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Koninklijk Besluit van 12 januari 2004
gepubliceerd op 27 februari 2004

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 26 juni 2003 betreffende de vereenvoudigde boekhouding van bepaalde verenigingen zonder winstoogmerk, internationale verenigingen zonder winstoogmerk en stichtingen

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2003000921
pub.
27/02/2004
prom.
12/01/2004
ELI
eli/besluit/2004/01/12/2003000921/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

12 JANUARI 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 26 juni 2003 betreffende de vereenvoudigde boekhouding van bepaalde verenigingen zonder winstoogmerk, internationale verenigingen zonder winstoogmerk en stichtingen


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 26 juni 2003 betreffende de vereenvoudigde boekhouding van bepaalde verenigingen zonder winstoogmerk, internationale verenigingen zonder winstoogmerk en stichtingen, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 26 juni 2003 betreffende de vereenvoudigde boekhouding van bepaalde verenigingen zonder winstoogmerk, internationale verenigingen zonder winstoogmerk en stichtingen.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 12 januari 2004.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage - Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 26. JUNI 2003 - Königlicher Erlass über die vereinfachte Buchhaltung bestimmter Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, internationaler Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, das Gesetz vom 27.Juni 1921 zur Verleihung der Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und an gemeinnützige Einrichtungen, fortan « Gesetz über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen » genannt, bestimmt seit seiner Abänderung durch das Gesetz vom 2. Mai 2002 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen, dass in allen vorerwähnten Vereinigungen und Stiftungen das Verwaltungsorgan den Jahresabschluss des abgelaufenen Geschäftsjahres und den Haushaltsplan (1) des folgenden Geschäftsjahres erstellen muss.

Für Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und internationale Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht müssen darüber hinaus Jahresabschluss und Haushaltsplan der Generalversammlung beziehungsweise dem allgemeinen Leitungsorgan zur Billigung vorgelegt werden. Überdies unterliegen Vereinigungen und Stiftungen je nach ihrer Grösse fortan eingehenderen Buchhaltungspflichten, was die Führung ihrer Buchhaltung und die Erstellung, Offenlegung und Kontrolle ihres Jahresabschlusses betrifft.

So müssen Vereinigungen und Stiftungen gemäss der in den Artikeln 17 § 2, 37 § 2 und 53 § 2 des Gesetzes formulierten allgemeinen Regel eine vereinfachte Buchhaltung, die sich mindestens auf Bargeld- und Kontenbewegungen bezieht, gemäss einem von Eurer Majestät festzulegenden Muster führen.

Sobald Vereinigungen und Stiftungen am Datum des Abschlusses des Geschäftsjahres für mindestens zwei der drei Kriterien die durch das Gesetz festgelegten Zahlen - das heisst eine Anzahl Arbeitnehmer, die einem jahresdurchschnittlichen Vollzeitbeschäftigungsgleichwert von fünf Arbeitnehmern entspricht, Gesamteinnahmen ohne Mehrwertsteuer in Höhe von 250.000 EUR, unter Ausschluss ausserordentlicher Einnahmen, und eine Bilanzsumme in Höhe von 1.000.000 EUR - erreichen, müssen sie jedoch ihre Buchhaltung führen und ihren Jahresabschluss erstellen gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung der Unternehmen, unter Vorbehalt der Anpassungen, die Eure Majestät vornehmen kann und die aufgrund ihrer besonderen Tätigkeitsart und ihrer Rechtsform erforderlich sind.

Das Gesetz sieht ebenfalls vor, dass weder das Muster für vereinfachte Buchhaltung noch die aus dem vorerwähnten Gesetz vom 17. Juli 1975 hervorgehenden Verpflichtungen auf Vereinigungen und Stiftungen anwendbar sind, die aufgrund der Art ihrer Haupttätigkeit besonderen aus Rechtsvorschriften oder öffentlichen Vorschriften hervorgehenden Regeln über die Führung ihrer Buchhaltung und über ihren Jahresabschluss unterliegen, insofern diese Regeln mindestens den aufgrund des Gesetzes bestimmten Regeln gleichwertig sind.

Es kommt folglich den Verwaltungsorganen dieser Vereinigungen und Stiftungen zu, unter ihrer Verantwortung und unter der Kontrolle des gegebenenfalls amtierenden Kommissars zu beurteilen, ob die besonderen Buchhaltungspflichten, denen sie unterliegen, mindestens den aufgrund des Gesetzes auf sie anwendbaren Pflichten gleichwertig sind. Im Allgemeinen lässt sich diese Gleichwertigkeit nicht aus der alleinigen Tatsache ableiten, dass Vereinigungen oder Stiftungen für die Erlangung von Zuschüssen den bezuschussenden Behörden Buchhaltungsinformationen erteilen müssen.

