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Koninklijk Besluit van 13 december 2014
gepubliceerd op 06 november 2020

Koninklijk besluit houdende de veterinairrechtelijke voorschriften voor het verkeer van honden, katten en fretten. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst volksgezondheid, veiligheid van de voedselketen en leefmilieu
numac
2020043371
pub.
06/11/2020
prom.
13/12/2014
ELI
eli/besluit/2014/12/13/2020043371/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU


13 DECEMBER 2014. - Koninklijk besluit houdende de veterinairrechtelijke voorschriften voor het verkeer van honden, katten en fretten. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 december 2014 houdende de veterinairrechtelijke voorschriften voor het verkeer van honden, katten en fretten (Belgisch Staatsblad van 29 december 2014).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 13. DEZEMBER 2014 - Königlicher Erlass über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verordnung (EU) Nr.576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003;

Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;

Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, des Artikels 7 § 3 und des Artikels 15 Nr. 1 und 2, abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2007;

Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 4 § 6 Absatz 1, abgeändert durch die Gesetze vom 13. Juli 2001, 22. Dezember 2003, 9. Juli 2004, 20. Juli 2005 und 22. Dezember 2008, und des Artikels 5 Absatz 2 Nr. 13, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. November 2001 zur Übertragung zusätzlicher Aufgaben an die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 2 Buchstabe d);

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen, des Artikels 3bis Absatz 1;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und vorherigen Registrierungen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Mai 2006 über die veterinärrechtlichen Vorschriften für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 8. Mai 2006 über die veterinärrechtlichen Vorschriften für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. April 2014;

Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde vom 21. Oktober 2014;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.646 des Staatsrates vom 1. Oktober 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In Erwägung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates;

In Erwägung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen, der Artikel 10 und 16, zuletzt abgeändert durch die Richtlinie 2013/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013;

In Erwägung des Durchführungsbeschlusses 2013/519/EU der Kommission vom 21. Oktober 2013 zur Festlegung der Liste der für die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen zugelassenen Gebiete und Drittländer sowie der Mustergesundheitsbescheinigung für eine solche Einfuhr, Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Vorliegender Erlass regelt die Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren ergänzend zu den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003.

Vorliegender Erlass setzt die Richtlinie 2013/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Hunden, Katzen und Frettchen innerhalb der Union und deren Einfuhr in die Union um.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Heimtiere: Hunde (Canis lupus familiaris), Katzen (Felis silvestris catus) und Frettchen (Mustela putorius furo), außer bei einer Verbringung zu anderen als Handelszwecken, bei der die Begriffsbestimmung in Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 anwendbar ist, 2. Föderaler Öffentlicher Dienst: Dienst Hygienepolitik Tiere und Pflanzen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, 3.Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, geschaffen durch das Gesetz vom 4. Februar 2000, 4. Minister: Minister, zu dessen Zuständigkeit die Landwirtschaft gehört, 5.amtlicher Tierarzt: je nach Fall: a) Tierarzt, der von der Veterinärbehörde eines Drittlandes berechtigt worden ist, Veterinärkontrollen an lebenden Tieren durchzuführen und eine amtliche Zertifizierung vorzunehmen, oder b) Tierarzt der Agentur oder Tierarzt, der im Königlichen Erlass vom 11.November 2013 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette Aufgaben von selbständigen Tierärzten ausführen lassen kann, erwähnt ist, 6. zugelassener Tierarzt: gemäß Artikel 4 des Gesetzes vom 28.August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin zugelassener Tierarzt, 7. Mitgliedstaat: Land, das der Europäischen Union angehört, 8.Drittland: Land, das kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, 9. Verbringung zu anderen als Handelszwecken: jede Verbringung, die weder den Verkauf eines Heimtieres noch den Übergang des Eigentums an dem Heimtier bezweckt, 10.Eigentümer: natürliche Person, die im Identifizierungsdokument als Eigentümer genannt ist, 11. Einfuhr: Einführung von Heimtieren aus einem Drittland, mit Ausnahme von Norwegen, der Schweiz und von Liechtenstein, ins belgische Staatsgebiet, 12.Durchfuhr: Transport von Heimtieren aus einem Drittland in ein anderes Drittland über das belgische Staatsgebiet, 13. Importeur: jede natürliche oder juristische Person, die Heimtiere im Hinblick auf deren Einfuhr anbietet, 14.Handelsverkehr: Handel mit Heimtieren zu kommerziellen Zwecken zwischen Belgien und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein, 15. zugelassene Einrichtungen, Institute oder Zentren: Einrichtungen, Institute oder Zentren im Sinne von Artikel 2 Nr.2 des Ministeriellen Erlasses vom 31. August 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen sowie für ihre Einfuhr, soweit sie diesbezüglich nicht den in Anlage III Buchstabe A zum Königlichen Erlass vom 31. Dezember 1992 über die veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen erwähnten spezifischen Gemeinschaftsregelungen unterliegen, 16. Verordnung (EU) Nr.576/2013: Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003, 17. Verordnung (EU) Nr.577/2013: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Europäischen Kommission zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates.

