Etaamb.openjustice.be
Koninklijk Besluit van 12 februari 2003
gepubliceerd op 04 maart 2003

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 13 november 2002 houdende tijdelijke maatregelen ter bestrijding van de klassieke varkenspest bij everzwijnen en ter bescherming van de varkensstapel tegen de insleep van klassieke varkenspest door everzwijnen en van het ministerieel besluit van 7 januari 2003 tot wijziging van dit besluit

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2003000083
pub.
04/03/2003
prom.
12/02/2003
ELI
eli/besluit/2003/02/12/2003000083/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

12 FEBRUARI 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 13 november 2002 houdende tijdelijke maatregelen ter bestrijding van de klassieke varkenspest bij everzwijnen en ter bescherming van de varkensstapel tegen de insleep van klassieke varkenspest door everzwijnen en van het ministerieel besluit van 7 januari 2003 tot wijziging van dit besluit


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling : - van het ministerieel besluit van 13 november 2002 houdende tijdelijke maatregelen ter bestrijding van de klassieke varkenspest bij everzwijnen en ter bescherming van de varkensstapel tegen de insleep van klassieke varkenspest door everzwijnen; - van het ministerieel besluit van 7 januari 2003 tot wijziging van het ministerieel besluit van 13 november 2002 houdende tijdelijke maatregelen ter bestrijding van de klassieke varkenspest bij everzwijnen en ter bescherming van de varkensstapel tegen de insleep van klassieke varkenspest door everzwijnen; opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : - van het ministerieel besluit van 13 november 2002 houdende tijdelijke maatregelen ter bestrijding van de klassieke varkenspest bij everzwijnen en ter bescherming van de varkensstapel tegen de insleep van klassieke varkenspest door everzwijnen; - van het ministerieel besluit van 7 januari 2003 tot wijziging van het ministerieel besluit van 13 november 2002 houdende tijdelijke maatregelen ter bestrijding van de klassieke varkenspest bij everzwijnen en ter bescherming van de varkensstapel tegen de insleep van klassieke varkenspest door everzwijnen.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 12 februari 2003.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 13. NOVEMBER 2002 - Ministerieller Erlass zur Festlegung zeitweiliger Massnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest bei Wildschweinen und zum Schutz des Schweinebestands gegen die Einschleppung der klassischen Schweinepest durch Wildschweine Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt, Aufgrund des Gesetzes vom 24.März 1987 über die Tiergesundheit, abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 20. Juli 1991, 6.

August 1993, 21. Dezember 1994, 20. Dezember 1995, 23. März 1998 und 5. Februar 1999; Aufgrund des Gesetzes vom 23. März 1998 über die Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse, abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 1999;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. September 1981 zur Festlegung tierseuchenrechtlicher Massnahmen in Bezug auf die klassische Schweinepest und die afrikanische Schweinepest, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 20. April 1982, 31. Januar 1990, 22.

Mai 1990, 14. Juli 1995 und 13. Oktober 1996;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. November 1994 über die Beschau von und den Handel mit Fleisch von frei lebendem Wild, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 4. Juli 1996 und 19.

Dezember 2001;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Februar 1995 zur Festlegung besonderer Massnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Schweinekrankheiten;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Februar 1995 über die Identifizierung der Schweine;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1995 zur Bestimmung der unter die Anwendung von Artikel 9bis des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit fallenden Tierkrankheiten;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 6. August 2002 zur Festlegung von Massnahmen zum Schutz des Schweinebestands gegen die Einschleppung der klassischen Schweinepest durch Wildschweine;

Aufgrund der Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Massnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989, 6. April 1995 und 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die Bestätigung eines Falls von klassischer Schweinepest bei einem Wildschwein die Auferlegung zeitweiliger Bekämpfungsmassnahmen auf dem Staatsgebiet dringend erfordert, Erlässt: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen: - Schwein: jedes Tier der Familie Suidae, einschliesslich Wildschweinen, - Zuchtschwein: Schwein, das für die Zucht bestimmt ist oder zu diesem Zweck benutzt wird im Hinblick auf die Vermehrung der Tierart, - Nutzschwein: Schwein, das von der Säugezeit bis zur Schlachtung im Hinblick auf die Fleischerzeugung gehalten wird, - Schlachtschwein: Schwein, das dazu bestimmt ist, unverzüglich in einem Schlachthof geschlachtet zu werden, - ausgemerzte Sau oder ausgemerzter Eber: weibliches Schwein, das Ferkel geworfen hat, oder männliches Schwein, das für die Zucht gehalten worden ist, und das dazu bestimmt ist, unverzüglich in einem Schlachthof geschlachtet zu werden, - Verantwortlicher: der Eigentümer oder der Halter, der gewöhnlich die direkte Verwaltung und Aufsicht über die Schweine ausübt, - Schweinebestand oder Bestand: die Gesamtheit der Schweine, die in einer geographischen Einheit gehalten werden und aufgrund der vom Veterinärinspektor festgestellten epidemiologischen Bande eine getrennte Einheit bilden. Dem Bestand darf nur ein einziger Gesundheitsstatus pro in Betracht gezogene Krankheit zuerkannt werden.

