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Koninklijk Besluit van 12 januari 2005
gepubliceerd op 27 januari 2005

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 september 2004 tot wijziging van het koninklijk besluit van 22 januari 2003 betreffende de aanduiding en de uitoefening van de managementfuncties in de wetenschappelijke instellingen van de Staat en dat diverse wijzigingen aanbrengt in de personeelsstatuten van de wetenschappelijke instellingen van de Staat

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2005000007
pub.
27/01/2005
prom.
12/01/2005
ELI
eli/besluit/2005/01/12/2005000007/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

12 JANUARI 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 september 2004 tot wijziging van het koninklijk besluit van 22 januari 2003 betreffende de aanduiding en de uitoefening van de managementfuncties in de wetenschappelijke instellingen van de Staat en dat diverse wijzigingen aanbrengt in de personeelsstatuten van de wetenschappelijke instellingen van de Staat


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 september 2004 tot wijziging van het koninklijk besluit van 22 januari 2003 betreffende de aanduiding en de uitoefening van de managementfuncties in de wetenschappelijke instellingen van de Staat en dat diverse wijzigingen aanbrengt in de personeelsstatuten van de wetenschappelijke instellingen van de Staat, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Besluit :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 september 2004 tot wijziging van het koninklijk besluit van 22 januari 2003 betreffende de aanduiding en de uitoefening van de managementfuncties in de wetenschappelijke instellingen van de Staat en dat diverse wijzigingen aanbrengt in de personeelsstatuten van de wetenschappelijke instellingen van de Staat.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 12 januari 2005.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage FODERALER OFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION 13. SEPTEMBER 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22.Januar 2003 über die Bestimmung und die Ausübung der Managementfunktionen in den wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates und zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf das Statut des Personals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. April 1965 über das Statut der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, insbesondere des Artikels 5, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. Mai 1995 und 26. Mai 1999;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Januar 2003 über die Bestimmung und die Ausübung der Managementfunktionen in den wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates und zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf das Statut des Personals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, insbesondere der Artikel 7 § 1, 8, 9, 10 und 33;

Aufgrund der Stellungnahme der Föderalen Interministeriellen Kommission für Wissenschaftspolitik vom 16. Februar 2004;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. Februar 2004;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 16.

April 2004;

Aufgrund des Protokolls Nr. 125/1 des Sektorenausschusses I - Allgemeine Verwaltung vom 6. Mai 2004;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 37.297/1 des Staatsrates vom 17. Juni 2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wissenschaftspolitik und Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 7 § 1 des Königlichen Erlasses vom 22. Januar 2003 über die Bestimmung und die Ausübung der Managementfunktionen in den wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates und zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf das Statut des Personals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates werden die Wörter « über Kompetenzen, relationale Fähigkeiten und Managementfähigkeiten » durch die Wörter « über Kompetenzen, relationale Fähigkeiten, Organisations- und Führungsfähigkeiten » ersetzt.

Art. 2 - Artikel 8 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 8 - § 1 - Bewerbungen werden bei SELOR - Auswahlbüro der Föderalverwaltung - eingereicht, das unter Berücksichtigung der allgemeinen und besonderen Zulassungsbedingungen deren Zulässigkeit untersucht.

Die von SELOR - Auswahlbüro der Föderalverwaltung - für zulässig erklärten Bewerbungen werden der Auswahlkommission übermittelt. § 2 - Bewerber, deren Bewerbung für zulässig erklärt worden ist, legen vor der Auswahlkommission eine mündliche Prüfung ab, ausgehend von einem praktischen Fall in Zusammenhang mit der zu vergebenden Managementfunktion. Mit dieser Teilprüfung werden sowohl die Kompetenzen, die der auszuübenden Funktion eigen sind, als auch die für die Ausübung einer Managementfunktion erforderlichen Fähigkeiten bewertet.

Vor der mündlichen Teilprüfung werden von SELOR und pro Sprachrolle computergestützte Tests organisiert, die die Bewertung der Eignung der Bewerber in puncto Führung und Organisation und ihrer Persönlichkeit zum Gegenstand haben. Der Inhalt dieser Tests ist derselbe in Französisch und in Niederländisch. Die Ergebnisse dieser Tests werden der Auswahlkommission mitgeteilt, die diese Ergebnisse allein beurteilt und bewertet. § 3 - Nach den Tests und der Teilprüfung, die in § 2 erwähnt sind, und nach dem Vergleich der Diplome und Verdienste der Bewerber werden die Bewerber entweder in Gruppe A « sehr fähig », in Gruppe B « fähig », in Gruppe C « weniger fähig » oder in Gruppe D « nicht fähig » eingestuft. Diese Einstufung wird mit Gründen versehen.