KAPITEL 2 - Verbringung ohne Handelszweck Art. 3 - Für Verbringungen zu anderen als Handelszwecken aus Drittländern bestimmt die Agentur "Einreiseorte für Reisende", an denen Heimtiere einer von einem amtlichen Tierarzt oder von den zu diesem Zweck von der Agentur bestimmten Behörden durchgeführten Identitätsfeststellung und Dokumentenkontrolle unterzogen werden müssen.

Art. 4 - In Anwendung von Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 kann die Agentur erforderlichenfalls im Falle der dringenden Abreise des Eigentümers - beispielsweise bei einer plötzlichen Naturkatastrophe, politischen Unruhen oder in anderen Fällen höherer Gewalt, die den Halter betreffen - eine Abweichung gewähren für die Einführung ins belgische Staatsgebiet oder die Durchfuhr zu einem anderen Mitgliedstaat von Heimtieren aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland, die die in den Artikeln 6, 9, 10 oder 14 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 festgelegten Bedingungen nicht erfüllen.

Art. 5 - Wenn die in Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 erwähnten Bedingungen erfüllt sind, kann die Agentur eine Genehmigung für die Einführung von registrierten Militär-, Such- oder Rettungshunden ins belgische Staatsgebiet über eine andere Eingangsstelle als die für Reisende vorgesehene erteilen.

Art. 6 - In Fällen, in denen die Zahl der Heimtiere, die vom Eigentümer oder von einer ermächtigten Person bei einer einzelnen Verbringung zu anderen als Handelszwecken mitgeführt werden, die in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 erwähnte Höchstzahl überschreitet und die in Absatz 2 desselben Artikels erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, müssen diese Heimtiere den in den Kapiteln III, IV und V des vorliegenden Erlasses erwähnten tierseuchenrechtlichen Anforderungen genügen und den in diesen Kapiteln vorgesehenen Kontrollen unterzogen werden.

KAPITEL 3 - Verbringung zu Handelszwecken Handelsverkehr Art. 7 - Für den Handelsverkehr bestimmte Heimtiere müssen von einem Betrieb, einem Handelsunternehmen, einer Zucht oder, falls die Bestimmungen von Artikel 8 anwendbar sind, von einer Privatperson aus versandt werden, die von der Agentur gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und vorherigen Registrierungen registriert worden sind.

Die Herkunftsorte der für den Handelsverkehr bestimmten Heimtiere unterliegen ebenfalls den Bestimmungen der Artikel 5 und 6 des Ministeriellen Erlasses vom 31. August 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen sowie für ihre Einfuhr, soweit sie diesbezüglich nicht den in Anlage III Buchstabe A zum Königlichen Erlass vom 31. Dezember 1992 über die veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen erwähnten spezifischen Gemeinschaftsregelungen unterliegen.

