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Koninklijk Besluit van 12 januari 2006
gepubliceerd op 08 maart 2006

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 januari 2005 tot het bepalen van de nadere regels voor de toekenning van de verwarmingstoelage in het kader van het Sociaal Stookoliefonds en van het koninklijk besluit van 10 augustus 2005 tot wijziging van dit besluit

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2006000021
pub.
08/03/2006
prom.
12/01/2006
ELI
eli/besluit/2006/01/12/2006000021/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

12 JANUARI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 januari 2005 tot het bepalen van de nadere regels voor de toekenning van de verwarmingstoelage in het kader van het Sociaal Stookoliefonds en van het koninklijk besluit van 10 augustus 2005 tot wijziging van dit besluit


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling - van het koninklijk besluit van 9 januari 2005 tot het bepalen van de nadere regels voor de toekenning van de verwarmingstoelage in het kader van het Sociaal Stookoliefonds, - van het koninklijk besluit van 10 augustus 2005 tot wijziging van het koninklijk besluit van 9 januari 2005 tot het bepalen van de nadere regels voor de toekenning van de verwarmingstoelage in het kader van het Sociaal Stookoliefonds, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : - van het koninklijk besluit van 9 januari 2005 tot het bepalen van de nadere regels voor de toekenning van de verwarmingstoelage in het kader van het Sociaal Stookoliefonds; - van het koninklijk besluit van 10 augustus 2005 tot wijziging van het koninklijk besluit van 9 januari 2005 tot het bepalen van de nadere regels voor de toekenning van de verwarmingstoelage in het kader van het Sociaal Stookoliefonds.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 12 januari 2006.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage 1 FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST SOZIALEINGLIEDERUNG, ARMUTSBEKÄMPFUNG UND SOZIALWIRTSCHAFT 9. JANUAR 2005 - Königlicher Erlass zur Festlegung genauerer Regeln für die Gewährung der Heizkostenzulage im Rahmen des Heizölsozialfonds ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der Verfassung, insbesondere des Artikels 108;

Aufgrund des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004, insbesondere der Artikel 207 Absatz 1 und 3, 208, 210 Absatz 3, 213, 215 und 216 Absatz 2;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 29. November 2004;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 3.

Dezember 2004;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass den ÖSHZ durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004 eine neue Aufgabe zugewiesen wird; dass diese neue Aufgabe darin besteht, bestimmten Personen mit geringem Einkommen eine Heizkostenzulage zu gewähren; dass der Königliche Erlass vom 20. Oktober 2004 zur Gewährung einer Heizkostenzulage für den Winter des Jahres 2004 die Gewährung dieser Zulage für die Lieferung eines in diesem Erlass bestimmten Brennstoffs während des Zeitraums vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2004 regelt; dass die betreffenden Bestimmungen dieses Programmgesetzes den Bestimmungen des oben erwähnten Königlichen Erlasses folgen, da sie die Gewährung einer gleichen Heizkostenzulage ab dem 1. Januar 2005 regeln; dass eine Lücke zwischen den beiden vorerwähnten Zeiträumen vermieden werden sollte; dass die ÖSHZ ab dem 1. Januar 2005 verpflichtet sind, die neue Massnahme, die in Artikel 208 und folgenden des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 vorgesehen ist, anzuwenden; dass der vorliegende Königliche Erlass die Anwendungsmodalitäten regelt, die für die Gewährung der Heizkostenzulage auf der Grundlage des vorerwähnten Programmgesetzes unerlässlich sind; dass die ÖSHZ schnellstmöglich über diese Modalitäten informiert werden müssen; dass es daher dringend notwendig ist, dass vorliegender Erlass ergeht;

Aufgrund des Gutachtens 37.976/1 des Staatsrates vom 28. Dezember 2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Sobald der auf der Rechnung angegebene Preis pro Liter eines in Betracht kommenden Brennstoffs den nachstehend festgelegten Grenzwert überschreitet, wird der Betrag der Heizkostenzulage wie folgt berechnet: 1. für Heizöl als Massengut: a) Wenn der in Rechnung gestellte Preis zwischen 0,45 EUR und weniger als 0,50 EUR pro Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,10 EUR pro Liter mit einem Maximum von 100 EUR für den Zeitraum vom 1.September bis zum 31. März. b) Wenn der in Rechnung gestellte Preis zwischen 0,50 EUR und weniger als 0,55 EUR pro Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,115 EUR pro Liter mit einem Maximum von 115 EUR für den Zeitraum vom 1. September bis zum 31. März. c) Wenn der in Rechnung gestellte Preis bei 0,55 EUR oder mehr pro Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,130 EUR pro Liter mit einem Maximum von 130 EUR für den Zeitraum vom 1.September bis zum 31.

