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Koninklijk Besluit van 12 december 2018
gepubliceerd op 02 september 2021

Koninklijk besluit houdende vaststelling van de verplichtingen die van toepassing zijn inzake verstrekking van betalende diensten, bedoeld in artikel 116/1, § 2, van de wet van 13 juni 2005 betreffende de elektronische communicatie. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst economie, k.m.o., middenstand en energie
numac
2021021424
pub.
02/09/2021
prom.
12/12/2018
ELI
eli/besluit/2018/12/12/2021021424/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE


12 DECEMBER 2018. - Koninklijk besluit houdende vaststelling van de verplichtingen die van toepassing zijn inzake verstrekking van betalende diensten, bedoeld in artikel 116/1, § 2, van de wet van 13 juni 2005Relevante gevonden documenten type wet prom. 13/06/2005 pub. 28/09/2015 numac 2015000523 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet betreffende de elektronische communicatie Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen type wet prom. 13/06/2005 pub. 20/07/2016 numac 2016000435 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet betreffende de elektronische communicatie sluiten betreffende de elektronische communicatie. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 12 december 2018 houdende vaststelling van de verplichtingen die van toepassing zijn inzake verstrekking van betalende diensten, bedoeld in artikel 116/1, § 2, van de wet van 13 juni 2005Relevante gevonden documenten type wet prom. 13/06/2005 pub. 28/09/2015 numac 2015000523 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet betreffende de elektronische communicatie Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen type wet prom. 13/06/2005 pub. 20/07/2016 numac 2016000435 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet betreffende de elektronische communicatie sluiten betreffende de elektronische communicatie (Belgisch Staatsblad van 16 januari 2019).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 12. DEZEMBER 2018 - Königlicher Erlass zur Festlegung der geltenden Verpflichtungen in Bezug auf die Bereitstellung gebührenpflichtiger Dienste wie in Artikel 116/1 § 2 des Gesetzes vom 13.Juni 2005 über die elektronische Kommunikation erwähnt PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation, des Artikels 116/1 § 2, eingefügt durch das Gesetz vom 31. Juli 2017; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 2011 zur Festlegung des Ethikkodex für Telekommunikation;

Aufgrund der Notifizierung an die Europäische Kommission vom 13. Juli 2018 in Anwendung der Richtlinie 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft;

Aufgrund der Stellungnahme des Belgischen Instituts für Post- und Fernmeldewesen vom 21. September 2018;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. September 2018;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 1.

Oktober 2018;

Aufgrund der öffentlichen Anhörung, die vom Belgischen Institut für Post- und Fernmeldewesen vom 25. Mai 2018 bis zum 26. Juni 2018 organisiert wurde;

Aufgrund der Konsultierung des Interministeriellen Ausschusses für Telekommunikation, Rundfunk und Fernsehen vom 12. Oktober 2018 bis zum 26. Oktober 2018; Aufgrund der Zustimmung des Konzertierungsausschusses vom 7. November 2018;

Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;

Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von 30 Tagen, der am 7. November 2018 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser Frist übermittelt worden ist;

Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers des Fernmeldewesens Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. "Gesetz vom 13.Juni 2005": das Gesetz vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation, 2. "gebührenpflichtiger Nummer": die Nummer eines der Bereiche, die im nationalen Telefonnummernplan für die Bereitstellung gebührenpflichtiger Dienste über elektronische Kommunikationsnetze vorgesehen sind, 3."Inhaber gebührenpflichtiger Nummern": den Betreiber, dem gebührenpflichtige Nummern vom Institut zugeteilt worden sind, oder den Betreiber, der der Endbegünstigte der Übertragbarkeit von Rufnummernblocks ist, auf dessen Netz die Nummer übertragen worden ist, 4. "Dienstidentität": den ersten Teil der Nummer, der im Telefonnummernplan für die Identifizierung einer Gruppe gleichartiger Dienste benutzt wird, 5."gebührenpflichtigem Dienst zum Verkauf mehrfacher Nachrichten": einen gebührenpflichtigen Dienst über ein elektronisches Kommunikationsnetz, der für seine vollständige Inanspruchnahme durch den Endnutzer den Erhalt von zwei oder mehr SMS- oder MMS-Nachrichten des Diensteanbieters erfordert, 6. "Abonnementdienst": einen gebührenpflichtigen Dienst zum Verkauf mehrfacher Nachrichten, bei dem der Endnutzer nach seiner Anmeldung in regelmäßigen Abständen mittels einer von ihm zu erhaltenden SMS oder MMS, die kostenlos oder gebührenpflichtig sein kann, einen Dienst oder eine Information erhält, 7."Warnmeldeservice": einen gebührenpflichtigen Dienst zum Verkauf mehrfacher Nachrichten, bei dem der Endnutzer nach seiner Anmeldung mittels einer von ihm zu erhaltenden SMS oder MMS, die kostenlos oder gebührenpflichtig sein kann, jedes Mal, wenn ein bestimmtes externes Ereignis eintritt, einen Dienst oder eine Information erhält; die Anzahl Nachrichten, die der Endnutzer im Rahmen dieses gebührenpflichtigen Dienstes erhält, kann nicht im Voraus bestimmt werden, 8. "Chat-Dienst": einen gebührenpflichtigen Dienst zum Verkauf mehrfacher Nachrichten, der es ermöglicht, über eine gebührenpflichtige Nummer oder nach Anmeldung über eine gebührenpflichtige Nummer durch den Austausch von Textnachrichten in Echtzeit oder den Austausch von Ton- oder Videodateien zwischen zwei oder mehreren Nutzern von Endeinrichtungen, die an ein elektronisches Kommunikationsnetz angeschlossen sind und sich im Allgemeinen an verschiedenen Standorten befinden, eine Unterhaltung zu führen, 9."Dienst, der im Veranstalten von Spielen, Wettbewerben oder Quiz besteht": einen gebührenpflichtigen Dienst, der alle durchzuführenden Vorgänge umfasst, um eine Chance auf den Gewinn eines Preises im Zusammenhang mit einem Spiel, Wettbewerb oder Quiz zu haben oder um die Antworten auf eine Spiel-, Wettbewerbs- oder Quizaufgabe herauszufinden, 10. "Werbung": jede Mitteilung, die direkt oder indirekt bezweckt, den Verkauf eines gebührenpflichtigen Dienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz zu fördern, unabhängig von dem Ort oder den verwendeten Kommunikationsmitteln, 11."Endnutzertarif": den Gesamttarif, den der Endnutzer zu zahlen hat, einschließlich der Mehrwertsteuer, aller anderen Steuern und der Kosten aller Dienste, die der Endnutzer verpflichtend bezahlen muss.

Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Diensteanbieter, bereitstellende Betreiber, fakturierende Betreiber, Inhaber einer gebührenpflichtigen Nummer, Endnutzer, Teilnehmer und alle anderen Parteien, die bei der Bereitstellung eines gebührenpflichtigen Dienstes einer der folgenden Kategorien über eine gebührenpflichtige Nummer eine Rolle spielen: 1. Kategorie 1: gebührenpflichtiger Telefondienst, der eine Langwahlnummer mit erhöhtem Tarif des belgischen E.164-Telefonnummernplans verwendet, d. h. ein Dienst, der dem Anrufer über an ein elektronisches Kommunikationsnetz angeschlossene Geräte die Möglichkeit bietet, gegen Zahlung einer Entschädigung, die den normalen Endnutzertarif für einen Anruf bei einer geografisch gebundenen Standardnummer oder Nummer für Mobiltelefone übersteigt, Informationen zu erhalten, Informationen zurückzusenden, mit anderen Nutzern des Informationsdienstes in Kontakt zu treten, Zugang zu Spielen oder anderen Vorteilen zu erhalten oder Zahlungen für Waren und/oder Dienste zu tätigen, die während des Anrufs oder als unmittelbare Folge davon angeboten werden, oder 2. Kategorie 2: gebührenpflichtiger Dienst, der eine Kurzwahlnummer mit erhöhtem Tarif des in den Artikeln 69 bis 74 des Königlichen Erlasses vom 27.April 2007 über die Verwaltung des nationalen Telefonnummernraums und die Erteilung und den Entzug von Nutzungsrechten für Nummern erwähnten Telefonnummernplans für SMS- und MMS-Dienste nutzt, unter anderem ein Abonnementdienst, Warnmeldeservice oder Chat-Dienst, oder 3. Kategorie 3: besonderer gebührenpflichtiger Dienst, der aus Folgendem besteht: a) einem Dienst zur Mittelbeschaffung über eine gebührenpflichtige Nummer, der von einer gemäß Artikel 3 ermächtigten Person organisiert wird, b) einem Dienst, der im Veranstalten von Spielen, Wettbewerben oder Quiz besteht, die nicht aus den in Kapitel IV/2 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Wetten, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler erwähnten Medienspielen bestehen, der von einer gemäß Artikel 3 ermächtigten Person organisiert wird, c) einem Dienst, der Anwendungen zur Personalisierung eines Telefons zur Verfügung stellt. Dienste, die zu mehreren Kategorien gehören, müssen die gemeinsamen Anforderungen erfüllen und die für jede der betreffenden Kategorien bestimmten Regeln einhalten.

Art. 3 - Für das Anbieten von gebührenpflichtigen Diensten der Kategorie 3, die in einer Mittelbeschaffung oder der Organisation einer Lotterie bestehen, ist eine besondere Ermächtigung erforderlich.

Folgende Einrichtungen und Personen sind ermächtigt, eine Mittelbeschaffung über eine gebührenpflichtige Nummer zu organisieren: 1. Einrichtungen, die steuerlich abzugsfähige unentgeltliche Zuwendungen erhalten können, 2.wenn der Betrag der Zahlung nicht für einen Steuerabzug in Betracht kommt oder in dringenden Fällen, in denen von dem beziehungsweise den zuständigen Ministern keine vorherige Zulassung gemäß dem Einkommensteuergesetzbuch 1992 und seinen Ausführungserlassen erteilt werden kann, Personen, die vom Minister ausnahmsweise zu diesem Zweck ermächtigt werden.

Personen sind ermächtigt, eine in Artikel 7 des Gesetzes vom 31.

Dezember 1851 über die Lotterien erwähnte Lotterie über eine gebührenpflichtige Nummer zu organisieren, wenn sie vor dem Anbieten eines solchen Dienstes über eine spezielle Erlaubnis zu diesem Zweck verfügen, die sie dem Inhaber der gebührenpflichtigen Nummer, die ihnen für die Organisation dieser Lotterie zur Verfügung gestellt wird, vorlegen.

Art. 4 - Kapitel 2 Abschnitt 3 findet ebenfalls Anwendung auf Anbieter eines "Direct-Carrier-Billing"-Dienstes, der in der Bereitstellung einer Plattform zur direkten Abrechnung ohne Hinzuziehen eines Finanzvermittlers besteht, eine spezifische Hardware- und Softwarekonfiguration verwendet, mit dem Mobilfunknetz verbunden ist und eine Schnittstelle für andere Betreiber, Diensteanbieter und Endnutzer im Hinblick auf die Anmeldung bei gebührenpflichtigen Diensten bietet, die in eigenem Namen und für eigene Rechnung oder von Dritten über ein elektronisches Kommunikationsnetz bereitgestellt werden.

KAPITEL 2 - Für alle Arten von gebührenpflichtigen Diensten geltende gemeinsame Regeln Abschnitt 1 - Verpflichtungen in Bezug auf Werbung Art. 5 - In jeder Werbung für einen in Artikel 2 erwähnten gebührenpflichtigen Dienst werden ausdrücklich mindestens die im vorliegenden Artikel aufgeführten Informationen lesbar und gut sichtbar in ausreichend großen Schriftzeichen angegeben, wenn sie schriftlich erfolgt, und/oder für den Endnutzer gut verständlich angegeben, wenn sie mündlich erfolgt.

