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Koninklijk Besluit van 12 juli 2009
gepubliceerd op 10 november 2009

Koninklijk besluit tot regeling van de overplaatsing van bepaalde militairen naar het administratief en logistiek kader van de federale politie. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2009000733
pub.
10/11/2009
prom.
12/07/2009
ELI
eli/besluit/2009/07/12/2009000733/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


12 JULI 2009. - Koninklijk besluit tot regeling van de overplaatsing van bepaalde militairen naar het administratief en logistiek kader van de federale politie. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 12 juli 2009 tot regeling van de overplaatsing van bepaalde militairen naar het administratief en logistiek kader van de federale politie (Belgisch Staatsblad van 24 juli 2009).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 12. JULI 2009 - Königlicher Erlass zur Regelung der Versetzung bestimmter Militärpersonen zum Verwaltungs- und Logistikkader der föderalen Polizei ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 16. Juli 2005 zur Versetzung bestimmter Militärpersonen zu einem öffentlichen Arbeitgeber, abgeändert durch die Gesetze vom 5. März 2006, 20. Juli 2006 und 27. Dezember 2006;

Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere des Artikels 118 Absatz 2, abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juli 2005, und des Artikels 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002;

Aufgrund des Protokolls Nr. 222/2 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 9. April 2008 und des Protokolls Nr. N-266.2414 des Verhandlungsausschusses des Militärpersonals der Streitkräfte vom 15.

April 2008;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. März 2008;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes vom 15. Januar 2009;

Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 11. März 2009; Aufgrund des Gutachtens Nr. 46.289/2 des Staatsrates vom 6. Mai 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12.

Januar1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers der Landesverteidigung und des Ministers des Innern, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Anwendungsbereich Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Militärpersonen, die unter die Bestimmungen des Gesetzes vom 16. Juli 2005 zur Versetzung bestimmter Militärpersonen zu einem öffentlichen Arbeitgeber fallen und die Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der föderalen Polizei werden möchten.

Art. 2 - Wenn im Rahmen der Mobilität kein einziger Bewerber für geeignet befunden wird, können die innerhalb der föderalen Polizei vakanten statutarischen Stellen der Stufe B, C oder D für die im Gesetz vom 16. Juli 2005 erwähnten Militärpersonen für vakant erklärt werden.

KAPITEL 2 - Überlassung Art. 3 - Der Generaldirektor der Generaldirektion der Unterstützung und der Verwaltung der föderalen Polizei teilt dem Minister der Landesverteidigung über die Direktion der Anwerbung und der Auswahl die in Artikel 2 erwähnten vakanten Stellen und die in Artikel VI.II.18 RSPol erwähnten Angaben mit; der Minister der Landesverteidigung gewährleistet dann den Aufruf an die Bewerber und die Mitteilung der berücksichtigten Bewerber.

Art. 4 - Die Militärpersonen, die den Dienstgrad eines Soldaten, ersten Soldaten, Korporals, Oberkorporals beziehungsweise ersten Oberkorporals innehaben, haben Zugang zu den Stellen der Stufe D. Die Militärpersonen, die den Dienstgrad eines Sergeanten, ersten Sergeanten, ersten Obersergeanten, ersten Sergeant-Majors, Adjutanten, Oberadjutanten beziehungsweise Adjutant-Majors innehaben, haben Zugang zu den Stellen der Stufe C. Die in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 6. Dezember 2001 zur Gewährung von finanziellen Vorteilen an bestimmte Militärpersonen, die eine heilhilfsberufliche Funktion ausüben, erwähnten Militärpersonen, die den Dienstgrad eines Sergeanten, ersten Sergeanten, ersten Obersergeanten, ersten Sergeant-Majors, Adjutanten, Oberadjutanten beziehungsweise Adjutant-Majors innehaben oder die in Übereinstimmung mit der in Artikel 4 § 2 Absatz 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. März 2003 über die Anwerbung von Militärpersonen und das Statut der Militärmusiker und zur Abänderung verschiedener auf das Personal der Landesverteidigung anwendbarer Gesetze erwähnten besonderen Anwerbung angeworben worden sind, haben Zugang zu den Stellen der Stufe B. Den in den Absätzen 1, 2 und 3 erwähnten Dienstgraden werden die Dienstgrade gleichgesetzt, die bei der Marine, beim medizinischen Dienst und bei den Militärmusikern als gleichwertig betrachtet werden.

Art. 5 - Die Bewerbung einer Militärperson um die Auswahl für die Überlassung und die spätere Versetzung ist nur zulässig, wenn sie den in Artikel 19 Nr. 1 bis 6 des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste vorgesehenen Bedingungen genügt.

Das Auswahlverfahren für die Überlassung einer Militärperson innerhalb der föderalen Polizei verläuft gemäss einer oder mehreren der in Artikel VI.II.21 RSPol erwähnten Auswahlmodalitäten.

Art. 6 - Nach der Auswahl innerhalb der föderalen Polizei wird die ausgewählte Militärperson für einen Zeitraum von einem Jahr dort überlassen.