Der Jahresabschluss von Vereinigungen und Stiftungen, die für die Führung ihrer Buchhaltung und die Erstellung ihres Jahresabschlusses den Bestimmungen des Gesetzes vom 17. Juli 1975 unterliegen, muss wie für kleinere Vereinigungen und Stiftungen in der Akte aufgenommen werden, die bei der Kanzlei des Handelsgerichts beziehungsweise beim FÖD Justiz geführt wird.

Der Jahresabschluss grosser Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Privatstiftungen muss bei der Belgischen Nationalbank hinterlegt werden.

Für Vereinigungen oder Stiftungen, die für mindestens zwei der drei vorgesehenen Kriterien über den durch das Gesetz festgelegten - höheren - Zahlen liegen (Vollzeitbeschäftigungsgleichwert von fünfzig Arbeitnehmern, Gesamteinnahmen ohne Mehrwertsteuer in Höhe von 6.250.000 EUR, unter Ausschluss ausserordentlicher Einnahmen, und eine Bilanzsumme in Höhe von 3.125.000 EUR) oder die jahresdurchschnittlich einen Vollzeitbschäftigungsgleichwert von mehr als hundert Arbeitnehmern aufweisen, muss schliesslich die Kontrolle der Finanzlage, des Jahresabschlusses und der Ordnungsmässigkeit, nach Massgabe des Gesetzes und der Satzung, der im Jahresabschluss anzugebenden Geschäfte einem Kommissar anvertraut werden, der unter den Mitgliedern des Instituts der Betriebsrevisoren bestellt wird.

Mit dem Erlass, den die Regierung die Ehre hat, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, wird vorgeschlagen, das Muster zu erstellen, gemäss dem kleine Vereinigungen und Stiftungen, also wahrscheinlich die meisten, ihre Buchhaltung führen und ihren Jahresabschluss erstellen müssen.

Gleichzeitig wird Eurer Majestät ein separater Erlass vorgelegt, der darauf abzielt, die für grössere Vereinigungen und Stiftungen aus dem Gesetz vom 17. Juli 1975 hervorgehenden Verpflichtungen den Anforderungen, die sich aus ihrer besonderen Tätigkeitsart und ihrer Rechtsform ergeben, anzupassen. In diesem Erlass wird ebenfalls die Weise näher erläutert, wie der Jahresabschluss bestimmter dieser Vereinigungen und Stiftungen bei der Belgischen Nationalbank hinterlegt werden muss.

Es wird vorgeschlagen, es den kleinen Vereinigungen und Stiftungen zu ermöglichen, die für grössere Körperschaften geltenden Bestimmungen freiwillig anzuwenden.

Zwar kann das in vorliegendem Erlass für kleine Vereinigungen und Stiftungen vorgeschlagene - und nachstehend besprochene - Muster für vereinfachte Buchhaltung ein angemessenes Rechnungslegungsinstrument für zahlreiche Vereinigungen und Stiftungen bilden, aber es entspricht nicht den Anforderungen einer vollständigen doppelten Buchhaltung.

Ausserdem könnte die Verpflichtung zur Einhaltung bestimmter Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen, insbesondere steuerrechtlicher (Mehrwertsteuer) oder vertraglicher Bestimmungen, zur Folge haben, dass bestimmte kleine Vereinigungen und Stiftungen ein komplexeres Buchhaltungssystem wählen.

Die Regierung hält es dennoch für erforderlich, diese Möglichkeit verschiedenen Bedingungen zu unterwerfen, um die Ehrlichkeit und Vergleichbarkeit des Jahresabschlusses zu gewährleisten.

Zunächst müssen Vereinigungen oder Stiftungen den Beschluss, zu anderen Rechnungslegungsnormen überzuwechseln, im Anhang vermerken und rechtfertigen, unter Angabe der wichtigsten Folgen, die sich für sie daraus ergeben. Überdies müssen sie während mindestens dreier aufeinander folgender Geschäftsjahre alle Bestimmungen in Bezug auf die Führung der Buchhaltung und die Erstellung des Jahresabschlusses, die für grosse Vereinigungen und Stiftungen gelten, anwenden. Während dieses Zeitraums muss der Jahresabschluss gemäss demselben Buchungsschema erstellt werden.

