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Koninklijk Besluit van 12 september 1999
gepubliceerd op 10 maart 2000

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 januari 1999 tot bepaling van het bedrag en de wijze van betaling van de kosten en rechten verbonden aan het Europese milieukeurmerk

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
1999000654
pub.
10/03/2000
prom.
12/09/1999
ELI
eli/besluit/1999/09/12/1999000654/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

12 SEPTEMBER 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 januari 1999 tot bepaling van het bedrag en de wijze van betaling van de kosten en rechten verbonden aan het Europese milieukeurmerk


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 januari 1999 tot bepaling van het bedrag en de wijze van betaling van de kosten en rechten verbonden aan het Europese milieukeurmerk, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 januari 1999 tot bepaling van het bedrag en de wijze van betaling van de kosten en rechten verbonden aan het Europese milieukeurmerk.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 12 september 1999.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Annexe - Bijlage MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN UND MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 13. JANUAR 1999 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Betrags und der Modalitäten für die Zahlung der mit dem europäischen Umweltzeichen verbundenen Kosten und Gebühren ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juli 1994 zur Schaffung eines Ausschusses für die Vergabe des europäischen Umweltzeichens, insbesondere des Artikels 4;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. August 1997 über den Ausschuss für die Vergabe des europäischen Umweltzeichens;

Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 des Rates vom 23. März 1992 betreffend ein gemeinschaftliches System zur Vergabe eines Umweltzeichens, insbesondere des Artikels 11;

Aufgrund der Entscheidung 93/326/EWG der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Mai 1993 zur Aufstellung von Leitlinien für die Festlegung von Gebühren im Zusammenhang mit dem EG-Umweltzeichen;

Aufgrund der Entscheidung 93/517/EWG der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 15. September 1993 über einen Mustervertrag über die Bedingungen für die Verwendung des Umweltzeichens der Gemeinschaft;

Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für die Vergabe des europäischen Umweltzeichens vom 28. Oktober 1998;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 26. November 1998;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 22.

Dezember 1998;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die Europäische Kommission am 6. August 1998 eine mit Gründen versehene Stellungnahme wegen unvollständiger Ausführung der vorerwähnten Verordnung (EWG) Nr. 880/92 gegen das Königreich Belgien abgegeben hat, in der Belgien aufgefordert wurde, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, um dieser Stellungnahme binnen zwei Monaten ab ihrer Notifizierung nachzukommen;

In der Erwägung, dass die Festlegung des Betrags und der Modalitäten für die Zahlung der mit dem europäischen Umweltzeichen verbundenen Kosten und Gebühren erforderlich ist, um das Inkrafttreten von Kapitel III des erwähnten Königlichen Erlasses vom 29. August 1997 und die vollständige Ausführung der vorerwähnten Verordnung zu ermöglichen;

In der Erwägung, dass vorliegender Erlass demzufolge unverzüglich ergehen muss, damit der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Europäischen Kommission Folge geleistet und ein Vertragsverletzungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vermieden wird;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft und des Fernmeldewesens, Unseres Ministers der Volksgesundheit und der Pensionen und Unseres Staatssekretärs für Sicherheit, Soziale Eingliederung und Umwelt, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Antragsgebühr Artikel 1 - Für jeden Antrag auf Vergabe eines Zeichens wird eine Gebühr zur Deckung der Kosten für die Bearbeitung der Akte erhoben.

Gemäss der Entscheidung 93/326/EWG der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Mai 1993 zur Aufstellung von Leitlinien für die Festlegung von Gebühren im Zusammenhang mit dem EG-Umweltzeichen wird die Höhe dieser Gebühr auf 400 Euro festgelegt.

Art. 2 - Die Beträge, die aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses zu entrichten sind, müssen auf ein dazu bestimmtes Konto eingezahlt oder überwiesen werden. Auf dem zu diesem Zweck benutzten Formular muss die betreffende Akte angegeben werden.

Art. 3 - Ein wie in Artikel 1 Absatz 1 erwähnter Antrag ist nur zulässig, wenn ihm der Nachweis beigefügt ist, dass der vollständige Betrag der in Artikel 1 Absatz 2 festegelegten Gebühr gezahlt worden ist.

Sämtliche Banktransaktionskosten gehen stets zu Lasten der Person, die das Umweltzeichen beantragt.

KAPITEL II - Benutzungsgebühr Art. 4 - § 1 - Jeder Antragsteller, dem gemäss Artikel 10 und Artikel 12 der Verordnung ein Umweltzeichen vergeben worden ist, zahlt eine jährliche Gebühr für die Verwendung des Umweltzeichens. § 2 - Diese jährliche Gebühr bezieht sich auf einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Tag der Vergabe des Umweltzeichens an den Antragsteller. § 3 - Diese jährliche Gebühr beträgt 0,15 % des innerhalb der Europäischen Gemeinschaft erzielten Jahresumsatzes des Erzeugnisses, für das das Umweltzeichen vergeben worden ist.

Der Umsatz muss auf der Grundlage der Preise ab Werk berechnet werden. § 4 - Unbeschadet der Anwendung von § 3 wird der Mindestbetrag der jährlichen Gebühr auf 400 Euro festgelegt gemäss der Entscheidung 93/326/EWG der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Mai 1993 zur Aufstellung von Leitlinien für die Festlegung von Gebühren im Zusammenhang mit dem EG-Umweltzeichen. § 5 - Die jährliche Gebühr für das erste Jahr, in dem das Umweltzeichen verwendet wird, wird auf der Grundlage des während des ersten Quartals in der Europäischen Union erzielten Umsatzes berechnet.