Die Lokalisierung des Schweinebestands erfolgt aufgrund der Adresse und der Daten der geographischen Einheit, - geographische Einheit: ein Gebäude oder ein Gebäudekomplex, der eine Einheit bildet, einschliesslich des dazugehörenden Landes, wo Schweine gehalten werden oder das beziehungsweise der zu diesem Zweck bestimmt ist, - Betriebstierarzt: der zugelassene Tierarzt, der gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 15. Februar 1995 zur Festlegung besonderer Massnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Schweinekrankheiten vom Verantwortlichen bestimmt worden ist, um im Bestand die verordnungsgemässen Kontrollen und die vorbeugenden Eingriffe an den Schweinen durchzuführen, - FASNK: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, - Veterinärinspektor: der für das Amtsgebiet, in dem der Schweinebestand sich befindet, zuständige Veterinärinspektor, - Zentrum für Prophylaxe und veterinärmedizinische Betreuung: das Zentrum, das bei den in Kapitel 2 des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit erwähnten VoGs zur Bekämpfung von Tierkrankheiten errichtet worden ist, - Bekämpfungszentrum: das Zentrum für Prophylaxe und veterinärmedizinische Betreuung in Loncin, von dem aus sämtliche Aktionen zur Vorbeugung und Bekämpfung der klassischen Schweinepest bei Wildschweinen und zum Schutz des Schweinebestands gegen die Einschleppung der klassischen Schweinepest durch Wildschweine in den Provinzen Lüttich, Luxemburg und Namur koordiniert werden, - Sammelstelle: ein Raum mit der nötigen Ausrüstung, wo die Jäger die Kadaver der geschossenen Wildschweine im Hinblick auf eine Laboruntersuchung auf klassische Schweinepest und auf eine Vernichtung der Kadaver abliefern können. Die Einrichtung des Raumes, die Entgegennahme und die Aufbewahrung der Kadaver sowie die administrative Überwachung der Kadaver erfolgen gemäss den Anweisungen der FASNK, - Haushaltfonds: der Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse, - Wildverarbeitungsbetrieb: Betrieb, so wie er im Königlichen Erlass vom 9. November 1994 über die Beschau von und den Handel mit Fleisch von frei lebendem Wild definiert ist.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses wird eine infizierte Zone abgegrenzt, so wie in Anlage 1 zu vorliegendem Erlass festgelegt.

Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses wird eine Beobachtungszone abgegrenzt, so wie in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass festgelegt.

Art. 4 - Auf dem ganzen Staatsgebiet sind folgende Massnahmen anwendbar: 1. Ansammlungen von Schweinen, mit Ausnahme der Ansammlung von Schlachtschweinen, sind verboten.Dieses Verbot findet keine Anwendung auf das Zusammenbringen in ein und demselben Fahrzeug von Schweinen aus verschiedenen Betrieben, sofern die Schweine direkt zum selben Bestimmungsort transportiert werden. 2.Wildschweine oder Teile von Wildschweinen, die verendet aufgefunden oder bei der Jagd erlegt worden sind, dürfen auf keinen Fall in die geographische Einheit eines Schweinebestands gebracht werden. 3. Wer in Kontakt mit einem frei lebenden Wildschwein gekommen ist, darf in den achtundvierzig Stunden nach dem Kontakt keine Schweinebetriebe besuchen oder in Kontakt mit den Schweinen eines Schweinebestands kommen.4. Sobald die Kontamination eines Wildschweins mit der klassischen Schweinepest bestätigt worden ist, teilt der Veterinärinspektor dem Bürgermeister dies mit.5. Wenn infolge einer Laboruntersuchung bei einem in einem Wildverarbeitungsbetrieb abgelieferten Wildschwein die klassische Schweinepest nachgewiesen worden ist, werden das betreffende Wildschwein und jedes andere getötete Wild, Teile von Wild, Fleisch und Abfälle, die mit dem infizierten Tier in Kontakt gekommen sind, gemäss den Anweisungen der FASNK vernichtet.

