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Koninklijk Besluit van 12 januari 2004
gepubliceerd op 13 april 2004

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 23 oktober 2003 tot wijziging van verscheidene bepalingen betreffende de beleidsorganen van de federale overheidsdiensten

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2003000920
pub.
13/04/2004
prom.
12/01/2004
ELI
eli/besluit/2004/01/12/2003000920/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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12 JANUARI 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 23 oktober 2003 tot wijziging van verscheidene bepalingen betreffende de beleidsorganen van de federale overheidsdiensten


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 23 oktober 2003 tot wijziging van verscheidene bepalingen betreffende de beleidsorganen van de federale overheidsdiensten, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 23 oktober 2003 tot wijziging van verscheidene bepalingen betreffende de beleidsorganen van de federale overheidsdiensten.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 12 januari 2004.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage - Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION 23. OKTOBER 2003 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Strategie-Organe der föderalen öffentlichen Dienste ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der Artikeln 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten, insbesondere des Artikels 1 § 3 Nr. 9, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 10. Juni 2002, des Artikels 95, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 19. Juli 2001 und 10. Juni 2002, des Artikels 96 und des Artikels 98, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. Juli 2001;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. November 2000 zur Schaffung und Zusammensetzung der gemeinsamen Organe der föderalen öffentlichen Dienste, insbesondere des Artikels 7, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 19. Juli 2001 und 19. Juli 2003, und des Artikels 10;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2001 über die Einsetzung der Strategie-Organe der föderalen öffentlichen Dienste und über die Personalmitglieder der föderalen öffentlichen Dienste, die bestimmt werden, um dem Kabinett eines Mitgliedes einer Regierung oder eines Kollegiums einer Gemeinschaft oder Region anzugehören, insbesondere des Artikels 2, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. Juli 2003, des Artikels 4, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. Juli 2003, des Artikels 5, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. Juli 2003, des Artikels 8, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. Juli 2003, des Artikels 10, des Artikels 11, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. Juli 2003, des Artikels 12, des Artikels 13, des Artikels 14, des Artikels 16, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. Juli 2003, des Artikels 17 und des Artikels 18;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. September 2003;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 4.

September 2003;

Aufgrund des Protokolls Nr. 467 des Ausschusses der föderalen, gemeinschaftlichen und regionalen öffentlichen Dienste vom 7. Oktober 2003;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die Sekretariate und Strategie-Organe sofort nach Bildung der neuen Regierung eingesetzt worden sind, um die Kontinuität der Regierungsarbeit zu gewährleisten, wobei den im Regierungsabkommen vorgesehenen Bestimmungen hinsichtlich der Modernisierung der föderalen öffentlichen Dienste jedoch Rechnung getragen worden ist;

In der Erwägung, dass es unerlässlich ist, die Beschlüsse des Ministerrates in Bezug auf die Haushaltsmittel, die den Sekretariaten, dem Büro für die allgemeine Koordinierung der Politik, den Büros für allgemeine Politik der Mitglieder der Regierung und den Strategiebüros bewilligt werden, unverzüglich in Verordnungstexten zu konkretisieren;

Auf Vorschlag Unseres Premierministers und Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten Artikel 1 - In Artikel 1 § 3 Nr. 9 des Königlichen Erlasses vom 19.

November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 10. Juni 2002, werden zwischen den Wörtern « in einem Sekretariat, » und den Wörtern « im Büro für die allgemeine Koordinierung der Politik » die Wörter « in einem Strategiebüro, » eingefügt.

Art. 2 - In der Überschrift von Kapitel XI Abschnitt 1 desselben Erlasses werden zwischen den Wörtern « in einem Sekretariat, » und den Wörtern « im Büro für die allgemeine Koordinierung der Politik » die Wörter « in einem Strategiebüro, » eingefügt.

Art. 3 - Artikel 95 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 19. Juli 2001 und 10. Juni 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « in einem Sekretariat, » und den Wörtern « im Büro für die allgemeine Koordinierung der Politik » die Wörter « in einem Strategiebüro, » eingefügt.2. In Absatz 2 werden die Wörter « nicht besoldet » durch das Wort « besoldet » ersetzt. Art. 4 - Artikel 96 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Die betreffenden Personalmitglieder können in den Grenzen der Personalhaushaltsmittel ihres Ursprungsdienstes ersetzt werden. » Art. 5 - In Artikel 98 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. Juli 2001, werden zwischen den Wörtern « zu einem (anderen) Sekretariat, » und den Wörtern « zum Büro für die allgemeine Koordinierung der Politik » die Wörter « zu einem (anderen) Strategiebüro, » eingefügt.

