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Koninklijk Besluit van 12 oktober 2005
gepubliceerd op 18 november 2005

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 16 juli 2005 houdende de overplaatsing van sommige militairen naar een openbare werkgever

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2005000619
pub.
18/11/2005
prom.
12/10/2005
ELI
eli/besluit/2005/10/12/2005000619/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

12 OKTOBER 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 16 juli 2005 houdende de overplaatsing van sommige militairen naar een openbare werkgever


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 16 juli 2005 houdende de overplaatsing van sommige militairen naar een openbare werkgever, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de wet van 16 juli 2005 houdende de overplaatsing van sommige militairen naar een openbare werkgever.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 12 oktober 2005.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG 16. JULI 2005 - Gesetz zur Versetzung bestimmter Militärpersonen zu einem öffentlichen Arbeitgeber ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: 1. "zugelassener Militärperson": die Militärperson, deren Bewerbung vom Minister der Landesverteidigung angenommen worden ist, 2."Zielgruppe": eine ganz bestimmte Gruppe von Militärpersonen, die angesichts des Kaderbedarfs der Streitkräfte für eine Versetzung in Frage kommen können, 3. "Arbeitgeber": jeden öffentlichen Dienst, der von der Föderalbehörde, den Regionen oder den Gemeinschaften abhängt, sowie die Einrichtungen, die von ihnen abhängen, mit Ausnahme des Ministeriums der Landesverteidigung, jedoch nicht die Einrichtungen, die von ihm abhängen. Als "Arbeitgeber" gelten ebenfalls die Provinzen, die Gemeinden, die Gemeindeagglomerationen, -föderationen und -vereinigungen, die Polizeizonen und die Einrichtungen, die von ihnen abhängen.

Art. 3 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf die Berufssoldaten und die Soldaten des Ergänzungskaders, mit Ausnahme der Kurzzeitsoldaten und der Hilfsoffiziere, im aktiven Dienst, die weder mobilisiert sind noch eingesetzt werden und die keine Funktion bekleiden, deren Besoldung nicht durch den Haushaltsplan des Ministeriums der Landesverteidigung getragen wird.

Diese Militärpersonen können auf Antrag als statutarische Bedienstete in die von den Arbeitgebern freigegebenen vakanten Stellen versetzt werden.

Art. 4 - § 1 - Der König bestimmt die Zielgruppen sowie die Bedingungen und die Regeln für die Bewerbung um eine Versetzung.

Der Minister der Landesverteidigung nimmt die Bewerbungen an oder lehnt sie ab. § 2 - Der Arbeitgeber kann Kriterien festlegen, die eine zugelassene Militärperson erfüllen muss, um ausgewählt zu werden.

Die Militärperson wird dem Arbeitgeber am ersten Tag des Monats nach der günstigen Auswahl der betreffenden Militärperson überlassen.

Erbringt die Militärperson die militärischen Leistungen im Rahmen der freiwilligen Arbeitsregelung der Viertagewoche, wird dieser Regelung ein Ende gesetzt.

Art. 5 - Die Überlassung, die ein Jahr nicht überschreiten darf, und die Versetzung der Militärperson bilden den Gegenstand einer Vereinbarung zwischen dem Minister der Landesverteidigung, vertreten durch die von ihm bestimmte Behörde, und dem betroffenen Arbeitgeber.

Die Militärperson erhält ein Exemplar des Dokuments, das sie mit dem Vermerk ihres Einverständnisses unterzeichnen muss.

Diese Vereinbarung, aufgestellt auf der Grundlage eines vom Minister der Landesverteidigung gebilligten Standardmusters, umfasst insbesondere: 1. die Dauer der Überlassung, 2.die Bestimmung des Dienstgrads, der Stufe und der auf das Personal des Arbeitgebers anwendbaren Gehaltstabelle, mit denen die Militärperson am Tag ihrer Versetzung bekleidet sein wird, 3. die Bestimmung der Arbeitsregelung, 4.gegebenenfalls die Ausbildung oder das Praktikum, 5. die Regeln für die Übernahme der eventuellen Ausbildungs- und Praktikumskosten, 6.die Behörde, die beim Arbeitgeber der überlassenen Militärperson, mit einem Rang bekleidet ist, der dem des Korpschefs entspricht, 7. die Regeln in Bezug auf die Übernahme, einschliesslich Arbeitgeberbeiträgen, des Gehalts, der Zulagen, der Entschädigungen, der Prämien und der Vorteile aller Art, der sozialen Vorteile und der Kinderzulagen der überlassenen Militärpersonen, ohne dass die Übernahme durch den Haushaltsplan des Ministeriums der Landesverteidigung jedoch die Frist von einem Jahr überschreitet, 8.die finanziellen Vorteile, die der Arbeitgeber der Militärperson in Anwendung des eigenen Statuts des Arbeitgebers gewährt, 9. eine Liste der Ausrüstung, die kostenlos zur Verfügung gestellt wird oder mit der die Militärperson sich selbst ausstatten muss, 10.das Bewertungsverfahren und die Bewertungskriterien, die gegebenenfalls während der Ausbildung und des Praktikums anwendbar sind, 11. die Regeln in Bezug auf die zivilrechtliche Haftung des Arbeitgebers, 12.das Datum der Versetzung, 13. das Versetzungsverfahren. Der überlassenen Militärperson wird eine Kopie der Arbeitsordnung und der Statuten, die auf die Mitglieder des statutarischen Personals des Arbeitgebers anwendbar sind, übergeben.

