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Koninklijk Besluit van 13 februari 2006
gepubliceerd op 10 april 2006

Koninklijk besluit tot goedkeuring van de wijziging van de statuten van de « Familienzulagenkasse Ostbelgien - Caisse d'allocations familiales de l'Est de la Belgique »

bron
federale overheidsdienst sociale zekerheid
numac
2006022231
pub.
10/04/2006
prom.
13/02/2006
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

13 FEBRUARI 2006. - Koninklijk besluit tot goedkeuring van de wijziging van de statuten van de « Familienzulagenkasse Ostbelgien - Caisse d'allocations familiales de l'Est de la Belgique »


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de samengeordende wetten betreffende de kinderbijslag voor loonarbeiders, inzonderheid op artikel 26, derde lid;

Gelet op de beslissing van de buitengewone algemene vergadering van de « Familienzulagenkasse Ostbelgien - Caisse d'allocations familiales de l'Est de la Belgique » van 29 juni 2005;

Op de voordracht van Onze Minister van Sociale Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De wijziging van de statuten van de « Familienzulagenkasse Ostbelgien - Caisse d'allocations familiales de l'Est de la Belgique », zoals aangenomen bij beslissing van zijn buitengewone algemene vergadering van 29 juni 2005 wordt goedgekeurd.

Art. 2.Onze Minister van Sociale Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 13 februari 2006.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Sociale Zaken, R. DEMOTTE

Beilage Satzungen Familienzulagenkasse Ostbelgien - Caisse d'allocations familiales de l'Est de la Belgique Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht I. NAME, SITZ, TÄTIGKEITSGEBIET, GEGENSTAND, DAUER, GESCHÄFTSJAHR A. NAME

Artikel 1.Die Vereinigung trägt den Namen : Familienzulagenkasse Ostbelgien - Caisse d'allocations familiales de l'Est de la Belgique.

Die Vereinigung besitzt die Rechtsform einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, abgekürzt « V.o.G. ».

Der Name der Vereinigung, die Rechtsform sowie die Anschrift sind auf allen offiziellen Akten und Schriftstücken zu vermerken.

B. SITZ

Artikel 2.Der Sitz der Vereinigung ist in 4700 Eupen, Herbesthaler Strasse 1A. Er kann von der Generalversammlung an jeden anderen Ort ihres Tätigkeitsgebietes verlegt werden. Der Gerichtsbezirk ist Eupen.

C. TÄTIGKEITSGEBIET

Artikel 3.Das Tätigkeitsgebiet der Vereinigung umfasst den Verwaltungsbezirk Verviers.

D. GEGENSTAND

Artikel 4.Der Gegenstand der Vereinigung ist die Anwendung der « koordinierten Gesetze über Familienzulagen für Arbeitnehmer » sowie deren Ausführungsbestimmungen. Sie stellt die Zahlung der Familienzulagen, der Geburtszulagen und der Adoptionsprämien zu Gunsten der Familien von Personen, die als Arbeitnehmer beschäftigt sind, oder diesen Personen gleichgestellt sind, sicher.

E. DAUER

Artikel 5.Die Vereinigung ist für eine unbefristete Zeit gebildet.

Sie kann, unter Berücksichtigung der Artikel 24 und 44, jederzeit aufgelöst werden.

F. GESCHÄFTSJAHR

Artikel 6.Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

II. MITGLIEDSCHAFT, DEMISSION, AUSTRITT, AUSSCHLUSS, MITGLIEDERREGISTER A. MITGLIEDSCHAFT

Artikel 7.Laut Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 5. April 1938 beträgt die Mindestanzahl der Mitglieder der Vereinigung zehn.

Artikel 8.Die Mitgliedschaft zur Vereinigung steht allen industriellen, gewerblichen und handwerklichen Unternehmen sowie alle Personen, die im Sinne des Gesetzgebers als Arbeitgeber angesehen werden, offen, soweit ihr Unternehmen seinen Sitz im Tätigkeitsgebiet der Vereinigung hat.

Der Anschluss kann einem Arbeitgeber nicht verweigert werden, der sich verpflichtet, alle Bestimmungen der Satzungen und Regelungen zu respektieren unter der Voraussetzung, dass er der Arbeitgeberkategorie und dem Tätigkeitsgebiet angehörig ist, für die die Vereinigung aufgrund der Satzungen gegründet worden ist und nicht durch eine andere Familienzulagenkasse wegen Verpflichtungsverstössen ausgeschlossen wurde.