KAPITEL II - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 7. November 2000 zur Schaffung und Zusammensetzung der gemeinsamen Organe der föderalen öffentlichen Dienste Art. 6 - Im niederländischen Text des Königlichen Erlasses vom 7.

November 2000 zur Schaffung und Zusammensetzung der gemeinsamen Organe der föderalen öffentlichen Dienste wird die Überschrift von Kapitel I Abschnitt 3 durch folgende Überschrift ersetzt: « Afdeling 3 - De beleidscel ».

Art. 7 - In Artikel 7 § 1 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 19. Juli 2001 und 19. Juli 2003, werden im niederländischen Text die Wörter « Cel Beleidsvoorbereiding » durch das Wort « beleidscel » ersetzt.

Art. 8 - In Artikel 10 Absatz 2 desselben Erlasses werden im niederländischen Text die Wörter « Cel Beleidsvoorbereiding » durch das Wort « beleidscel » ersetzt.

KAPITEL III - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2001 über die Einsetzung der Strategie-Organe der föderalen öffentlichen Dienste und über die Personalmitglieder der föderalen öffentlichen Dienste, die bestimmt werden, um dem Kabinett eines Mitgliedes einer Regierung oder eines Kollegiums einer Gemeinschaft oder Region anzugehören Art. 9 - Die Überschrift von Kapitel I Abschnitt 2 des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2001 über die Einsetzung der Strategie-Organe der föderalen öffentlichen Dienste und über die Personalmitglieder der föderalen öffentlichen Dienste, die bestimmt werden, um dem Kabinett eines Mitgliedes einer Regierung oder eines Kollegiums einer Gemeinschaft oder Region anzugehören, wird durch folgende Überschrift ersetzt: « Strategiebüros ».

Art. 10 - In Artikel 2 § 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. Juli 2003, werden im niederländischen Text die Wörter « cellen beleidsvoorbereiding » durch das Wort « beleidscellen » ersetzt.

Art. 11 - Artikel 4 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. Juli 2003, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 4 - Die Mitglieder des ausführenden Personals der Strategiebüros werden in den Grenzen der zu diesem Zweck bewilligten Haushaltsmittel vom Minister beziehungsweise Staatssekretär bestimmt. » Art. 12 - Artikel 10 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 10 - § 1 - Mitglieder der Strategiebüros, der Büros für allgemeine Politik oder des Büros für die allgemeine Koordinierung der Politik, Experten der Büros für allgemeine Politik, Mitglieder des ausführenden Personals dieser Büros und Sekretariatsmitarbeiter, die dem föderalen administrativen öffentlichen Dienst, einem staatlichen Dienst, einem autonomen öffentlichen Unternehmen oder einem Dienst, der den Gemeinschaften oder den Regionen, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission oder der Französischen Gemeinschaftskommission untersteht, beziehungsweise einer solchen Verwaltung oder einer subventionierten Lehranstalt angehören, beziehen eine Gehaltsergänzung, die in den Grenzen der zu diesem Zweck bewilligten Haushaltsmittel vom Minister beziehungsweise Staatssekretär festgelegt wird. Diese Gehaltsergänzung wird als Zulage betrachtet. Für Personen, die die Eigenschaft eines definitiv ernannten Bediensteten haben, wird diese Gehaltsergänzung für die Berechnung des Urlaubsgeldes und der Jahresendprämie berücksichtigt.

Gehören sie keinem der in Absatz 1 erwähnten Dienste oder Einrichtungen an, beziehen sie ein Gehalt, das in den Grenzen der zu diesem Zweck bewilligten Haushaltsmittel vom Minister beziehungsweise Staatssekretär festgelegt wird. § 2 - Ständige Experten der Strategieräte und der Auditausschüsse beziehen Anwesenheitsgeld, das in den Grenzen der zu diesem Zweck bewilligten Haushaltsmittel vom Minister beziehungsweise Staatssekretär festgelegt wird.

