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Koninklijk Besluit van 12 januari 2006
gepubliceerd op 14 maart 2006

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 augustus 2005 tot vaststelling van de voorwaarden waaronder kinderbijslag wordt verleend ten behoeve van het kind dat onderwijs volgt of een vorming doorloopt

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2006000041
pub.
14/03/2006
prom.
12/01/2006
ELI
eli/besluit/2006/01/12/2006000041/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

12 JANUARI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 augustus 2005 tot vaststelling van de voorwaarden waaronder kinderbijslag wordt verleend ten behoeve van het kind dat onderwijs volgt of een vorming doorloopt


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van van het koninklijk besluit van 10 augustus 2005 tot vaststelling van de voorwaarden waaronder kinderbijslag wordt verleend ten behoeve van het kind dat onderwijs volgt of een vorming doorloopt, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Besluit :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van van het koninklijk besluit van 10 augustus 2005 tot vaststelling van de voorwaarden waaronder kinderbijslag wordt verleend ten behoeve van het kind dat onderwijs volgt of een vorming doorloopt.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 12 januari 2006.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 10. AUGUST 2005 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen,unter denen Kinderzulagen gewährt werden für ein Kind, das Unterrichtskurse besucht oder seine Ausbildung fortsetzt ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss! Aufgrund der koordinierten Gesetze vom 19.Dezember 1939 über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger, insbesondere des Artikels 62 § 3, ersetzt durch das Gesetz vom 20. Juli 2005;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. Dezember 1975 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen Kinderzulagen zugunsten eines Kindes, das dem Unterricht folgt, bewilligt werden, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 17. August 1976, 21. August 1978, 23. April 1979, 7. Januar 1980, 18. Juni 1981, 5. Dezember 1983, 5. Dezember 1984, 16. Juli 1985, 12. August 1985, 25. Juni 1986, 16. Februar 1987, 24. Juni 1987, 26.Juni 1987, 19. Februar 1988, 26. Oktober 1988, 24.

Januar 1990, 11. Juni 1991, 15. März 1995, 6. April 1995, 29. Oktober 1997, 7. März 2001, 11. Dezember 2001, 9. Juli 2002 und 29. Februar 2004;

Aufgrund des Vorschlags des Geschäftsführenden Ausschusses des Landesamtes für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern vom 7.

Juni 2005;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. Juni 2005;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 28.

Juni 2005;

Aufgrund des Gutachtens 38.657/1 des Staatsrates vom 12. Juli 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir : KAPITEL I - Nicht-hochschulischer Unterricht Artikel 1 - Kinderzulagen werden für die Kinder gewährt, die in einer oder mehreren Lehranstalten Kurse besuchen oder in einem oder mehreren Ausbildungszentren für Ständige Weiterbildung des Mittelstandes an den Kursen für die Ausbildung zum Betriebsleiter teilnehmen.

Die Kurse müssen mindestens siebzehn Stunden pro Woche umfassen.

Art. 2 - Mit Unterrichtsstunden werden gleichgesetzt : 1. Stunden, die obligatorischerweise unter der Aufsicht von Lehrern mit praktischen Übungen in der Lehranstalt verbracht werden, 2.Stunden, die obligatorischerweise unter Aufsicht als Lernstunden in der Lehranstalt verbracht werden, mit einem Maximum von vier Stunden pro Woche, 3. Praktika, sofern das Absolvieren dieser Praktika Bedingung ist für den Erhalt eines Diploms, einer Bescheinigung oder eines Brevets, die per Gesetz, Dekret, Ordonnanz oder Verordnung anerkannt sind. Art. 3 - Kinderzulagen werden ebenfalls gewährt zugunsten von Kindern, die nicht mehr schulpflichtig sind und entweder an einer der Arten des Teilzeitsekundarunterrichts im gewöhnlichen oder im Sonderschulsystem, so wie er unter den von den Gemeinschaften festgelegten Bedingungen organisiert wird, teilnehmen, oder unbeschadet der Anwendung von Artikel 62 § 2 der vorerwähnten koordinierten Gesetze eine in Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1983 über die Schulpflicht erwähnte anerkannte Ausbildung machen.

Art. 4 - Es wird davon ausgegangen, dass den Bedingungen von Artikel 1 entsprechen : 1. Unterricht, der in einer Lehranstalt für Sonderschulunterricht erteilt wird, aber nicht in Artikel 3 erwähnt ist, 2.Unterricht ausserhalb des Königreichs, dessen Programm von der ausländischen Behörde anerkannt ist oder einem von dieser Behörde anerkannten Programm entspricht.