Art. 7 - Der Überlassungszeitraum ist eine Probezeit, während deren die Militärperson in der Funktion beschäftigt wird, für die sie der föderalen Polizei überlassen worden ist.

Die Überlassung ersetzt die in Teil V Titel III RSPol erwähnte Probezeit.

Art. 8 - Während des Überlassungszeitraums muss die Militärperson an den Ausbildungen teilnehmen, die von der föderalen Polizei auferlegt werden und die für die Ausführung ihrer Aufgaben bestimmt sind.

Die Ausbildungskosten gehen zu Lasten der föderalen Polizei.

Art. 9 - Das Ministerium der Landesverteidigung teilt der föderalen Polizei die restlichen Urlaubstage und die Anzahl Krankheitstage der Militärperson zum Zeitpunkt der Überlassung mit.

Art. 10 - Die föderale Polizei ist zivilrechtlich haftbar für die dort überlassenen Militärpersonen.

Art. 11 - Die individuelle Überlassung endet: 1. von Rechts wegen mit dem Ablauf des in Artikel 6 erwähnten Zeitraums von einem Jahr, 2.jederzeit mit dreimonatiger Kündigungsfrist auf Antrag der Militärperson, des Ministers der Landesverteidigung oder des Generaldirektors der Generaldirektion der Unterstützung und der Verwaltung, ausser wenn zwischen den betroffenen Parteien eine kürzere Frist vereinbart wird, 3. auf Beschluss des Generaldirektors der Generaldirektion der Unterstützung und der Verwaltung nach dreimonatiger Abwesenheit aus gesundheitlichen Gründen, 4.auf Beschluss des Generaldirektors der Generaldirektion der Unterstützung und der Verwaltung, wenn die Militärbehörde der Militärperson eine statutarische Massnahme auferlegt, 5. bei Nichtbestehen der Probezeit, 6.bei einer Ernennung als statutarisches Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders.

KAPITEL 3 - Versetzung Art. 12 - In dem Monat vor dem Ende der Überlassung fasst der Generaldirektor der Generaldirektion der Unterstützung und der Verwaltung oder der Direktor des Dienstes, den er bestimmt, aufgrund der Stellungnahme des betreffenden Generaldirektors oder gegebenenfalls des Generalkommissars einen Beschluss zur Versetzung beziehungsweise Nichtversetzung.

Dieser Beschluss stützt sich auf die von der überlassenen Militärperson an den Tag gelegte Fähigkeit, die Funktion, für die sie in den Dienst gerufen worden ist, tatsächlich auszuüben.

Eine überlassene Militärperson kann nicht versetzt werden, wenn sie in Anwendung der Bestimmungen über die Urlaubsarten und Abwesenheiten während mehr als eines Viertels des für die Überlassung festgelegten Zeitraums abwesend gewesen ist, selbst wenn sie während dieses Zeitraums im aktiven Dienst geblieben ist. Sie kann auf Beschluss des Generaldirektors der Generaldirektion der Unterstützung und der Verwaltung mit dem Einverständnis des Ministers der Landesverteidigung in den Genuss einer neuen Überlassung von gleicher Dauer wie derjenigen der Abwesenheit kommen, ohne an einer neuen Auswahl teilnehmen zu müssen.

In Abweichung von Absatz 2 wird der Zeitraum der Überlassung automatisch verlängert, wenn der Abwesenheitszeitraum aus einem Mutterschaftsurlaub, Elternurlaub, Aufnahmeurlaub oder Adoptionsurlaub hervorgeht.

Art. 13 - In dem Beschluss, mit dem die Versetzung erlaubt wird, wird die überlassene Militärperson mit Wirkung vom Tag, der dem Ende der Überlassung folgt, ohne weitere Verpflichtung zur Probezeit zum statutarischen Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders in den Dienstgrad, der mit ihrer in Artikel 2 erwähnten Stelle verbunden ist, ernannt.

Art. 14 - Für die Berechnung des Stufenalters kommen alle Zeiträume aktiven Dienstes ab dem Datum der Ernennung in einen der militärischen Dienstgrade, die Zugang zu der betreffenden Stufe geben, in Betracht.

Für die Berechnung des Dienstgradalters kommen die Dienste, die tatsächlich als überlassene Militärperson in der bekleideten Funktion geleistet worden sind, in Betracht.

Für die Berechnung des Dienstalters kommen alle Zeiträume aktiven Dienstes als Militärperson in Betracht.

Art. 15 - Die versetzte Militärperson behält das finanzielle Dienstalter, das sie bei den Streitkräften erworben hat, ausser wenn das aufgrund der Artikel XI.II.3 bis XI.II.9 RSPol berechnete finanzielle Dienstalter für sie vorteilhafter ist.

Art. 16 - Die zum Verwaltungs- und Logistikkader der föderalen Polizei versetzte Militärperson fällt in die mit dem in Artikel 13 erwähnten Dienstgrad verbundene Mindestgehaltstabellengruppe, wie in Artikel II.III.4 RSPol erwähnt.