Artikel 1.In der infizierten Zone und der Beobachtungszone sind folgende Massnahmen anwendbar: 1. Der Veterinärinspektor trifft alle nötigen Massnahmen zur Aufspürung der klassischen Schweinepest.Er informiert die Eigentümer oder Verantwortlichen der Schweine sowie die Jäger über die Lage und lässt sämtliche verendet aufgefundenen oder bei der Jagd erlegten Wildschweine gemäss den Anweisungen der FASNK auf klassische Schweinepest untersuchen. 2. In der infizierten Zone ist der Transport von frei lebenden Wildschweinen, ob tot oder lebend, und von Teilen oder Erzeugnissen davon verboten.Dieses Verbot findet keine Anwendung auf: - den Transport von Wildschweinfleisch und Fleischerzeugnissen aus Wildschwein, die zum menschlichen Verzehr geeignet sind, - den direkten Transport von Wildschweinen und Teilen von Wildschweinen zu einer Sammelstelle oder einem Wildverarbeitungsbetrieb, - den Transport von Wildschweinkadavern, Teilen von Kadavern oder Organen zu einem Zentrum für Prophylaxe und veterinärmedizinische Betreuung oder dem Labor des S.F.Z.V.A. im Hinblick auf eine Obduktion oder eine Laboruntersuchung, unbeschadet der Bestimmungen des Ministeriellen Erlasses vom 30. Januar 1978 über die Organisation der Gesundheitspflege für Schweine, - den Transport von Wildschweinen und Teilen von Wildschweinen im Hinblick auf deren Vernichtung gemäss den Anweisungen der FASNK. 3. Jede Gemeinde muss in Absprache mit den Nachbargemeinden eine Sammelstelle zur Verfügung stellen.4. Wer verantwortlich für ein getötetes Wildschwein ist, sei es, weil er Verantwortlicher oder Veranstalter der Jagd ist oder weil er es selbst geschossen hat, muss dieses Wildschwein zwecks Probenentnahme im Hinblick auf eine Laboruntersuchung auf klassische Schweinepest abliefern.Zu diesem Zweck muss er sämtliche Anweisungen des Veterinärinspektors befolgen: - Ein in der infizierten Zone abgeschossenes Wildschwein muss ganz bei der Sammelstelle von Elsenborn, Eupen oder Sankt Vith abgeliefert werden, nachdem es dort gemeldet worden ist. - Ein in der Beobachtungszone abgeschossenes Wildschwein muss entweder ganz bei einer Sammelstelle abgeliefert werden, nachdem es dort gemeldet worden ist, oder gemäss den diesbezüglichen Gesetzesvorschriften bei einem von der FASNK bestimmten Wildverarbeitungsbetrieb abgeliefert werden. 5. Wer ein verendetes Wildschwein aufgefunden hat, muss es dem Bekämpfungszentrum melden;dieses sorgt dafür, dass der Kadaver im Hinblick auf eine Laboruntersuchung auf klassische Schweinepest abtransportiert wird. Der Kadaver wird nach der Untersuchung gemäss den Anweisungen der FASNK vernichtet. 6. Zur Vermeidung einer möglichen Ausbreitung des Virus der klassischen Schweinepest müssen alle betreffenden Personen die Anweisungen des Veterinärinspektors in Bezug auf Ausweidung von Wildschweinen, Handhabungen von Wildschweinkadavern oder -abfällen sowie Reinigung und Desinfizierung bei diesen Handhabungen befolgen.7. Wer an einer Wildschweinjagd teilnimmt, muss sofort nach der Jagd seine Schuhe, sein Fahrzeug und jedes andere während der Jagd benutzte Material gemäss den Anweisungen der FASNK desinfizieren.8. Der Veterinärinspektor kann zugelassene Tierärzte für die Entgegennahme der Wildschweine und die Probenentnahmen im Hinblick auf Laboruntersuchungen, wie sie in Nr.4 und Nr. 5 des vorliegenden Artikels erwähnt sind, bestimmen. 9. Es ist verboten, Schweine über die öffentliche Strasse zu transportieren oder zu verbringen.Dieses Verbot gilt nicht für die Durchfuhr von Schweinen über Autobahnen, sofern die Schweine nicht entladen werden und das Fahrzeug nicht hält. 10. Sperma, Eizellen und Embryos von Schweinen dürfen die infizierte Zone nicht verlassen.11. Vor der Hausschlachtung muss der Betriebstierarzt das betreffende Schwein einer klinischen Untersuchung unterzogen und es für gesund befunden haben.Diese Untersuchung muss in den 24 Stunden vor der Schlachtung gemäss den Anweisungen der FASNK vorgenommen werden. 12. An den Grenzen der infizierten Zone werden an allen Zugangswegen weisse Hinweisschilder an Pfählen auf einer Mindesthöhe von zwei Metern angebracht.Diese Hinweisschilder tragen folgende Aufschrift in schwarzen Druckbuchstaben: « SCHWEINEPEST BEI WILDSCHWEINEN - INFIZIERTE ZONE - Schweinetransport und -handel reglementiert ». 13. An den Grenzen der Beobachtungszone werden an allen Zugangswegen weisse Hinweisschilder an Pfählen auf einer Mindesthöhe von zwei Metern angebracht.Diese Hinweisschilder tragen folgende Aufschrift in schwarzen Druckbuchstaben: « SCHWEINEPEST BEI WILDSCHWEINEN - BEOBACHTUNGSZONE - Schweinetransport und -handel reglementiert ».

Art. 2 - In jedem Schweinebestand der infizierten Zone oder der Beobachtungszone sind folgende Massnahmen anwendbar: 1. Der Verantwortliche für den Bestand muss gemäss den Anweisungen des Veterinärinspektors die Schweine sämtlicher Kategorien zählen.Ein Verzeichnis, dessen Muster in Anlage 3 zum vorliegenden Erlass wiedergegeben ist, muss vom Verantwortlichen auf dem neuesten Stand gehalten werden. Dieses Verzeichnis muss auf jede Anfrage des Veterinärinspektors oder seines Beauftragten hin vorgelegt werden und darf bei jeder Kontrolle überprüft werden. 2. Sämtliche Schweine des Bestands müssen in abgeschlossenen Ställen gehalten werden oder mit schriftlichem Einverständnis des Veterinärinspektors und gemäss dessen Anweisungen an einem Ort untergebracht werden, wo sie durch eine doppelte Einfriedung von den Wildschweinen abgesondert werden können.3. Wildschweine dürfen keinen Zugang zu Material und Futter haben, das später mit den Schweinen des Bestands in Kontakt kommen könnte.Die Futtersilos müssen durch einen Zaun geschützt werden, so dass Wildschweine zu keinem Zeitpunkt Zugang zu den Silos haben können. 4. Kein Schwein darf in die geographische Einheit des Bestands verbracht werden oder sie verlassen.5. In jedem Schweinebestand der infizierten Zone muss der Betriebstierarzt die Schweine regelmässig klinisch untersuchen.Die FASNK legt die Frequenz dieser Kontrollbesuche aufgrund der epidemiologischen Lage fest. Falls die Lage es erfordert, können die vorgesehenen klinischen Untersuchungen durch eine Körpertemperaturmessung vervollständigt werden. Die FASNK legt die diesbezüglichen Modalitäten fest. 6. Jede Krankheit oder jedes anormale Verenden bei Schweinen muss sofort vom Betriebstierarzt untersucht werden.Falls der Betriebstierarzt die klassische Schweinepest dabei nicht ausschliessen kann, muss er dies dem Veterinärinspektor unverzüglich mitteilen. 7. Es ist verboten, ein Schwein mit Störungen oder Krankheitsanzeichen wie Fieber, Appetitlosigkeit, Durchfall, Husten, Niesen, inneren oder äusseren Blutungen, Wachstumshemmung, Verferkelungen oder Störungen des Nervensystems therapeutisch zu behandeln, wenn dem Zentrum für Prophylaxe und veterinärmedizinische Betreuung vorab keine Proben im Hinblick auf eine Untersuchung auf klassische Schweinepest übermittelt worden sind.8. An den Eingängen und Ausgängen der Schweineställe und der geographischen Einheit müssen Fussdesinfektionsbecken mit einem von der FASNK zugelassenen Desinfektionsmittel angebracht werden. Ausserdem muss jeder Eingang einer geographischen Einheit eines Schweinebetriebs in der infizierten Zone mit rot-weissen Ketten abgeschlossen und mit einem Hinweisschild mit der deutlich lesbaren Aufschrift « ZUGANG VERBOTEN » versehen werden. 9. Der Zugang zu den Schweineställen ist betriebsfremden Personen untersagt.Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 4 Nr. 3 ist der Zugang jedoch erlaubt für: - den Schweinehalter und das Versorgungspersonal des Betriebs, - den Betriebstierarzt, - das in Artikel 20 des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit erwähnte Personal des öffentlichen Dienstes und die von ihnen beauftragten Personen.