Folgende Informationen werden angegeben: 1. Informationen über den Anbieter des gebührenpflichtigen Dienstes, einschließlich: a) seiner vollständigen Identität, b) seiner geografischen Adresse, c) der in Artikel 8 erwähnten Telefonnummer des Kundendienstes, 2.angebotener gebührenpflichtiger Dienst, 3. Art und Weise der Einsichtnahme oder des Erhalts der vollständigen allgemeinen Bedingungen, die für den betreffenden Dienst gelten, 4.gebührenpflichtige Nummer, die Zugang zu dem Dienst bietet, gemäß folgenden Bedingungen: a) bei mündlicher oder schriftlicher Werbung, Angabe der Nummer ohne jegliche Trennung der Gesamtheit, die durch die Dienstidentität 70 oder 9 gebildet wird, gefolgt von den beiden Ziffern wie in Artikel 50 des Königlichen Erlasses vom 27.April 2007 über die Verwaltung des nationalen Telefonnummernraums und die Erteilung und den Entzug von Nutzungsrechten für Nummern in Bezug auf einen gebührenpflichtigen Dienst erwähnt, der möglicherweise eine Vorwahl vorangestellt ist, b) bei nicht ausschließlich mündlicher Werbung, durch Trennung der in Buchstabe a) erwähnten Gesamtheit vom Rest der Nummer durch ein Leerzeichen, einen Bindestrich oder jegliches andere Interpunktionszeichen, 5.im Sektor der elektronischen Kommunikation angewandter höchster Endnutzertarif, bestehend aus: a) für einen Abonnementdienst, dem Tarif, der für den Versand von Nachrichten angewandt wird, mit denen die Anmeldung bei dem betreffenden Dienst erfolgt, und gegebenenfalls dem Tarif, der für den Empfang von Nachrichten angewandt wird, die an den Endnutzer gesendet werden, oder b) für einen Warnmeldeservice, dem Tarif, der für den Versand von Nachrichten angewandt wird, mit denen die Anmeldung bei dem betreffenden Dienst erfolgt, und gegebenenfalls dem Tarif, der für den Empfang von Nachrichten angewandt wird, die an den Endnutzer gesendet werden, oder c) in den anderen Fällen, dem Tarif, der für ein Inlandsgespräch oder eine Kommunikation mit dem betreffenden gebührenpflichtigen Dienst angewandt wird, 6.wenn der Endnutzertarif mündlich mitgeteilt wird, das Ereignis oder die Ereignisse, für das beziehungsweise die der Endnutzertarif fakturiert wird, 7. Hinweis auf die Notwendigkeit einer vorherigen Erlaubnis seitens einer Person, die die elterliche Autorität über ein minderjähriges Kind ausübt. § 2 - Für die Information in Bezug auf den Endnutzertarif gelten folgende Modalitäten: 1. Wenn ein gebührenpflichtiger Dienst mündlich angeboten wird, erfolgt die mündliche Mitteilung des Endnutzertarifs unmittelbar nach jeder mündlichen Angabe der gebührenpflichtigen Nummer.2. Wenn ein gebührenpflichtiger Dienst schriftlich angeboten wird: a) wird die schriftliche Angabe des Endnutzertarifs systematisch zur Angabe der gebührenpflichtigen Nummer hinzugefügt, b) werden der Endnutzertarif und das Ereignis oder die Ereignisse, für das beziehungsweise die der Endnutzertarif fakturiert wird, in unmittelbarer Nähe der gebührenpflichtigen Nummer und getrennt von jeglichem anderen Text angegeben, c) werden der Endnutzertarif und das Ereignis oder die Ereignisse, für das beziehungsweise die der Endnutzertarif fakturiert wird, in der normalen Textrichtung der Werbung angegeben.Sie dürfen nicht nur unten auf der Seite stehen.

Der Verweis auf den Endnutzertarif durch ein Sternchen oder ein anderes Verweiszeichen ist nicht erlaubt.

Abschnitt 2 - Verpflichtung, auf ehrliche, redliche und transparente Weise gebührenpflichtige Dienste bereitzustellen Art. 6 - In Artikel 2 erwähnte gebührenpflichtige Dienste werden auf ehrliche, transparente und redliche Weise bereitgestellt.

Insbesondere folgende Praktiken stellen keine ehrlichen, transparenten und redlichen Praktiken dar: 1. das Anbieten oder Bereitstellen von gegenstandslosen Diensten oder gebührenpflichtigen Diensten, deren Zweck es ist, die Gesprächsdauer so weit wie möglich zu verlängern, ohne dass dies für die Erbringung des betreffenden gebührenpflichtigen Dienstes erforderlich ist, 2.die Umleitung des Anrufs eines Endnutzers zu Beginn oder während eines Gesprächs in eine Warteschleife, es sei denn, die maximale Wartezeit beträgt höchstens eine Minute, 3. der Beginn der Bereitstellung eines gebührenpflichtigen Dienstes, ohne vorher die deutliche Einwilligung des Endnutzers erhalten zu haben. Art. 7 - Inhaber einer gebührenpflichtigen Nummer nehmen unverzüglich die Sperrung der Nummer und die Aussetzung der Übertragung von Erträgen vor, sobald sie über einen eindeutigen Verstoß gegen die Regeln des vorliegenden Erlasses informiert werden.

Abschnitt 3 - Verpflichtungen in Bezug auf den Kundendienst und auf Beschwerden anwendbares Verfahren Art. 8 - Jeder Anbieter eines gebührenpflichtigen Dienstes verfügt über einen Kundendienst oder stellt zumindest sicher, dass ein Kundendienst zur Verfügung steht, damit Endnutzer die notwendigen Informationen über den angebotenen Dienst erhalten können.