Art. 5 - Die Kurse müssen regelmässig besucht werden.

Der regelmässige Schulbesuch wird nicht in Frage gestellt durch Abwesenheiten bei : 1. einer Krankheit des Kindes, 2.einer schweren oder ansteckenden Krankheit innerhalb der Familie, 3. einem ausserordentlichen Ereignis in der Familie, 4.einer Verhinderung, die auf zufällige Verkehrsprobleme zurückzuführen ist, 5. der Erbringung von Pflegeleistungen zugunsten des Zulagenempfängers oder des Familienoberhaupts;in diesem Fall muss die Anwesenheit des Kindes zu Hause unentbehrlich sein und werden im Laufe eines selben Schuljahres höchstens hundertzwanzig halbe Abwesenheitstage berücksichtigt, 6. einem Streik von Mitgliedern des Lehrpersonals, 7.einem anderen Grund als den unter den Punkten 1 bis 6 erwähnten Gründen, wenn diese Abwesenheit von der Direktion der Lehranstalt als gerechtfertigt betrachtet wird.

Bei ungerechtfertigter Abwesenheit werden die Kinderzulagen ab dem Tag der ersten ungerechtfertigten Abwesenheit bis zum letzten Tag der ungerechtfertigten Abwesenheit einschliesslich nicht geschuldet.

Art. 6 - Die Kinderzulagen werden während der Weihnachts- und Osterferien weiterhin gewährt, sofern das Kind die Kurse seit Beginn des Kalendermonats vor dem Monat, in dem die Ferien begonnen haben, regelmässig besucht hat. Die Kinderzulagen werden auch während der Sommerferien weiter gewährt, wenn das Kind die Kurse seit Ende der Osterferien regelmässig besucht hat.

Als Sommerferien betrachtet man die Periode zwischen dem Ende des Schuljahres in der Lehranstalt, die das Kind vor den Ferien besuchte, und dem Beginn des Schuljahres in der Lehranstalt, in der das Kind im darauffolgenden Schuljahr oder im darauffolgenden akademischen Jahr Kurse besucht. Diese Periode darf hundertzwanzig Kalendertage jedoch nicht überschreiten.

Art. 7 - Nimmt das Kind den Schulbesuch nicht tatsächlich wieder auf, werden die Kinderzulagen während der Sommerferien gewährt, die das Kind von der Lehranstalt bekommt, die es verlassen hat. Es wird davon ausgegangen, dass diese Ferien spätestens am 31. August enden.

KAPITEL II - Hochschulunterricht Art. 8 - Als Hochschulunterricht werden betrachtet : 1. der im Königreich organisierte und als solcher anerkannte Hochschulunterricht, 2.der ausserhalb des Königreichs organisierte Hochschulunterricht, dessen Programm von der ausländischen Behörde anerkannt wird oder einem von dieser Behörde anerkannten Programm entspricht, 3. die Ausbildung der Diener eines vom Staat anerkannten Kultes, 4.die wissenschaftlichen Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Königliche Militärschule oder auf ein Ingenieurstudium.

Art. 9 - § 1 - Ein Anrecht auf Kinderzulagen eröffnen Kinder, die in einer oder mehreren Lehranstalten innerhalb oder ausserhalb des Königreichs eingeschrieben sind, um eine oder mehrere Ausbildungen von insgesamt mindestens 27 Credits pro akademisches Jahr zu absolvieren.

Die im Rahmen der Abfassung einer Doktorarbeit gewährten Credits werden für das Erreichen der in Absatz 1 erwähnten Norm nicht in Betracht gezogen.

Ist das Kind an einer sich im Königreich befindenden Lehranstalt für Hochschulunterricht eingeschrieben und nimmt es an einer Ausbildung teil, die erteilt wird in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem anderen Staat, der an einem gemeinschaftlichen Aktionsprogramm im Bildungsbereich beteiligt ist, muss diese Ausbildung integraler Bestandteil des Studienprogramms dieser sich im Königreich befindenden Lehranstalt für Hochschulunterricht sein und von dieser Anstalt vollständig anerkannt werden.

Bei einer ausserhalb des Königreichs stattfindenden Ausbildung infolge einer Einschreibung an einer Lehranstalt für Hochschulunterricht ausserhalb des Königreichs, deren Programm von der ausländischen Behörde anerkannt ist oder einem von dieser Behörde anerkannten Programm entspricht, wird davon ausgegangen, dass sie die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen erfüllt. § 2 - Das Anrecht auf Kinderzulagen ist erworben für das ganze akademische Jahr, wenn ein Total von mindestens 27 Credits erreicht ist infolge : - einer Einschreibung bis spätestens zum 30. November des betreffenden akademischen Jahres, - mehrerer Einschreibungen, von denen die erste spätestens zum 30.