Art. 8 - Um zum Handelsverkehr zugelassen zu werden oder ins belgische Staatsgebiet eingeführt zu werden, müssen Hunde, Katzen und Frettchen: 1. gemäß den Bestimmungen von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.576/2013 gekennzeichnet sein, 2. gegen Tollwut geimpft sein, und die Impfung muss den in Anhang III der Verordnung (EU) Nr.576/2013 genannten Gültigkeitsvorschriften entsprechen, 3. von einem Identifizierungsdokument in Form eines Ausweises begleitet sein, dessen Muster festgelegt ist: a) in Anhang III Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr.577/2013, wenn er aus einem anderen Mitgliedstaat stammt und die in Teil 2 desselben Anhangs festgelegten zusätzlichen Anforderungen erfüllt, oder b) in Anhang III Teil 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr.577/2013, wenn er aus einem der in der Liste in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 577/2013 aufgenommenen Gebiete oder Drittländer stammt und die in Teil 4 desselben Anhangs festgelegten zusätzlichen Anforderungen erfüllt, und der gemäß den "Erläuterungen zum Ausfüllen des Ausweises", wie in diesem Ausweis angegeben, ausgefüllt wird.

Ausweise, die vor dem 29. Dezember 2014 gemäß der Entscheidung 2003/803/EG der Kommission vom 26. November 2003 zur Festlegung eines Musterausweises für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zwischen Mitgliedstaaten ausgestellt worden sind, bleiben für die Lebensdauer des Tieres gültig, 4. achtundvierzig Stunden vor dem Versand einer klinischen Untersuchung unterzogen werden, die von einem von der zuständigen Behörde ermächtigten Tierarzt durchgeführt wird, aus der hervorgeht, dass die Tiere zum Zeitpunkt der klinischen Untersuchung für die geplante Verbringung gemäß der Verordnung (EG) Nr.1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen transportfähig waren.

Art. 9 - Der Handelsverkehr mit Hunden, die für das Vereinigte Königreich, Irland, Finnland oder Malta bestimmt sind, muss darüber hinaus den Bestimmungen der Artikel 7 und 8 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2011 der Kommission vom 14. Juli 2011 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich präventiver Gesundheitsmaßnahmen zur Kontrolle von Echinococcus-multilocularis-Infektionen bei Hunden genügen.

Art. 10 - § 1 - Während des Transports zum Bestimmungsort ist für Heimtiere eine Gesundheitsbescheinigung gemäß dem Muster in Anlage 1 mitzuführen, die von einem amtlichen Tierarzt ausgefüllt und unterzeichnet ist.

Der amtliche Tierarzt muss bestätigen, dass der von der zuständigen Behörde ermächtigte Tierarzt die gemäß Artikel 11 Nr. 4 durchgeführte klinische Untersuchung in dem entsprechenden Abschnitt des Identifizierungsdokuments in dem in Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 vorgesehenen Format dokumentiert hat und somit bestätigt, dass die Tiere zum Zeitpunkt der klinischen Untersuchung für den geplanten Transport gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen tauglich waren. § 2 - Die Gesundheitsbescheinigung gilt zehn Tage ab dem Datum der Unterschrift des amtlichen Tierarztes oder des Tierarztes, der für den Herkunftsbetrieb zuständig und von der zuständigen Behörde ermächtigt ist. Im Fall eines Schiffstransports verlängert sich diese Gültigkeitsdauer von zehn Tagen entsprechend der Dauer der Seereise.

Art. 11 - Die in Artikel 8 Nr. 4 erwähnte klinische Untersuchung wird auf belgischem Staatsgebiet von einem amtlichen Tierarzt durchgeführt und anschließend im dafür vorgesehenen Abschnitt des Ausweises bescheinigt.