März, 2. für Heizöl an der Pumpe: a) Wenn der in Rechnung gestellte Preis zwischen 0,50 EUR und weniger als 0,55 EUR pro Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,10 EUR pro Liter mit einem Maximum von 100 EUR für den Zeitraum vom 1.September bis zum 31. März. b) Wenn der in Rechnung gestellte Preis zwischen 0,55 EUR und weniger als 0,60 EUR pro Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,115 EUR pro Liter mit einem Maximum von 115 EUR für den Zeitraum vom 1. September bis zum 31. März. c) Wenn der in Rechnung gestellte Preis bei 0,60 EUR oder mehr pro Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,130 EUR pro Liter mit einem Maximum von 130 EUR für den Zeitraum vom 1.September bis zum 31.

März, 3. für Heizpetroleum (c): a) Wenn der in Rechnung gestellte Preis zwischen 0,53 EUR und weniger als 0,58 EUR pro Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,10 EUR pro Liter mit einem Maximum von 100 EUR für den Zeitraum vom 1.September bis zum 31. März. b) Wenn der in Rechnung gestellte Preis zwischen 0,58 EUR und weniger als 0,63 EUR pro Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,115 EUR pro Liter mit einem Maximum von 115 EUR für den Zeitraum vom 1. September bis zum 31. März. c) Wenn der in Rechnung gestellte Preis bei 0,63 EUR oder mehr pro Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,130 EUR pro Liter mit einem Maximum von 130 EUR für den Zeitraum vom 1.September bis zum 31.

März, 4. für Propangas als Massengut: a) Wenn der in Rechnung gestellte Preis zwischen 0,45 EUR und weniger als 0,50 EUR pro Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,10 EUR pro Liter mit einem Maximum von 100 EUR für den Zeitraum vom 1.September bis zum 31. März. b) Wenn der in Rechnung gestellte Preis zwischen 0,50 EUR und weniger als 0,55 EUR pro Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,115 EUR pro Liter mit einem Maximum von 115 EUR für den Zeitraum vom 1. September bis zum 31. März. c) Wenn der in Rechnung gestellte Preis bei 0,55 EUR oder mehr pro Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,130 EUR pro Liter mit einem Maximum von 130 EUR für den Zeitraum vom 1.September bis zum 31.

März.

Der Gesamtbetrag der Zulage ist für den Zeitraum vom 1. September bis zum 31. März auf jeden Fall auf 130 EUR begrenzt.

Art. 2 - Betrifft die Rechnung mehrere Wohnungen, wird die pro Wohnung in Betracht zu ziehende Anzahl Liter nach folgender Formel berechnet: Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Art. 3 - Das öffentliche Sozialhilfezentrum prüft auf der Grundlage einer Sozialuntersuchung, ob alle Bedingungen erfüllt sind.

Der Antragsteller muss dem Zentrum mindestens folgende Belege vorlegen: 1. für die erste Kategorie: a) den Personalausweis des Empfängers und gegebenenfalls der Person, die den Antrag in seinem Namen einreicht, b) den Sozialausweis, "SIS-Karte" genannt, c) auf Ersuchen des öffentlichen Sozialhilfezentrums: ein Dokument der Krankenkasse, das belegt, dass eine Person des Haushalts Anspruch auf die vorerwähnte erhöhte Beteiligung hat, 2.für die zweite Kategorie: a) den Personalausweis des Empfängers und gegebenenfalls der Person, die den Antrag in seinem Namen einreicht, b) den letzten Steuerbescheid. Wenn die Person keinen Steuerbescheid hat oder wenn ihr Sozialstatut oder der Betrag ihres Einkommens geändert hat: den letzten Lohnzettel oder die letzte Bescheinigung über eine ausgezahlte Sozialzulage. In Ermangelung dieser Dokumente: jeden Beleg, anhand dessen das Bruttoeinkommen des laufenden Jahres berechnet werden kann.