November des betreffenden akademischen Jahres erfolgt ist.

Wenn das Total von 27 Credits infolge einer oder mehrerer nach dem 30.

November des betreffenden akademischen Jahres erfolgten Einschreibungen erreicht wird, besteht das Anrecht auf Kinderzulagen ab dieser Einschreibung oder ab der ersten dieser Einschreibungen.

Art. 10 - Die Kinderzulagen werden nicht länger geschuldet, wenn das Kind im Laufe des akademischen Jahres seine Einschreibung(en) unter die Norm von 27 Credits zurückschraubt oder der Ausbildung oder den Ausbildungen im Laufe des akademischen Jahres, für das es eingeschrieben war, ein Ende setzt.

Art. 11 - Die Gewährung der Kinderzulagen wird während der Periode, die zwei aufeinander folgende akademische Jahre trennt, aufrechterhalten. Diese Periode darf hundertzwanzig Kalendertage jedoch nicht überschreiten.

Art. 12 - Wenn das Kind keine neue Ausbildung durch Einschreibung an einer Lehranstalt für Hochschulunterricht anfängt, werden die Kinderzulagen während der Sommerferien weiter gewährt, die das Kind von der Lehranstalt bekommt, die es verlassen hat. Es wird davon ausgegangen, dass diese Ferien spätestens am 30. September enden.

KAPITEL III - Gemeinsame Bestimmungen Art. 13 - Eine Erwerbstätigkeit des Kindes führt nicht zur Aussetzung der Gewährung der Kinderzulagen : a) wenn sie während der Monate Juli, August und September ausgeübt wird, b) für jeden Monat des ersten, zweiten und vierten Kalenderquartals, wenn sie 240 Stunden pro Quartal nicht überschreitet. Im Sinne des vorliegenden Erlasses versteht man unter Erwerbstätigkeit jede Tätigkeit, die im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder eines Statuts oder aber als Selbständiger ausgeübt wird.

Art. 14 - Was die Bestimmungen von Artikel 13 Absatz 1 betrifft, wird in folgenden Fällen eine Ausnahme gemacht : a) Während der in den Artikeln 7 und 12 erwähnten Ferienperioden führt eine Erwerbstätigkeit nicht zur Aussetzung der Gewährung der Kinderzulagen, wenn diese Tätigkeit in dem Kalenderquartal, in das die Ferien fallen, nicht mehr als 240 Stunden umfasst.b) Für die in Artikel 3 erwähnten Kinder führt eine Erwerbstätigkeit nicht zur Aussetzung der Gewährung der Kinderzulagen, wenn der sich aus dieser Erwerbstätigkeit ergebende Bruttolohn 394,15 Euro pro Monat nicht überschreitet.Dieser Betrag ist an den Schwellenindex 103,14 der Verbraucherpreise (Basis 1996 = 100) gebunden. Er entwickelt sich gemäss den Bestimmungen von Artikel 76bis §§ 1 und 3 der vorerwähnten koordinierten Gesetze. c) Für die Kinder, die ein Praktikum absolvieren, das erforderlich ist für den Erhalt eines Diploms, einer Bescheinigung oder eines Brevets, die per Gesetz, Dekret, Ordonnanz oder Verordnung anerkannt sind, führt der monatliche Bruttolohn nicht zur Aussetzung der Gewährung der Kinderzulagen, wenn er den im vorhergehenden Absatz erwähnten Betrag nicht überschreitet. Art. 15 - Der Erhalt einer Sozialleistung in Anwendung einer belgischen oder ausländischen Regelung in Sachen Krankheit, Invalidität, Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten führt nicht zur Aussetzung der Gewährung der Kinderzulagen, wenn diese Leistung aus einer zugelassenen Erwerbstätigkeit hervorgeht.

Der Erhalt einer Sozialleistung in Anwendung einer belgischen oder ausländischen Regelung in Sachen Arbeitslosigkeit oder der Erhalt einer in Kapitel IV Abschnitt 5 des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnten Laufbahnunterbrechungszulage führt zur Aussetzung der Gewährung der Kinderzulagen.

Für die in Artikel 14 Buchstabe b) und c) erwähnten Kinder führt der Erhalt einer Sozialleistung infolge von in diesen Bestimmungen jeweils erwähnten Erwerbstätigkeiten jedoch zur Aussetzung der Gewährung der Familienzulagen, wenn der Betrag der Leistung den Betrag, auf den diese Bestimmungen verweisen, überschreitet.