Artikel 9.Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt an die Vereinigung aufgrund der hierfür zur Verfügung gestellten Formulare.

B. DEMISSION, AUSTRITT, AUSSCHLUSS

Artikel 10.Der Verlust der Eigenschaft als Mitglied kann erfolgen durch: 1. Demission: Die Demission muss durch eingeschriebenen Brief erfolgen.Die Mitgliedschaft endet am Ende des Vierteljahres, in welchem die Kündigungsfrist endet. Die Kündigungsfrist beträgt mindestens 30 Tage. Die Demission kann nicht innerhalb der ersten 4 Jahre nach dem Anschluss erfolgen. 2. Streichung der Mitgliedschaft: Wenn das Mitglied nicht mehr die Eigenschaft als Arbeitgeber besitzt, oder wenn es die Bedingungen der Satzungen hinsichtlich des Tätigkeitsgebietes der Vereinigung nicht mehr erfüllt.3. Ausschluss: Durch Beschluss des Verwaltungsrates wegen Nichtzahlung des zusätzlichen Beitrages laut Artikel 15 der Satzungen oder Nichtbeachtung der gesetzlichen und satzungsgemässen Verpflichtungen. Das Mitglied wird vorab eingeladen, um angehört zu werden. Der Ausschluss wird dem Mitglied per eingeschriebenen Brief bestätigt und tritt am Ende des Vierteljahres, in welchem die Bestätigung erfolgte, in Kraft.

C. MITGLIEDERREGISTER

Artikel 11.Die Vereinigung verfügt über ein Mitgliederregister, in das jedes Mitglied mit den durch das « Gesetz vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen » vorgeschriebenen Angaben aufgenommen wird.

Die Aufnahme, der Austritt oder der Ausschluss eines Mitgliedes muss innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach dem Datum des Inkrafttretens der Aufnahme, des Austritts oder des Ausschlusses im Register festgehalten werden.

Die Mitglieder haben das Recht, das Mitgliederregister am Sitz der Vereinigung zu konsultieren.

III. ZULAGENVERTEILUNG

Artikel 12.Die Zulagen werden aufgrund der vorgesehenen Regeln der koordinierten Gesetze bezahlt.

Artikel 13.Der « Zulagenberechtigte » ist (die) diejenige Person, die das Anrecht auf Kinderzulagen aufgrund seiner Beschäftigung, einer hiermit gleichgestellten Situation oder einer Zuerkennungssituation eröffnet. Der « Empfangsberechtigte » ist diejenige Person, an die die Zulagen ausgezahlt werden. Der « Nutzniesser » ist diejenige Person, für die die Zulagen gewährt werden.

Artikel 14.Die zur Verteilung der Zulagen notwendigen Gelder erhält die Vereinigung durch Vermittlung der « Zentralanstalt für Familienbeihilfen für Arbeitnehmer ». Die Abrechnung dieser Gelder erfolgt im durch die vorgenannte Stelle festgelegten Zeitrahmen.

IV. FINANZIERUNG DER VEREINIGUNG

Artikel 15.Die Einnahmen der Vereinigung setzen sich wie folgt zusammen: 1. Zuwendungen, die ihr aus der sozialen Gesetzgebung zufliessen;2. Beihilfen, Schenkungen oder alle anderen Beträge, die sie beziehen könnte;3. Zusätzliche Beiträge der Mitglieder.Falls der Verwaltungsrücklagenfonds ungenügend ist, kann die Vereinigung durch Beschluss des Verwaltungsrates einen zusätzlichen Beitrag von ihren Mitgliedern fordern, um die Verwaltungskosten zu decken. Der Betrag des zusätzlichen Beitrags pro Mitglied wird wie folgt errechnet. Der Betrag der Unterdeckung wird multipliziert mit der Anzahl Zulagenberechtigter des Mitglieds zum 31. Dezember des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres. Dieses Produkt wird geteilt durch die Gesamtzahl der angeschlossenen Zulagenberechtigten zum selben Zeitpunkt bei der Familienzulagenkasse.

V. GENERALVERSAMMLUNG A. ZUSAMMENSETZUNG, VORSITZ UND ZUSTÄNDIGKEITEN

Artikel 16.Die Generalversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern der Vereinigung zusammen.