Diese Personen müssen beim Betreten der Ställe betriebseigene Schutzkleidung und Stiefel tragen und sämtliche Massnahmen zur Vermeidung der Ausbreitung des Virus der klassischen Schweinepest ergreifen. 10. Jeder Verantwortliche für einen Schweinebestand muss ein Besucherregister gemäss dem Muster der Anlage 4 zu vorliegendem Erlass führen.In dieses Register werden sämtliche Personen, die den Betrieb besuchen, in chronologischer Reihenfolge eingetragen.

Der Betriebstierarzt muss dieses Register und das in Nr. 1 des vorliegenden Artikels erwähnte Verzeichnis bei jedem Besuch datieren und unterzeichnen.

Art. 3 - § 1 - In der infizierten Zone ist es in Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 5 Nr. 9 und von Artikel 6 Nr. 4 erlaubt, Schweine aus dem Bestand abzutransportieren, sofern folgende Bedingungen und die Anweisungen des Veterinärinspektors angesichts der epidemiologischen Lage eingehalten werden: 1. Schlachtschweine, ausgemerzte Säue und ausgemerzte Eber dürfen den Bestand nur verlassen, um unmittelbar und mittels Transportgenehmigung in einen von der FASNK bestimmten Schlachthof der Provinz Lüttich verbracht zu werden.Ausgemerzte Säue und ausgemerzte Eber dürfen die infizierte Zone jedoch nicht verlassen. Die Genehmigung wird vom Betriebstierarzt ausgestellt, unter der Bedingung, dass er sämtliche Schweine des betreffenden Bestands in den vierundzwanzig Stunden vor dem Transport klinisch untersucht hat, wobei Körpertemperaturmessungen gemäss den Anweisungen der FASNK vorgenommen wurden, und für gesund befunden hat.

Für jede Sendung Schweine wird im Schlachthof gemäss den Anweisungen der FASNK an einer repräsentativen Anzahl Tiere eine Probe im Hinblick auf eine Laboruntersuchung auf klassische Schweinepest entnommen. 2. Zuchtschweine dürfen den Bestand nur verlassen, um unmittelbar und mittels Transportgenehmigung in einen in der infizierten Zone gelegenen Betrieb verbracht zu werden.Diese Genehmigung wird vom Betriebstierarzt unter folgenden Bedingungen ausgestellt: - Der geographischen Einheit des Bestands ist in den dreissig Tagen vor dem geplanten Transport kein einziges Schwein zugeführt worden. - Sämtliche Befunde laufender Laboruntersuchungen im Hinblick auf die Aufspürung der klassischen Schweinepest bei Schweinen des Bestands sind bekannt und sind günstig ausgefallen. - Sämtliche Schweine des Bestands sind in den 24 Stunden vor dem Transport vom Betriebstierarzt klinisch untersucht worden, wobei Körpertemperaturmessungen gemäss den Anweisungen der FASNK vorgenommen wurden, und für gesund befunden worden. - Jedes der zu verbringenden Zuchtschweine ist in den zehn Tagen vor dem Abtransport einer serologischen Untersuchung auf klassische Schweinepest unterzogen worden und der Befund ist günstig ausgefallen.