Aus den Gesetzesbestimmungen geht in einem solchen Fall hervor, dass in der Akte, die bei der Kanzlei oder beim FÖD Justiz angelegt worden ist, der Jahresabschluss erscheinen muss, der gemäss den Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes vom 17. Juli 1975 erstellt worden ist. Der Gebrauch dieser Möglichkeit geht jedoch nicht mit der Verpflichtung einher, den Jahresabschluss bei der Belgischen Nationalbank zu hinterlegen, wie in der für grössere Vereinigungen und Stiftungen geltenden Gesetzesregelung bestimmt.

Wenn Vereinigungen oder Stiftungen später ihre Buchhaltung erneut gemäss dem in vorliegendem Erlass bestimmten Muster führen möchten, muss der gefasste Beschluss ebenfalls im Anhang zum Jahresabschluss vermerkt und gerechtfertigt werden, unter Angabe der wichtigsten Folgen, die sich für sie daraus ergeben.

Diese Möglichkeit und andere Betrachtungen in Bezug auf die Rechtssicherheit erfordern, dass die in beiden Erlassen enthaltenen Bestimmungen zum ersten Mal auf dasselbe Geschäftsjahr anwendbar sind.

Die buchhalterischen Bestimmungen des neuen Gesetzes und die Verordnungsbestimmungen, die es ausführen, werden das allgemeine Buchhaltungsrecht der Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen bilden und folglich ein Muster für die Ausarbeitung und Abänderung der sektoriellen Buchhaltungsbestimmungen werden, wie es bereits für das allgemeine Buchhaltungsrecht der Unternehmen der Fall ist, das insbesondere durch das vorerwähnte Gesetz vom 17. Juli 1975, bestimmte Bestimmungen des Gesellschaftsgesetzbuches und ihre jeweiligen Ausführungserlasse gebildet ist.

Dieses allgemeine Buchhaltungsrecht der Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen wird sich wie das allgemeine Buchhaltungsrecht der Unternehmen, auf das es sich teilweise stützt, entwickeln je nach den Bedürfnissen der ihm unterliegenden Körperschaften und der an deren Jahresabschluss interessierten Parteien und den eventuell auf europäischer und internationaler Ebene in diesem Bereich zu verzeichnenden Entwicklungen, beispielsweise unter dem Einfluss der von dem International Accounting Standards Board angenommenen IAS/IFRS-Normen (International Accounting Standards/International Financial Reporting Standards) und der von der IFAC (International Federation of Accountants) vorgeschlagenen IPSAS-Normen (International Public Sector Accounting Standards).

Der Ausführung dieser neuen Bestimmungen kann die Rechtslehre, die seit beinahe dreissig Jahren von der Kommission für Buchführungsnormen entwickelt wird, zugute kommen, insbesondere für grosse, dem vorerwähnten Gesetz vom 17. Juli 1975 unterliegende Körperschaften.

Die Regierung will jedoch ebenfalls die erforderlichen Massnahmen treffen, damit die Kommission für Buchführungsnormen rechtlich befugt ist und über die geeigneten Mittel verfügt, um das neue allgemeine Buchhaltungsrecht der Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen weiterzuverfolgen und somit diesen Körperschaften und den ihnen beistehenden Buchhaltungsfachkräften zu erlauben, sie in Bezug auf allgemeine Fragen zur Interpretation der neuen Vorschriften zu konsultieren. In dieser Hinsicht sollte die Kommission für Buchführungsnormen auf der Grundlage der im Gesetz und in seinen Ausführungserlassen festgelegten Grundsätzen in der Lage sein, der Regierung und dem Parlament auf ihren Antrag hin oder aus eigener Initiative Stellungnahmen abzugeben, die buchhalterische Rechtslehre zu entwickeln und durch Stellungnahmen oder Empfehlungen die Grundsätze einer ordnungsgemässen Buchhaltung zu formulieren.

Um die Einführung der neuen Bestimmungen zu erleichtern, wird darüber hinaus eine Broschüre, die von dem Institut der Betriebsrevisoren, dem Institut der Buchprüfer und Steuerberater, dem Berufsinstitut der zugelassenen Buchhalter und Fiskalisten, der Belgischen Nationalbank und der Kommission für Buchführungsnormen erstellt wird, verteilt werden, bevor die neuen Buchhaltungspflichten zum ersten Mal anwendbar sind.

Es muss betont werden, dass weder die Gesetzesbestimmungen noch ihre Ausführungserlasse darauf abzielen, die Führung einer analytischen Buchhaltung seitens Vereinigungen und Stiftungen aufzuerlegen, geschweige denn zu organisieren.