Für die Anwendung von Absatz 3 wird der Erhalt von Urlaubsgeld in Anwendung der Rechtsvorschriften über den Jahresurlaub von Lohnempfängern oder in Anwendung eines in einem paritätischen Organ abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommens während der Monate, in denen dieses Urlaubsgeld ausgezahlt wird, nicht in Betracht gezogen.

Art. 16 - Ein Kind, das den Unterricht im Ausland, den es während der gesamten Periode ab dem Ende der Ferien im Ausland bis Juni einschliesslich regelmässig besucht hat, unterbricht, erhält weiter Kinderzulagen während der in Artikel 6 Absatz 2 und in Artikel 11 erwähnten Perioden, unter der Bedingung, dass es den Unterricht wieder aufnimmt oder sich für eine Ausbildung in Belgien oder in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums einschreibt, und zwar am Tag, an dem der Unterricht tatsächlich wieder anfängt, oder am Tag, an dem die Einschreibungen für diese Ausbildung beginnen, spätestens aber am 30. November desselben Kalenderjahres.

Das Anrecht auf Kinderzulagen aufgrund des vorliegenden Artikels beginnt frühestens am 1. Juli oder am darauf folgenden Datum der Unterbrechung des Unterrichts im Ausland und endet spätestens am 30.

November desselben Kalenderjahres.

Ein Kind, das den Unterricht oder die Ausbildung, an denen es in Belgien oder in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums während der gesamten Periode ab dem 1. Dezember bis zum Ferienanfang im Ausland regelmässig teilgenommen hat, unterbricht, erhält während der Ferienperiode im Ausland weiter Kinderzulagen, unter der Bedingung, dass es die Kurse im Ausland am Tag, an dem sie tatsächlich beginnen, wieder aufnimmt.

Als Ferienperiode im Ausland im Sinne von Absatz 1 versteht man die den tatsächlichen Ferien im Ausland entsprechende Periode, für die ein Nachweis vorgelegt werden muss. Sie darf hundertzwanzig Tage jedoch nicht überschreiten.

Art. 17 - Die Artikel 6, 7, 11, 12 und 16 sind nicht anwendbar, wenn eine Erwerbstätigkeit oder der Erhalt einer Sozialleistung in Anwendung einer belgischen oder ausländischen Regelung in Sachen Krankheit, Invalidität, Arbeitslosigkeit, Laufbahnunterbrechung, Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten zu einer Aussetzung der Gewährung der Kinderzulagen geführt hat für den Kalendermonat, der dem Monat, in dem die Ferienperiode oder die Periode zwischen zwei akademischen Jahren beginnt, vorausgeht.

Art. 18 - Ein Kind, dass für eine oder mehrere Ausbildungen des Hochschulunterrichts mit einer Gesamtanzahl von weniger als 27 Credits eingeschrieben ist und ausserdem Kurse im nicht-hochschulischen Unterricht belegt, eröffnet ein Anrecht auf Kinderzulagen, wenn die Bedingungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt sind. Für die Anwendung dieser Bestimmung werden die im Hochschulunterricht zugeteilten Credits in Unterrichtsstunden umgewandelt.

KAPITEL IV - Übergangs- und Aufhebungsbestimmungen Art. 19 - Der Königliche Erlass vom 30. Dezember 1975 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen Kinderzulagen zugunsten eines Kindes, das dem Unterricht folgt, bewilligt werden, wird aufgehoben.

Art. 20 - Als Übergangsmassnahmen : 1. bleibt Artikel 4 des vorerwähnten Erlasses vom 30.Dezember 1975 jedoch anwendbar : a) auf Kinder, die ausschliesslich Kurse des Hochschulunterrichts besuchen, deren Modalitäten nicht mit Credits gewichtet werden, b) auf Kinder, die eingeschrieben sind, um an einer oder mehreren Ausbildungen des Hochschulunterrichts teilzunehmen, deren Modalitäten zwar mit Credits gewichtet werden, deren Total jedoch unter 27 liegt, und an Kursen des Hochschulunterrichts teilnehmen, deren Modalitäten nicht mit Credits gewichtet werden.In einem solchen Fall werden die Credits notwendigenfalls in Unterrichtsstunden umgewandelt, 2. bleibt Artikel 12 desselben Erlasses bis zum 30.September 2005 anwendbar auf Kinder, die nach den am Ende des akademischen Jahres 2004-2005 gewährten Sommerferien kein Hochschulstudium mehr weitermachen.

Art. 21 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2005 in Kraft.

Art. 22 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Nizza, den 10. August 2005 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten, R. DEMOTTE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 januari 2006.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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