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Koninklijk Besluit van 12 januari 2004
gepubliceerd op 13 april 2004

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 24 maart 2003 tot instelling van een basis-bankdienst en van zijn uitvoeringsbesluit

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2003000927
pub.
13/04/2004
prom.
12/01/2004
ELI
eli/besluit/2004/01/12/2003000927/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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12 JANUARI 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 24 maart 2003 tot instelling van een basis-bankdienst en van zijn uitvoeringsbesluit


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling - van de wet van 24 maart 2003 tot instelling van een basis-bankdienst, - van het koninklijk besluit van 7 september 2003 houdende bepaalde uitvoeringsmaatregelen van de wet van 24 maart 2003 tot instelling van een basis-bankdienst, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : - van de wet van 24 maart 2003 tot instelling van een basis-bankdienst; - van het koninklijk besluit van 7 september 2003 houdende bepaalde uitvoeringsmaatregelen van de wet van 24 maart 2003 tot instelling van een basis-bankdienst.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 12 januari 2004.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage 1 - Annexe 1re FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 24. MÄRZ 2003 - Gesetz zur Schaffung einer Basisbankdienstleistung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: 1. Kreditinstitut: Kreditinstitute gemäss Artikel 1 des Gesetzes vom 22.März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute, sofern ihre Tätigkeit unter anderem das Anbieten von Sichtkonten an Verbraucher umfasst, 2. Verbraucher: jede natürliche Person, die bei den im vorliegenden Gesetz geregelten Geschäften zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer gewerblichen, beruflichen oder handwerklichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, und die ihren Hauptwohnort in Belgien hat. Art. 3 - § 1 - Jedes Kreditinstitut muss die in § 2 definierte Basisbankdienstleistung anbieten. Jeder Verbraucher hat Anrecht auf die Basisbankdienstleistung. § 2 - Die Basisbankdienstleistung ist ein Sichtkonto; dies beinhaltet Folgendes: 1. Eröffnung, Führung und Auflösung des Sichtkontos, 2.Zurverfügungstellung von Überweisungen, die mit der Hand oder je nach Kreditinstitut auch elektronisch ausgeführt werden können, 3. Möglichkeit der Einrichtung von Daueraufträgen und der Domizilierung von Rechnungen, 4.Möglichkeit, in Belgien Einlagen vorzunehmen. Unter Einlagen sind Bareinzahlungen und Gutschriften von Schecks und Zirkularschecks zu verstehen, 5. Möglichkeit, in Belgien Schalterabhebungen oder je nach Kreditinstitut auch elektronische Abhebungen vorzunehmen, 6.regelmässige Zurverfügungstellung von Kontoauszügen in Belgien.

Der König kann die Liste dieser Verrichtungen abändern und ergänzen. § 3 - Die pauschale Höchstgebühr für diese Dienstleistung darf einen Betrag von 12 EUR pro Jahr nicht überschreiten.

Der König kann diesen Tarif anpassen. § 4 - Der König bestimmt die Anzahl Verrichtungen, die in der in § 3 erwähnten Pauschalgebühr enthalten sind. § 5 - Wird die gewährte Anzahl Verrichtungen überschritten, darf das Kreditinstitut diese Verrichtungen zum üblichen Tarif berechnen.

Der König kann eine Höchstgebühr pro Verrichtung festlegen. § 6 - Verrichtungen im Rahmen der Basisbankdienstleistung werden nicht durchgeführt, wenn sie einen Debetsaldo zur Folge haben.

Art. 4 - § 1 - Verbraucher, die die Basisbankdienstleistung beantragen, dürfen weder diese Dienstleistung bereits in Anspruch nehmen noch über ein Sichtkonto oder andere gekoppelte Produkte bei einem Kreditinstitut verfügen. § 2 - Der König erstellt eine Liste aller gekoppelten Produkte, die mit der Gewährung oder Aufrechterhaltung der Basisbankdienstleistung vereinbar sind. § 3 - Das Antragsformular beinhaltet eine Erklärung, in der der Verbraucher bestätigt, weder die Basisbankdienstleistung bereits in Anspruch zu nehmen noch über ein Sichtkonto zu verfügen.

