwein und andere destillierte Spirituosen wie Brandy, Rum und Whisky 2.2.9 Glycerin 2.2.10 Glycyrrhizinsäure 2.2.11 Natürliche pflanzliche Gummi und ihre eventuell unter Nr. 1.2.23 zugelassenen Natrium-, Kalium-, Kalzium- und Magnesiumsalze 2.2.12 Hefen 2.2.13 Indigotin 2.2.14 Kalziumhydroxid 2.2.15 Karamell 2.2.16 Öle und Fette 2.2.17 Flüssiges Paraffin 2.2.18 Polyethylenglykole 2.2.19 Propyl- und Isopropylalkohol 2.2.20 Propylenglykol 2.2.21 Saccharin und sein Natriumsalz 2.2.22 Folgende Säuren und ihre Natrium-, Kalium-, Ammonium-, Kalzium-, Magnesium- und Eisensalze: - Apfelsäure - Benzoesäure - Essigsäure - Glutaminsäure - Kohlensäure - Milchsäure - Salzsäure - Sorbinsäure - Weinsäure - Zitronensäure und - Ethyl-p-hydroxybenzoat und sein Natriumderivat - Methyl-p-hydroxybenzoat und sein Natriumderivat - Propyl-p-hydroxybenzoat und sein Natriumderivat 2.2.23 Sorbit 2.2.24 Tannin 2.2.25 Trinkwasser, entmineralisiertes und destilliertes Wasser 2.2.26 Weine und Likörweine 2.2.27 Unter Nr. 1.2.62 zugelassene Zucker Gesehen, um Unserem Erlass vom 13. August 1990 beigefügt zu werden BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Ph. BUSQUIN Der Staatssekretär für Volksgesundheit R. DELIZEE

Anlage 2 1. Liste der in Artikel 3 § 1 Nr.2 Buchstabe a) erwähnten Warnhinweise, die auf Zigarettenpackungen zu vermerken sind Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld 2. Behörde, von der der Warnhinweis ausgeht Den unter Nr.1 vorgesehenen Warnhinweisen muss folgende Mitteilung beigefügt werden: auf Deutsch: "Min. der Volksgesundheit", auf Französisch: "Min. de la Santé publique", auf Niederländisch: "Min. van Volksgezondheid".

Dieser Mitteilung wird bei der Berechnung der Mindestfläche, so wie sie in Artikel 3 § 2 Nr. 2 Buchstabe c) vorgesehen ist, keine Rechnung getragen. 3. Die unter Nr.1 vorgesehenen Warnhinweise müssen gleichzeitig auf dem ganzen Staatsgebiet für alle Typen und Marken vermerkt werden, wobei - mit einer Toleranz von 5 % - zu gewährleisten ist, dass jeder Warnhinweis mit gleicher Häufigkeit auf den Verpackungseinheiten erscheint.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 13. August 1990 beigefügt zu werden BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Ph. BUSQUIN Der Staatssekretär für Volksgesundheit R. DELIZEE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 december 2002.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Annexe 2 - Bijlage 2 MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 14. APRIL 1993 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 13.August 1990 über die Herstellung und die Vermarktung von Erzeugnissen auf Tabakbasis und ähnlichen Erzeugnissen BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren, abgeändert durch das Gesetz vom 22. März 1989, insbesondere der Artikel 6 und 22 § 3;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. August 1990 über die Herstellung und die Vermarktung von Erzeugnissen auf Tabakbasis und ähnlichen Erzeugnissen;

Aufgrund der Richtlinie 92/41/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 15. Mai 1992 zur Änderung der Richtlinie 89/622/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 13. November 1989 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung von Tabakerzeugnissen;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass gemäss der vorerwähnten Richtlinie 92/41/EWG des Rates die erforderlichen Verordnungsbestimmungen zur Erfüllung dieser Richtlinie vor dem 1.

Juli 1992 gefasst werden mussten;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 13. August 1990 über die Herstellung und die Vermarktung von Erzeugnissen auf Tabakbasis und ähnlichen Erzeugnissen wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.5 Absatz 1 wird das Wort "Lutschen" gestrichen. 2. In Nr.5 Buchstabe c) wird das Wort "Rauchtabak" durch die Wörter "Tabak zum Selberdrehen und Pfeifentabak" ersetzt. 3. In Nr.5 Buchstabe d) werden die Wörter "und Lutschtabak" gestrichen. 4. Nach Nr.10 wird eine Nr. 11 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: "11. Tabakerzeugnissen zum oralen Gebrauch: alle zum oralen Gebrauch bestimmten Erzeugnisse, die ganz oder teilweise aus Tabak bestehen, sei es in Form eines Pulvers oder feinkörnigen Granulats oder einer Kombination dieser Formen (insbesondere in Portionsbeuteln beziehungsweise porösen Beuteln) oder in einer Form, die an ein Lebensmittel erinnert, mit Ausnahme von den zum traditionellen oralen Gebrauch bestimmten Erzeugnissen, insbesondere den zum Rauchen oder Kauen bestimmten Erzeugnissen." Art. 2 - Artikel 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 13.