Der Kundendienst verfügt über ausreichend Personal und Ausrüstung, damit Endnutzer über eine nationale Telefonnummer, für die die Gesprächskosten pro Minute die Kosten für einen Anruf zu einer geografisch gebundenen Nummer nicht übersteigen, tatsächlich mit einer natürlichen Person sprechen können.

Wenn der Kundendienst außerhalb der Bürozeiten nicht erreichbar ist, hat der Endnutzer die Möglichkeit, seine Frage auf einem Anrufbeantworter aufzuzeichnen, und wird diese am nächsten Werktag vom Kundendienst bearbeitet.

Art. 9 - § 1 - Unbeschadet einer Beschwerde bei anderen zuständigen Stellen kann der Endnutzer oder jede andere Partei, die sich geschädigt fühlt, per E-Mail oder telefonisch in Bezug auf Inhalt, Arbeitsweise, fakturierte Kosten oder Kommunikation eines angebotenen gebührenpflichtigen Dienstes eine Beschwerde einreichen bei: 1. dem Kundendienst des Anbieters des gebührenpflichtigen Dienstes oder 2.dem Kundendienst des fakturierenden Betreibers.

Wird die Beschwerde beim Kundendienst eines fakturierenden Betreibers eingereicht, leitet dieser sie unmittelbar an den Anbieter des gebührenpflichtigen Dienstes weiter und setzt er den Inhaber der gebührenpflichtigen Nummer davon in Kenntnis. Der Anbieter des gebührenpflichtigen Dienstes ist für die Bereitstellung seines Dienstes und die konkrete Bearbeitung der Beschwerde verantwortlich. § 2 - Der Beschwerdeführer reicht seine Beschwerde telefonisch, per E-Mail oder über ein vom Diensteanbieter zur Verfügung gestelltes elektronisches Formular ein.

In der Beschwerde werden mindestens die Identität der geschädigten Partei, die mit dem Dienst verbundene gebührenpflichtige Nummer, die Aufzeichnung der Dauer der bestrittenen oder unbestrittenen Zeiträume des Kontakts mit dem gebührenpflichtigen Dienst, die Telefonnummer, mit der oder von der aus die Kontakte stattfanden, und der Grund für die Beschwerde angegeben. § 3 - Wenn eine Beschwerde eingeht, führt der Anbieter des gebührenpflichtigen Dienstes unverzüglich eine erste Analyse durch.

Fehlen eine oder mehrere Angaben, die für die Bearbeitung der Beschwerde jedoch erforderlich sind, informiert der betreffende Diensteanbieter den Beschwerdeführer spätestens zwei Werktage nach Eingang der Beschwerde über alle Angaben, die zusätzlich gemacht werden müssen.

Der Anbieter des gebührenpflichtigen Dienstes bearbeitet die Beschwerde in der Sprache des Beschwerdeführers, wenn diese Sprache eine der drei Landessprachen ist; andernfalls bearbeitet er die Beschwerde in einer dieser drei Sprachen. § 4 - Der Diensteanbieter übermittelt dem Beschwerdeführer spätestens fünf Werktage nach Einreichung der Beschwerde eine Antwort, in der er die Beschwerde entweder für begründet erklärt oder in einer mit Gründen versehenen Weise erläutert, warum die Beschwerde teilweise begründet oder unbegründet ist, und setzt den Inhaber der gebührenpflichtigen Nummer von seiner Antwort in Kenntnis.

In Ermangelung einer Antwort binnen der in Absatz 1 erwähnten Frist gilt die Beschwerde als begründet.

Wenn die Beschwerde begründet ist, wird der Beschwerdeführer binnen fünf Werktagen nach der Entscheidung oder spätestens mit der ersten Rechnung nach der Entscheidung vollständig entschädigt, einschließlich der für den gebührenpflichtigen Dienst fakturierten Kosten. § 5 - Der Inhaber einer gebührenpflichtigen Nummer stellt sicher, dass dem Teilnehmer oder in dessen Ermangelung dem Endnutzer die Entschädigung binnen der in § 4 vorgesehenen Fristen vollständig gezahlt wird.

Erfolgt die Rückzahlung nicht binnen dieser Fristen, trägt der Inhaber der gebührenpflichtigen Nummer vorübergehend die finanziellen Lasten.

Abschnitt 4 - Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Beendigung der Bereitstellung eines Dienstes Art. 10 - Unbeschadet der Artikel 19 und 20 kann jede Art eines in Artikel 2 erwähnten gebührenpflichtigen Dienstes vom Endnutzer durch Anwendung des mitgeteilten Abmeldeverfahrens beendet werden.