In vielen Fällen hat jedoch die Verpflichtung, beispielsweise einer bezuschussenden Behörde Informationen über besondere Projekte oder spezifische Tätigkeiten der Vereinigungen oder Stiftungen zu erteilen, zur Folge, dass diese neben ihrer allgemeinen Buchhaltung eine andere Buchhaltung führen müssen, in der erstattungsfähige Kosten besser bestimmt werden können.

Der Eurer Majestät vorgelegte Erlass zielt wie oben erwähnt darauf ab, die Buchhaltungspflichten kleiner Vereinigungen und Stiftungen durch die Bestimmung eines Musters für vereinfachte Buchhaltung näher zu erläutern.

Die für die Ausarbeitung dieses Musters berücksichtigte globale Betrachtungsweise besteht darin, die Führung einer Kassenbuchhaltung aufzuerlegen, in der nur Bargeld- und Sichtkontenbewegungen oder gleichgesetzte Bewegungen - mit Ausnahme von beispielsweise Terminkonten - aufgenommen werden. Aus der somit geführten Buchhaltung ergibt sich eine jährliche Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben, die mit einer Vermögensaufstellung ergänzt werden muss, die jährlich auf der Grundlage eines vollständigen Inventars der Vermögenswerte, Rechte, Schulden und Verbindlichkeiten jeglicher Art der Vereinigung oder Stiftung erstellt wird.

Demzufolge müssen nur Geschäfte, die zu Bargeld- oder Sichtkontenbewegungen führen, ungeachtet ob sie mit Dritten oder innerhalb der Vereinigungen oder Stiftungen getätigt werden, unverzüglich - das heisst ohne Verzug ab Zahlungseingang oder Zahlungsleistung - getreu, vollständig und chronologisch in das Geschäftsbuch eingetragen werden, das alle Vereinigungen oder Stiftungen führen müssen. In der Buchhaltung wird kein anderes Geschäft aufgenommen und sie ist also nicht vollständig in dem Sinne, der diesem Begriff im Allgemeinen beigemessen wird.

Das einfache Buch, das geführt werden muss, wird gemäss dem Muster in Anlage A zu vorliegendem Erlass erstellt. Es geht um ein Minimalmuster, mit dem die verschiedenen Einnahmen und Ausgaben einer Vereinigung oder Stiftung registriert werden sollen.

Insofern unter Einhaltung des für diese Vereinigungen und Stiftungen festgelegten Basisprinzips nur Bargeldverrichtungen oder Kontenbewegungen im Buch eingetragen werden, kann und in vielen Fällen muss es angepasst werden, damit die Buchhaltung Art und Umfang der Tätigkeiten der Vereinigung oder Stiftung gerecht wird.

Dieses Geschäftsbuch muss den aus dem allgemeinen Buchhaltungsrecht der Unternehmen abgeleiteten Anforderungen entsprechen, mit denen seine materielle Kontinuität und die Ordnungsmässigkeit und Unumkehrbarkeit der Buchungen gewährleistet werden sollen. Das Buch muss insbesondere nummeriert und durch den Namen der Vereinigung oder Stiftung identifiziert werden.

Die Regierung schlägt vor, dass das Buch, statt mit einem Sichtvermerk einer Kanzlei versehen zu werden, vor seiner ersten Benutzung und danach jährlich von der Person (den Personen) unterzeichnet wird, die die Vereinigung oder Stiftung Dritten gegenüber vertritt (vertreten).

Das Buch muss chronologisch, ohne Leerräume oder Auslassungen geführt werden. Bei Berichtigung müssen ursprüngliche Buchungen lesbar bleiben. Es muss zehn Jahre ab dem 1. Januar des Jahres nach seinem Abschluss aufbewahrt werden (2).

Regeln, die ebenfalls auf dem allgemeinen Buchhaltungsrecht der Unternehmen beruhen, sind überdies übernommen worden, was die zur Stützung jeder Buchung erforderlichen Belege betrifft.

Insofern die Bestimmungen in Bezug auf die Führung des Geschäftsbuches und auf Belege den Bestimmungen des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung der Unternehmen - zumindest teilweise - folgen, kann auf die Verdeutlichungen der Kommission für Buchführungsnormen verwiesen werden, die diese insbesondere in ihrem Bulletin Nr. 38 über die Grundsätze einer ordnungsgemässen Buchhaltung erteilt hat.

