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Koninklijk Besluit van 13 januari 2006
gepubliceerd op 07 maart 2006

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 januari 2005 tot bepaling van de nadere regels voor de werking en financiering van een Sociaal Stookoliefonds

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2006000038
pub.
07/03/2006
prom.
13/01/2006
ELI
eli/besluit/2006/01/13/2006000038/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

13 JANUARI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 januari 2005 tot bepaling van de nadere regels voor de werking en financiering van een Sociaal Stookoliefonds


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 januari 2005 tot bepaling van de nadere regels voor de werking en financiering van een Sociaal Stookoliefonds, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 januari 2005 tot bepaling van de nadere regels voor de werking en financiering van een Sociaal Stookoliefonds.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 13 januari 2006.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 20. JANUAR 2005 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten für die Arbeitsweise und die Finanzierung eines Heizölsozialfonds ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004, insbesondere des Kapitels III Artikel 203 bis 219 zur Schaffung eines Heizölsozialfonds;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 30. November 2004;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 3.

Dezember 2004;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass den ÖSHZ durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004 eine neue Aufgabe zugewiesen wird, die darin besteht, bestimmten Personen mit geringem Einkommen eine Heizkostenzulage zu gewähren; dass im Programmgesetz vom 27. Dezember 2004 bestimmt ist, dass die für diese Aufgabe notwendigen Mittel zu Lasten eines Heizölsozialfonds gehen, der durch einen Beitrag auf alle zum Heizen verwendeten Erdölprodukte gespeist wird, der von den akzisenpflichtigen Unternehmen eingenommen wird; dass im Programmgesetz vom 27. Dezember bestimmt ist, dass diese Heizkostenzulagen ab dem 1. Januar 2005 gewährt werden; dass der Heizölsozialfonds ein unerlässliches Glied im Mechanismus zur Finanzierung der Heizkostenzulagen bildet; dass vorliegender Erlass die Zulassung, die Arbeitsweise und die Finanzierung dieses Heizölsozialfonds regelt; dass es daher dringend notwendig ist, dass vorliegender Erlass ergeht;

Aufgrund des Gutachtens 37.984/1 des Staatsrates vom 28. Dezember 2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels und der Wissenschaftspolitik und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Minister: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Energie gehört, 2.Heizölsozialfonds: die gemäss den Artikeln 11 und 12 des vorliegenden Erlasses zugelassene juristische Person, nachstehend "Heizkostenfonds" genannt, 3. Generaldirektion: die Generaldirektion Energie des FÖD Wirtschaft, 4.akzisenpflichtigem Unternehmen: jede natürliche oder juristische Person, die Brennstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt oder bei der Fehlmengen an Brennstoffen festgestellt werden und die als solche aufgrund des Gesetzes vom 10. Juni 1997 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte und aufgrund des Gesetzes vom 22. Oktober 1997 über die Struktur und die Sätze der Akzisensteuern auf Mineralöl akzisenpflichtig ist, 5. Fonds für die Analyse der Erdölprodukte: den in Artikel 2 des Gesetzes vom 24.Dezember 1993 zur Schaffung von Haushaltsfonds und zur Abänderung des Grundlagengesetzes vom 27. Dezember 1990 zur Schaffung von Haushaltsfonds bestimmten Fonds, 6. in den steuerrechtlich freien Verkehr überführen: die in den Artikeln 6, 7, 10 und 11 des Gesetzes vom 10.Juni 1997 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte erwähnte Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr, 7. Vorfinanzierung: den Betrag, den die akzisenpflichtigen Unternehmen am 15.Februar 2005 zahlen, um die Heizkostenzulagen im Winter 2004-2005 zu finanzieren. Der Gesamtbetrag der Vorfinanzierungen beläuft sich auf 17 Millionen Euro, 8. Vorschuss: den Teil der Vorfinanzierung, den ein akzisenpflichtiges Unternehmen dem Staat im November 2004 vorzeitig gezahlt hat, um die Heizkostenzulagen zu finanzieren.Die Gesamtheit der von den akzisenpflichtigen Unternehmen gezahlten Vorschüsse beläuft sich auf 5 Millionen Euro, 9. finanziellen Mitteln: die Beträge, die dem Heizkostenfonds zur Verfügung gestellt werden durch die Vorfinanzierungen und die Beiträge, die von den akzisenpflichtigen Unternehmen zur Finanzierung der tatsächlichen Nettokosten der Heizkostenzulagen gezahlt werden. KAPITEL 2 - Aufgaben, Finanzierung und Zulassung des Heizölsozialfonds Abschnitt 1 - Aufgaben des Heizkostenfonds Art. 2 - Die Zulassung wird dem Heizkostenfonds unter den in den Artikeln 11 und 12 des vorliegenden Erlasses festgelegten Bedingungen vom Minister erteilt.