Im Bestimmungsbetrieb werden die zugeführten Schweine zwischen dem einundzwanzigsten und dem achtundzwanzigsten Tag nach ihrer Ankunft einer zweiten serologischen Untersuchung unterzogen. 3. Nutzschweine dürfen den Bestand nur verlassen, um unmittelbar und mittels Transportgenehmigung in einen in der infizierten Zone gelegenen Betrieb verbracht zu werden.Diese Genehmigung wird vom Betriebstierarzt unter folgenden Bedingungen ausgestellt: - Der geographischen Einheit des Bestands ist in den dreissig Tagen vor dem geplanten Transport kein einziges Schwein zugeführt worden. - Sämtliche Befunde laufender Laboruntersuchungen im Hinblick auf die Aufspürung der klassischen Schweinepest bei Schweinen des Bestands sind bekannt und sind günstig ausgefallen. - Sämtliche Schweine des Bestands sind in den 24 Stunden vor dem Transport vom Betriebstierarzt klinisch untersucht worden, wobei Körpertemperaturmessungen gemäss den Anweisungen der FASNK vorgenommen wurden, und für gesund befunden worden. - Eine gemäss den Anweisungen der FASNK repräsentative Anzahl der zu verbringenden Nutzschweine ist in den zehn Tagen vor dem Transport einer serologischen Untersuchung auf klassische Schweinepest unterzogen worden und der Befund ist günstig ausgefallen.

Im Bestimmungsbetrieb wird gemäss den Anweisungen der FASNK eine repräsentative Anzahl der zugeführten Schweine zwischen dem einundzwanzigsten und dem achtundzwanzigsten Tag nach ihrer Ankunft einer zweiten serologischen Untersuchung unterzogen. § 2 - In der Beobachtungszone ist es in Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 5 Nr. 9 und von Artikel 6 Nr. 4 erlaubt, Schweine aus dem Bestand abzutransportieren, sofern folgende Bedingungen und die Anweisungen des Veterinärinspektors angesichts der epidemiologischen Lage eingehalten werden: 1. Schlachtschweine, ausgemerzte Säue und ausgemerzte Eber dürfen den Bestand nur verlassen, um unmittelbar und mittels Transportgenehmigung in einen von der FASNK bestimmten Schlachthof der Provinz Lüttich oder der Provinz Luxemburg verbracht zu werden.Diese Genehmigung wird vom Betriebstierarzt ausgestellt, unter der Bedingung, dass er sämtliche Schweine des betreffenden Bestands in den vierundzwanzig Stunden vor dem Transport klinisch untersucht hat und für gesund befunden hat.

Für jede Sendung Schlachtschweine wird im Schlachthof gemäss den Anweisungen der FASNK an einer repräsentativen Anzahl Schweine eine Probe im Hinblick auf eine Laboruntersuchung auf klassische Schweinepest entnommen. 2. Zuchtschweine dürfen den Bestand nur verlassen, um unmittelbar und mittels Transportgenehmigung in einen in der Beobachtungszone oder infizierten Zone gelegenen Betrieb verbracht zu werden.Diese Genehmigung wird vom Betriebstierarzt unter folgenden Bedingungen ausgestellt: - Der geographischen Einheit des Bestands ist in den dreissig Tagen vor dem geplanten Transport kein einziges Schwein zugeführt worden. - Sämtliche Befunde laufender Laboruntersuchungen im Hinblick auf die Aufspürung der klassischen Schweinepest bei Schweinen des Bestands sind bekannt und sind günstig ausgefallen. - Sämtliche Schweine des Bestands sind in den 24 Stunden vor dem Transport vom Betriebstierarzt klinisch untersucht worden und für gesund befunden worden. - Jedes der zu verbringenden Zuchtschweine ist in den zehn Tagen vor dem Abtransport einer serologischen Untersuchung auf klassische Schweinepest unterzogen worden und der Befund ist günstig ausgefallen.

Im Bestimmungsbetrieb werden die zugeführten Schweine zwischen dem einundzwanzigsten und dem achtundzwanzigsten Tag nach ihrer Ankunft einer zweiten serologischen Untersuchung unterzogen. 3. Nutzschweine dürfen den Bestand nur verlassen, um unmittelbar und mittels Transportgenehmigung in einen in der Beobachtungszone oder infizierten Zone gelegenen Betrieb verbracht zu werden.Diese Genehmigung wird vom Betriebstierarzt unter folgenden Bedingungen ausgestellt: - Der geographischen Einheit des Bestands ist in den dreissig Tagen vor dem geplanten Transport kein einziges Schwein zugeführt worden. - Sämtliche Befunde laufender Laboruntersuchungen im Hinblick auf die Aufspürung der klassischen Schweinepest bei Schweinen des Bestands sind bekannt und sind günstig ausgefallen. - Sämtliche Schweine des Bestands sind in den 24 Stunden vor dem Transport vom Betriebstierarzt klinisch untersucht worden und für gesund befunden worden. - Eine gemäss den Anweisungen der FASNK repräsentative Anzahl der zu verbringenden Nutzschweine ist in den zehn Tagen vor dem Transport einer serologischen Untersuchung auf klassische Schweinepest unterzogen worden und der Befund ist günstig ausgefallen.

Im Bestimmungsbetrieb wird gemäss den Anweisungen der FASNK eine repräsentative Anzahl der zugeführten Schweine zwischen dem einundzwanzigsten und dem achtundzwanzigsten Tag nach ihrer Ankunft einer zweiten serologischen Untersuchung unterzogen. § 3 - In Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 5 Nr. 9 und von Artikel 6 Nr. 4 können Schweine aus einem Bestand ausserhalb der infizierten Zone und der Beobachtungszone einem Bestand der infizierten Zone oder der Beobachtungszone zugeführt werden, sofern folgende Bedingungen und die Anweisungen des Veterinärinspektors angesichts der epidemiologischen Lage eingehalten werden: - Der Transport der Schweine erfolgt mittels Transportgenehmigung, die ausschliesslich vom Veterinärinspektor ausgestellt werden darf. - Das Fahrzeug darf erst in die infizierte Zone oder die Beobachtungszone einfahren, nachdem es an der Grenze der Zone amtlich versiegelt worden ist. - Der Veterinärinspektor organisiert die Siegelkontrolle im Bestimmungsbetrieb. - Bevor das Fahrzeug den Bestimmungsbetrieb wieder verlässt, muss es gemäss den Anweisungen des Veterinärinspektors gereinigt und desinfiziert werden.