KAPITEL 3 - Für gebührenpflichtige Dienste der Kategorie 2 geltende zusätzliche Regeln Abschnitt 1 - Verpflichtungen in Bezug auf Werbung Art. 11 - § 1 - Für gebührenpflichtige Dienste der Kategorie 2 wird zusätzlich zu den in Artikel 5 erwähnten Informationen Folgendes angegeben: 1. das Verfahren zur Anmeldung oder Registrierung bei dem betreffenden Dienst oder zur Bestellung des betreffenden Dienstes, 2.das Verfahren zur Abmeldung bei dem Dienst, 3. das Bestehen oder Nichtbestehen des im Wirtschaftsgesetzbuch vorgesehenen Widerrufsrechts, 4.die Anzahl der SMS- oder MMS-Nachrichten, die vom Endnutzer zu senden und/oder empfangen sind, um den betreffenden Dienst zu erwerben oder zu empfangen oder sich bei dem betreffenden Dienst anzumelden oder zu registrieren, unter Angabe der Höchstanzahl der vom Teilnehmer zu zahlenden Nachrichten, 5. der höchste Gesamtpreis, der im Sektor der elektronischen Kommunikation für die Anmeldung oder Registrierung bei dem betreffenden Dienst oder den Erwerb oder Empfang des betreffenden Dienstes angewandt wird. § 2 - Für einen Warnmeldeservice wird zudem die Art des Ereignisses angegeben, für das der Dienst bereitgestellt wird. § 3 - Für einen Abonnementdienst wird zudem Folgendes angegeben: 1. bei schriftlicher Werbung, Angabe des Wortes "Abonnement" oder "Abonnementdienst" dauerhaft und unveränderlich am oberen Rand der Werbung in Schriftzeichen, die mindestens so groß wie die der Angabe des Endnutzertarifs und mindestens halb so groß wie die Angabe der gebührenpflichtigen Nummer sind, 2.bei mündlicher Werbung, mindestens Angabe des Wortes "Abonnement" oder "Abonnementdienst" nach jeder mündlichen Erwähnung der gebührenpflichtigen Nummer in einer Weise, die für den Endnutzer gut verständlich ist, 3. höchster Gesamtpreis, der im Sektor der elektronischen Kommunikation angewandt wird, ausgedrückt pro Zeitraum, zu dem sich der Endnutzer bei der Anmeldung verpflichtet, 4.Anzahl Nachrichten, die im Rahmen des Abonnements vom gebührenpflichtigen Dienst versendet werden, und/oder Häufigkeit der Nachrichten, die vom gebührenpflichtigen Dienst während des Zeitraums versendet werden, zu dem sich der Endnutzer bei der Anmeldung verpflichtet, 5. Zeitraum, zu dem sich der Endnutzer bei der Anmeldung verpflichtet, 6.Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer stillschweigenden Verlängerung oder einer stillschweigenden Erneuerung des Abonnementzeitraums. § 4 - Für einen Chat-Dienst wird zudem Folgendes angegeben: 1. wesentliche Regeln für die zulässige Nutzung des Dienstes, die dem Endnutzer kostenlos und jederzeit schriftlich oder auf einem anderen dauerhaften Träger zur Verfügung gestellt werden, 2.Möglichkeit, auf Anfrage die vollständigen Regeln für die zulässige Nutzung und die Art und Weise, in der die Bereitstellung beantragt werden kann oder erfolgt, zu erhalten, 3. Tatsache, ob Diskussionen innerhalb des Chat-Dienstes moderiert werden, und, wenn ja, wie. Abschnitt 2 - Bestellung, Registrierung oder Anmeldung Art. 12 - § 1 - Der Kauf oder die Aktivierung eines gebührenpflichtigen Dienstes der Kategorie 2 oder die Registrierung oder Anmeldung bei einem solchen Dienst erfordert die vorherige Zustimmung des Endnutzers in Bezug auf die Bereitstellung dieses Dienstes, die durch die Einhaltung eines in der Werbung für den Dienst erläuterten Bestell- oder Anmeldeverfahrens durch den Endnutzer formell gegeben wird. § 2 - Für einen Abonnementdienst oder Warnmeldeservice gilt folgendes Verfahren zur vorherigen Anmeldung: 1. Der Endnutzer übermittelt einen Antrag auf Anmeldung gemäß dem in der Werbung erläuterten Verfahren.2. Der Endnutzer erhält per SMS oder MMS folgende Standardnachricht, die in einem Mal angezeigt wird: "Um S zum Preis von XX EURO/PP zu abonnieren, senden Sie K an N (die Kosten für diese Nachricht betragen RR EURO)", wobei die verwendeten Abkürzungen Folgendes bedeuten: - "S": Dienst, den der Endnutzer abonnieren möchte, - "XX": Endnutzertarif pro Zeitraum, - "PP": bei einem Abonnementdienst, Zeitraum, für den der Endnutzertarif beantragt wird, ausgeschrieben und angegeben ohne Abkürzungen, und bei einem Warnmeldeservice, Art des Ereignisses, für das der Dienst bereitgestellt wird, ausgeschrieben und angegeben ohne Abkürzungen, - "K": Schlüsselwort, das der Endnutzer per SMS zurücksenden muss;die einzigen erlaubten Schlüsselwörter sind "GO", "OK" und "Start", - "N": eine nationale SMS- oder MMS-Kurzwahlnummer, die mit der Dienstidentität 9 beginnt, - "RR": Endnutzertarif der gesendeten SMS oder MMS zur Bestätigung. 3. Der Endnutzer bestätigt seine Anmeldung, indem er eine SMS mit dem in der Standardnachricht erhaltenen Schlüsselwort an die in dieser Standardnachricht angegebene nationale SMS- oder MMS-Kurzwahlnummer sendet. § 3 - Bei einem anderen Dienst als einem Abonnementdienst oder Warnmeldeservice besteht der Bestellvorgang darin, dass der Endnutzer eine SMS sendet, die lediglich dazu dient, ihn als Begünstigten des betreffenden Dienstes zu registrieren.

Art. 13 - § 1 - Die Bestellung eines gebührenpflichtigen Dienstes der Kategorie 2 oder die Registrierung oder Anmeldung bei einem solchen Dienst darf keinesfalls implizieren, dass der Endnutzer sich bei einem anderen spezifischen gebührenpflichtigen Dienst anmeldet oder ihn bestellt. § 2 - Ein gebührenpflichtiger Dienst der Kategorie 2 darf nur nach Einholung der ausdrücklichen Einwilligung des Teilnehmers oder Endnutzers in Bezug auf einen spezifischen gebührenpflichtigen Dienst bereitgestellt werden. § 3 - Der Nachweis der Einwilligung des Endnutzers in Bezug auf einen spezifischen gebührenpflichtigen Dienst obliegt dem Anbieter des gebührenpflichtigen Dienstes der Kategorie 2.

In Ermangelung eines solchen Nachweises ist der Teilnehmer oder in dessen Ermangelung der Endnutzer nicht verpflichtet, für den erbrachten Dienst zu zahlen; eine Vermutungsklausel zur stillschweigenden Annahme des Dienstes ist von Rechts wegen nichtig.

Die Grundsätze des vorliegenden Artikels gelten auch für den Nachweis des Erhalts eines Schlüsselworts.