August 1990 wird wie folgt abgeändert: 1. Die Bestimmung von § 2 Buchstabe b) wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "b) Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch, so wie sie in Artikel 1 Nr. 11 definiert sind." 2. Die Bestimmung von § 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "§ 3 - Erzeugnisse, die die Bestimmungen von § 1 und/oder § 2 Buchstabe b) nicht erfüllen, sind im Sinne von Artikel 18 des Gesetzes vom 24.Januar 1997 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren als schädlich anzusehen." Art. 3 - In Artikel 3 § 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 13. August 1990 werden folgende Bestimmungen hinzugefügt: "4.Tabak zum Selberdrehen, auf dessen Packungen ausserdem nicht gemäss den Regeln in Anlage 2 einer der in dieser Anlage vorgesehenen Warnhinweise auf der Breitseite der Packung angebracht ist, die nicht die Breitseite ist, auf der der unter Nr. 1 Buchstabe a) vorgesehene Warnhinweis vermerkt ist, 5. Zigarren, Zigarillos und Pfeifentabak, auf deren Verpackungseinheiten ausserdem nicht gemäss den Regeln in Anlage 3 einer der in dieser Anlage vorgesehenen Warnhinweise angebracht ist, 6.Tabakerzeugnisse, die nicht zum Rauchen bestimmt sind und auf deren Verpackungseinheiten ausserdem folgende Vermerke nicht angebracht sind: a) Warnhinweis: auf Deutsch: "verursacht Krebs", auf Französisch: "provoque le cancer", auf Niederländisch: "veroorzaakt kanker", b) Behörde, von der der Warnhinweis ausgeht Den unter Buchstabe a) vorgesehenen Warnhinweisen muss folgende Mitteilung beigefügt werden: auf Deutsch: "K.E. 14.04.93", auf Französisch: "AR 14.04.93", auf Niederländisch: "KB 14.04.93".

Dieser Mitteilung wird bei der Berechnung der Mindestfläche, so wie sie in Artikel 3 § 2 Nr. 3 vorgesehen ist, keine Rechnung getragen.

Art. 4 - Artikel 3 § 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 13.

August 1990 wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 1 Buchstabe b) wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "b) Die in § 1 Nr.1 Buchstabe a) , Nr. 2 Buchstabe a) , Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 6 vorgesehenen Warnhinweise dürfen nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verborgen, verdeckt oder getrennt werden." 2. Nummer 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Bei anderen Tabakerzeugnissen als Zigaretten und bei Tabaksurrogaten müssen die in § 1 erwähnten Warnhinweise prozentual mindestens folgende Fläche einnehmen, berechnet auf die Gesamtfläche der Packung, die in Anlage 2.2 und Anlage 3.2 vorgesehenen Vermerke nicht einbegriffen: - 1 %, wenn die Warnhinweise in einer Sprache vermerkt sind, - 2 %, wenn die Warnhinweise in zwei Sprachen vermerkt sind, - 3 %, wenn die Warnhinweise in drei Sprachen vermerkt sind." 3. Nummer 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "4.Die in § 1 Nr. 1 Buchstabe a) , Nr. 2 Buchstabe a) , Nr. 2 Buchstabe b) , Nr. 3, Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 6 erwähnten Vermerke werden zumindest in der Sprache beziehungsweise in den Sprachen des Sprachgebiets, in dem die Erzeugnisse zum Kauf angeboten werden, vermerkt." 4. Nach Nr.4 werden eine Nr. 5 und eine Nr. 6 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: "5. Bei anderen Tabakerzeugnissen als Zigaretten, Zigarren und Zigarillos sind die in § 1 erwähnten Warnhinweise auf der Packung an gut sichtbarer Stelle auf einem kontrastierenden Hintergrund und deutlich lesbar unverwischbar aufzudrucken oder unablösbar anzubringen.

Bei Zigaretten und Zigarillos sind die in § 1 erwähnten Warnhinweise auf der Packung oder Steuerbanderole an gut sichtbarer Stelle auf einem kontrastierenden Hintergrund und deutlich lesbar unverwischbar aufzudrucken oder unablösbar anzubringen." Art. 5 - Anlage 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 13. August 1990 wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.1 wird der erste Satz durch folgenden Satz ersetzt: "Liste der in Artikel 3 § 1 Nr. 2 Buchstabe a) und Nr. 4 erwähnten Warnhinweise, die auf Packungen von Zigaretten, Tabaksurrogaten und Tabak zum Selberdrehen zu vermerken sind". 2. In Nr.2 wird der letzte Satz durch folgende Bestimmung ersetzt: "Dieser Mitteilung wird bei der Berechnung der Mindestfläche, so wie sie für Zigaretten in Artikel 3 § 2 Nr. 2 Buchstabe c) und für Tabak zum Selberdrehen und Tabaksurrogate in Artikel 3 § 2 Nr. 3 vorgesehen ist, keine Rechnung getragen." Art. 6 - Nach Anlage 2 zu dem vorerwähnten Königlichen Erlass vom 13.

August 1990 wird eine Anlage 3 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: "Anlage 3 1. Liste der in Artikel 3 § 1 Nr.5 erwähnten Warnhinweise, die auf Packungen von Zigarren, Zigarillos und Pfeifentabak zu vermerken sind Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld 2. Behörde, von der der Warnhinweis ausgeht Den unter Nr.1 vorgesehenen Warnhinweisen muss folgende Mitteilung beigefügt werden: auf Deutsch: "K.E. 14.04.93", auf Französisch: "AR 14.04.93", auf Niederländisch: "KB 14.04.93".

Dieser Mitteilung wird bei der Berechnung der Mindestfläche, so wie sie in Artikel 3 § 2 Nr. 3 vorgesehen ist, keine Rechnung getragen. 3. Die unter Nr.1 vorgesehenen Warnhinweise müssen gleichzeitig auf dem ganzen Staatsgebiet für alle Typen und Marken vermerkt werden, wobei - mit einer Toleranz von 5 % - zu gewährleisten ist, dass jeder Warnhinweis mit gleicher Häufigkeit auf den Verpackungseinheiten erscheint." Art. 7 - Unbeschadet der Bestimmung von Artikel 8 dürfen Tabakerzeugnisse, die keine Zigaretten beziehungsweise kein Tabak zum oralen Gebrauch sind und am 1. Januar 1994 den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses nicht entsprechen, wohl aber den Bestimmungen des vorerwähnten Erlasses vom 13. August 1990, übergangsmässig bis zum 31. Dezember 1994 vermarktet werden. Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 9 - Unser Minister der Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Motril, den 14. April 1993 BALDUIN Von Königs wegen: Die Ministerin der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 december 2002.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Annexe 3 - Bijlage 3 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGEGEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 29. MAI 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 13.August 1990 über die Herstellung und die Vermarktung von Erzeugnissen auf Tabakbasis und ähnlichen Erzeugnissen BERICHT AN DEN KONIG Sire, der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, zielt darauf ab, die Richtlinie 2001/37/EG vom 5. Juni 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen in belgisches Recht umzusetzen.