Die Bewerber der Gruppen A und B werden klassiert. » Art. 3 - Artikel 9 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 9 - § 1 - Die Auswahlkommission besteht aus: 1. dem geschäftsführenden Verwalter von SELOR - Auswahlbüro der Föderalverwaltung, oder seinem Beauftragten, Präsident, 2.zwei externen Sachverständigen im Bereich Management, 3. zwei externen Sachverständigen im Bereich Personalmanagement, 4.zwei externen Sachverständigen, die über besondere Erfahrung oder besondere Kenntnisse in dem für die zu vergebende Funktion spezifischen Sachgebiet verfügen, 5. vier Bediensteten eines föderalen öffentlichen Dienstes, eines föderalen öffentlichen Programmierungsdienstes, eines föderalen Ministeriums, einer öffentlichen Einrichtung für soziale Sicherheit, einer anderen föderalen wissenschaftlichen Einrichtung als derjenigen, für die ein Auswahlverfahren für eine Managementfunktion organisiert wird, einer föderalen Einrichtung öffentlichen Interesses oder der Dienste der Gemeinschafts- oder Regionsregierungen oder der Kollegien der Gemeinschaftskommissionen, die eine Funktion ausüben, die mindestens gleichwertig mit der zu vergebenden Managementfunktion ist, 6.einem Ersatzmitglied für jedes der in Nr. 2 bis Nr. 5 erwähnten Mitglieder. Sie werden zum gleichen Zeitpunkt wie die ordentlichen Mitglieder bestimmt.

Die sprachliche Parität wird in jeder der Kategorien der ordentlichen Mitglieder und der Ersatzmitglieder der Auswahlkommission gewährleistet. Die Sprachzugehörigkeit wird für die in Absatz 1 Nr. 2, 3 und 4 erwähnten Mitglieder und ihre Ersatzmitglieder durch die Sprache des Zeugnisses oder des Diploms bestimmt, das den Abschluss des Studiums bestätigt, das für die Beurteilung der für den Expertiseauftrag erforderlichen Kompetenz berücksichtigt wird. Für die in Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Mitglieder und ihre Ersatzmitglieder wird die Sprachzugehörigkeit durch die Sprachrolle des Bediensteten oder in Anwendung der Artikel 35 bis 41 des ordentlichen Gesetzes vom 9.

August 1980 zur Reform der Institutionen bestimmt.

Die Profile der in Absatz 1 Nr. 2, 4 und 5 erwähnten Mitglieder der Auswahlkommission und diejenigen ihrer Ersatzmitglieder werden in Absprache mit dem betreffenden Minister auf Vorschlag des betreffenden Präsidenten festgelegt.

Wenn eine Managementfunktion für Bewerber der beiden Sprachrollen für vakant erklärt wird, muss der Präsident der Auswahlkommission entweder gemäss Artikel 43 § 3 Absatz 3 der koordinierten Gesetze vom 18. Juli 1966 über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten ausreichende Kenntnisse der zweiten Sprache nachgewiesen haben oder sich von einem Bediensteten beistehen lassen, der diese Kenntnisse nachgewiesen hat.

Wenn eine Managementfunktion nur für Bewerber einer einzigen Sprachrolle für vakant erklärt wird, gehören die in Absatz 1 erwähnten Mitglieder der Kommission dieser Sprachrolle an. § 2 - Der geschäftsführende Verwalter von SELOR - Auswahlbüro der Föderalverwaltung - teilt dem für den öffentlichen Dienst zuständigen Minister die Zusammensetzung der Auswahlkommission einschliesslich der Ersatzmitglieder mit. Dieser informiert unverzüglich die Regierungsmitglieder, die über eine Frist von sieben Werktagen verfügen, um ihm ihre Einwände mitzuteilen. In diesem Fall legt der für den öffentlichen Dienst zuständige Minister dem Ministerrat eine vollständige Akte zur Beschlussfassung vor, nachdem er dem betreffenden Regierungsmitglied eine Kopie davon übermittelt hat.