Art. 3 - § 1 - Der Heizkostenfonds hat als Aufgabe: 1. die Beiträge, die zur Finanzierung der in § 2 des vorliegenden Artikels festgelegten tatsächlichen Nettokosten der Heizkostenzulagen notwendig sind, einzutreiben und zu verwalten, 2.die Kostenaufstellungen und den Stand der Rechnungsführung, die von den öffentlichen Sozialhilfezentren im Rahmen der Anwendung des Heizölsozialfonds übermittelt werden, zu überprüfen, 3. den öffentlichen Sozialhilfezentren die für die Gewährung der Heizkostenzulagen notwendigen finanziellen Mittel gemäss den in den Artikeln 213 und 214 des Programmgesetzes vom 27.Dezember 2004 festgelegten Modalitäten zur Verfügung zu stellen, 4. die bestehenden Heizkostenzulagen und die Bedingungen für deren Gewährung bekannt zu geben. § 2 - Die tatsächlichen Nettokosten der Heizkostenzulagen umfassen: 1. den Betrag der Heizkostenzulagen, die die öffentlichen Sozialhilfezentren den Verbrauchern gewähren, 2.die Betriebskosten, die den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährt werden, 3. die Verwaltungskosten des Heizkostenfonds für dessen Arbeit. Die Verwaltungskosten des Heizkostenfonds werden jedes Jahr vom Verwaltungsrat gebilligt, wobei der Regierungskommissar über ein Vetorecht verfügt.

Abschnitt 2 - Finanzierung des Heizkostenfonds Art. 4 - Zur Finanzierung der tatsächlichen Nettokosten der Heizkostenzulagen sind die akzisenpflichtigen Unternehmen verpflichtet, dem Heizkostenfonds einen Beitrag zuzuführen.

Art. 5 - Der Beitrag auf die zum Heizen verwendeten Erdölprodukte, der zu Lasten der Verbraucher dieser Produkte geht und den die akzisenpflichtigen Unternehmen zugunsten des Heizkostenfonds einnehmen, beträgt: a) für Heizöl (KN-Code 27 10 19 41, 45 und 49): 0,0016 Euro pro Liter Brennstoff, der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt oder als Fehlmenge festgestellt wird, b) für Heizpetroleum (KN-Code 27 10 19 25): 0,0016 Euro pro Liter Brennstoff, der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt oder als Fehlmenge festgestellt wird, c) für Propangas (KN-Code 27 11 12 19): 0,0010 Euro pro Liter (0,00196 Euro/kg) Brennstoff, der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt oder als Fehlmenge festgestellt wird. Die Verweise in vorliegendem Absatz auf die Codes der kombinierten Nomenklatur beziehen sich auf die am 1. Februar 2003 geltende kombinierte Nomenklatur des gemeinsamen Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften.

Erdölprodukte, die unter die aufgezählten KN-Codes fallen, jedoch nicht als Brennstoff verwendet werden, können vom Beitrag befreit werden, sofern der Generaldirektion ausreichende Beweise vorgelegt werden und sie ihr Einverständnis dazu gibt.

Art. 6 - Dieser Beitrag wird für alle zum Heizen verwendeten Erdölprodukte zum ersten Mal bei der ersten Senkung des Höchstpreises des Heizöls nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses angewandt.

Er bleibt anwendbar, solange die finanziellen Mittel des Heizkostenfonds und der ÖSHZ einen oberen Grenzwert von 40 Millionen Euro nicht erreicht haben.