Eines oder mehrere der vorerwähnten Dokumente müssen für alle Personen vorgelegt werden, die ihren Hauptwohnort in derselben Einzel- oder Familienwohnung haben und über ein Einkommen verfügen, c) den letzten Steuerbescheid in Bezug auf den Immobiliensteuervorabzug aller Personen, die ihren Hauptwohnort in derselben Einzel- oder Familienwohnung haben und ein oder mehrere unbewegliche Güter besitzen, 3.für die beiden oben erwähnten Kategorien: a) die Rechnung über die Lieferung des in Betracht kommenden Brennstoffs, b) wenn der Antragsteller in einem Gebäude mit mehreren Wohnungen wohnt: eine Bescheinigung des Eigentümers oder des Verwalters der Immobilie, in der die Anzahl der von der Rechnung betroffenen Wohnungen angegeben ist. Art. 4 - Der Schuldforderung des öffentlichen Sozialhilfezentrums müssen folgende Belege beigefügt werden: 1. die Liste der Empfänger der Heizkostenzulage.Diese Liste enthält folgende Angaben: a) den Namen der Empfänger der Heizkostenzulage, b) die Adresse des Hauptwohnortes der Empfänger, c) den Betrag der Heizkostenzulage, die jedem Empfänger gewährt wurde, d) die Art des in Betracht kommenden Brennstoffs, der verwendet wird, e) die Adresse, an die der in Betracht kommende Brennstoff geliefert wurde;diese Adresse muss mit der Adresse des Hauptwohnortes des Empfängers übereinstimmen, 2. die Gesamtanzahl Empfänger der Heizkostenzulage und der Gesamtbetrag aller gewährten Heizkostenzulagen. Art. 5 - § 1 - Spätestens am 30. Juni übermittelt das öffentliche Sozialhilfezentrum dem Heizölsozialfonds einen Stand der Rechnungsführung. Darin ist Folgendes angegeben: 1. der Betrag des Vorschusses, über den das öffentliche Sozialhilfezentrum am 1.September des vorhergehenden Jahres verfügte, 2. der Gesamtbetrag der Heizkostenzulagen, die für Lieferungen eines in Betracht kommenden Brennstoffs während des Zeitraums vom 1. September des vorhergehenden Jahres bis zum 31. März des laufenden Jahres gewährt wurden, 3. der Saldo, dem bei der Berechnung des Betrags des Vorschusses für den folgenden Zeitraum Rechnung getragen wird. § 2 - Spätestens am 15. Dezember übermittelt das öffentliche Sozialhilfezentrum dem Heizölsozialfonds eine Ausgabenaufstellung. Übergangsmassnahmen Art. 6 - Für die erste Beteiligung des Heizölsozialfonds beträgt der Vorschuss 10 Millionen EUR. Der Betrag dieses Vorschusses wird verteilt im Verhältnis zum Anteil des Betrags der vom öffentlichen Sozialhilfezentrum im Jahr 2000 als einmalige Heizölkostenbeihilfe gewährten Zulagen im Vergleich zum Gesamtbetrag der Zulagen, die vom Staat aufgrund von Artikel 9 des Königlichen Erlasses vom 20. September 2000 zur Gewährung einer Zulage als einmalige Heizölkostenbeihilfe angenommen wurden.

Der Heizölsozialfonds kann den öffentlichen Sozialhilfezentren zusätzliche Vorschüsse von höchstens 2 Millionen EUR gewähren. Zu diesem Zweck kann jedes Zentrum einen mit Gründen versehenen Antrag beim Fonds einreichen.

Art. 7 - § 1 - Der Heizölsozialfonds übernimmt den Saldo der Kosten für die Gewährung der Heizkostenzulagen in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 20. Oktober 2004 zur Gewährung einer Heizkostenzulage für den Winter des Jahres 2004. § 2 - Der Heizölsozialfonds übernimmt den Betrag der Betriebskosten, der aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Oktober 2004 zur Gewährung einer Heizkostenzulage für den Winter des Jahres 2004 geschuldet wird. § 3 - Die vom ÖSHZ nicht verwendeten Summen, die spätestens am 1.

