Etaamb.openjustice.be
Koninklijk Besluit van 12 januari 1977
gepubliceerd op 25 augustus 2011

Koninklijk besluit tot regeling van de rechtspleging voor de afdeling administratie van de Raad van State, in geval van beroep als bedoeld door de artikelen 18, 21 en 22 van de organieke wet van 8 juli 1976 betreffende de openbare centra voor maatschappelijk welzijn. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2011000539
pub.
25/08/2011
prom.
12/01/1977
ELI
eli/besluit/1977/01/12/2011000539/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


12 JANUARI 1977. - Koninklijk besluit tot regeling van de rechtspleging voor de afdeling administratie van de Raad van State, in geval van beroep als bedoeld door de artikelen 18, 21 en 22 van de organieke wet van 8 juli 1976Relevante gevonden documenten type wet prom. 08/07/1976 pub. 18/04/2016 numac 2016000231 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Organieke wet betreffende de openbare centra voor maatschappelijk welzijn. - Officieuze coördinatie in het Duits van de versie toepasselijk op de inwoners van het Duitse taalgebied sluiten betreffende de openbare centra voor maatschappelijk welzijn. - Duitse vertaling


De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 12 januari 1977 tot regeling van de rechtspleging voor de afdeling administratie van de Raad van State, in geval van beroep als bedoeld door de artikelen 18, 21 en 22 van de organieke wet van 8 juli 1976Relevante gevonden documenten type wet prom. 08/07/1976 pub. 18/04/2016 numac 2016000231 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Organieke wet betreffende de openbare centra voor maatschappelijk welzijn. - Officieuze coördinatie in het Duits van de versie toepasselijk op de inwoners van het Duitse taalgebied sluiten betreffende de openbare centra voor maatschappelijk welzijn (Belgisch Staatsblad van 26 januari 1977).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER FAMILIE UND MINISTERIUM DES INNERN 12. JANUAR 1977 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates bei Beschwerden, die in den Artikeln 18, 21 und 22 des Grundlagengesetzes vom 8.Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren vorgesehen sind BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren, insbesondere der Artikel 18, 21, 22 und 23;

Aufgrund des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 5. September 1952, 17.

November 1955, 15. Juli 1956, 10. September 1958, 29. April 1959 und 31. Dezember 1968; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der Volksgesundheit und der Familie und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Die in den Artikeln 18, 21 und 22 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren vorgesehenen Beschwerden werden durch eine Antragschrift eingelegt, die je nach Fall entweder von der Partei, einem in der Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt oder dem Gouverneur unterzeichnet wird.

Eine von mehreren Klägern eingereichte Antragschrift enthält nur eine Wohnsitzwahl; haben die Parteien keinen Wohnsitz gewählt, wird davon ausgegangen, dass die Kläger ihren Wohnsitz beim ersten Kläger gewählt haben.

Art. 2 - Die Antragschrift wird zusammen mit vier beglaubigten Abschriften dem Staatsrat per Einschreiben zugesandt.

Die klagende Partei fügt ihrer Antragschrift eine Abschrift des Beschlusses des ständigen Ausschusses bei, gegen den sie Beschwerde einlegt. Bei Ausbleiben eines Beschlusses des ständigen Ausschusses innerhalb der in Artikel 18 des Gesetzes vom 8. Juli 1976 vorgesehenen Frist fügt die klagende Partei ihrer Antragschrift eine Abschrift der ihr vom Gouverneur übermittelten Mitteilung oder Notifizierung bei.

Art. 3 - Die in Artikel 18 vorletzter Absatz des Gesetzes vom 8. Juli 1976 erwähnte Mitteilung erfolgt durch Notifizierung einer Abschrift der Antragschrift.

In den Fällen, die in den Artikeln 21 und 22 desselben Gesetzes vorgesehen sind, übermittelt der Chefgreffier des Staatsrates zudem entweder dem betreffenden Mitglied des Sozialhilferats oder den Personen, die beim ständigen Ausschuss eine Beschwerdeschrift eingereicht haben, eine Abschrift der Antragschrift.

Die Kanzlei des Staatsrates vervielfältigt die Antragschrift, wenn dies aufgrund der im vorliegenden Artikel vorgesehenen Anzahl Notifizierungen erforderlich ist.

Art. 4 - Die dem Gemeinderat übermittelte Abschrift der Antragschrift wird während fünfzehn Tagen im Gemeindesekretariat hinterlegt; dort kann jeder die Antragschrift während mindestens drei Stunden pro Werktag einsehen und eine Abschrift erhalten.