Ab dem Zeitpunkt, wo die finanziellen Mittel, über die der Heizkostenfonds und die ÖSHZ im Rahmen des Gesetzes und des vorliegenden Erlasses verfügen, den oberen Grenzwert von 40 Millionen Euro erreichen, beträgt der Beitrag auf die in Artikel 5 erwähnten Erdölprodukte 0 Euro/Liter, und zwar bis zum Zeitpunkt, wo die finanziellen Mittel einen unteren Grenzwert von 22 Millionen Euro erreichen.

Wenn der untere Grenzwert einmal erreicht ist, entsprechen diese Beiträge den in Artikel 5 erwähnten Beiträgen, und zwar bis zum Zeitpunkt, wo die finanziellen Mittel des Heizkostenfonds erneut den Grenzwert von 40 Millionen Euro erreichen.

Wenn nötig legt der Minister die praktischen Modalitäten fest, um zu vermeiden, dass diese unteren und oberen Grenzwerte überschritten werden.

Art. 7 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 13 Nr. 2 stellt der Heizkostenfonds oder eine von ihm bestimmte Instanz den akzisenpflichtigen Unternehmen spätestens am letzten Werktag des dritten Monats nach jedem Quartal eine Mitteilung über die Beträge zu, die sie aufgrund des vorliegenden Erlasses zu zahlen haben, und zwar auf der Grundlage der im Laufe dieses Quartals in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Mengen der in Artikel 5 erwähnten Erdölprodukte, so wie sie im Rahmen der Akzisenregelung für Mineralöl festgelegt worden sind. § 2 - Zu diesem Zweck teilt der Fonds für die Analyse der Erdölprodukte dem Heizkostenfonds auf der Grundlage der ihm vorliegenden Angaben spätestens am fünfzehnten Werktag des dritten Monats nach jedem Quartal die Mengen mit, die jedes akzisenpflichtige Unternehmen im Laufe dieses Quartals in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt hat, so wie sie im Rahmen der Akzisenregelung für Mineralöl festgelegt worden sind. § 3 - Die Beiträge werden spätestens am letzten Werktag des Monats nach der in § 1 erwähnten Zustellung gezahlt.

Das akzisenpflichtige Unternehmen verfügt über eine Frist von einem Monat ab dem Datum des Empfangs der in § 1 erwähnten Zustellung, um gegen den zugestellten Betrag bei der Generaldirektion per Einschreiben Beschwerde einzureichen.

Beschwerden, die nach Ablauf der im vorhergehenden Absatz erwähnten Frist eingereicht werden oder sich auf Differenzen von höchstens fünfundzwanzig Euro beziehen, sind nicht zulässig.

Die Generaldirektion befindet über die eingereichte Beschwerde innerhalb einer Frist von einem Monat ab dem Datum des Empfangs der Beschwerde. In Ermangelung eines Beschlusses innerhalb dieser Frist gilt die Beschwerde als abgewiesen. § 4 - Die akzisenpflichtigen Unternehmen müssen die zugestellten Beträge innerhalb der in § 3 festgelegten Frist durch Einzahlungen auf das Konto des Heizkostenfonds begleichen.

Art. 8 - Die Beiträge werden anhand des Programmvertrags über eine Regelung der Verkaufspreise der Erdölprodukte verrechnet.

Art. 9 - Die Beiträge werden obligatorisch jeder natürlichen oder juristischen Person fakturiert, die die in Artikel 5 erwähnten Produkte in Belgien kauft. Wenn die Produkte Personen geliefert werden, die diese nicht selbst verbrauchen, fakturieren diese Personen die Beiträge weiter, bis sie dem Endverbraucher fakturiert werden.

Auf der Rechnung wird vermerkt, dass der Beitrag für den Heizkostenfonds in dem auf der Rechnung angegebenen Preis einbegriffen ist.

Für Propangas wird der Beitrag zum Zeitpunkt der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr in Euro/Tonne ausgedrückt. In der Handelskette wird er in Euro/Liter ausgedrückt.

Art. 10 - Der Fonds für die Analyse der Erdölprodukte teilt dem Heizkostenfonds auf dessen Antrag hin alle Informationen mit, über die er verfügt und die erforderlich sind, um kontrollieren zu können, ob die akzisenpflichtigen Unternehmen den in Artikel 4 vorgesehenen Verpflichtungen nachkommen.