Den Vorsitz der Generalversammlung übernimmt der Präsident des Verwaltungsrates, im Falle seiner Verhinderung der Vize-Präsident oder ein anderes Verwaltungsratsmitglied, das durch den Verwaltungsrat bestimmt wurde.

Der Vorsitzende der Generalversammlung bezeichnet den Schriftführer und die Wahlhelfer bzw. Stimmzähler.

Artikel 17.Die Generalversammlung verfügt über nachfolgende Zuständigkeiten: 1. Änderung der Satzungen;2. Ernennung und Amtsenthebung der Verwaltungsratsmitglieder;3. Ernennung und Amtsenthebung des Kommissars und Festlegung der Bezüge, falls solche zugeteilt werden;4. Entlastung des Verwaltungsrates, des Kommissars und der Geschäftsführung;5. Genehmigung des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung;6. Auflösung der Vereinigung unter Berücksichtigung der Artikel 24 und 44. B. DATUM UND EINBERUFUNG

Artikel 18.Die ordentliche Generalversammlung findet einmal im Jahr statt und zwar in der ersten Hälfte eines jeden Jahres.

Des weiteren finden ordentliche Generalversammlungen statt, 1. wenn 1/5 der Mitglieder diesen Wunsch schriftlich äussern.Diesem Wunsch ist innerhalb eines Kalendermonats stattzugeben; 2. wenn der Verwaltungsrat dies als erforderlich erachtet. Satzungsänderungen und die Auflösung der Vereinigung sind Gegenstand der Tagesordnung einer ausserordentlichen Generalversammlung, die zu diesem Zweck einzuberufen ist.

Artikel 19.Die Einladungen zu den Generalversammlungen sind den Mitgliedern spätestens 8 Tage vorher durch gewöhnlichen Brief zuzustellen.

Aus den Einladungen sind die Punkte der Tagesordnung zu ersehen.

Ferner muss jeder Punkt auf die Tagesordnung gesetzt werden, der durch mindestens 1/20 der eingetragenen Mitglieder unterschrieben ist.

Bei Satzungsänderungen müssen die Änderungen ausdrücklich in die Tagesordnung aufgenommen werden.

C. STIMMRECHT, VOLLMACHT UND VERTRETUNG

Artikel 20.Jedes Mitglied der Vereinigung hat eine Stimme.

Artikel 21.Die Abstimmungen der Generalversammlungen können sowohl offen als auch, auf Antrag hin, geheim erfolgen.

Artikel 22.Die Mitglieder werden vertreten durch die Person, die der Vereinigung schriftlich mitgeteilt wurde.

Die Mitglieder können sich von einem anderen Mitglied vertreten lassen. Die Anzahl Vollmachten pro Mitglied ist auf 5 begrenzt.

D. BESCHLUSSFASSUNG

Artikel 23.Die ordnungsgemäss berufenen ordentlichen Generalversammlungen sind beschlussfähig, ungeachtet der Anzahl anwesender oder vertretener Mitglieder. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen genommen.

Artikel 24.Die ordnungsgemäss berufenen ausserordentlichen Generalversammlungen wegen Satzungsänderungen oder der Auflösung der Vereinigung sind beschlussfähig, wenn 2/3 der Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Dieses 2/3-Anwesenheitsquorum ist nicht nötig, falls die Vereinigung mehr als 500 Mitglieder zählt.

Sind in der ersten ausserordentlichen Generalversammlung für Satzungsänderung oder Auflösung der Vereinigung nicht 2/3 der Mitglieder anwesend oder vertreten, kann eine zweite ausserordentliche Generalversammlung einberufen werden, die, ungeachtet der Anzahl anwesender oder vertretener Mitglieder, beschlussfähig ist.

Zwischen beiden Versammlungen muss ein Mindestzeitraum von 15 Tagen liegen.

Die Beschlüsse zwecks Satzungsänderungen müssen mit 2/3-Mehrheit getroffen werden. Die Beschlüsse zwecks Auflösung der Vereinigung müssen mit 4/5-Mehrheit getroffen werden.

Artikel 25.Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme desjenigen, der in der Generalversammlung den Vorsitz führt, den Ausschlag.

Stimmenthaltungen sowie ungültige Stimmen werden bei der Mehrheitsberechnung nicht berücksichtigt.