Art. 6 - Während des Zeitraums der Überlassung ist die Militärperson im aktiven Dienst.

Sie übt das Amt ausserhalb der Streitkräfte und aufgrund der Dienstanweisungen des Arbeitgebers aus.

Art. 7 - Die Artikel 9, 11, 12, 13 § 1, 14 §§ 1 und 3, 15, 17, 18, 19, 20 und 21 des Gesetzes vom 20. Mai 1994 über den Einsatz von Militärpersonen ausserhalb der Streitkräfte sind auf die Militärperson anwendbar, die einem Arbeitgeber überlassen werden.

Art. 8 - Ausser bei anders lautender Bestimmung im vorliegenden Gesetz bleiben alle Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über das Statut der Berufsoffiziere, Berufsunteroffiziere oder der Berufssoldaten weiterhin auf die Militärpersonen anwendbar, die einem Arbeitgeber überlassen werden, je nach der Personalkategorie, der sie angehören.

Art. 9 - Der Minister der Landesverteidigung spricht gegebenenfalls die Versetzung der überlassenen Militärperson unter den Bedingungen aus, die in der in Artikel 5 erwähnten Vereinbarung vorgesehen sind.

Die Militärperson, am Tag der Versetzung: 1. hört auf, den Streitkräften anzugehören, und verliert die Eigenschaft einer Militärperson des aktiven Kaders, 2.erwirbt die Eigenschaft eines statutarischen Personalmitglieds bei ihrem neuen Arbeitgeber, 3. wird gegebenenfalls nicht mehr vom Ministerium der Landesverteidigung besoldet. Art. 10 - In Abweichung von Artikel 46 Absatz 1 des Gesetzes vom 15.

Mai 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Mai 1991, können die versetzten Militärpersonen auf Antrag am ersten Tag des Quartals nach demjenigen, in dem sie das Alter von 60 Jahren erreichen, in den Ruhestand versetzt werden, sofern sie mindestens zwanzig für die Eröffnung des Anrechts auf Pension zulässige Dienstjahre vorweisen können, unter Ausschluss der Dienstaltersverbesserungen für Studien und der anderen gutgeschriebenen Perioden, die für die Festlegung des Gehalts berücksichtigt worden sind.

Jedes Jahr, das in der Eigenschaft als Militärperson verbracht worden ist, wird zu einem Fünfzigstel des Referenzgehalts berücksichtigt, das als Grundlage für die Festlegung der Pension dient.

In Abweichung von Absatz 1 wird das Pensionsalter für die versetzten Militärpersonen, die bereits im Dienst waren und am Datum ihrer Versetzung das Alter von 45 Jahren erreicht haben, auf Antrag auf 56 Jahre festgelegt, sofern sie mindestens zwanzig für die Eröffnung des Anrechts auf Pension zulässige Dienstjahre vorweisen können, unter Ausschluss der Dienstaltersverbesserungen für Studien und der anderen gutgeschriebenen Perioden, die für die Festlegung des Gehalts berücksichtigt worden sind.

Art. 11 - In Artikel 118 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes werden die Wörter "oder im Sinne des Gesetzes vom 16.

Juli 2005 zur Versetzung bestimmter Militärpersonen zu einem öffentlichen Arbeitgeber versetzte Militärpersonen" zwischen den Wörtern "Mobilitätsregelung," und "oder" eingefügt.

Art. 12 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König festgelegten Datum in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 16. Juli 2005.

ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Landesverteidigung A. FLAHAUT Mit dem Staatssiegel versehen: Für den Minister der Justiz, abwesend: Der Minister der Landesverteidigung A. FLAHAUT Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 oktober 2005.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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