Experten der Strategieräte mit Sonderauftrag können auf ihren Antrag hin in den Grenzen der zu diesem Zweck bewilligten Haushaltsmittel eine Zulage oder ein Gehalt beziehen. § 3 - In Abweichung von § 1 werden Chauffeuren folgende Zulagen gewährt: 1. eine monatliche Pauschalzulage von 272,22 Euro, 2.eine jährliche Pauschalentschädigung von höchstens 2 478,20 Euro.

Diese Zulagen können in den Grenzen der zu diesem Zweck bereitgestellten Haushaltsmittel erhöht werden.

Der Erlass des Regenten vom 30. März 1950 zur Regelung der Gewährung von Zulagen für ausserordentliche Leistungen und der Königliche Erlass vom 24. Dezember 1964 zur Festlegung der Aufenthaltskostenentschädigungen für Personalmitglieder der Ministerien sind nicht auf sie anwendbar. » Art. 13 - Artikel 11 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. Juli 2003, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 11 - § 1 - Die Finanzlage der in Artikel 10 § 1 Absatz 1 erwähnten Mitglieder, Experten, Mitglieder des ausführenden Personals der Büros und Sekretariatsmitarbeiter wird wie folgt geregelt: 1. Gehören sie einem föderalen öffentlichen Dienst oder einer wissenschaftlichen Einrichtung des Staates an, so zahlt ihr Arbeitgeber das Gehalt fort, ohne dass ein Ausgleich seitens des Ministers beziehungsweise des Staatssekretärs erfolgt.2. Gehören sie weder einem föderalen öffentlichen Dienst noch einer wissenschaftlichen Einrichtung des Staates an, so zahlt ihr Arbeitgeber das Gehalt zwar fort, kann allerdings eine Gehaltsrückzahlung, gegebenenfalls zuzüglich des Arbeitgeberanteils, seitens des Ministers beziehungsweise Staatssekretärs anfordern. § 2 - Rückzahlungen der Besoldung von Mitgliedern des Personals von Verwaltungen oder Diensten, die den Gemeinschaften, den Regionen, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission oder der Französischen Gemeinschaftskommission unterstehen, werden gemäss den von der betreffenden Regierung oder dem betreffenden Kollegium festgelegten Modalitäten in Analogie zu Artikel 20 festgelegt.

Art. 14 - Artikel 12 desselben Erlasses wird aufgehoben.

Art. 15 - In Artikel 13 desselben Erlasses werden folgende Abänderungen angebracht: 1. Die Wörter « der in Artikel 6 Absatz 1 erwähnten Mitglieder, der in Artikel 6 Absatz 3 erwähnten Experten, der in Artikel 7 erwähnten Mitglieder des ausführenden Personals, » werden durch die Wörter « der in Artikel 10 § 1 erwähnten Personen und » ersetzt.2. Die Wörter « und der in Artikel 9 erwähnten Mitarbeiter » werden gestrichen. Art. 16 - Artikel 14 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 14 - Personalmitglieder auf Probe, die dem Königlichen Erlass vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten unterliegen und die bestimmt werden, um einem Sekretariat, einem Strategiebüro, dem Büro für die allgemeine Koordinierung der Politik oder einem Büro für allgemeine Politik anzugehören, unterliegen der hierarchischen Amtsgewalt des Organs, dem sie unterstehen, was die Verpflichtungen ihrer Probezeit betrifft. » Art. 17 - Artikel 16 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. Juli 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter « Die in den Artikeln 11 § 3, 12 und 13 des vorliegenden Erlasses erwähnten » gestrichen.2. In Absatz 3 werden die Wörter « und Grade » gestrichen. Art. 18 - In Artikel 17 § 1 desselben Erlasses werden die Wörter « in den Artikeln 10 und 11 » durch die Wörter « in Artikel 10 » ersetzt.

Art. 19 - In Artikel 18 § 1 desselben Erlasses werden die Wörter « den in den Artikeln 12 und 13 des vorliegenden Erlasses erwähnten » gestrichen.

KAPITEL IV - In-Kraft-Treten Art. 20 - Vorliegender Erlass wird mit 12. Juli 2003 wirksam.

Art. 21 - Unser Premierminister und Unsere Minister und Staatssekretäre sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 23. Oktober 2003 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister G. VERHOFSTADT Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes Frau M. ARENA Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 januari 2004.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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