Wenn der Ministerrat auf der Grundlage der von dem für den öffentlichen Dienst zuständigen Minister vorgelegten Akte ein Mitglied der Auswahlkommission ablehnt, bestimmt SELOR - Auswahlbüro der Föderalverwaltung - ein anderes Mitglied; in diesem Fall kommt Absatz 1 zur Anwendung. § 3 - Die Auswahlkommission kann die Anhörung der Bewerber und die Beratung nur rechtsgültig vornehmen, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist, mindestens zwei von ihnen der Sprachrolle des Bewerbers angehören und jede Kategorie der in § 1 Absatz 1 Nr. 2 bis 5 erwähnten Mitglieder vertreten ist.

Nur Mitglieder der Kommission, die alle Bewerber angehört haben, können an der Beratung zur Einstufung dieser Bewerber in Gruppe A, B, C oder D und zu ihrer Klassierung in den Gruppen A und B teilnehmen.

Kein Mitglied darf sich enthalten.

Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend. § 4 - Bewerber werden innerhalb fünfzehn Werktagen nach der Beratung der Auswahlkommission über ihre Einstufung in Gruppe A, B, C oder D und ihre Klassierung in Gruppe A und B informiert. » Art. 4 - Artikel 10 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 10 - § 1 - SELOR - Auswahlbüro der Föderalverwaltung - teilt dem betreffenden Minister und dem betreffenden Präsidenten das Ergebnis des in Artikel 8 erwähnten Verfahrens mit.

Ein ergänzendes Gespräch wird mit den Bewerbern der Gruppe A vorgesehen, um sie hinsichtlich der spezifischen Kompetenzen, relationalen Fähigkeiten und Managementfähigkeiten, so wie sie in der Funktionsbeschreibung und in dem Kompetenzprofil der zu vergebenden Managementfunktion vorgesehen sind, zu vergleichen. Dieses Gespräch wird von dem betreffenden Präsidenten für Bewerber für die Funktion eines Generaldirektors und von dem betreffenden Generaldirektor für Bewerber für die Funktion eines Direktors des Unterstützungsdienstes und eines operativen Direktors geführt.

Ein Bericht über jedes Gespräch wird erstellt und der Bestimmungsakte beigefügt.

Bei Abwesenheit des betreffenden Präsidenten wird dieser bei dem ergänzenden Gespräch in Bezug auf die Anwerbung für die Funktion eines Generaldirektors vom betreffenden Minister ersetzt. Bei Abwesenheit des betreffenden Generaldirektors wird dieser bei dem ergänzenden Gespräch in Bezug auf die Anwerbung für die Funktion eines Direktors des Unterstützungsdienstes und eines operativen Direktors durch einen vom Minister zu diesem Zweck bestimmten Generaldirektor ersetzt.

Bei Erschöpfung der Gruppe A wird das Verfahren mit den Bewerbern der Gruppe B wiederholt. § 2 - Bewerber werden über das Ergebnis der Anwerbung informiert. » Art. 5 - Artikel 33 § 3 desselben Erlasses wird aufgehoben.

Art. 6 - Für Bewerber, deren Bewerbung am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses für zulässig erklärt worden ist, werden die Auswahlverfahren auf der Grundlage der Bestimmungen des durch vorliegenden Erlass abgeänderten Königlichen Erlasses vom 22. Januar 2003 über die Bestimmung und die Ausübung der Managementfunktionen in den wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates und zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf das Statut des Personals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates neu aufgerollt.

Weder den Ergebnissen eines früheren Auswahlverfahrens noch der Klassierung der Bewerber wird Rechnung getragen werden.

Nach der mündlichen Teilprüfung und dem Vergleich der Diplome und Verdienste der Bewerber werden diese entweder in Gruppe A « sehr fähig », in Gruppe B « fähig », in Gruppe C « weniger fähig » oder in Gruppe D « nicht fähig » eingestuft. Diese Einstufung wird mit Gründen versehen. Die Bewerber der Gruppen A und B werden klassiert.

Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 8 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Kos, den 13. September 2004 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wissenschaftspolitik M. VERWILGHEN Der Minister des Öffentlichen Dienstes C. DUPONT Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 januari 2005.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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