Sie fällt in die erste, zweite, dritte beziehungsweise vierte Gehaltstabelle der Mindestgehaltstabellengruppe, wenn sie a) ein Kaderalter von weniger als sechs Jahren aufweist, das Zugang zu der betreffenden Stufe gibt, b) ein Kaderalter von mindestens sechs Jahren, aber von weniger als zwölf Jahren aufweist, das Zugang zu der betreffenden Stufe gibt, c) ein Kaderalter von mindestens zwölf Jahren, aber von weniger als achtzehn Jahren aufweist, das Zugang zu der betreffenden Stufe gibt, d) ein Kaderalter von mindestens achtzehn Jahren aufweist, das Zugang zu der betreffenden Stufe gibt. Unter Kaderalter, das Zugang zu der betreffenden Stufe gibt, versteht man das Dienstalter, das in den Dienstgraden erworben worden ist, die Zugang zu einer der in Artikel 4 erwähnten Stufen geben.

Art. 17 - Das Dienstalter in der Gehaltstabelle wird bestimmt anhand des Kaderalters, das Zugang zu der betreffenden Stufe gibt, nach Abzug von sechs, zwölf oder achtzehn Jahren, wenn das Personalmitglied in die zweite, dritte beziehungsweise vierte Gehaltstabelle der betreffenden Gehaltstabellengruppe fällt.

Art. 18 - Jeden Monat, in dem das Gehalt der versetzten Militärperson zuzüglich der zusammen mit dem Gehalt gezahlten Zulagen unter dem in Absatz 2 erwähnten gesicherten Gehalt liegt, erhält die versetzte Militärperson das gesicherte Gehalt.

Das gesicherte Gehalt entspricht dem Gehalt, das die Militärperson in dem Monat vor ihrer Versetzung erhalten hat, gegebenenfalls zuzüglich der Haushalts- oder Ortszulage und eines Zwölftels der in Artikel 30 des Königlichen Erlasses vom 18. März 2003 über das Besoldungsstatut der Militärpersonen aller Ränge und die Regelung der Dienstleistungen der Militärpersonen des aktiven Kaders unter dem Rang eines Offiziers erwähnten Auswahlzulage, der in Artikel 32 desselben Erlasses erwähnten Ausbildungszulage und der in Artikel 34 desselben Erlasses erwähnten Meisterzulage, wenn sie diese in dem Monat vor ihrer Versetzung erhielt.

Jedes Mal, wenn das Gehalt der versetzten Militärperson nicht vollständig geschuldet wird, wird das gesicherte Gehalt in gleichem Masse verringert.

Art. 19 - Die Artikel XIV.I.7, XIV.I.9 und XIV.I.10 RSPol finden mutatis mutandis Anwendung auf die versetzte Militärperson, die sich vor dem ersten September nach dem Datum ihrer Versetzung für eine zertifizierte Ausbildung einschreibt.

Art. 20 - Das Niveau der Sprachkenntnis der versetzten Militärperson wird durch Anwendung der in Anlage 14 RSPol aufgeführten Tabelle der Äquivalenzen bestimmt.

KAPITEL 4 - Abänderungs- und Schlussbestimmungen Art. 21 - Artikel 15 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 2007 zur Regelung der Versetzung bestimmter Militärpersonen zum Verwaltungs- und Logistikkader der Polizeizonen wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Für die Berechnung des Dienstalters kommen alle Zeiträume aktiven Dienstes als Militärperson in Betracht. » Art. 22 - In Artikel 19 desselben Erlasses werden Absatz 1 und Absatz 2 wird folgt ersetzt: « Jeden Monat, in dem das Gehalt der versetzten Militärperson zuzüglich der zusammen mit dem Gehalt gezahlten Zulagen unter dem in Absatz 2 erwähnten gesicherten Gehalt liegt, erhält die versetzte Militärperson das gesicherte Gehalt.

Das gesicherte Gehalt entspricht dem Gehalt, das die Militärperson in dem Monat vor ihrer Versetzung erhalten hat, gegebenenfalls zuzüglich der Haushalts- oder Ortszulage und eines Zwölftels der in Artikel 30 des Königlichen Erlasses vom 18. März 2003 über das Besoldungsstatut der Militärpersonen aller Ränge und die Regelung der Dienstleistungen der Militärpersonen des aktiven Kaders unter dem Rang eines Offiziers erwähnten Auswahlzulage, der in Artikel 32 desselben Erlasses erwähnten Ausbildungszulage und der in Artikel 34 desselben Erlasses erwähnten Meisterzulage, wenn sie diese in dem Monat vor ihrer Versetzung erhielt. » Art. 23 - Im selben Erlass werden folgende Artikel aufgehoben: 1. Artikel 11, 2.Artikel 22.

Art. 24 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 25 - Der für die Landesverteidigung zuständige Minister und der für Inneres zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 12. Juli 2009 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Landesverteidigung P. DE CREM Der Minister des Innern G. DE PADT

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