August 2005 gemäss dem Königlichen Erlass vom 20. Oktober 2004 zur Gewährung einer Heizkostenzulage für den Winter des Jahres 2004 auf das Zwischenkonto überwiesen wurden, werden dem Heizölsozialfonds zugeführt. § 4 - Sobald der Staat im Besitz der in Artikel 11 § 3 des Königlichen Erlasses vom 20. Oktober 2004 zur Gewährung einer Heizkostenzulage für den Winter des Jahres 2004 erwähnten Belege ist, leitet er diese an den Heizölsozialfonds weiter.

Art. 8 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Januar 2005 wirksam.

Gegeben zu Brüssel, den 9. Januar 2005 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Eingliederung Ch. DUPONT Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 januari 2006.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION 10. AUGUST 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 9.Januar 2005 zur Festlegung genauerer Regeln für die Gewährung der Heizkostenzulage im Rahmen des Heizölsozialfonds ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der Verfassung, insbesondere des Artikels 108;

Aufgrund des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004, insbesondere der Artikel 207, 208, 210 und 213, abgeändert durch das Gesetz vom 20.

Juli 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. Juli 2005;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 8. Juli 2005;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass durch Artikel 203 und folgende des Programmgesetzes eine strukturelle Massnahme zur Gewährung einer Heizkostenzulage an bestimmte Kategorien von Personen mit geringem Einkommen eingeführt worden ist; dass einige wesentliche Punkte dieser Massnahme, wie zum Beispiel der Anwendungsbereich und die Heizperiode, durch das Gesetz vom 20. Juli 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen abgeändert worden sind; dass am 1. September 2005 eine neue Heizperiode beginnt; dass das Gesetz vom 20. Juli 2005 am 31.

August 2005 in Kraft tritt; dass die öffentlichen Sozialhilfezentren, die mit der Ausführung dieser Massnahme beauftragt sind, also unverzüglich über die im vorliegenden Königlichen Erlass vorgesehenen Abänderungen der Modalitäten und Bedingungen informiert werden müssen, um die erforderlichen praktischen Massnahmen ergreifen zu können und die Zielgruppe zu unterrichten;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 9. Januar 2005 zur Festlegung genauerer Regeln für die Gewährung der Heizkostenzulage im Rahmen des Heizölsozialfonds wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Artikel 1 - § 1 - Sobald der auf der Rechnung angegebene Preis pro Liter Heizöl als Massengut oder Propangas als Massengut den nachstehend festgelegten Grenzwerten entspricht oder sie überschreitet, wird der Betrag der Heizkostenzulage wie folgt festgelegt: - Wenn der in Rechnung gestellte Preis mindestens 0,4000 EUR und weniger als 0,4250 EUR pro Liter beträgt, beläuft sich die Zulage auf 3 Cent pro Liter. - Wenn der in Rechnung gestellte Preis mindestens 0,4250 EUR und weniger als 0,4500 EUR pro Liter beträgt, beläuft sich die Zulage auf 5 Cent pro Liter. - Wenn der in Rechnung gestellte Preis mindestens 0,4500 EUR und weniger als 0,4750 EUR pro Liter beträgt, beläuft sich die Zulage auf 7 Cent pro Liter. - Wenn der in Rechnung gestellte Preis mindestens 0,4750 EUR und weniger als 0,5000 EUR pro Liter beträgt, beläuft sich die Zulage auf 8 Cent pro Liter. - Wenn der in Rechnung gestellte Preis mindestens 0,5000 EUR und weniger als 0,5250 EUR pro Liter beträgt, beläuft sich die Zulage auf 9 Cent pro Liter. - Wenn der in Rechnung gestellte Preis mindestens 0,5250 EUR pro Liter beträgt, beläuft sich die Zulage auf 10 Cent pro Liter.