Abschnitt 3 - Zulassung und Verpflichtungen des Heizkostenfonds Unterabschnitt 1 - Zulassung des Heizkostenfonds Art. 11 - Die Zulassung des Heizkostenfonds kann der Minister nur einer juristischen Person erteilen, die folgende Bedingungen erfüllt: 1. Sie muss gemäss dem Gesetz vom 27.Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen als Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht gegründet sein. 2. Sie muss Gründungsmitglieder haben, die insgesamt 60 % des Vertriebs der in Artikel 5 erwähnten Erdölprodukte repräsentieren.3. Sie muss zum alleinigen satzungsmässigen Zweck die Ausführung des in Artikel 3 § 1 beschriebenen Auftrags gemäss den im Gesetz und im vorliegenden Erlass vorgesehenen Modalitäten haben.4. Sie darf unter ihren Verwaltern und unter den Personen, die sie verpflichten können, nur Personen zählen, die im Besitz ihrer zivilen und politischen Rechte sind.5. Sie muss vor In-Kraft-Treten der Artikel 4 und 21 über die Mittel verfügen, die zur Ausführung ihres Auftrags und zur Übernahme ihrer anfänglichen Betriebskosten notwendig sind.6. Der Verwaltungsrat wird ergänzt durch: -drei Vertreter der öffentlichen Sozialhilfezentren, die als Beobachter im Verwaltungsrat tagen, - einen Vertreter der Generaldirektion, der als Beobachter im Verwaltungsrat tagt, - einen Vertreter des Öffentlichen Programmierungsdienstes Sozialeingliederung, der als Beobachter im Verwaltungsrat tagt, - einen Regierungskommissar, der vom Minister bestimmt wird und, vorbehaltlich der in Artikel 14 § 3 vorgesehenen Ausnahme, als Beobachter im Verwaltungsrat tagt.7. Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden von den betreffenden Berufsorganisationen beschäftigt oder vertreten die Unternehmen, die Mitglied dieser Organisationen sind. Art. 12 - § 1 - Der Zulassungsantrag muss per Einschreiben mit Rückschein in dreifacher Ausfertigung beim Minister eingereicht werden. § 2 - Der Antrag umfasst folgende Informationen: 1. eine Kopie der im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Satzung, 2.einen Unternehmensplan und einen Haushaltsplan für das erste Geschäftsjahr, der insbesondere folgende Angaben enthält: - das Verfahren zur Eintreibung des Beitrags, - einen Finanzplan, - das Verfahren hinsichtlich der Zuteilung der für die Arbeit des zuzulassenden Fonds bestimmten Einnahmen, insbesondere durch Rücklagenbildung, - eine Schätzung der Verwaltungskosten, - eine Finanzierungsübersicht für die Investitionen. § 3 - Der Minister befindet binnen 3 Monaten nach Empfang des Antrags.

In Ermangelung eines Beschlusses innerhalb der vorerwähnten Frist wird davon ausgegangen, dass dem Antrag für einen Zeitraum von 5 Jahren stillschweigend stattgegeben worden ist. In diesem Fall ist der Heizkostenfonds verpflichtet, sich an die in der Akte des Zulassungsantrags erwähnten Angaben und an die Bestimmungen des Gesetzes und des vorliegenden Erlasses zu halten.

Wenn die Antragsakte nicht komplett ist, wenn sie nicht alle in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Punkte enthält oder wenn der Minister zusätzliche Informationen anfordert, wird diese Frist ausgesetzt bis zum Zeitpunkt, wo der Minister dem Antragsteller per Einschreiben mit Rückschein mitteilt, dass die Akte komplett ist oder die erteilten Informationen ausreichend sind.

In Ermangelung eines Einschreibens innerhalb dreimonatiger Frist nach der Antwort des Heizkostenfonds wird die Akte als komplett betrachtet oder gelten die Informationen als ausreichend. § 4 - Die Zulassung wird für einen Zeitraum von 5 Jahren erteilt und kann erneuert werden.

Eine Akte zur Erneuerung der Zulassung wird dem Minister mindestens neun Monate vor dem Verfalltag der vorher erteilten Zulassung vorgelegt. Der Minister befindet binnen drei Monaten nach Empfang des Erneuerungsantrags. In Ermangelung eines Beschlusses innerhalb der vorerwähnten Frist gilt die Erneuerung als gewährt.