Die Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben, die gemäss dem Mindestschema in Anlage B zum Erlass erstellt werden muss, ergibt sich unmittelbar aus dem Geschäftsbuch. Sie übernimmt die darin angegebenen Gesamtbeträge der verschiedenen Einnahmen- und Ausgabenposten.

Im Hinblick auf Transparenz, damit die Rechnungslegung sich nicht auf Bargeldverrichtungen oder Kontenbewegungen beschränkt, sondern ebenfalls von der Vereinigung oder Stiftung erhaltene Sachspenden und Legate mit einbezieht, und damit die Vereinigung oder Stiftung über Angaben verfügt, die die Erstellung einer Eröffnungsbilanz ermöglichen, falls sie in Folge ihres Wachstums über die gesetzlichen Kriterien hinausgeht und somit dem System der doppelten Buchhaltung unterworfen wird, ist die Regierung der Ansicht, dass es gerechtfertigt ist, kleineren Vereinigungen und Stiftungen die jährliche Erstellung eines vollständigen Inventars ihrer Vermögenswerte, Rechte, Schulden und Verbindlichkeiten jeglicher Art aufzuerlegen.

Es kommt den Verwaltungsorganen der Vereinigungen und Stiftungen zu, die Kriterien, die die Bewertungen im Inventar regeln, festzulegen, wie im allgemeinen Buchhaltungsrecht für bestimmte Kaufleute, die natürliche Personen sind, offene Handelsgesellschaften und einfache Kommanditgesellschaften vorgesehen.

Zu diesem Zweck können sie sich auf die Regeln stützen, die für grössere Vereinigungen und Stiftungen festgelegt sind, die für die Führung ihrer Buchhaltung und die Erstellung ihres Jahresabschlusses den Bestimmungen des Gesetzes vom 17. Juli 1975 unterliegen.

Diese Bewertungsregeln müssen im Anhang zusammengefasst werden und in der Regel für alle Geschäftsjahre identisch sein.

Aus diesem Inventar ergibt sich eine Vermögensaufstellung, in der einerseits der Betrag aller Vermögenswerte und Schulden der Vereinigung oder Stiftung ungeachtet ihrer Höhe und andererseits die Rechte und Verpflichtungen der Vereinigung oder Stiftung, die ihre Finanzlage bedeutend beeinflussen können, angegeben werden. Wenn diese Rechte und Verbindlichkeiten nicht in Zahlen ausgedrückt werden können, müssen sie auf angemessene Weise im Anhang zum Jahresabschluss angegeben werden.

Vereinigungen sind oft Eigentümer ihrer Vermögenswerte (Gebäude, Grundstücke, Maschinen, Mobiliar, Fuhrpark, ...). In der Praxis zeigt sich jedoch, dass sie ebenfalls sehr oft Güter besitzen, auf die sie nur zeitlich und/oder räumlich begrenzte und prekäre Rechte ausüben können (beispielsweise Besitz von Gütern im Rahmen eines Mietfinanzierungsvertrags).

Damit die Vermögensaufstellung diese verschiedenen Situationen wiedergeben kann, schlägt die Regierung vor, für die verschiedenen betreffenden Posten dieser Aufstellung eine passende Unterteilung vorzusehen. Somit werden Immobilien, Maschinen, Mobiliar und Fuhrpark, die einer Vereinigung oder Stiftung nicht im Volleigentum gehören, aber bedeutsam sind, in der Vermögensaufstellung aufgenommen. Folglich kommt es dem Verwaltungsorgan der Vereinigung oder Stiftung zu zu beurteilen, ob der Deutlichkeit halber Zusatzinformationen im Anhang zum Jahresabschluss erteilt werden müssen.

Obwohl im Allgemeinen alle Vermögenswerte bewertet werden können und aus steuerrechtlichen oder anderen Gründen (Versicherungen ...) bewertet werden, kann es ausnahmsweise vorkommen, dass ein von einer Vereinigung oder Stiftung besessenes Gut beispielsweise aufgrund seiner besonderen Art nur schwer bewertbar ist. In diesem Fall schlägt die Regierung vor, das Gut als Erinnerungsposten ohne irgendeine Wertangabe in der Vermögensaufstellung aufzuführen.

Die Beurteilung der Bedeutsamkeit eines Gutes, das einer Vereinigung oder Stiftung nicht im Volleigentum gehört, und die Beurteilung der Nichtbewertbarkeit eines Gutes fallen dem Verwaltungsorgan der Körperschaft zu, die ihren Beschluss gemäss den Kriterien der Vorsicht, Ehrlichkeit und Gutgläubigkeit fasst, da diese Beurteilungsbefugnis nicht dazu führen darf, dass die für grössere Vereinigungen und Stiftungen vorgesehenen Buchhaltungspflichten umgangen werden.