Art. 12 - Stellt sich heraus, dass Heimtiere den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses nicht entsprechen, werden sie auf Befehl des amtlichen Tierarztes nach Maßgabe des von ihm eingeschätzten Risikos: a) entweder ins Herkunftsland zurückgesandt oder b) am Bestimmungsort unter Aufsicht gestellt oder für die zur Erfüllung der Gesundheitsanforderungen des vorliegenden Erlasses erforderliche Dauer in einer benannten Quarantäneeinrichtung unter Quarantäne gestellt oder c) als letzte Möglichkeit, wenn eine Rücksendung unmöglich oder eine Isolierung nicht praktikabel ist, eingeschläfert. KAPITEL 4 - Verbringung zu Handelszwecken Einfuhr aus Drittländern und Durchfuhr Art. 13 - § 1 - Sendungen mit Hunden, Katzen oder Frettchen dürfen nur dann eingeführt werden, wenn die Herkunftsgebiete oder -drittländer der Tiere sowie etwaige Durchfuhrgebiete oder -drittländer in einer der folgenden Listen aufgeführt sind: 1. Liste in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG der Kommission vom 6.Januar 2004 zur Erstellung der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen, und zur Änderung der Entscheidungen 93/195/EWG und 94/63/EG, 2. Liste in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr.206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen, 3. Liste in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr.577/2013. § 2 - In Abweichung von § 1 dürfen Sendungen mit Hunden, Katzen oder Frettchen, die für zugelassene Einrichtungen, Institute oder Zentren bestimmt sind, nur dann eingeführt werden, wenn die Herkunftsgebiete oder -drittländer der Tiere sowie etwaige Durchfuhrgebiete oder -drittländer in der in § 1 Nr. 3 erwähnten Liste aufgeführt sind.

Art. 14 - Für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmte Heimtiere müssen von einer Einrichtung, einem Handelsunternehmen beziehungsweise einer Zucht aus versandt werden, die von der zuständigen Behörde registriert worden ist.

Art. 15 - Heimtiere aus Drittländern müssen folgende Bedingungen erfüllen: 1. gemäß den Bestimmungen von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.576/2013 gekennzeichnet sein, 2. gegen Tollwut geimpft sein, und die Impfung muss den in Anhang III der Verordnung (EU) Nr.576/2013 genannten Gültigkeitsvorschriften entsprechen, 3. begleitet sein: - entweder von einer Bescheinigung, die dem Muster in Anlage 2 entspricht.Diese Bescheinigung wird von einem amtlichen Tierarzt gemäß den Erläuterungen in Anlage 2 Teil 2 ausgefüllt, ausgestellt und unterzeichnet, - oder, wenn sie aus einem der in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 aufgenommenen Gebiete oder Drittländer kommen, von einem Identifizierungsdokument in Form eines Ausweises, dessen Muster in Anhang III Teil 3 der Verordnung (EU) Nr. 577/2013 festgelegt ist und die in Teil 4 desselben Anhangs festgelegten zusätzlichen Anforderungen erfüllt, sowie von einer Bescheinigung, wie in Artikel 10 vorgesehen, 4. einem Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern unterzogen worden sein, der den in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr.576/2013 genannten Gültigkeitsvorschriften entspricht, 5. achtundvierzig Stunden vor dem Versand einer klinischen Untersuchung unterzogen worden sein, die von einem von der zuständigen Behörde ermächtigten Tierarzt durchgeführt wird, aus der hervorgeht, dass die Tiere zum Zeitpunkt der klinischen Untersuchung für die geplante Verbringung gemäß der Verordnung (EG) Nr.1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen transportfähig waren.

Art. 16 - In Abweichung von Artikel 15 Nr. 4 ist der Test zur Titrierung von Antikörpern bei Heimtieren nicht erforderlich, wenn sie aus einem Gebiet oder Drittland, das in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 577/2013 aufgeführt ist, direkt eingeführt werden.

Art. 17 - Die in Kapitel III des Königlichen Erlasses vom 31. Dezember 1992 über die veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen vorgesehenen Kontrollmaßnahmen finden Anwendung auf die Einfuhr von Heimtieren aus Drittländern zu Handelszwecken.

Art. 18 - In Abweichung von Artikel 15 Nr. 3 bleiben Gesundheitsbescheinigungen, die gemäß dem Muster in Anlage 4 zum Königlichen Erlass vom 1. Mai 2006 über die veterinärrechtlichen Vorschriften für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen spätestens am 28. Dezember 2014 ausgestellt worden sind, jedoch während eines Übergangszeitraums, der am 29. April 2015 abläuft, gültig.