Im Bestimmungsbetrieb müssen die zugeführten Schweine zwischen dem einundzwanzigsten und dem achtundzwanzigsten Tag nach ihrer Ankunft einer serologischen Untersuchung auf klassische Schweinepest unterzogen werden: - Wenn die Zufuhr Zuchtschweine betrifft, wird jedes zugeführte Tier untersucht. - Wenn die Zufuhr Nutzschweine betrifft, wird gemäss den Anweisungen der FASNK eine repräsentative Anzahl zugeführter Tiere untersucht. § 4 - Wenn in Anwendung von § 1 Nr. 1 und von § 2 Nr. 1 des vorliegenden Artikels die FASNK keinen Schlachthof bestimmen kann, in dem ausgemerzte Säue und ausgemerzte Eber geschlachtet werden können, dann können diese Tiere nach vorherigem Einverständnis des Veterinärinspektors und gemäss den Anweisungen der FASNK vom Betriebstierarzt im Betrieb euthanasiert werden. § 5 - Unbeschadet der Bestimmungen von § 3 müssen die Fahrzeuge für den Schweinetransport, die die Beobachtungszone oder die infizierte Zone verlassen, gemäss den Anweisungen des Veterinärinspektors gereinigt und desinfiziert werden.

Art. 4 - § 1 - Für jedes Wildschwein aus der infizierten Zone oder der Beobachtungszone, das gemäss den Bestimmungen von Artikel 5 Nr. 4 Gegenstand einer Pflichtmeldung ist und bei einer Sammelstelle abgeliefert wird oder gemäss den Bestimmungen von Artikel 5 Nr. 5 Gegenstand einer Pflichtmeldung beim Bekämpfungszentrum ist, wird dem betreffendenVerantwortlichen eine Entschädigung von 100 Euro gewährt. § 2 - Für jedes Wildschwein aus der Beobachtungszone, das gemäss den Bestimmungen von Artikel 5 Nr. 4 bei einem Wildverarbeitungsbetrieb abgeliefert wird, wird dem betreffenden Verantwortlichen eine Entschädigung gewährt. Sie beträgt: - 45 EUR pro ausgeweideten Tierkörper von weniger als 12 kg, - 35 EUR pro ausgeweideten Tierkörper von 12 bis 28 kg, - 15 EUR pro ausgeweideten Tierkörper von mehr als 28 kg. § 3 - Für jedes Wildschwein aus der Beobachtungszone, das gemäss den Bestimmungen von Artikel 5 Nr. 4 bei einem Wildverarbeitungsbetrieb abgeliefert wird, wird dem Betreiber dieses Betriebs eine Entschädigung in Höhe von 5 Euro gewährt. § 4 - Für jedes Wildschwein, das bei einem Wildverarbeitungsbetrieb abgeliefert wird und bei dem aufgrund der Laboruntersuchung klassische Schweinepest nachgewiesen oder vermutet wird, wird dem Eigentümer des Wildschweins gemäss den Anweisungen der FASNK eine Entschädigung entsprechend dem Handelswert mit einem Höchstbetrag von 5 Euro pro kg Tierkörpergewicht gewährt. § 5 - Für Wildschweine, getötetes Wild, Teile von getötetem Wild, Fleisch und Abfälle, die gemäss den Bestimmungen von Artikel 4 Nr. 5 vernichtet werden, wird dem Eigentümer gemäss den Anweisungen der FASNK eine Entschädigung entsprechend dem Handelswert mit einem Höchstbetrag von 7 Euro pro kg Tierkörpergewicht gewährt. § 6 - Für ausgemerzte Säue und ausgemerzte Eber, die gemäss den Bestimmungen von Artikel 7 § 4 euthanisiert werden, wird dem Eigentümer eine Entschädigung auf der Grundlage des Lebendgewichts des euthanisierten Tieres und eines Preises pro kg gewährt. Letzterer wird von der FASNK festgelegt. § 7 - Die in den Paragraphen 1 bis 6 des vorliegenden Artikels erwähnten Entschädigungen gehen zu Lasten des Haushaltsfonds. Sie werden den Begünstigten gemäss den Anweisungen der FASNK und auf der Grundlage einer gerechtfertigten, vom Veterinärinspektor für richtig erklärten Schuldforderung gewährt.

Art. 5 - Die Kosten des Bekämpfungszentrums und alle anderen Betriebskosten, die im Rahmen des vorliegenden Erlasses für die Vorbeugung, die Bekämpfung und die Tilgung der klassischen Schweinepest vorgesehen sind, gehen zu Lasten des Haushaltsfonds.

Die Entschädigungen werden dem Bekämpfungszentrum gemäss den Anweisungen der FASNK und auf der Grundlage einer gerechtfertigten, vom Veterinärinspektor für richtig erklärten vierteljährlichen Schuldforderung gewährt.

Dem Bekämpfungszentrum werden Vorschüsse gemäss den von der FASNK festgelegten Modalitäten gewährt.