Wenn der Inhaber gemäss dem Vertrag zur Festlegung der Verwendungsbedingungen sein Umweltzeichen kein ganzes Jahr mehr verwenden darf, wird die zu entrichtende in § 3 erwähnte jährliche Gebühr oder der in § 4 erwähnte Mindestbetrag mit dem Faktor x/365 multipliziert, wobei x die Anzahl Tage ist, während deren der Inhaber gemäss dem Vertrag sein Umweltzeichen (noch) benutzen darf.

Art. 5 - § 1 - Im Hinblick auf die Einziehung der in Artikel 4 erwähnten Gebühr muss der Inhaber des Umweltzeichens spätestens einen Monat nach Ablauf des ersten Quartals nach Vergabe des Zeichens dem Sekretariat des Ausschusses für die Vergabe des europäischen Umweltzeichens beim Ministerium der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt per Einschreiben den in Artikel 4 § 3 erwähnten Umsatz, der während dieses ersten Quartals erzielt worden ist, mitteilen.

Die so erhaltenen Angaben werden mit 4 multipliziert, damit die gemäss Artikel 4 § 3 oder § 4 zu entrichtende Gebühr festgelegt werden kann.

Dieser Betrag wird gegebenenfalls mit dem in Artikel 4 § 5 erwähnten Faktor multipliziert. Das Sekretariat des Ausschusses für die Vergabe des europäischen Umweltzeichens sendet dem Inhaber im Hinblick auf die Zahlung des zu entrichtenden Betrags ein Einschreiben, in dem die Zahlungsmodalitäten angegeben sind. § 2 - Am Ende des Jahres oder des Jahresabschnitts, für das beziehungsweise den das Umweltzeichen vergeben worden ist, wird eine Endabrechnung erstellt. Zu diesem Zweck teilt der Inhaber des Umweltzeichens spätestens einen Monat nach Ablauf des Jahres oder des Jahresabschnitts, für das beziehungsweise den das Umweltzeichen vergeben worden ist, dem Sekretariat des Ausschusses für die Vergabe des europäischen Umweltzeichens beim Ministerium der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt per Einschreiben den effektiven in Artikel 4 § 3 erwähnten Umsatz mit, der während dieses Zeitraums erzielt worden ist.

Einen Monat nach Erhalt der im vorhergehenden Absatz erwähnten Angaben wird der eventuell zuviel gezahlte Betrag dem Inhaber des Umweltzeichens zurückerstattet.

Falls aus diesen Angaben hingegen hervorgeht, dass die bereits gezahlte Gebühr unzureichend ist, sendet das Sekretariat des Ausschusses für die Vergabe des europäischen Umweltzeichens dem Inhaber des Umweltzeichens ein neues Einschreiben, in dem die Modalitäten für die Zahlung des noch zu entrichtenden Restbetrags angegeben sind. § 3 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 wird die in Artikel 4 § 5 erwähnte Gebühr gegebenenfalls auf der Grundlage des Jahresumsatzes, der bereits im Rahmen von § 2 für das vorhergehende Verwendungsjahr mitgeteilt worden ist, berechnet. Zu diesem Zweck wird die in Artikel 4 § 3 erwähnte jährliche Gebühr oder der in Artikel 4 § 4 erwähnte Mindestbetrag mit dem Faktor x/365 multipliziert, wobei x die Anzahl Tage ist, während deren der Inhaber gemäss dem Vertrag sein Umweltzeichen (noch) verwenden darf.

Das Sekretariat des Ausschusses für die Vergabe des europäischen Umweltzeichens sendet dem Inhaber des Umweltzeichens ein Einschreiben, in dem die Zahlungsmodalitäten angegeben sind.

Die Endabrechnung auf der Grundlage des effektiv während des betreffenden Zeitraums erzielten Umsatzes wird gemäss den Bestimmungen von § 2 erstellt.

Art. 6 - Wenn die in Artikel 5 erwähnten Angaben nicht rechtzeitig übermittelt werden oder die zu entrichtenden Beträge nicht binnen der vorgesehenen Frist gezahlt werden, wird die Verwendung des Umweltzeichens ab dem 15. Kalendertag nach der per Einschreiben gesandten Zahlungsaufforderung ausgesetzt. Dieser Beschluss wird vom Ausschuss für die Vergabe des europäischen Umweltzeichens auf der Grundlage der vom Sekretariat des Ausschusses erteilten Informationen gefasst. Diese Aussetzung wird ab dem Tag der Zahlung des vollständigen Betrags aufgehoben.

Art. 7 - Wenn der Ausschuss für die Vergabe des europäischen Umweltzeichens oder der Inhaber die Verwendung des Umweltzeichens aussetzt oder vorzeitig beendet, kann der Inhaber keinen Anspruch auf die Gesamt- oder Teilerstattung der Gebühren erheben.

KAPITEL III - Schlussbestimmungen Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 9 - Unser Minister der Wirtschaft und des Fernmeldewesens, Unser Minister der Volksgesundheit und der Pensionen und Unser Staatssekretär für Sicherheit, Soziale Eingliederung und Umwelt sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 13. Januar 1999 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft E. DI RUPO Der Minister der Volksgesundheit M. COLLA Der Staatssekretär für Umwelt J. PEETERS Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 september 1999.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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