Unmittelbar nach Erhalt der Antragschrift teilt der Bürgermeister dies der Öffentlichkeit durch eine Bekanntmachung mit, die in der üblichen Form veröffentlicht wird und in der die Uhrzeiten für die Einsichtnahme angegeben sind. Die Bekanntmachung wird am Gemeindehaus ausgehängt, solange die Einsicht möglich ist. Die Dauer des Aushangs wird durch eine vom Bürgermeister und vom Sekretär unterzeichnete Bescheinigung belegt, die unmittelbar nach Ablauf der Aushangfrist dem Gouverneur übermittelt wird.

Art. 5 - Der Chefgreffier des Staatsrates lässt binnen drei Tagen nach Erhalt der Antragschrift eine Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt veröffentlichen, in der für jede Beschwerde der Name des Klägers und das betreffende öffentliche Sozialhilfezentrum angegeben werden. In dieser Bekanntmachung wird weiter vermerkt, dass jeder die Antragschrift im Gemeindesekretariat einsehen kann.

Art. 6 - Natürliche und juristische Personen, die in Anwendung der Artikel 18, 21 und 22 des Gesetzes vom 8. Juli 1976 beim Staatsrat Beschwerde einlegen können, und Personen, die ein Interesse nachweisen können, haben das Recht, dem Staatsrat innerhalb fünfzehn Tagen nach dem Datum der vom Bürgermeister vorgenommenen Veröffentlichung der Bekanntmachung über die Hinterlegung der Antragschrift oder dem Datum der diesen Personen aufgrund von Artikel 3 Absatz 2 übermittelten Notifizierung einen Erwiderungsschriftsatz zuzusenden.

Personen, die ein Interesse haben könnten, können die Akte einsehen; sie wird ihnen vor Ort am Sitz der Provinzialregierung während der in Artikel 4 Absatz 2 vorgeschriebenen Aushangdauer zur Einsicht bereitgehalten.

Der Chefgreffier des Staatsrates übermittelt der klagenden Partei eine Abschrift des Schriftsatzes.

Unter Androhung des Ausschlusses aus der Verhandlung müssen Schriftsätze: 1. Name und Adresse der Partei enthalten und von der Partei oder einem im Verzeichnis der Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein, 2.dem Staatsrat per Einschreiben zugesandt werden, 3. vier beglaubigte Abschriften enthalten. Art. 7 - Unmittelbar nach Erhalt der in Artikel 4 Absatz 2 erwähnten Bescheinigung übermittelt der Provinzgouverneur der Kanzlei des Staatsrates die Akte.

Wenn mehrere Beschwerden in Bezug auf ein und dieselbe Sache eingelegt worden sind, übermittelt der Gouverneur die Akte nach Erhalt der letzten Bescheinigung.

Art. 8 - Wenn die Kammer nach Kenntnisnahme des Berichts über den Sachstand der Ansicht ist, dass die Sache verhandlungsreif ist, legt der Präsident das Datum fest, an dem die Sache vorkommen wird. Wenn die Kammer der Ansicht ist, dass neue Verrichtungen anzuordnen sind, bestimmt sie für die Durchführung einen Staatsrat oder ein Mitglied des Auditorats, der beziehungsweise das einen ergänzenden Bericht erstellt. Dieser Bericht wird datiert, unterzeichnet und der Kammer innerhalb sechzig Tagen nach Eingang der Akte beim Staatsrat übermittelt.

Der Beschluss, durch den eine Sitzung für die Sache anberaumt wird oder weitere Untersuchungen angeordnet werden, wird innerhalb acht Tagen nach Hinterlegung des Berichts gefasst.

Der Beschluss zur Anberaumung einer Sitzung für die Sache wird den Parteien zusammen mit den Berichten notifiziert. Die Sitzung wird in diesem Beschluss binnen fünfzehn Tagen anberaumt.

Art. 9 - Der Entscheid muss binnen einem Monat nach Schliessung der Verhandlung erlassen werden.

Nach Stellungnahme des Generalauditors kann diese Frist durch Beschluss der Kammer innerhalb der in Artikel 23 des Gesetzes vom 8.

Juli 1976 angegebenen Frist verlängert werden.

Art. 10 - Gegen den Entscheid kann weder Einspruch noch Dritteinspruch noch Revision eingelegt werden.

Wenn vor Schliessung der Verhandlung eine Partei stirbt, wird das Verfahren fortgesetzt, ohne dass Anlass zu einer Verfahrensübernahme besteht.

Art. 11 - Auf das in vorliegendem Erlass geregelte Verfahren finden die Artikel 2 § 1 Nr. 1 und 2, 5, 12, 16 bis 19, 25 bis 27, 29, 33 bis 37, 51, 59 bis 65, 72, 77, 84, 85 Absatz 2, 86 bis 88 und 90 bis 92 des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates Anwendung.

Art. 12 - [Abänderungsbestimmung] Art. 13 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Volksgesundheit und der Familie sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 12. Januar 1977 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister des Innern J. MICHEL Der Minister der Volksgesundheit und der Familie J. DE SAEGER

^