Für die Einrichtung und die Arbeit einer Sammelstelle, wie sie in Artikel 5 Nr. 3 vorgesehen ist, kann der betreffenden Gemeinde gemäss den Anweisungen der FASNK eine finanzielle Beteiligung zu Lasten des Haushaltsfonds gewährt werden.

Art. 6 - Innerhalb der Grenzen der verfügbaren Haushaltsmittelbeträge wird dem Betriebstierarzt für die klinischen Untersuchungen und die Blutprobenentnahme, wie sie in Artikel 6 Nr. 5 und Artikel 7 des vorliegenden Erlasses erwähnt sind, eine Vergütung von 25 Euro ohne MwSt. pro Betriebsbesuch und von 2,50 Euro ohne MwSt. pro Blutprobenentnahme gewährt, sofern: - die klinische Untersuchung, die Auswahl der Tiere, von denen Proben entnommen worden sind, die Blutentnahme, die Identifizierung der Blutprobe und deren Übermittlung an das Zentrum für Prophylaxe und veterinärmedizinische Betreuung gemäss den Anweisungen der FASNK durchgeführt worden sind, - die gefragten Dokumente richtig und komplett ausgefüllt worden sind.

Wenn die Anzahl Temperaturmessungen, die für die Vervollständigung der in Artikel 6 Nr. 5 und Artikel 7 des vorliegenden Erlasses erwähnten klinischen Untersuchung erforderlich ist, höher als 25 ist, wird dem Betriebstierarzt eine zusätzliche Vergütung von 25 Euro ohne MwSt. gewährt, sofern die Temperaturmessungen gemäss den Anweisungen der FASNK vorgenommen worden sind.

Die Vergütungen gehen zu Lasten des Haushaltsfonds. Sie werden den Begünstigten gemäss den Anweisungen der FASNK und auf der Grundlage einer gerechtfertigten, vom Veterinärinspektor für richtig erklärten vierteljährlichen Kostenaufstellung gewährt. Ein Muster dieser Kostenaufstellung ist in der Anlage 5 zu vorliegendem Erlass beigefügt.

Art. 7 - Innerhalb der Grenzen der verfügbaren Haushaltsmittelbeträge wird dem in Artikel 5 Nr. 8 erwähnten bestimmten zugelassenen Tierarzt für die Entgegennahme der Wildschweine und die Probenentnahme im Rahmen von Artikel 5 Nr. 4 und 5 des vorliegenden Erlasses eine Vergütung von 15 Euro ohne MwSt. pro angefangene halbe Stunde gewährt, sofern: - die Probenentnahme, die Identifizierung der Proben und deren Übermittlung an das Zentrum für Prophylaxe und veterinärmedizinische Betreuung gemäss den Anweisungen des Veterinärinspektors durchgeführt worden sind, - die angefragten Dokumente richtig und komplett ausgefüllt worden sind.

Jede angefangene halbe Stunde gilt als volle halbe Stunde. Die Zeit der Fahrt nach und ab dem Sammelzentrum wird für die Gewährung der Vergütung nicht berücksichtigt.

Die Fahrtkosten werden aufgrund des Betrags erstattet, der in dem Königlichen Erlass vom 18. Januar 1965 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über Fahrtkosten und seinen Abänderungen festgelegt ist.

Die Vergütungen gehen zu Lasten des Haushaltsfonds. Sie werden den Begünstigten gemäss den Anweisungen der FASNK und auf der Grundlage einer gerechtfertigten, vom Veterinärinspektor für richtig erklärten vierteljährlichen Kostenaufstellung gewährt.

Art. 8 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden gemäss dem Gesetz vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit bestraft.

Art. 9 - Der Ministerielle Erlass vom 6. August 2002 zur Festlegung von Massnahmen zum Schutz des Schweinebestands gegen die Einschleppung der klassischen Schweinepest durch Wildschweine wird aufgehoben.

Art. 10 - In jeder durch vorliegenden Erlass nicht vorgesehenen Situation entscheidet der geschäftsführende Verwalter der FASNK. Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Brüssel, den 13. November 2002 Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt J. TAVERNIER

Anlage 1 zum Ministeriellen Erlass vom 13. November 2002 zur Festlegung zeitweiliger Massnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest bei Wildschweinen und zum Schutz des Schweinebestands gegen die Einschleppung der klassischen Schweinepest durch Wildschweine Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses wird eine infizierte Zone abgegrenzt.

Sie umfasst den Teil des belgischen Staatsgebiets, der wie folgt umgrenzt ist: - Autobahn E40 (A3), ab der belgisch-deutschen Grenze bis zur Kreuzung mit der N68, - dann N68 Richtung Süden, die in Eupen in die Aachener Strasse und die Neustrasse übergeht, bis zur Kreuzung mit dem Olengraben, - dann Olengraben, der in die Haasstrasse übergeht, bis zur Kreuzung mit der Malmedyer Strasse, - dann Malmedyer Strasse, die in Richtung Süden in die N68 übergeht, durch Malmedy bis zur Kreuzung mit der N62, - dann N62 Richtung Osten und Süden bis zur Kreuzung mit der Autobahn E42 (A27), - dann Autobahn E42 (A27) bis zur deutschen Grenze, - dann belgisch-deutsche Grenze bis zur Kreuzung mit der Autobahn E40 (A3).

Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 13. November 2002 beigefügt zu werden Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt J. TAVERNIER

Anlage 2 zum Ministeriellen Erlass vom 13. November 2002 zur Festlegung zeitweiliger Massnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest bei Wildschweinen und zum Schutz des Schweinebestands gegen die Einschleppung der klassischen Schweinepest durch Wildschweine Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses werden zwei Beobachtungszonen abgegrenzt.