Angesichts der besonders schädlichen Wirkungen des Tabaks sollten strenge Rechtsvorschriften festgelegt werden, damit den Verbrauchern maximaler Schutz gewährleistet wird.

Teer ist extrem schädlich für die Gesundheit. Zur Verringerung der verursachten Schäden (weniger Teer verringert die Schädlichkeit, Rauchen stellt aber immer noch ein tödliches Risiko dar und nur aufhören zu rauchen ist gesund) soll der Teergehalt so niedrig wie möglich sein. Die Tabakindustrie ist schon zweimal verpflichtet worden, den Teergehalt der Zigaretten zu verringern, nämlich am 31.

Dezember 1992 bis zu einem höchstzulässigen Teergehalt von 15 mg pro Zigarette und am 31. Dezember 1997 bis zu einem höchstzulässigen Teergehalt von 12 mg pro Zigarette. Im Rahmen der Harmonisierung des Binnenmarktes wird nun eine weitere Verringerung des Teergehalts auf 10 mg pro Zigarette auf Ebene der Europäischen Union eingeführt.

Nikotin ist ein natürlicher Wirkstoff des Tabaks, der zu starker Abhängigkeit führt. Laut dem britischen Wissenschaftler Jarvis ist es das Nikotin, das die Raucher zum Rauchen bringt, aber ihr Tod wird durch den Teer, den sie zusammen mit dem Tabakrauch inhalieren, verursacht. Die Tabakindustrie ist schon zweimal verpflichtet worden, den Nikotingehalt der Zigaretten zu verringern, nämlich am 31.

Dezember 1992 bis zu einem höchstzulässigen Nikotingehalt von 1,5 mg pro Zigarette und am 31. Dezember 1997 bis zu einem höchstzulässigen Nikotingehalt von 1,2 mg pro Zigarette. Im Rahmen der Harmonisierung des Binnenmarktes wird auf Ebene der Europäischen Union eine weitere Verringerung des Nikotingehalts auf 1,0 mg pro Zigarette eingeführt.

Somit wird die Zigarettenabhängigkeit abgeschwächt. Positive Auswirkungen dieser neuen Norm werden vor allem bei Anfängern (grösstenteils Minderjährige), die noch nicht süchtig sind und es somit nicht mehr so schnell werden, erwartet.

Kohlenmonoxid ist ein schädlicher Stoff - vor allem für das Herz-Kreislauf-System -, der beim Tabakrauchen entsteht. Um seine schädlichen Wirkungen zu beschränken, sehen die Rechtsvorschriften zum ersten Mal einen höchstzulässigen Kohlenmonoxidgehalt von 10 mg pro Zigarette vor.

Vorliegender Entwurf zielt ebenfalls darauf ab, die Verbraucher über Tabakerzeugnisse richtig zu informieren und sie gegen die Schäden des Rauchens zu warnen. Dieser Entwurf wirkt einer seit langem im Parlament geäusserten Kritik entgegen, laut der die Vermerke über die Risiken für die Gesundheit auf den Packungen von Tabakerzeugnissen grösser, deutlicher und sichtbarer angebracht werden müssen. Die Tabakindustrie hat seit jeher Kreativität bewiesen, um ihre Märkte zu schützen. So hat sie die gesundheitlichen Warnhinweise immer dem Entwurf der Zigarettenpackung eingegliedert und heutzutage können folgende wenig deutliche Kombinationen auf dem Markt gefunden werden: gold auf weiss, gold auf beige, gold auf rot, gold auf grün, dunkelblau auf hellblau und sogar hellgrau auf weiss. Diese Farben sind ausserdem reflektierend, was zu einer Einschränkung ihrer Lesbarkeit führt.

Die Europäische Kommission wird spätestens am 31. Dezember 2002 Vorschriften über die Benutzung von Farbbildern oder anderen Abbildungen über die Folgen des Rauchens auf die Gesundheit festlegen, damit die Vorschriften über den Binnenmarkt nicht gefährdet werden.

Zahlreiche Raucher sind zu "Light"-Zigaretten übergewechselt, weil sie davon überzeugt sind, dass sie weniger schädlich für die Gesundheit sind. Die Gesundheitsrisiken dieser Zigaretten können jedoch mit den Risiken "gewöhnlicher" Zigaretten verglichen werden. Diese Zigaretten haben ein neues modernes Image. "Light"-Zigaretten wirken irreführend auf die Verbraucher. Sie verhindern sogar, dass bestimmte Raucher das Rauchen aufgeben. Die europäische Richtlinie verbietet aus diesem Grund die Benutzung dieser Begriffe, die die Verbraucher glauben lassen, dass diese Erzeugnisse weniger schädlich sind.

In Belgien gibt es nur wenige Zigaretten-, Rolltabak- und Zigarrenhersteller. Mit den neuen Vorschriften werden sich ihre Kosten leicht erhöhen. Sie werden neue Vermerke auf den Packungen anbringen müssen. Die Kosten in Bezug auf die Bestimmung der Nikotin-, Teer- und Kohlenmonoxidgehalte und anderer schädlicher Stoffe werden ebenfalls von den Herstellern getragen werden.

Ausserdem beeinträchtigen alle wirksamen Vorbeugungsmassnahmen gegen die Tabakaufnahme selbstverständlich den Absatz der Tabakbranche.

Für die Bürger werden keine zusätzlichen Kosten vorgesehen.