Art. 5 - § 1 - Es wird ein von der Belgischen Nationalbank verwalteter Ausgleichsfonds für die Erbringung der Basisbankdienstleistung geschaffen. § 2 - Ein Kreditinstitut, dessen Basisbankdienstleistungen, ausgedrückt in Prozent, die wirtschaftliche Bedeutung dieses Kreditinstituts auf dem belgischen Markt proportional übersteigen, kann eine Beteiligung des Ausgleichsfonds beantragen.

Der König legt die Kriterien fest, anhand deren die wirtschaftliche Bedeutung von Kreditinstituten auf dem belgischen Markt bestimmt werden kann. § 3 - Jedes Kreditinstitut muss sich gemäss den vom König festzulegenden Modalitäten an der Speisung des Fonds beteiligen.

Diese Verpflichtung gilt ebenfalls für Kreditinstitute, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union unterliegen und die in Belgien in Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute erwähnte Tätigkeiten ausüben. § 4 - Die Belgische Nationalbank legt gemäss den vom König festzulegenden Modalitäten jährlich den Anteil fest, den jedes Kreditinstitut abführen muss beziehungsweise erhält, und zwar auf der Grundlage der Differenz zwischen den Kosten, die den Kreditinstituten tatsächlich entstanden sind, und den gemäss Artikel 3 § 3 einforderbaren pauschalen Höchstgebühren. § 5 - Jedes Kreditinstitut muss die Anzahl der eröffneten Basisbankkonten belegen können.

Kreditinstitute, die die Basisbankdienstleistung anbieten, teilen der Belgischen Nationalbank gemäss den vom König festzulegenden Modalitäten jährlich die Anzahl der auf der Grundlage des vorliegenden Gesetzes eröffneten Konten mit.

Der König stellt für die Dauer, die Er festlegt, die Kriterien zur Bestimmung jener Konten auf, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes bestanden und die mit der Basisbankdienstleistung gleichzusetzen sind und somit für die Berechnung des Ausgleichsanteils jedes Kreditinstituts in Betracht kommen. § 6 - Die Belgische Nationalbank erteilt der in Artikel 7 erwähnten zuständigen Einrichtung gemäss den vom König festzulegenden Modalitäten Auskunft über Verbraucher, die mehr als ein Basisbankkonto besitzen.

Art. 6 - § 1 - Kreditinstitute können im Fall von Betrug, Vertrauensmissbrauch, betrügerischem Bankrott, Urkundenfälschung, Geldwäsche seitens des Verbrauchers und Nichteinhaltung von Artikel 4 §§ 1 und 2 einen Antrag auf Basisbankdienstleistung ablehnen oder eine bestehende Basisbankdienstleistung kündigen. § 2 - Kreditinstitute teilen Ablehnungs- oder Kündigungsbeschlüsse unverzüglich der in Artikel 7 erwähnten zuständigen Einrichtung mit.

Diese Einrichtung kann den Beschluss des Kreditinstituts für nichtig erklären oder bestimmen, dass die Basisbankdienstleistung unter den von ihr festgelegten Bedingungen von einem anderen Kreditinstitut gewährleistet wird. § 3 - Der Antrag auf Eröffnung eines Basisbankkontos muss schriftlich auf einem vom Kreditinstitut bereitgestellten Formular eingereicht werden.

Der König kann die Pflichtangaben festlegen, die auf dem Antragsformular vermerkt werden müssen.

Ablehnungs- oder Kündigungsbeschlüsse müssen auf dem Antragsformular vermerkt werden, das ebenfalls klar und deutlich vollständige Bezeichnung, Anschrift und Telefonnummer der in Artikel 7 erwähnten zuständigen Einrichtung beinhalten muss, bei dem die Ablehnung der Basisbankdienstleistung oder deren Kündigung angefochten werden kann.

Wird die Dienstleistung abgelehnt oder gekündigt, erhält der Antragsteller beziehungsweise der Dienstleistungsnehmer eine Kopie des Antragsformulars.