Abschnitt 3 - Vor jeglicher Bereitstellung eines Dienstes zu erteilende Informationen Art. 14 - § 1 - Der Endnutzer oder Teilnehmer erhält eine oder mehrere Nachrichten unmittelbar nach der Anmeldung oder Registrierung bei einem gebührenpflichtigen Dienst der Kategorie 2 oder der Bestellung eines solchen Dienstes und vor Beginn der eigentlichen Bereitstellung des Dienstes.

In der beziehungsweise den in Absatz 1 erwähnten Nachrichten wird Folgendes angegeben: 1. Bestätigung des Zugangs zu dem betreffenden spezifischen Dienst, 2.Beschreibung des spezifischen Dienstes, 3. in Artikel 19 erwähntes Verfahren zur Abmeldung bei dem Dienst oder in Artikel 19 erwähntes Wort "STOP", 4.in Artikel 8 erwähnte Telefonnummer des Kundendienstes, 5. Möglichkeit, eine Beschwerde in Ausführung von Artikel 9 einzureichen, 6.bei einem Abonnementdienst: a) Angabe in Bezug auf den höchsten Endnutzertarif, der angewandt wird, b) Anzahl gesendeter Nachrichten oder Häufigkeit der gesendeten Nachrichten, c) Informationen darüber, ob der Abonnementzeitraum stillschweigend erneuert wird oder nicht, 7.bei einem Chat-Dienst, im Sektor der elektronischen Kommunikation angewandter höchster Endnutzertarif für den Versand jeder Nachricht an die vom Chat-Dienst genutzte Nummer.

In Absatz 1 erwähnte Nachrichten sind für den Teilnehmer und den Endnutzer kostenlos.

Abschnitt 4 - Verpflichtungen in Bezug auf die Fakturierung Art. 15 - Bei jeder SMS- oder MMS-Nachricht, die dem Teilnehmer beim Empfang fakturiert wird, wird die Kurzwahlnummer angegeben, von der die betreffende SMS oder MMS stammt.

Wenn die SMS- oder MMS-Nachricht von einer Website aus gesendet wird, enthält sie auch die Identifikationsdaten der Website, von der aus sie gesendet wird.

Im vorliegenden Artikel erwähnte Nachrichten sind für den Teilnehmer kostenlos.

Art. 16 - Für einen Chat-Dienst gelten folgende Verpflichtungen: 1. Nur die vom Endnutzer ausgehende Kommunikation darf fakturiert werden.2. Wenn die Kosten einer Kommunikation zwischen der von einem Endnutzer genutzten Nummer und einer gebührenpflichtigen SMS- oder MMS-Kurzwahlnummer, die für einen Chat-Dienst genutzt wird, den Betrag von 10 Euro pro Monat übersteigen, wird der Endnutzer mittels einer für den Teilnehmer kostenlosen SMS- oder MMS-Nachricht darüber informiert.3. Für jedes Vielfache von 10 Euro, das im Laufe des Monats erreicht wird, wird eine identische Nachricht mit dem Hinweis auf das erreichte Vielfache gesendet. Abschnitt 5 - Verpflichtungen bei Beendigung der Bereitstellung eines gebührenpflichtigen Dienstes der Kategorie 2 Art. 17 - Bei Beendigung der Anmeldung bei einem gebührenpflichtigen Dienst der Kategorie 2 wird dem Endnutzer oder Teilnehmer unverzüglich eine Nachricht zur Bestätigung der Abmeldung gesendet. Diese Nachricht ist kostenlos.

Bei einem Antrag auf Abmeldung bei einem Chat-Dienst sendet der Chat-Dienst unbeschadet von Absatz 1 keine Nachrichten mehr an den Endnutzer.

Art. 18 - Der Anbieter eines gebührenpflichtigen Dienstes der Kategorie 2 informiert jeden für diesen Dienst eingeschriebenen Endnutzer oder Teilnehmer: 1. darüber, dass er die Bereitstellung des betreffenden Warnmeldeservice, Abonnement- oder Chat-Dienstes beendet, 2.mindestens zwei Wochen vor der Anwendung über jegliche Änderung an den allgemeinen Geschäftsbedingungen oder wesentlichen Regeln in Bezug auf den betreffenden Dienst.

Für die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Änderung fragt der Diensteanbieter mindestens zwei Wochen vor Inkrafttreten der Änderung die ausdrückliche Zustimmung jedes eingeschriebenen Endnutzers oder Teilnehmers, bevor Letzteren der Dienst unter den geänderten Bedingungen weiter bereitgestellt wird.

In Ermangelung dieser Zustimmung binnen der in Absatz 2 erwähnten Frist beendet der Diensteanbieter den Dienst.

Informationen in Bezug auf die Beendigung einer Anmeldung bei einem Dienst werden über eine SMS-Nachricht erteilt, die an den Benutzer gesendet wird und für den Teilnehmer und den Endnutzer kostenlos ist.

Art. 19 - § 1 - Jeder Endnutzer oder Teilnehmer kann seine Abmeldung bei einem gebührenpflichtigen Dienst der Kategorie 2 nach dem in § 2 oder in § 3 erwähnten Verfahren beantragen.