E. SCHRIFTEN DER VEREINIGUNG

Artikel 26.Die Beschlüsse der Generalversammlung werden schriftlich festgehalten, vom Präsidenten des Verwaltungsrates und dem Geschäftsführer unterschrieben und in einem Register am Sitz der Vereinigung aufbewahrt. Jedes Mitglied ist berechtigt, es dort einzusehen.

Die Beschlüsse können Dritten mitgeteilt werden, sofern hierzu ein Interesse besteht.

VI. VERWALTUNGSRAT UND GESCHÄFTSFÜHRUNG

Artikel 27.Die Leitung der Vereinigung besteht aus dem Verwaltungsrat und der Geschäftsführung.

A. ZUSAMMENSETZUNG

Artikel 28.Die Generalversammlung wählt aus ihren Reihen die Verwaltungsratsmitglieder. Die Vorschläge hierzu kommen aus der Versammlung selbst.

Der Verwaltungsrat besteht aus höchstens 15 Mitgliedern.

Der Verwaltungsrat wird von der Generalversammlung für eine Amtszeit von 3 Jahren gewählt. Das Mandat endet unmittelbar nach der ordentlichen Generalversammlung des dritten Jahres in welchem der Verwaltungsrat den Jahresabschluss vorlegt.

Die ausscheidenden Verwaltungsratsmitglieder sind wiederwählbar.

Artikel 29.In jedem Jahr wird zur Ersatzwahl eines Drittels der Mitglieder geschritten. Zu diesem Zweck bezeichnet der Verwaltungsrat durch das Los diejenigen seiner Mitglieder, deren Amt am Ende eines jeden Jahres der ersten dreijährigen Laufzeit erlöschen soll.

Wenn die Anzahl der Mitglieder nicht durch 3 teilbar ist, so scheidet der kleinste Teil am Ende des ersten Jahres und der zahlenmässig grössere Teil am Ende des dritten Jahres aus.

Artikel 30.Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Verwaltungsratsmitgliedes kann die nächste Generalversammlung ein neues Verwaltungsratsmitglied für den Rest der Amtszeit, welche dem ausgeschiedenen Verwaltungsratsmitglied noch zur Verfügung stand, wählen.

Artikel 31.Im Falle einer Demission durch ein Mitglied, dessen Vertreter im Verwaltungsrat tagt, verliert dieser unmittelbar bei der Demission sein Verwaltungsratsmandat.

B. PRÄSIDENT UND VIZE-PRÄSIDENT

Artikel 32.Der Verwaltungsrat wählt aus seinen Reihen mit einfacher Stimmenmehrheit einen Präsidenten sowie einen Vize-Präsidenten.

Die Amtszeit des Präsidenten sowie des Vize-Präsidenten ist auf 3 Jahre festgelegt. Sowohl der Präsident als auch der Vize-Präsident sind wiederwählbar.

C. DATUM UND EINBERUFUNG

Artikel 33.Der Präsident beruft und leitet die Sitzungen des Verwaltungsrates und der Generalversammlungen.

Der Präsident beruft den Verwaltungsrat ein sooft dies erforderlich ist. Die Einberufung des Verwaltungsrates ist zwingend, wenn dieser Wunsch von mindestens 2 Verwaltungsratsmitgliedern gewünscht wird.

Sowohl die Einberufung, als auch die Beantragung einer Verwaltungsratssitzung muss Gegenstand einer Tagesordnung sein, die über die Verhandlungspunkte klare Aussage macht.

Die Einladungen zu Verwaltungsratssitzungen sind den Verwaltungsratsmitgliedern spätestens 8 Tage vorher durch gewöhnlichen Brief zuzustellen.

D. BESCHLUSSFASSUNG

Artikel 34.Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist.

Der Verwaltungsrat beschliesst mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder.

Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme desjenigen, der in der Versammlung den Vorsitz führt, den Ausschlag.

Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden in Protokollen festgehalten, die vom Präsidenten und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen sind.

E. ZUSTÄNDIGKEITEN UND DELEGATION VON ZUSTÄNDIGKEITEN

Artikel 35.Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe, die Vereinigung zu verwalten.

Alles was nicht ausdrücklich der Generalversammlung durch die Satzungen oder das Gesetz vorbehalten ist, fällt unter die Zuständigkeit des Verwaltungsrates.

Artikel 36.Der Präsident oder der Geschäftsführer handeln im Namen des Verwaltungsrates und vertreten dadurch die Vereinigung nach Aussen hin in allen öffentlichen, rechtlichen und gerichtlichen sowie finanziellen Angelegenheiten.