Bei Angabe von erhaltenen oder zurückerstatteten Zuschüssen in der Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben und von zu erhaltenden oder versprochenen Zuschüssen unter den Schuldforderungen beziehungsweise Rechten in der Vermögensaufstellung kann die bezuschussende Behörde ebenfalls angegeben werden.

Der Jahresabschluss, den diese Vereinigungen und Stiftungen erstellen müssen, gegebenenfalls der Generalversammlung der Vereinigung beziehungsweise dem allgemeinen Leitungsorgan der Stiftung vorlegen müssen und der in der Akte erscheinen muss, die bei der Kanzlei oder dem FÖD Justiz angelegt wird, umfasst die Aufstellung der Einnahmen und den Anhang, der gemäss dem Mindestschema in Anlage C zum Erlass erstellt werden muss.

Die Regierung schlägt vor, die Vermögensaufstellung im Anhang zum Jahresabschluss und nicht neben der Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben als separate Aufstellung aufzunehmen.

Um jede Verwirrung zu vermeiden, ist es ihrer Ansicht nach in der Tat erforderlich, das auf diese Vereinigungen und Stiftungen anwendbare Buchhaltungssystem, das auf dem Grundsatz der Kassenbuchhaltung beruht und aus dem sich ausschliesslich die Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben ergibt, von dem auf grössere Vereinigungen und Stiftungen anwendbaren System, das auf der doppelten Buchhaltung beruht und aus dem sich der vollständige Jahresabschluss ergibt, der aus einer Bilanz, einer Ergebnisrechnung und dem Anhang besteht, deutlich zu unterscheiden.

Ich habe die Ehre Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN _______ Fussnoten (1) Im Gesetz wird keine nähere Bestimmung in Bezug auf Form und Inhalt des Haushaltsplans festgelegt. Für Relevanz, Deutlichkeit und Vergleichbarkeit der Information ist es zu empfehlen, ihn auf dieselbe Weise wie die Zwischenbilanzen, aus denen der Jahresabschluss besteht, aufzubauen. (2) Die Anforderung eines nummerierten und unterzeichneten Buches steht der Führung einer Buchhaltung mittels einer Kalkulationstabelle oder eines Programms für Kassenbuchhaltung nicht entgegen.Die Methode, die darin besteht, Computerlistings im Buch aufzukleben, die bereits für Unternehmen gilt (Bulletin KBN, Nr. 8, April 1981, S. 5-6), entspricht der Vorschrift des Erlasses, insofern bei diesem Aufkleben die Unveränderlichkeit gespeicherter Daten gewährleistet wird.

26. JUNI 2003 - Königlicher Erlass über die vereinfachte Buchhaltung bestimmter Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, internationaler Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen, abgeändert durch das Gesetz vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, insbesondere der Artikel 17 § 2, 37 § 2 und 53 § 2;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. Februar 2003;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 23.

Mai 2003;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Willen, es den im Gesetz vom 27. Juni 1921 erwähnten juristischen Personen zu ermöglichen, sich auf die ihnen neu auferlegten Verpflichtungen binnen annehmbaren Fristen vorzubereiten;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 6. Juni 2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: BUCH I - REGELN ÜBER DIE VEREINFACHTE BUCHHALTUNG, DIE IN ARTIKEL 17 § 2 DES GESETZES FÜR VEREINIGUNGEN OHNE GEWINNERZIELUNGSABSICHT ERWÄHNT IST TITEL I - Allgemeine Grundsätze für die Führung der Buchhaltung KAPITEL I - Buchhaltung Abschnitt I - Allgemeine Regeln Artikel 1 - Die Buchhaltung muss Art und Umfang der Tätigkeiten der Vereinigung angepasst sein.

Art. 2 - Geschäfte, die zu Bargeld- oder Kontenbewegungen führen, werden unverzüglich, getreu, vollständig und chronologisch in ein einfaches Geschäftsbuch eingetragen, das gemäss dem Minimalmuster in Anlage A zu vorliegendem Erlass erstellt wird.