In diesem Fall wird der gebührenpflichtige Dienst der Kategorie 2 unverzüglich beendet. § 2 - Das Senden des Wortes "STOP" an eine gebührenpflichtige Nummer, die von einem Dienst der Kategorie 2 genutzt wird, beendet die Anmeldung bei allen Diensten, die die betreffende gebührenpflichtige Nummer nutzen. § 3 - Das Senden des Wortes "STOP", gefolgt von einem in der Werbung und in der in Artikel 12 erwähnten Nachricht angegebenen Schlüsselwort, an die von mehreren gebührenpflichtigen Mitteilungsdiensten genutzte Nummer beendet nur die Anmeldung bei dem Dienst, mit dem das Schlüsselwort verbunden ist. § 4 - Wenn der Anbieter eines gebührenpflichtigen Dienstes der Kategorie 2 eine Nachricht erhält, die nicht wortwörtlich mit dem Wort "STOP" oder dem zu verwendenden Schlüsselwort übereinstimmt, beendet er dennoch den Dienst, wenn er aufgrund der Nachricht vernünftigerweise davon ausgehen kann, dass der Endnutzer oder Teilnehmer sich bei dem beziehungsweise den betreffenden Diensten abmelden möchte. § 5 - Wenn der gebührenpflichtige Dienst der Kategorie 2 per MMS bereitgestellt wird, wird der Befehl "STOP", der per SMS an die vom betreffenden Dienst genutzte Kurzwahlnummer gesendet wird, als gültiger Antrag auf Abmeldung bei dem gebührenpflichtigen MMS-Mitteilungsdienst anerkannt.

Art. 20 - Jede Anmeldung bei einem gebührenpflichtigen Dienst der Kategorie 2, der während dreier Monate keinen gültigen Verkehr erzeugt hat oder für den der Betreiber einen Code zurückgesandt hat, mit dem er erklärt hat, dass er diesen Teilnehmer nicht anerkennt, wird vom Anbieter des betreffenden Dienstes unverzüglich gekündigt.

Unter dem im vorliegenden Artikel erwähnten gültigen Verkehr versteht man eine SMS oder MMS, die von einem Endnutzer oder Teilnehmer gesandt oder empfangen wird und zu einer Empfangsbestätigung führt, unabhängig davon, ob diese SMS oder MMS vom Betreiber fakturiert wird oder nicht.

Abschnitt 6 - Zusätzliche spezifische Regeln für Chat-Dienste Art. 21 - § 1 - Die Moderation von Diskussionen in Chat-Diensten ist erlaubt, sofern dies in der Bestätigungs-SMS oder -MMS infolge der Registrierung bei dem betreffenden Dienst ausdrücklich angegeben wird. § 2 - Die Moderation wird unter der Verantwortung des Anbieters des gebührenpflichtigen Dienstes vorgenommen. § 3 - Die Moderation kann anhand eines Servers oder einer EDV-Anwendung erfolgen.

Der Moderator, der Server oder die EDV-Anwendung, der beziehungsweise die moderiert, löscht unverzüglich aus dem der Öffentlichkeit oder den registrierten Mitgliedern angebotenen Dienst alle zur Kenntnis genommenen Nachrichten, die im Widerspruch zu den geltenden Gesetzen oder den Regeln für die zulässige Nutzung des Chat-Dienstes stehen.

Art. 22 - Für einen Chat-Dienst darf der geltende Endnutzertarif für die Nachricht zur Abmeldung den normalen Endnutzertarif für eine Nachricht an eine Standardnummer für Mobiltelefone nicht übersteigen.

Der Anbieter eines gebührenpflichtigen Dienstes stellt sicher, dass die Betreiber, die Teilnehmern eine Abrechnung ausstellen oder Teilnehmern die Nutzung elektronischer Kommunikationsdienste fakturieren, die Möglichkeit haben, Nachrichten zur Abmeldung mit der Zahlung des normalen Endnutzertarifs für eine Nachricht an eine Standardnummer für Mobiltelefone zu verbinden. Andernfalls erteilt der Anbieter eines gebührenpflichtigen Dienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz dem beziehungsweise den betreffenden Betreibern eine Gutschrift, sodass der Teilnehmer keinen höheren Endnutzertarif als den im ersten Satz des vorliegenden Absatzes vorgesehenen Endnutzertarif zahlen muss.

KAPITEL 4 - Zusätzliche spezifische Regeln für bestimmte gebührenpflichtige Dienste der Kategorie 3 Abschnitt 1 - Verpflichtungen in Bezug auf Werbung Art. 23 - Für gebührenpflichtige Dienste der Kategorie 3 wird zusätzlich zu den in Artikel 5 erwähnten Informationen und gegebenenfalls den in Artikel 11 erwähnten Informationen Folgendes angegeben: 1. für einen gebührenpflichtigen Dienst zur Mittelbeschaffung: a) Zweck der Mittelbeschaffung, b) für diesen Zweck bestimmter Teil des Anrufpreises, c) Organisation, die die gesammelten Mittel für den Zweck der Mittelbeschaffung zur Verfügung stellt, d) Zeitpunkt, wann die Mittelbeschaffung beginnt und endet, 2.für einen Dienst, der im Veranstalten von Spielen, Wettbewerben oder Quiz besteht: a) alle wesentlichen Teilnahmebedingungen und -regeln, die für den betreffenden Dienst gelten, b) gegebenenfalls Datum und/oder Uhrzeit, wann der betreffende Dienst endet, c) gegebenenfalls klare und eindeutige Beschreibung der vergebenen Preise und Anzahl der Preise, d) wenn der Dienst über eine gebührenpflichtige SMS- oder MMS-Kurzwahlnummer organisiert wird und der Endnutzer mehr als eine Nachricht senden muss: - angewandter höchster Endnutzertarif für jede Nachricht, die für die Teilnahme gesandt oder empfangen werden muss, - im Sektor der elektronischen Kommunikation angewandte höchste Gesamtkosten für die Teilnahme an einem Dienst, der im Veranstalten von Spielen, Wettbewerben oder Quiz besteht, e) Möglichkeit, auf Anfrage die vollständige Regelung des betreffenden Dienstes zu erhalten, und Art und Weise, in der die Bereitstellung beantragt werden kann oder erfolgt, 3.für einen gebührenpflichtigen Dienst, der Anwendungen zur Personalisierung eines Telefons bereitstellt, seien es Logos, Spiele oder andere Produkte oder Dienste: Geräte, auf denen die bereitgestellten Produkte oder Dienste installiert werden können.