Der Präsident der Vereinigung ist berechtigt, sich die Mitarbeit berufener Persönlichkeiten zu sichern, ohne dass diese Mitglied der Vereinigung sein müssen.

Artikel 37.Die tägliche Geschäftsführung geht auf den über, der vom Verwaltungsrat zum Geschäftsführer der Vereinigung bestimmt wird. Der Geschäftsführer ist zuständig für die Durchführung der täglichen Geschäftsführung.

Zu den Aufgaben der täglichen Geschäftsführung gehören insbesondere die Organisation der Verwaltung und Auszahlung der Zulagen, die verpflichtende Kommunikation und Information zu den zuständigen Behörden, die Durchführung aller gerichtlichen und aussergerichtlichen Handlungen zwecks Verteidigung der Interessen der Vereinigung, die Ausführung der sie betreffenden gerichtlichen Urteile, in Dringlichkeitsfällen die Ergreifung aller notwendigen Vorkehrungen für eine ordnungsgemässe Verwaltung und die Sicherstellung der Rechte und Interessen der Vereinigung und des durch sie gewährleisteten öffentlichen Dienstes, die Kontaktpflege zu den öffentlichen und privaten Einrichtungen sowie zu den Mitgliedern, die Durchführung aller Finanzoperationen, die die tägliche Geschäftsführung betreffen.

Zu den Aufgaben der täglichen Geschäftsführung gehört ausdrücklich nicht die Bewertung und Beantwortung der durch die « Zentralanstalt für Familienbeihilfen für Arbeitnehmer » formulierten Anmerkungen bezüglich der administrativen und Finanzverwaltung der Vereinigung.

Artikel 38.Sämtliche die Vereinigung verpflichtenden Akten, die die tägliche Geschäftsführung nicht betreffen, werden gemeinsam vom Präsidenten und Geschäftsführer unterschrieben.

Sämtliche die Vereinigung verpflichtenden Akten, die die tägliche Geschäftsführung betreffen, werden vom Geschäftsführer unterschrieben.

Artikel 39.Der Verwaltungsrat kann aufgrund eines Beschlusses einer anderen Person, Mitglied des Verwaltungsrates oder nicht, Vertretungs- und Unterschriftsvollmacht in öffentlichen, rechtlichen und gerichtlichen sowie finanziellen Angelegenheiten erteilen.

Artikel 40.Die Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsführer sind nur für das verantwortlich, was sie in Ausübung ihres Amtes getan haben.

Sie gehen auf Grund ihrer Tätigkeit keine persönlichen Verpflichtungen hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Vereinigung ein.

VII. RECHNUNGSABLAGE UND KONTROLLE

Artikel 41.Der Verwaltungsrat hat der Generalversammlung jährlich eine detaillierte Abrechnung über das verflossene Geschäftsjahr vorzulegen, woraus klar und deutlich die finanzielle Situation der Vereinigung ersichtlich ist.

Artikel 42.Der Verwaltungsrat erstellt einen Haushaltsplan für das nächste Geschäftsjahr, der den Bedürfnissen der Vereinigung zu entsprechen hat.

Der Haushaltsplan ist genehmigungspflichtig durch die Generalversammlung, der auch entsprechende Vorschläge zu unterbreiten sind.

Artikel 43.Die Generalversammlung wählt jeweils für das nächstfolgende Geschäftsjahr einen Kommissar unter den Mitgliedern, natürliche oder juristische Personen, des Instituts der Betriebsrevisoren, der über den Jahresabschluss Bericht zu erstatten hat.

Der Kommissar hat zu jeder Zeit das Recht, die Akten und Schriften der Vereinigung einzusehen, soweit sie sich auf das Rechnungswesen beziehen.

VIII. AUFLÖSUNG DER VEREINIGUNG

Artikel 44.Erfolgt die Auflösung auf Grund einer Entscheidung der Generalversammlung, so bestimmt dieselbe den oder die Liquidatoren sowie ihre Zuständigkeiten, mit Angabe, welche Verwendung das verbleibende Vermögen der Vereinigung haben soll.

Jedenfalls soll das verbleibende Vermögen vorzugsweise einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht mit gleicher oder ähnlich gelagerter Zielsetzung zur Verfügung gestellt werden.

Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 13 februari 2006.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Sociale Zaken, R. DEMOTTE

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