Abschnitt II - Geschäftsbuch Art. 3 - § 1 - Das in Artikel 2 erwähnte Buch ist nummeriert und wird durch den Namen der Vereinigung identifiziert. § 2 - Es wird vor seiner ersten Benutzung und danach jährlich von der Person (den Personen) unterzeichnet, die die Vereinigung Dritten gegenüber vertritt (vertreten). § 3 - Es wird chronologisch, ohne Leerräume oder Auslassungen geführt, damit seine materielle Kontinuität und die Ordnungsmässigkeit und Unumkehrbarkeit der Buchungen gewährleistet werden. Bei Berichtigung müssen ursprüngliche Buchungen lesbar bleiben. § 4 - Das Originalbuch muss zehn Jahre ab dem 1. Januar des Jahres nach seinem Abschluss aufbewahrt werden.

Abschnitt III - Belege Art. 4 - Jede Buchung beruht auf einem datierten Beleg, mit Verweis darauf.

Originalbelege oder Abschriften davon müssen methodisch eingeordnet und zehn Jahre aufbewahrt werden. Für Belege, die Dritten gegenüber nicht als Beweis dienen sollen, wird diese Frist auf drei Jahre verkürzt.

KAPITEL II - Inventar Art. 5 - Mindestens einmal jährlich werden Aufstellungen, Überprüfungen, Untersuchungen und Bewertungen, die notwendig sind, um zu einem gewählten Datum ein vollständiges Inventar über die Vermögenswerte, Rechte, Schulden und Verbindlichkeiten jeglicher Art der Vereinigung zu erstellen, mit Vorsicht, ehrlich und in gutem Glauben vorgenommen.

Art. 6 - Der Verwaltungsrat der Vereinigung bestimmt die Regeln, die angesichts der Merkmale der Vereinigung den Bewertungen im Inventar zugrunde liegen.

Diese Regeln werden im Anhang zusammengefasst. Diese Zusammenfassung muss ausreichend genau sein, damit die angewandten Bewertungsmethoden beurteilt werden können.

Art. 7 - Die in Artikel 6 erwähnten Bewertungsregeln und ihre Anwendung müssen für alle Geschäftsjahre identisch sein.

Sie werden jedoch angepasst, falls sie es nicht mehr ermöglichen, die in Artikel 5 erwähnten Verrichtungen mit Vorsicht, ehrlich und in gutem Glauben vorzunehmen.

Diese Anpassungen werden im Anhang vermerkt und gerechtfertigt. Die Beurteilung ihres Einflusses wird im Anhang zum Jahresabschluss des Geschäftsjahres vermerkt, während dessen diese Anpassungen zum ersten Mal eingeführt wurden.

Art. 8 - Bewertungen müssen die Kriterien der Vorsicht, Ehrlichkeit und Gutgläubigkeit erfüllen.

TITEL II - Jahresabschluss KAPITEL I - Allgemeine Grundsätze Art. 9 - Der in den Artikeln 17 § 1 und 26novies § 1 Nr. 5 des Gesetzes erwähnte Jahresabschluss umfasst die Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben und den Anhang. Diese Unterlagen bilden eine Einheit. Der Jahresabschluss wird in Euro ohne Dezimalstellen ausgedrückt.

Art. 10 - Der Jahresabschluss wird gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Titels erstellt.

Art. 11 - Der Jahresabschluss wird mit Vorsicht, ehrlich und in gutem Glauben erstellt und muss deutlich sein.

Reicht die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Titels nicht aus, um diese Vorschrift einzuhalten, müssen im Anhang Zusatzinformationen erteilt werden.

KAPITEL II - Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben Art. 12 - Die Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben ergibt sich unmittelbar aus dem in Artikel 2 erwähnten Buch.

In dieser Aufstellung müssen für das abgeschlossene Geschäftsjahr Art und Betrag der Einnahmen und Ausgaben der Vereinigung systematisch angegeben werden.

Ausgleiche zwischen Einnahmen und Ausgaben sind verboten.

Die Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben muss gemäss dem Mindestschema in Anlage B zu vorliegendem Erlass erstellt werden.

KAPITEL III - Anhang Art. 13 - Der Anhang umfasst die in den Artikeln 6, 7, 11 und 14 vorgeschriebenen Informationen und eine Aufstellung des Vermögens der Vereinigung. Er muss gemäss dem Mindestschema in Anlage C zu vorliegendem Erlass erstellt werden.

Art. 14 - Die Vermögensaufstellung ergibt sich unmittelbar aus dem in Artikel 5 erwähnten Inventar.