Abschnitt 2 - Gebührenpflichtige Dienste, die im Veranstalten von Spielen, Wettbewerben oder Quiz bestehen Art. 24 - Der Zugang zu einem Spiel, Wettbewerb oder Quiz, das beziehungsweise der über eine gebührenpflichtige SMS- oder MMS-Kurzwahlnummer veranstaltet wird, bei dem der Endnutzer für eine vollständige Teilnahme mehr als eine Nachricht senden muss, darf nur Endnutzern bereitgestellt werden, die dies durch den Versand eines Schlüsselworts, das in der Werbung in Bezug auf dieses Spiel, diesen Wettbewerb oder dieses Quiz angegeben wird, per SMS ausdrücklich angefragt haben.

Art. 25 - Dienste, die im Veranstalten von Spielen, Wettbewerben oder Quiz bestehen und die anhand gebührenpflichtiger Nummern veranstaltet werden, haben eine feste Teilnahmefrist, außer wenn Preise sofort vergeben werden.

Eine unzureichende oder zu hohe Anzahl Einsendungen oder unkorrekte Einsendungen sind keine zulässigen Gründe für die Änderung der Teilnahmefrist eines Spiels, Wettbewerbs oder Quiz oder für die Nichtvergabe von Preisen.

Der Endnutzer erhält eine oder mehrere Nachrichten mit Angabe der in Artikel 12 erwähnten Informationen unmittelbar nach Versand des Schlüsselworts und vor Beginn des eigentlichen Spiels, Wettbewerbs oder Quiz, das beziehungsweise der über eine gebührenpflichtige SMS- oder MMS-Kurzwahlnummer veranstaltet wird.

Art. 26 - Das in der Werbung angegebene Schlüsselwort ermöglicht den Zugang zu einem einzigen Spiel, Wettbewerb oder Quiz.

Das Versenden des Schlüsselworts gemäß den vorhergehenden Absätzen oder die Teilnahme an dem Spiel, Wettbewerb oder Quiz darf keinesfalls implizieren, dass der Endnutzer Zugang zu einem anderen Spiel, Wettbewerb oder Quiz beantragt.

Die Grundsätze von Artikel 13 gelten für den Nachweis des Erhalts des Schlüsselworts.

Art. 27 - Der Diensteanbieter stellt dem Endnutzer und Teilnehmer jederzeit die für den betreffenden Dienst geltenden Vorschriften schriftlich oder auf einem anderen dauerhaften Träger zur kostenlosen Einsichtnahme zur Verfügung.

Art. 28 - Wenn die Kosten einer Kommunikation zwischen der von einem Endnutzer genutzten Nummer und einer gebührenpflichtigen SMS- oder MMS-Kurzwahlnummer, die für einen Dienst genutzt wird, der im Veranstalten von Spielen, Wettbewerben oder Quiz besteht, oder für einen Dienst genutzt wird, der Anwendungen zur Personalisierung eines Telefons bereitstellt, den Betrag von 10 Euro pro Monat übersteigen, wird der Endnutzer mittels einer für den Teilnehmer kostenlosen SMS- oder MMS-Nachricht darüber informiert.

Für jedes Vielfache von 10 Euro, das im Laufe des Monats erreicht wird, wird eine identische Nachricht mit dem Hinweis auf das erreichte Vielfache gesendet.

Art. 29 - Der Veranstalter eines Spiels, Wettbewerbs oder Quiz über eine gebührenpflichtige SMS- oder MMS-Kurzwahlnummer, bei dem der Endnutzer für eine vollständige Teilnahme mehr als eine Nachricht senden muss, kann eine nächste Phase in der Spielsitzung erst anbieten, nachdem der Endnutzer eine Antwort auf die in der vorherigen Phase gestellte Frage gesendet hat.

Es ist verboten, eine SMS oder MMS an den Endnutzer zu senden, um ihn dazu zu bewegen, eine Antwort auf eine bereits gestellte Frage zu geben oder ein bereits angefordertes Element zu liefern.

Art. 30 - Der Gesamtpreis für die Teilnahme an einem Dienst, der im Veranstalten von Spielen, Wettbewerben oder Quiz besteht, muss jederzeit angemessen bleiben und durch die Art des Spiels, Wettbewerbs oder Quiz gerechtfertigt sein.

Der Gesamtpreis für die Teilnahme an einem solchen Dienst darf 5 Euro nie übersteigen.

Art. 31 - Das Ende jedes Spiels, Wettbewerbs oder Quiz wird dem Endnutzer oder Teilnehmer ausdrücklich mitgeteilt. Geschieht dies durch eine spezifische SMS- oder MMS-Nachricht, ist diese kostenlos.

Nach dem Datum und/oder der Uhrzeit des Endes des Spiels, Wettbewerbs oder Quiz beendet der Veranstalter des Spiels, Wettbewerbs oder Quiz den betreffenden gebührenpflichtigen Dienst.

Art. 32 - Wenn es irgendeine Form der subjektiven Bewertung bei der Auswahl der siegreichen Teilnehmer gibt, wird der Wettbewerb von einer oder mehreren Personen entschieden, die von dem beziehungsweise den Anbietern des betreffenden Dienstes unabhängig sind.

Das schiedsrichterliche Verfahren und die Auswahlkriterien bei dem schiedsrichterlichen Verfahren sind im Voraus klar und eindeutig in den Regeln des Spiels, Wettbewerbs oder Quiz beschrieben. Die Schiedsrichter begründen schriftlich die Auswahl des beziehungsweise der Gewinner.

Art. 33 - Die im Rahmen eines Spiels, Wettbewerbs oder Quiz gewonnenen Preise werden binnen dreißig Tagen nach Ende des Spiels, Wettbewerbs beziehungsweise Quiz geliefert oder ausgezahlt.

KAPITEL 5 - Aufhebungsbestimmung und Schlussbestimmung Art. 34 - [Aufhebungsbestimmung] Art. 35 - Der für Fernmeldewesen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 12. Dezember 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister des Fernmeldewesens Ph. DE BACKER

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