Die öffentlichen Behörden werden mit neuen Aufgaben beauftragt, so unter anderem die Kontrolle und Finalisierung der Verpflichtungen über die jährliche Notifizierung. Eine Gebühr für die Notifizierung durch Hersteller und/oder Importeure von Tabakerzeugnissen ist ebenfalls vorgesehen.

Eine Gebühr von 100 Euro pro notifiziertes Erzeugnis wird eingeführt.

Da ungefähr 150 Sorten Zigaretten, 250 Sorten Tabak und 250 Sorten Zigarillos und Zigarren im Handel sind, wird diese Gebühr jährlich etwa 65.000 Euro einbringen.

Mit diesem Betrag (65.000 Euro) wird ein zusätzlicher Hygiene-Inspektor angeworben werden können, der jährlich 650 Akten bearbeiten, einen jährlichen Bericht für die Europäischen Kommission erstellen und eine Internetseite verwalten können wird.

Kommentar zu den Artikeln Neuer Artikel 1 Die Begriffsbestimmungen der Richtlinie werden vollständig übernommen.

Neuer Artikel 2 § 2 - Festlegung strikterer Normen für Teer, Nikotin und Kohlenmonoxid. - Einführung des Verbots, Vermerke zu benutzen, die den Eindruck erwecken, dass ein Tabakerzeugnis weniger schädlich als ein anderes ist. Im Text wird eine nicht erschöpfende Liste solcher Begriffe aufgenommen.

Eine "offene" Liste wird aus praktischen Gründen beigefügt. Es wird die Feststellungen bei Kontrollen vereinfachen. Es muss nicht mehr nachgewiesen werden, ob eine Anführung den Eindruck erweckt oder nicht, dass ein Tabakerzeugnis weniger schädlich ist.

Mit einer solchen offenen Liste ist es auch möglich, bei neuen Initiativen der Tabakindustrie (Anführungen, die nicht in der Liste vorhanden sind) einzugreifen. Eine gut untermauerte Begründung muss dann dem Protokoll beigefügt werden. - Einführung des Verbots, die Behörde, von der die Warnhinweise ausgehen, zu vermerken. Dies steht im Gegensatz zu den heutigen Vorschriften, laut denen der Vermerk der Behörde, von der die Warnhinweise ausgehen, obligatorisch ist. Der Vermerk "Ministerium der Volksgesundheit" über dem Warnhinweis kann Verwirrung stiften. Er ist bereits vom Parlament in Frage gestellt worden.

Neuer Artikel 2 § 2bis Verbot, "kleine" Zigarettenpackungen zu verkaufen. Mit dieser Bestimmung wird eine nationale Massnahme getroffen und der Schwellenwert für den Kauf von Zigaretten erhöht, um die Tabakaufnahme bei Jugendlichen einzudämmen.

Neuer Artikel 3 Die Anforderungen in Bezug auf die Etikettierung werden Artikel 5 der Richtlinie angepasst. - Der Verweis auf die Quelle der gesundheitsrelevanten Warnhinweise ("Ministerium der Volksgesundheit" oder "Königlicher Erlass vom 13/8/90") wird gestrichen. - Für Tabakerzeugnisse, die zum Rauchen bestimmt sind (Zigaretten, Zigarren, Zigarillos, Tabak zum Selberdrehen und Pfeifentabak) müssen die allgemeinen Warnhinweise mindestens 35% der Fläche der Vorderseite und die zusätzlichen Warnhinweise mindestens 50% der Fläche der Rückseite einnehmen.

Diese Warnhinweise müssen zusätzlich mit einem schwarzen Balken von 3 bis 4 mm Breite umrandet werden. Die Europäische Kommission hat auf offizielle Weise bestätigt, dass die Richtlinie auf diese Weise richtig in belgisches Recht umgesetzt wird. - Die für den Vermerk des Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalts vorbehaltene Stelle wird auf 15% der Schmalseite der Zigarettenpackung festgelegt. Die Tabakindustrie besteht darauf, dass diese Fläche vergrössert werden muss, damit die Texte deutlicher lesbar werden. Es ist zu befürchten, dass die Industrie diese Vermerke als Verkaufsargumente benutzen wird. - Die Richtlinie gibt den Mitgliedstaaten die Wahl zwischen zwei allgemeinen Warnhinweisen: "Rauchen ist tödlich" und "Rauchen kann tödlich sein". Da jeder zweite Raucher an den Folgen des Rauchens stirbt, wird der Vermerk "Rauchen ist tödlich" als allgemeiner Warnhinweis übernommen.

Ausserdem ist der Warnhinweis "Rauchen kann tödlich sein" nur auf Antrag Deutschlands in der Richtlinie eingefügt worden. Die anderen Mitgliedstaaten hatten beim Rat dem Warnhinweis "Rauchen ist tödlich" den Vorzug gegeben. - Für die Warnhinweise vorbehaltene Fläche: andere Tabakerzeugnisse Die Fläche der Warnhinweise wird nach dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz bestimmt: je grösser die Packung, um so grösser die Warnhinweise. Für grosse Packungen wird dieser Grundsatz jedoch angepasst. Ein Höchstwert wird nämlich für Packungen, deren Grösse 75 cm2 übersteigt, festgelegt. Für diese Packungen wird die für die allgemeinen und zusätzlichen Warnhinweise vorbehaltene Fläche auf 26,25 cm2 beschränkt.

Diese Bestimmung über die Anbringung des zusätzlichen Warnhinweises in der Richtlinie führt jedoch zu einer Anomalie. Tatsächlich muss gemäss der Richtlinie eine Zigarrenkiste von 80 cm2 einen zusätzlichen Warnhinweis von mindestens 26,25 cm2 tragen. Bei einer kleinen Kiste von 70 cm2 muss dagegen ein zusätzlicher Warnhinweis eine Fläche von 50% oder 35 cm2 einnehmen.