Der Beschluss zur Erteilung oder Erneuerung der Zulassung wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

Unterabschnitt 2 - Verpflichtungen des Heizkostenfonds Art. 13 - Der Heizkostenfonds ist verpflichtet: 1. die in der Zulassung festgelegten Bedingungen zu erfüllen, 2.die Beiträge der betreffenden akzisenpflichtigen Unternehmen auf nichtdiskriminierende und nicht individualisierte Weise einzutreiben, um die tatsächlichen Nettokosten der Heizkostenzulagen zu decken.

Zu diesem Zweck kann der Heizkostenfonds entweder auf die Dienste eines bevollmächtigten Betriebsrevisors oder auf die Dienste der Generaldirektion zurückgreifen, der beziehungsweise die von den Angaben des Fonds für die Analyse der Erdölprodukte Gebrauch machen kann, ohne dass ein Rückgriff auf die Dienste des einen den Rückgriff auf die Dienste des anderen ausschliesst. Die Generaldirektion kann vom Heizkostenfonds die Erstattung der entstandenen Kosten verlangen.

Diese Erstattung der Kosten kann Gegenstand einer Vereinbarung zwischen dem Heizkostenfonds und dem Belgischen Staat sein, 3. den öffentlichen Sozialhilfezentren die Vorschüsse, die Saldi der Vorschüsse und den Betrag für die Betriebskosten gemäss den im Gesetz festgelegten Modalitäten zur Verfügung zu stellen, 4.das Bestehen der Heizkostenzulagen und die Bedingungen für ihre Gewährung bekannt zu machen, 5. die finanziellen Mittel mit der Sorgfalt eines guten Familienvaters, korrekt und nicht spekulativ zu investieren, 6.das Verbot einzuhalten, die finanziellen Mittel durch von Dritten verwaltete Anlageportfolios zu verwalten, 7. die Zinsen auf die finanziellen Mittel, über die er verfügt, einzig und allein für die Erfüllung der in Artikel 3 § 1 bestimmten Aufgaben zu verwenden, 8.der Generaldirektion den Stand der finanziellen Mittel, über die er verfügt, vierteljährlich mitzuteilen, 9. Betriebsrevisoren zu bestimmen, die sowohl mit der Kontrolle über die Eintreibung der Beiträge als auch mit der Kontrolle der Bilanzen und der Jahresabschlüsse des Heizkostenfonds beauftragt sind, 10.alljährlich beim Minister seinen Jahresabschluss für das abgelaufene Jahr und den Haushaltsplan für das folgende Jahr innerhalb der vom Minister festgelegten Fristen und in der von ihm vorgeschriebenen Form zu hinterlegen, 11. dem Minister jede Änderung der Satzung, der Zusammensetzung der Generalversammlung oder des Verwaltungsrates mitzuteilen. Abschnitt 4 - Kontrolle des Heizkostenfonds Art. 14 - § 1 - Der Heizkostenfonds unterliegt der Kontrollbefugnis des Ministers. Diese Kontrolle wird durch einen Regierungskommissar ausgeübt.

Der König legt die Besoldung des Regierungskommissars fest. Diese Besoldung geht zu Lasten des Heizkostenfonds. § 2 - Der Regierungskommissar sorgt für die Einhaltung des geltenden Gesetzes und der Satzung des Heizkostenfonds. § 3 - Der Regierungskommissar wird zu allen Versammlungen des Verwaltungsrates eingeladen und verfügt dort, mit Ausnahme seines Vetorechts für die Billigung der Verwaltungskosten, über eine beratende Stimme. Der Regierungskommissar erhält ausser unter aussergewöhnlichen Umständen, die begründet werden müssen, spätestens fünf Werktage vor dem Datum der betreffenden Versammlung die komplette Tagesordnung und alle diesbezüglichen Unterlagen. Der Regierungskommissar erhält das Protokoll der Versammlungen des Verwaltungsrates.