Die erste Zone umfasst den Teil des belgischen Staatsgebiets, der wie folgt umgrenzt ist: - N68 ab der Kreuzung mit der Autobahn E40 (A3) Richtung Süden, die in Eupen in die Aachener Strasse und die Neustrasse übergeht, bis zur Kreuzung mit dem Olengraben, - dann Olengraben, der in die Haasstrasse übergeht, bis zur Kreuzung mit der Malmedyer Strasse, - dann Malmedyer Strasse, die in Richtung Süden in die N68 übergeht, durch Malmedy bis zur Kreuzung mit der N62, - dann N62 Richtung Osten und Süden bis zur Kreuzung mit der Autobahn E42 (A27), - dann Autobahn E42 (A27) bis zur Kreuzung mit der Autobahn E40 (A3), - dann Autobahn E40 (A3) bis zur Kreuzung mit der N68.

Die zweite Zone umfasst den Teil des belgischen Staatsgebiets, der wie folgt umgrenzt ist: - belgisch-deutsche Grenze, ab der Autobahn E42 (A27) bis zur Grenze mit dem Grossherzogtum Luxemburg, - dann belgisch-luxemburgische Grenze bis zur französischen Grenze, - dann französische Grenze bis zur Autobahn A28, - dann Autobahn A28 ab der französischen Grenze bis Aubange, - dann Strasse N81 ab Aubange bis zur Kreuzung mit der Autobahn E25 (A4), - dann Autobahn E25 (A4 anschliessend A26) bis zur Strasse N827, - dann Strasse N827 bis zur Kreuzung mit der Strasse N62, - dann Strasse N62 bis zur Autobahn E42 (A27), - dann Autobahn E42 (A27) bis zur deutschen Grenze.

Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 13. November 2002 beigefügt zu werden Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt J. TAVERNIER

Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld

Anlage 4 zum Königlichen Erlass vom 13. November 2002 zur Festlegung zeitweiliger Massnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest bei Wildschweinen und zum Schutz des Schweinebestands gegen die Einschleppung der klassischen Schweinepest durch Wildschweine Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 13. November 2002 beigefügt zu werden Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt J. TAVERNIER

Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 februari 2003.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 7. JANUAR 2003 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 13.November 2002 zur Festlegung zeitweiliger Massnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest bei Wildschweinen und zum Schutz des Schweinebestands gegen die Einschleppung der klassischen Schweinepest durch Wildschweine Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt, Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 20. Juli 1991, 6.

August 1993, 21. Dezember 1994, 20. Dezember 1995, 23. März 1998 und 5. Februar 1999; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. September 1981 zur Festlegung tierseuchenrechtlicher Massnahmen in Bezug auf die klassische Schweinepest und die afrikanische Schweinepest, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 20. April 1982, 31. Januar 1990, 22.

Mai 1990, 14. Juli 1995 und 13. Oktober 1996;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Februar 1995 zur Festlegung besonderer Massnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Schweinekrankheiten;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Februar 1995 über die Identifizierung der Schweine;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1995 zur Bestimmung der unter die Anwendung von Artikel 9bis des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit fallenden Tierkrankheiten;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 13. November 2002 zur Festlegung zeitweiliger Massnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest bei Wildschweinen und zum Schutz des Schweinebestands gegen die Einschleppung der klassischen Schweinepest durch Wildschweine;

Aufgrund der Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Massnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989, 6. April 1995 und 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass dringend Massnahmen ergriffen werden müssen, um den Transport der Schlachtschweine aus der infizierten Zone zu ermöglichen, Erlässt: Artikel 1 - In Artikel 7 § 1 Nr. 1 des Ministeriellen Erlasses vom 13.

November 2002 zur Festlegung zeitweiliger Massnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest bei Wildschweinen und zum Schutz des Schweinebestands gegen die Einschleppung der klassischen Schweinepest durch Wildschweine werden nach den Wörtern « der Provinz Lüttich » die Wörter « oder den Schlachthof von Sint-Truiden » eingefügt.

Art. 2 - Artikel 7 § 1 Nr. 1 letzter Absatz desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Eine gemäss den Anweisungen der FASNK repräsentative Anzahl Schweine muss in den dreissig Tagen vor dem Transport einer serologischen Untersuchung auf klassische Schweinepest unterzogen werden und der Befund muss günstig ausfallen. Sämtliche Befunde laufender Laboruntersuchungen im Hinblick auf die Aufspürung der klassischen Schweinepest bei Schweinen des Bestands müssen bekannt sein und günstig ausgefallen sein. » Art. 3 - In Artikel 7 § 2 Nr. 1 desselben Erlasses werden nach den Wörtern « der Provinz Lüttich oder der Provinz Luxemburg » die Wörter « oder den Schlachthof von Sint-Truiden » eingefügt.

Art. 4 - Artikel 7 § 2 Nr. 1 letzter Absatz desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Eine gemäss den Anweisungen der FASNK repräsentative Anzahl Schweine muss in den dreissig Tagen vor dem Transport einer serologischen Untersuchung auf klassische Schweinepest unterzogen werden und der Befund muss günstig ausfallen. Sämtliche Befunde laufender Laboruntersuchungen im Hinblick auf die Aufspürung der klassischen Schweinepest bei Schweinen des Bestands müssen bekannt sein und günstig ausgefallen sein. » Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Brüssel, den 7. Januar 2003 J. TAVERNIER Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 februari 2003.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

^