Da solche Vorschriften zu unlauterem Wettbewerb führen, wird demnach vorgeschlagen, die Mindestfläche für zusätzliche Warnhinweise auf 50% von 75 cm2 festzulegen, das heisst 37,5 cm2, damit die festgestellte Anomalie behoben wird. Die Richtlinie erlaubt dies.

Würde der Erlass nicht in diesem Sinne angepasst, wäre zu erwarten, dass ein Hersteller oder Importeur von kleinen Zigarren- oder Zigarillopackungen (< 75 cm2) aufgrund dieser Anomalie ein Gerichtsverfahren einleitet. - Die Tabakhersteller bestimmen die technische Spezifikationen unter anderem für die verschiedenen Schriftgrössen der 16 Warnhinweise und 3 Vermerke. Es könnte erforderlich werden, Vorschriften in dieser Angelegenheit einzuführen. Eine fakultative Befugnis in Bezug auf das Erlassen einer Ministeriellen Regelung wird daher in § 3 vorgesehen.

Artikel 4 Der Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalt von Zigaretten wird gemäss den ISO-Normen bestimmt.

Mit dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten von den Herstellern verlangen, für weitere Stoffe Analysen durchzuführen. Die Normen werden in einem Ministeriellen Erlass bestimmt. Da die Europäische Kommission im Laufe der kommenden Jahre wahrscheinlich eine ganze Reihe Vorschläge machen wird, ist aus Flexibilitätsgründen beschlossen worden, dass zusätzliche Regeln durch Ministerielle Erlasse festgelegt werden können.

Neuer Artikel 4bis Artikel 4bis bestimmt das Verfahren der jährlichen Notifizierung für Tabakerzeugnisse.

Die Behandlung der 650 erwarteten Akten umfasst folgende Schritte: - Kontrolle jeder Akte, - statistische Bearbeitung, - Veröffentlichung der relevanten Angaben, - Abfassung eines jährlichen Berichts an die Kommission.

Diese Arbeit entspricht dem Arbeitsvolumen eines Hygiene-Inspektors.

Eine Gebühr von 100 Euro pro Notifizierung würde es ermöglichen, die Kosten für die Anwerbung dieses Inspektors zu decken.

Anlage 1 Die Abänderung der Anlage 1 Nr. 1.5.1 ist nur eine Aktualisierung: Der Verweis auf den Königlichen Erlass vom 12. September 1972 wird durch einen Verweis auf den Königlichen Erlass vom 11. Mai 1992 ersetzt.

Neue Anlagen 2 und 3 Anlage 2 umfasst die Liste der allgemeinen Warnhinweise (2).

Anlage 3 umfasst die Liste der zusätzlichen Warnhinweise (14).

Wir haben die Ehre, Sire, die getreuen und ehrerbietigen Diener Eurer Majestät zu sein.

Die Ministerin der Volksgesundheit Frau M. AELVOET Der Minister des Fernmeldewesens, der Öffentlichen Unternehmen und der Öffentlichen Beteiligungen, beauftragt mit dem Mittelstand R. DAEMS Der Minister der Wirtschaft Ch. PICQUE

29. MAI 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 13.August 1990 über die Herstellung und die Vermarktung von Erzeugnissen auf Tabakbasis und ähnlichen Erzeugnissen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren, insbesondere des Artikels 6 § 1 Buchstabe a) , ersetzt durch das Gesetz vom 22. März 1989, und § 2;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. August 1990 über die Herstellung und die Vermarktung von Erzeugnissen auf Tabakbasis und ähnlichen Erzeugnissen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. April 1993; Aufgrund der Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen;

Aufgrund der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Lebensmittel vom 29. September 1997;

Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von einem Monat;

Aufgrund des Gutachtens 32.886/3 des Staatsrates vom 19. Februar 2002, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In der Erwägung, dass die durch die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften vorgeschriebenen Formalitäten erfüllt worden sind;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit, Unseres Ministers des Fernmeldewesens, der Öffentlichen Unternehmen und der Öffentlichen Beteiligungen, beauftragt mit dem Mittelstand, und Unseres Ministers der Wirtschaft Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 13. August 1990 über die Herstellung und die Vermarktung von Erzeugnissen auf Tabakbasis und ähnlichen Erzeugnissen wird wie folgt ersetzt: "Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1. Tabak: die natürlichen nicht verarbeiteten Teile der Pflanze Nicotiana Tabacum L., ob gentechnisch verändert oder nicht, 2. Inhaltsstoff: jeder bei der Herstellung oder Zubereitung eines Tabakerzeugnisses verwendete und im Endprodukt, auch in veränderter Form, noch vorhandene Stoff oder Bestandteil einschliesslich Papier, Filter, Druckerschwärze und Klebstoffe, der gemäss Anlage 1 zugelassen ist, Tabak ausgenommen, 3.Erzeugnissen auf Tabakbasis oder Tabakerzeugnissen: Erzeugnisse, die zum Rauchen, Schnupfen, Lutschen oder Kauen bestimmt sind, sofern sie ganz oder teilweise aus Tabak bestehen.