Der Regierungskommissar kann jederzeit vor Ort Bücher, Korrespondenz, Protokolle und im Allgemeinen alle Unterlagen und Schriftstücke des Heizkostenfonds einsehen. Er kann von den Mitgliedern und vom Präsidenten des Verwaltungsrates, vom Generaldirektor, von den Mitgliedern der Direktion und den Angestellten des Heizkostenfonds alle Erläuterungen und Informationen verlangen und alle Überprüfungen vornehmen, die er für die Ausführung seines Mandats für notwendig erachtet.

Der Heizkostenfonds stellt dem Regierungskommissar die für die Ausführung seines Mandats benötigten personellen und materiellen Mittel zur Verfügung. Der Minister kann, wenn er es für nützlich erachtet, dem Regierungskommissar Sachverständige zur Seite stellen.

Die Besoldung der Sachverständigen geht zu Lasten des Heizkostenfonds. § 4 - Der Regierungskommissar kann innerhalb einer Frist von sechs Werktagen beim Minister, dem er Bericht erstattet, gegen jeden Beschluss der Organe des Heizkostenfonds, der in seinen Augen gegen das Gesetz oder die Satzung des Heizkostenfonds verstösst, Widerspruch einlegen. Gegen Beschlüsse, durch die Dritten Aufgaben anvertraut werden, die der Heizkostenfonds selbst ausführen kann, kann dieser Widerspruch ebenfalls eingelegt werden.

Die Frist für das Einlegen eines Widerspruchs gegen einen Beschluss des Verwaltungsrates läuft ab dem Tag der Versammlung, bei der der Beschluss gefasst wurde, sofern der Regierungskommissar ordnungsgemäss zu dieser Versammlung eingeladen worden ist, und andernfalls ab dem Tag, an dem der Beschluss ihm notifiziert wurde, oder, falls keine Notifizierung erfolgte, ab dem Tag, an dem er Kenntnis von dem Beschluss erhalten hat. Für andere Beschlüsse der Organe des Heizkostenfonds läuft diese Frist ab der Notifizierung des Beschlusses an den Regierungskommissar oder, falls keine Notifizierung erfolgte, ab dem Tag, an dem er Kenntnis von dem Beschluss erhalten hat.

Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.

Jeder Widerspruch des Regierungskommissars wird noch am selben Tag dem Präsidenten des Verwaltungsrates, dem Generaldirektor und dem Minister per Einschreiben mitgeteilt. § 5 - Innerhalb einer Frist von zwanzig Werktagen, die am selben Tag wie die in § 4 erwähnte Frist einsetzt, notifiziert der Minister dem Präsidenten des Verwaltungsrates und dem Generaldirektor die Nichtigerklärung des Beschlusses.

In Ermangelung eines Beschlusses innerhalb der im vorhergehenden Absatz erwähnten Frist wird der Beschluss des Heizkostenfonds definitiv. § 6 - Jedes Jahr erstattet der Verwaltungsrat dem Minister Bericht über die Erfüllung der Aufgaben durch den Heizkostenfonds. § 7 - Sofern es für die Einhaltung des Gesetzes oder der Satzung des Heizkostenfonds erforderlich ist, kann der Minister oder der Regierungskommissar vom zuständigen Geschäftsführungsorgan verlangen, dass es innerhalb der von ihm festgelegten Frist über jede von ihm bestimmte Angelegenheit berät.

KAPITEL III - Aufsicht, einstweilige Aufhebung und Entzug der Zulassung, administrative Geldbussen Abschnitt 1 - Aufsicht Art. 15 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere sind die vom Minister bevollmächtigten Beamten der Generaldirektion beauftragt, die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses zu kontrollieren.

Abschnitt 2 - Einstweilige Aufhebung und Entzug der Zulassung Art. 16 - § 1 - Wenn einer der in Artikel 13 erwähnten Verpflichtungen nicht nachgekommen wird, kann der Minister per Einschreiben eine Mahnung an den Heizkostenfonds richten. § 2 - Der Minister kann die Zulassung des Heizkostenfonds einstweilig aufheben oder sie entziehen: 1. wenn einer ersten Mahnung nicht zufriedenstellend Folge geleistet wurde, 2.wenn der Heizkostenfonds den in Artikel 13 aufgezählten Verpflichtungen nicht nachkommt oder nicht ausreichend nachkommt, 3. wenn der Heizkostenfonds das Gesetz, die Ausführungserlasse oder seine Satzung nicht einhält, 4.wenn eine Unterschlagung von Geldern festgestellt wird.