Art. 19 - Stellt sich heraus, dass Heimtiere den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses nicht entsprechen, werden sie auf Befehl des amtlichen Tierarztes nach Maßgabe des von ihm eingeschätzten Risikos: a) entweder ins Herkunftsland zurückgesandt oder b) am Bestimmungsort unter Aufsicht gestellt oder für die zur Erfüllung der Gesundheitsanforderungen des vorliegenden Erlasses erforderliche Dauer in einer benannten Quarantäneeinrichtung unter Quarantäne gestellt oder c) als letzte Möglichkeit, wenn eine Rücksendung unmöglich oder eine Isolierung nicht praktikabel ist, eingeschläfert. KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen Art. 20 - In Abweichung von den Artikeln 8 Nr. 2 und 15 Nr. 2 kann die Agentur von Fall zu Fall und auf der Grundlage eines dokumentierten Antrags die Einführung ins belgische Staatsgebiet von Heimtieren, die für die wissenschaftliche Forschung bestimmt sind und die nicht gegen Tollwut geimpft sind, erlauben, sofern die Einrichtung, das Institut beziehungsweise das Zentrum, das den Antrag einreicht, zugelassen ist gemäß Artikel 6 des Ministeriellen Erlasses vom 31. August 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen sowie für ihre Einfuhr, soweit sie diesbezüglich nicht den in Anlage III Buchstabe A zum Königlichen Erlass vom 31. Dezember 1992 über die veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen erwähnten spezifischen Gemeinschaftsregelungen unterliegen, und dass, im Fall einer Einfuhr aus einem Drittland, dieses Land in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 577/2013 aufgeführt ist.

Art. 21 - In Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 und in Abweichung von Artikel 8 Nr. 2 kann der Minister Verbringungen zu Handelszwecken oder zu anderen als Handelszwecken aus einem anderen Mitgliedstaat von Heimtieren, die weniger als zwölf Wochen alt sind und nicht gegen Tollwut geimpft sind, sowie von Heimtieren, die zwischen zwölf und sechzehn Wochen alt sind, gegen Tollwut geimpft, aber noch nicht immunisiert sind, erlauben.

In diesem Fall sind die Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 anwendbar.

Art. 22 - In Anwendung von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 kann der Minister Verbringungen zu anderen als Handelszwecken aus einem Drittstaat, der in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 aufgeführt ist, von Heimtieren, die weniger als zwölf Wochen alt sind und nicht gegen Tollwut geimpft sind, sowie von Heimtieren, die zwischen zwölf und sechzehn Wochen alt sind, gegen Tollwut geimpft, aber noch nicht immunisiert sind, erlauben.

In diesem Fall sind die Bestimmungen von Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 anwendbar.

Art. 23 - § 1 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen ermittelt und verfolgt. § 2 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden gemäß Kapitel VI des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit geahndet.

Art. 24 - Wenn der Eigentümer, der Halter oder der Importeur die in Anwendung von Artikel 12 oder 19 vorgeschriebenen Maßnahmen nicht anwendet, werden diese von Amts wegen angewandt.

Art. 25 - Die sich aus den in Anwendung der Artikel 12 und 19 ergriffenen Maßnahmen ergebenden Kosten gehen zu Lasten des Eigentümers, des Halters oder des Importeurs. Diese Maßnahmen führen zu keiner Entschädigung.

Art. 26 - Impfungen und Blutentnahmen, die im Rahmen des vorliegenden Erlasses auf dem belgischen Staatsgebiet vorzunehmen sind, werden von einem zugelassenen Tierarzt durchgeführt.

Art. 27 - [Abänderungsbestimmung] Art. 28 - Aufgehoben werden : 1. der Königliche Erlass vom 1.Mai 2006 über die veterinärrechtlichen Vorschriften für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen, 2. der Ministerielle Erlass vom 8.Mai 2006 über die veterinärrechtlichen Vorschriften für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen.

Art. 29 - Vorliegender Erlass tritt am 29. Dezember 2014 in Kraft.

Art. 30 - Der Minister der Landwirtschaft ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 13. Dezember 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Landwirtschaft W. BORSUS

Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld

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