Folgende Erzeugnisse gelten insbesondere als Tabakerzeugnisse: a) Zigaretten, b) Zigarren und Zigarillos, c) Tabak zum Selberdrehen und Pfeifentabak, d) Kautabak, e) Schnupftabak, 4.Tabakerzeugnissen zum oralen Gebrauch: alle zum oralen Gebrauch bestimmten Erzeugnisse, die ganz oder teilweise aus Tabak bestehen, sei es in Form eines Pulvers oder feinkörnigen Granulats oder einer Kombination dieser Formen (insbesondere in Portionsbeuteln beziehungsweise porösen Beuteln) oder in einer Form, die an ein Lebensmittel erinnert, mit Ausnahme von Erzeugnissen, die zum Rauchen oder Kauen bestimmt sind, 5. Tabakersatzmittel: natürliche Pflanzenerzeugnisse, die keinen Tabak enthalten und an Stelle von Tabakerzeugnissen verwendet werden können und gemäss Anlage 1 zugelassen sind, 6.Zubehör: Mundstücke, die gemäss Anlage 1 zugelassen sind, 7. Teer: das nikotinfreie trockene Rauchkondensat, 8.Nikotin: Nikotinalkaloide, 9. Kohlenmonoxid: Kombination in gleichen Anteilen von Wasserstoff und Kohlenstoff, die bei unvollständiger Verbrennung entsteht, 10.Minister: der für die Volksgesundheit zuständige Minister, 11. Dienst: der Dienst der Lebensmittelinspektion beim Ministerium der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt." Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "ähnliche Erzeugnisse" durch die Wörter "folgenden Zubehörs" ersetzt.2. Die Bestimmung in § 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "§ 2 - Die Herstellung und Vermarktung folgender Erzeugnisse ist untersagt: a) Zigaretten, deren Teergehalt höher als 10 mg pro Zigarette oder deren Nikotingehalt höher als 1,0 mg pro Zigarette oder deren Kohlenmonoxidgehalt höher als 10 mg pro Zigarette ist, b) Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch, so wie sie in Artikel 1 Nr.4 definiert sind, c) Tabakerzeugnisse, deren Packungen mit folgenden Vermerken versehen sind: Texte, Namen, Marken und figurative oder sonstige Zeichen, die den Eindruck erwecken, dass ein bestimmtes Tabakerzeugnis weniger schädlich als andere ist, insbesondere "ultra light", "light", "low", "ultra légère/léger", "super légère/léger", "légère/léger", "ultra licht", "super licht", "licht", "medium", "mild", "doux", "zacht", "demi-fort", "halfzwaar", "ultraleicht", "leicht" und "extraleicht", d) Tabakerzeugnisse, deren Packungen mit folgenden Verweisen versehen sind: Verweise auf den Minister der Volksgesundheit, das Ministerium der Volksgesundheit, Dienste, Beamte oder Vorschriften des Ministeriums der Volksgesundheit oder andere Einrichtungen, die im Bereich der Volksgesundheit tätig sind." 3. Ein § 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "§ 2bis - Es ist verboten, Zigaretten zu verkaufen, deren Packungen weniger als 19 Zigaretten enthalten, ausser wenn der Preis dieser Packungen gleich oder höher als der gewöhnliche Preis einer Packung von 19 Zigaretten oder mehr ist." Art. 3 - Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 3 - § 1 - 1. Verpackungseinheiten von Tabakerzeugnissen müssen unter Beachtung der Bestimmungen von § 2 eine Chargennummer, ob kodiert oder nicht, tragen, die die Feststellung des Ortes und des Zeitpunkts der Herstellung ermöglicht. 2. Verpackungseinheiten von Tabakerzeugnissen, die zum Rauchen bestimmt sind, müssen unter Beachtung der Bestimmungen von § 2 mit folgenden Warnhinweisen versehen sein: a) einem der in Anlage 2 vorgesehenen allgemeinen Warnhinweise. Die allgemeinen Warnhinweise sind abwechselnd so zu verwenden, dass - mit einer Toleranz von 5% - auf dem ganzen Staatsgebiet gewährleistet ist, dass jeder Warnhinweis mit gleicher Häufigkeit auf den Packungen erscheint.

Der allgemeine Warnhinweis ist auf der am ehestens ins Auge fallenden Breitseite der Verpackungseinheit und auf jeder Aussenverpackung (ausgenommen durchsichtige zusätzliche Verpackungen), die für Verbraucher bestimmt sind, aufzudrucken, b) einem der in Anlage 3 vorgesehenen zusätzlichen Warnhinweise. Die zusätzlichen Warnhinweise sind abwechselnd so zu verwenden, dass - mit einer Toleranz von 5% - auf dem ganzen Staatsgebiet gewährleistet ist, dass jeder Warnhinweis mit gleicher Häufigkeit auf den Packungen erscheint.

Der zusätzliche Warnhinweis ist auf der anderen am ehesten ins Auge fallenden Breitseite der Verpackungseinheit und auf jeder Aussenverpackung (ausgenommen durchsichtige zusätzliche Verpackungen), die für Verbraucher bestimmt sind, aufzudrucken. 3. Der Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalt pro Zigarette ist unter Beachtung der Bestimmungen von § 2 auf einer Schmalseite der Zigarettenpackung aufzudrucken. Der Teergehalt wird auf Niederländisch und Deutsch mit dem Wort "Teer" und auf Französisch mit dem Wort "Goudron", gefolgt von dem Teergehalt in Milligramm pro Zigarette, angegeben.

Der Nikotingehalt wird auf Deutsch, Französisch und Niederländisch mit dem Wort "Nicotine", gefolgt von dem Nikotingehalt in Milligramm und zehntel Milligramm pro Zigarette, angegeben.

Der Kohlenmonoxidgehalt wird auf Deutsch, Französisch und Niederländisch mit dem chemischen Zeichen "CO", gefolgt von dem Kohlenmonoxidgehalt in Milligramm pro Zigarette, angegeben. 4. Verpackungseinheiten von Tabakerzeugnissen, die nicht zum Rauchen bestimmt sind, müssen unter Beachtung der Bestimmungen von § 2 folgenden Warnhinweis tragen: auf Deutsch: "Dieses Tabakerzeugnis kann Ihre Gesundheit schädigen und macht abhängig", auf Französisch: "Ce produit du tabac peut nuire à votre santé et créer une dépendance", auf Niederländisch: "Dit tabaksproduct kan uw gezondheid schaden en is verslavend". Dieser Warnhinweis ist auf der am ehesten ins Auge fallenden Breitseite der Verpackungseinheit und auf jeder Aussenverpackung (ausgenommen durchsichtige zusätzliche Verpackungen), die für Verbraucher bestimmt sind, aufzudrucken. § 2 - 1. Die in § 1 erwähnten Vermerke dürfen nicht: - ablösbar und verwischbar sein, - auf den Steuerbanderolen aufgedruckt werden, - durch andere Angaben oder Bildzeichen verborgen, verdeckt oder getrennt werden und/oder beim Öffnen der Packung undeutlich gemacht oder unterbrochen werden, - auf dem durchsichtigen Blatt oder auf einem ähnlichen Material, das die Packung umhüllt, angebracht werden.