Die Zulassung kann nur einstweilig aufgehoben oder entzogen werden, sofern der beziehungsweise die Vertreter des Heizkostenfonds vorher vom Minister angehört worden sind. § 3 - Wird die Zulassung des Heizkostenfonds entzogen, kann der Minister alle geeigneten Massnahmen ergreifen, um die Rechte der betreffenden akzisenpflichtigen Unternehmen, der öffentlichen Sozialhilfezentren, der Verbraucher oder anderer Geschädigter zu wahren.

Wenn die Zulassung einstweilig aufgehoben wird, wird die Zahlung der in den Artikeln 4, 5 und 24 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Beiträge ausgesetzt.

Wenn die Zulassung entzogen wird, werden die in den Artikeln 4, 5 und 24 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Beiträge gestrichen.

Eine einstweilige Aufhebung und ein Entzug der Zulassung wird unverzüglich im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. § 4 - Nach dem Entzug der Zulassung des Heizkostenfonds stehen die finanziellen Mittel dem Staat oder, falls ein neuer Fonds zugelassen wird, dem neuen Fonds zu.

Abschnitt 3 - Administrative Geldbussen Art. 17 - Wenn der Heizkostenfonds den in Artikel 13 erwähnten Verpflichtungen nicht nachkommt, können die in Artikel 15 erwähnten Personen ihm auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Informationen eine administrative Geldbusse auferlegen, die 25.000 Euro nicht übersteigen darf.

Art. 18 - Die administrative Geldbusse muss innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Tag der Notifizierung des Beschlusses, mit dem diese Geldbusse auferlegt wird, beglichen werden.

Art. 19 - Der Ertrag aus den administrativen Geldbussen steht dem Staat zu.

KAPITEL IV - Strafbestimmungen Art. 20 - Mit einer Gefängnisstrafe von einer Woche bis zu zwei Monaten und einer Geldbusse, die dem Zehnfachen des hinterzogenen Beitrags bei einem Mindestbetrag von 250 EUR entspricht, oder mit nur einer dieser Strafen wird belegt, wer gegen die Bestimmungen der Artikel 4, 21 und 24 § 1 verstösst.

KAPITEL V - Übergangsbestimmungen Vorfinanzierung des Heizkostenfonds Art. 21 - § 1 - Zur Finanzierung der während des Winters 2004-2005 gewährten Heizkostenzulagen führen die akzisenpflichtigen Unternehmen, die die in Artikel 5 erwähnten Produkte im Jahr 2003 in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt haben, dem Heizkostenfonds am 15. Februar 2005 Vorfinanzierungen für einen Gesamtbetrag von 17 Millionen Euro zu. § 2 - Der Anteil eines jeden akzisenpflichtigen Einzelunternehmens steht im Verhältnis zum Volumen der in Artikel 5 erwähnten Produkte, die es im Laufe des Jahres 2003 in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt hat oder von denen Fehlmengen festgestellt worden sind.

Art. 22 - § 1 - Die Generaldirektion stellt den akzisenpflichtigen Unternehmen die Information über die in Artikel 21 § 2 erwähnten Mengen zu. § 2 - Das akzisenpflichtige Unternehmen verfügt über eine Frist von einer Woche ab dem Datum des Empfangs der in § 1 erwähnten Zustellung, um gegen den zugestellten Betrag bei der Generaldirektion per Einschreiben Beschwerde einzureichen.

Beschwerden, die nach Ablauf der im vorhergehenden Absatz erwähnten Frist eingereicht werden oder sich auf Differenzen von höchstens fünfundzwanzig Euro beziehen, sind nicht zulässig.

Die Generaldirektion befindet über die eingereichte Beschwerde innerhalb einer Frist von einer Woche ab dem Datum des Empfangs der Beschwerde. In Ermangelung eines Beschlusses innerhalb dieser Frist gilt die Beschwerde als abgewiesen.

Art. 23 - Akzisenpflichtige Unternehmen, die sich an dem in Artikel 1 Nr. 8 erwähnten Vorschuss beteiligt haben, ziehen ihren Anteil an diesem Vorschuss von der Vorfinanzierung, die sie zu tätigen haben, ab.