Für den Zeitraum vom 1. September bis zum 30. April, nachstehend « Heizperiode » genannt, können für die Gewährung der Heizkostenzulage maximal 1 500 Liter eines in Betracht kommenden Brennstoffs berücksichtigt werden. § 2 - Am ersten Tag der Heizperiode eines jeden Jahres und zum ersten Mal am 1. September 2006 werden die Grenzwerte und die entsprechenden Beträge der Heizkostenzulage wie folgt angepasst: a) Es wird ein Bezugsgrenzwert nach folgender Formel bestimmt: 1,30 X den durchschnittlichen Höchstpreis des Heizöls der letzten fünf Jahre. Der so bestimmte Bezugsgrenzwert wird auf die zweite Dezimalstelle nach unten abgerundet. b) Es werden einerseits zwei Grenzwerte vom Bezugsgrenzwert abgezogen und andererseits drei Grenzwerte hinzugerechnet;anschliessend wird der entsprechende Betrag der Zulage pro Liter wie folgt festgelegt: Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Der Bezugsgrenzwert wird erst angepasst, wenn die Abweichung vom vorherigen Bezugsgrenzwert über 0,0500 EUR liegt. » Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 1bis - § 1 - Sobald der auf der Rechnung angegebene Preis pro Liter Heizöl an der Pumpe oder Heizpetroleum (c) an der Pumpe dem ersten Grenzwert, der in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses für Heizöl als Massengut und Propangas als Massengut festgelegt wird, entspricht oder ihn überschreitet, beläuft sich die Zulage auf 100 EUR pro Heizperiode. » Art. 3 - In denselben Erlass wird ein Artikel 1ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 1ter - Die Gewährung einer Heizkostenzulage für einen der in Artikel 1 erwähnten Brennstoffe schliesst die Gewährung einer Heizkostenzulage für einen der in Artikel 1bis erwähnten Brennstoffe aus, und umgekehrt. » Art. 4 - Artikel 3 Absatz 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Die Bestimmung unter Nr.1 wird durch eine Bestimmung unter Buchstabe d) mit folgendem Wortlaut ergänzt: « d) auf Ersuchen des öffentlichen Sozialhilfezentrums: den letzten Steuerbescheid des Empfängers und der Mitglieder des Haushalts.

In Ermangelung dieses Steuerbescheids oder wenn das Sozialstatut oder der Betrag des Einkommens des Empfängers oder der anderen Mitglieder des Haushalts geändert hat: den letzten Lohnzettel oder die letzte Bescheinigung über eine ausgezahlte Sozialzulage. In Ermangelung dieser Dokumente: jeden Beleg, anhand dessen das jährliche steuerpflichtige Bruttoeinkommen des laufenden Jahres berechnet werden kann, ». 2. In der Bestimmung unter Nr.2 Buchstabe b) Absatz 2 wird zwischen den Wörtern « anhand dessen das » und dem Wort « Bruttoeinkommen » das Wort « steuerpflichtige » eingefügt. 3. An der Stelle der Bestimmung unter Nr.3, die Nr. 4 wird, wird eine neue Bestimmung unter Nr. 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « 3. für die dritte Kategorie: a) den Personalausweis des Empfängers und gegebenenfalls der Person, die den Antrag in seinem Namen einreicht, b) oder die Entscheidung über die Annehmbarkeit des Antrags auf kollektive Schuldenregelung, die in Artikel 1657/6 [sic, zu lesen ist: Artikel 1675/6] des Gerichtsgesetzbuches erwähnt ist und dem Empfänger gegenüber ausgesprochen worden ist, oder eine Bescheinigung der Person oder Einrichtung, wie sie in Artikel 67 des Gesetzes vom 12.Juni 1991 über den Verbraucherkredit erwähnt sind und die zugunsten des Empfängers Schuldenvermittlung betreiben, ».

Art. 5 - In Artikel 4 desselben Erlasses werden die Wörter « Der Schuldforderung des öffentlichen Sozialhilfezentrums müssen folgende Belege beigefügt werden: » durch die Wörter « Die öffentlichen Sozialhilfezentren übermitteln dem Föderalen Öffentlichen Programmierungsdienst Sozialeingliederung auf elektronischem Wege die abgeschlossenen Rechnungen, die folgende Angaben enthalten müssen: » ersetzt.

Art. 6 - Artikel 5 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 5 - Für die dritte Kategorie von Verbrauchern mit geringem Einkommen wird der Betrag der Heizkostenzulage vom öffentlichen Sozialhilfezentrum für die vollständige oder teilweise Begleichung der Rechnung verwendet. » Art. 7 - Artikel 6 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 6 - Die öffentlichen Sozialhilfezentren zahlen dem Heizölsozialfonds den Betrag des nicht gebrauchten Vorschusses durch Überweisung auf das vom Fonds mitgeteilte Konto zurück. » Art. 8 - Artikel 7 desselben Erlasses wird aufgehoben.

Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 31. August 2005 in Kraft.

Gegeben zu Nizza, den 10. August 2005 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Eingliederung Ch. DUPONT Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 januari 2006.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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