Bei anderen Tabakerzeugnissen als Zigaretten dürfen diese Vermerke mittels Aufklebern aufgebracht werden, sofern diese nicht entfernt werden können. 2. Die in § 1 Nr.2, 3 und 4 erwähnten Vermerke sind: - in deutlich sichtbaren und gut lesbaren Zeichen anzubringen, - in Helvetica fett schwarz matt nicht reflektierend auf weissem mattem nicht reflektierendem Hintergrund mit einer Schriftgrösse aufzudrucken, dass der Text den grösstmöglichen Anteil der dafür bestimmten Fläche einnimmt, ohne seine Lesbarkeit zu beeinträchtigen, - in Kleinschrift, mit Ausnahme des ersten Buchstabens des Hinweises und soweit nicht aus Gründen der Rechtschreibung davon abgewichen werden muss, aufzudrucken, - auf der für den Wortlaut bestimmten Fläche parallel zur Oberkante der Verpackungseinheiten zu zentrieren. 3. Die in § 1 Nr.2 und 3 erwähnten Vermerke sind mit einem schwarzen matten nicht reflektierenden Balken von mindestens 3 und höchstens 4 mm Breite zu umranden, der die Lesbarkeit der vorgeschriebenen Vermerke nicht beeinträchtigt. 4. Der in § 1 Nr.2 Buchstabe a) erwähnte allgemeine Warnhinweis für Tabakerzeugnisse, die zum Rauchen bestimmt sind, und der in § 1 Nr. 4 erwähnte Warnhinweis für Tabakerzeugnisse, die nicht zum Rauchen bestimmt sind, müssen prozentual mindestens folgende Fläche einnehmen, berechnet auf die Fläche der Breitseite der Verpackungseinheit, auf der der Warnhinweis angebracht ist: - 30%, wenn der Warnhinweis in einer Sprache vermerkt ist, - 32%, wenn der Warnhinweis in zwei Sprachen vermerkt ist, - 35%, wenn der Warnhinweis in drei Sprachen vermerkt ist.

Wenn die am ehestens ins Auge fallende Seite der Verpackungseinheit, die für andere Erzeugnisse als Zigaretten bestimmt ist, mehr als 75 cm2 aufweist, darf die Fläche der in § 1 Nr. 2 Buchstabe a) und § 1 Nr. 4 erwähnten Warnhinweise beschränkt werden auf: - 22,5 cm2, wenn der Warnhinweis in einer Sprache vermerkt ist, - 24 cm2, wenn der Warnhinweis in zwei Sprachen vermerkt ist, - 26,25 cm2, wenn der Warnhinweis in drei Sprachen vermerkt ist. 5. Die in § 1 Nr.2 Buchstabe b) erwähnten Warnhinweise für Tabakerzeugnisse, die zum Rauchen bestimmt sind, müssen prozentual mindestens folgende Fläche einnehmen, berechnet auf die Fläche der Breitseite der Verpackungseinheit, auf der der Warnhinweis angebracht ist: - 40%, wenn der Warnhinweis in einer Sprache vermerkt ist, - 45%, wenn der Warnhinweis in zwei Sprachen vermerkt ist, - 50%, wenn der Warnhinweis in drei Sprachen vermerkt ist.

Wenn die am ehestens ins Auge fallende Seite der Verpackungseinheit, die für andere Erzeugnisse als Zigaretten bestimmt ist, mehr als 75 cm2 aufweist, darf die Fläche der in § 1 Nr. 2 Buchstabe b) erwähnten Warnhinweise beschränkt werden auf: - 30 cm2, wenn der Warnhinweis in einer Sprache vermerkt ist, - 33,75 cm2, wenn der Warnhinweis in zwei Sprachen vermerkt ist, - 37,5 cm2, wenn der Warnhinweis in drei Sprachen vermerkt ist. 6. Für Zigaretten müssen die in § 1 Nr.3 erwähnten Angaben prozentual genau folgende Fläche einnehmen, berechnet auf die Fläche der Breitseite der Zigarettenpackung, auf der die Angabe angebracht ist: - 10%, wenn die Angaben in einer Sprache vermerkt sind, - 12%, wenn die Angaben in zwei Sprachen vermerkt sind, - 15%, wenn die Angaben in drei Sprachen vermerkt sind. § 3 - Unser Minister kann zusätzliche Bedingungen in Bezug auf die in § 2 Nr. 2 erwähnte Anbringung der Warnhinweise festlegen." Art. 4 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 4 - § 1 - Die einzig gültigen Referenzmethoden für die Messung des Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalts von Zigaretten sind diejenigen, die in den ISO-Normen 4387, 10315 beziehungsweise 8454 erwähnt sind, so wie sie durch die belgischen Normen der Serie NBN V 01 übernommen worden sind.

Die Genauigkeit der Angaben zum Teer- und Nikotingehalt auf den Zigarettenpackungen wird nach der ISO-Norm 8243 überprüft. § 2 - Unser Minister kann von den Herstellern und Importeuren von Tabakerzeugnissen verlangen: - bestimmte aus den Tabakerzeugnissen erzeugte Stoffe zu analysieren, - diese Analysen in akkreditierten und/oder zugelassenen Laboren auszuführen, - die gesundheitlichen Auswirkungen dieser Stoffe und ihr Suchtpotential nachzuprüfen, - die Resultate dieser Analysen jährlich dem Dienst vorzulegen." Art. 5 - Nach Artikel 4 desselben Erlasses wird ein Artikel 4bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 4bis - § 1 - Die Vermarktung von Tabakerzeugnissen unterliegt gemäss folgenden Bestimmungen einer jährlichen Notifizierung bei dem Dienst.