In der Vermögensaufstellung müssen zum Datum des Abschlusses des Geschäftsjahres Art und Betrag aller Vermögenswerte und Schulden der Vereinigung systematisch angegeben werden. Immobilien, Maschinen, Mobiliar und Fuhrpark, die der Vereinigung nicht im Volleigentum gehören, müssen jedoch nur in der Vermögensaufstellung aufgenommen werden, wenn sie bedeutsam sind. Wenn der Verwaltungsrat der Ansicht ist, dass bestimmte dieser Vermögenswerte nicht bedeutsam sind, rechtfertigt er dies im Anhang. Schwer bewertbare Vermögenswerte werden in der Vermögensaufstellung als Erinnerungsposten aufgeführt und auf angemessene Weise im Anhang angegeben.

In der Vermögensaufstellung müssen darüber hinaus Rechte und Verbindlichkeiten angegeben werden, die die Finanzlage der Vereinigung bedeutend beeinflussen können. Wenn diese Rechte und Verbindlichkeiten nicht in Zahlen ausgedrückt werden können, werden sie nur auf angemessene Weise im Anhang angegeben.

BUCH II - MÖGLICHKEIT, SICH DEN BUCHHALTUNGSPFLICHTEN ZU UNTERWERFEN, DIE DEN IN ARTIKEL 17 § 3 DES GESETZES ERWÄHNTEN VEREINIGUNGEN AUFERLEGT SIND Art. 15 - Eine Vereinigung, die die in Artikel 17 § 3 des Gesetzes erwähnten Kriterien nicht erfüllt und folglich ihre Buchhaltung führen und ihren Jahresabschluss erstellen kann gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses, kann dennoch beschliessen, sich den Verpflichtungen, die für die in Artikel 17 § 3 des Gesetzes erwähnten Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht aus den Bestimmungen des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung der Unternehmen hervorgehen, wie sie aufgrund von Artikel 17 § 3 Absatz 2 des Gesetzes vom König angepasst worden sind, freiwillig zu unterwerfen.

In diesem Fall wendet die Vereinigung alle für besagte Vereinigungen geltenden Bestimmungen an und erstellt und veröffentlicht ihren Jahresabschluss während mindestens dreier aufeinander folgender Geschäftsjahre gemäss demselben - verkürzten oder vollständigen - Schema.

Der Beschluss wird im Anhang zum Jahresabschluss vermerkt und gerechtfertigt, unter Angabe seiner wichtigsten Folgen für die Vereinigung.

Wenn die Vereinigung später beschliesst, ihre Buchhaltung erneut gemäss dem in Buch I des vorliegenden Erlasses beschriebenen Muster zu führen, ist Absatz 3 anwendbar.

BUCH III - REGELN IN BEZUG AUF DIE VEREINFACHTE BUCHHALTUNG, DIE IN DEN ARTIKELN 37 § 2 UND 53 § 2 DES GESETZES FÜR STIFTUNGEN BEZIEHUNGSWEISE INTERNATIONALE VEREINIGUNGEN OHNE GEWINNERZIELUNGSABSICHT ERWÄHNT IST Art. 16 - Die vorhergehenden Bestimmungen finden Anwendung auf Stiftungen und internationale Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die nicht in den Artikeln 37 § 3 beziehungsweise 53 § 3 des Gesetzes erwähnt sind.

BUCH IV - VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN Art. 17 - Vorliegender Erlass tritt gleichzeitig mit den Gesetzesbestimmungen, die er ausführt, in Kraft.

Art. 18 - Unser Minister der Justiz ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 26. Juni 2003 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN

Anlage A zum Königlichen Erlass vom 26. Juni 2003 über die vereinfachte Buchhaltung bestimmter Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, internationaler Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen : genormtes Minimalmuster des Geschäftsbuches Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. Juni 2003 über die vereinfachte Buchhaltung bestimmter Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, internationaler Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN

Anlage B zum Königlichen Erlass vom 26. Juni 2003 über die vereinfachte Buchhaltung bestimmter Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, internationaler Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen : genormtes Minimalschema der Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. Juni 2003 über die vereinfachte Buchhaltung bestimmter Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, internationaler Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN

Anlage C zum Königlichen Erlass vom 26. Juni 2003 über die vereinfachte Buchhaltung bestimmter Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, internationaler Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen : Schema des Anhangs 1. Zusammenfassung der Bewertungsregeln (Art.6) 2. Anpassung der Bewertungsregeln (Art.7) 3. Zusatzinformationen (Art.11) 4. Genormtes Mindestschema der Vermögensaufstellung (Art.14) Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld 5. Rechte und Verbindlichkeiten, die nicht in Zahlen ausgedrückt werden können (Art.14) Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. Juni 2003 über die vereinfachte Buchhaltung bestimmter Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, internationaler Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 januari 2004.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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