Art. 7 - Im Hinblick auf die Regelung eventueller Streitsachen zwischen Verbraucher und Kreditinstitut wird ein aussergerichtliches Klageverfahren eingeführt, das die Schaffung einer unabhängigen Einrichtung vorsieht.

Diese Einrichtung ist zuständig für Streitsachen in Bezug auf die Anwendung des vorliegenden Gesetzes.

Der König kann die Modalitäten dieses Verfahrens und Zusammensetzung, Arbeitsweise und Finanzierung der unabhängigen Einrichtung frühestens zwei Jahre nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes festlegen.

Art. 8 - Mit einer Geldstrafe von 500 bis 20.000 EUR wird belegt: 1. wer bösgläubig gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes verstösst, 2.wer dem Tenor eines aufgrund von Artikel 9 infolge einer Unterlassungsklage erlassenen Urteils oder Entscheids nicht entspricht.

Wenn der Richter die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Sanktion ausspricht, kann er das Kreditinstitut ebenfalls dazu verurteilen, die vom Ausgleichsfonds erhaltenen Beträge rückzuerstatten.

Ist die in Artikel 7 erwähnte Einrichtung der Ansicht, dass eine Ablehnung oder eine Kündigung unbegründet ist, darf das betreffende Kreditinstitut die in Artikel 3 § 3 erwähnte pauschale Höchstgebühr für Basisbankdienstleistungen während zweier Jahre nicht mehr beim betreffenden Antragsteller beziehungsweise Dienstleistungsnehmer einfordern.

Art. 9 - Der Präsident des Handelsgerichtes stellt das Bestehen einer selbst strafrechtlich geahndeten Handlung fest und ordnet ihre Unterlassung an, wenn sie gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes verstösst.

Art. 10 - Die auf Artikel 9 beruhende Unterlassungsklage wird eingereicht auf Veranlassung: 1. der Interessehabenden, 2.des für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Ministers, 3. eines Berufsverbandes oder überberuflichen Verbandes mit Rechtspersönlichkeit, 4.einer Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zur Verteidigung der Verbraucherinteressen, sofern sie die in Artikel 98 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher festgelegten Bedingungen erfüllt.

In Abweichung von den Bestimmungen der Artikeln 17 und 18 des Gerichtsgesetzbuches können die in Absatz 1 Nr. 3 und 4 erwähnten Vereinigungen und Verbände zur Verteidigung ihrer in der Satzung definierten kollektiven Interessen gerichtlich vorgehen.

Die Artikeln 99 und 100 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher sind ebenfalls anwendbar.

Art. 11 - Bevor der Minister einen Erlass in Anwendung der Artikel 3, 4, 6 oder 7 vorschlägt, konsultiert er den Verbraucherrat, wobei er die Frist für die Abgabe der Stellungnahme bestimmt. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stellungnahme nicht mehr erforderlich.

Bevor der Minister einen Erlass in Anwendung von Artikel 5 vorschlägt, konsultiert er die Kommission für das Bank- und Finanzwesen und die Belgische Nationalbank, wobei er die Frist für die Abgabe der Stellungnahme bestimmt. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stellungnahme nicht mehr erforderlich.

Bevor der Minister einen Erlass in Anwendung von Artikel 5 § 5 Absatz 2 und Artikel 5 § 6 vorschlägt, konsultiert er ebenfalls den Ausschuss für den Schutz des Privatlebens, wobei er die Frist für die Abgabe der Stellungnahme bestimmt. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stellungnahme nicht mehr erforderlich.

Art. 12 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des vierten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 3 § 4, Artikel 4 § 2 und Artikel 11, die am Tag der Veröffentlichung in Kraft treten.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 24. März 2003 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft Ch. PICQUE Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 januari 2004.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage 2 - Annexe 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 7. SEPTEMBER 2003 - Königlicher Erlass zur Festlegung von Massnahmen zur Ausführung des Gesetzes vom 24.März 2003 zur Schaffung einer Basisbankdienstleistung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 2003 zur Schaffung einer Basisbankdienstleistung, insbesondere der Artikel 3 § 2 Absatz 2, 3 § 4 und 4 § 2;

Aufgrund der Stellungnahme Nr. 302 des Verbraucherrats vom 26. März 2003;

Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 35.536/1 vom 10. Juli 2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft und Unseres Ministers des Verbraucherschutzes Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Unter manuellen Debetverrichtungen im Sinne des vorliegenden Erlasses sind in Artikel 3 § 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 24.