Eine Notifizierungsakte muss in zwei Exemplaren eingereicht werden und muss zumindest folgende Angaben umfassen: 1. Art des Erzeugnisses, 2.(qualitative und quantitative) Liste der Inhaltsstoffe. Die Liste ist eine Aufzählung aller Inhaltsstoffe des Tabakerzeugnisses, die in absteigender Reihenfolge nach Gewicht aufgestellt wird, 3. Funktion(en) und Kategorie(n) der jeweiligen Inhaltsstoffe, 4.für die Inhaltsstoffe verfügbare toxikologische Daten, je nachdem in verbrannter oder unverbrannter Form, insbesondere hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Auswirkungen und unter anderem unter dem Gesichtspunkt jedweder süchtig machenden Wirkung, 5. Etikettierung, 6.Nachweis für die Zahlung auf das Konto des Dienstes einer Gebühr von 100 Euro je notifiziertes Erzeugnis. Diese Gebühr ist nicht rückforderbar.

Der Dienst schickt innerhalb eines Monats nach Empfang dieser Akte dem Antragsteller eine Empfangsbestätigung zu.

Der Dienst verbreitet die gemäss vorliegendem Artikel mitgeteilten Informationen, die kein Geschäftsgeheimnis darstellen, zur Unterrichtung der Verbraucher.

Die erste Notifizierung der Tabakerzeugnisse, die bereit vermarktet werden, erfolgt spätestens am 31. Dezember 2002.

Art. 6 - Nummer 1.5.1 in der Anlage zum selben Erlass wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "1.5.1 - Speichelbeständige Natur- und Kunststoffe. Diese Stoffe müssen ebenfalls die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 1992 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, erfüllen".

Art. 7 - Anlage 2 zum selben Erlass wird durch Anlage 1 zu vorliegendem Erlass ersetzt.

Art. 8 - Anlage 3 zum selben Erlass wird durch Anlage 2 zu vorliegendem Erlass ersetzt.

Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 30. September 2002 in Kraft. Übergangsmässig: - dürfen Tabakerzeugnisse, die den Bestimmungen des abgeänderten Artikels 2 § 2 Buchstabe c) des vorliegenden Erlasses nicht entsprechen, und Zigaretten, die den Bestimmungen des abgeänderten Artikels 2 § 2 Buchstabe d) und § 2bis und des abgeänderten Artikels 3 des vorliegenden Erlasses nicht entsprechen, wohl aber den Bestimmungen des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 13. August 1990, bis zum 30. September 2003 hergestellt und vermarktet werden, - dürfen Zigaretten, die den Bestimmungen des abgeänderten Artikels 2 § 2 Buchstabe a) des vorliegenden Erlasses nicht entsprechen, wohl aber den Bestimmungen des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 13.

August 1990, bis zum 1. Januar 2004 hergestellt und vermarktet werden, - dürfen andere Tabakerzeugnisse als Zigaretten, die den Bestimmungen des abgeänderten Artikels 2 § 2 Buchstabe d) und des abgeänderten Artikels 3 des vorliegenden Erlasses nicht entsprechen, wohl aber den Bestimmungen des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 13. August 1990, bis zum 30. September 2004 hergestellt und vermarktet werden, - dürfen Zigaretten, die den Bestimmungen des abgeänderten Artikels 2 § 2 Buchstabe a) des vorliegenden Erlasses nicht entsprechen, bis zum 1. Januar 2005 ausschliesslich für die Ausfuhr nach Ländern ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft hergestellt werden. Art. 10 - Unser Minister der Volksgesundheit, Unser Minister des Fernmeldewesens, der Öffentlichen Unternehmen und der Öffentlichen Beteiligungen, beauftragt mit dem Mittelstand, und Unser Minister der Wirtschaft sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 29. Mai 2002 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Volksgesundheit Frau M. AELVOET Der Minister des Fernmeldewesens, der Öffentlichen Unternehmen und der Öffentlichen Beteiligungen, beauftragt mit dem Mittelstand R. DAEMS Der Minister der Wirtschaft Ch. PICQUE

Anlage 1 "Anlage 2 Liste der in Artikel 3 § 1 Nr. 2 Buchstabe a) erwähnten allgemeinen Warnhinweise, die auf Tabakerzeugnissen, die zum Rauchen bestimmt sind, zu vermerken sind Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gesehen, um Unserem Erlass vom 29. Mai 2002 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 13. August 1990 über die Herstellung und die Vermarktung von Erzeugnissen auf Tabakbasis und ähnlichen Erzeugnissen beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Volksgesundheit Frau M. AELVOET Der Minister des Fernmeldewesens, der Öffentlichen Unternehmen und der Öffentlichen Beteiligungen, beauftragt mit dem Mittelstand R. DAEMS Der Minister der Wirtschaft Ch. PICQUE

Anlage 2 "Anlage 3 Liste der in Artikel 3 § 1 Nr. 2 Buchstabe b) erwähnten zusätzlichen Warnhinweise, die auf Tabakerzeugnissen, die zum Rauchen bestimmt sind, zu vermerken sind Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gesehen, um Unserem Erlass vom 29. Mai 2002 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 13. August 1990 über die Herstellung und die Vermarktung von Erzeugnissen auf Tabakbasis und ähnlichen Erzeugnissen beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Volksgesundheit Frau M. AELVOET Der Minister des Fernmeldewesens, der Öffentlichen Unternehmen und der Öffentlichen Beteiligungen, beauftragt mit dem Mittelstand R. DAEMS Der Minister der Wirtschaft Ch. PICQUE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 december 2002.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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