Art. 24 - § 1 - Zur Eintreibung der Vorfinanzierung von 17 Millionen Euro wird ein Beitrag auf die in Artikel 5 erwähnten Erdölprodukte festgelegt.

Dieser Beitrag beträgt: a) für Heizöl (KN-Code 27 10 19 41, 45 und 49): 0,0028 Euro pro Liter Brennstoff, der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt oder als Fehlmenge festgestellt wird, b) für Heizpetroleum (KN-Code 27 10 19 25): 0,0028 Euro pro Liter Brennstoff, der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt oder als Fehlmenge festgestellt wird, c) für Propangas (KN-Code 27 11 12 19): 0,0017 Euro pro Liter (0,00333 Euro/kg) Brennstoff, der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt oder als Fehlmenge festgestellt wird. Die Verweise in vorliegendem Paragraphen auf die Codes der kombinierten Nomenklatur beziehen sich auf die am 1. Januar 2003 geltende kombinierte Nomenklatur des gemeinsamen Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften.

Erdölprodukte, die unter die aufgezählten KN-Codes fallen, jedoch nicht als Brennstoff verwendet werden, können vom Beitrag befreit werden, sofern der Generaldirektion ausreichende Beweise vorgelegt werden und sie ihr Einverständnis dazu gibt. § 2 - Diese Beiträge werden ab dem 1. März 2005 erhoben und ein Jahr nach ihrem In-Kraft-Treten wieder eingestellt. § 3 - Das akzisenpflichtige Unternehmen führt eine Buchhaltung, anhand deren die Gesamtbeträge, die es auf der Grundlage des in § 1 erwähnten Beitrags vereinnahmt hat, nach Ablauf des in § 2 erwähnten Zeitraums festgelegt werden können. Nach Ablauf des in § 2 erwähnten Zeitraums führt das akzisenpflichtige Unternehmen dem Heizkostenfonds jeglichen Überschuss in Anbetracht seiner Vorfinanzierung zu. Umgekehrt wird jegliches Defizit des akzisenpflichtigen Unternehmens in Anbetracht seiner Vorfinanzierung ihm nach Ablauf des in § 2 erwähnten Zeitraums vom Heizkostenfonds erstattet.

Die Generaldirektion stellt dem Heizkostenfonds alle für diese Abrechnung erforderlichen Angaben zur Verfügung.

Art. 25 - Die Beiträge werden während des in § 2 festgelegten Zeitraums anhand des Programmvertrags über eine Regelung der Verkaufspreise der Erdölprodukte verrechnet.

Art. 26 - Die Beiträge werden obligatorisch jeder natürlichen oder juristischen Person fakturiert, die die in Artikel 5 erwähnten Produkte in Belgien kauft. Wenn die Produkte Personen geliefert werden, die diese nicht selbst verbrauchen, fakturieren diese Personen die Beiträge weiter, bis sie dem Endverbraucher fakturiert werden.

Auf der Rechnung wird vermerkt, dass der Beitrag für den Heizkostenfonds in dem auf der Rechnung angegebenen Preis einbegriffen ist.

Für Propangas wird der Beitrag zum Zeitpunkt der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr in Euro/Tonne ausgedrückt. In der Handelskette wird er in Euro/Liter ausgedrückt.

Art. 27 - Bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der ministeriellen Zulassung des Heizkostenfonds werden die in den Artikeln 4, 21 § 1 und 24 § 1 erwähnten Beiträge von den akzisenpflichtigen Unternehmen auf ein Einnahmenkonto der Generaldirektion eingezahlt. Die Generaldirektion führt die in Artikel 3 § 1 Nr. 1, 2 und 3 bestimmten Aufgaben aus. Der Öffentliche Programmierungsdienst Sozialeingliederung führt während dieses Zeitraums die in Artikel 3 § 1 Nr. 4 erwähnte Aufgabe aus.

KAPITEL VI - Schlussbestimmungen Art. 28 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 29 - Unser Minister der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels und der Wissenschaftspolitik ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 20. Januar 2005 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels und der Wissenschaftspolitik M. VERWILGHEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 13 janvier 2006.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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