März 2003 zur Schaffung einer Basisbankdienstleistung erwähnte Geldabhebungen am Schalter und in Artikel 3 § 2 Nr. 2 desselben Gesetzes erwähnte manuelle Durchführungen von Überweisungen zu verstehen. Vom Dienstleistungsnehmer getätigte Überweisungen von seinem Sichtkonto auf sein Sparkonto bei demselben Kreditinstitut sind darin nicht einbegriffen.

Art. 2 - Artikel 3 § 2 Absatz 1 Nr. 4 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: «, ausgenommen Einzahlungen von über hundert Münzstücken. » Art. 3 - Wird dem Dienstleistungsnehmer einer Basisbankdienstleistung eine Debetkarte zur Verfügung gestellt, die ausschliesslich für die Verwendung in Belgien bestimmt ist und eventuell auf die privaten Bankautomaten des kontoführenden Kreditinstituts beschränkt ist, sind folgende Verrichtungen in der in Artikel 3 § 3 desselben Gesetzes erwähnten Pauschalgebühr einbegriffen: 1. Eröffnung, Führung und Auflösung des betreffenden Sichtkontos, 2.elektronische Zurverfügungstellung von Kontoauszügen in Belgien; falls dies nicht der Fall ist, werden die Kontoauszüge mindestens zweiwöchentlich in der Domizilierungsstelle oder in der Zweigstelle zur Verfügung gestellt, 3. 36 manuelle Debetverrichtungen pro Jahr, 4.eine unbegrenzte Zahl anderer in Artikel 3 § 2 desselben Gesetzes erwähnter Verrichtungen.

Art. 4 - Wird dem Dienstleistungsnehmer keine Debetkarte zur Verfügung gestellt, sind die Verrichtungen, die in der in Artikel 3 § 3 desselben Gesetzes erwähnten Pauschalgebühr einbegriffenen sind, dieselben wie die in Artikel 3 erwähnten Verrichtungen, ausgenommen die manuellen Debetverrichtungen, deren Anzahl jährlich 72 beträgt.

Art. 5 - Die Höchstgebühr für die Basisbankdienstleistung, wie in Artikel 3 § 3 desselben Gesetzes vorgesehen, wird jährlich dem Verbraucherpreisindex des Monats November des betreffenden Jahres angepasst.

Eine Erhöhung oder Verringerung des Indexes hat eine Erhöhung beziehungsweise Verringerung der Gebühr nach folgender Formel zur Folge: Der neue Betrag ist gleich an 12 EUR, multipliziert mit dem neuen Index und geteilt durch den Index des Monats November 2003 (Basis 1996 = 100). Das Resultat wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.

Die neue Gebühr wird vor dem 16. Dezember des Jahres, in dem die Anpassung erfolgt, im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Sie tritt am 1. Januar des darauf folgenden Jahres in Kraft.

Art. 6 - Folgende gekoppelten Produkte sind mit der Gewährung oder Aufrechterhaltung einer Basisbankdienstleistung vereinbar: 1. andere als die in Artikel 4 § 1 desselben Gesetzes erwähnten Konten, sofern der durchschnittliche kumulierte Aktivsaldo jährlich den Betrag von 2.500 EUR nicht überschreitet; für die Berechnung dieses Höchstbetrags von 2.500 EUR kommen die in Buch III Titel VIII Kapitel II Abschnitt II Artikel 10 des Zivilgesetzbuches erwähnten Sicherheiten nicht in Betracht, 2. Versicherungen. Art. 7 - Vorliegender Erlass wird mit 1. September 2003 wirksam.

Art. 8 - Unser für Wirtschaft zuständiger Minister und Unser für Verbraucherschutz zuständiger Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 7. September 2003 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Wirtschaft Frau F. MOERMAN Die Ministerin des Verbraucherschutzes Frau F. VAN DEN BOSSCHE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 januari 2004.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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